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Urteil

3 LB 668/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0703.3LB668.22OVG.00
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Leitsätze
1. Bei der Festlegung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht hat der kommunale Aufgabenträger im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe die Wahl, auf das Ende der tatsächlichen Bebauung abzustellen oder zusätzlich die jenseits der Bebauungsgrenze vorhandene bauakzessorische Nutzung (Hausgärten usw.) zu berücksichtigen. Zudem kann er bei der Ausgestaltung der Tiefenbegrenzung zwischen der sog. schlichten und der sog. qualifizierten Tiefenbegrenzung wählen. (Rn.47) 2. Allerdings sind nicht alle dabei denkbaren Kombinationen zulässig: Entscheidet sich der kommunale Aufgabenträger für die sog. schlichte Tiefenbegrenzung, ist es ihm mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verwehrt, bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe auf das Ende der tatsächlichen Bebauung abzustellen. (Rn.47)
Tenor
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. November 2022 – 4 A 817/21 SN und 4 A 818/21 SN – werden geändert. Unter Abweisung der Klagen im Übrigen werden die Beitragsbescheide des Beklagten vom 30. September 2020 – EB 20200100154 und EB 20200200109 – in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. März 2021 aufgehoben, soweit die Festsetzungen die Beträge 22.160,47 EUR bzw. 50.178,00 EUR übersteigen und soweit das Leistungsgebot des zuletzt genannten Bescheids den Betrag von 42.908,75 EUR übersteigt. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Festlegung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht hat der kommunale Aufgabenträger im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe die Wahl, auf das Ende der tatsächlichen Bebauung abzustellen oder zusätzlich die jenseits der Bebauungsgrenze vorhandene bauakzessorische Nutzung (Hausgärten usw.) zu berücksichtigen. Zudem kann er bei der Ausgestaltung der Tiefenbegrenzung zwischen der sog. schlichten und der sog. qualifizierten Tiefenbegrenzung wählen. (Rn.47) 2. Allerdings sind nicht alle dabei denkbaren Kombinationen zulässig: Entscheidet sich der kommunale Aufgabenträger für die sog. schlichte Tiefenbegrenzung, ist es ihm mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verwehrt, bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe auf das Ende der tatsächlichen Bebauung abzustellen. (Rn.47) Die Urteile des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. November 2022 – 4 A 817/21 SN und 4 A 818/21 SN – werden geändert. Unter Abweisung der Klagen im Übrigen werden die Beitragsbescheide des Beklagten vom 30. September 2020 – EB 20200100154 und EB 20200200109 – in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. März 2021 aufgehoben, soweit die Festsetzungen die Beträge 22.160,47 EUR bzw. 50.178,00 EUR übersteigen und soweit das Leistungsgebot des zuletzt genannten Bescheids den Betrag von 42.908,75 EUR übersteigt. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Rechtsstreit kann durch den Berichterstatter entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 12. bzw. 13. Juni 2024 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. Zwar ist entgegen der Auffassung des Beklagten von der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklagen auszugehen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist ist unschädlich, denn dem Kläger ist in den angegriffenen Urteilen (konkludent) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 VwGO gewährt worden. Diese Entscheidung ist nach § 60 Abs. 5 VwGO unanfechtbar und damit auch vom Berufungsgericht zu beachten. Abgesehen von den im Tenor ersichtlichen Korrekturen sind die streitgegenständlichen Beitragsbescheide jedoch rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Sie finden ihre nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Beitragssatzung Wasser (BSW 2016) vom 17. Oktober 2016 bzw. in der Beitragssatzung Schmutzwasser (BSS) vom 17. Oktober 2016. a) Die Beitragssatzungen Wasser und Schmutzwasser sind wirksam. Nach § 4 Abs. 1 BSW 2016 bzw. BSS 2016 wird der Beitrag nach dem sog. Geschossflächenmaßstab ermittelt, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen. Auch seine inhaltliche Ausgestaltung ist nicht zu beanstanden. Nach den genannten Vorschriften wird der Anschlussbeitrag als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben (Satz 1). Berechnungsgrundlage ist für den Anschlussbeitrag sind die bevorteilte Grundstücksfläche und die auf diese bezogene zulässige Geschossfläche (mögliche bauliche Ausnutzung) des Grundstücks. Diese Regelungen sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend bestimmt. Zwar erkennt es zutreffend, dass das Verhältnis von Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche in der Satzung nicht geregelt ist. Eine satzungsrechtliche Regelung ist allerdings nicht erforderlich, denn die Berechnungsweise ergibt sich aus § 20 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Danach gibt die Geschossflächenzahl an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind. Der Regelung kann ohne Weiteres entnommen werden, dass die Faktoren Grundstücksfläche und die die zulässige Geschossfläche bezeichnende Geschossflächenzahl zu multiplizieren sind. Auf diese Regelung nehmen die Beitragssatzungen Wasser und Schmutzwasser Bezug, indem sie den Begriff „Geschossflächenzahl“ und die von der Baunutzungsverordnung