Beschluss
1 L 1937/19.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:0317.1L1937.19.WI.00
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Leitsätze
1. Notwendigkeit einer getrennten Abrechnung infolge der Trennung der Straßenabschnitte durch einen Kreisverkehr.
2. Für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist der Abschluss des Grunderwerbs nur dann maßgeblich, wenn sich dies aus dem Bauprogramm ergibt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. Oktober 2019 gegen den Heranziehungsbescheid des Gemeindevorstands der Antragsgegnerin vom 27. September 2019 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.602,95 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Notwendigkeit einer getrennten Abrechnung infolge der Trennung der Straßenabschnitte durch einen Kreisverkehr. 2. Für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist der Abschluss des Grunderwerbs nur dann maßgeblich, wenn sich dies aus dem Bauprogramm ergibt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. Oktober 2019 gegen den Heranziehungsbescheid des Gemeindevorstands der Antragsgegnerin vom 27. September 2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.602,95 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung C, Flur X, Flurstück XX, Lagebezeichnung „D-Straße“, liegenden Grundstücks und wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen die Erhebung von Straßenbeiträgen durch die Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 10.411,80 €. Die Gemeinde E schloss mit dem Land Hessen, endvertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen – AVS – F, am 10./22. Mai 2006 eine Verwaltungsvereinbarung über den Ausbau der Ortsdurchfahrt E/C im Zuge der L G von Netzknoten 5414 022 nach Netzknoten 5414 004 Stat. 0,150 – 0,539 (1. Bauabschnitt) und von Netzknoten 5414 045 nach Netzknoten 5414 022 Stat. 1,700 – 2,010 (2. Bauabschnitt) (Bl. 10 bis 13 VV), sowie am 29. Oktober/6. November 2008 eine Verwaltungsvereinbarung über die grundhafte Erneuerung der L H – I (3. Bauabschnitt) – sowie den Ausbau des Knotenpunktes zwischen der L H und der L G (4. Bauabschnitt) in der Ortsdurchfahrt C (Bl. 54 bis 55 der Gerichtsakte) als Gemeinschaftsmaßnahme. Das Land Hessen übernahm im Wesentlichen die Kosten für die Erneuerung der Fahrbahn, die Gemeinde E die Kosten für die grundhafte Erneuerung der Gehwege, der Kanal- und Wasserleitungsverlegung. § 9 der Vereinbarung vom 10./22. Mai 2006 enthält folgende Regelung: Grunderwerb Vermessung und Vermarkung (1) Die Kosten der Vermessung und Vermarkung werden zwischen dem Land Hessen und der Gemeinde im Verhältnis der Fahrbahnbreite zu den Breiten des oder der beteiligten Gehwege und Parkplätze einschl. Parkstreifen aufgeteilt. (2) Vorhandene Verkehrsflächen gehen gem. § 11 Hess. Straßengesetz entschädigungslos auf den jeweiligen Baulastträger über. Restflächen und entbehrliche Straßenflächen, die weder das Land Hessen noch die Gemeinde benötigen, erwirbt die Gemeinde zum Verkehrswert. (3) Die grundbuchamtlichen Vollzugskosten trägt jeder für seinen Erwerb allein. (4) Die Vermessung wird vom ASV auch namens der Gemeinde beantragt. § 9 der Vereinbarung vom 29. Oktober/6. November 2008 enthält folgende Regelung: Grunderwerb Die Kosten des Grunderwerbs einschließlich der Kosten für Versetzen von Zäunen, Herstellen von Sockelmauern, Entschädigung von Straßenanliegern und Drittbeteiligten usw. sowie die Kosten für Beurkundung, Pfandfreigabe, Vermessung und Vermarkung werden zwischen Straßenbauverwaltung und Gemeinde im Verhältnis der Fahrbahnbreite einschl. Radwege zu den jeweils neu geschaffenen Breiten des oder der beteiligten Gehwege und Parkplätze einschl. Parkstreifen aufgeteilt. Vorhandene Verkehrsflächen gehen gem. Hessischem Straßengesetz entschädigungslos auf den jeweiligen Baulastträger über. Restflächen und entbehrliche Straßenflächen, die weder das Land Hessen noch die Gemeinde benötigen, erwirbt die Gemeinde zum Verkehrswert. Die grundbuchamtlichen Vollzugskosten trägt jeder für seinen Erwerb allein. Die Vermessung wird vom ASV auch namens der Gemeinde beantragt. Bezüglich der gesamten geplanten Ausbaumaßnahmen erfolgte bereits am 2. November 2005 eine öffentliche Bauausschusssitzung zur Beteiligung der betroffenen Anlieger (Bl. 27 ff. VV). Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 wurden die Eigentümer der Grundstücke angeschrieben, die vom Bodenverkehr (An-/Verkauf) möglicherweise betroffen waren (Bl. 31 VV). Mit der Baumaßnahme (1. und 2. Bauabschnitt) wurde im Januar 2008 begonnen und diese wurde offensichtlich im Januar/Februar 2009 fertiggestellt. Im Februar/März 2009 wurde zunächst mit dem 4. Bauabschnitt, übergehend danach mit dem 3. Bauabschnitt begonnen und weitergeführt, jedoch mit einer anderen Tiefbaufirma wie der 1. und 2. Bauabschnitt. Die Ausschreibung der Gesamtmaßnahme wurde in verschiedenen Losen vergeben (Bl. 19 VV). Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2006 wurde die Antragstellerin zu Vorausleistungen in Höhe von 8.408,76 € für die Nebenanlagen „Abschnitt Süd und Nord der J-Straße C“ herangezogen (Bl. 77 VV). Von den entstandenen Kosten in Höhe von 298.000,00 € wurden die nach Abzug des 50%igen Gemeindeanteils verbliebenen 149.000,00 € auf die durch die Straße/Nebenanlagen erschlossenen Grundstücke verteilt. Unter Zugrundelegung der Veranlagungsfläche des gesamten Bauabschnittes von 72.008,07 m² (J-Straße SÜD 32.256,82 m² und J-Straße NORD 39.751,25 m²) ergab dies einen Verteilfaktor von 2,06921252. Angewendet auf das Grundstück der Antragstellerin (Grundstücksgröße von 3.251 m² und Nutzungsfaktor von 1,25 = Veranlagungsfläche des Grundstücks 4.063,75 m²) ergab dies den Vorausleistungsbetrag in Höhe von 8.408,76 €. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 erhob die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (Bl. 85 VV). Zur Begründung trug sie vor, ihr Grundstück sei ausschließlich über die D-Straße zu erreichen, die in die J-Straße münde. Zwar könne der Eindruck entstehen, dass das Grundstück ca. 15 m an die J-Straße angrenze, jedoch liege ein Entwässerungsgraben dazwischen. Da der Ortsteil C dort ende, sei auch keine Nebenanlage (Gehweg) erneuert oder erstellt worden, so dass es an einer Erschließungswirkung fehle. Das Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich; nach § 12 Abs. 3 Straßenbeitragssatzung (im Folgenden: StBS) ende dieser bei einer Tiefe von 40 m, so dass ein Großteil des Grundstücks außerhalb dieses Bereichs liege. Das Wohnhaus stehe etwa 40 m entfernt von der Grundstücksgrenze. Betrachte man die Verkehrsanlage in ihrer Gesamtheit, dann diene diese ausschließlich dem überörtlichen Durchgangsverkehr, so dass der Anteil der Gemeinde mit 50% zu niedrig bemessen sei. Es sei widersprüchlich, für die Erschließungswirkung auf die Gesamtverkehrsanlage, für die Bemessung des Gemeindeanteils nur auf die Nebenanlagen abzustellen. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Antragstellerin vom 12. Oktober 2009 wurde dem Widerspruch insoweit abgeholfen, als eine Neuberechnung der zu veranlagenden Fläche in der Form erfolgte, dass die ersten 40 m nach § 10 StBS mit dem Nutzungsfaktor 1,25, die Restfläche nach § 11 Abs. 1 StBS mit einem Faktor von 0,25 und die bebauten Flächen mit Umfassungsflächen nach § 11 Abs. 2 StBS mit einem Faktor von 1,25 bzw. 1,0 nach den tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen veranlagt werden, was zu einer veränderten Heranziehung in Höhe von 6.676,57 € führte (Bl. 101, 107 bis 111 VV). Bei der Antragstellerin wurde angefragt, ob sie den Widerspruch nach der neuen Berechnung zurücknehme. Mit Schreiben vom 11. November 2009 legte die Antragstellerin eine Skizze des Grundstücks mit Erläuterungen vor (Bl. 113 VV). Der Vorsitzende des Anhörungsausschusses empfahl der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010, den Widerspruch zurückzunehmen und nahm zu den einzelnen streitigen Punkten Stellung (Bl. 127 bis 130 VV). Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 teilte die Antragstellerin mit, an dem Widerspruch festzuhalten (Bl. 133 bis 135 VV). Ein Widerspruchsbescheid wurde in dieser Angelegenheit bislang nicht erlassen. Die Schlussrechnung der ausführenden Baufirma für den Gehweg J-Straße in C wurde am 30. September 2010 erstellt, die Honorarschlussrechnung über Ingenieurleistungen der K für die J-Straße in C datiert vom 20. Dezember 2010 (Bl. 143 bis 147 VV). Der Auftrag zur vereinfachten Umlegung der Grundstücke wurde im Januar 2014 von der Gemeinde an die AVS erteilt. Nach Abschluss der Straßenschlussvermessung durch das Amt für Bodenmanagement L wurde durch den Gemeindevorstand der Antragsgegnerin am 20. Juni 2014 der Anhörungstermin und die Auslegung der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen nach dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz bekanntgemacht (Hefter Umlegungsverfahren J-Straße und I-Straße in C, Ordner 2/3, Reiter Schriftverkehr II [Herr M], ohne Blattzahlen). Mit Beschluss des Gemeindevorstands der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2018 wurde die Durchführung der vereinfachten Umlegung im Bereich J-Straße und I-Straße in C beschlossen. Zur Begründung wurde in der Vorlage an den Gemeindevorstand ausgeführt, dass die neue Bodenordnung auch gleichzeitig als Berechnungsgrundlage für die Endabrechnung der Straßenbeiträge für die Anlieger der I-Straße und J-Straße in C diene (Hefter Umlegungsverfahren J-Straße und I-Straße in C, Ordner 2/3, Reiter Anfragen/Beschlüsse, ohne Blattzahlen). Am 27. Februar 2019 machte der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin bekannt, dass der Beschluss der Gemeinde über die vereinfachte Umlegung gemäß §§ 80 - 84 BauGB vom 5. Dezember 2018 am 25. Februar 2019 unanfechtbar geworden sei (Bl. 34 VV; Hefter Umlegungsverfahren J-Straße und I-Straße in C, Ordner 2/3, Reiter Anfragen/Beschlüsse, ohne Blattzahlen). Die Kostenbescheide des Amtes für Bodenmanagement O für die Straßenschlussvermessung für die Ortsdurchfahrt L G/J-Straße, für die L H/I-Straße und für den Kreisel, Knotenpunkt L G/J-Straße und L H/N-Straße vom 20. März 2019 gingen bei der Antragsgegnerin am 25. März 2019 ein (Hefter Umlegungsverfahren J-Straße und I-Straße in C, Ordner 2/3, Reiter Geldausgleich, ohne Blattzahlen). Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Antragsgegnerin vom 27. September 2019 wurde die Antragstellerin zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 10.411,08 € herangezogen (Bl. 165 bis 168 VV). Erst durch das im Jahr 2019 durchgeführte Umlegungsverfahren im Verfahrensgebiet der J-Straße (L G) und der damit verbundenen Grundbucheintragungen sei eine Endabrechnung möglich geworden. Hiergegen erhob die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Oktober 2019 aus denselben Gründen wie gegen den Vorausleistungsbescheid Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (Bl. 183 bis 186 VV). Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und leitete nach Nichtabhilfe den Widerspruch an den Anhörungsausschuss des Landkreises O-R weiter (Bl. 193 bis 194, Bl. 207 VV). Mit Schreiben vom 19. November 2019, der am 21. November 2019 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung nimmt die Antragstellerin zunächst Bezug auf die Ausführungen in ihrem Widerspruch vom 12. Oktober 2019. Ergänzend trägt sie vor, ihr Grundstück werde nicht durch die J-Straße erschlossen. Es befinde sich zwischen dem Grundstück und der J-Straße ein Graben. Eine Zufahrt zu dem Grundstück sei rechtlich von dieser Seite her nicht zulässig, weil dies wegen des Verkehrs auf der Landstraße zu gefährlich sei. Deshalb sei 1961 der Bebauung des Grundstücks nur mit der Auflage zugestimmt worden, dass eine Zufahrt über die D-Straße erfolge. Der Anspruch der Antragsgegnerin sei zudem verwirkt. Über den Widerspruch aus dem Jahr 2009 gegen den Vorausleistungsbescheid sei fast 10 Jahre lang nicht entschieden worden. Die Antragsgegnerin habe fast 10 Jahre nicht zu erkennen gegeben, dass sie Straßenausbaubeiträge erheben werde. Auf die Einlassung der Antragstellerin, sie werde den Widerspruch aufrechterhalten, sei keine Reaktion mehr erfolgt. Schließlich sei der für die Berechnung der Beiträge verwendete Nutzungsfaktor nicht zutreffend; zwischenzeitlich sei die Nutzung verändert worden. Es sei eine Verjährung der Forderung eingetreten. Soweit sich die Antragsgegnerin auf das Umlegungsverfahren berufe, sei nicht nachvollziehbar, warum das Umlegungsverfahren erst wiederum fast 10 Jahre nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung abgeschlossen worden sei; es sei offenbar, dass die Antragsgegnerin durch Untätigkeit das Umlegungsverfahren verschleppt habe. Bei ordnungsgemäßer Behandlung hätte die Gemeinde nicht nur zeitnah über den Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid entschieden, sondern es hätte auch eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zeitnah zum Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 2008 erfolgen müssen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. Oktober 2019 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. September 2019 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, dass ein Graben oder Ähnliches an das Grundstück der Antragstellerin nicht angrenze. Es befinde sich dort lediglich ein Grünstreifen, kein unüberwindbares Hindernis. Bei der heutigen Betrachtungsweise des Grundstücks sei eine Zufahrt von der J-Straße auf das Grundstück sicher genehmigungsfähig. In anderen Ortsteilen gebe es ebenfalls Zufahrten von einer Landesstraße aus. Der von der Gemeinde verwendete Nutzungsfaktor beruhe auf den Angaben des ehemaligen Bevollmächtigten im Schreiben vom 11. November 2009. Der Gemeindeanteil sei auf 50% festgelegt worden, da Nebenanlagen nicht dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen könnten. Ergänzend trägt die Antragsgegnerin vor, dass das im Frühjahr 2019 durchgeführte vereinfachte Umlegungsverfahren Teil des damaligen Bauprogramms zwischen dem ASV F und der Gemeinde gewesen sei. Erst nach dessen Durchführung sei die sachliche Beitragspflicht entstanden. Die Umlegung sei 2017 abgeschlossen gewesen. Da eine Verwaltungsvereinbarung für die L G (J-Straße) und die L H (I-Straße) aufgestellt worden sei, sei mit der Schlussvermessung abgewartet worden, bis die I-Straße ebenfalls komplett saniert worden sei. Auch habe die Kommunikation zwischen der Gemeinde und den betroffenen Behörden einige Zeit in Anspruch genommen. Es hätten über 40 Zustimmungserklärungen der Anlieger für das Umlegungsverfahren eingeholt werden müssen. Die Schlussrechnung für das vereinfachte Umlegungsverfahren sei am 25. März 2019 bei der Gemeinde eingegangen. Auf die gerichtliche Verfügung vom 14. Januar 2021 trägt die Antragsgegnerin vor, dass bei der grundhaften Sanierung der J-Straße L-G zunächst eine Trennung nach Bauabschnitten im Gespräch gewesen, letztlich aber die Baumaßnahme als einheitliche Maßnahme abgerechnet worden sei. Auch bei dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 19. November 2007 sei die Maßnahme einheitlich mit einer Bruttoauftragssumme von 1.067.235,40 € vergeben worden. Zwar sei bei der Ermittlung der Vorausleistungen von dem damaligen Sachbearbeiter eine Trennung in J-Straße NORD bzw. SÜD vorgenommen worden. Dies sei aber weder bei der Ausschreibung noch bei der Rechnungsstellung so gemacht worden. Bei einer natürlichen Betrachtungsweise sei erkennbar, dass es sich um eine einheitliche Straßenbaumaßnahme handele. Zwischen dem vermeintlich 1. und 2. Bauabschnitt liege ein Kreisverkehr, der lediglich einen Durchmesser von 15 m habe. Ob der Kreisverkehr dereinst als 4. Bauabschnitt deklariert worden sei, sei nicht mehr feststellbar. Der Ausbau sei zudem erst mit der grundhaften Sanierung der J-Straße L G (Anm. der Kammer: wohl I-Straße L H) erfolgt. Bei dem Kreisverkehr handele es sich um einen Minikreisel, der den Straßenverlauf der J-Straße nicht unterbreche und auch keinen neuen Bauabschnitt darstelle. Das Zentrum des Kreisverkehrs sei überfahrbar und müsse dies wegen des Schwerverkehrs auch sein. Der Ausbau des Kreisverkehrs sei ohne räumlichen oder zeitlichen Unterschied erfolgt. Bei dem Umlegungsverfahren sei ebenfalls nicht nach Bauabschnitten differenziert worden. Umlegungsverfahren seien sowohl für den südlichen als auch nördlichen Bereich der J-Straße erforderlich gewesen; es sei ein An- und Verkauf von Grundstücksteilen von bis zu 88 m² notwendig gewesen. Diesbezüglich seien bereits im Vorfeld der Baumaßnahme Zustimmungserklärungen von den betreffenden Grundstückseigentümern eingeholt worden. Nach Ende der Baumaßnahme habe die Schlussvermessung eine Abweichung ergeben, die die Einholung bzw. Aktualisierung von Zustimmungserklärungen von 20 Grundstückseigentümern erforderlich gemacht habe. Da dies bei einigen Eigentümern schwierig gewesen sei, habe sich das Verfahren in die Länge gezogen. Zwar sei die Vermessung bereits früher abgeschlossen gewesen, jedoch seien noch einige veränderte Zustimmungserklärungen notwendig