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Beschluss

5 A 856/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0731.5A856.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Dezember 2016 - 6 K 594/16.WI - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Dezember 2016 - 6 K 594/16.WI - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 42 € festgesetzt. I. Der beklagte Landkreis wendet sich mit seiner Berufung gegen die Aufhebung seines Gebührenbescheides über 42 € für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung des Klägers durch das Verwaltungsgericht. Der Senat nimmt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 130 b Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Bezug, da er sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen macht. Mit Urteil vom 16. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid des Beklagten in vollem Umfang im Wesentlichen mit der umfangreichen Begründung aufgehoben, die Kostenentscheidung des Beklagten weise sowohl hinsichtlich der Aufwandskostenermittlung als auch der Bemessung des Bedeutungswertes Ermessensfehler auf. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. März 2017 - 5 A 240/17.Z - die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, er habe seine Kostenentscheidung für die Regelüberprüfung auf Nr. 761 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 7. Juni 2013 gestützt, in der eine Rahmengebühr von 15 bis 60 € vorgegeben sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien mit der Bezugnahme auf die Verwaltungskostenordnung die Anforderungen an die Nennung der Rechtsgrundlage erfüllt. Das Verwaltungsgericht habe schon nach seiner eigenen Auffassung den Kostenbescheid nicht vollständig aufheben dürfen, da ein Unterlassen der Ermessensausübung sich nicht auf die zu erhebende Mindestgebühr auswirken könne, da unzweifelhaft die Regelüberprüfung durchgeführt worden sei. Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 6 Abs. 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - gelte § 3 Abs. 1 HVwKostG nur sinngemäß. Es bestehe kein festes Prüfschema, sondern die Beachtung der dort genannten Parameter solle gewährleistet werden. Verwaltungsaufwand und auch die Bedeutung der Angelegenheit seien zu berücksichtigen. Er - der Beklagte - habe anhand vergleichbarer Fälle den Verwaltungsaufwand ermittelt, der typischerweise bei der Durchführung einer Regelüberprüfung entstehe. Dabei sei ein Aufwand von 36 Minuten für einen durchschnittlichen Fall ermittelt worden, woraus ein Betrag von 29,88 € resultiert habe. Die Anforderungen des Verwaltungsgerichts seien überzogen, da Pauschalierungen und Schätzungen möglich seien. Die einzelnen Verfahrensschritte seien in der mündlichen Verhandlung aufgelistet worden. Dazu gehörten das Ziehen und Prüfen der Akte, die Regelzuverlässigkeitsprüfung über die Registerauskunft, die Anfrage Einwohnermeldeamt und Landeskriminalamt mit Postversand, das Einlesen, Auswerten, Ausdrucken und Archivieren der Rückläufe, der Ausdruck Karteikarte "Überprüfungen" für die Waffenakte, die Eingabe der Daten in die Haushaltsliste mit Erstellung und Ausdruck der Kontierungsanordnung und Weiterleitung, das Erstellen des Bescheides über die Zuverlässigkeitsprüfung, die Eingabe der Kontierungsanordnung in das Kassenprogramm und das Abheften der Unterlagen in die Waffenakte mit Abschluss und Abhängen. Eine genauere Kostenermittlung, als sie der Beklagte angestellt habe, könne nicht gefordert werden. Dies würde bedeuten, dass auch bei einem Massengeschäft wie den waffenrechtlichen Regelüberprüfungen nur noch eine Spitzabrechnung in Betracht komme. Auch die Anfrage beim Einwohnermeldeamt sei erforderlich, da die Waffenbehörden nicht stets den aktuellen Wohnsitz kennen könnten. Der Fall des Klägers sei ein typischer Fall der Regelüberprüfung. Gesichtspunkte einer Atypik, die ein Abweichen von den Grundsätzen nahelegen könnten, lägen nicht vor. Der Vermerk