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Urteil

5 A 1967/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0930.5A1967.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2013 - 6 K 204/12.F - abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2013 - 6 K 204/12.F - abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat mit Beschluss vom 16. September 2013 - 5 A 1483/13.Z - zugelassene Berufung der Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2011 zu Unrecht insoweit aufgehoben, als der Bescheid einen Beitrag von mehr als 2707,95 € festsetzt. Vielmehr ist die Klage auch hinsichtlich der weiteren Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag abzuweisen. Streitig ist im Berufungsverfahren allein die Differenz zu der im Vorausleistungsbescheid festgesetzten Beitragshöhe von 4061,92 €, die auf dem Umstand beruht, dass die Beklagte aufgrund der Qualifizierung der ausgebauten Straße als Anliegerstraße einen städtischen Anteil von 25 % zu Grunde gelegt hat, während die Klägerseite von einem städtischen Anteil von 50 % ausgeht, da es sich um eine dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienende Straße handele. Zu Recht legt die Beklagte jedoch als auf die Anlieger umlegungsfähig einen Anteil von 75 % des Aufwands zu Grunde. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung (StrBS) der Beklagten in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift bleiben bei dem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen bei der Bemessung des Beitrags mindestens 25 % des Aufwands außer Betracht, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75 %, wenn sie überwiegend den überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Diese Mindestsätze hat die Beklagte in § 3 Abs. 1 StrBS als Regelsätze übernommen. Dies ist unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zustehenden satzungsgeberischen Ermessens nicht zu beanstanden. Die Differenzierung dient der vorteilsgerechten Bemessung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils der Anlieger, den diese durch die Anlage erhalten, im Verhältnis zum Vorteil der Allgemeinheit, der sich im Durchgangsverkehr widerspiegelt. Maßgeblicher Anhaltspunkt für die für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der Straße im konkreten Beitragsfall ist die ihr zuteil werdende Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allerdings können im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionszuweisung erzwingen (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 10. Juni 2014 - 5 A 337/13 -, Juris mit weiteren Nachweisen). Anliegerverkehr ist derjenige Ziel- und Quellverkehr, der über die betreffende Straße zu den an ihr liegenden Grundstücken oder von ihnen hinweg geführt wird. Dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient eine Straße dann, wenn sie - neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs ihrer eigenen Anliegergrundstücke - ihrer Funktion nach der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dient. Soweit § 11 Abs. 3 Hess KAG im Rahmen der Einordnung in die einzelnen Stufen jeweils darauf abstellt, dass die betreffende Straße „überwiegend“ dem für die Einstufung maßgeblichen Verkehr dient, ist auch bei der wertenden Ausfüllung dieses Begriffes vorrangig die der Straße zuteil werdende Funktion zugrunde zu legen, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allein ein rein zahlenmäßiges Abstellen auf eventuelle Zählungen des Verkehrs zu oder von Anliegergrundstücken der einzustufenden Straße im Verhältnis zu dem durch die Straße laufenden Verkehr wird der Einstufungsentscheidung durch die Gemeinde nicht gerecht, die sie mit ihrer Funktionszuweisung durch ihre Verkehrsplanung getroffen hat. Bei ihrer Verkehrsplanung und der daran anknüpfenden Ausbauentscheidung entscheidet die Gemeinde auch darüber, wo sie innerörtliche oder überörtliche Verkehrsströme entlang leiten will. „Überwiegend" bezieht sich allerdings auch darauf, dass die betreffende Straße im wesentlichen Teil ihres Verlaufs der zugedachten Funktion dienen muss (Senatsurteil vom 10. Juni 2014 – 5 A 337/13 -, a.a.O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Einstufung der Straße „Auf dem Seif" als Anliegerstraße nicht zu beanstanden. Nach den dem Gericht vorliegenden Plänen und dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der ausgebauten Straße und ihrer Umgebung handelt es sich bei der Straße „Auf der Seif" nicht um eine solche, die den Verkehr derart dient, dass der Verkehr auf ihr überwiegend zu anderen als in dieser Straße selbst gelegenen Grundstücken stattfindet. Gegen eine Klassifizierung als eine Straße des innerörtlichen Durchgangsverkehrs spricht allerdings nicht