Beschluss
5 B 902/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0226.5B902.24.00
5mal zitiert
17Zitate
25Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 25 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Prüfungsumfang und zur Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren im Falle der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
2. Die Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheids auf Erschließungsbeiträge beurteilt sich nicht nach § 125 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 2/93 -).
3. Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können für Grundstücke im Außenbereich nicht erhoben werden. Es handelt sich insoweit nicht um Bauland im Sinne des § 133 BauGB.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. April 2024 - 6 L 1802/23.WI - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.332,07 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Prüfungsumfang und zur Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren im Falle der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. 2. Die Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheids auf Erschließungsbeiträge beurteilt sich nicht nach § 125 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 2/93 -). 3. Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können für Grundstücke im Außenbereich nicht erhoben werden. Es handelt sich insoweit nicht um Bauland im Sinne des § 133 BauGB. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. April 2024 - 6 L 1802/23.WI - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.332,07 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Vorausleistungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag für das in seinem (Mit-) Eigentum stehende Grundstück Gemarkung … Flur …, Flurstück … (Postanschrift: A-Straße, A-Stadt). Die Antragsgegnerin lässt die Straßenflächen "…/…" seit dem 17. Juli 2023 ausbauen. Die geplanten Maßnahmen, die zur endgültigen Herstellung der Straße führen sollen, werden in einem Gemeinderatsbeschluss vom 24. November 2022 sowie Änderungssatzungen vom 15. November 2023 beschrieben. Die Planung sieht vor, dass die Erschließungsanlagen dabei nicht am gesamten Grundstück des Antragstellers vorbeiführen, sondern lediglich einige Meter an der südwestlichen Grundstücksfläche vorbei, die an die Straße "…" grenzt. Mit Bescheid vom 4. August 2023 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 25.328,28 Euro fest. Bei der Berechnung der Vorausleistung legte sie ihre Erschließungsbeitragssatzung vom 18. November 1991 (EBS) und die Festlegungen im Bebauungsplan "... Weg" vom 7. November 1969 (vgl. Bl. 1 Bd. II der Behördenakte) zugrunde. Dementsprechend berücksichtigte die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Vorausleistung nur den Teil des Grundstücks des Antragstellers, der im Bereich des Baubauungsplans "... Weg" liegt (1.501 m2) und legte in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Geschossflächenzahl von 0,7 zugrunde. Den insgesamt entstehenden Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlage legte die Antragsgegnerin auf alle Eigentümer der nach dem Bebauungsplan zu erschließenden Grundstücke um. Sie nahm bei der Festlegung der Vorausleistung einen Abschlag in Höhe von 10 % auf die zu erwartenden Kosten vor. Die für die Bekanntmachung des Bebauungsplans maßgebliche Hauptsatzung vom 8. November 1968 der seinerzeit noch selbstständigen Gemeinde … (HS a.F.) bestimmte in § 7 zur öffentlichen Bekanntmachung u.a.: "(1) Gegenstand un[d] Form Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen und sonstigen für die Allgemeinheit bestimmten Anordnungen erfolgt durch Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel(n) am Rathaus Denkmalplatz. (2) Zeitpunkt der Vollendung der Bekanntmachung Die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 ist vollendet mit Ablauf einer Woche nach Beginn des Aushangs. Beginn und Beendigung der Bekanntmachungen sind auf dem öffentlichen Aushang zu vermerken. (3) Rechtwirkung der Bekanntmachung Satzungen treten mit dem Tage der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Polizeiverordnungen treten […] in Kraft. (4) Weitergehende Vorschriften Vorschriften, die an Stelle oder neben der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 1 eine andere Art der Veröffentlichung amtlicher Anordnung bestimmen (z.B. Offenlegung) bleiben unberührt." Am 2. Juli 2007 beschloss die Antragsgegnerin für Teile des Plangebiets die "1. Ergänzung/1. Änderung des Bebauungsplans "... Weg"; das Grundstück des Antragstellers wird von den Änderungen nicht erfasst. Der Antragsteller legte mit Schriftsatz vom 30. August 2023 (Eingang bei der Antragsgegnerin am 31. August 2023) Widerspruch gegen die Festsetzung der Vorausleistung ein und beantragte mit weiterem Schreiben vom 5. September 2023 die Aussetzung der Vollziehung des Vorausleistungsbescheids. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben bzw. Bescheid vom 18. Oktober 2023 ab. Daraufhin hat der Antragsteller am 23. November 2023 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Seinem Eilantrag gegen den Vorausleistungsbescheid gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2024 statt. Es ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 31. August 2023 an. Seine Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB setze die Herstellung einer Erschließungsanlage einen wirksamen Bebauungsplan voraus. Eine Erschließungsbeitragspflicht könne nur entstehen, wenn die Herstellung der Erschließungsanlagen den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Vorliegend sei der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung jedoch wegen eines Verkündungsmangels unwirksam, weil in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin keine Regelung normiert sei, die die öffentliche Auslegung als Ersatzverkündung vorsehe. Letzteres wäre im Lichte der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 6. Juni 1989 - 4 N 1025/87 -) im vorliegenden Fall zwingend notwendig gewesen. Der Fehler des Bebauungsplans sei auch für den angegriffenen "Erschließungsbeitragsbescheid" relevant. Selbst wenn die Antragsgegnerin den Verkündungsmangel gemäß § 214 Abs. 4 BauGB heilen würde, wirkte diese Heilung erst ex nunc, sodass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses kein wirksamer Bebauungsplans vorgelegen habe. Der Bescheid sei folglich rechtswidrig, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den Beteiligten jeweils am 24. April 2024 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat hiergegen am 8. Mai 2024 Beschwerde eingelegt. Sie hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024 dahingehend begründet, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Erschließungsanlagen dürften, soweit kein rechtwirksamer Bebauungsplan vorliege, auch unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB hergestellt werden. Soweit kein Bebauungsplan vorliege, dürfte sich das Anwesen des Antragstellers im unbeplanten Innenbereich befinden. Die nach § 125 Abs. 2 BauGB erforderlichen Abwägungen habe die Antragsgegnerin spätestens im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan "... Weg" vorgenommen. § 125 Abs. 1 BauGB sei – anders als das Verwaltungsgericht ausführe – im vorliegenden Fall nicht maßgeblich. Sie nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des Senats vom 3. März 2016 - 5 B 1680/15 - (n.v.). Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. April 2024 (Az. 6 L 1802/23.WI) den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei jedenfalls im Ergebnis richtig. Es liege keine den Bebauungsplan ersetzende Planung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB vor. Es sei schon keine Planung beschlossen worden, die der herzustellenden Erschließungsanlage entspreche, denn die Straßenplanung "... Weg/..." bleibe 15 m hinter der Straßenplanung des Bebauungsplans von 1969 ("... Weg") zurück. Andererseits sei nunmehr, anders als im ursprünglichen Bebauungsplan "... Weg" vorgesehen, ein beiderseitiger Straßenausbau geplant. Für diese Straßenplanung sei keine Abwägungsentscheidung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB ersichtlich. Eine nachvollziehbare Abwägung werde auch nicht durch den Änderungsbebauungsplan dokumentiert, da dieser nicht die gesamte Straßenanlage "... Weg/..." erfasse. Auf der technischen Darstellung des Bauprogramms seien ebenfalls keine Abwägungselemente erkennbar. Die gemäß § 1 Abs. 5 bis 7 BauGB zu berücksichtigen Belange seien im Bauprogramm nicht gewürdigt worden. Überdies werde die Straßenanlage auch genutzt, um eine vom Antragsteller etwa 30 m in nördlicher Richtung entfernte Reitanlage zu erreichen. Diese Strecke werde, anders als ursprünglich durch den Bebauungsplan "... Weg" vorgesehen, nun nicht mit erschlossen. Hierin sei ein Abwägungsmangel zu erkennen, der die Belange der Eigentümer nicht hinreichend berücksichtige. Wäre diese Strecke ebenfalls erschlossen worden, wäre die Kostenverteilung zwischen den Anliegern "gleichmäßiger" erfolgt. Der Fehler sei auch beachtlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Unabhängig hiervon seien die Umweltbelange nicht berücksichtigt worden. Es fehle hier bereits an einer ausreichenden Ermittlung der Umweltbelange. Ein Umweltbericht liege nicht vor. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB vorlägen, sei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig. Ohne rechtswirksamen Bebauungsplan müsse die Einordnung des unbeplanten Innenbereichs anders erfolgen, als dies im Bebauungsplan vorgesehen sei. Das führe dazu, dass ein im Vergleich zur im streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheid berücksichtigten Fläche geringerer Teil des Grundstücks des Antragstellers bei der Berechnung des Vorauszahlungsbescheids zugrunde zu legen sei. Damit sei der Vorausleistungsbescheid rechtswidrig. Er könne auch nicht "geltungserhaltend reduziert" werden. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten aufgrund der Unwirksamkeit der Bebauungspläne nicht bestimmbar sei. Es könne die Veranlagungsfläche, auf die die Kosten zu verteilen seien, nicht festgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der jeweils elektronisch geführten Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie auf die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen, welche allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zunächst ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht den Prüfungsmaßstab im hiesigen Eilverfahren zutreffend festgelegt hat. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben enthält § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO Kriterien dafür, wann eine Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll. Dieser Prüfungsmaßstab findet auf die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend Anwendung (Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rdnr. 24). Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO soll eine Aussetzungsentscheidung der Behörde und entsprechend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nicht bereits dann vor, wenn sich die Gründe für und gegen den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Waage halten, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also als offen anzusehen ist. Sie sind vielmehr erst dann zu bejahen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg (Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rdnr. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 4 M 355/08 -, juris Rdnr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, juris Ls.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, juris Ls.). Dies ergibt sich daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht, welches das Aufschubinteresse des Bürgers überwiegt. Bei Bejahung des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit schon bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens würde die vom Gesetzgeber generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ihren beabsichtigten Zweck aber nicht erreichen können. Mit ihrem Vorbringen hat die Antragsgegnerin keine Gründe im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern wäre. Mit ihrem Beschwerdevorbringen, die angefochtene Entscheidung sei bereits deshalb aufzuheben, weil sie nicht berücksichtige, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB vorliegen, vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen. Mit der Antragsgegnerin ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 BauGB) erschließungsrechtlich nur dann rechtmäßig ist, wenn zum einen dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis (§ 125 Abs. 1 bzw. § 125 Abs. 2 BauGB) genügt und zum anderen nicht gegen die durch § 10 BauGB in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründete Bindung der Festsetzungen eines Bebauungsplans verstoßen worden ist bzw. sich ein derartiger Verstoß gegen eine solche Planbindung im Rahmen dessen bewegt, was § 125 Abs. 3 BauGB für erschließungsrechtlich unbeachtlich erklärt. Es bestehen gravierende Bedenken des Senats, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides davon abhängt, dass die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 oder 2 BauGB vorliegen. Denn mit Blick auf einen Vorausleistungsbescheid – wie hier in Rede stehend – ist zu beachten, dass dessen Rechtmäßigkeit nicht von der Erfüllung der Anforderungen nach § 125 Abs. 1 oder 2 BauGB abhängt (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 2/93 -, juris Rdnr. 18 f.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 8 C 4/94 -, juris Rdnr. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2009 - 6 A 10138/09 -, juris Rdnr. 25). Dies findet seine Begründung darin, dass eine Vorausleistung ihrem Charakter nach lediglich einen Vorschuss auf den nach der Herstellung der Erschließungsanlage vermittelten "vollen" Sondervorteil vermittelt. Die Erhebung einer Vorausleistung setzt somit nicht das Vorhandensein eines voll ausgebildeten Sondervorteils voraus. Vielmehr genügt ein in seiner Wertigkeit noch geminderter Sondervorteil und damit selbst ein solcher, der mit dem Makel einer rechtswidrig begonnenen Straßenherstellung belastet ist. Dem Vorausleistenden erwächst durch den Verzicht auf die Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB auch kein unzumutbarer Nachteil, denn eine erbrachte Vorausleistung ist zu erstatten, wenn für eine Erschließungsanlage, deren Herstellungskosten Gegenstand der Vorausleistungserhebung waren, die endgültigen (Voll-)Beitragspflichten nicht entstehen und zwar selbst dann, wenn das Entstehen dieser Beitragspflichten - endgültig - an einer rechtswidrigen Herstellung scheitern sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 2/93 -, juris Rdnr. 19). Auch aus dem seitens der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 3. März 2016 - 5 B 1680/15 - (n.v.) ergibt sich kein anderes Ergebnis. Gegenstand dieses Beschlusses war die Frage der Rechtmäßigkeit eines (endgültigen) Erschließungsbeitragsbescheids und nicht eines Vorausleistungsbescheids. Gleichwohl stellt sich die streitbefangene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis als zutreffend dar. Obschon das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) prüft, die sich im Regelfall (lediglich) mit den in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen befassen und sich – wie auch vorliegend – nicht oder nicht vertieft auf Aspekte beziehen, die in der Entscheidung erster Instanz nicht angesprochen wurden, kann das Beschwerdegericht auch über den Vortrag des Beschwerdeführers hinausgehende Gründe prüfen, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung als im Ergebnis zutreffend erweist (Hess. VGH, Beschluss vom 8. August 2023 - 6 B 762/23 -, juris Rdnr. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 14. März 2006 - 9 TG 512/06 -, juris Rdnr. 8). Denn § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGObegrenzt im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens den Kontrollumfang des Beschwerdegerichts in verbindlicher Weise nur insoweit, als das Gericht über die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe hinaus zu dessen Gunsten keine weiteren Gesichtspunkte in die Rechtsprüfung einbeziehen darf. Selbst wenn es einem Beschwerdeführer also gelingt, die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, ist das Beschwerdegericht nicht gehindert und – soweit der Fall dazu Anlass bietet – sogar gehalten, zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. Das Gesetz intendiert insoweit nicht, dass das Beschwerdegericht eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung wegen deren unzutreffender Begründung aufheben müsste, wenn erkennbar ist, dass sich diese Entscheidung aus anderen als den ausdrücklich angegebenen Gründen als richtig erweist (Hess. VGH, Beschluss vom 8. August 2023 - 6 B 762/23 -, juris Rdnr. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 14. März 2006 - 9 TG 512/06 -, juris Rdnr. 8). Ausgehend davon erweist sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zumindest im Ergebnis als richtig. Es ergeben sich vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Die Antragsgegnerin ist zwar grundsätzlich befugt, gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 15 EBS für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags zu verlangen, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und deren endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Vorliegend wurde zwar mit dem Bau der Erschließungsanlage "... Weg/..." bereits am 17. Juli 2023 begonnen. Dafür, dass die Herstellung der Erschließungsanlage nicht innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist, sind – bei der gebotenen summarischen Prüfung – keine Anhaltspunkte ersichtlich. Des Weiteren ist die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Vorausleistungsbescheids – wie zuvor dargelegt – nicht davon abhängig, ob die Erschließungsmaßnahme ihrerseits rechtmäßig nach § 125 Abs. 1 oder 2 BauGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 2/93 -, juris Rdnr. 18 f.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 8 C 4/94 -, juris Rdnr. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2009 - 6 A 10138/09 -, juris Rdnr. 25). Indessen ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids mit Blick auf die berechnete Höhe des Betrags der Vorausleistung. Es ist insoweit nicht nachvollziehbar, ob die von der Antragsgegnerin berechneten Vorausleistungen in einer Höhe von 25.328,28 Euro die auf den Antragsteller entfallenden voraussichtlichen Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage darstellen bzw. den voraussichtlich anfallenden Betrag übersteigen. Bei der Ermittlung der Höhe der Vorausleistung hätte die Antragsgegnerin statt §§ 7 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 Satz 1 EBS in Verbindung mit § 15 EBS die Vorschriften nach §§ 5, 7 Abs. 1 lit. b), 10 in Verbindung mit § 15 EBS anwenden müssen. Anhaltspunkte, die Rechtswirksamkeit der EBS – etwa wegen einer fehlenden Vollständigkeit (des Verteilerschlüssels) – in Zweifel zu ziehen, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat mit der Anwendung von § 7 Abs. 1 lit. a) EBS zugrunde gelegt, dass ein wirksamer Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Verfügung des Vorausleistungsbescheids vorlag. Diese Annahme hat sich indessen als unzutreffend erwiesen. Denn das Grundstück des Antragstellers lag zu jenem Zeitpunkt nicht im Bereich eines gültigen Bebauungsplans. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender – von der Antragsgegnerin nicht angegriffener – Begründung dargelegt, dass der Bebauungsplan "... Weg" unter einem Verkündungsmangel leidet, der zur Unwirksamkeit führt. Grund hierfür ist, dass § 7 HS a.F. nicht den Ort und die Dauer der Auslegung des Bebauungsplans vorgesehen hat (zum Ganzen auch: Hess. VGH, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 4 N 1025/87 -, Rdnr. 70 m.w.N.). Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen. Unter Zugrundelegung des notwendigerweise anzulegenden Berechnungsmaßstabs der §§ 5, 7 Abs. 1 lit. b), 10 in Verbindung mit § 15 EBS gilt folgendes: Nach der Aktenlage – auf die es bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nur ankommen kann – kann schon nicht festgestellt werden, inwieweit das Grundstück des Antragstellers zum Abrechnungsgebiet im Sinne des § 5 EBS zählt. Für diese Feststellung kommt es namentlich darauf an, inwieweit das Grundstück des Klägers dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzurechnen ist. Denn bei Grundstücken im Außenbereich handelt es sich nicht um Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1986 - 8 C 115/84 -, Rdnr. 14 f.). Dementsprechend können für Außenbereichsgrundstücke auch keine Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nach § 133 Abs. 3 BauGB verlangt werden. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Erschließungsanlage in Form einer Straße ihre Bestimmung zum Anbau (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) und damit zugleich ihre Eigenschaft als beitragsfähige Erschließungsanlage (§§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB) dort verliert, wo sie beidseitig endgültig in den Außenbereich oder einen durch planerische Festsetzungen der Bebauung entzogenen Bereich übergeht. Das Ende einer beitragsfähigen Erschließungsanlage wird – bei verallgemeinernder Betrachtung aus dem Blickwinkel der Straße – regelmäßig nicht durch die letzte Gebäudewand im Innenbereich markiert, sondern durch das Ende der üblichen (wohn-) akzessorischen Nutzung bei durchschnittlich großen Grundstücken (Bay. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 CS 20.3153 -, juris Rdnr. 11). Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich orientiert sich unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten daran, inwieweit sich ein Grundstück noch in einem Bebauungszusammenhang befindet, der einem Ortsteil angehört (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dabei entscheidend, dass die typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke, insbesondere ein angemessener Hausgarten, regelmäßig noch ganz oder teilweise zum Innenbereich gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7.13 -, juris Rdnr. 25 f.). Im Falle eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks am Ortsrand endet das Erschlossensein nicht unmittelbar an der in Richtung Außenbereich zeigenden Hauswand; es umfasst vielmehr auch den angrenzenden Hausgarten mit seiner ortsüblichen Ausdehnung, und zwar sowohl in der Breite als auch in der Tiefe und erstreckt sich demnach bei einem Baugrundstück mit "normaler" Größe auf die gesamte Grundstücksfläche (Bay. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 CS 20.3153 -, juris Rdnr. 12). Für die Beurteilung, ob und inwieweit ein Grundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt, bedarf es indessen einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts" durch den Tatrichter (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, juris Rdnr. 12). Gemessen an diesen Maßstäben wäre es unter Zugrundelegung der Aktenlage allenfalls möglich, im Wege einer kursorischen Beurteilung die Zugehörigkeit des Grundstücks des Antragstellers zum Innenbereich für erschließungsrechtliche Zwecke deskriptiv festzulegen. Dabei wäre in Anbetracht der nach Plan ersichtlichen Umgebungsbebauung grundsätzlich der Grundstücksteil des Antragstellers mit seinem Haus und einem ortsüblich großen Garten zu berücksichtigen. Indessen kann eine genaue Größe des zu berücksichtigenden Grundstücksteils aufgrund der im einstweiligen Rechtschutzverfahren überlassenen Unterlagen nicht vorgenommen werden, da eine Karte mit festgelegtem Maßstab und den genauen Abmessungen des Hauses des Antragstellers nicht beigefügt war. Die erschließungsbeitragsrechtlich zu ermittelnde Fläche wird zudem gemäß § 7 Abs. 1 lit. b) Nr. 2 EBS zusätzlich begrenzt. Nach der Vorschrift ist nur die Grundstücksfläche zu berücksichtigen, die an die Erschließungsanlage grenzt und es ist zudem eine Tiefenbegrenzung bei der Berechnung der zu berücksichtigenden Grundstückfläche zu beachten. Beides kann mit den überlassenen Unterlagen ebenfalls nicht genau ermittelt und berechnet werden. Überdies geben weder der Vortrag der Beteiligten noch die Unterlagen Auskunft darüber, über wie viele Geschosse das Haus des Antragstellers verfügen darf bzw. verfügt, sodass auch die Geschossflächenzahl gemäß § 10 EBS nicht festgelegt und in einer Berechnung der Vorausleistung berücksichtigt werden könnte. Es kann ferner nicht nachvollzogen werden, wie der für die Herstellung der Erschließungsanlagen entstehende Aufwand auf die Anliegergrundstücke zu verteilen ist. Vor dem Hintergrund der Situation des unbeplanten Innenbereichs kann nicht ausgeschlossen werden, dass neben dem Grundstück des Antragstellers auch Grundstücke anderer Anlieger – z.B. Anliegergrundstücke an der Straße "... Weg" mit großen unbebauten Flächen – anders betrachtet werden müssen, was auch den Verteilungsschlüssel zwischen den Anliegern hinsichtlich der Kosten substantiell verändern könnte. Auch deshalb kann im Wege der summarischen Prüfung anhand der Aktenlage nicht ermittelt werden, wie hoch die zu erwartenden Kosten für den Antragsteller im Sinne des § 133 Abs. 3 BauGB sein werden und ob die von der Antragsgegnerin ermittelten 25.328,28 Euro dies zutreffend spiegeln. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist nach der Aktenlage bei der Ermittlung der Höhe der Vorausleistung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass eine im Vergleich zu den Angaben im Vorausleistungsbescheid erheblich geringere Grundstücksfläche beim Antragsteller zu berücksichtigen sein dürfte. Das ergibt sich daraus, dass in Abweichung zu den Abmessungen im Bebauungsplan "…" lediglich eine Grundstücksfläche gemessen von der Grundstückgrenze in dem Abschnitt, an den die Erschließungsanlage grenzt, bis zum Haus des Antragstellers einschließlich eines dazugehörigen Gartens in ortsüblich typischer Größe bis einer Tiefe (gemessen von der Erschließungsanlage) von maximal 50 m die für erschließungsbeitragsrechtliche Zwecke zu berücksichtigende Fläche darstellt. Damit dürfte – auch bei der Annahme, dass eine höhere Geschossflächenzahl als 0,7 und aufgrund eines neuen Verteilschlüssels ggf. ein (etwas) höherer Betragssatz pro m2 Grundstücksfläche in Betracht gezogen werden müsste – mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein niedrigerer Betrag als die in Ansatz gebrachten 25.328,28 Euro als zu erwartende Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage auf den Antragsteller entfallen. Die (Ergebnis-) Stimmigkeit des dem Antragsteller in Rechnung gestellten Betrags für Vorausleistungen kann insoweit nicht exakt überprüft werden. Die rechtlichen Unsicherheiten können auch nicht durch den durch die Antragsgegnerin vorgenommen (Sicherheits-) Abschlag in Höhe von 10% auf die zu erwartenden Kosten ausgeräumt werden (zur Korrektur durch Abschläge: Senatsbeschluss vom 9. Juli 1999 - 5 TZ 4571/98 -, Rdnr. 11), zumal die Abschlagsrechnung vor dem Hintergrund der Berechnung nach § 8 EBS vorgenommen wurde. Es kann nach Aktenlage aufgrund der zuvor dargestellten fehlenden Angaben aber keine unbedenkliche Höhe der Vorausleistungen bzw. eine zutreffende Höhe einer Vorausleistung mit hinreichender Sicherheit nachvollziehbar berechnet werden. Insoweit besteht keine Möglichkeit, die durch das Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zumindest bis zu einem rechtmäßigen Betrag teilweise aufzuheben. Eine abschließende Klärung der strittigen Fragen und eine exakte Ermittlung der Vorausleistung muss einem Hauptsacheverfahren mit einer gegebenenfalls notwendigen Inaugenscheinnahme des Grundstücks vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidun3 über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG, wobei der Senat hinsichtlich der Berechnungsweise der Begründung des Verwaltungsgerichts folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).