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Beschluss

5 B 1952/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:1017.5B1952.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. August 2013 - 2 L 299/13.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 1.912,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. August 2013 - 2 L 299/13.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 1.912,90 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. August 2013 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat aufgrund der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorgebrachten Beschwerdegründe, die im Beschwerdeverfahren allein zu überprüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wie auch das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheids auf Vorausleistung von Straßenausbaubeiträgen, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die sofortige Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die in Anspruch genommenen Grundstücke des Antragstellers würden nicht über die Lindenstraße, von der sie abgehängt seien, sondern über eine unselbständige Sackgasse durch die ausgebaute Bahnhofstraße erschlossen. Daran, dass der Ausbau der Bürgersteige der Bahnhofstraße den Grundstücken des Antragstellers einen Vorteil vermittele, ändere auch der Umstand nichts, dass die Bürgersteige im Bereich der Sackgasse nicht erneuert worden seien. Diesen Feststellungen tritt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr entgegen. Zudem hat das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss die Ansicht vertreten, es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur 25 % des beitragsfähigen Aufwandes für die grundhafte Erneuerung der Gehwege selbst trage, da die Verkehrsanlage gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin (StrBS) überwiegend dem Anliegerverkehr diene. Die Verkehrsbedeutung der Fahrbahn und die der Gehwege unterschieden sich. Während die Fahrbahn der Bahnhofstraße als Landstraße überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr diene, würden die Gehwege überwiegend dafür genutzt, die anliegenden Grundstücke zu erreichen. Demgegenüber hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen vorgetragen, der fragliche Teil der Lindenstraße sei der Dorfkern. Sämtliche Schüler, die im oberen Teil der Siedlung wohnten, benutzten die Lindenstraße als Durchgangsweg; ebenso sämtliche Anwohner, die die Lindenstraße benutzten, um zur Bahnhofstraße zu gelangen; von einer reinen Anliegernutzung könne mithin keine Rede sein. Zudem hätten die Anwohner der Lindenstraße keinen Vorausleistungsbescheid erhalten. Schließlich müsse dem Antragsteller die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 StrBS zugutekommen, wonach bei Grundstücken, die durch mehrere gleichartige Verkehrsanlagen erschlossen werden, die Berechnungsflächen für jede Verkehrsanlage nur mit zwei Dritteln zugrunde zu legen sei. Das Grundstück des Antragstellers werde aber auch durch die Straße Im Kirbach erschlossen. Diese Einwände des Bevollmächtigten des Antragstellers, mit denen er zwar nicht mehr die Berechtigung der Vorausleistung an sich, aber deren Höhe in Zweifel zieht, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Auch nach dem Beschwerdevorbringen hat der Senat nach der im Eilverfahren möglichen summarischen Betrachtung keinen Zweifel, dass die Gehwege in der Bahnhofstraße gemäß § 3 Abs. 1 und 2 StrBS überwiegend dem Anliegerverkehr dienen. Bei den Gehwegen handelt es sich um einen in der Baulast der Antragsgegnerin stehenden Bereich der Bahnhofstraße, der als Teileinrichtung einer Verkehrsanlage grundsätzlich Gegenstand einer selbständigen Ausbaumaßnahme und - wie sich auch aus § 3 Abs. 2 StrBS ergibt - einer selbstständigen Beurteilung seiner Verkehrsbedeutung sein kann. Dabei dienen Gehwege in der Regel überwiegend dem Anliegerverkehr. Eine überwiegende Bedeutung für den Durchgangsverkehr können sie nur in außergewöhnlichen Konstellationen haben. Denkbar sind etwa reine Gehwege zu Orten öffentlicher Veranstaltungen. Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers bezieht sich zudem ausschließlich auf den Fußgängerverkehr in der Lindenstraße, auf den es zur Beurteilung der Verkehrsbedeutung der Gehwege in der Bahnhofstraße nicht ankommt. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zu anderen Anliegern - wie vom Antragsteller gerügt - ist nicht ersichtlich. Wie sich aus den vorliegenden Plänen und Fotos ergibt, wird das vom Antragsteller angeführte Grundstück Lindenstraße 2, anders als das Grundstück des Antragstellers, direkt über die Lindenstraße und nicht über die unselbständige Sackgasse erschlossen. Die Vergünstigung des § 13 Abs. 1 Satz 1 StrBS brauchte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht zuzubilligen, da das Grundstück des Antragstellers nicht durch zwei gleichartige Verkehrsanlagen - d. h. Anlagen, die voll in der Straßenbaulast der Antragsgegnerin stehen - erschlossen wird. Während die Straße "Im Kirbach" eine Gemeindestraße ist, handelt es sich bei der Bahnhofstraße um eine Landstraße (vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 2 StrBS). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).