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Urteil

S 12 AS 3183/17

SG Halle (Saale) 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2020:0221.S12AS3183.17.00
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Tenor
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 07.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2017 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 07.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2017 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind zu erstatten. Die zulässige Klage hat im vollen Umfang Erfolg. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 07.08.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der hier maßgebliche Bescheid vom 11.10.2016 – ein Änderungsbescheid vom 03.11.2016 ist dem Kläger nach seinem Vortrag nicht zugegangen – zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, weil der Kläger eigentlich von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung (a.F.) ausgeschlossen war, weil sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergeben hat. Denn mit dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II am 29.12.2016 galt der vorgenannte Leistungsausschluss ohnehin nicht mehr für den Kläger. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Ergänzend ist in den § 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II normiert, dass die Frist nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde beginnt. Der Kläger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei Inkrafttreten dieser Regelung bereits seit mehr als fünf Jahren in Deutschland. Die für den Beginn der Frist maßgebliche Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde erfolgte spätestens am 27.05.2010 in …. Seitdem war er durchgehend im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Für die Beurteilung, in welchem Zeitraum ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 4 SGB II bestanden hat, kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts an. Dass der fünfjährige Aufenthalt in Deutschland nicht erlaubt gewesen sein muss, d.h. kein materiell-rechtliches Aufenthaltsrecht bestanden haben muss, ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Regelung, der anders als z.B. § 4a FreizügG/EU nicht davon spricht, dass erforderlich ist, dass sich der Betroffene seit fünf Jahren "ständig rechtmäßig" im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern lediglich an den "gewöhnlichen" Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft. Zum anderen kann es auch nach dem Normzusammenhang auf ein materielles Freizügigkeitsrecht nicht ankommen. Denn die Regelung aus § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II soll für alle in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II genannten Personengruppen greifen. Damit gilt sie uneingeschränkt auch für diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, die von Buchstabe a des Satz 2 Nr. 2 erfasst sind. Das sind Personen, die kein Aufenthaltsrecht haben. Auch die Gesetzgebungsmaterialien zum GrSiAuslG sprechen für die hier vertretene Auslegung, dass § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von fünf Jahren voraussetzt. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 18/10211, vom 07.11.2016 wird nämlich unter B. zu Artikel 1, dort zu Nummer 2 (§ 7 SGB II), Seite 14, ausgeführt, dass (die fünfjährige) Frist (des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II) angelehnt ist an den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts, jedoch im Gegensatz zu diesem (gerade) keine materielle Freizügigkeitsberechtigung voraussetzt. Eine (bestandskräftige) Verlustfeststellung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz und Satz 6 SGB II) lag bis dahin ebenfalls nicht vor. Dies zugrunde gelegt ist der Bescheid vom 11.10.2016 unbeschadet einer ggf. vorliegenden Rechtswidrigkeit zum Zeitpunkt seines Erlasses mit dem 29.12.2016 rechtmäßig geworden, da der Kläger spätestens ab diesem Zeitpunkt (ggf. wieder) einen Leistungsanspruch nach dem SGB II hatte. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2016 kann daher nur § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 SGB X sein. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eines wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB X aufgezählten Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen nach dem vorgenannten Normengefüge sind sowohl im Hinblick auf eine Aufhebung für die Vergangenheit als auch für die Zukunft nicht erfüllt. Denn es ist für den Zeitraum ab dem 29.07.2017 keine wesentliche - d.h. sich auf den Leistungsanspruch des Klägers auswirkende – Änderung eingetreten. Zwar gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II § 7 Abs. 1 Satz 1 Satz 4 1. Halbsatz nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wurde. Der Anspruch des Klägers war jedoch gleichwohl für den streitgegenständlichen Zeitraum (29.07.2017 bis zum 31.10.2017) nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II ausgeschlossen, da