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Beschluss

5 B 161/25

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0317.5B161.25.00
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Leitsätze
1. Ein konkludenter Verzicht auf eine Baugenehmigung liegt nur dann vor, wenn in dem schlüssigen Verhalten des Genehmigungsinhabers ein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung lässt ohne zusätzliche Anhaltspunkte in der Regel nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen. 2. Die zwischenzeitliche Nutzung einer Örtlichkeit als Karaokebar stellt gegenüber einer genehmigten Nutzung als Diskothek keine funktional andere Nutzung dar, aufgrund derer auf einen konkludenten Verzicht auf die Baugenehmigung geschlossen werden kann.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 2025 - 8 L 4194/24.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.), die für erstattungsfähig erklärt werden, - haben die Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein konkludenter Verzicht auf eine Baugenehmigung liegt nur dann vor, wenn in dem schlüssigen Verhalten des Genehmigungsinhabers ein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung lässt ohne zusätzliche Anhaltspunkte in der Regel nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen. 2. Die zwischenzeitliche Nutzung einer Örtlichkeit als Karaokebar stellt gegenüber einer genehmigten Nutzung als Diskothek keine funktional andere Nutzung dar, aufgrund derer auf einen konkludenten Verzicht auf die Baugenehmigung geschlossen werden kann. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 2025 - 8 L 4194/24.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.), die für erstattungsfähig erklärt werden, - haben die Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung bezüglich des Betriebs der Diskothek „E-Name“. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks in der C-Straße, A-Stadt. Dieses ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im ersten bis dritten Obergeschoss dieses Hauses sind die Wohnungen vermietet. Die Beigeladene zu 2.) ist Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Grundstücks in der D-Straße, A-Stadt, auf dem ebenfalls ein Gebäude steht. Beide Gebäude sind direkt aneinander gebaut. Der damalige Eigentümer des Grundstücks in der D-Straße erhielt mit Bescheid vom 2. Mai 1972 die Genehmigung für die „Einrichtung einer Diskothek“ in diesem Gebäude. Zwischen den Jahren 1996 bis Anfang 2024 wurde im Erdgeschoss des Gebäudes eine Karaokebar betrieben. Seit dem 28. August 2024 betreibt der Beigeladene zu 1.) dort die Diskothek „E-Name“. Die Mieter der im Eigentum der Antragsteller stehenden Wohnungen wandten sich an diese und beschwerten sich über den zunehmenden Lärm, der vom Betrieb der Diskothek ausgehen würde. Eine von den Antragstellern beauftragte Sachverständige für Schallschutz stellte auf der Grundlage einer verdeckt durchgeführten Messung am 4. Oktober 2024 eine Lärmbelastung innerhalb der Wohnung im ersten Obergeschoss des im Eigentum der Antragsteller stehenden Gebäudes von 35 db(A) fest. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 stellten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten. Darüber hat die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden. Am 22. November 2024 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Eilantrag gestellt, der ebenfalls auf ein bauaufsichtliches Einschreiten ausgerichtet ist. Mit Beschluss vom 8. Januar 2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt, weil die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hätten. Der Betrieb der Diskothek beruhe auf der Baugenehmigung vom 2. Mai 1972 und sei damit formell rechtmäßig. Die Nutzung als Diskothek sei auch nicht durch den zwischenzeitlichen Betrieb einer Karaokebar aufgegeben worden, da dies keine relevante Nutzungsänderung darstellen würde. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot läge ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei das Gebiet zum Zeitpunkt der Genehmigung als Kerngebiet zu qualifizieren gewesen. Die Antragsteller müssten damit kerngebietstypische Störungen hinnehmen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den Antragstellern am 10. Januar 2025 zugestellt worden. Am 17. Januar 2025 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese mit demselben Schriftsatz begründet. Mit Schriftsätzen vom 10. Februar 2025 und 6. März 2025 haben die Antragsteller die Begründung weiter ergänzt. Sie tragen in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass die Baugenehmigung für den Betrieb einer Diskothek spätestens durch die zwischenzeitliche Nutzung als Karaokebar erloschen sei. Das Verwaltungsgericht habe den Betrieb einer Karaokebar und einer Diskothek unzulässig gleichgesetzt, obwohl diese hinsichtlich ihrer Öffnungszeiten, der Aufteilung der Räumlichkeiten, dem Unterhaltungsangebot, dem Zielpublikum sowie den davon ausgehenden Lärmimmissionen deutliche Unterschiede aufweisen würden. Jedenfalls aber weise der im Jahr 1990 in Kraft getretene Bebauungsplan das Gebiet als Mischgebiet aus. Dort sei der Betrieb der Diskothek unzulässig. Darüber hinaus verletze der Betrieb der Diskothek das Rücksichtnahmegebot, weil davon unzumutbare Lärmemissionen ausgehen würden. Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung würden für betriebsfremde schutzbedürftige Räume abgesenkte Immissionsrichtwerte von nachts 25 db(A) gelten, die gebietsunabhängig seien. Diese Immissionsrichtwerte seien hier nach den vorgelegten Messergebnissen um mindestens 10 db(A) überschritten. Die Antragsteller beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 2025 - 8 L 4194/24.F - die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung gegenüber den Eigentümern des Grundstücks in der D-Straße, A-Stadt wegen der dort betriebenen Diskothek „E-Name“ sowie eine sofort vollziehbare Duldungsverfügung gegenüber dem Betreiber der Diskothek „E-Name“ zu erlassen, hilfsweise die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Betrieb der Diskothek „E-Name“ in der D-Straße, A-Stadt keine Lärmemissionen hervorgerufen werden, die am Gebäude in der C-Straße A-Stadt, in dem sich die Wohnungen der Eheleute R. befinden, zu einer Gesamtlärmbelastung von tagsüber mehr als 60 dB(A) und nachts mehr als 45 dB(A) führen und die Immissionsrichtwerte für den Innenbereich von tagsüber über mehr als 35 dB(A) und nachts mehr als 25 dB(A) eingehalten werden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und vertieft diese. Schon das Ticken einer leisen Uhr, ein Blätterrauschen oder flüsternde Personen in einer Entfernung von einem Meter würden Immissionen von bis zu 30 db(A) auslösen. Damit sei auch ein Innengeräuschpegel im schlafgünstigen Bereich zwischen 30 bis 35 dB(A) für die Mieter der Antragsteller zumutbar. Darüber hinaus stellten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm keine festen Grenzwerte dar, sondern lediglich Orientierungswerte. Zudem würden für kurzzeitige Geräuschspitzen ohnehin höhere Richtwerte gelten. Abgesehen davon liege das Gebäude der Antragsteller in einer von Gewerbebetrieben geprägten Umgebung, weshalb ohnehin ein gesteigerter Maßstab für unzumutbare Lärmbelästigungen gelten würde. Der Beigeladene zu 1.) hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2.) beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft auch die Beigeladene zu 2.) die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgeführten Argumente. Zwar sei in der Vergangenheit unstreitig ein „Brummen“ von der Abluftanlage ausgegangen. Die Abluftanlage sei aber Ende November 2024 nachgerüstet worden. Bei einem anschließenden gemeinsamen Ortstermin hätten die Beteiligten übereinstimmend festgestellt, dass diese Immission in dem Nachbarhaus nicht mehr feststellbar gewesen sei. Die seitens der Sachverständigen festgestellte Lärmbelastung in der Wohnung im ersten Obergeschoss sei damit überholt. Die im Übrigen vorgetragene Belastung durch Lärmimmissionen sei von den Antragstellern nicht hinreichend substantiiert worden. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die elektronische Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens sowie des erstinstanzlichen Eilverfahrens und die beigezogenen elektronischen Behördenakten verwiesen, die sämtlich zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Die gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO form- und fristgerecht erhobene sowie innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat im Rechtsmittelverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Voraussetzungen für den von den Antragstellern begehrten einstweiligen Rechtsschutz liegen nicht vor. Nach dem hier einschlägigen § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung dafür ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO kann eine Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden. Ein Anspruch eines Nachbarn auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde besteht, wenn die jeweils durch die Nutzung verletzte Vorschrift des materiellen Rechts nach ihrem Sinn und Zweck nicht lediglich allgemeine Interessen, sondern auch solche des betroffenen Einzelnen wahrt, d.h. ihm ein Abwehrrecht vermittelt und somit nachbarschützend ist, und die Voraussetzungen für eine Pflicht zum Einschreiten, nämlich eine Ermessensreduzierung auf Null, gegeben sind (ständige Rechtsprechung der Baurechtssenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. nur Beschluss vom 17. November 2014 - 4 B 1270/14 -, juris Rdnr. 28). Zwar reicht grundsätzlich bereits die formelle Illegalität einer baulichen Anlage für den Erlass eines Nutzungsverbots nach § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO aus (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 17. November 2014 - 4 B 1270/14 -, juris Rdnr. 28 m.w.N.). Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Betrieb der Diskothek formell legal ist. Dem damaligen Eigentümer des Grundstücks wurde bereits mit Bescheid vom 2. Mai 1972 eine Genehmigung für die „Einrichtung einer Diskothek“ erteilt. Diese Genehmigung ist auch nicht durch eine zwischenzeitliche Nutzungsaufgabe erloschen. Soweit die Antragsteller vorbringen, dass in dem Gebäude in der D-Straße im Anschluss an die ursprünglich genehmigte Diskothekennutzung bereits vor Betrieb der Karaokebar wechselnde Restaurants betrieben worden seien, wird dieser Vortrag nicht substantiiert, sondern lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen (S. 13 Rdnr. 39 des Schriftsatzes vom 17. Januar 2025) bzw. auf eine Gesprächsnotiz eines Anwohners der C-Straße (S. 6 Rdnr. 17 des Schriftsatzes vom 6. März 2025). Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Stattdessen stützen die Antragsteller ihre Beschwerdebegründung darauf, dass in dem Gebäude zwischen den Jahren 1996 bis Anfang 2024 eine Karaokebar betrieben worden sei. Aus diesem Umstand lässt sich aber nicht auf ein Erlöschen der Baugenehmigung schließen. Die Frage, wie lange eine Baugenehmigung noch eine dem Betreffenden günstige bzw. seinem Nachbarn nachteilige Legalisierungswirkung entfaltet, richtet sich ausschließlich nach dem insoweit maßgeblichen Landesrecht (BVerwG, Beschluss vom 18. März 2015 - 4 B 11.15 -, juris Rdnr. 11; Hess. VGH, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 A 1438/15.Z -, juris Rdnr. 14; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 1 LA 103/07 -, juris Rdnr. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 -, juris Rdnr. 31 f.). Denn der Landesgesetzgeber bestimmt durch sein Landesbauordnungsrecht darüber, wie lange eine Baugenehmigung trotz Nutzungsunterbrechung noch gültig bleiben soll. Mit solchen Regelungen hat der Landesgesetzgeber als der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung dazu Berufener das Grundeigentum inhaltlich ausgestaltet und dabei die Reichweite der aufgrund landesrechtlicher Regelungen zu erteilenden Baugenehmigung bestimmt. In Hessen beurteilt sich die Frage, ob eine erteilte und auch ausgenutzte Baugenehmigung trotz zwischenzeitlicher Nutzungsaufgabe weiterhin wirksam ist, nach § 43 Abs. 2 HVwVfG (ständige Rechtsprechung der Baurechtssenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. nur Beschluss vom 12. April 2016 - 4 A 1438/15.Z -, juris Rdnr. 12; Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 A 893/14.Z -, juris Rdnr. 6). Demgegenüber kann die Bestimmung des § 74 Abs. 7 Satz 1 HBO, wonach die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist, nicht auf die Fälle der Nutzungsaufgabe bzw. Nutzungsunterbrechung angewendet werden (so bereits Hess. VGH, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 A 1438/15.Z -, juris Rdnr. 12 zur gleichlautenden Vorgängerreglung; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 1 B 7/19 -, juris Rdnr. 32 zur parallelen sächsischen Landesregelung). Denn § 74 Abs. 7 Satz 1 HBO bezieht sich auf eine noch nicht „ins Werk gesetzte“ Baugenehmigung. Im Fall der Nutzungsaufgabe bzw. Nutzungsunterbrechung besteht dagegen die Situation, dass die bauliche Anlage - wie hier - bereits fertiggestellt ist und in der Vergangenheit schon im genehmigten Sinne genutzt wurde. Derjenige, der die Baugenehmigung bereits ausgenutzt hat, ist bei der zwischenzeitlichen Nutzungsaufgabe bzw. Nutzungsunterbrechung schützenswerter als derjenige, der das Vorhaben noch nicht einmal zu verwirklichen unternommen hat. Eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach die Genehmigung erlischt, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben worden ist, kommt ebenfalls nicht in Betracht (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 A 1438/15.Z -, juris Rdnr. 12; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 1 B 7/19 -, juris Rdnr. 33). Denn diese Regelung ist in besonderer Weise zugeschnitten auf Anlagen, die gravierende schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können und deshalb der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Nach dem hier maßgeblichen § 43 Abs. 2 HVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 2.) erteilte Baugenehmigung vom 2. Mai 1972 wurde weder aufgehoben noch hat sie sich allein durch Zeitablauf erledigt; sie war weder ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Regelungsinhalt eine zeitliche Grenze entnehmen. Die Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise erledigt. Eine Erledigung in anderer Weise tritt ein, wenn der Verwaltungsakt unabhängig von einer behördlichen Entscheidung gegenstandslos wird oder eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eintritt (Hess. VGH, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 A 1438/15.Z -, juris Rdnr. 15). Ferner ist von einer Erledigung auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich inne wohnte, nachträglich entfällt (BVerwG, Urteil vom 17. November 1998 - 4 B 100.98 -, juris Rdnr. 9). Letzteres ist der Fall, wenn das Regelungsobjekt wegfällt, die getroffene Regelung inhaltlich überholt wird, die Regelung aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage gegenstandslos wird oder wenn ein einseitiger Verzicht erklärt wurde (Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 15 CS 13.1863 -, juris Rdnr. 18 m.w.N.). Hier kommt allenfalls ein Verzicht auf die Baugenehmigung in Betracht. Ein solcher Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Ein konkludenter Verzicht liegt nur dann vor, wenn in dem schlüssigen Verhalten ein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich zum Ausdruck kommt (Hess. VGH, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 A 1438/15.Z -, juris Rdnr. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. März 2021 - 1 MN 20/21 -, juris Rdnr. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2009 - 5 S 347/09 -, juris Rdnr. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2018 - OVG 2 B 4.17 -, juris Rdnr. 33). Ob das der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. März 2021 - 1 MN 20/21 -, juris Rdnr. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2018 - OVG 2 B 4.17 -, juris Rdnr. 33). An die besonderen Umstände, die im Einzelfall den Schluss begründen sollen, der Grundstückseigentümer habe auf die ihm mit der Baugenehmigung eröffneten Nutzungsmöglichkeiten endgültig verzichtet, sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 1 B 7/19 -, juris Rdnr. 45). Andernfalls wäre zu befürchten, dass aus einem gegebenenfalls durch wirtschaftliche Zwänge bestimmten Verhalten des Grundstückseigentümers unzutreffende Rückschlüsse auf einen tatsächlich nicht gegebenen Verzichtswillen gezogen werden. Eine wirksame Baugenehmigung mit den sich daraus ergebenden zulässigen Nutzungsmöglichkeiten ist für ein bestehendes Gebäude ein den Wert nicht unerheblich mitbestimmender Faktor, an dessen Erhalt der Eigentümer regelmäßig ein hohes Interesse hat. Ein Verzicht darf hier dem Eigentümer nicht leichtfertig unterstellt werden. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - insbesondere beim Fortbestehen der Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlage - lässt ohne zusätzliche Anhaltspunkte in der Regel nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen (Hess. VGH, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 A 1438/15.Z -, juris Rdnr. 16). Dies gilt umso mehr, als das Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Bestandes kennt (Hess. VGH a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. März 2021 - 1 MN 20/21 -, juris Rdnr. 19). Von einem dauerhaften Verzichtswillen kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung mit der ihr eigenen Variationsbreite auf Dauer durch eine insbesondere funktional andere Nutzung ersetzt wird (Hess. VGH, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 A 1438/15.Z -, juris Rdnr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 7 B 1227/16 -, juris Rdnr. 2). Ausgehend von diesen erhöhten Anforderungen trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, dass allein die zwischenzeitliche Nutzung als Karaokebar nicht dafür ausreicht, um von einem konkludenten Verzicht auf die Baugenehmigung auszugehen. Sowohl Diskotheken als auch Karaokebars sind in der Regel als Vergnügungsstätten einzustufen. Vergnügungsstätten im baurechtlichen Sinne sind Betriebe, bei denen in unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle Unterhaltung der Kunden im Vordergrund steht (Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2024, § 34 Rdnr. 62). Zu ihnen gehören Diskotheken und andere Tanzlokale, Musikclubs, Nachtlokale aller Art wie Varietés und ähnliche Cabarets (Söfker/Hellriegel a.a.O.). Im Verhältnis zu Schank- und Speisewirtschaften kommt es auf die Prägung durch einen damit verbundenen „Vergnügungsbetrieb“ an. Eine Diskothek dient genauso wie eine Karaokebar dem geselligen Aufenthalt von Menschen. In beiden Einrichtungen wird zudem üblicherweise Alkohol konsumiert und laut Musik gehört bzw. von den Gästen - im Fall der