hierfür verwandte Abkürzung (GFZ) verwenden. Auch soweit das Verwaltungsgericht einen Widerspruch zwischen der Regelung zur Ermittlung der zulässigen Geschossflächenzahl in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) und § 4 Abs. 3 Buchst. c) BSW bzw. BSS erblickt, folgt der Senat dem nicht. Richtig ist zwar, dass § 4 Abs. 4 Buchstabe a) BSW bzw. BSS den Fall regelt, dass ein Bebauungsplan die Geschossflächenzahl festsetzt. Dazu passt es tatsächlich nicht, dass § 4 Abs. 3 Buchst c) eine Regelung für Fälle enthält, in denen sich die Geschossflächenzahl nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmten lässt und dabei auch die Regelung des § 4 Abs. 3 Buchstabe a) BSW bzw. BSS benennt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Satzungsgebers, dem der Senat keine rechtliche Bedeutung beimisst. Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist die Verweisung in § 4 Abs. 3 Buchstabe c) auf die Regelung in § 4 Abs. 3 Buchstabe d) BSW bzw. BSS auch nicht deshalb unbestimmt, weil unklar ist, ob es auf die tatsächlichen oder auf die zulässigen Gebäude- oder Geschossgrundflächen ankommt. Denn nach der eindeutigen Regelung in § 4 Abs. 3 Buchst. d) BSS bzw. BSW kommt es auf die für das betreffende Grundstück zu ermittelnde zulässige Geschossfläche an. Diese wird anhand der (tatsächlichen) Geschossfläche der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung ermittelt. Etwas Anderes gilt nach § 4 Abs. 3 Buchst. e) BSW/BSS nur, wenn das Maß der tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks das der zulässigen Nutzung übersteigt. Auf die Wirksamkeit der rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzungen vom 30. November 2022 kommt es damit nicht an. Eine Tiefenbegrenzungsregelung, deren inhaltliche Ausgestaltung regelmäßig zur Unwirksamkeit der vor der Beitragssatzung Wasser bzw. Schmutzwasser 2016 Geltung beanspruchenden Beitragssatzungen geführt hat (dazu sogleich), weist die Satzung nicht mehr auf. Da der Kläger keine Einwände gegen die Wirksamkeit der Satzung geltend macht, sieht der Senat von weiteren Darlegungen ab. 2. Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken. a) Der Kläger ist persönlich beitragspflichtig. Hierzu bestimmt 7 Abs. 2 Satz 1 erste Var. KAG M-V, dass beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Die Vorschrift betrifft lediglich die persönliche Beitragspflicht, deren Entstehung das Bestehen der sachlichen Beitragspflicht voraussetzt (Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/08, § 7 Anm. 12.7). Auch dies ist vorliegend der Fall. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich nach § 3 Abs. 1 BSW bzw. BSS i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Nach der zuletzt genannten Vorschrift entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (st. Rspr. bereits zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.: vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2005 – 1 L 56/04 – S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks; Urteil vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 52). Da das Grundstück zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzungen Wasser bzw. Schmutzwasser 2016 bereits angeschlossen war, ist mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die sachliche Beitragspflicht und mit der Heranziehung auch die persönliche Beitragspflicht des Klägers entstanden. b) Die Beitragserhebung ist nicht ausgeschlossen. Entgegen der vom Kläger im Widerspruchsverfahren vertretenen Auffassung ist die sachliche Beitragspflicht nicht durch den im Jahre 2006 erfolgten Zuschlag in der Zwangsversteigerung erloschen. Zwar erlöschen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung durch den Zuschlag die an dem Grundstück bestehenden bisherigen Rechte, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften bestehen bleiben. Ein bestehendes Recht in diesem Sinne existierte zum Zeitpunkt des Zuschlags aber nicht, weil sachliche Beitragspflichten – wie noch zu zeigen sein wird – zum Zeitpunkt des Zuschlags wegen der Unwirksamkeit der seinerzeit Geltung beanspruchenden Beitragssatzungen nicht entstehen konnten. Die Beitragserhebung wäre auch dann ausgeschlossen, wenn ihr der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegenstehen würde, die Festsetzungshöchstfrist abgelaufen oder eine Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Dies ist jedoch ebenfalls nicht der Fall. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ist vorliegend von vornherein nicht berührt, weil mit den streitigen Beitragsbescheiden für das Grundstück erstmalig Anschlussbeitrag erhoben werden. Die Bescheide vom 25. Juni 2009 sind vom Beklagten aufgehoben worden. Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V normierte Festsetzungshöchstfrist von 20 Jahren ab Entstehung der Vorteilslage war zum Zeitpunkt der Beitragserhebung in November 2020 noch nicht abgelaufen, denn der Lauf der Frist begann nach der genannten Vorschrift frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Es ist daher unschädlich, dass der tatsächliche Anschluss des Grundstücks insbesondere im Bereich Trinkwasser deutlich früher erfolgt ist. Die auf Grundlage der Beitragssatzungen Trinkwasser und Schmutzwasser entstandenen Beitragsansprüche sind auch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V ganz oder teilweise erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Entstanden ist die Abgabe mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Diese Erwägungen gelten für das Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 (KAG 1991) und das Kommunalabgabengesetz vom 1. Juni 1993 (KAG 1993) entsprechend, da auch diese Regelungen auf die Abgabenordnung verweisen (vgl. § 12 KAG 1991 und § 12 Abs. 1 KAG 1993). Es wurde bereits dargelegt, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 BSW bzw. BSS i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V die Existenz einer wirksamen Beitragssatzung erfordert. Auch dies gilt für die Rechtslage nach dem KAG 1991 und dem KAG 1993. Die Regelungen der §§ 8 Abs. 7 KAG 1991 und 8 Abs. 7 KAG 1993 unterscheiden sich in diesem Punkt nicht von der des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Gemessen an diesen Kriterien sind sachliche Beitragspflichten erst mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzungen Wasser und Schmutzwasser vom 17. Oktober 2016 entstanden. Die Heranziehung des Klägers im September 2020 erfolgte damit fristgemäß. Die zeitlich davor im Geschäftsgebiet des Zweckverbands Kühlung Geltung beanspruchenden Beitragssatzungen sind unwirksam und konnten die Entstehung sachlicher Beitragspflichten und damit den Anlauf der Festsetzungsfrist nicht auslösen. aa) Dies gilt zunächst für die Beitragsatzungen Wasser. Im Einzelnen: (1) Die am 18. November 1991 von der Verbandsversammlung des Zweckverbands Kühlung beschlossene Beitrags- und Gebührensatzung Wasser ist am Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 zu messen. Die Satzung ist unwirksam, weil sie einen von § 8 KAG 1991 nicht vorgesehenen Grundbeitrag für Wohnungseinheiten und Läden (§ 4 Abs. 2) und Zusatzbeiträge für die Grundstücksfläche und die zulässige Geschossfläche (§ 4 Abs. 3) normiert. Eine Aufspaltung in Grund- und Zusatzabgaben ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG 1991 nur für Benutzungsgebühren vorgesehen. Damit enthält die Satzung fehlerhafte Beitragssätze, was nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG 1991 zu ihrer Gesamtnichtigkeit führt. (2) Die Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung Wasserversorgung (BGSW 1994) vom 2. Februar 1994 ist ebenfalls unwirksam. Sie enthält eine unwirksame Maßstabsregelung, was nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG 1993 zu ihrer Gesamtnichtigkeit führt. In § 4 Abs. 9 Nr. 2 BGSW 1994 ist eine (schlichte) Tiefenbegrenzung von 40 m für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich normiert. Zwar war auch unter Geltung des Kommunalabgabengesetzes 1993 die Normierung einer Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität prinzipiell zulässig. Ohne die Tiefenbegrenzung müsste die Abgrenzung von bevorteilten und nicht bevorteilten Teilflächen eines Grundstücks durch eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegender Grundstücke erfolgen (OVG Greifswald, Urteil vom 14. September 2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 76). Allerdings hat sich die Tiefenbegrenzungslinie zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten Innenbereichsflächen zu orientieren. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu (OVG Greifswald, Urteil vom 20. September 2016 – 1 K 19/12 –, Rn. 43). Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln (OVG Greifswald, Urteil vom 14. September 2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 77). Diesen Maßgaben konnte die Tiefenbegrenzungsregel der 1. Neufassung der der Beitrags- und Gebührensatzung Wasserversorgung (BGSW 1994) vom 2. Februar 1994 bereits deshalb nicht genügen, weil die Kriterien für die Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung zum Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht bekannt waren. Sie sind vom OVG Greifswald erstmals in der zitierten Entscheidung (a. a. O., Rn. 82 f.) entwickelt worden. Gerichtliche Ermittlungen zur Zulässigkeit der normierten Tiefenbegrenzung sind nicht geboten. Insbesondere verbietet sich die Annahme, die Tiefenbegrenzung sei „zufällig“ richtig, weil die Grenze bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse ebenfalls auf 40 m hätte festgelegt werden können.Das Gericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (OVG Greifswald, Urteil vom 14. September 2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 77, Rn. 85). Es kommt damit – ähnlich wie bei Beschlussfassung über den Abgabensatz – auf die Inhaltsrichtigkeit der Entscheidung und nicht nur auf deren Ergebnisrichtigkeit an. (3) An diesem Fehler leidet auch die Beitragssatzung Wasser vom 6. November 1996 (BSW 1996), die in § 4 Abs. 2 Buchst b ebenfalls eine Tiefenbegrenzung von 40 m normiert. Der Fehler ist nicht durch die 1. Satzung zur Änderung der Beitragssatzung Wasser vom 30. September 1998 (BSW 1998) geheilt worden, weil sich die Änderungen nicht auf die Tiefenbegrenzung beziehen. (4) Gleiches gilt für die 1. Neufassung der Beitragssatzung Wasser des Zweckverbands Kühlung vom 30. Juni 2000 (BSW 2000) sowohl in der Ursprungsfassung als auch in den Fassungen der 1. Änderung vom 19. November 2001 und der 2. Änderung vom 2. August 2002. Denn auch in § 4 Abs. 2 Buchst. b BSW 2000 ist eine (schlichte) Tiefenbegrenzung von 40 m für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich normiert. Auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Satzung eine unwirksame Regelung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht aufweist, weil § 3 Abs. 1 und Abs. 2 unterschiedslos sowohl für Grundstücke, die nach Inkrafttreten der Satzung angeschlossen