der Kläger die Ordnungsverfügung vom 27.07.2017 angefochten hatte, so dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs und der anschließenden Klage beim Verwaltungsgericht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) eine Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht vorlag, so dass der Anspruch so lange nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II ausgeschlossen ist, bis das ausländerrechtliche und gegebenenfalls verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist und bestands- oder rechtskräftig der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt worden ist. Der angefochtene Bescheid vom 27.07.2017 ist weder für sofort vollziehbar erklärt worden (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO). Insbesondere findet § 84 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) im Bereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU keine Anwendung, der in seinem Anwendungsbereich die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch ausschließt. Dies gilt auch hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 27.07.2017 ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Hat der Widerspruch gegen die Verlustfeststellung, wie ausgeführt wurde, aufschiebende Wirkung, ist die Ausreisepflicht damit nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vollziehbar und die Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG unterbrochen. Die Abschiebungsandrohung kann nicht vollstreckt werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18. August 2011 – 6 B 821/11 – juris). In den Fällen, in denen – wie hier - die Verlustfeststellung der Ausländerbehörde noch nicht bestandskräftig ist und die Ausreisepflicht auch nicht vollzogen werden darf, entfällt auch der Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht. Mit dem zweiten Halbsatz des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II soll sichergestellt werden, dass die aufenthaltsrechtliche Entscheidung mit dem Verlust des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II einhergeht und deren Umsetzung dadurch fördert. Mit der Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts sind die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II genannten erwerbsfähigen Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen dem Leistungssystem des SGB XII zugewiesen. Danach steht ihnen nur ein Anspruch auf eine zeitlich beschränkte Überbrückungsleistung zu, welche in erster Linie darauf abzielt, den Lebensunterhalt bis zur Ausreise zu sichern und gegebenenfalls auf Antrag die Ausreise durch die darlehensweise Gewährung der Reisekosten zu ermöglichen. Wenn der Verlust des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen die aufenthaltsrechtliche Entscheidung fördern soll, zielt sie nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Durchsetzung des Vollzuges der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung. Dies lässt jedoch den Schluss zu, dass auch erst die vollziehbare, bestandskräftige Entscheidung der Ausländerbehörde zum Verlust des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen führen soll. Hat der Unionsbürger jedoch trotz der umfassenden Leistungsausschlüsse einen Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II erlangt, da die Ausländerbehörde vor Ablauf der fünf Jahre den Verlust der Freizügigkeit nicht festgestellt hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 6 SGB II), soll dieser (erst nach einer recht langen Zeit erlangte) Leistungsanspruch auch erst mit dem tatsächlichen (rechtlich sicheren) Verlust und somit erst mit der bestands- beziehungsweise rechtskräftigen Feststellung des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU entfallen (vgl. zum Ganzen: Sächsisches Landessozialgericht - LSG, Beschluss vom 20.03.2018, L 3 AS 73/18 B ER – juris). Die Rücknahme der Klage beim Verwaltungsgericht … am 02.04.2019 und die damit eingetretene Bestandskraft und Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung vom 27.07.2017 führt ebenfalls nicht dazu, dass der Leistungsanspruch ab dem Erlass dieser Verfügung rückwirkend „entfiele“. Wegen der im streitgegenständlichen Zeitraum bestehenden aufschiebenden Wirkung des damals noch anhängigen Widerspruchs kommt der Ordnungsverfügung vom 27.07.2017 für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Tatbestandswirkung zu, da diese nur an einen bindenden Verwaltungsakt anknüpfen kann, woran es hier fehlte (LSG Hessen, Beschluss vom 06.11.2017, L 8 SO 262/17 B ER – juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) aufgehoben wurde. Der … 1975 geborene Kläger ist … Staatsangehöriger. Er zog am 01.05.2008 im Rahmen eines Familiennachzugs von … nach … zu seiner am 02.03.2008 geborenen Tochter und deren Mutter. Von Mai 2010 an war er in … gemeldet, nachdem sein Aufenthalt im Zeitraum ab dem 09.07.2009 unbekannt war. Im März 2012 zog er allein nach der Trennung von der Mutter seiner Tochter nach … und bezog ab diesem Zeitpunkt laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Beklagten. Zwischenzeitlich stand er in Arbeitsverhältnissen vom 03.07.2013 bis zum 28.02.2014 bei der Firma … und vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2014 bei der Firma … . Weiterhin nahm er an mehreren Sprachkursen und Lehrgängen teil. Der Beklagte bewilligte dem damals erwerbslosen Kläger auf seinen Fortzahlungsantrag vom 04.10.2016 mit Bescheid vom 11.10.