Beschluss
5 B 1235/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0402.5B1235.18.00
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Leitsätze
Zur Bedeutung eines rechtlichen Hindernisses beim Zugang zu einem Hinterliegergrundstück.
Änderung der Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Juni 2018 - 6 L 71/18.KS - abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Dezember 2017 gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 2017 für das Grundstück Gemarkung Giesel, Flur A..., Flurstück B.../A..., wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die 1. Instanz auf 5.249,72 € und für das Beschwerdeverfahren auf 5.117,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bedeutung eines rechtlichen Hindernisses beim Zugang zu einem Hinterliegergrundstück. Änderung der Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Juni 2018 - 6 L 71/18.KS - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Dezember 2017 gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 2017 für das Grundstück Gemarkung Giesel, Flur A..., Flurstück B.../A..., wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die 1. Instanz auf 5.249,72 € und für das Beschwerdeverfahren auf 5.117,56 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Juni 2018 ist zulässig und begründet. Der Senat hat unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), anders als das Verwaltungsgericht, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Bescheid vom 23. November 2017 für das Grundstück Gemarkung Giesel, Flur A..., Flurstück B.../A... zu einer Vorausleistung auf die spätere Heranziehung zu einem einmaligen Straßenbeitrag für die grundlegende Erneuerung der Erschließungsanlage „Am Klößberg“ (zwischen „Laurentiusstraße“ und „Am Mühlberg“) herangezogen. Das streitgegenständliche Grundstück der Antragstellerin liegt an der Laurentiusstraße an und befindet sich - getrennt vom Flurstück C.../A..., das im Eigentum der Antragsgegnerin steht - westlich des Flurstücks D... der Antragstellerin, das wiederum an der Anbaustraße anliegt. Den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, bei dem streitgegenständlichen Grundstück handele es sich um ein sogenanntes nicht gefangenes Hinterliegergrundstück zum Flurstück D..., das ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehe. Der eine Beitragserhebung rechtfertigende Sondervorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit der Ausbaustraße durch das Hinterliegergrundstück setze in einem solchen Fall neben der Eigentümeridentität auch voraus, dass im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit einer (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise angenommen werden könne, von einem solchen Grundstück werde - ungeachtet der eigenen Anlage - über das Anliegergrundstück die ausgebaute Anlage in nennenswertem Umfang tatsächlich in Anspruch genommen. Als Anhaltspunkt dafür reiche allein auch eine einheitliche Nutzung nicht aus. Angesichts der tatsächlichen Nutzung sei jedoch vom Vorliegen einer solchen relevanten Wahrscheinlichkeit auszugehen. Darüber hinaus sei auch die Höhe der Vorausleistung nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Einwände der Bevollmächtigten der Antragstellerin wecken auch beim Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheids. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben - Hess KAG - können die Gemeinden für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Die Annahme eines solchen Sondervorteils durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage liegt regelmäßig bei jeder sinnvollen und zulässigen Nutzung vor, also nicht nur - wie im Erschließungsbeitragsrecht - bei einer baulichen oder gewerblichen Nutzung, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 29 Rn. 19 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juni 2018 - 5 A 1537/16 -, Juris). Die Rechtsprechung zur Heranziehung von Hinterliegergrundstücken geht regelmäßig von der Eigentümeridentität von Anlieger- und angrenzendem Hinterliegergrundstück aus. Dieser Annahme steht im vorliegenden Fall entgegen, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht an ein Anliegergrundstück desselben Eigentümers angrenzt, sondern die beiden Grundstücke der Antragstellerin in voller Breite durch das ca. 10 m tiefe Flurstück C.../A... der Antragsgegnerin getrennt sind. Dies gilt auch, obwohl das Grundstück bei natürlicher Betrachtungsweise in der Oberfläche nicht erkennbar ist, weil dieses Flurstück im Wesentlichen aus einer verrohrten Bachparzelle besteht und mit dem Anliegergrundstück in weiten Bereichen über eine einheitliche Grasnarbe verfügt. Soweit der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zum Beleg seiner Auffassung, dass hinsichtlich