Urteil
5 A 1571/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:1202.5A1571.14.0A
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Leitsätze
Gemäß § 6 Abs. 2 HVwKostG gilt für die Festsetzung einer Rahmengebühr im Einzelfall § 3 Abs. 1 HVwKostG (nur) sinngemäß. § 3 Abs. 1 gibt kein festes Prüfungsschema vor, sondern soll die Beachtung der dort genannten Parameter gewährleisten.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2013 - 8 K 664/12.F - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 6 Abs. 2 HVwKostG gilt für die Festsetzung einer Rahmengebühr im Einzelfall § 3 Abs. 1 HVwKostG (nur) sinngemäß. § 3 Abs. 1 gibt kein festes Prüfungsschema vor, sondern soll die Beachtung der dort genannten Parameter gewährleisten. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2013 - 8 K 664/12.F - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat mit Beschluss vom 28. August 2014 - 5 A 2491/13.Z - zugelassene Berufung des Beklagten ist auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. März 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 zu Unrecht aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Befreiungs- und Abweichungsgebühren ist § 1 Abs. 1, 2 und 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 12. Januar 2004 (GVBl. I Seite 36) in der Fassung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I Seite 253) in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Satzung des Main-Kinzig-Kreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren - BAGebS - vom 16. August 2004. Danach erheben auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach § 4 der Hessischen Gemeindeordnung oder § 4 der Hessischen Landkreisordnung wahrnehmen, für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornehmen, oder die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Höhe der Gebühr für die erteilte Befreiung bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VwKostG in Verbindung Ziffer 6.6.5.2 der Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - VwKostO-MWVL - vom 19. März 2004 in der ab dem 13. Januar 2011 gültigen Fassung, die insoweit eine Rahmengebühr von 40 bis 20.000 € vorsieht. Für die streitgegenständliche Abweichungsgebühr sieht Ziffer 6.4.8.2 der Anlage 1 zur VwKostO-MWVL eine Rahmengebühr von 50 bis 10.000 € vor. Da der beklagte Landkreis hinsichtlich der hier im Streit befindlichen Befreiungs- und Abweichungsgebühren von der Ermächtigung des § 1 Abs. 4 VwKostG keinen Gebrauch gemacht hat und ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft für diese Gebühren nicht einschlägig ist, vollzieht sich die Festsetzung der Gebühren gemäß § 6 Abs. 2 VwKostG nach § 3 VwKostG in entsprechender Anwendung. Gemäß § 3 Abs. 1 VwKostG ist bei der Bemessung der Gebühr von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen (Satz 1). Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (Satz 2). Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirkt (Satz 3). Schließlich darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen (Satz 4). In ihrer unmittelbaren Anwendung wendet sich die Vorschrift in dieser Form an den Verordnungsgeber, der gemäß § 2 VwKostG ermächtigt ist, die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten zu bestimmen. Damit bestimmt das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Aus § 6 Abs. 2 VwKostG folgt, dass bei der Festsetzung von Rahmengebühren im Einzelfall § 3 Abs. 1 und 4 VwKostG sinngemäß gelten. Die entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 VwKostG gebietet jedoch nicht die Einhaltung eines starren, verbindlichen Prüfungsschemas in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 - 5 A 71/10 -, in dem ausgeführt wird, dass der die Gebühr festsetzenden Behörde bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens durch die Bewertung der Bedeutung der Amtshandlung im Einzelfall ein nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessenspielraum zusteht. Jedoch beanspruchen die in § 3 Abs. 1 VwKostG genannten Parameter - Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung des Kostenunterschreitungsverbots und Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger - auch für die Festsetzung der Rahmengebühr im Einzelfall grundsätzlich Geltung. Mit der Formulierung "Berücksichtigung" der Bedeutung der Amtshandlung in § 3 Abs. 1 Satz 2 VwKostG ist die Pflicht zur Angleichung der Gebührenhöhe an einen im Vergleich zum Aufwandsbetrag höheren oder niedrigeren Betrag gemeint, der aufgrund entsprechender Bewertung auf die Bedeutung der Amtshandlung entfällt. Die Gebühr soll danach im Falle einer höheren Bedeutung bis auf den dafür angesetzten höheren Betrag angehoben werden, und im Falle einer niedrigeren Bedeutung kann sie bis auf den dafür angesetzten niedrigeren Betrag abgesenkt (ermäßigt) werden (Senatsurteil vom 4. November 2009 - 5 A 2308/08 -, GemHH 2010, 113). Die letztgenannte Möglichkeit besteht allerdings nur beschränkt - wie bereits dargelegt - nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 3 VwKostG. Unzulässig ist es dagegen, aus den ermittelten Gebührenanteilen für den Verwaltungsaufwand einerseits und für die Bedeutung der Amtshandlung andererseits kumulierend eine Gesamtgebühr zu bilden, da sich auf diese Weise auch bei Annahme einer im Vergleich zum Aufwand niedrigeren Bedeutung stets eine höhere Gesamtgebühr ergäbe (Senatsurteile vom 4. November 2009 - 5 A 2308/08 -, a.a.O., und vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1179/06 -, NVwZ-RR 2008, 221). Hat der Beklagte danach im vorliegenden Fall im Ergebnis die Gebühr auf einen höheren Bedeutungsbetrag als den reinen Verwaltungsaufwand angehoben, so ist dies nicht zu beanstanden, soweit diese Gebührenhöhe mit dem Äquivalenzgrundsatz im Einklang steht. Würde der festgesetzte Bedeutungsbetrag den Verwaltungsaufwand unterschreiten, ohne dass eine Ausnahme vom Kostenunterschreitungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 3 VwKostG vorläge, so wäre eine derartige Gebührenfestsetzung zwar rechtswidrig, würde einen Bescheidempfänger jedoch nicht belasten und deshalb nicht in seinen Rechten verletzen. Aber selbst unter der vom Verwaltungsgericht angenommenen Prämisse einer gestuften Ermessensentscheidung unterliegt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids des Beklagten keinen Zweifeln. Der Beklagte hat mit Dezernatsverfügung vom 27. Dezember 2004 eine Richtlinie zur Berechnung der Rahmengebühren nach der Satzung des Main-Kinzig-Kreises vom 16. August 2004 bzw. dem Verwaltungskostenverzeichnis zur VwKostO-MWVL erlassen und damit seine zur Ausfüllung des Gebührenrahmens bestehende Ermessens- bzw. Beurteilungsentscheidung über die interne Bindung hinaus auch mit Außenwirkung gebunden. Diese Außenwirkung entfaltet eine Verwaltungsvorschrift, die selbst keine Rechtsnorm ist, regelmäßig durch ihre ermessenslenkende Wirkung zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis, von der nur unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) abgewichen werden darf (BVerwG, Urteile vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, NVwZ 2012, 1262, und vom 23. April 2003 - 3 C 25/02 - NVwZ 2003, 1384). Allerdings muss die Richtlinie selbst auf sachlichen Gründen beruhen und darf nicht willkürlich sein, insbesondere darf die Bindung an das ermächtigende Gesetz nicht vernachlässigt werden, auch nicht zum Zweck der Typisierung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 13 A 2091/07 -, NWVBl 2009, 320; Ruffert in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 40 Rn. 71; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 40 Rn. 108). Im Übrigen müssen Ermessensrichtlinien mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des gesetzlich eingeräumten Ermessens stets den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen können und Abweichungen im Einzelfall zulassen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. November 2011 - 8 ZB 10.2931 -, BayVBl 2012, 147). Hinsichtlich der konkreten Ausübung des Ermessens gilt, dass die maßgeblichen Parameter der Gebührenbemessung auch vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG Pauschalierungen und Typisierungen zugänglich sind. Im Übrigen erstreckt sich die der Behörde zustehende Entscheidungsprärogative, die ihr frei von