Karaokebar verstärkt durch Lautsprecher - mitgesungen und gegebenenfalls auch getanzt. Auch die Betriebszeiten ähneln sich regelmäßig, weil beide typischerweise auf Besuche am Abend - insbesondere am Wochenende - ausgerichtet sind. Zwar mag es zutreffen, dass die konkreten Öffnungszeiten der früher betriebenen Karaokebar hinter denjenigen der Diskothek zurückgeblieben sind. Gleichwohl lässt sich bei einer abstrakten Sichtweise nicht pauschal davon ausgehen, dass sich die Betriebszeiten von Diskotheken und Karaokebars signifikant voneinander unterscheiden würden. Diese Ähnlichkeiten genügen, um von einer funktional gleichen Nutzung auszugehen. Demgegenüber ist angesichts der erhöhten Anforderungen an den konkludenten Verzicht auf eine Baugenehmigung keine vollständig identische Nutzung erforderlich. Dass der Musik- und Kundenbetrieb - wie die Antragsteller vortragen - in der vorherigen Karaokebar deutlich weniger Lärmemissionen verursacht hat und zudem weniger frequentiert wurde, ist demgegenüber unbeachtlich, weil sich der konkludente Verzicht auf die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung regelmäßig nicht daraus ableiten lässt, dass die tatsächliche Nutzung die genehmigte Nutzung nicht vollständig ausreizt. Solange die tatsächliche Nutzung - wie hier - zumindest der Art nach der genehmigten Nutzung entspricht, kann es für die Feststellung eines konkludenten Verzichts in der Regel nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung ankommen. Ebenso wenig sind die seitens der Antragsteller geltend gemachten baulichen Änderungen in den Räumlichkeiten der früheren Karaokebar erheblich. Zunächst ist hier bereits der zeitliche Anknüpfungspunkt falsch bemessen. Zu fragen wäre allenfalls, ob die Räumlichkeiten in der Vergangenheit im Hinblick auf die Nutzung als Karaokbar umgebaut wurden. Dazu haben die Antragsteller indes nichts vorgetragen. Demgegenüber kommt es für den Verzicht auf die Baugenehmigung nicht darauf an, dass die Räumlichkeiten der Karakobar für den Betrieb der Diskothek umgebaut wurden. Abgesehen davon bestehen erhebliche Bedenken des Senats, ob man aus einem etwaigen Umbau der Räumlichkeiten auf den konkludenten Verzicht auf die Baugenehmigung für den Betrieb einer Diskothek schließen könnte. Eine Diskothek ist nicht auf einen bestimmten Innenaufbau beschränkt, sondern kann vielfältige Raumaufteilungen annehmen. Ebenso wenig hat der Eilantrag aufgrund der geltend gemachten materiellen Illegalität der Nutzung Erfolg. Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Art der Nutzung darauf abstellen, dass das Gebiet, in dem die Diskothek belegen ist, im Bebauungsplan Nr. 5E2, 1. vereinfachte Änderung (1990) als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO 1990 festgesetzt worden sei, übersehen sie, dass die Nutzung auf der Grundlage der bereits 1972 erteilten Baugenehmigung Bestandsschutz genießt. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans war das hier relevante Gebiet nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten als unbeplanter Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einzustufen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Gebiet damals als Kerngebiet zu qualifizieren gewesen sei. Diese tatsächliche Feststellung zieht die Beschwerdebegründung nicht in Zweifel. In Kerngebieten waren zum Zeitpunkt der Genehmigung der Diskothek Vergnügungsstätten allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1969). Infolge des Bestandsschutzes richtet sich die Zulässigkeit der Art des Vorhabens nach der damaligen Tatsachen- und Rechtslage. Wie oben dargestellt ist die Baugenehmigung vom 2. Mai 1972 auch nicht erloschen. Auch der seitens der Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Schutz vor unzumutbaren Belästigungen und Störungen ist als Ausprägung des allgemeinen Gebots der Rücksichtnahme drittschützend. Er verleiht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht gegen ein konkretes Bauvorhaben, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Die Anforderungen, die das Gebot begründet, hängen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen (Hess. VGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 4 B 403/16 -, juris Rdnr. 33). Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen des Bauherrn sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Vorhabenträger und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen genauer bestimmt, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 -, juris Rdnr. 18). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 -, juris Rdnr. 19). Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Damit ist als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Störungen durch Geräusche grundsätzlich die TA Lärm heranzuziehen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juni 2024 - 7 A 1283/22 -, juris Rdnr. 75). Ausgehend von diesen Maßstäben begründet der Vortrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Es kann offen bleiben, ob es der Wortlaut der von den Antragstellern in Bezug genommenen Nr. 6.2 TA Lärm, der für Geräuschübertragungen „innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung“ gebietsunabhängig abgesenkte Immissionsrichtwerte vorgibt, auch zulässt, darunter solche Geräusche zu fassen, die in einem Gebäude entstehen und durch Körperschall unmittelbar auf schutzbedürfte Räume in einem direkt angrenzen Nachbargebäude übertragen werden (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2017 - OVG 2 S 51.16 -, juris Rdnr. 9). Jedenfalls lassen die Ausführungen der Antragsteller eine Überschreitung der Richtwerte der Nr. 6.2 TA Lärm nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennen. Zwar haben die Antragsteller ein Gutachten der von ihnen beauftragten Sachverständigen für Schallschutz vorgelegt, in welchem diese aufgrund einer Messung am 4. Oktober 2024 im Zeitraum von 23:00 bis 24:00 Uhr von einer Lärmbelastung von maximal 35 db(A) in den Innenräumen der Wohnung im ersten Geschoss ausgegangen ist. Insoweit ist aber zwischen den Beteiligten streitig, ob diese Lärmmessung auch durch die Abluftanlage beeinflusst wurde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten war in den Wohnungen im Gebäude der Antragsteller zumindest vor der Nachrüstung der Abluftanlage im November 2024 ein von dieser ausgehendes „Brummen“ zu vernehmen. Damit kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die dadurch erzeugten Immissionen auch die Messung am 4. Oktober 2024 beeinflusst haben. Die Antragsteller behaupten zwar, dass die Abluftanlage zum Zeitpunkt der Messung ausgeschaltet gewesen und damit auch nicht in die Feststellung der Lärmbelastung eingeflossen sei. Demgegenüber trägt die Beigeladene zu 2.) vor, dass auch das durch die Abluftanlage erzeugte Brummen Grundlage der Messung gewesen sei. Aus dem relativ knapp gehaltenen Sachverständigengutachten selbst ergibt sich weder im positiven noch im negativen Sinne, ob die Abluftanlage eingeschaltet gewesen und in die Messung eingeflossen ist. Dort heißt es lediglich, dass die „Musik und insbesondere der tieffrequente Anteil […] während der gesamten Messung deutlich wahrnehmbar und pegelbestimmend“ gewesen sei (ebenda, S. 4). Weiterhin führt das Gutachten aus, dass „[e]rkennbare Einzelgeräusche, die eindeutig nicht der Musik aus dem Gastronomiebetrieb zuzuordnen waren, […] bei den Messwert-Aufnahmen ausgeblendet und bei der weiteren Verarbeitung der Daten nicht berücksichtigt“ worden seien (ebenda, S. 4). Ein von den Mietern der Antragsteller als „konstantes Brummen“ beschriebenes Geräusch von der Abluftanlage ist aber wohl nicht als ein solches „Einzelgeräusch“ zu werten. Nach summarischer Prüfung ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Abluftanlage am Abend der Messung eingeschaltet war. Als Indiz dafür spricht das von den Mietern der Antragsteller erstellte detaillierte Lärmprotokoll, das auch für den Abend des 4. Oktobers 2024 ein „mäßiges, konstantes“ Brummen der Abluftanlage nach 22:00 Uhr feststellt. Überdies ist zumindest fraglich, warum die Abluftanlage ausgerechnet am Tag der Messung nicht in Betrieb gewesen sein sollte, obwohl sie - wie aus dem Lärmprotokoll der Mieter ersichtlich - ansonsten regelmäßig eingeschaltet war. Anhaltspunkte für eine „Manipulation“ des Messergebnisses durch den Betreiber der Diskothek bestehen ebenfalls nicht, da die Messung laut dem Schallgutachten „verdeckt“ erfolgte, also ohne vorherige Information des Betreibers. Ausgehend von diesem Widerspruch besteht zumindest eine unsichere Tatsachengrundlage bezüglich einer Überschreitung der Richtwerte der Nr. 6.2 TA Lärm. Ein Anordnungsanspruch ist damit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dieser Einwand lässt sich auch nicht mit dem seitens der Antragsteller vorgetragenen Argument ausräumen, wonach das Gutachten selbst unter Annahme einer eingeschalteten Abluftanlage vor allem auf die Musik und deren Tieffrequenz, welche „deutlich wahrnehmbar und pegelbestimmend“ gewesen sei, abgestellt habe. Auch wenn die Musikimmission voraussichtlich den Schwerpunkt der Lärmbelastung bildet, kann - wie zuvor dargelegt - nicht ausgeschlossen werden, dass die Abluftanlage die Lärmmessung am 4. Oktober 2024 beeinflusst hat. Schließlich haben sich die Mieter der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt insbesondere auch über die durch das „Brummen“ der Abluftanlage erzeugte Lärmbelastung beschwert - diese Emission war also auch in der Wohnung im Gebäude der Antragsteller grundsätzlich wahrnehmbar. Dies wird durch die Angaben in der seitens der Antragsteller vorgelegten E-Mail ihrer Mieter vom 6. Februar 2025 bestätigt. Dort heißt es: „Jetzt im Winter leiden wir unter dem Lärm hauptsächlich durch die Wand wegen der Musik und der Entlüftungsanlage, ob beim Lesen, Arbeiten, Fernsehen oder Schlafen. […] In allen Etagen ist das Wummern (der Musik) bzw. Rauschen (der Entlüftung) so laut durch die Wand zu hören, dass man beim Fernsehen bzw. beim Schlafen deutlich und dauerhaft gestört wird.