Beschluss
4 B 11/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht genügt oder unbegründet ist.
• Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt die Benennung eines inhaltlich bestimmten abstrakten Rechtssatzes voraus; abstrakte Rüge unzutreffender Rechtsanwendung reicht nicht.
• Rechtsfragen, die einer einzelfallspezifischen Verkehrsauffassung oder landesrechtlichen Regelung unterliegen, begründen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und rechtfertigen keine Revisionszulassung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Darlegungsmängeln und fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht genügt oder unbegründet ist. • Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt die Benennung eines inhaltlich bestimmten abstrakten Rechtssatzes voraus; abstrakte Rüge unzutreffender Rechtsanwendung reicht nicht. • Rechtsfragen, die einer einzelfallspezifischen Verkehrsauffassung oder landesrechtlichen Regelung unterliegen, begründen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und rechtfertigen keine Revisionszulassung. Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW ein. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten angeordneten Beseitigungsverfügung gegen ein Gebäude der Klägerin. Das Oberverwaltungsgericht hatte die materielle Zulässigkeit des Gebäudes nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geprüft und angenommen, dass das frühere auf dem Grundstück vorhandene Gebäude eine prägende Wirkung für die nähere Umgebung entfaltet, die fortwirkt. Die Klägerin hatte formellen Bestandsschutz wegen Abrisses nicht geltend machen können; eine zehnjährige Nutzungsunterbrechung war unstreitig. Die Beschwerde rügte Abweichungen von BVerwG-Rechtsprechung, stellte Fragen zu Nachwirkung des Bestandsschutzes, zur Ermessensausübung der Bauaufsicht und zur Auslegung von Landesrecht sowie eine Verfahrensrüge wegen angeblicher Vorwegnahme einer fiktiven Baugenehmigungsprüfung. • Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht, insbesondere fehlt die Benennung eines konkreten abstrakten Rechtssatzes, der mit einer BVerwG-Entscheidung im Widerspruch stünde (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Rechtsanwendungsrügen contra Bewertung des Oberverwaltungsgerichts zur Maßstabsbildung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB können die Zulassung der Revision nicht tragen, wenn keine inhaltlich bestimmte Divergenz aufgezeigt wird. • Fragen zur fortwirkenden prägenden Wirkung eines Altbestands nach Nutzungsunterbrechung sind nach der Verkehrsauffassung zu beantworten und damit einzelfallabhängig; sie haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. • Fragen zur materiellen Bestimmbarkeit der Legalität illegaler Bauten und zur Prüfung materieller Zulässigkeit durch Gerichte sind verfahrensgemäß von der Vorinstanz geprüft worden; die Vorinstanz war verpflichtet, materielle Zulässigkeit als Tatbestandsmerkmal der Befugnisnorm zu prüfen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). • Fragen zur Erloschenheit einer Baugenehmigung nach Nutzungsaufgabe richten sich nach irrevisiblem Landesrecht und rechtfertigen keine revisionsrechtliche Klärung durch das BVerwG. • Die Verfahrensrüge, das Oberverwaltungsgericht habe durch antizipierte Prüfung die Mitwirkungsrechte der Gemeinde verletzt, ist unschlüssig, weil sie sich gegen materielle Erkenntnisse der Vorinstanz richtet und keinen konkret prozessualen Fehler darlegt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Begründung der Beschwerde erfüllt nicht die Darlegungspflichten des § 133 Abs. 3 VwGO und zeigt keine dargelegte Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auf. Soweit grundsätzliche Fragen geltend gemacht werden, sind diese entweder einzelfallabhängig nach Verkehrsauffassung zu beantworten oder dem irrevisiblen Landesrecht zugeordnet und rechtfertigen keine Revisionszulassung. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 120.000 € festgesetzt.