gerichtlicher Überprüfung zuzubilligen ist, auch auf die Frage, in welchem Verhältnis Verwaltungsaufwand einerseits und Bedeutung der Amtshandlung andererseits in den Gebührenansatz im Einzelfall einfließen. Das Gericht hat lediglich zu überprüfen, ob die beiden Faktoren im Ergebnis in einer angemessenen Wertrelation stehen, keines der beiden Bemessungsmerkmale unverhältnismäßig und pauschal zu Buche schlägt und beide Faktoren (erkennbar) erwogen worden sind (OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. November 1995 - 12 L 492/95 -, ). Diese vorgenannten Gesichtspunkte müssen auch in einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift ihren Niederschlag finden. Die Richtlinie des Beklagten geht zunächst davon aus, dass sich die Befreiungs- /Abweichungsgebühr aus dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zusammensetzt (Abschnitt I. 1. der Richtlinie), und der Verwaltungsaufwand für eine Befreiung im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung regelmäßig eher gering ist, weil die Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens sich im Verwaltungsaufwand des Genehmigungsverfahrens niederschlägt. Mit dem Ansatz der Mindestgebühr von 100 DM (Abschnitt I. 4. ) orientiert sich die Richtlinie an dem (unteren) Eckwert des Verordnungsgebers hinsichtlich des normalerweise mit dem mit der betreffenden Amtshandlung verbundenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, wobei der Richtliniengeber unter II. der Richtlinie Gruppen von Befreiungstatbeständen bildet, für die ein vergleichbares Prüfprogramm (Verwaltungsaufwand) gilt. Mit Abschnitt I. 4. der (die Einschätzungsprärogative konkretisierenden) Richtlinie erhöht der Beklagte die Gebühr über den Aufwandsbetrag hinaus auf den Bedeutungsbetrag. Diese Erhöhung auf den Bedeutungsbetrag ist - wie bereits oben dargestellt wurde - grundsätzlich zulässig, denn dies stellt gerade keine unzulässige Kumulation der Teilbeträge (Aufwandsbetrag und Bedeutungsbetrag) dar. Vor diesem Hintergrund kann auch die Reihenfolge der Berechnungsschritte nicht bemängelt werden. Der Beklagte hat mit der im Streit stehenden ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift die beiden maßgeblichen Gebührenparameter erkennbar erwogen, ohne dass eines der Merkmale unverhältnismäßig oder zu pauschal zu Buche schlüge. Darüber hinaus wird die Richtlinie auch dem Äquivalenzprinzip gerecht. Soweit das Äquivalenzprinzip auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für den Empfänger abstellt, genügt es, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 - OVG 11 B 6.06 -, ). Bedenken gegen die Angemessenheit dieser Werterelation bestehen nicht. Mit den positiven Befreiungs- /Abweichungsentscheidungen des Beklagten wird es den Empfängern dieser Amtshandlungen ermöglicht, eine an sich bauordnungs- beziehungsweise bauplanungsrechtswidrige Maßnahme doch zu realisieren, da das baurechtswidrige Vorhaben durch die Ausnahme, Befreiung und/ oder Abweichungsentscheidung legalisiert wird. Des Weiteren ist es gedanklich folgerichtig, in dem hier streitgegenständlichen Zusammenhang fiktiv auf die Grundfläche abzustellen, die erworben werden müsste, um die Abstandsfläche nach § 6 HBO einzuhalten beziehungsweise sich die nach der Festsetzung des Bebauungsplans nicht überbaubare Fläche zur Realisierung des Bauvorhabens zu verschaffen. Unter dieser Prämisse ist der wirtschaftliche Vorteil der Befreiung beziehungsweise Abweichung umso größer, je größer die benötigte Fläche ist. Dementsprechend ist die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift des Beklagten nicht zu beanstanden, so dass sie für die Ermessensausübung im Einzelfall Bindungswirkung entfaltet und deshalb für die Einzelfallentscheidung jedes Regelfalls zu beachten ist. Da hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Verfahrens abweichende Besonderheiten - insbesondere, dass der wirtschaftliche Nutzen besonders klein im Sinne des Abschnitts I.7. ist - weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind, war die Festsetzung der Befreiungs-/Abweichungsgebühr nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen; dies ist auch