wurden bzw. angeschlossen werden konnten (Abs. 1), als auch für Grundstücke, die bereits vor dem Inkrafttreten der Satzung angeschlossen waren bzw. hätten angeschlossen werden können (Abs. 2), die Entstehung der Beitragspflicht auf den 1. Januar 2005 verschiebt (VG Schwerin, Urteil vom 2. Dezember 2004 – 4 A 79/02 –, S. 8 ff. des Entscheidungsumdrucks; Urteil vom 4. März 2005 – 4 A 2485/03 –, S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks: jeweils unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 31. Oktober 1984 – 2 A 1156/84 –, OVGE 37, 188, 190), kommt es damit nicht mehr an. Es sei aber darauf hingewiesen, dass eine Übertragung der Erwägungen des OVG Münster auf das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern mit Blick auf die einschränkungslos formulierte Ermächtigung in § 8 Abs. 7 Satz 3 KAG 1993 (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V) nicht frei von Bedenken ist. (5) Ebenfalls unwirksam ist die Beitragssatzung Wasser vom 1. Juli 2005 in der 1. Änderung vom 12. Dezember 2005 (BSW 2005) und in der Fassung der 2. Änderung vom 2. November 2006. Für diese Satzung gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Auch in Bezug auf die in § 4 Abs. 2 Buchst. c BSW 2005 normierte Tiefenbegrenzung konnte der Zweckverband Kühlung sein ortsgesetzgeberisches Ermessen nicht ordnungsgemäß ausüben, weil die dabei zu beachtenden Kriterien nicht bekannt waren. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Maßstabsregelung – wie der Beklagte meint – gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil die Tiefenbegrenzungsregelung auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 4 Abs. 2 Buchst. c BSW 2005) sowie Übergangsgrundstücke vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich (§ 4 Abs. 2 Buchst. d BSW 2005) beschränkt ist, aber keine Anwendung auf Übergangsgrundstücke findet, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans teilweise im unbeplanten Innenbereich liegen. Soweit der Beklagte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darin erblicken will, dass die Tiefenbegrenzung auf die im unbeplanten Innenbereich gelegene Teilfläche keine Anwendung findet, mag dies zwar zutreffen. Ein solcher Fehler kann nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 23. November 2022 – 3 LB 19/22 OVG –, juris Rn. 56) aber nur dann zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung führen, wenn im Geschäftsgebiet des Beklagten auch praktische Anwendungsfälle, also übertiefe Übergangsgrundstücke in dem genannten Sinn existieren. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verlangt nicht, dass für alle „irgendwie denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, sondern nur für die realistischer Weise zu erwartenden Fälle (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 9 C 2.18 –, juris Rn. 16 m. w. N.; OVG Greifswald a. a. O.). Da es sich bei der genannten Sachverhaltskonstellation nach den Erfahrungen des Senats allenfalls um eine seltene Ausnahme handelt, hätte es einer entsprechenden Darlegung bedurft, woran es hier fehlt. (6) Die Beitragssatzung Wasser vom 5. Juni 2009 (BSW 2009) in der Fassung der 1. Änderung vom 1. April 2010, der Fassung der 2. Änderung vom 8. Juli 2010 und in der Fassung der 3. Änderung vom 15. September 2011 ist ebenfalls unwirksam. In Bezug auf die Ursprungsfassung der Satzung kann auch hier auf die Ausführungen zur fehlerhaften Ermittlung der örtlichen Bebauungstiefe Bezug genommen werden. Zudem leidet die Ursprungsfassung der Satzung – die 1. und die 2. Änderung verhalten sich zur Maßstabsregelung nicht – an einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Zutreffend ist bei ausschließlich im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücken Bezugspunkt für die Bemessung der Tiefenbegrenzung die der Straße zugewandte Grundstücksgrenze (§ 4 Abs. 2 Buchst. c Satz 1 BSW 2009). Für Übergangsgrundstücke vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich bestimmt § 4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 BSW 2009 hingegen, dass der Bezugspunkt nicht die der Straße zugewandte Grundstücksgrenze, sondern „die Fläche von der seitlichen Grundstücksgrenze, die in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt, bis zu einer im Abstand von 40 m verlaufenden Parallelen Richtung Außenbereich“ ist. Der Senat versteht die Vorschrift so, dass die Tiefenbegrenzung von der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu berechnen ist. Dies ist fehlerhaft. Zwar trifft es zu, dass der Ortsgesetzgeber im Anschlussbeitragsrecht die Befugnis hat, die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung als sog. „schlichte“ Tiefenbegrenzung auszuformen, die alle Grundstücke im unbeplanten Innenbereich und damit sowohl „zentrale“ – d. h. vollständig im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke – als auch sog. Übergangsgrundstücke, d. h. Grundstücke erfasst, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen („Randlagengrundstücke“, vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 41). Dahinter steht der Gedanke, dass es keine Rolle spielt, ob bei übertiefen Innenbereichsgrundstücken der beitragsrelevante Vorteil fehlt, weil eine bauliche Nutzbarkeit der rückwärtigen Teilfläche mit Blick auf das Kriterium des Sich-Einfügens in die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch – BauGB) ausscheidet oder weil öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB beeinträchtigt sind (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB; s. auch Seppelt, NordÖR 2007, 149, 152). Daraus folgt aber, dass der Bezugspunkt für die Flächenbegrenzung in beiden Fallkonstellationen die straßenseitige, also die im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücksgrenze sein muss. Vor diesem Hintergrund führt das in § 4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 BSW 2009 erfolgte Hinausschieben des Bezugspunkts auf die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Randlagengrundstücken. Zudem verstößt die Regelung gegen das Vorteilsprinzip. Die Tiefenbegrenzung dient dazu, die bebaubaren und damit bevorteilten Teilflächen von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich in typisierter Weise von nicht bebaubaren und daher nicht bevorteilten Teilflächen abzugrenzen. Wenn aber der Bezugspunkt für die Tiefenbegrenzung die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist, führt dies zwangsläufig dazu, dass nicht bevorteilte Außenbereichsflächen in den Vorteilsausgleich einbezogen werden. Die genannten Fehler wurden zwar dadurch beseitigt, dass der Zweckverband Kühlung die Regelung des § 4 Abs. 2 Buchst. c BSW 2009 im Rahmen der 3. Änderung ersatzlos gestrichen hat. Dadurch ist allerdings ein anderer Fehler aufgetreten. Infolge der Streichung fehlt eine Regelung für Übergangsgrundstücke. § 4 Abs. 2 Buchst. c BSW 2009 i. d. F. der 3. Änderung bezieht sich allein auf Grundstücke, die vollständig im unbeplanten Innenbereich liegen. Da im Geschäftsgebiet des Zweckverbands Kühlung Übergangsgrundstücke in dem genannten Sinn existieren, ist die Satzung ist damit unvollständig geworden. (7) Schließlich ist auch die Beitragssatzung Wasser vom 5. September 2013 (BSW 2013) unwirksam. Denn auch die in § 4 Abs. 2 Buchst. c) Satz 1 BSW 2013 normierte Tiefenbegrenzung ist fehlerbehaftet. Dies folgt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits daraus, dass die Auswahl der Ortschaften zur Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe nicht hinreichend repräsentativ ist (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Greifswald, Urteil vom 14. September 2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 78). Die der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung vorliegende „Erläuterung zur Tiefenbegrenzung im Verbandsgebiet des ZV Kühlung“ vom 31. Dezember 2012 verhält sich auch zur Auswahl der Ortschaften vor dem Hintergrund unterschiedlicher Bebauungsstrukturen. Die Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel. Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, dass die größeren Orte im Geschäftsgebiet des Zweckverbands nicht genügend berücksichtigt worden seien, zwingt dies nicht zur Annahme einer Fehlerhaftigkeit der Entscheidung. Denn es ist Ermessensentscheidungen immanent, dass unterschiedliche „richtige“ Entscheidungen getroffen werden können. Etwas Anderes käme nur in Betracht, wenn die äußeren Grenzen des Ermessens überschritten wären, so etwa, wenn die Auswahl den alleinigen Zweck gehabt hätte, die in den Vorgängersatzungen fehlerhaft normierte Tiefenbegrenzung von 40 m „halten“ zu können. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Die Verbandsversammlung konnte ihr ortsgesetzgeberische Ermessen bei der Beschlussfassung dennoch nicht ordnungsgemäß ausüben, weil die Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Geschäftsgebiet des Zweckverbands methodisch fehlerhaft war. Denn der Verband hat bei der Ermittlung der ortsüblichen Bauungstiefe auf das Ende der tatsächlichen Bebauung abgestellt (vgl. die Aufstellung vom 31. Juli 2011: „Auswertung letzte Gebäudekante“). Dies ist unzulässig. Zwar ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat. Daher hat der kommunale Aufgabenträger bei der Ermittlung der Bebauungstiefe die Wahl, auf das Ende der tatsächlichen Bebauung abzustellen (OVG Greifswald, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 46) oder zusätzlich die jenseits der Bebauungsgrenze vorhandene bauakzessorische Nutzung (Hausgärten usw.) zu berücksichtigen (OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 35; Urteil vom 14. September 2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 85). Zudem kann er – wie bereits dargelegt – bei der Ausgestaltung der Tiefenbegrenzung zwischen der sog. „schlichten“ und der sog. „qualifizierten“ Tiefenbegrenzung wählen. Allerdings sind nicht alle dabei denkbaren Kombinationen zulässig. Entscheidet sich der kommunale Aufgabenträger – wie hier – für die sog. „schlichte“ Tiefenbegrenzung, ist es ihm mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe auf das Ende der tatsächlichen Bebauung abzustellen. Er ist vielmehr gehalten, die sich daran anschließende Fläche der bauakzessorischen Nutzung zu berücksichtigen, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich gegenüber Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen zu vermeiden. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz fordert, Haus- und Nutzgärten hinter den Baukörpern, die das Umfeld der gemäß § 34 BauGB zulässigen Bebauung prägen, bei der Bemessung einer Tiefenbegrenzung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 – 9 C 15.03 –, juris Rn. 27; vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 6. Januar 2012 – 4 A 516/10 –, S. 16 f. des Entscheidungsumdrucks; Urteil vom 6. Januar 2012 – 4 A 437/10 –, S. 18 ff. des Entscheidungsumdrucks). Die Entscheidung ist zwar zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen. Sie ist aber auf das Anschlussbeitragsrecht wegen des in beiden Rechtsgebieten ähnlichen Vorteilsbegriffs übertragbar. Leitungsgebundene Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind ebenso wie Anbaustraßen Erschließungsanlagen (wenn auch keine i. S. d. §§ 123 ff. BauGB, vgl. § 127 Abs. 4 BauGB), weil die bodenrechtliche Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks nach den §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 bzw. 35 Abs. 1 BauGB davon abhängt, dass die wasser- und abwasserseitige Erschließung gesichert ist. Demgemäß wird die Zulässigkeit der sog. „schlichten“ Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet (OVG Greifswald, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 41). bb) Die vor dem Inkrafttreten der Beitragssatzung Schmutzwasser vom 17. Oktober 2016 beanspruchenden Schmutzwasserbeitragssatzungen sind ebenfalls unwirksam und konnten die Entstehung sachlicher Beitragspflichten nicht bewirken. (1) Dies gilt zunächst für die Beitragssatzung Abwasser (BSA) vom 6. November 1996 i. d. F. der 1. Änderung vom 30. September 1998, weil die in § 4 Abs. 2 Buchst. b BSA normierte Tiefenbegrenzung fehlerhaft ist. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen zur Beitrags- und Gebührensatzung Wasserversorgung (BGSW 1994) vom 2. Februar 1994 Bezug genommen werden. (2) Gleiches gilt für die 1. Neufassung der Beitragssatzung Abwasser des Zweckverbands Kühlung vom 30. Juni 2000 (BSA 2000) sowohl in der Ursprungsfassung als auch in den Fassungen der 1. bis 7. Änderung. Denn auch in § 4 Abs. 2 Buchst. b BSA 2000 ist eine (schlichte) Tiefenbegrenzung von 40 m für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich normiert. (3) Ebenfalls unwirksam ist die Beitragssatzung Schmutzwasser vom 5. April 2005 (BSS 2005) sowohl Ursprungsfassung als auch in der Fassung der 1. Änderung vom 12. Dezember 2005 als auch in der Fassung der 2. Änderung vom 2. November 2006. Für diese Satzung gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Auch in Bezug auf die in § 4 Abs. 2 Buchst. c BSW 2005 normierte Tiefenbegrenzung konnte der Zweckverband Kühlung sein ortsgesetzgeberisches Ermessen nicht ordnungsgemäß ausüben, weil die dabei zu beachtenden Kriterien nicht bekannt waren. (4) Die Beitragssatzung Schmutzwasser vom 5. Juni 2009 (BSS 2009) sowohl in der Ursprungsfassung als auch in den Fassungen der 1. Änderung vom 1. April 2010, der 2. Änderung vom 8. Juli 2010 und der 3. Änderung vom 15. September 2011 ist ebenfalls unwirksam. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zur fehlerhaften Ermittlung der örtlichen Bebauungstiefe Bezug genommen werden. Zudem enthält § 4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 BSS eine vorteilswidrige Regel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche bei Übergangsgrundstücken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu Beitragssatzung Wasser vom 5. Juni 2009 Bezug genommen. (5) Schließlich ist auch die Beitragssatzung Schmutzwasser vom 5. September 2013 (BSS 2013) unwirksam. Denn auch die in § 4 Abs. 2 Buchst. c) Satz 1 BSS 2013 normierte Tiefenbegrenzung ist fehlerhaft. Wie bereits in Bezug auf die Beitragssatzung Wasser vom 5. September 2013 dargestellt wurde, leidet die der Tiefenbegrenzung zugrundeliegende Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe daran, dass auf das Ende der tatsächlichen Bebauung abgestellt worden ist und der sich daran anschließende Bereich der sog. bauakzessorischen Nutzung keine Berücksichtigung gefunden hat. c) Fehlerhaft ist die Rechtsanwendung durch den Beklagten, soweit der festgesetzte Trinkwasserbeitrag den Betrag von 22.160,47 EUR (brutto) und der festgesetzte Schmutzwasserbeitrag den Betrag von 50.178,00 EUR übersteigt. Als Folge davon durfte das Leistungsgebot des Schmutzwasserbeitragsbescheids den Betrag von 42.908,75 EUR nicht übersteigen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Im Ausgangspunkt zu Recht hat der Beklagte die bevorteilte Grundstücksfläche nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b) BSW bzw. BSS ermittelt. Nach dieser Vorschrift gilt bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (unbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB) liegen, nach der Gesamtfläche des Grundstücks. Maßgeblich für die Anwendung der Vorschrift ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Bei Grundstücken, bei denen die Vorteilslage, d. h. die Schaffung der Anschlussmöglichkeit oder der tatsächliche Anschluss an die zentrale Anlage zur Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung – wie hier – vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung erfolgt ist, kommt es für die Entstehung des beitragsrelevanten Vorteils auf das Inkrafttreten der Beitragssatzung an. Denn nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Damit fixiert der Entstehenszeitpunkt auch den für die Anwendung der Maßstabsregelungen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt. Weil der Anschlussbeitrag nach § 7 Abs. 6 KAG M-V als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, kann die einmal entstandene sachliche Beitragspflicht nicht durch die nachträgliche Veränderung von anspruchsbegründenden Umständen wieder beseitigt werden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 10. Juni 2014 – 5 A 337/13 –, juris Rn. 31 zur nachträgliche Aufhebung der Beitragssatzung). Folglich hat die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Grundstückssituation nach der Sachlage des Jahres 2016 