gewesen. In den Jahren 2017 und 2018 habe es auch noch Abstimmungen mit dem Amt für Bodenmanagement und Hessen Mobil gegeben. Beschlossen sei die Umlegung erst am 28. Februar 2019 gewesen, Rechtskraft sei am 1. März 2019 eingetreten. Das Umlegungsverfahren habe 44 Grundstücke betroffen und nach der Vereinbarung von dem ASV F beantragt werden sollen. Das Amt für Bodenmanagement sei für die Umsetzung in Absprache mit der Gemeinde zuständig gewesen; dieses habe das Umlegungsverfahren für die J-Straße und die I-Straße vermutlich zusammengefasst. Es sei davon auszugehen, dass dies in Absprache mit dem AVS F erfolgt sei. Die genauen Gründe könnten nicht mehr nachvollzogen werden. Darauf repliziert der Bevollmächtigte der Antragstellerin, die Hinweise zur Begründung einer einheitlichen Baumaßnahme seien nicht stichhaltig. Die Gemeinde habe sowohl verwaltungsintern als auch im Schriftverkehr nach außen unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie ursprünglich von zwei Bauabschnitten NORD und SÜD ausgegangen sei. Dass das Ingenieurbüro die Baumaßnahme als einheitliche betrachtet haben mag, sei rechtlich irrelevant. Warum die Gemeinde von der Trennung Abstand genommen habe, lasse sich anhand der Aktenlage nicht mehr nachvollziehen. Bei natürlicher Betrachtungsweise werde die J-Straße durch den Minikreisel getrennt, da der Verkehrsfluss gezielt unterbrochen und kanalisiert werde. Die vormals durchgehende Achse der J-Straße sei mindestens um eine Straßenbreite gegeneinander verschoben worden. Der Kreisverkehr erlaube auch nicht regelmäßig die Geradeausfahrt durch Überfahren der Mittelinsel. Die Insel rage mindestens 15 cm aus der Ebene der Fahrbahn hervor. Soweit die Antragsgegnerin nicht mehr in der Lage sei, die Gründe für die Zusammenlegung des Umlegungsverfahrens zu benennen, obwohl dies der Hauptgrund für die erst 2019 abgeschlossene Abrechnung der Baumaßnahme J-Straße sei, sei dies bemerkenswert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter Verfahrensakte, 1 Hefter Rechnungen, 3 Hefter Unterlagen zum Umlegungsverfahren - nicht paginiert) Bezug genommen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. Oktober 2019 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. September 2019 anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist erfüllt, denn die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 und damit vor Stellung des Eilantrages mitgeteilt, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der zulässige Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, zu denen die streitigen Straßenausbaubeiträge zählen. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Voraussetzung für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der mit dem Widerspruch angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO findet der Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auf die gerichtliche Entscheidung entsprechende Anwendung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rn. 24). Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids sind nur dann zu bejahen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg; offene Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens reichen insoweit nicht aus (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rn. 24). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen vertieft oder gar abschließend geklärt werden können. Kann ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden und ist keine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO geltend gemacht, bleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO festgelegten gesetzlichen Interessenbewertung, wonach öffentliche Abgaben grundsätzlich vor einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit zu zahlen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2018 - 9 B 1020/18 -, juris Rn. 4). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet. Es kann dahinstehen, ob die Vollziehung des Bescheids für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeuten würde. Bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin. Ein Obsiegen der Antragstellerin in einem noch anzustrengenden Klageverfahren erscheint überwiegend wahrscheinlich. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Straßenbeitrags kommt § 11 HessKAG i.V.m. § 1 StBS der Gemeinde E vom 30. Oktober 2006 in Betracht. Ernstliche Zweifel bestehen insoweit, als die Antragsgegnerin die Bauabschnitte 1 und 2 (J-Straße Nord und Süd) zusammen abgerechnet hat (1). Ferner ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Festsetzungsfrist für die Erhebung des Straßenbeitrags abgelaufen, sodass die Beitragserhebung nicht mehr zulässig ist (2). (1) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 HessKAG können die Gemeinden für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, aufgrund einer Satzung Beiträge erheben. Hiervon hat die Antragsgegnerin durch die StBS Gebrauch gemacht. Die vorliegend durchgeführte streitgegenständliche Baumaßnahme stellt einen satzungsgemäßen, beitragsfähigen Um- und Ausbau im Sinne des § 11 Abs. 1 HessKAG dar. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt das Vorliegen einer Straßenbaumaßnahme, die sich technisch betrachtet als Um- und /oder Ausbau darstellt, für sich allein die Erhebung von Straßenbeiträgen noch nicht; hinzukommen muss vielmehr ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Straße. Dieser besteht bei einem verändernden Um- und Ausbau in einer damit zu bewirkenden Verbesserung und bei einem Umbau, der - ohne wesentliche Änderung - lediglich der Erneuerung einer abgenutzten Verkehrsanlage dient („schlichte“ Erneuerung), in der Wiederherstellung der Neuwertigkeit der Verkehrsanlage. Im Gegensatz zu Maßnahmen des verändernden Um- und Ausbaus braucht mit einer abnutzungsbedingten Erneuerung eine verkehrstechnische Verbesserung nicht verbunden zu sein; es genügt vielmehr die Wiederherstellung der Straße in ihrem ursprünglichen Zustand und in der ursprünglichen Qualität. Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen ist dann allerdings, dass die Straße nach Ablauf der normalen Lebensdauer tatsächlich so abgenutzt und verschlissen war, dass sie grundlegend erneuert werden musste. Auf das letztgenannte Erfordernis kommt es wiederum bei Maßnahmen des verbessernden Um- und Ausbaus nicht an. Ist bei ihnen der erforderliche Verbesserungseffekt und - nach fehlerfreier Einschätzung der Gemeinde - auch ein entsprechendes Verbesserungsbedürfnis zu bejahen, so können sie auch schon vor Erreichung des Zustands der abnutzungsbedingten Erneuerungsbedürftigkeit und vor Ablauf der normalen Lebensdauer die Beitragspflicht nach § 11 HessKAG auslösen (Hess. VGH, Urteil vom 30. August 2018 - 5 A 79/18 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 4. April 1995 - 5 TH 1264/93 -, juris Rn. 5). Ob die J-Straße (L G) im Zeitpunkt des Um- und Ausbaus grundlegend erneuerungsbedürftig war und ein der normalen Nutzungsdauer entsprechendes Alter erreicht hatte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2828/88 -, juris Rn. 31), kann hier dahinstehen. Nach der Vereinbarung zwischen dem Land Hessen, endvertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen F – ASV – und der Gemeinde E vom 10./22. Mai 2006 bestand die Maßnahme aus dem Ausbau der Ortsdurchfahrt E/C (L G = J-Straße) und der Erneuerung der Gehweganlage in diesem Bereich. Ausweislich einer Presseinformation des ASV vom 12. Dezember 2007 sowie einer Presse- /Infonotiz vom selben Tage, an dem mit einem symbolischen Spatenstich die Baumaßnahme begonnen wurde, bestand diese Baumaßnahme mit einer Gesamtlänge von ca. 810 m aus einer grundhaften Erneuerung der Straße und der Gehwege (Bl. 31, 32 VV). Dies erfüllt bereits die Merkmale eines verbessernden Um- und Ausbaus, weil ein qualitativ anderer und höherwertiger Straßenkörper hergestellt worden ist, der die Benutzbarkeit der Straße objektiv verbessert. Sie hat im Vergleich zum vorherigen Zustand einen deutlich stärkeren Aufbau erhalten, der heutigen Erfordernissen entspricht. Das gilt sowohl für die Fahrbahn als auch für die Gehwege. Im Bereich der Fahrbahn hat die Straße einen nach heutigen Maßstäben ordnungsgemäßen Unterbau mit 43 cm Frostschutzschicht, 14 cm Asphalttragschicht, 5 cm Asphaltbinder und 4 cm Splittmastixasphalt erhalten. Die Gehwege wurden mit einer 28 cm dicken Frostschutzschicht, 4 cm Pflasterbett und 8 cm Pflaster ausgestattet. Darüber hinaus wurde die Fahrbahnbreite von 6,00 m auf 5,50 m reduziert, um zu erreichen, dass der südlich der Landesstraße G verlaufende Gehweg durchgehend mit einer Breite von 1,50 m gebaut werden konnte, wodurch auch ein verbessernder und verändernder Umbau zu bejahen ist. Die Antragsgegnerin durfte die Baumaßnahme mit einer Gesamtlänge von 810 m allerdings nicht einheitlich abrechnen. Eine einheitliche Abrechnung widerspricht einerseits dem Bauprogramm, wonach die Durchführung der Maßnahme in zwei Bauabschnitten geplant war (a). Unabhängig davon würde eine einheitliche Straßenbaumaßnahme aufgrund der Trennung durch die Kreisverkehrsanlage nicht anzunehmen sein (b). (a) Die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrsanlage, auf die gemäß § 11 Abs. 1 und 3 HessKAG die Abrechnung eines Um- und Ausbaus zu beziehen ist, erfolgt auf der Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise. Bezieht sich eine Um- oder Ausbaumaßnahme bei einer Straße nur auf einen als Abschnitt abgrenzbaren Teil der gesamten Erschließungsanlage, bestimmt sich der beitragspflichtige Personenkreis nach den durch diesen Abschnitt erschlossenen Grundstücken (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. September 1996 - 5 TG 2165/96 -, juris). Ob es sich bei einem Straßenausbau um eine einheitliche Maßnahme im Sinne des § 11 HessKAG oder um mehrere Maßnahmen handelt, richtet sich nach den gesamten Umständen des Ausbaus, so nach den örtlichen Gegebenheiten, dem Ausbauprogramm, dem zeitlichen Zusammenhang der Ausbauarbeiten und der Eigenart der Anlage (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, juris Rn. 31). Im Straßenbeitragsrecht ergibt sich aus dem konkreten Um- und Ausbauprogramm, worin die jeweilige Maßnahme des Um- und Ausbaus besteht und wann sie beendet ist. Vorliegend ergibt sich hauptsächlich aus den vorliegenden Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem AVS und der Antragsgegnerin vom 10./22. Mai 2006 und 29. Oktober/6. November 2008, dass die grundhafte Erneuerung der L G und der L H samt Einbau einer Kreisverkehrsanlage in insgesamt 4 Bauabschnitten erfolgen sollte. Der Ausbau des nördlichen und südlichen Teils der J-Straße (L G) sollte in Abschnitt 1 und 2 erfolgen, die grundhafte Erneuerung der I-Straße (L H) in Abschnitt 3 und die Errichtung einer Kreisverkehrsanlage in Abschnitt 4 (Bl. 15 bis 25 VV). Die Ausschreibung der gesamten Maßnahme wurde in getrennten Losen durch das AVS vergeben. Weitere Unterlagen über die Beschlussfassung in den gemeindlichen Gremien bzw. über die weitere Bauplanung sind nicht vorhanden bzw. nicht vorgelegt worden. Tatsächlich wurden der 1. und 2. Bauabschnitt im Januar/Februar 2009 fertiggestellt. Im Februar/März 2009 wurde mit einer anderen Tiefbaufirma mit dem 4. Bauabschnitt begonnen und danach mit dem 3. Bauabschnitt fortgeführt (Bl. 19 Verfahrensakte). Auf der Kreisverkehrsanlage wurden Grenzen als fiktive Abschnittsbegrenzungen festgelegt (Bl. 23 Verfahrensakte). Die Schlussrechnung der Bauunternehmung P vom 12. November 2009 enthält Unterteilungen in einen 1. und 2. Bauabschnitt sowie Aufteilungen in Los 1 und Los 2. Die Schlussrechnungen der Bauunternehmung Q vom 29. April 2010 wurden getrennt für die „J-Straße Nord“ und die „J-Straße Süd“ ausgestellt. Nach Vorliegen der Schlussrechnungen wurden in einer Aufstellung zunächst die Kosten im Bereich Straßenbau für die Bauabschnitte Nord und Süd der J-Straße getrennt ausgewiesen (vgl. Hefter Rechnungen der grundhaften Sanierung der J-Straße in C ohne Paginierung). Auch aus dem Schriftwechsel zwischen der Antragsgegnerin und dem Hessischen Städte- und Gemeindebund aus den Jahren 2008/2009 ergibt sich, dass die Bauabschnitte getrennt zu berechnen gewesen wären. So lautete das Ergebnis der Beratung der Gemeinde durch den Hessischen Städte- und Gemeindebund dahingehend, dass drei Bauabschnitte zu berechnen und zu veranlagen seien. Dies bedeute drei Verteilfaktoren für den Ortsteil C. Der Kreisverkehrsplatz sei, wenn er eine selbstständige Einheit darstelle, ebenfalls als Abschnitt zu rechnen bzw. könne dann nicht umgelegt werden, weil ein Kreisverkehrsplatz nicht umlagefähig sei. Für den 1. und 2. Bauabschnitt sollten Grenzen auf dem Kreisverkehrsplatz festgelegt werden als fiktive Abschnittsbegrenzungen. Diese Grenzfestlegungen seien auch bei späteren Abschnitten des Straßenbaus zu beachten (Bl. 15 bis 26 der Verfahrensakte). Aus welchen Gründen dennoch eine gemeinsame Abrechnung der Bauabschnitte 1 und 2 erfolgte, ist aus den vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar. (b) Soweit sich die Notwendigkeit einer getrennten Abrechnung nicht bereits aus dem Bauprogramm ergeben sollte, ist diese jedoch aufgrund der Trennung der Straßenabschnitte durch den Kreisel erforderlich. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 5 B 1308/08 -, juris Rn. 2 - 4) ist die Situation der J-Straße vor dem Einbau der Kreisverkehrsanlage von der Situation nach diesem Einbau zu unterscheiden. Vor dem Einbau des Kreisverkehrs stellte sich die J-Straße in ihrer gesamten Länge als ein von Nord nach Süd durchgehender Straßenzug dar, dem als solchem die Eigenschaft einer einzigen selbstständigen Verkehrsanlage - „Straße“ im Sinne des § 11 Abs. 3 HessKAG - zukam. Die auf etwa halber Strecke von Westen einmündende L H - „I-Straße“-, die nach Osten als „N“ weitergeführt wird, bildete im Bereich ihrer Einmündung in die J-Straße einen „Knotenpunkt“. Anlagemäßig bewirkte dies noch nicht die „Zerlegung" der J-Straße in zwei selbstständige Verkehrsanlagen. Eine Änderung dieser Situation hat sich dann jedoch durch den im Zuge des aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem AVS und der Antragsgegnerin vom 29. Oktober/6. November 2008 erfolgten Einbau der Kreisverkehrsanlage im Zuge der grundhaften Erneuerung der L H – I-Straße im Bereich des bisherigen Knotenpunkts ergeben. Durch diese Baumaßnahme sind zwei selbstständige Verkehrsanlagen im Verlauf der J-Straße entstanden, die aus jeweils entgegengesetzter Richtung in die Kreisverkehrsanlage als ihrerseits selbstständige Verkehrsanlage einmünden. Für die Anlagenbestimmung nach Einfügung eines Kreisverkehrsplatzes ist darauf abzustellen, ob dieser Platz den Zusammenhang der bislang durchlaufenden Straße unterbricht. Insoweit kommt es wiederum darauf an, ob sich der eingeführte Kreisverkehrsplatz nach seinem Erscheinungsbild und seiner Funktion selbst als eigenständige Verkehrsanlage darstellt, in die verschiedene Straßenzüge einmünden. Im vorliegenden Fall ist von der letztgenannten Konstellation auszugehen, was auch durch die von der Antragstellerin vorgelegten Fotos (Bl. 85 ff Gerichtsakte) belegt wird. Diese Annahme bestätigt sich auch im online abrufbaren Kartenmaterial, z.B. in Google Maps (www.google.maps.de, dort unter J-Straße in E-C). Zu erkennen ist die optisch deutliche Abgrenzung der in die J-Straße eingefügten Kreisverkehrsanlage mit Kreisfahrbahn und einer ursprünglich im Jahr 2011 durch weiße Bordsteine eingefassten gestalteten Mittelinsel, jetzt mit einer ca. 15 cm hohen Asphaltschulter. Die so ausgestaltete Anlage tritt als eigener abgegrenzter Platz in Erscheinung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt in dem Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 5 B 1308/08 - hierzu aus: „Zwar muss nicht jeder „Platz“ den Zusammenhang eines weiterführenden Straßenzugs unterbrechen. Er kann vielmehr so in den Straßenzug „integriert“ sein, dass er sich, ohne selbst eine selbstständige Anlage zu sein, als dessen Bestandteil darstellt. Was allerdings speziell bei einem Kreisverkehrsplatz für dessen selbstständigen Anlagencharakter spricht, ist die ihm eigene Funktion der Verkehrsregulierung durch Aufnahme und Verteilung einmündender Verkehrsströme. Seine Straßenfläche dient - im Unterschied zu der Fläche weiterführender Straßenzüge - nicht dem Heranfahren an angrenzende Grundstücke, um diese von der fraglichen Stelle aus betreten zu können. Ein Anhalten vor angrenzenden Grundstücken ist im Bereich des Kreisverkehrs prinzipiell untersagt, weil dies der Funktion der „fließenden“ Weiterleitung und Verteilung des eingefahrenen Verkehrs zuwiderlaufen würde. Damit entfällt hier auch die mit der Möglichkeit des Anhaltens verbundene Vermittlung eines Sondervorteils für angrenzende Grundstücke. Dass auch im Bereich eines weiterführenden Straßenzugs an einzelnen Stellen ein Anhalten nicht oder auch nur eingeschränkt möglich ist, ändert an diesem Unterschied nichts, denn die Besonderheit gerade der Kreisverkehrsanlage besteht darin, dass auf ihr - als Folge der beschriebenen besonderen Funktion - ein Anhalten generell und typischerweise ausgeschlossen ist.