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Urteil

4 K 1025/24.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2025:0807.4K1025.24.KO.00
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Leitsätze
Einzelfall einer Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag, die ausnahmsweise deshalb rechtswidrig ist, weil bereits bei Beginn der Herstellung der Straße die Nichteinhaltung des einschlägigen Bebauungsplans (§ 125 Abs. 1 BauGB) zu erwarten ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag, die ausnahmsweise deshalb rechtswidrig ist, weil bereits bei Beginn der Herstellung der Straße die Nichteinhaltung des einschlägigen Bebauungsplans (§ 125 Abs. 1 BauGB) zu erwarten ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Widerspruchsbescheid vom 2. September 2024 ist rechtmäßig. Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Beklagten hat die beiden Vorausleistungsbescheide vom 17. November 2022 zu Recht aufgehoben. Die Klägerin ist hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 79 Abs. 1 Nr. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung des hier streitgegenständlichen Teilstücks der Straße B ... ist § 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Ortsgemeinde A ... vom 20. Oktober 2022. Danach kann die Gemeinde für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags erheben. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.E. setzt die Vorausleistungserhebung unter anderem voraus, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Dies muss spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids der Fall sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1991 – 8 C 89.89 –, juris, LS 3 und Rn. 17). Für die Absehbarkeit in diesem Sinne kommt es allein auf den Abschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahme an, die nach Maßgabe der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und des gemeindlichen Bauprogramms zur endgültigen Herstellung der gesamten Erschließungsanlage führt (vgl. Grziwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 133 Rn. 42c). Grundsätzlich unerheblich für die Vorausleistungserhebung ist demgegenüber das Vorhandensein eines Bebauungsplans im Sinne von § 125 Abs. 1 BauGB. Denn die Erhebung von Vorausleistungen setzt nicht das Vorhandensein eines voll ausgebildeten Sondervorteils voraus. Vielmehr genügt ein in seiner Wertigkeit noch geminderter Sondervorteil und damit selbst ein solcher, der mit dem Makel einer rechtswidrig begonnenen Straßenherstellung belastet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 8 C 2.93 –, BVerwGE 97, 62 = juris, Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 25. April 2023 – 6 A 10047/23.OVG –, juris, Rn. 51). Es bedarf für die Vorausleistungserhebung deshalb noch keiner Widmung oder einer „fertigen Planung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 – 8 C 114.83 –, juris, Rn. 24); ebensowenig steht ihr entgegen, wenn der einschlägige Bebauungsplan (noch) an einem Ausfertigungsfehler leidet (vgl HessVGH, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 5 B 902/24 –, juris, Rn. 24), wenn mit der Herstellungsmaßnahme vor Erteilung etwaiger erforderlicher wasserrechtlicher Erlaubnisse begonnen wird (vgl. OVG RP, Urteile vom 22. Januar 2002 – 6 A 11252/01.OVG –, ESOVGRP, LS 2, und vom 26. November 2002 – 6 A 11376/02.OVG –, juris, Rn. 26) oder die Gemeinde rechtsirrig die Erforderlichkeit naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen verneint (vgl OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2009 – 6 A 10138/09.OVG –, juris, LS und Rn. 26). Eine andere Beurteilung kommt jedoch in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit des Beginns der Herstellung auch die Rechtswidrigkeit ihres Endes erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 8 C 2.93 –, BVerwGE 97, 62 = juris, Rn. 19; OVG RP, Urteile vom 26. November 2002, a.a.O., Rn. 26 und vom 23. Juni 2009, a.a.O., Rn. 26). So liegt der Fall hier. a) Zwar war bei Erlass des Widerspruchsbescheids absehbar, dass die Straße in einer dem Bauprogramm entsprechenden Weise, das heißt in einer Breite von 3,50 m endgültig hergestellt werden wird. Weil der Bebauungsplan „E ... “ jedoch verbindlich eine Straßenbreite von 5,50 m festsetzt, lässt im vorliegenden Fall der rechtswidrige Beginn der Herstellung unter Berücksichtigung aller Umstände die Rechtswidrigkeit auch des Endes erwarten. b) Bereits bei Beginn der Herstellung der Straße stand fest, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Breite von 5,50 m nicht realisiert werden wird. Hiermit war auch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht zu rechnen. Die Klägerin hat in ihrem