Beschluss
6 S 44/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0822.6S44.25.00
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Leitsätze
§ 22 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) räumt Behörden Handlungsbefugnisse ein, ohne im Regelfall damit korrespondierende rechtliche Bindungen zu begründen. Die Aufnahme ist Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität. Dementsprechend beantragt der Ausländer nicht etwa seine Aufnahme, sondern das Verfahren ist ein rein innerdienstlicher Vorgang ohne Außenwirkung. Ausländer haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufnahme, sondern es steht grundsätzlich allein im weiten Ermessen der Exekutive zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen über die im Aufenthaltsgesetz zum Schutz individueller Rechte normierten Zuwanderungsmöglichkeiten hinaus zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestimmte einzelne Ausländer aus dem Ausland aufgenommen werden.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 2025 betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. In der Verwaltungsstreitsache OVG 6 M 35/25 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in der Verwaltungsstreitsache OVG 6 S 44/25 auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 22 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) räumt Behörden Handlungsbefugnisse ein, ohne im Regelfall damit korrespondierende rechtliche Bindungen zu begründen. Die Aufnahme ist Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität. Dementsprechend beantragt der Ausländer nicht etwa seine Aufnahme, sondern das Verfahren ist ein rein innerdienstlicher Vorgang ohne Außenwirkung. Ausländer haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufnahme, sondern es steht grundsätzlich allein im weiten Ermessen der Exekutive zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen über die im Aufenthaltsgesetz zum Schutz individueller Rechte normierten Zuwanderungsmöglichkeiten hinaus zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestimmte einzelne Ausländer aus dem Ausland aufgenommen werden.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 2025 betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. In der Verwaltungsstreitsache OVG 6 M 35/25 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in der Verwaltungsstreitsache OVG 6 S 44/25 auf 25.000,00 EUR festgesetzt. 1. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber im Ergebnis unbegründet. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Umfang der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts in einer ersten Stufe auf die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe beschränkt. Wenn die Prüfung in dieser ersten Stufe ergibt, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die angefochtene Entscheidung im Lichte der den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerdegründe nicht rechtfertigt, schließt sich eine zweite Stufe mit umfassender, eigener Prüfung des Sach- und Streitstands durch das Oberverwaltungsgericht an. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzt im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens den Kontrollumfang des Beschwerdegerichts also nur insoweit, als das Gericht über die von dem Beschwerdeführer dargelegten Gründe hinaus zu dessen Gunsten keine weiteren Gesichtspunkte in die Rechtsprüfung einbeziehen darf. Umgekehrt ist das Beschwerdegericht, wenn es dem Beschwerdeführer gelingt, die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, nicht nur nicht gehindert, sondern sogar gehalten zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. Das Gesetz beabsichtigt nicht, dass das Beschwerdegericht eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung wegen deren unzutreffender Begründung aufhebt, wenn erkennbar ist, dass sich diese Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. etwa VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 5 B 902/24 -, juris Rn. 27). Angesichts dieser Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsgrundes durchgreifend in Frage stellt. Denn jedenfalls erweist sich die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis als richtig. Dies führt zur Zurückweisung auch der Beschwerde. Die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht erweist sich im Ergebnis als richtig, da die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht haben. 1.2 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach, das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, stellt die Erteilung eines Visums im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da hierdurch die mit dem Visum verbundene Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen und der mit dem Visumverfahren verfolgte Zweck einer effektiven vorherigen Einreisekontrolle hinfällig würde. Eine solche Vorwegnahme ist nur dann wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, wenn den Antragstellern im Falle des Abwartens auf die Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare, insbesondere nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohten und zusätzlich bereits bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist. Letzteres ist in Bezug auf die von den Antragstellern beanspruchte Visumerteilung nicht der Fall. 1.3. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Visumerteilung nach § 22 Satz 2 AufenthG nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich darauf hingewiesen, zugunsten der Antragsteller sei gemäß § 22 Satz 2 AufenthG die Aufnahme erklärt worden. Nach § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Die Antragsgegnerin hat zu dem Hergang des Aufnahmeverfahrens sowie dem Umfang der Aufnahmeerklärung ausgeführt, die Aufnahme erfordere eine Einzelfallprüfung durch das Auswärtige Amt. Das Auswärtige Amt leite den Vorgang im Fall eines positiven Votums in Form einer elektronischen Liste an das Bundesministerium des Innern (BMI) weiter, das sodann die Aufnahme erkläre. Das BMI habe am 24. Februar 2023 die Aufnahme der Antragsteller unter dem Vorbehalt erklärt, dass das Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen werde und keine Sicherheitsbedenken bestünden beziehungsweise bekannt würden, und sich in jedem Stadium des Verfahrens Erkenntnisse ergeben könnten, die dazu führten, die Aufnahme werde aufgehoben. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin weiter vorgetragen, die von ihr vorbehaltene weitere Prüfung erfolge durch die Deutsche Botschaft in Islamabad. Der Schwerpunkt liege auf sicherheitsrelevanten Kriterien und umfasse einen automatisierten Datenabgleich mit den Datenbanken der Sicherheitsbehörden. Hieran schließe sich eine Befragung durch die Sicherheitsbehörden in der Deutschen Botschaft in Islamabad an. Die wesentlichen Prüfschritte, insbesondere die Sicherheitsüberprüfung einschließlich des Sicherheitsinterviews, seien in Bezug auf die Antragsteller noch nicht abgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat insoweit erstinstanzlich auf Blatt 58 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Bei dem in Bezug genommenen Dokument handelt es sich um einen Vermerk der Deutschen Botschaft in Islamabad. Laut dem Vermerk bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit mehrerer von den Antragstellern angegebenen Geburtsdaten. Außerdem weiche die Schreibweise von Vor- und Familiennamen ab. Der Abstand zwischen zwei angegebenen Geburten sei zu gering („lediglich acht Monate“). Ein vorgelegtes Lichtbild erlaube möglicherweise keine Identitätsfeststellung. Eingereichte Dokumente seien nicht beglaubigt, Sicherheitsmerkmale fehlten. Ein Abstammungsgutachten erscheine sinnvoll. In der Zusammenschau bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den von den Antragstellern eingereichten Dokumenten. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin bekundet, die Sicherheitsüberprüfungen einschließlich des Sicherheitsinterviews seien noch nicht abgeschlossen. Angesichts dessen lägen die Voraussetzungen für eine Visumerteilung nicht vor. Die Antragsteller haben die Sachlage nicht schlüssig anderweitig dargestellt. Insbesondere haben sie nicht glaubhaft gemacht, zu ihren Gunsten sei die Aufnahme auf andere Weise als von der Antragsgegnerin geschildert und ohne die von dieser dargestellten Einschränkungen erfolgt. Die Antragsteller haben erstinstanzlich lediglich eine englischsprachige E-Mail der GIZ vom 3. März 2023 vorgelegt, wonach das BMI die GIZ von Aufnahmeerklärungen zugunsten der Antragsteller benachrichtigt habe. Hiernach hat die Antragsgegnerin die Aufnahme nicht, wie die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht haben, „plötzlich“ zurückgenommen, sondern sie hat entsprechend dem von ihr von vornherein angebrachten Vorbehalt gehandelt. Der Vorbehalt ist bislang nicht ausgeräumt und steht einer Aufnahme entgegen. Diese Folgerung wird durch den erstinstanzlichen Hinweis der Antragsteller, sie seien seit dem 16. Oktober 2024 für das abschließende Sicherheitsinterview freigegeben, das Sicherheitsinterview habe (jedoch) noch nicht stattgefunden, nicht widerlegt, sondern bestätigt. Wie der Senat unabhängig davon in seinem Urteil vom 4. Juni 2025 (OVG 6 B 4/24 -, juris Rn. 27) festgestellt hat, räumt § 22 Satz 2 AufenthG Behörden Handlungsbefugnisse ein, ohne im Regelfall damit korrespondierende rechtliche Bindungen zu begründen. Die Aufnahme ist Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität. Dementsprechend beantragt der Ausländer nicht etwa seine Aufnahme, sondern das Verfahren ist ein rein innerdienstlicher Vorgang ohne Außenwirkung. Ausländer haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufnahme, sondern es steht grundsätzlich allein im weiten Ermessen der Exekutive zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen über die im AufenthG zum Schutz individueller Rechte normierten Zuwanderungsmöglichkeiten hinaus zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestimmte einzelne Ausländer aus dem Ausland aufgenommen werden. Ob daraus, wie die Antragsgegnerin meint, auch der bloße innerdienstliche Charakter einer von der Antragsgegnerin so bezeichneten „etwaigen Abkehr“ von der Aufnahme folgt, solange der Begünstigte noch nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, bedarf - erst recht aufgrund der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung - keiner Entscheidung. Denn von der Abkehr von einer unter Vorbehalt erfolgten Aufnahme kann nur die Rede sein, wenn der Vorbehalt zuvor ausgeräumt worden war. Dies ist in Bezug auf den von der Antragsgegnerin angebrachten Vorbehalt aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. 1.4. Auch einen Anspruch auf Visumerteilung nach § 22 Satz 1, 2. Alt. AufenthG haben die Antragsteller nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Gemäß § 22 Satz 1, 2. Alt. AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dass das hiernach bestehende Ermessen der Antragsgegnerin zugunsten der Antragsteller „auf Null“ reduziert sein könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich und folgt auch nicht aus der Auffassung der Antragsteller, aus Art. 2 Abs. 2 GG folge ein Schutzauftrag des deutschen Staates wegen der Unmöglichkeit, sich eine anderweitige Lebensgrundlage zu schaffen, nachdem Bindungen an das Heimatland aufgegeben worden seien, oder dem Umstand, die Antragsgegnerin habe die Aufnahme erklärt. Wie oben erwähnt, hat die Antragsgegnerin sich eine Sicherheitsüberprüfung vorbehalten. Überdies ist nicht glaubhaft gemacht, die Erklärung zur Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG zwinge die Antragsgegnerin zur Visumerteilung nach § 22 Satz 1, 2. Alt. AufenthG, wenn ein mit der Erklärung verknüpfter Vorbehalt noch nicht ausgeräumt sei. 1.5 Auch soweit die Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehren, „das Verfahren zu betreiben und jeweils die ausstehenden Verfahrensschritte zur Erteilung des jeweiligen Visums … unverzüglich durchzuführen“, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben eine durch die Fortdauer der vorbehaltenen Sicherheitsüberprüfung entstehende Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 1.5 Der Senat konnte über die Beschwerde ohne einen vorherigen rechtlichen Hinweis auf das etwaige Fehlen eines Anordnungsanspruchs entscheiden. Die Beteiligten haben sich in erster Instanz ausführlich zu den mit § 22 AufenthG zusammenhängenden Fragen geäußert. 2. Nach alledem ist auch die erstinstanzliche Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht des Eilantrags auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in der Verwaltungsstreitsache OVG 6 S 44/25 beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).