erfolgt. Ein Ermessensfehler hinsichtlich der Ausfüllung des Gebührenrahmens der Ziffern 6.6.5.2 und 6.4.8.2 der Anlage 1 zur VwKostO-MWVL liegt deshalb nicht vor, so dass der streitgegenständliche Verwaltungskostenbescheid auch insoweit nicht zu beanstanden ist. Nach allem war das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Klage, wie sich bereits aus der Begründung der Klageschrift eindeutig ergibt, lediglich gegen die Festsetzung der Befreiungs- und der Abweichungsgebühr richtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, die seinen Verwaltungskostenfestsetzungsbescheid vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. März 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 aufgehoben hat, soweit eine höhere Gebühr als 1.120,- € festgesetzt worden ist. Neben der Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage für das Grundstück A-Straße in A-Stadt vom 15. Dezember 2010 erließ der Beklagte einen Abweichungs- und Befreiungsbescheid. Die Befreiung umfasste die Überbauung einer im Bebauungsplan festgelegten nicht überbaubaren Fläche von 95,94 m 2 . Des Weiteren wurde den Klägern die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche von 3 m um 2 m von der Grenze des Grundstücks Flurstück C/C gestattet. Die Gebühr für die Abweichung und die Befreiung wurde auf insgesamt 2.358,42 € festgesetzt. Vom gleichen Tag datiert ein weiterer Bescheid über 3.478,42 €, wobei sich nach einer Gebührenberechnung des Beklagten für die Baugenehmigung ein Betrag von 1.112,- € ergibt, und für zwei weitere Befreiungen/Abweichungen Beträge in Höhe von 2.206,62 € und 151,80 € sowie der Betrag von 8,- € für Auslagen. Gegen den Abweichungs- und Befreiungsgebührenbescheid haben die Kläger am 12. Januar 2011 Widerspruch erhoben. Mit Verwaltungskostenänderungsbescheid vom 17. März 2011 hat der Beklagte die zweite Einzelgebühr von ursprünglich 151,80 € auf 303,60 € erhöht und die Gesamtgebühr auf 3.036,22 € neu festgesetzt. Auch gegen diesen Bescheid haben die Kläger Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 hat der Beklagte die Widersprüche vom 12. Januar 2011 und vom 3. April 2011 zurückgewiesen. Am 24. Februar 2012 haben die Kläger Klage gegen die Höhe der festgesetzten Befreiungs- und Abweichungsgebühr erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, zur Bestimmung der Höhe der Rahmengebühren komme gemäß § 6 Abs. 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz - VwKostG - die Vorschrift des § 3 Abs. 1 VwKostG zur Anwendung, so dass der Verwaltungsaufwand der Amtshandlung das prägende Kriterium zur Bestimmung der Gebührenhöhe sei. Dagegen sei ihnen mit Schreiben vom 17. März 2011 mitgeteilt worden, dass der Verwaltungsaufwand keine Rolle spiele, sondern der wirtschaftliche Vorteil des Bauherrn das alleinige Bemessungskriterium darstelle. Zur weiteren Begründung nehmen sie Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2011 (4 G 4070/99). Die Kläger haben beantragt, den Verwaltungskostenfestsetzungsbescheid vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Verwaltungskostenänderungsbescheids vom 17. März 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 aufzuheben, soweit dort höhere Gebühren als 1.120,- € festgesetzt wurden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte er aus, aufgrund einer internen Richtlinie verfahre er bei der Bemessung der Bedeutung einer Befreiung/Abweichung anhand des wirtschaftlichen Vorteils danach, wie viel Quadratmeter Grundfläche bei einer Befreiung/Abweichung hätten gekauft werden müssen, um das Vorhaben ohne Erteilung einer Befreiung/Abweichung verwirklichen zu können. Der dazu erforderliche Wert werde nach der Bodenrichtwertkarte ermittelt und davon 1/10, maximal 3 % der Rohbausumme, mindestens jedoch 50,- € in Ansatz gebracht. Dementsprechend sei die Gebührenberechnung nicht zu beanstanden. Mit Urteil vom 26. November 2013 hat das Verwaltungsgericht die Gebührenbescheide in dem tenorierten Umfang aufgehoben. Der Klageantrag sei dahingehend auszulegen, dass sich die Kläger lediglich gegen die Festsetzung zur Wehr setzten, soweit die Festsetzung 1.120,- € (Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 