Beschluss
9 A 693/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO liegt nicht vor, wenn der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils darlegt.
• Überdeckungen oder Unterdeckungen aus früheren Kalkulationszeiträumen begründen nicht generell eine Ausgleichspflicht für spätere Gebührenperioden; §6 Abs.2 Satz3 KAG NRW regelt nur einen begrenzten Dreijahresausgleich.
• Eine Überdimensionierung einer öffentlichen Entsorgungsanlage führt nicht ohne weiteres zu einer rechtswidrigen Gebührenkalkulation, wenn die durch Fremdverbrennung erzielten Erlöse bei der Kalkulation kostenmindernd berücksichtigt wurden.
• Behauptungen zu Tatsachen von erheblicher Bedeutung (z. B. Heizwerte, Auslastung, Errichtungskosten) müssen im Zulassungsverfahren nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO substantiiert dargelegt werden.
• Das Verwaltungsgericht hat keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes begangen, wenn keine substanziierten Hinweise vorliegen, welche fehlenden Ermittlungen maßgeblich wären.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung von Zweifeln an Gebührenkalkulation • Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO liegt nicht vor, wenn der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils darlegt. • Überdeckungen oder Unterdeckungen aus früheren Kalkulationszeiträumen begründen nicht generell eine Ausgleichspflicht für spätere Gebührenperioden; §6 Abs.2 Satz3 KAG NRW regelt nur einen begrenzten Dreijahresausgleich. • Eine Überdimensionierung einer öffentlichen Entsorgungsanlage führt nicht ohne weiteres zu einer rechtswidrigen Gebührenkalkulation, wenn die durch Fremdverbrennung erzielten Erlöse bei der Kalkulation kostenmindernd berücksichtigt wurden. • Behauptungen zu Tatsachen von erheblicher Bedeutung (z. B. Heizwerte, Auslastung, Errichtungskosten) müssen im Zulassungsverfahren nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO substantiiert dargelegt werden. • Das Verwaltungsgericht hat keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes begangen, wenn keine substanziierten Hinweise vorliegen, welche fehlenden Ermittlungen maßgeblich wären. Die Kläger rügen die Gebührenkalkulation der Beklagten für das Jahr 2008, die das Verbrennungsentgelt für eine von der B. betriebene Restmüllverbrennungsanlage zugrunde legt. Sie behaupten, die Anlage sei überdimensioniert und in früheren Jahren habe die B. Dritten Verbrennungskapazität unter Marktpreis gewährt, wodurch zu hohe Gebühren entstanden seien; zudem werfen sie überhöhte Errichtungskosten und unzutreffende Annahmen zu Heizwerten und Auslastung vor. Das Verwaltungsgericht hielt die Anlage zwar für überdimensioniert, sah jedoch kein zu hohes Verbrennungsentgelt für 2008, weil Fremdverbrennungsentgelte kostenmindernd berücksichtigt worden seien und keine Kostenüberschreitung vorliege. Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüft, ob Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO vorliegen. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit) nicht erfüllt, weil die Kläger die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Berücksichtigung der Fremdverbrennungsentgelte und zur fehlenden Kostenüberschreitung nicht substantiiert in Frage stellen. • Zu Unrecht wird geltend gemacht, frühere zu niedrige Fremdverbrennungsentgelte müssten im Jahr 2008 zu einer gebührenmindernden Berücksichtigung führen; Periodengerechtigkeit und §6 Abs.2 Satz3 KAG NRW begründen keine generelle Ausgleichspflicht für alle früheren Kalkulationsfehler. • Vorsätzliche oder rechtswidrige Kalkulationsfehler früherer Jahre begründen keine Pflicht zur Ausgleichszahlung in späteren Veranlagungszeiträumen; §6 Abs.2 Satz3 KAG NRW erfasst Unwägbarkeiten/Prognosefehler, nicht vorsätzliche Fehlkalkulationen. • Die Kläger haben nicht substanziiert dargelegt, dass die für 2008 angesetzten Fremdverbrennungsentgelte (100,75 €/t) oder die von der Beklagten angegebenen Umsatzzahlen falsch sind; die von ihnen benannten Bilanzzahlen betreffen andere Unternehmenseinheiten und stützen die Behauptungen nicht. • Behauptungen zur größeren Überdimensionierung, zu tatsächlich höheren Heizwerten und zu geringerer Auslastung genügen nicht den Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO; das Verwaltungsgericht durfte sich auf die Erkenntnislage bei der Planung und auf konkrete Zeugenaussagen stützen, die eine Überkapazität von mehr als 25% nicht nahelegen. • Ein Sachverständigengutachten war nicht zwingend erforderlich; die Kläger haben nicht dargelegt oder belegt, dass die hypothetischen Kosten einer richtig dimensionierten Anlage niedriger wären als die vom Verwaltungsgericht angenommenen Kosten. • Die von den Klägern aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage zur Zulassung wird nicht substanziiert dargelegt und beschränkt sich im Wesentlichen auf den konkreten Fall und das Jahr 2008; deshalb fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO). • Der Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§86 VwGO) fehlt die substantiiert darzulegende Darstellung, welche Tatsachen hätten ermittelt werden müssen, welche Beweismittel bestanden hätten und welches Ergebnis zu erwarten wäre; bloße Verweise auf erstinstanzliche Vorträge genügen nicht. Der Zulassungsantrag der Kläger wird abgelehnt; die Berufung wird nicht zugelassen, weil keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe ausreichend dargelegt ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass trotz einer Überdimensionierung der Anlage für das Jahr 2008 kein zu hohes Verbrennungsentgelt ausgewiesen wurde, da die Fremdverbrennungsentgelte kostenmindernd berücksichtigt wurden und keine Kostenüberschreitung vorliegt. Die Kläger haben ihre wesentlichen Vorwürfe zu Heizwerten, Auslastung, Errichtungskosten und früheren Fehlkalkulationen nicht substanziiert belegt; damit sind ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht begründet. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.376,88 Euro festgesetzt.