Bauprogramm auf einem Teilstück von rund 73 m nur eine Straßenbreite von 3,50 m vorgesehen; sie hat die Straße inzwischen auch nur in dieser Breite hergestellt. Nichts spricht dafür, dass die Klägerin die Straße in absehbarer Zeit doch noch in einer Breite von 5,50 m ausbauen will und kann. Hierfür stehen ihr schon keine Flächen zur Verfügung. Die jeweiligen Grundstückseigentümer waren bislang nach Aktenlage nicht zur Veräußerung der benötigten Flächen bereit. Zudem hat die Klägerin bislang kein Enteignungsverfahren in Betracht gezogen. Hierzu hat der Ortsbürgermeister der Klägerin im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 6. Mai 2024 erklärt, derzeit sei es wegen der fehlenden Veräußerungsbereitschaft der Anlieger nicht möglich, die Straße weiter auszubauen. c) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war auch auszuschließen, dass die Klägerin den Bebauungsplan ändern und dort die Straßenbreite im maßgeblichen Abschnitt auf 3,50 m reduzieren wird. Die Klägerin hat bereits im Jahr 2020 erwogen, den Bebauungsplan in entsprechender Weise zu ändern, von einer Reduzierung der Straßenbreite dann jedoch abgesehen. Somit hat sie im Vorfeld der Festlegung des Bauprogramms bzw. vor Beginn der Erschließungsmaßnahme erneut ihren planerischen Willen zum Ausdruck gebracht, die Straße in diesem Abschnitt in einer Breite von 5,50 m herzustellen. Infolge dieses Verhaltens war nicht ernsthaft davon auszugehen, die Ortsgemeinde werde in naher Zukunft doch noch eine entsprechende Änderung beschließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verengung der Straßenbreite im Bebauungsplan unterblieb, nachdem der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz wiederholt Bedenken an der abwägungsfehlerfreien Umsetzbarkeit dieses Vorhabens geäußert hatte. Auch nach dem Beschluss des Bauprogramms und der Durchführung der Bauarbeiten hat die Klägerin keine Änderung des Bebauungsplans in die Wege geleitet. Im Gegenteil hat der Ortsbürgermeister der Klägerin noch im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 6. Mai 2024 betont, man habe den Bebauungsplan bewusst nicht geändert, um sich noch die Möglichkeit des Ausbaus der Straße auf eine Breite von 5,50 m offenzuhalten. Dies steht der Annahme entgegen, der Bebauungsplan solle in absehbarer Zeit geändert werden. Soweit die Klägerin nunmehr im gerichtlichen Verfahren erklärt hat, man erwäge derzeit, den Bebauungsplan zu ändern, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Einerseits kommt es für die Absehbarkeit maßgeblich auf eine Prognose zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, das heißt hier zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids an. Andererseits genügen bloße Erwägungen der Ortsgemeinde nicht, um mit einem rechtmäßigen Abschluss der Erschließungsmaßnahme innerhalb der vier-Jahres-Frist rechnen zu können. d) Geht man nach alledem von einem ausnahmsweise beachtlichen Verstoß gegen § 125 Abs. 1 BauGB aus, ist der Minderausbau auch erheblich im Sinne von § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen nicht berührt, wenn sie hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleibt und dies mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Das ist aber nicht der Fall. Der Minderausbau verstößt gegen die Grundzüge des Bebauungsplans „E ... “. Die Grundzüge der Planung sind betroffen, wenn das der Planung zu Grunde liegende Leitbild verändert wird, das heißt der planerische Grundgedanke nicht erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, welche die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, das heißt wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Planer gewollt hat oder zumindest gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte. Die abweichende Erschließungsanlage ist dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten, das heißt hinsichtlich der Plankonzeption, geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 125 Rn. 14 f., m.w.N.). Gemessen daran ist die Reduzierung der Straßenbreite um zwei Meter im vorliegenden Fall nicht mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Nach der städtebaulichen Grundkonzeption des Bebauungsplans bildet die Planstraße A, zu welcher der hier hergestellte Abschnitt gehört, die Hauptverbindungsstraße des Plangebiets. Der Plangeber hat für diese in ihrer gesamten Länge eine Breite von mindestens 5,50 m vorgesehen. Ihm kam es dabei darauf an, Begegnungsverkehr zu ermöglichen; im hier betroffenen Bereich, für welchen er ein Dorfgebiet ausgewiesen hat, sogar zwischen Lkw und Pkw. Außerdem hatte er den gerechten Ausgleich der Verkehrslasten der beiden Anbindungspunkte im Norden und Süden des