vom 22. Juli 2013 habe dazu gedient, die Kriterien für die Höhe der Gebühr einer Regelüberprüfung und damit für die Ermessensausübung darzulegen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften seien nicht am konkreten, sondern am typischen Einzelfall zu orientieren. Dadurch sei die Behörde allerdings nicht gehindert, ihr Ermessen in begründeten Fällen abweichend auszuüben. Eine Aussage, der Beklagte habe nicht gewusst, dass ihm bei der Erhebung der Gebühr Ermessen zustehe, sei demnach nicht möglich. Werde eine Regelüberprüfung durchgeführt, würden auch die nach § 5 Abs. 5 WaffG zu beteiligenden Stellen eingebunden. Woher das Verwaltungsgericht die Auffassung nehme, diese Stellungnahmen könnten aus irgendwelchen Gründen schon vorliegen, was sich auf den Aufwand auswirken könne, bleibe unklar. Werde in einem Einzelfall tatsächlich eine umfassende Eignungsüberprüfung im Rahmen einer Regelüberprüfung notwendig, könne eine höhere Gebühr erhoben werden. Dieser Aspekt bedinge aber gleichwohl nicht, dass die Geltendmachung des im Fall des Klägers entstandenen Verwaltungsaufwandes dadurch rechtswidrig werde. Zudem sei der Beklagte berechtigt gewesen, die Bedeutung der Amtshandlung im Rahmen der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Ausgehend vom Verwaltungsaufwand sei die Gebühr auf einen höheren Bedeutungsgehalt angehoben worden. Dabei stehe der Behörde eine Entscheidungsprärogative zu, die ihr frei von gerichtlicher Überprüfung zuzubilligen sei und die sich auch darauf erstrecke, in welchem Verhältnis Verwaltungsaufwand einerseits und Bedeutung der Amtshandlung andererseits in den Gebührensatz einflössen. Das Gericht habe lediglich zu prüfen, ob beide Faktoren in einer angemessenen Wertrelation ständen. Dazu habe er ausgeführt, dass die Amtshandlung sich vorteilhaft für den Waffenbesitzer auswirke, da er nach den zum Zeitpunkt der Regelüberprüfung bekannten Tatsachen bis zur nächsten Regelüberprüfung als zuverlässig gelte. Dies beziehe sich auf einen Zeitraum von drei Jahren. Nach diesem Zeitraum sei eine neue Regelüberprüfung vorgesehen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch vor Ablauf dieser Frist eine Regelüberprüfung möglich sei, sei zwar zutreffend. Sie ändere aber nichts daran, dass dies nicht der Verwaltungspraxis des Beklagten entspreche. Bereits die Einhaltung dieser Frist sei mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Ferner sei das Verwaltungsgericht der Auffassung, die Erwägungen des Beklagten zur Bedeutung der Amtshandlung seien unzureichend, da zwingend das Bedürfnis im Rahmen von § 8 WaffG zu berücksichtigen sei, das die waffenrechtliche Erlaubnis trage. Im Rahmen der Gebührenfestsetzung für die Regelüberprüfung müsse somit Berücksichtigung finden, ob der Betroffene Jäger, Sportschütze, Sammler, gefährdete Person oder Ähnliches sei. Damit stelle das Verwaltungsgericht unzulässigerweise eigene Ermessenserwägungen an. Wie die von ihm gewünschte Differenzierung zwischen den genannten Personenkreisen erfolgen solle, beantwortete es allerdings nicht. Bei einer noch verbleibenden Breite von ca. 30 € zur Erfassung der Bedeutung der Amtshandlung - der Differenz zwischen reinem Verwaltungsaufwand und der Obergrenze des Rahmens - mache es ohnehin keinen Sinn, zwischen ca. zehn verschiedenen Fallgestaltungen zu differenzieren. Es möge sein, dass das Verwaltungsgericht ein solches Vorgehen für sinnvoll erachte, der Beklagte, der dies zu bewerten habe, tue es jedenfalls nicht. Darüber hinaus vermische das Verwaltungsgericht, dass es sich bei Zuverlässigkeit und Bedürfnis um unterschiedliche Aspekte handele, die sich nicht gegenseitig beeinflussten. Die Bedürfnisprüfung sei eigenständig zu sehen, für sie gebe es einen gesonderten Gebührentatbestand. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliege hingegen gleichen Regelungen unabhängig davon, aus welchen Gründen die waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Dezember 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf sein Vorbringen erster Instanz. Zusätzlich trägt er vor, der Kostenbescheid sei rechtswidrig. Er enthalte keine konkreten Darlegungen dazu, wie die festgesetzte Gebühr in Höhe von 42 € aus dem Gebührenrahmen von 15 bis 60 € zustande gekommen sei. Der Vertreter des Beklagten habe in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht allgemeine Ausführungen zum Thema "Massengeschäft und Schwierigkeiten der Verwaltung" gemacht. Es werde bestritten, dass er dort detailliert mündlich zur Arbeitsweise so vorgetragen habe, wie in der Antragsschrift auf Zulassung der Berufung behauptet. Konkrete Fragen des Klägers zur Zeiterfassung habe er unbeantwortet gelassen. Es werde erneut vorgetragen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Zeiterfassung für die in den Kostenbescheid eingeflossenen Minutengebühren für den Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Amtshandlung nicht aufgeklärt sei. Das entsprechende Vorbringen des Beklagten werde bestritten. Die internen Vermerke des Beklagten könnten nicht als Grundlage und schon gar nicht als Beweis für eine korrekte Zeiterfassung dienen. Der Vermerk vom 22. Juli 2013 weise erhebliche Fehlerquellen auf. Da somit eine nachvollziehbare Zeiterfassung weder erfolgt noch bewiesen sei, könne ein "mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand", wie er in § 3 Abs. 1 HVwKostG genannt sei, nicht festgestellt und darauf ein belastender Kostenbescheid nicht gestützt werden. Mit Erstaunen habe er in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommen, dass der Beklagte in 3.500 weiteren Fällen einen gleichlautenden Bescheid über jeweils 42 € erlassen habe. Damit erlasse der Kläger (richtigerweise: der Beklagte) demnach nur Einheitsbescheide unabhängig vom jeweiligen tatsächlichen Arbeitsaufwand und der jeweiligen Bedeutung der Amtshandlung für den Erlaubnisinhaber. Auch in Zeiten des Massengeschäfts sowie der elektronischen Aktenbearbeitung und der Möglichkeit eines elektronisch erstellten Verwaltungsaktes könne es nicht sein, dass ein belastender Verwaltungsakt gegenüber einem Bürger ergehe, obwohl eine gesicherte tatsächliche Rechtsgrundlage aufgrund gesicherter Fakten durch die Behörde nicht geschaffen worden sei. Er habe zur Kenntnis genommen, dass im Bereich der Massenverwaltung Pauschalierungen und Typisierungen zulässig sein sollten. Ein belastender Verwaltungsakt, auch wenn er 3.500-mal unangefochten erlassen worden sei, müsse auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen beruhen. Es könne nicht rechtens sein, dass die Verwaltungsbehörde unter Außerachtlassung der Grundsätze des Art. 20 Abs. 3 GG und unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG tausendfache Einheitsbescheide erlasse, obwohl die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen nicht vorlägen. Folge der Senat dem Antrag des Klägers auf Verwerfung der Berufung, könne eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. Andernfalls werde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch Einvernahme sämtlicher vom Kläger bereits benannter Zeugen sowie aller weiteren aus den Akten ersichtlichen Sachbearbeiter Sachverhaltserforschung betrieben werden müssen. Die von Beklagtenseite vorgelegten Aufzeichnungen der Sachbearbeiterin Frau Bauer, woraus die benötigten Arbeitszeiten der einzelnen Arbeitsschritte hergeleitet worden sein sollten, seien nicht als Beweismittel für die Ordnungsgemäßheit der vom Beklagten bei der Berechnung der Kosten zugrunde gelegten Minutenzahl geeignet. Im Übrigen verweist der Senat auf die Gerichtsakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter), die insgesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130 a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss, da er die Berufung des Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beklagten sind dazu gehört worden. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Der streitige Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. März 2016 für die waffenrechtliche Regelüberprüfung des Klägers über 42 € ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für die nach § 4 Abs. 3 WaffG vorgeschriebene Regelüberprüfung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz - HVwKostG -. Danach erheben die Behörden des Landes für Amtshandlungen, die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, Gebühren und Auslagen. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung (VwKostO). Dies ist hier die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 mit dem zugehörigen Kostenverzeichnis (GVBl. I Seite 410, 428). Dort ist unter Nr. 761 für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG eine Rahmengebühr von 15 bis 60 € vorgesehen. Keine Bedenken bestehen - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - im Hinblick auf § 14 Abs. 2 HVwKostG. Mit der Angabe der Verwaltungskostenordnung und des einschlägigen Gebührentatbestandes Nr. 761 ist die Rechtsgrundlage in ausreichendem Maße benannt. Auch die Angaben zur Berechnung - Festsetzung unter Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Amtshandlung für den Erlaubnisinhaber - genügen den gesetzlichen Anforderungen. Je mehr es sich bei der zu Grunde liegenden Amtshandlung um ein Massengeschäft der Verwaltung handelt, bei dem es an individuellen Berechnungsgrundlagen fehlt, desto geringer sind die Anforderungen an den Begründungsaufwand. Sieht der Gebührentatbestand einen Gebührenrahmen vor, vollzieht sich die Festsetzung der Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 HVwKostG nach § 3 HVwKostG in entsprechender Anwendung. Gemäß § 3 Abs. 1 HVwKostG ist bei der Bemessung der Gebühr von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen (Satz 1). Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (Satz 2). Der Verwaltungsaufwand darf nur dann unterschritten werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder bei einer belastenden Amtshandlung (Satz 3). Schließlich darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen (Satz 4). Unmittelbar richtet sich § 3 HVwKostG an den Verordnungsgeber, der gemäß § 2 HVwKostG ermächtigt ist, die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten zu bestimmen. Damit bestimmt das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Aus § 6 Abs. 2 HVwKostG ergibt sich, dass bei Rahmengebühren hinsichtlich der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall § 3 Abs. 1 und 4 HVwKostG sinngemäß gilt. Damit ist kein starres, verbindliches Prüfungsschema vorgegeben (vgl. insgesamt dazu: Urteil des Senats vom 2. Dezember 2015 - 5 A 1571/14 -, GemHH 2016, 117 [LS] = juris). Dabei beanspruchen die Parameter "Verwaltungsaufwand" und "Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger" für die Festsetzung der Rahmengebühr im Einzelfall grundsätzlich Geltung. Mit der Formulierung "Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung" ist die Pflicht zur Angleichung der Gebührenhöhe an einen im Vergleich zum Aufwandsbetrag höheren oder - im Ausnahmefall (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HVwKostG) - niedrigeren Betrag gemeint, der aufgrund entsprechender Bewertung auf die Bedeutung der Amtshandlung für deren Empfänger entfällt. Die Gebühr soll danach im Fall einer höheren Bedeutung bis auf den dafür angesetzten höheren Betrag angehoben werden (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 4. November 2009 - 5 A 2308/08 -, GemHH 2010, 113 = juris). Hebt danach die Behörde - wie im vorliegenden Fall - im Ergebnis die Gebühr auf einen höheren Bedeutungsbetrag als den reinen Verwaltungsaufwand an, ist dies nicht zu beanstanden, soweit diese Gebührenhöhe mit dem Äquivalenzgrundsatz im Einklang steht. Ist dabei der Verwaltungsaufwand niedriger als die Bedeutungshöhe, entspricht dies in jedem Fall den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. im Einzelnen: Urteil des Senats vom 2. Dezember 2015, a.a.O.). Bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dabei sind die Parameter der Gebührenbemessung auch Pauschalierungen und Typisierungen zugänglich. Hier hat der Beklagte für den Regelfall der waffenrechtlichen Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG den Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten pauschaliert bestimmt und ist dabei zu einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 36 Minuten für die Regelüberprüfung gelangt. Diesen hat er mit der Minutengebühr für den mittleren Dienst (Stand November 2015: 0,83 €) multipliziert. Angesichts der - oben im Tatbestand seitens des Beklagten genannten - mit der Regelüberprüfung verbundenen verschiedenen behördlichen Arbeitsschritte und Abläufe erscheint dies dem Senat nachvollziehbar und eher noch knapp bemessen. Insofern kann offenbleiben, ob die in der vom Beklagten vorgelegten Aufzeichnungen der Sachbearbeiterin Bauer zur Erfassung des Zeitaufwands der einzelnen Abläufe minutengenau diesen Zeitaufwand wiedergeben. Jedenfalls liegen die zugrunde gelegten Zeiten für die einzelnen Arbeitsschritte eher im unteren Bereich des zu erwartenden Zeitaufwands. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es keiner Bestimmung des Verwaltungsaufwands für seinen individuellen persönlichen Einzelfall. Im Rahmen des Gebührenrechts darf sich der Normgeber bei der Regelung von Gebührenmaßstäben und Gebührensätzen von den Zielen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit leiten lassen und hat gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen einen Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 4 KSt 1000/08 -, Juris). Dabei fordert der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht eine immer stärker individualisierende und spezialisierende Regelung, so dass der Normgeber einen erheblichen Vorgang im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1). Dabei gilt, dass je mehr die betreffende Amtshandlung zur Massenverwaltung gehört und je niedriger die daraus resultierende Gebühr ist, umso stärker bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens pauschaliert und typisiert werden darf. Dem wird die pauschalierende Bestimmung des Verwaltungsaufwands durch den Beklagten gerecht. Insofern bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung durch den Senat, etwa durch vom Kläger angeregte Zeugenvernehmungen. Auch die Erhöhung des auf diese Art ermittelten Anteils des Verwaltungsaufwands auf einen Bedeutungsbetrag von insgesamt 42 € hält sich im Rahmen der Entscheidungsprärogative des Beklagten. Er hat bestimmte nachvollziehbare Bewertungskriterien für einen "Vorteilsfaktor" entwickelt und unter Berücksichtigung dessen den Gebührenbetrag in Ausfüllung des Gebührenrahmens bestimmt. Er hat sich dabei im mittleren Bereich des Gebührenrahmens gehalten. Dies ist insgesamt unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei den waffenrechtlichen Regelüberprüfungen um Massenverwaltung handelt, bei denen in der Regel keine besonderen individuellen Bezüge zu berücksichtigen sind, nicht zu beanstanden. Gerade im Hinblick auf das von der Behörde zugrunde zulegende Kriterium der Praktikabilität liegen die Anforderungen des Verwaltungsgerichts, bei der Bestimmung der Bedeutung der Amtshandlung müsse berücksichtigt werden, aus welchem Grunde der Betreffende eine waffenrechtliche Erlaubnis erhalten habe (etwa Jäger, Sportschütze, Sammler, gefährdete Person usw.), erkennbar neben der Sache. Unter diesen Anforderungen wäre eine praktikable Tätigkeit der Behörde nicht mehr möglich. Insoweit rügt der Beklagte auch zu Recht, dass das Verwaltungsgericht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle der vom Beklagten angestellten Erwägungen stellt. Insgesamt ist deshalb die Berufung des Beklagten begründet und die Klage in vollem Umfang unbegründet und somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.