zu erfolgten. Zu diesem Zeitpunkt ist das Grundstück noch weit überwiegend gewerblich genutzt worden. Zwar ist zwischen den Beteiligten streitig, ob es im Jahr 2014 zu einem Brandereignis kam, durch das das Hauptgebäude des vormaligen Autohauses beschädigt wurde. Dies bedarf aber keiner Klärung. Denn es bestehen keine Hinweise darauf, dass das (unterstellte) Brandereignis im Jahre 2014 das Gebäude so stark beschädigt hat, dass eine Nutzung ausgeschlossen war. Der vom Beklagten vorgelegte und vom Kläger bezahlte Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom 20. Februar 2019 erlaubt den Rückschluss, dass es vorher noch genutzt worden ist. Nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eingetretene Veränderungen, insbesondere der Brand des Hauptgebäudes im Jahre 2018 und dessen weitgehender Leerstand seitdem, sind ohne Belang. Bezogen auf die Sachlage des Jahres 2016 ist die vom Beklagten vorgenommene bodenrechtliche Einordnung des Grundstücks grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es lag zum damaligen Zeitpunkt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 BauGB, wobei die Eigenart der näheren Umgebung dem eines Gewerbegebiets i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO entsprach. Das Gebiet ist klar konturiert. Im Norden grenzte es an den Außenbereich. Die dort aktuell vorhandene Wohnbebauung existierte im Jahre 2016 noch nicht. Im Osten grenzt es noch heute an den Außenbereich. Nach Süden ist es durch die L 10 begrenzt. Im Westen grenzt es an die Wohnbebauung der Straße Am Kammerhof. Innerhalb dieses Bereichs existierten (und existieren noch heute) ausschließlich gewerbliche Nutzungen (Malerbetrieb, Autohaus/Restpostenmarkt, Lagerhäuser, Bauhof, Tankstelle), die nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Der Einwand des Klägers, die Nutzung seines Grundstücks als Restpostenmarkt sei formell illegal gewesen, weil die Baugenehmigung vom 2. Dezember 1997 für ein Autohaus erteilt worden sei, ist unerheblich, weil es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. Nutzung ankommt. Ihre Zweckbestimmung oder Entstehungsgeschichte ist ohne Bedeutung (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, BauGB, 15. Auflage 2022, § 34 Rn. 6). Da der Kläger in diesem Zusammenhang keine weiteren Einwände geltend gemacht hat, kann von einer weiteren Darlegung abgesehen werden. Anders ist es aber bei den nördlich der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Hallen gelegenen Grundstücksflächen. Hier ist kein Bezug zur baulichen Nutzung erkennbar, zumal das Gelände in diesem Bereich stark nach Norden hin ansteigt. Nördlich daran schlossen sich im Jahre 2016 landwirtschaftliche Nutzflächen an. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Bereich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist. Die Grenze bildet bei einer solchen Sachlage die nördliche Gebäudegrenze der auf dem Grundstück vorhandenen Hallen (vgl. Weiß-Ludwig, NordÖR 2018, 1, 4). Die Einbeziehung der Außenbereichsflächen des Grundstücks in den Vorteilsausgleich ist ausgeschlossen. Zwar bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 2 BSW/BSS, dass bei Grundstücken, die in mehreren Bereichen liegen (Bereich eines B-Plans, unbeplanter Innenbereich, Außenbereich), die für den jeweiligen Bereich geltenden Bestimmungen, Buchstaben a) bis e) Anwendung finden. Allerdings sind im Anschlussbeitragsrecht nur bebaute Außenbereichsgrundstücke bevorteilt. Daher werden auch nur bebaute Außenbereichsgrundstücke von § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) BSW bzw. BSS erfasst. Da die im Außenbereich gelegene Teilfläche des klägerischen Grundstücks unbebaut ist, scheidet eine Beitragserhebung für diese Fläche aus. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2024 eine Beitragsneuberechnung vorgelegt, die diese Maßgaben berücksichtigt. Die trotz der deutlichen Flächenreduzierung verhältnismäßig geringfügige Beitragsminderung beruht auf dem Umstand, dass nach § 4 Abs. 3 Buchst. e) BSW/BSS von der tatsächlichen Geschossfläche auszugehen ist. Damit erhöhte sich infolge der Flächenreduzierung die tatsächliche Geschossflächenzahl. Dies ist unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Denn Bezugspunkte der Beitragsbemessung sind nach § 4 Abs. 1 BSW/BSS die bevorteilte Grundstücksfläche und die darauf bezogene zulässige Geschossfläche. Nach der Berechnung, die Fehler nicht erkennen lässt, und auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, ergeben sich die im Tenor ersichtlichen Beträge. III. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht erkennbar. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Anschlussbeiträgen Trink- und Schmutzwasser. Er ist Eigentümer des gewerblich genutzten Grundstücks Flurstück 37/2, 38/2, 39/3, 110/3 und 165/9, Flur 5, Gemarkung C-Stadt (C-Straße 37-41) in einer Größe von 28.876 m², das er im Jahre 2006 durch Zuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben hatte. Das Grundstück liegt am östlichen Ortsrand der Gemeinde C-Stadt nördlich der Ortsdurchfahrt der L 10. Es war etwa bis zum Jahr 2002 Betriebsgrundstück eines Autohauses. Danach wurde das Zentralgebäude des ehemaligen Autohauses bis zum Jahr 2015 als Restpostenmarkt genutzt. Das Zentralgebäude und die Ausstellungspavillons wurden bei einem Brand im Juli 2018 größtenteils zerstört. Der unbeschädigte Teil des Gebäudes wird als Lagerraum bzw. Einstellplatz für Wohnanhänger genutzt. Die auf dem Grundstück weiter vorhandenen drei Hallen werden ebenfalls als Lagerraum genutzt. Der Kläger behauptet, dass das Zentralgebäude bereits bei einem Brand im Jahre 2014 beschädigt worden sei. Der Beklagte bestreitet dies unter Hinweis auf einen Brandschutzbericht der Feuerwehr, wonach es erst im Oktober 2015 zu einer unerlaubten Müllverbrennung auf dem Grundstück gekommen sei. Die für das Jahr 2019 vom Beklagten festgesetzten Trink- und Schmutzwassergebühren sind vom Kläger am 28. Februar 2019 gezahlt worden. Das Grundstück ist an die vom Zweckverband Kühlung betriebene zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage und die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Die Gemeinde C-Stadt ist für den Bereich der Trinkwasserversorgung Gründungsmitglied des Zweckverbands und diesem mit Wirkung vom 21. November 1991 beigetreten; für den Bereich der Schmutzwasserbeseitigung erfolgte der Beitritt zum Verband mit Wirkung vom 4. November 1995. Der Anschluss des Grundstücks an die zentrale öffentliche Wasserversorgung war bereits in den 1980er Jahren erfolgt. Im Jahre 1999 wurde das Grundstück an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen. In den Jahren 2002 und 2003 setzte der Beklagte für das Grundstück Vorauszahlungen auf den künftigen Schmutzwasserbeitrag gegenüber dem vormaligen Eigentümer bzw. dem Zwangsverwalter fest. Mit Bescheiden vom 25. Juni 2009 zog der Beklagte den Kläger zu Anschlussbeiträgen (Trinkwasser und Schmutzwasser) i. H. v. 22.616,84 EUR bzw. 51.226,80 EUR heran und verband den Beitragsbescheid Schmutzwasser wegen einer bereits geleisteten Zahlung mit einem Leistungsgebot i. H. v. 43.957,55 EUR. Auf den Widerspruch des Klägers hob der Beklagte die Bescheide mit Bescheid vom 18. Januar 2013 auf, nachdem das Verwaltungsgericht Schwerin den in einem Parallelverfahren streitgegenständlichen Beitragsbescheid wegen Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Grundlage aufgehoben hatte. In den Aufhebungsbescheiden kündigte der Beklagte an, so dass die festgestellten Mängel der Rechtsgrundlage beseitigt würden. Die Aufhebung habe deshalb keine vorgreifende Wirkung für zukünftige Beitragsbescheide. Mit den vorliegend streitgegenständlichen Bescheiden vom 30. September 2020 zog der Beklagte den Kläger auf Grundlage der Beitragssatzung Wasser des Zweckverbands Kühlung vom 17. Oktober 2016 zu einem Anschlussbeitrag Trinkwasser i. H. v. 20.194,09 EUR und auf Grundlage der Beitragssatzung Schmutzwasser gleichen Datums zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser i. H. v. 55,226,80 EUR heran. Den zuletzt genannten Bescheid verband der Beklagte wegen der geleisteten Zahlung mit einem Leistungsgebot i. H. v. 43.957,55 EUR. Die hiergegen am 17. November 2020 eingelegten Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 18. März 2021 als unzulässig zurück. Zugleich wies er die vom Kläger gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Nachweise über die Zustellung der Widerspruchsbescheide finden sich in den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht. Am 26. April 2021 hat der Kläger Anfechtungsklagen erhoben. Mit Urteilen vom 28. November 2022 – dem Beklagten zugestellt am 30. November 2022 – hob das Verwaltungsgericht Schwerin die Beitragsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide auf. Zur Begründung führte es aus, dass die Klagen zulässig seien, da dem Kläger in Ansehung der versäumten Widerspruchsfrist ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zustehe. Die Klagen seien auch begründet. Den Bescheiden fehle die erforderliche Rechtsgrundlage, weil die Beitragssatzungen insgesamt unwirksam seien. Deren Maßstabsregelung sei nicht hinreichend bestimmt. Am 8. Dezember 2022 hat der Beklagte in beiden Verfahren die Zulassung der Berufung beantragt und die Anträge am 30. Januar 2022 begründet. Am 30. November 2022 fasste die Verbandsversammlung des Zweckverbands Kühlung die Beschlüsse über die rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft gesetzte 1. Änderung der Beitragssatzung Wasser und der 1. Änderung der Beitragssatzung Schmutzwasser, mit denen die Maßstabregelungen neu gefasst wurden. Mit Beschluss vom 9. Mai 2023 hat der Senat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Berufung gegen die genannten Urteile des Verwaltungsgerichts Schwerin zugelassen. Die Berufung ist vom Beklagten am 22. Juni 2023 begründet worden ist. Er ist der Auffassung, das angegriffene Urteil sei fehlerhaft. Die Klage sei bereits unzulässig. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte nicht gewährt werden dürfen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Die Maßstabsregelungen seien nicht zu beanstanden und insbesondere hinreichend bestimmt. Die Rechtsanwendung begegne ebenfalls keinen Bedenken. Das Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde C-Stadt, so dass der Beitragsberechnung die Gesamtfläche zugrunde zu legen sei. Der Beklagte beantragt, die Urteile des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. November 2022 – 4 A 817/21 SN und 4 A 818/21 SN – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klage sei zulässig und auch begründet. Die angegriffenen Urteile seien frei von Fehlern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage der baulichen Nutzung des klägerischen Grundstücks sowie die bauliche Nutzung im Bereich der näheren Umgebung des Grundstücks durch richterliche Augenscheinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 7. Juni 2024 Bezug genommen.