“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handele sich bei dem Kreisverkehr mit einem Gesamtdurchmesser von ca. 15 m um einen „Minikreisel“, dessen Zentrum überfahrbar sei und auch von LKW und Bussen überfahren werden müsse, weshalb hier keine selbstständige Verkehrsanlage anzunehmen sei, ist dem nicht zu folgen. Zwar gehört der Kreisverkehr zu den kleinsten zulässigen Kreisverkehrsanlagen (zwischen 13 m und 22 m, vgl. Hessen Mobil, Leitfaden zur Qualitätssicherung bei Planung, Bau und Betrieb von Kreisverkehren, Juli 2013). Allerdings unterbricht er die J-Straße in der Weise, dass diese sich nicht mehr als komplett durchgängig darstellt. Durch die Einrichtung des Kreisverkehrs ist die Fahrbahn der J-Straße seitlich versetzt worden. Auch ist ein vollständig gerades Überfahren des Kreisverkehrs nicht möglich, da ansonsten die Verkehrsinsel mit Fußgängerquerung und den darauf aufgestellten Verkehrsschildern Schaden nehmen würde. Gerade aus diesem Grund ist bei der vorliegenden Kreisverkehrsanlage auch nicht die Konstellation gegeben, dass für den Geradeausverkehr der J-Straße das Überfahren der Mittelinsel ermöglicht wird und der im Übrigen kreisförmig verlaufende Fahrbahnbereich dem Einmündungs- bzw. Abbiegeverkehr vorbehalten bleibt. Als letztlich ausschlaggebender Gesichtspunkt für die anlagenmäßige Selbstständigkeit kommt im Übrigen die bereits angesprochene besondere Funktion von Kreisverkehrsanlagen hinzu. Diese besteht in der durch Anhaltevorgänge unbehinderten Weiterführung und Verteilung des eingefahrenen Verkehrs und verleiht dem Kreisverkehr in aller Regel unabhängig von der Dimensionierung im Einzelfall anlagemäßige Eigen- und Selbstständigkeit. (2) Unabhängig von den obigen Erwägungen ist auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die Festsetzungsfrist vor Erhebung des streitgegenständlichen Straßenbeitrags bereits abgelaufen war, so dass die Beitragserhebung nicht mehr zulässig ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4b HessKAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Festsetzung von Beiträgen nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4b HessKAG i.V.m. § 170 Abs. 1 Alt. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Nach § 11 Abs. 9 Satz 1 HessKAG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (jetzt: § 11 Abs. 8 Satz 1 HessKAG) entsteht i.V.m. § 5 Abs. 1 StBS die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung. Dabei ist im Straßenausbaubeitragsrecht auf den Abschluss des zugrundeliegenden Bauprogramms abzustellen. Zusätzlich ist allerdings erforderlich, dass der dem betreffenden Beitragsanspruch zugrundeliegende Aufwand für die Kommune auch berechenbar ist. Deshalb gilt in der Regel der Eintritt der Berechenbarkeit mit der letzten zu berücksichtigenden Unternehmerrechnung als maßgeblicher Entstehungszeitpunkt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. September 2009 - 5 B 1701/09 -, juris Rn. 8). Der streitgegenständliche Heranziehungsbescheid ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin keinen nach damaliger Rechtslage erforderlichen Fertigstellungsbeschluss erlassen hat. Die in § 11 Abs. 9 Satz 2 und 3 HessKAG a.F. vorgeschriebene Feststellung der Fertigstellung und ihre öffentliche Bekanntmachung zur eigentlichen Fertigstellung der Einrichtung musste notwendig hinzutreten, damit der Beitrag geltend gemacht werden konnte. Von der tatsächlichen Fertigstellung der Einrichtung an bestand bis zur Feststellung der Fertigstellung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung ein Schwebezustand, um dessen Beendigung die Gemeinde bemüht sein musste, damit nicht zwischen der Feststellung der Fertigstellung und deren öffentlicher Bekanntmachung und dem Ende der Verjährungsfrist, die mit der Entstehung der Beitragspflicht zu laufen begonnen hatte, zu wenig Zeit für die Heranziehung der Beitragspflichtigen verblieb. Diese Konstruktion zwang die Gemeinden dazu, den erforderlichen Fertigstellungsbeschluss so rechtzeitig zu fassen, dass die bereits mit der Beitragsentstehung im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung beginnende Festsetzungsfrist bei der Heranziehung der Abgabepflichtigen noch nicht abgelaufen war. Für die Heranziehung der Beitragspflichtigen war bis zum Inkrafttreten der KAG-Novelle am 1. Januar 2013 die Feststellung und öffentliche Bekanntmachung der Fertigstellung notwendig. Ein zu dem damaligen Zeitpunkt noch erforderlicher Fertigstellungsbeschluss ist ausweislich der Akten zu keinem Zeitpunkt erfolgt (Bl. 41 VV). Mit dem Inkrafttreten der Neufassung des Hess KAG zum 1. Januar 2013 ist das Erfordernis eines Fertigstellungsbeschlusses ohne Übergangsregelung (vgl. LT-Drs. 18/5453, Seite 19/20) beseitigt worden. Die entsprechende Satzungsregelung ist insofern obsolet geworden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 5 A 1580/17 -, juris Rn. 27). Somit ist für die Entstehung der Beitragspflicht auf die Fertigstellung im Straßenausbaubeitragsrecht grundsätzlich auf den Abschluss des zugrundeliegenden Bauprogramms abzustellen. Es kann dahinstehen, ob das erkennende Gericht auf die tatsächliche Beendigung der Straßenbaumaßnahme im Januar/Februar 2009 abstellt, so dass die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2009 begonnen und zum 31. Dezember 2013 geendet hätte, oder, ob hier der Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom 30. September 2010 maßgeblich ist, so dass die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 eingetreten wäre. Denn der Erlass des streitgegenständlichen Heranziehungsbescheides liegt auf jeden Fall jenseits der Festsetzungsverjährung. Der