Beschluss
5 A 2046/17.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0411.5A2046.17.Z.00
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Leitsätze
§ 19 HVwKostG sieht ausdrücklich allein eine Zahlungsverjährung, keine Festsetzungsverjährung vor. Eine Frist, nach deren Ablauf eine Festsetzung von Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) unzulässig wird, lässt sich auch nicht unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip herleiten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Kostenfestsetzung für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Abs. 2 a BBergG für die Bewertung der Bedeutung für den Genehmigungsempfänger der Zulassungszeitraum und die Tatsache, dass die Zulassung Grundlage der Geltendmachung weiterer Rechte sein kann, als Kriterien herangezogen werden. Die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 - Dienstleistungsrichtlinie - findet auf die Kostenfestsetzung für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den Basaltabbau keine Anwendung.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. August 2017 - 1 K 4678/16.GI - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.614,67 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 19 HVwKostG sieht ausdrücklich allein eine Zahlungsverjährung, keine Festsetzungsverjährung vor. Eine Frist, nach deren Ablauf eine Festsetzung von Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) unzulässig wird, lässt sich auch nicht unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip herleiten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Kostenfestsetzung für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Abs. 2 a BBergG für die Bewertung der Bedeutung für den Genehmigungsempfänger der Zulassungszeitraum und die Tatsache, dass die Zulassung Grundlage der Geltendmachung weiterer Rechte sein kann, als Kriterien herangezogen werden. Die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 - Dienstleistungsrichtlinie - findet auf die Kostenfestsetzung für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den Basaltabbau keine Anwendung. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. August 2017 - 1 K 4678/16.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.614,67 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin - einer GmbH und Co. KG - auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. August 2017 bleibt ohne Erfolg. Die von ihrer Bevollmächtigten gerügten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ergeben sich sämtlich nicht aus ihren Ausführungen. Dabei reicht es nicht aus, um der Darlegungspflicht nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, auf Ausführungen erster Instanz - etwa in der Klageschrift - zu verweisen. Vielmehr ist eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erforderlich. Mit Bescheid vom 7. August 2008 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Klägerin - sie betreibt Basaltsteinbrüche, Asphaltmischanlagen und Einlagerungsstellen für Bodenaushub - die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes "Erweiterung des Basalttagebau für das Werk 'Ober-Widdersheim' in den 'Obersten Gildenwald'". In dem Genehmigungsbescheid wurde auch bereits die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin getroffen. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2016 setzte das Regierungspräsidium die Kosten für diesen Bescheid auf insgesamt 33.614,67 € fest (8.259,41 € Aufwand multipliziert mit einem Bedeutungsfaktor von 2,0 zuzüglich Auslagen von 895,85 € und einer Festgebühr für die gleichzeitig erteilte wasserrechtliche Erlaubnis in Höhe von 4.200 € und einer Gebühr für jedes Jahr der Zulassung der wasserrechtlichen Erlaubnis begrenzt auf den Höchstbetrag von 12.000 €). Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. August 2017 als unbegründet abgewiesen. Die Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Dafür wäre es erforderlich, um der Darlegungspflicht nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, eine tatsächliche Feststellung oder einen Rechtssatz, auf dem die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruht, mit schlüssigen Gegenargumenten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies ist der Bevollmächtigten mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, das im Wesentlichen die Ausführungen erster Instanz wiederholt oder darauf verweist. Entgegen ihrer Auffassung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Kostenforderung des beklagten Landes nicht verjährt ist. Das Hessische Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - sieht in § 19 allein die so genannte Zahlungsverjährung vor. Nach dieser Bestimmung verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten (Gebühren und Auslagen, siehe § 1 Abs. 1 HVwKostG) drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Fällig werden die Kosten mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt (§ 13 HVwKostG). Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin rügt, Zahlungsverjährung sei eingetreten und dazu auf ihre Klageschrift verweist, liegt darin schon keine Darlegung im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da dafür eine reine Verweisung auf erstinstanzlichen Vortrag nicht ausreicht. Allerdings ist auch inhaltlich die Argumentation, bereits im Genehmigungsbescheid vom 7. August 2008 sei mit der Kostengrundentscheidung die Zahlungsverjährung in Gang gesetzt worden, nicht zutreffend. Fälligkeit tritt erst mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner ein (§ 13 HVwKostG). Die Kostenentscheidung muss gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 HVwKostG unter anderem zwingend auch die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge enthalten. Somit kann eine reine Kostengrundentscheidung die Kostenforderung nicht fällig stellen. Auch eine so genannte Festsetzungsverjährung - d.h. die Überschreitung einer gesetzlichen Frist, in der die Kostenforderung festzusetzen ist - ist nicht eingetreten. Insofern ist der Vortrag der Bevollmächtigten schon nicht konsequent, da sie hinsichtlich der Zahlungsverjährung von einer Festsetzung im Genehmigungsbescheid ausgeht, hinsichtlich ihres Vortrags einer Festsetzungsverjährung dann aber davon, dass erst im streitigen Kostenbescheid vom 5. Dezember 2016 die Festsetzung erfolgt sei. Davon abgesehen sieht das Hessische Verwaltungskostengesetz eine Festsetzungsverjährung nicht vor. Insofern besteht - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - keine durch Auslegung zu füllende Lücke. Vielmehr hat der hessische Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 1994 (GVBl. I Seite 677) die bis dahin im Gesetz enthaltene Festsetzungsfrist von vier Jahren nach der Entstehung des Anspruchs ausdrücklich gestrichen (wohl als Reaktion auf die Entscheidung des Senats vom 26. November 1992 - 5 UE 916/87 -, Juris). Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er keine Festsetzungsfrist nach Entstehung des Kostenanspruchs mehr setzen wollte. Hintergrund war, dass die Kostenschuld bei antragsgebundenen Verwaltungsentscheidungen bereits mit Einreichung des Antrags entsteht (§ 12 HVwKostG) und der Gesetzgeber bei länger dauernden Genehmigungsverfahren die Gefahr vermeiden wollte, dass die in der früheren Gesetzesfassung bestehende Festsetzungsfrist nicht gewahrt wurde, da die Höhe der entstehenden Kosten noch nicht feststand. Eine dennoch bestehende Festsetzungsfrist folgt auch nicht etwa unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -. Vielmehr obliegt es dem Gesetzgeber zu regeln, ob und auf welche Weise er durch Fristen zur Geltendmachung von Gebührenansprüchen das Verhältnis der Interessen des Staates an der Geltendmachung von Gebühren für in Anspruch genommene öffentliche Leistungen einerseits und die Interessen der Gebührenschuldner an einer zeitlich absehbaren Klärung der Kostenansprüche regelt. Nichts anderes folgt etwa aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143), auf die die Bevollmächtigte der Klägerin Bezug nimmt. In diesem Verfahren ging es um die Erhebung kommunalrechtlicher Beiträge zum Vorteilsausgleich in einem nicht begrenzten zeitlichen Abstand zum Zeitpunkt der Erlangung dieses Vorteils. Diese Problematik entstand durch die Schaffung wirksamer Beitragssatzungen als Rechtsgrundlage erst in zeitlichem Abstand zum Eintritt der jeweiligen Vorteilslage. Insofern ist eine direkte Anwendbarkeit auf die Situation eines mit Genehmigungsantrag