Plangebiets an die Kreisstraße im Blick. Für diese Zwecke hat er die Breite von 5,50 m als absolute Untergrenze angesehen. Die realisierte Straßenbreite von nur 3,50 m erlaubt demgegenüber keinen Begegnungsverkehr und ist deshalb auch nicht geeignet, eine gerechte Verteilung der Verkehrslasten zu gewährleisten. Dabei weist selbst der Bereich der Ausweichbucht nach den Angaben der Klägerin nur eine Breite von 5,22 m auf (Blatt 219 der Gerichtsakte). Es kann zudem nicht unterstellt werden, der Plangeber hätte in Kenntnis der weiteren Entwicklung des Plangebiets im hier betroffenen Abschnitt auch eine abweichende Straßenbreite von nur 3,50 m gewollt. Denn hiermit hat er sich nicht nur bei der Aufstellung der Ursprungsfassung des Bebauungsplans befasst; er hat sie damals und erneut im Rahmen des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplans abgelehnt. Der Minderausbau der Straße ist deshalb gemäß § 125 Abs. 3 BauGB beachtlich. 3. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Fall für die Frage der Absehbarkeit nicht auf die Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans abstellen wollte, stellt sich die Vorausleistungserhebung jedenfalls als ermessensfehlerhaft dar (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ortsgemeinde hat sehenden Auges Vorausleistungen für eine Erschließungsmaßnahme erhoben, von der sie wusste, dass die endgültige Beitragspflicht nicht entstehen werde. Sie hat eine Änderung des Bebauungsplans unmittelbar vor dem Beschluss des von diesem abweichenden Bauprogramms abgelehnt und sich – trotz Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens – für den Minderausbau entschieden. Mit anderen Worten hat sie sich bewusst über die eigenen, kurz vor Aufstellung des Bauprogramms „aktualisierten“ Erwägungen und Vorgaben des Bebauungsplans hinweggesetzt, ohne die Möglichkeit der Umsetzung der Planung durch Rückgriff auf das Instrument der Enteignung in Betracht zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine aufgrund bestandskräftiger Heranziehung vereinnahmte Vorausleistung zurückzuzahlen, wenn mit Blick auf die Erschließungsanlage, deren voraussichtliche Kosten Gegenstand der Vorausleistung sind, auszuschließen ist, dass für das Grundstück des Vorausleistenden eine (endgültige) Erschließungsbeitragspflicht entstehen wird (BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 – 8 C 36.91 –, juris, LS 2). Dies gilt entsprechend für den hier einschlägigen Fall, wenn das Nichtentstehen der Erschließungsbeitragspflicht von vornherein feststeht. 4. Die Aufhebung der beiden Vorausleistungsbescheide durch den Kreisrechtsausschuss war nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beigeladene sich mit der Erhebung ihres Widerspruchs rechtsmissbräuchlich verhalten hätte. Zwar hat sie sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 1997 mit weiteren Anwohnern für eine Reduzierung der Straßenbreite ausgesprochen. Während des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplans – mehr als 20 Jahre später – hat sie sich jedoch gegen die Verengung der Straße ausgesprochen. Zudem hat sie sich in einer Vereinbarung mit der Klägerin am 7. Oktober 2021 die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ausdrücklich vorbehalten. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum sich die Klägerin an der 1997 geäußerten Ansicht festhalten lassen müsste. 5. Nach alledem kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die hergestellte Straße ihre Erschließungsfunktion für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Klägerin bzw. die Grundstücke innerhalb des Dorfgebiets erfüllen kann. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist ihr kein Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Klägerin zuzubilligen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.170,53 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung von zwei Vorausleistungsbescheiden auf Erschließungsbeiträge durch den Kreisrechtsausschuss. Die Beigeladene ist Eigentümerin der beiden insgesamt 2.470 m² großen Grundstücke in der Gemarkung A ..., Flur ..., Flurstück Nr. ... /1 und ... /2 (ehemals ... ). Das letztgenannte Grundstück ist mit zwei Hallen bebaut, die als Unterstand für landwirtschaftliche Maschinen und Futtermittel genutzt werden. Entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze verläuft die inzwischen neu hergestellte Straße B ..., an deren Stelle sich zuvor ein Wirtschaftsweg erstreckte. Nordöstlich mündet die Straße in die Kreisstraße ... (C ... weg), südwestlich wird ihr weiterer Verlauf durch den H ... weg und das im Kreuzungsbereich vorhandene „D ... häuschen“ abgegrenzt. Die Straße geht von hier weiter in südwestliche Richtung bis zum G ... weg, der eine Schleife nach Südosten zurück zum C ... weg bildet. Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des am 22. September 1997 bekannt gemachten Bebauungsplans „E ... " in der Fassung der am 17. Januar 2022 öffentlich bekannt gemachten 2. Änderung. Der Bebauungsplan dient der Ausweisung eines Neubaugebiets am nordwestlichen Ortsrand der Klägerin; er unterteilt das Plangebiet in zwei Ordnungsbereiche, in welchen für die Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (im Nordosten) bzw. ein allgemeines Wohngebiet (im Südwesten) ausgewiesen sind. Für die wegerechtliche Erschließung des Plangebiets sind drei Planstraßen (A, B und C) vorgesehen. Die Planstraße A besteht aus den Straßen F ... und G ... straße. Nach dem städtebaulichen Erschließungskonzept bildet sie die Hauptverbindungsschleife zur Anbindung des Plangebiets an das übrige Gemeindegebiet (Ziffer 4 der Begründung des Bebauungsplans). Die Breite der Planstraßen ist überwiegend auf 5,50 m festgesetzt. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung wandten sich mehrere betroffene Grundstückseigentümer – darunter die Beigeladene – an die Klägerin und regten an, für den Bereich der nördlichen Anbindung der Straße B ... * an den C ... weg bis zur Ecke F ... – H ... weg eine geringere Straßenbreite von 3,50 m festzulegen. Dieses Ersuchen lehnte der Ortsgemeinderat der Klägerin mit Beschluss vom 18. März 1997 ab, in dem es heißt (Blatt 486 der Unterlagen zum Bebauungsplan): Die Planstraße A ist im Nordosten zur Anbindung an die K ... nur lediglich 3,50 m breit. Im Sinn einer gerechten Verteilung der Lasten sieht die Bebauungsplanung vor, die Planstraße A durch Erweiterung des derzeitigen Wegs um 1,00 m auf beiden Seiten zu führen. Die Breite von 3,50 m gewährleistet gem. den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) schon den Begegnungsfall Lkw – Pkw bei verminderter Geschwindigkeit nicht. Wirklich minimale Straßenbreite ist diejenige von 5,50 m, wie sie Gegenstand der Bebauungsplanung ist. Im Bebauungsplan ist vorgesehen, dass das Neubaugebiet schrittweise in drei Bauabschnitten erschlossen bzw. ausgebaut wird. Der Abschnitt der Planstraße A im Bereich von der Kreuzung B ... – C ... weg bis zur H ... straße wurde zunächst nicht hergestellt. Im Rahmen des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplans erwog die Klägerin unter anderem, die Straßenbreite im vorgenannten Bereich auf 3,50 m zu reduzieren und fasste am 10. Juni 2020 einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss. Nach Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und Einholung von Stellungnahmen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz beschloss der Ortsgemeinderat der Klägerin jedoch am 19. Mai 2021, an der ursprünglich vorgesehenen Straßenbreite von 5,50 m festzuhalten. Am 26. Januar 2022 beschloss der Ortsgemeinderat das Bauprogramm für den Ausbau der Straße B ... vom C ... weg bis zur H ... straße. Auf einer Länge von 73 m ist hierin eine Regelbreite der Straße von 3,50 m vorgesehen; im Einmündungsbereich in die K ... soll sich die Straße bis auf 6 m verbreitern. Auf der 16 m² großen Parzelle ... /1 der Beigeladenen soll eine Ausweichbucht angelegt werden. Am 25. Mai 2022 beschloss der Ortsgemeinderat der Klägerin die Erhebung von Vorausleistungen in Höhe von 75 % der zu erwartenden Erschließungsbeiträge für den vorgenannten Bauabschnitt. Nach Baubeginn zog die Klägerin die Beigeladene mit Bescheiden vom 17. November 2022 zu Vorausleistungen in Höhe von 36.076,67 € (Straße) und 3.093,86 € (Beleuchtung) für die Parzelle ... heran. Dabei ging sie unter Berücksichtigung eines Vollgeschosszuschlags in Höhe von 20 % jeweils von einer gewichteten Grundstücksfläche von 2.964 m² und – nach Abzug eines Gemeindeanteils in Höhe von 10 % – einem Beitragssatz für die Straße in Höhe von 16,22881961 € / m² und für die Beleuchtungsanlagen in Höhe von 1,391752577 € / m² aus. Hiergegen erhob die Beigeladene fristgerecht Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, die hergestellte Erschließungsstraße weiche von der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbreite ab, die einen Grundzug der Planung darstelle. Die Klägerin habe zwar eine Ausweichbucht vorgesehen; auf dem sich anschließenden Teilstück der Straße bis zur Einmündung in den H ... weg sei jedoch kein Begegnungsverkehr möglich. Die Strecke stelle eine Gefahr für Fußgänger und Radfahrer dar. Zudem sei eine Straße mit einer Breite von nur 3,50 m nicht geeignet, den Verkehr eines Dorfgebiets mit landwirtschaftlichen Maschinen aufzunehmen. In einem Schreiben des Ortsbürgermeisters der Klägerin vom 6. Mai 2024 an die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses (Blatt 61 der Widerspruchsakte) heißt es: Um sich auch weiterhin die Möglichkeit aufrecht zu erhalten, die Straße auf 5,50 m auszubauen, wurde der Bebauungsplan als solcher auch in dieser Breite weitergeführt. Nach derzeitigem Stand ist aber ein breiterer Ausbau durch fehlende Möglichkeit des Grunderwerbs nicht möglich. Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Landkreises ... gab den Widersprüchen der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2024 statt und hob die beiden Vorausleistungsbescheide auf. Das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht sei nach Maßgabe des § 125 des Baugesetzbuchs (BauGB) von der rechtmäßigen Herstellung einer beitragspflichtigen Erschließungsanlage abhängig. Der Minderausbau mit einer Straßenbreite von nur 3,50 m sei nicht mit den Grundzügen der Planung des einschlägigen Bebauungsplans vereinbar. Nach der Begründung zum Bebauungsplan sei diese Straßenbreite nicht ausreichend, weil sie keinen Begegnungsverkehr von Lkw und Pkw ermögliche. Die Klägerin habe die im Bebauungsplan festgelegte Straßenbreite zur gleichmäßigen Lastenverteilung der Verkehrsströme gewählt. Die Ausweichbucht am Ende der Straße genüge nicht, um die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs zu gewährleisten. Die realisierte Straßenbreite lasse ein Befahren mit landwirtschaftlichem Gerät nicht zu. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 Klage erhoben. Sie hält den Widerspruchsbescheid für rechtswidrig und ihre Vorausleistungsbescheide für rechtmäßig. Für die Erhebung von Vorausleistungen komme es nicht darauf an, ob eine Erschließungsanlage nach § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt sei. Diese Frage stelle sich – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – unzweifelhaft und uneingeschränkt erst für die Erhebung endgültiger Erschließungsbeiträge. Unabhängig davon sei der Minderausbau gemäß § 125 Abs. 3 BauGB mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Sie erwäge zudem eine Änderung ihres Bebauungsplans. Die Straße erfülle trotz ihrer geringen Breite die ihr zugedachte Erschließungsfunktion. Die Beigeladene verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie die zu geringe Straßenbreite moniere, nachdem sie sich im Jahr 1997 selbst für eine Reduzierung der Straßenbreite eingesetzt habe. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. September 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug und trägt ergänzend vor, infolge des Minderausbaus sei nicht mit einer endgültigen Herstellung der Straße innerhalb von vier Jahren zu rechnen. Mit der geringeren Breite der Verkehrsanlage könne der Erschließungsvorteil nicht entstehen. Die Vorausleistungserhebung sei rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin bewusst von einer Reduzierung der Straßenbreite im Bebauungsplan abgesehen habe, um Begegnungsverkehr und eine landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Sie habe die Straße trotz dieser Bedenken in verminderter Breite ausgebaut und hierfür in Kenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Handelns Vorausleistungsbescheide erlassen. Verzichte man im vorliegenden Fall darauf, die Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB zu prüfen, entstehe für die Beigeladene ein unzumutbarer Nachteil. Sie werde zu Vorausleistungsbeiträgen herangezogen, obwohl bereits zu Beginn der Maßnahme ersichtlich gewesen sei, dass die Straße nicht satzungsgemäß hergestellt werde. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie macht geltend, die Rechtswidrigkeit des Beginns der Herstellung der Straße lasse vorliegend auch die Rechtswidrigkeit des Endes erwarten. Durch den Minderausbau sei kein Sondervorteil entstanden und könne nicht entstehen. Die alsbaldige Herstellung der Straße in einer Breite von 5,50 m sei nicht abzusehen. Die Klägerin verfüge nicht über die hierzu nötigen Flächen, weil die Anlieger nicht zur Veräußerung bereit seien und die Ortsgemeinde ein Enteignungsverfahren nicht in Betracht gezogen habe. Dass die gewählte Straßenbreite nicht ausreiche und der Minderausbau nicht mit den Grundzügen der Planung vereinbar sei, werde durch im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes Rheinland-Pfalz bestätigt. Stehe fest, dass ein rechtmäßiger Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden könne, sei es rechtsmissbräuchlich, die Grundstückseigentümer dennoch mit Vorausleistungen zu belasten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten, auf den Verwaltungs- und Widerspruchsvorgang sowie die Unterlagen zum Bebauungsplan „E ... “ Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.