Abschluss des Grunderwerbs, der infolge der Straßenbaumaßnahme erforderlich wurde, war nicht Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die Rechnung über die Straßenschlussvermessung Ortsdurchfahrt L G/J-Straße in der Gemarkung C des Amtes für Bodenmanagement vom 20. März 2019, die erst nach Rechtskraft des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung gemäß §§ 45, 46 Abs. 4, 80 BauGB gestellt werden konnte, stellt keine letzte Unternehmerrechnung dar und führt nicht dazu, dass die Festsetzungsfrist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4b HessKAG, § 169 Abs. 2 Satz 1 AO erst mit diesem Ereignis zu laufen beginnt. Enthält die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde - wie hier - keine Regelung darüber, welche Merkmale erfüllt sein müssen, damit der Zustand der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme im Sinne von § 11 HessKAG als erreicht angesehen werden kann, richtet sich die Beantwortung dieser Frage nach dem für die einzelne Straße aufgestellten Bauprogramm der Gemeinde, welches sich ausdrücklich aus einem Beschluss der Gemeindevertretung ergeben oder konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos aufgrund der Festlegung durch die Verwaltung ergeben kann (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 5 m.w.N.). Soll der Abschluss des Grunderwerbs im konkreten Fall Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sein, so muss sich dies aus dem Bauprogramm ergeben. Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Grunderwerb zum Bauprogramm gehört und lässt sich dies nicht klären, trägt die Gemeinde die Feststellungslast mit der Folge, dass - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hierfür - die beitragsfähige Maßnahme unabhängig vom Grunderwerb und den damit verbundenen Kosten als beendet anzusehen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2003 - 9 ME 421/02 -, juris Rn. 1; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 31 ff.). Im Wege der summarischen Prüfung ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Abschluss des Grunderwerbs bei den hier abgerechneten Straßenausbaumaßnahmen als Voraussetzung für die Beendigung der beitragsfähigen Maßnahmen und für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht festgelegt wurde. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass das im Frühjahr 2019 durchgeführte vereinfachte Umlegungsverfahren Teil des damaligen Bauprogramms zwischen dem ASV F und der Gemeinde gewesen sei, nach dessen Durchführung erst die sachliche Beitragspflicht entstanden sei, ist dies aus den in den Akten vorhandenen Dokumenten nicht ersichtlich. Zwar enthalten die Vereinbarungen vom 10./22. Mai 2006 und 29. Oktober/6. November 2008 zwischen dem AVS und der Antragsgegnerin dort jeweils in § 9 eine Regelung über den Grunderwerb. Diese Regelungen beinhalten jedoch lediglich die Frage der Verteilung der Kosten des Grunderwerbs, der Kosten für Versetzen von Zäunen, Herstellen von Sockelmauern, Entschädigung von Straßenanliegern und Drittbeteiligten sowie die Kosten für Beurkundung, Pfandfreigabe, Vermessung und Vermarkung zwischen der Straßenbauverwaltung und der Antragsgegnerin. Des Weiteren wird der entschädigungslose Übergang vorhandener Verkehrsflächen auf den jeweiligen Baulastträger sowie das Tragen der grundbuchamtlichen Vollzugskosten untereinander geregelt. Schließlich ist dort geregelt, dass die Schlussvermessung vom ASV auch im Namen der Gemeinde beantragt wird. Eine Regelung, dass die sachliche Beitragspflicht erst nach Abschluss des Grunderwerbs entstehen sollte, ist dort nicht enthalten. Auch eine Drucksache zur Vorlage an den Gemeindevorstand ohne Datum bezüglich der Beauftragung eines Ingenieurbüros mit der Straßenausbauplanung (Bl. 27 VV), sowie ein Aktenvermerk über eine öffentliche Bauausschusssitzung vom 2. November 2005 (Bl. 27 ff. VV) enthalten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Weitere Beschlüsse der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hinsichtlich eines Bauprogramms sind in den vorgelegten Akten nicht vorhanden. Eine im Sinne eines Bauprogramms rechtlich beachtliche Festlegung dahingehend, dass die Ausbaumaßnahmen trotz Vorliegens der übrigen rechtlichen Voraussetzungen nicht vor Abschluss des Grunderwerbs als beendet angesehen werden sollen, sind demnach nicht ersichtlich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2003 -9 ME 421/02 - juris Rn. 4). Soweit die Antragsgegnerin in dem Beschluss vom 5. Dezember 2018 über die vereinfachte Umlegung zur Begründung ausführte, die neue Bodenordnung diene auch gleichzeitig als Berechnungsgrundlage für die Endabrechnung der Straßenbeiträge für die Anlieger der I-Straße und J-Straße, kann dies nicht nachträglich als Bauprogramm herangezogen werden. Denn der Inhalt eines Bauprogramms kann nur bis zu seiner Erfüllung bzw. Fertigstellung der Verkehrsanlage abgeändert oder gegebenenfalls auch erweitert werden, und zwar in der Regel in der Form, in der das Bauprogramm aufgestellt worden ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 7 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war das Bauprogramm nach den obigen Ausführungen im Jahr 2009 erfüllt, im Jahr 2010 lagen alle Rechnungen der ausführenden Unternehmen vor, sodass die Vorteilslage jedenfalls im Jahr 2010 eintrat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Gericht bewertet in Übereinstimmung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp Schenke/VwGO, 27. Aufl. 2021, Anh § 164 Rn. 14) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens mit einem Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages, also mit 2.602,95 € (10.411,80 € : 4).