entstehenden Gebührenanspruchs und seine erst später erfolgende Festsetzung der Höhe nach nicht gegeben. Vielmehr ist es hier möglich, dass der Gesetzgeber allein eine Fälligkeitsverjährung regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 -, BVerwGE 149, 320, zur Geltendmachung ausländerrechtlicher Kosten nach § 70 Abs. 1 AufenthG). Lässt dabei die Behörde den Kostenschuldner über einen längeren Zeitraum im Unklaren darüber, ob überhaupt Kostenforderungen geltend gemacht werden, kommt ein Rückgriff auf das Institut der Verwirkung in Betracht. Allerdings scheidet im vorliegenden Fall eine Verwirkung der Kostenforderung des Beklagten ebenfalls aus. Bereits das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin in dem Zeitraum zwischen Erlass des Genehmigungsbescheides und Erlass des Kostenfestsetzungsbescheides deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass Kostenforderungen geltend gemacht werden sollten. Darauf nimmt der Senat Bezug. Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin erneut die formelle Rechtmäßigkeit des streitigen Kostenfestsetzungsbescheids insofern in Zweifel zieht, als er nicht den Anforderungen des Begründungsgebots des § 39 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - genüge, verweist der Senat ebenfalls auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das Begründungsgebot nach § 39 Abs. 1 HVwVfG regelt die an die verfahrensrechtlich korrekte Begründung eines Verwaltungsakts zu stellenden Anforderungen. Diesen ist bereits genügt, wenn die Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die die Behörde tatsächlich zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Auf ihre inhaltliche Richtigkeit kommt es insoweit nicht an. In der Begründung muss die Behörde nicht auf alle denkbaren Fragen eingehen. Vielmehr geht es um die aus ihrer Sicht tragenden Gründe (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 39 Rn. 18 ff.). Diesen Anforderungen genügt der Kostenfestsetzungsbescheid erkennbar. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auch auf die Möglichkeit einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG bei fehlender oder unzureichender Begründung. Allerdings sieht der Senat dafür im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit. Auch die Einwände hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. So trägt die Bevollmächtigte der Klägerin vor, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass, obwohl aus dem zugelassenen Rahmenbetriebsplan keine unmittelbare Erlaubnis zum Abbau folge, der Klägerin bereits mit der Rahmenbetriebsplanentscheidung eine langfristige Planungssicherheit zuteilwerde, die es rechtfertige, eine Verdoppelung der Kosten für den zeitlichen Aufwand des Beklagten anzusetzen. Zwar lasse eine Rahmenbetriebsplanzulassung für - wie im vorliegenden Fall - 64 Jahre ihrem Inhaber nach Maßgabe des § 57 a Abs. 5 Bundesberggesetz - BBergG - eine langfristige Planungssicherheit und damit auch einen Vorteil zukommen. Dieser Vorteil drücke sich aber in dem wirtschaftlichen Wert der Betriebsplanzulassung und damit in denselben Umständen aus, die seitens des Beklagten später bei der Kostenfestsetzung zu einem Hauptbetriebsplan oder zu Sonderbetriebsplänen herangezogen würden. Damit käme es aber nach der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts zu einer doppelten Berücksichtigung der "Bedeutung der Amtshandlung" bei der Bemessung der Verwaltungskosten für den Rahmenbetriebsplan und für die darauf folgenden Haupt- und Sonderbetriebspläne. Eine derartige zweifache Gewinnabschöpfung stehe mit dem Grundgedanken des § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG nicht in Einklang. Grundlage für die Erhebung der Kosten für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sind die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 11202 des Kostenverzeichnisses zu der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz - VwKostG-MULV - vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I Seite 362). Danach ist für die Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 52 Abs. 2 a, § 57 a BBergG) eine Gebühr innerhalb eines Rahmens von 6.000 bis 120.000 € zu erheben. Gemäß § 6 Abs. 2 HVwKostG gilt bei Rahmengebühren für die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall § 3 Abs. 1 und Abs. 4 HVwKostG sinngemäß. Gemäß § 3 Abs. 1 HVwKostG ist bei der Bemessung der Gebühr von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen (Satz 1). Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (Satz 2). Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirkt (Satz 3). Schließlich darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen (Satz 4). In ihrer unmittelbaren Anwendung wendet sich die Vorschrift in dieser Form an den Verordnungsgeber, der gemäß § 2 HVwKostG ermächtigt ist, die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten zu bestimmen. Bei der Ausfüllung von Rahmengebühren gilt sie sinngemäß. Mit der Formulierung "Berücksichtigung" der Bedeutung der Amtshandlung ist die Pflicht zur Angleichung der Gebührenhöhe an einen im Vergleich zum Aufwandsbetrag höheren oder niedrigeren Betrag gemeint, der aufgrund entsprechender Bewertung auf die Bedeutung der Amtshandlung für deren Empfänger entfällt. Die Gebühr soll danach im Fall einer höheren Bedeutung bis auf den dafür angesetzten höheren Betrag angehoben und im Fall einer niedrigeren Bedeutung auf den dafür angesetzten niedrigeren Betrag abgesenkt werden. Die letztgenannte Möglichkeit besteht allerdings - wie oben ausgeführt - nur beschränkt (vgl. insgesamt dazu: Urteile des Senats vom 4. November 2009 - 5 A 2308/08 -, GemHH 2010, 113; und vom 19. Mai 2010 - 5 A 71/10 -, beide Juris). Hier ist der Beklagte bei der Kostenfestsetzung von dem für den Genehmigungsbescheid entstandenen Verwaltungsaufwand ausgegangen. Daraufhin hat er die Gebühr auf einen höheren Bedeutungsbetrag angehoben, indem er den Betrag des Verwaltungsaufwandes mit einem Bedeutungsfaktor - hier dem Faktor 2 - multipliziert hat. Dabei hat er verschiedene Kriterien für diese Bewertung der Bedeutung der Amtshandlung "Zulassung des Rahmenbetriebsplans" in dem Kostenfestsetzungsbescheid dargelegt, und zwar den weitgespannten Zulassungszeitraum und die Tatsache, dass die Zulassung Grundlage der Geltendmachung weiterer Rechte sein könne. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, haben beide Kriterien einen unmittelbaren Bezug zu dem Vorteil, den die Klägerin aus der Amtshandlung erlangt. Hinsichtlich der Bewertung der Bedeutung der Amtshandlung steht der Behörde eine Entscheidungsprärogative zu, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Diese erstreckt sich auch auf die Frage, in welchem Verhältnis Verwaltungsaufwand einerseits und Bedeutung der Amtshandlung andererseits in den Gebührenansatz im Einzelfall einfließen. Das Gericht hat dabei lediglich zu überprüfen, ob die beiden Faktoren im Einzelfall in einer angemessenen Wertrelation stehen, keines der beiden Bemessungsmerkmale unverhältnismäßig und pauschal zu Buche schlägt und beide Faktoren erkennbar erwogen worden sind (vgl. Urteil des Senats vom 2. Dezember 2015 - 5 A 1571/14 -, Juris). Insofern sind die Erwägungen des Beklagten zur Ausfüllung des Gebührenrahmens nicht zu beanstanden. Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin bemängelt, dass auf diese Weise der Gewinn der Klägerin bei einer entsprechenden Gebührenerhebung für die spätere Genehmigung von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen zweifach abgeschöpft werde, trifft dies nicht den Sinn der gesetzlichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 HVwKostG. Dort soll nämlich die Bedeutung der jeweiligen Amtshandlung für deren Empfänger bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Haben mehrere aufeinanderfolgende und/oder aufeinander beruhende Amtshandlungen eine Bedeutung für den Empfänger, die über den reinen Verwaltungsaufwand hinausgeht, ist dies jeweils von der Behörde zu berücksichtigen. Wenn - wie hier - der betreffende Genehmigungsempfänger für seine angestrebte Tätigkeit verschiedene Genehmigungen benötigt, so ist deren Bedeutung jeweils zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des so genannten Äquivalenzprinzips, das in § 3 Abs. 1 Satz 4 HVwKostG normiert ist. Danach darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen. Dies ist angesichts der Gesamthöhe der Gebühr für die Genehmigung des Rahmenbetriebsplans von 17.414,67 € - hinsichtlich der Gebühr für die wasserrechtliche Erlaubnis werden Einwände im Zulassungsantrag nicht erhoben - und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit für die Klägerin ausgeschlossen. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung wecken auch die Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, Seite 36), der so genannten "Dienstleistungsrichtlinie", im Zusammenhang mit § 3 Abs. 4 HVwKostG. Dort ist geregelt, dass dann, wenn ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Höhe der Verwaltungskosten enthält, diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen sind. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht allerdings davon aus, dass diese Richtlinie auf die Gebührenerhebung für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans keine Anwendung findet. "Dienstleistung" im Sinne dieser Richtlinie ist gemäß Art. 4 Nr. 1 jede von Art. 50 EG-Vertrag (entspricht heute Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegt, insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Darunter fällt die genehmigte Tätigkeit der Klägerin - Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den Basaltabbau - erkennbar nicht. Dies zeigt sich auch bereits in der bereits vom Verwaltungsgericht genannten Erwägung Nr. 9, wonach die Richtlinie unter anderem keine Anwendung auf die Anforderungen nach Vorschriften bezüglich der Bodennutzung findet. Dass die Klägerin das abgebaute Material in der Folge veräußert, ist für die Genehmigung des Abbaus, auf die sich die Gebührenerhebung bezieht, nicht von Bedeutung (vgl. auch: VG Stuttgart, Urteil vom 21. März 2012 - 3 K 1509/10 -, DVBl 2012, 851 = Juris). Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin erneut einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dadurch rügt, dass angeblich das Regierungspräsidium Gießen in vergleichbaren Fällen keine Gebühren festsetzt, fehlt es bereits an jeglicher Substantiierung in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Im Übrigen verweist der Beklagte insofern zu Recht darauf, dass es einen Anspruch auf eine so genannte "Gleichbehandlung im Unrecht" nicht gibt. Eine Wahlfreiheit der Behörde, Gebühren für die Genehmigung eines Rahmenbetriebsplans zu erheben, besteht nicht. Aus den Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufzuführen, die über den Schwierigkeitsgrad durchschnittlicher Verwaltungsstreitverfahren hinausgehen. Dazu bezieht sich die Bevollmächtigte zum einen auf die Frage, ob sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG bei Fehlen einer gesetzlich festgelegten Festsetzungsverjährungsfrist eine solche unmittelbar herleiten lässt, zum anderen auf die Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 4 HVwKostG in Verbindung mit der Dienstleistungsrichtlinie. Beide Fragen lassen sich jedoch aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und ihrer Systematik ohne besondere Schwierigkeiten beantworten. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Bevollmächtigte der Klägerin benennt als klärungsbedürftige Rechtsfrage: "Ist das Hessische Verwaltungskostengesetz und namentlich dessen § 19 im Lichte des Rechtstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass unmittelbar aus dem Grundgesetz eine Festsetzungsverjährungsfrist abzuleiten ist, die jedenfalls dann überschritten wird, wenn seit der Kostengrundentscheidung - wie hier - rund 8 Jahre und 4 Monate vergangen sind?" Damit ist eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht aufgeworfen. Wie der Senat bereits oben unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt hat, lässt sich diese Frage anhand der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorschriften sowie der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig beantworten. Im Übrigen beinhaltet die Frage in ihrem zweiten Teil eine auf den Einzelfall bezogene Fragestellung. Weiterhin benennt sie als klärungsbedürftige Rechtsfrage: "Welche Anforderungen stellt die nationale Rechtsordnung, insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG, an die Bemessung des dort geregelten so genannten "Bedeutungsfaktors" als Kostenaufschlag zum reinen Verwaltungsaufwand (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG) bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren, insbesondere: Genügt ein einziges Kriterium als Bemessungsgrundlage oder bedarf es der Festlegung mehrerer Kriterien und einer Kriterienfolge? Sind Maßstab für die Bemessung des Bedeutungsfaktors die mit der genehmigten Tätigkeit aus dem Grundlagenbescheid für die Kostenfestsetzung verbundenen Vor- und Nachteile oder sind es die durch die Ausübung dieser Tätigkeit für den Genehmigungsinhaber zu erwartenden Gewinne?" Diese Frage(n) sind zum einen nicht klärungsbedürftig, zum anderen - zumindest teilweise - auch nicht entscheidungserheblich. Die Anforderungen an die Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG sind in der Rechtsprechung des Senats bereits umfassend geklärt (siehe die oben aufgeführte Rechtsprechung mit weiteren Nachweisen). Ob ein einziges Kriterium oder mehrere Kriterien bei der Bemessung der Bedeutung für den Empfänger der Amtshandlung zu berücksichtigen sind, liegt, wie oben bereits ausgeführt worden ist, in der - sachgerecht auszuübenden - Entscheidungsprärogative der kostenfestsetzenden Behörde. Weiterhin benennt die Bevollmächtigte als klärungsbedürftige Rechtsfrage: "Ist das Äquivalenzprinzip des § 3 Abs. 1 Satz 4 HVwKostG als Gebührenkorrektiv erst dann verletzt bzw. verlangt das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, dass die Bemessungshöhe konkret dazu geeignet ist, den Betrieb des Adressaten des Kostenfestsetzungsbescheid unrentabel zu machen und ihn vom weiteren Betrieb abzuhalten, also ihn faktisch zu enteignen?" Diese Frage lässt sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Rechtsprechung des Senats bereits eindeutig beantworten. Maßgeblich ist, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen darf. Insofern ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich. Auch das Verwaltungsgericht geht in den Gründen seiner Entscheidung nicht davon aus, dass ein Missverhältnis erst erreicht werden kann, wenn die Tätigkeit, die durch die Amtshandlung ermöglicht wird, unrentabel ist. Vielmehr stützt es seine Erwägungen, nachteilige Wirkungen der Gebührenhöhe seien nicht zu befürchten, zusätzlich darauf, eine abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Rentabilität des Betriebes sei nicht zu befürchten. Die weitere Frage, ob die Nichtanwendung der Dienstleistungsrichtlinie auf reine Inlandssachverhalte einen Fall der nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässigen Inländerdiskriminierung darstelle, ist bereits ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt, ist die Dienstleistungsrichtlinie bereits nicht anwendbar. Die daran anknüpfenden weiteren von der Bevollmächtigten der Klägerin genannten Fragen zur Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie begründen ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Wie bereits oben ausgeführt lassen sie sich aus dem Wortlaut der Richtlinie bereits eindeutig beantworten. Letztlich ergibt sich aus den Ausführungen der Bevollmächtigten auch nicht der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, einen Rechtssatz zu benennen, den eines der in der Bestimmung genannten Obergerichte aufgestellt hat, sowie einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat und der von dem Rechtssatz des Obergerichts abweicht. Es genügt insofern nicht, darzulegen, dass das angefochtene Urteil aufgrund falscher Rechtsanwendung im Ergebnis unrichtig ist, denn der Zulassungsgrund der Divergenz dient nicht der Einzelfallgerechtigkeit, sondern der Herstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Insofern ist die Darlegung dieses Zulassungsgrundes der Bevollmächtigten der Klägerin nicht gelungen. Sie benennt bereits keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts oder konkrete Rechtssätze eines Obergerichts, die voneinander abweichen. Vielmehr erläutert sie umfangreich ihre Auffassung, warum das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht unrichtig entschieden habe. Darin liegt allerdings nicht eine Darlegung einer Divergenz im oben genannten Sinne. Vielmehr unterfallen diese Ausführungen dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und sind im Vorhergehenden bereits behandelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).