“ Diese Schilderung spricht nicht dafür, dass die Immissionen durch den Betrieb der Abluftanlage für die Messung der Sachverständigen gänzlich unbeachtlich gewesen wären. Abgesehen von den Unsicherheiten bezüglich der Auswirkung der Abluftanlage auf das Messergebnis vom 4. Oktober 2024 stellt sich die Tatsachengrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch auch deswegen als unklar dar, weil im Vortrag der Antragsteller Immissionen, die durch Körperschallübertragung übertragen werden, und Immissionen, die über Luftschall wirken, durchgehend vermischt werden. Nr. R.1.1.4 der Anlage zur TA Lärm definiert den Begriff „Körperschallübertragung“ wie folgt: „Bei Körperschallübertragung wird Schall von der Quelle über den Boden und/oder Bauteile zu den Begrenzungsflächen der schutzbedürftigen Räume übertragen.“ Die Lärmbelastung durch die Abluftanlage wird jedoch in der seitens der Antragsteller vorgelegten E-Mail ihrer Mieter vom 6. Februar 2025 im Anschluss an die im November 2024 erfolgte Nachrüstung wie folgt genauer beschrieben: „Aber leider ist das Rauschen, wie wir Ihnen schon mitgeteilt haben, wieder lauter geworden. Wenn wir im 3. OG die Fenster zum Hinterhof öffnen, ist es (in der sonst stillen Nacht) sehr deutlich zu hören.“ Damit können die aktuell durch die Abluftanlage ausgelösten Emissionen voraussichtlich überhaupt nicht als „Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung“ im Sinne des Nr. 6.2 TA Lärm gewertet werden, weil sie nicht über den Boden oder Bauteile zu den schutzbedürftigen Räumen im Gebäude der Antragsteller übertragen werden, sondern durch Luftschall über das geöffnete Fenster, also durch Einwirkung über die Außenfassade. Bei einer Übertragung durch Luftschall über die Außenfassade gelten aber die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm und nicht die Richtwerte nach Nr. 6.2 TA Lärm (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 -, juris Rdnr. 20). Dies gilt entsprechend für das „Gegröle“ auf der Straße, das in der Nacht von betrunkenen Gästen der Diskothek ausgeht. Auch dieses ordnen die Antragsteller der Lärmbelästigung jenseits der Richtwerte von Nr. 6.2 TA Lärm zu. Weil die entsprechenden Emissionen aber auf der Straße erzeugt werden und damit als Luftschall zu werten sind, der von außen auf die Außenfassade des Gebäudes der Antragsteller einwirkt, sind dafür offensichtlich nicht die Richtwerte für „Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung“ im Sinne der Nr. 6.2 TA Lärm maßgeblich, sondern wiederum die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm. In dem von den Antragstellern vorgelegten Lärmprotokoll ihrer Mieter werden noch weitere Immissionen genannt, die offensichtlich nicht durch Körperschall in die Wohnungen übertragen werden, sondern durch Luftschall, namentlich die „Musik durch die Tür zur Straße“. Das betrifft nach dem Verständnis des Senats diejenige Musik, die durch die Tür der Diskothek zunächst nach außen auf die Straße dringt und von dort in die Wohnung der Mieter. Auch hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um Geräuschübertragungen durch Körperschall im Sinne der Nr. 6.2 TA Lärm. Es ist aber wiederum unklar, ob und inwieweit diese Immission in die Messung der Sachverständigen eingeflossen ist. Soweit die Antragsteller behaupten, im Rahmen der gemeinsamen Ortsbegehung der Beteiligten am 29. November 2024 seien in den Räumlichkeiten im ersten Geschoss ihres Gebäudes sogar Immissionswerte „in der Spitze“ von 45 db(A) und 36 db(A) gemessen worden, fehlt es bereits an entsprechenden Nachweisen. Dieser Wert findet sich lediglich in einer vom Antragsteller zu 1.) selbst verfassten E-Mail und wird von der Beigeladenen zu 2.) bestritten. Abgesehen davon substantiieren die Antragsteller auch hier nicht näher, ob in diese Messung nur Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung eingeflossen sind oder auch durch Luftschall übertragene Emissionen, für die die Außen-Immissionsrichtwerte maßgeblich sind. Darüber hinaus davon dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte des Nr. 6.2 Satz 1 TA Lärm um bis zu 10 dB(A) überschreiten (Nr. 6.2 Satz 2 TA Lärm). Ob es sich bei den