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum November 2016 in Höhe von 579,10 € und für Dezember 2016 bis Oktober 2017 in Höhe von 700,30 € monatlich. Mit einem Änderungsbescheid vom 21.12.2016 sollten die Leistungen ab dem 01.01.2017 an die ab dem 01.01.2017 geltenden Regelsätze angepasst werden. Mit Schreiben vom 18.01.2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Bescheinigung über sein Daueraufenthaltsrecht einzureichen, für die die Zuständigkeit bei der Ausländerbehörde des … liege. Der Kläger stellte am 14.04.2017 beim zuständigen Integrations- und Ausländeramt einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte. Im Rahmen der Erteilung einer solchen Bescheinigung forderte das Integrations- und Ausländeramt den Kläger auf, diverse Unterlagen bzw. Nachweise, u.a. über seine Arbeitsplatzsuche im Jahr 2016, einzureichen. Der Kläger, anwaltlich vertreten, ersuchte sowohl beim Beklagten als auch bei der Ausländerbehörde um wiederholte Fristverlängerungen. Der … lehnte mit Ordnungsverfügung vom 27.07.2017, die dem Kläger am 29.07.2017 zugestellt und dem Beklagten noch am 27.07.2017 zur Verfügung gestellt wurde, den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte/EU ab und stellte fest, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) sein Recht auf Freizügigkeit verloren habe. Er werde aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist werde die Abschiebung angedroht. Hiergegen erhob der Kläger am 07.08.2017 Widerspruch, der mit Bescheid vom 19.10.2018 im Wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Die hiergegen am 15.11.2018 beim Verwaltungsgericht … eingereichte Klage ist am 02.04.2019 zurückgenommen worden. Zwischenzeitlich hob der Beklagte ohne vorherige Anhörung mit Bescheid vom 07.08.2017 die Entscheidung vom 11.10.2017 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 29.07.2017 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ganz auf und forderte Leistungen in Höhe von 47,02 € zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Antragsteller nicht mehr zum Kreis der Berechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II gehöre, da er nach dem Bescheid des … vom 27.07.2017 die Entscheidung über die Zuerkennung der Freizügigkeit/EU verloren habe. Rechtsgrundlage sei § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Hiergegen erhob der Kläger am 21.08.2017 Widerspruch. Auf einen am 20.08.2017 unter dem Aktenzeichen … eingereichten einstweiligen Rechtsschutzantrag des Klägers ordnete das Sozialgericht … mit Beschluss vom 30.08.2017 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.08.2017 an und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger ab dem 01.08.2017 vorläufig Leistungen in Höhe von 700,30 € monatlich auszuzahlen. Mit Schreiben vom 07.09.2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er für die Zeit vom 29.07.2017 bis 31.07.2017 Leistungen in Höhe von 47,02 € zu Unrecht bezogen habe (Bescheid vom 11.10.2016). Mit Bescheid vom 27.07.2017 sei festgestellt worden, dass der Kläger sein Recht auf Freizügigkeit als Unionsbürger verloren habe. Unionsbürger, die sich auf kein Aufenthaltsrecht berufen könnten, sich aber dennoch im Bundesgebiet Deutschland aufhielten, seien vom Leistungsbezug nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II ausgeschlossen. Sie gehörten somit nicht mehr zum Kreis der Berechtigten gemäß § 7 SGB II. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich seien. Dieser Verpflichtung sei der Kläger zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Nr. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). In der Zeit von 29.07.2017 bis ein 31.07.2017 seien dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 47,02 € zu Unrecht gezahlt worden. Der Kläger erhalte Gelegenheit, sich bis zum 21.09.2017 zu dem Sachverhalt zu äußern. Mit Schreiben vom 19.09.2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Beklagte bereits von der Ausländerbehörde des … über den Bescheid vom 27.07.2017 informiert gewesen sei, so dass er selbst keine Mitteilung gemacht habe. Mit Bescheid vom 25.09.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 21.08.2017 gegen den Bescheid vom 07.08.