das Argument der Beklagten, dieses Baugebiet im Ortsteil Falkenstein bilde eine Sackgasse, so dass die streitgegenständliche Straße keinen Verkehr zu anderen Baugebieten führen könne. Denn nach der oben dargestellten Definition ist eine Straße auch dann als eine solche des innerörtlichen Durchgangsverkehrs zu qualifizieren, wenn es überwiegend der Durchleitung des Verkehrs zu anderen Erschließungsanlagen dient. Für die Qualifizierung als Anliegerstraße spricht jedoch zunächst der Ausbauzustand. Die Straße „Auf dem Seif" verfügt lediglich über eine Fahrbahnbreite von ca. 5 m und einen einseitigen Gehweg mit einer Breite von 1,55 m und auf der anderen Seite einen Schrammbord von 0,60 m. Zudem bestehen beidseitige Parkmöglichkeiten und straßenverkehrsrechtlich ist sie als Tempo-30-Zone gestaltet. Dies entspricht der der Straße durch die Beklagte zugedachten Funktion als Anliegerstraße. Dem steht auch nicht das von der Beklagten in diesem Bereich verwirklichte Verkehrskonzept entgegen. Zwar können Verkehrskonzepte der Gemeinde auch ohne ihren expliziten Willen dazu führen, dass eine andere Straße aufgrund der faktischen Verhältnisse zwingend dazu bestimmt wird, die Funktion einer Straße des innerörtlichen Durchgangsverkehrs zu übernehmen. In einem solchen Fall führt die wertende Betrachtung der örtlichen Verhältnisse auch beitragsrechtlich zu einer Qualifizierung als Straße des innerörtlichen Durchgangsverkehrs. Davon kann letztlich jedoch weder im Hinblick auf das Einbahnstraßenkonzept der Beklagten für die „Hohenmarkstraße“ noch von dem Hinweisschild „Friedhof" zu Beginn und am Ende der Straße „Auf dem Seif" ausgegangen werden. Die Einbahnstraßenregelung in der „Hohenmarkstraße“ - am westlichen Ende befindet sich das Verkehrsschild „Durchfahrt verboten" - führt dazu, dass der Zielverkehr auf die nördlicher gelegenen Straßen verdrängt wird. Diese nördlich gelegenen Straßen, insbesondere die „Gerhardshainer Straße“ und der „Röderweg“, sind von ihrem Ausbauzustand mit der Straße „Auf dem Seif" vergleichbar. Sie sind ebenfalls ca. 5 m breit mit beidseitigen Parkmöglichkeiten und Tempo-30-Zone. Angesichts dieser Situation ist im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer die kürzeste bzw. bequemste Alternative wählen werden. Dies wird regelmäßig dazu führen, dass die ortskundigen Anlieger der „Hohenmarkstraße“ bis zur „Hattsteinerstraße“, die Anlieger des „Servitiuswegs“ und die vorderen westlich gelegenen Grundstücke der „Schlesischen Straße“ im Zielverkehr die Straße „Auf dem Seif" über die Straße „Am Dingesberg" oder die „Sudetenstraße“ nutzen werden. Der Quellverkehr dieser Straßen wird jedoch über die „Hohenmarkstraße“ erfolgen. Die Anlieger der Straße „Am Bergschlag“ und „Am Hirschsprung“ werden dagegen regelmäßig sowohl im Ziel- als auch im Quellverkehr die bequemere Streckenführung durch die „Gerhardshainer Straße“ wählen. Demgegenüber werden ortsunkundige Besucher des Friedhofs im Zielverkehr dem Hinweisschild am westlichen Beginn der Straße „Auf dem Seif" folgen, während sie auf dem Rückweg eher die bequemere Streckenführung durch die „Hohenmarkstraße“ nutzen werden. Ähnlich - allerdings ohne den Rückgriff auf ein entsprechendes Hinweisschild - werden sich wohl die ortsunkundigen Nutzer des Ausgangspunkts der Wanderwege Richtung Oberursel und Kronberg verhalten. Angesichts dieser konkreten örtlichen Verhältnisse kann nach wertender Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass das Verkehrskonzept der Beklagten faktisch Verhältnisse schafft, die - abweichend von der gemeindlichen Funktionszuweisung als Anliegerstraße - der Straße „Auf dem Seif" zwingend die Funktion zuweist, überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen. Denn hinsichtlich der Durchleitung des Verkehrs gilt dies - wie dargelegt – nicht für den Quell- und Zielverkehr, sondern lediglich für den Zielverkehr der Anlieger anderer Erschließungsanlagen, so dass von einem Überwiegen des Durchgangsverkehrs nicht gesprochen werden kann. Selbst unter Berücksichtigung des konkreten Verkehrsaufkommens gilt nichts anderes, denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten wird Verkehr zum Friedhof durch die ausgebaute Straße allenfalls anlässlich ca. 20 bis 30 Beerdigungen jährlich verursacht. Da weitere rechtliche Bedenken gegen den angefochtenen Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind, ist auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf einen Betrag von 1353,97 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetzes - GKG - Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, das den Bescheid über die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag vom 6. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2011 aufgehoben hat, soweit dort ein höherer Betrag als 2707,95 € gefordert wird. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks „X…straße …" im Stadtteil Falkenstein der Beklagten. Das Grundstück grenzt als Eckgrundstück an die Straße „Auf dem Seif". Im Jahre 2011 begann die Beklagte mit der grundhaften Erneuerung dieser Straße und zog den Kläger mit dem vorgenannten Bescheid zu einer Vorausleistung in Höhe von 4061,92 € heran, wobei die Beklagte der Berechnung einen städtischen Anteil in Höhe von 25 % zu Grunde legte. Nach Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2011 hat der Kläger am 11. Januar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei rechtswidrig, soweit die Beklagte lediglich einen städtischen Anteil von 25 % zu Grunde lege. Bei der Straße „Auf dem Seif" handele es sich um eine Verkehrsanlage, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr diene, so dass die Beklagte einen Anteil von 50 % zu tragen habe. Die Straße „Auf dem Seif" stelle die einzige Zufahrt zu diversen angebundenen Straßenzügen dar und im Übrigen diene sie auch der Zufahrt zu einem Wandergebiet und zum Friedhof von Falkenstein. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben, soweit die Beklagte von dem geschätzten Aufwand mehr als 50 % zugrunde gelegt habe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, die Straße „Auf dem Seif" diene ihrer Funktion nach nur der Versorgung der anliegenden Grundstücke, sie sei nicht dazu bestimmt, den Ziel- und Quellverkehr aus anderen Straßen aufzunehmen. Dies sei auch durch eine Verkehrszählung bestätigt worden. Fahrten zum Friedhof Falkenstein und zu den angrenzenden Parkplätzen würden lediglich einen geringen Anteil von deutlich weniger als 10 % betragen. Mit Urteil vom 14. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2011 aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 2707,95 € gefordert wird. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Einstufung einer Straße nach dem maßgeblichen Verkehr richte sich nach der ihr zuteilwerdenden Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergebe. Da es für den Stadtteil Falkenstein kein förmliches Verkehrskonzept gebe, müsse sich die Einstufung an Hinweisen orientieren, die Aufschluss über die Verkehrsplanung der Beklagten gebe. Dies zugrunde gelegt, handele es sich bei der Straße „Auf dem Seif" um eine solche, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr diene. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 16. September 2013 - 5 A 1483/13.Z - die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Bevollmächtigte der Beklagten aus, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Straße „Auf dem Seif" diene überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr, sei unzutreffend. Zunächst manifestiere sich in den Hinweisschildern zum Friedhof Falkenstein kein derartiger verkehrsplanerischer Wille der Beklagten. Im Übrigen handele es sich bei dem Stadtteil um eine Sackgasse, so dass ein Durchgangsverkehr zu anderen Stadtteilen oder Städten nicht möglich sei. Es handele sich um ein reines Wohngebiet, in dem überall die Zone „Tempo 30“ eingerichtet sei. Dies und der Umstand, dass die Fahrbahnbreite lediglich 5 m mit einem Gehweg und einem Schrammbord betrage, sprächen dafür, dass die Straße primär den Anliegerverkehr aufnehmen solle. Auch die geringe Frequenz des Verkehrs zum Friedhof Falkenstein führe zu keinem anderen Ergebnis, denn dort fänden jährlich lediglich 20-30 Beerdigungen statt. Schließlich komme der Straße „Auf dem Seif" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch keine Sammelfunktion zu. Sie sei nicht dazu bestimmt, den Ziel- und Quellverkehr aus anderen Straßen aufzunehmen. Auch wenn dem von der Beklagten vorgelegten Verkehrsgutachten lediglich Indizwirkung zukomme, mache es jedoch deutlich, dass die Straße „Auf dem Seif" lediglich dem Anwohnerverkehr diene und eher weniger als 10 % Durchgangsverkehr erfolge. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Verkehrsanlage dem innerörtlichen Durchgangsverkehr diene, hätte das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid nicht nur in Höhe von 2707,95 €, sondern in Höhe von 2713,27 € aufrechterhalten müssen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2013 - 6 K 204/12.F - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt der Bevollmächtigte des Klägers Bezug auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt. Das Gericht hat die ausgebaute Straße und ihre nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 16. September 2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter und ein Heftstreifen) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.