1.112,- € und Auslagen von 8,- €) überschreite. Nach § 6 Abs. 2 VwKostG gelte bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall § 3 Abs. 1 VwKostG entsprechend, so dass bei der Bemessung von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand auszugehen und in einem zweiten Schritt die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger zu berücksichtigen sei. Bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens stehe der festsetzenden Behörde ein im Einzelfall nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Nach den dafür geltenden Grundsätzen sei von einem Ermessensausfall auf der ersten Prüfungsstufe auszugehen, da der Beklagte es unterlassen habe, den Verwaltungsaufwand zu bestimmen und zur Ausfüllung des Gebührenrahmens allein auf die Bedeutung der Amtshandlung für die Kläger abgestellt habe. Auch im Widerspruchsbescheid befänden sich insoweit keine weitergehenden Ermessenserwägungen. Ebenso wenig seien der internen Richtlinie Überlegungen zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand zu entnehmen. Mit Beschluss vom 28. August 2014 - 5 A 2491/13.Z - hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte aus, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend von einem Ermessensausfall aus, da die konkrete Gebühr entsprechend der internen Richtlinie einerseits den Verwaltungsaufwand und andererseits den wirtschaftlichen Vorteil berücksichtige. Bereits dem Schreiben vom 17. März 2011 sei zu entnehmen, dass der Beklagte zur Ermittlung der Bauaufsichtsgebühren für Befreiungen und Abweichungen auf eine interne Richtlinie - die Dezernatsverfügung vom 27. Dezember 2004 - zurückgreife, wonach die Gebühr zum einen dem erzielten wirtschaftlichen Vorteil und zum anderen dem Verwaltungsaufwand entsprechen müsse. Diese Richtlinie führe zu einer einheitlichen Gebührenpraxis, die dem Gleichheitsgrundsatz in besonderem Maße gerecht werde. Grundlage der Festsetzung sei im Wesentlichen die Ziffer 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - VwKostO-MWVL -. In dem dort genannten Gebührenrahmen sei jeweils bereits ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand enthalten. Auch die Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils danach, wie viel Quadratmeter Grundfläche bei einer Befreiung/Abweichung hätten zugekauft werden müssen, um das Vorhaben ohne Erteilung einer Befreiung/Abweichung verwirklichen zu können, die Multiplikation mit dem Quadratmeterpreis nach der Bodenrichtwertkarte und der Berücksichtigung eines Zehntels dieses Wertes als wirtschaftlichen Vorteil, maximal jedoch 3 % der Rohbausumme, seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Übrigen entsprächen die festgesetzten Gebühren auch dem Äquivalenzprinzip. Der Umstand, dass eine Baugenehmigung mit Befreiungs-/Abweichungsantrag regelmäßig als Gesamtpaket geprüft werde und die Verwirklichung des Vorhabens erst durch die Erteilung der Befreiung/Abweichung ermöglicht werde, dürfe auch in einer Gebühr ausgedrückt werden, die im Einzelfall deutlich über der Gebühr für die Baugenehmigung liege. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2013 - 8 K 664/12.F - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führen sie aus, § 3 HVwKostG regele völlig klar, dass sich die Höhe der Gebühr in erster Linie nach dem mit der Verwaltungshandlung verbundenen Aufwand richte. Entsprechend der Verwaltungsanweisung, die nach dem Wortlaut der dienstliche Anweisung von den Bearbeitern zwingend und ohne Ausnahme anzuwenden sei, sei aber ausschließlich an einen vermeintlichen wirtschaftlichen Vorteil anzuknüpfen. Dies verdeutliche, dass das Vorgehen der Behörde mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben zur Ermessensausübung nicht in Einklang zu bringen sei. Der Vortrag, ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand sei bereits durch den Gebührenrahmen berücksichtigt, könne nicht nachvollzogen werden, da es insoweit an einer nachvollziehbaren Darlegung fehle. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht deshalb von einem Ermessensausfall ausgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.