von den Antragstellern in Bezug genommenen Immissionswerten „in der Spitze“ um solche kurzzeitigen Geräuschspitzen handelt, bleibt unklar, auch wenn sie dies ohne nähere Konkretisierung verneinen. Auch die von den Antragstellern vorgelegte E-Mail ihrer Mieterin Frau H. vom 24. November 2024 führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin wird ausgeführt, dass Frau H. eine Lärmbelastung von über 40 db(A) im Schlafzimmer, von 38 bis 39 db(A) im Arbeitszimmer und von 42 db(A) in einem weiteren Zimmer im dritten Obergeschoss gemessen habe. Diese von der Mieterin selbst vorgenommene Messung substantiieren die Antragsteller jedoch nicht weiter. Insbesondere wird wiederum nicht klar, ob damit nur auf die durch Körperschall aus dem Nachbargebäude unmittelbar übertragenen Immissionen abgestellt wird, die dem Richtwert von Nr. 6.2 TA Lärm unterliegen, oder ob auch Immissionen in die Messung eingeflossen sind, die von außen über Luftschall einwirken. Im Übrigen fehlen auch insoweit Nachweise, die über die Nennung der Messwerte in der E-Mail hinausgehen. Soweit die Antragsteller auch eine Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 45 db(A) nachts (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) TA Lärm) geltend machen, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Substantiierung. Maßgeblicher Immissionsort ist gemäß Nr. 2.3 TA Lärm der nach Nr. R.1.3 des Anhangs zur TA Lärm zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nach Nr. R.1.3 Satz 1 Buchst. a) des Anhangs zur TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen - wie vorliegend - 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Demgegenüber bezieht sich die Messung der Sachverständigen auf die Messung der Lärmbelastung innerhalb der Wohnung im ersten Obergeschoss, also auf den für Körperschallübertragungen maßgeblichen Immissionsort (vgl. Nr. R.1.3 Satz 1 Buchst. c) des Anhangs zur TA Lärm). Wie hoch die Lärmbelastung außerhalb des Gebäudes ist, haben die Antragsteller demgegenüber nicht benannt, geschweige denn gutachterlich feststellen lassen. Auch die Selbstmessung der angeblichen Lärmbelastung durch die Mieterin Frau H. vom 24. November 2024 und die pauschale Behauptung einer Lärmbelastung von „in der Spitze“ 45 db(A) bei der gemeinsamen Ortsbegehung lassen nicht erkennen, wo der maßgebliche Immissionsort jeweils belegen war. Abgesehen davon liegt die von Frau H. festgestellte Lärmbelastung von maximal 42 db(A) unterhalb des Nachtrichtwertes für ein Mischgebiet von 45 db(A). Auch die bei der gemeinsamen Ortsbegehung angeblich festgestellte Lärmbelastung von „in der Spitze“ 45 db(A) bleibt - selbst wenn man insoweit nicht von der Regelung über kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm ausgehen würde - ebenfalls innerhalb des nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) TA Lärm für ein Mischgebiet zumutbaren Rahmens. Ausgehend von der fehlenden Substantiierung einer Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm durch die Nutzung der Diskothek bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob und inwieweit die Bestandskraft einer Genehmigung, die - wie hier - über einen längeren Zeitraum nicht vollständig ausgenutzt wurde, gegebenenfalls zu einem erhöhten Zumutbarkeitsmaßstab für die Antragsteller führen kann (vgl. allgemein zur Berücksichtigung von Bestandsschutz im Rahmen des Rücksichtnahmegebots Beckmann, in: Stüer/Beckmann, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 6. Aufl. 2025, R. Bauleitplanung Rdnr. 2557 f.). Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob und inwieweit hier - wie die Antragsgegnerin vorträgt - etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rdnr. 13 m.w.N.). Auch den Hilfsantrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Dieser knüpft ebenfalls daran an, dass von der Diskothek Lärmemissionen ausgehen würden, die zu einer Gesamtlärmbelastung von tagsüber mehr als 60 dB(A) und nachts mehr als 45 dB(A) führen und die Immissionsrichtwerte für schutzbedürftige Räume nach Nr. 6.2 TA Lärm von nachts 25 dB(A) überschreiten würden. Wie oben dargestellt fehlt es jedoch an einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage für die Überschreitung dieser Richtwerte. Damit ist auch insoweit ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene zu 1.) auch im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat und dementsprechend kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), sind seine außergerichtlichen Kosten nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären. Demgegenüber hat die Beigeladene zu 2.) einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig erklärt werden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).