überbauter und mitgenutzter Grabenparzellen bereits eine einschlägige Rechtsprechung für den hessischen Rechtsraum existiere, wonach eine insbesondere in der Örtlichkeit nicht mehr erkennbare, überbaubare und von beiden Grundstücken einheitlich genutzte Grabenparzelle die Inanspruchnahmemöglichkeit des Hinterliegergrundstücks nicht hindere, auf den Senatsbeschluss vom 6. April 2010 - 5 B 2139/09 -, Juris, Bezug nimmt, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der in diesem Verfahren angesprochene Bachlauf auf den insgesamt 22.719 m2 großen Grundstücksflächen stand im Eigentum des Antragstellers des genannten Verfahrens, so dass die Ausführungen des Senats im dortigen Verfahren keine Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren zulassen. Eine grenzüberschreitende nicht nur vorübergehende vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG kommt vor diesem Hintergrund allenfalls bei einer rechtlich hinreichend gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit in Betracht. Trotz der derzeit faktisch bestehenden tatsächlichen Inanspruchnahmemöglichkeit besteht für diese Nutzung jedoch rechtlich keine hinreichende Sicherung. Neben der tatsächlichen Zugangsmöglichkeit muss die Nutzung auch rechtlich gesichert sein (vgl. allgemein zu Zugangshindernissen zum Hinterliegergrundstück: Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 2017 - 6 B 16.1043 -, GemHH 2017, 287 = Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2015 - OVG 9 N 99.12 -, Juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 24. März 2013 - 4 EO 233/10 -, KStZ 2014,132 = Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. November 2012 - 9 LA 157/11, NVwZ-RR 2013, 157 = Juris). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - denen die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat - wird die tatsächliche (Mit-) Nutzung des Teils des Flurstücks C.../A... der Antragsgegnerin, das zwischen den Flurstücken D... und B.../A... der Antragstellerin liegt, seit Jahren von der Antragsgegnerin geduldet. Eine solche jederzeit änderbare Duldungspraxis - etwa zur Renaturierung des derzeit verrohrten Bachlaufs - entspricht jedoch nicht den Anforderungen einer rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeit. Dementsprechend begegnen der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids erhebliche Zweifel. Soweit die Bevollmächtigte der Antragstellerin unter Hinweis auf die zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 - 9 C 4/13 BVerwGE 150, 308 = NVwZ 2015, 528 = HSGZ 2015, 193 argumentiert, das sogenannte nicht gefangene Hinterliegergrundstück Flurstück B.../A... könne bereits deshalb nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden, weil das an der Ausbauanlage anliegende Flurstück D... eine eigenständig bebaubare Fläche, eine Baulücke, sei, über die das Flurstück B.../A... nicht zu Ausbaubeiträgen für die Straße „Am Klößberg“ herangezogen werden könne, sind die dortigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts wegen der oben angesprochenen Unterschiede zwischen dem straßenausbaurechtlichen Vorteilsbegriff und dem erschließungsbeitragsrechtlichen Begriff des Erschlossenseins auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar. Denn das Vorliegen des durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Ausbauanlage gebotenen Sondervorteils für das beitragspflichtige Grundstück beschränkt sich nicht - wie es das Erschließungsbeitragsrecht für das Erschlossensein voraussetzt - auf dessen bauliche oder gewerbliche Nutzung. Vor dem Hintergrund bereits des Fehlens eines rechtlich gesicherten Zugangs zum Hinterliegergrundstück Flurstück B.../A... kann im Übrigen offenbleiben, ob über die vom Verwaltungsgericht festgestellte Eigentümeridentität und einheitliche Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin für eine Einbeziehung des Hinterliegergrundstücks in das Abrechnungsgebiet - in Abkehr von der „Hinwegdenkenstheorie“ - des Weiteren erforderlich ist, ob mit einer (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise angenommen werden kann, dieses Grundstück werde von der ausgebauten Anlage über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang tatsächlich in Anspruch genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen die Vorschriften der Abgabenordnung zur Anwendung kommen, sich der Streitwert nach einem Viertel bis einem Drittel des maßgeblichen Hauptsachestreitwertes richtet, legt der Senat in Übereinstimmung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp Schenke/VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh § 164, Rn. 14) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes zu Grunde. Dieser Beschluss anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).