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass mit Bescheid vom 11.10.2016 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 03.11.2016 und 21.12.2016 Leistungen unter anderem für den Zeitraum Juli bis Oktober 2017 in Höhe von 705,30 € monatlich bewilligt worden seien. Mit Zugang der Ordnungsverfügung vom 27.07.2017 sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass er sein Recht auf Freizügigkeit verloren habe und die Bundesrepublik Deutschland verlassen müsse. Dem folgend habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Er sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von diesen Leistungen ausgeschlossen. Es liege kein anderes Aufenthaltsrecht als dem zur Arbeitsuche vor. Die Leistungsbewilligung sei auch rückwirkend für den Zeitraum ab dem 29.07.2017 aufzuheben, Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X seien erfüllt. Der Kläger habe den Bescheid der Ausländerbehörde bewusst nicht beim Beklagten eingereicht, obwohl er gewusst habe, dass dieser vom Beklagten abgefordert und deshalb für die Leistungsbewilligung relevant gewesen sei. Der Kläger habe zudem gewusst, dass er mit Erlass der Ordnungsverfügung keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II gehabt habe. Hiergegen hat der Kläger am 08.10.2017 Klage zum erkennenden Gericht erhoben. Auf einen erneut am 11.10.2017 gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag hat das Sozialgericht … mit Beschluss vom 27.10.2017 (…) die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet und den Beklagten vorläufig verpflichtet, dem Kläger die für Oktober 2017 bewilligten Leistungen in Höhe von 700,30 € auszuzahlen. Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger vor, dass eine rechtlich relevante Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2016 nicht erfolgt sei, da es im Verfügungssatz des Aufhebungsbescheides vom 07.08.2017 heiße, dass die Entscheidung vom 11.10.2017 ab dem 29.07.2017 ganz aufgehoben werde. Einen Bescheid vom 11.10.2017 gebe es jedoch nicht. Zudem habe der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25.09.2017 ausgeführt, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum zwei Änderungsbescheide vom 03.11.2016 und 21.12.2016 ergangen seien. Diese Änderungsbescheide seien weder dem Kläger noch seinem Prozessbevollmächtigten zugegangen. Sollten diese beiden Änderungsbescheide tatsächlich existieren, wären diese nach wie vor für den Kläger rechtlich verbindlich, weil diese nie aufgehoben worden seien. Zudem werde auf den Beschluss des Sozialgerichts … vom 30.08.2017 Bezug genommen, nach dem keine entscheidungsrelevanten Gründe ersichtlich seien, die einen Ausnahmefall des § 48 Abs. 1 SGB X einschlägig erscheinen ließen. Des Weiteren sei der Kläger nach wie vor arbeitsuchend gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei, die eine Aufhebung für die Zukunft rechtfertige. Die Ordnungsverfügung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bestandskräftig und es sei davon auszugehen gewesen, dass diese auch keinen Bestand haben werde. Dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides arbeitsuchend gewesen sei, stelle keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 07.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass es sich bei der fehlerhaften Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides vom 11.10.2016 im Bescheid vom 070.8.2017 um eine offensichtliche Unrichtigkeit handele, die jederzeit berichtigt werden könne. Dies sei auch bereits im Widerspruchsbescheid vom 25.09.2017 und Schreiben des Antragsgegners vom 09.10.2017 erfolgt. Es gehe auch aus dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2017 hinreichend bestimmt hervor, dass der Antragsgegner die Bewilligungsentscheidungen ab dem 29.07.2017 gegenüber dem Antragsteller in vollem Umfang aufheben wollte. Dies lasse sich seinem Verfügungssatz sowie seiner Begründung und der Begründung des Widerspruchsbescheides entnehmen. Zwar habe der Antragsgegner im Bescheid vom 07.08.2017 nur den Bewilligungsabschnitt insgesamt regelnden Ausgangsbescheid vom 11.10.2016 aufgeführt. Aus dem Inhalt der weiteren Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides ergebe sich jedoch für den objektiven Empfänger unzweideutig, dass auch der Änderungsbescheid vom 21.12.2016 erfasst gewesen sein sollte, der für einen Teilzeitraum innerhalb des Bewilligungsabschnittes geringfügig höhere Leistungen festgelegt habe. Hierauf komme es vorliegend darüber hinaus auch nicht an, da der Antragsteller erklärt habe, dass weder er noch sein Prozessbevollmächtigter etwas von der Existenz der Änderungsbescheide wussten. Der Änderungsbescheid vom 21.12.2016 sei demnach nicht zugegangen, nicht bekannt gegeben worden und daher auch nicht wirksam und brauche folglich auch nicht aufgehoben zu werden. Für den noch streitigen Monat Oktober 2017 handele es sich um eine Aufhebung für die Zukunft, weshalb auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorliegen müssten. Der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II keinen Leistungsanspruch gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Sozialgericht in dem vorangegangenen Eilverfahren nicht § 45 SGB X herangezogen habe. Unabhängig von der Rechtskraft der Entscheidung der Ausländerbehörde habe der Antragsteller kein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitssuche und damit auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen.