Urteil
6 K 5680/17.KS
VG Kassel 6. 6 Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0406.6K5680.17.KS.00
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Leitsätze
1. Ein Gemeindeanteil iHv 50 % für Verkehrsanlagen oder deren Teileinrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, verstößt gegen das Vorteilsprinzip.
2. Eine unwirksame Regelung zur Höhe des Gemeindeanteils führt zur Unwirksamkeit der Straßenbeitragssatzung.
3. Eine subjektive Rechtverletzung besteht auch, wenn der Beitragspflichtige bei rechtmäßiger Regelung des Gemeindeanteils Anteils von weniger als 50 % im Ergebnis zu einem höheren Straßenbeitrag veranlagt werden müsste.
Tenor
1. Der Vorausleistungsbescheid vom 26. Februar 2015 zur Debitorennummer … und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. August 2017 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gemeindeanteil iHv 50 % für Verkehrsanlagen oder deren Teileinrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, verstößt gegen das Vorteilsprinzip. 2. Eine unwirksame Regelung zur Höhe des Gemeindeanteils führt zur Unwirksamkeit der Straßenbeitragssatzung. 3. Eine subjektive Rechtverletzung besteht auch, wenn der Beitragspflichtige bei rechtmäßiger Regelung des Gemeindeanteils Anteils von weniger als 50 % im Ergebnis zu einem höheren Straßenbeitrag veranlagt werden müsste. 1. Der Vorausleistungsbescheid vom 26. Februar 2015 zur Debitorennummer … und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. August 2017 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte nach § 6 VwGO durch den Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 26. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2017 ist rechtswidrig (1.) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (2.) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid ist rechtswidrig, weil keine wirksame Rechtsgrundlage besteht. Dieser kann nicht auf die Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 29. März 2004 in der Fassung der dritten Änderung vom 19. Mai 2014 (StrBS) gestützt werden. Diese ist zwar weiterhin anwendbar, obwohl sie inzwischen am 1. September 2019 aufgrund der fünften Änderung vom 26. August 2019 außer Kraft getreten ist. Denn die streitigen Um- und Ausbaumaßnahmen wurden vor dem 1. September 2019 begonnen (vgl. § 17 Abs. 1 StrBS in der Fassung der fünften Änderung). Die Satzung ist aber nichtig, so dass keine Rechtsgrundlage für den erhobenen Beitrag besteht (vgl. § 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 - KAG -). § 5 Abs. 1 a) StrBS mit dem darin normierten umlagefähigen Aufwand bzgl. Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, verstößt gegen höherrangiges Recht. Die Regelung widerspricht dem Vorteilsprinzip in § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 KAG sowie dem aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden und korrespondierendem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Hieraus resultiert die Gesamtnichtigkeit der Straßenbeitragssatzung. a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben. Die Gemeinden sollen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (§ 11 Abs. 1 Satz 4 KAG). Dementsprechend sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 11 Abs. 5 Satz 1 KAG), wobei bei einem Umbau und Ausbau von Verkehrsanlagen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG bei der Bemessung des Beitrages mindestens 25 % des Aufwands außer Ansatz bleiben, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen und mindestens 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 KAG). Vorausleistungen können nach § 11 Abs. 10 KAG unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme erhoben werden. § 11 Abs. 1, Abs. 10 KAG entsprechend normiert auch § 1 Abs. 1 StrBS, dass die Stadt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (a), den Um‐ und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht (b), und die Herstellung, den Umbau und den Ausbau von im Außenbereich liegenden öffentlichen Verkehrsanlagen (c), Beiträge nach Maßgabe des § 11 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Satzung erhebt. Die Möglichkeit zu Vorausleistungen auf den Straßenbeitrag ergibt sich aus § 12 StrBS. Nach § 6 StrBS kann der Straßenbeitrag für bestimmte Teilmaßnahmen selbstständig erhoben werden. § 2 StrBS regelt, dass der Aufwand der Maßnahmen nach § 1 StrBS die Kosten dieser umfasst, wobei eine Auflistung der einzelnen Aufwendungen folgt (Abs. 1), bestimmte Kosten ausgeschlossen (Abs. 2) und andere in einem bestimmten Umfang für beitragsfähig erklärt werden (Abs. 3 bis 6). Der beitragsfähige Aufwand wird dabei stets nach den tatsächlichen Kosten für die einzelne Straßenanlage ermittelt (§ 4 Abs. 1 StrBS), wobei für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Straßenanlage der Aufwand selbstständig ermittelt und erhoben werden kann (§ 4 Abs. 2 StrBS). § 5 Abs. 1 StrBS, basierend auf § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG, regelt, dass von dem ermittelten beitragsfähigen Aufwand die Stadt 50 v. H., wenn die Straße überwiegend dem Anliegerverkehr (a), 60 v. H., wenn die Straße überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr (b), und 75 v. H., wenn die Straße überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (c), trägt. Werden Maßnahmen nur an Teileinrichtungen (z. B. Fahrbahn, Gehweg) vorgenommen, gilt Abs. 1 für die Teileinrichtungen. Ist die Verkehrsbedeutung von Teileinrichtungen unterschiedlich, ist Absatz 1 den Unterschieden entsprechend anzuwenden (§ 5 Abs. 3 StrBS). Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes bestimmt sich nach den §§ 7 bis 9 StrBS. b) § 5 Abs. 1 a) StrBS ist unwirksam. Die Regelung bestimmt in Abweichung zum Vorteilsprinzip in § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 KAG mit einem Anteil von 50 % einen zu hohen Anteil der Stadt für Straßen bzw. Teileinrichtungen (vgl. § 5 Abs. 3 StrBS), die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen. aa) Diese Regelung kommt zum Tragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist zunächst § 5 Abs. 3 i. V. m § 5 Abs. 1 a) StrBS einschlägig, weil es sich um Teileinrichtungen in Form der Beleuchtung, der Parkplätze, der Gehwege und der damit einhergehenden Begrünung handelt (vgl. auch § 6 Abs. 1 StrBS) und insofern die Beklagte „nur“ an diesen Teileinrichtungen Maßnahmen vorgenommen hat. Auch wenn zugleich die Fahrbahn etc. der X-Straße um- bzw. ausgebaut wurde, ist § 5 Abs. 3 StrBS anwendbar, weil die Stadt allein für die hier streitigen Teileinrichtungen die Straßenbaulast trägt. Insofern konnte sie „nur“ an diesen bauliche Maßnahmen im Sinne ihrer Straßenbeitragssatzung durchführen, da die X-Straße als Landesstraße im Übrigen in der Baulast des Landes steht (vgl. § 41 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 Hessisches Straßengesetz). Bei den ausgebauten Teileinrichtungen handelt es sich um solche, welche überwiegend dem Anliegerverkehr dienen. Gehwege dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und der Kammer in der Regel überwiegend dem Anliegerverkehr. Eine überwiegende Bedeutung für den Durchgangsverkehr können sie nur in außergewöhnlichen Konstellationen haben. Denkbar sind etwa reine Gehwege zu Orten öffentlicher Veranstaltungen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 5 A 1580/17 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 B 128/14 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 5 B 1952/13 -, juris, Rn. 6; Beschluss der Kammer vom 16. September 2020 - 6 L 827/20.KS -, n. v.; Urteil vom 24. April 2020 - 6 K 2567/19.KS -, n. v.; Beschluss vom 13. Juni 2019 - 6 L 2913/18.KS -; n. v.; siehe auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 12). Solche besonderen Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Konkret für die X-Straße ist es gerichtsbekannt, dass die dortigen Gehwege primär von den Personen genutzt werden, die an diese angrenzenden Geschäfte, Kneipen, Praxen, Wohnungen etc. aufsuchen. Dies stellt Anliegerverkehr dar. Entsprechendes gilt für die Beleuchtung, welche in ihrer Bedeutung regelmäßig - wie auch hier - mit derjenigen der Gehwege übereinstimmt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. März 1997 - 5 TG 2505/96 -, juris, Rn. 8), die Parkplätze (vgl. hierzu Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 23; Hess. VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 A 921/15.Z -, juris, Rn. 9 sowie Nds. OVG, Urteil vom 24. August 2020 - 9 LB 146/17 -, juris, Rn. 99) sowie die unselbstständige Begrünung, die das Schicksal der Gehwege teilt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 LB 132/17 -, juris, Rn. 195). bb) Der hierfür geregelte Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 50 % in § 5 Abs. 1 a), Abs. 3 StrBS ist unwirksam. Der städtische Anteil ist zu gering. Zwar kann die Stadt nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG grundsätzlich frei den Gemeindeanteil je nach Verkehrsfunktion bestimmen. Die Regelung enthält jeweils Mindestsätze („mindestens“ 25 %, 50 %, 75 %). Der Stadt steht auch ein „Beurteilungsspielraum" bei der Festlegung des jeweiligen Satzes zu. Sie ist dabei aber an geltendes Recht, insbesondere den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und vor allem das Vorteilsprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 KAG), gebunden, so dass hieraus sowohl eine Ober- als auch Untergrenze folgt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 271/05 -, juris, Rn. 15; Driehaus, KStZ 2020, S. 41 ). Dies bedeutet, dass eine Festlegung von vorteilsgerechten Sätzen zu erfolgen hat. Derjenige, welcher von der ausgebauten Straße einen größeren Vorteil hat, soll einen entsprechend höheren Beitrag zahlen, als derjenige, der weniger bevorteilt ist. Da bei Straßen bzw. deren Teileinrichtungen, die dem Anliegerverkehr dienen, die Anlieger die größten Vorteile genießen, da sie die (Teil-)Einrichtung primär nutzen, sollen sie sich am stärksten am beitragsfähigen Aufwand beteiligen. Die Allgemeinheit auf der anderen Seite, hier in Form des städtischen Anteils, profitiert von entsprechenden (Teil-)Einrichtungen weniger. Dementsprechend ist es gefestigte Rechtsprechung, dass ein Gemeindeanteil bei Anliegerverkehr von 50 % und mehr unzulässig ist (zum Ganzen: Thüringer OVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 4 ZKO 781/09 -, juris, Rn. 8 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 271/05 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 27. September 2018 - 6 BV 17.1320 -, juris, Rn. 19 ff.; Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 6 ZB 18.1466 -, juris, Rn. 8 f.; Urteil vom 6. Februar 2020 - 6 B 19.1258 -, juris, Rn. 26 f.; VG Cottbus, Urteil vom 3. Juli 2020 - 2 K 1185/15 -, juris, Rn. 26 ff.). Dies wird in Hessen auch dadurch untermauert, als dass § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG für den Anliegerverkehr zwar einen Mindestsatz von 25 %, zugleich aber für den innerörtlichen Durchgangsverkehr einen solchen von 50 % vorsieht. Der Gesetzgeber hat dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sich der Gemeindeanteil für den Anliegerverkehr im Rahmen von 25 % bis unter 50 % zu bewegen hat, ansonsten befände man sich bereits bei dem gesetzlichen Mindestsatz der nächst höheren Verkehrskategorie. Davon ausgehend ist die Regelung in § 5 Abs. 1, Abs. 3 StrBS sowie die gesamte Straßenbeitragssatzung unwirksam und in der Folge die Festsetzung einer Vorausleistung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Denn fehlt es an einer wirksamen Regelung des Gemeindeanteils für Anliegerstraßen bzw. deren Teileinrichtungen kann die Straßenbeitragssatzung keine Grundlage für die Erhebung von Vorausleistungen auf Straßenbeiträge im hier in Rede stehenden Abrechnungsgebiet sein. Bei der Angabe des Gemeindeanteils handelt es sich um einen nach § 2 Satz 2 KAG notwendigen Satzungsbestandteil, da sich nur dadurch der Abgabesatz ermitteln lässt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 3. Juli 2020 - 2 K 1185/15 -, juris, Rn. 39; Driehaus, KStZ 2020, S. 41 ). Fehlt die Regelung des Abgabesatzes insoweit, genügt die Satzung nicht den Erfordernissen des § 2 Satz 2 KAG und ist insgesamt unwirksam (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2003 - 2 B 303/03 -, juris, Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. August 1995 - 6 L 44/95 -, juris, Rn. 29; Driehaus, KStZ 2020, S. 41 m. w. N). Die Beitragserhebung darf mangels Satzung nicht erfolgen (vgl. § 2 Satz 1 KAG). Gleiches ergibt sich aus der Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 Bürgerliches Gesetzbuch. Das Fehlen der vollständigen Regelung des Gemeindeanteils als eines gem. § 2 Satz 2 KAG notwendigen Satzungsbestandteils führt dazu, dass die verbleibende Satzung keine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts mehr darstellt. Ferner kann nicht angenommen werden, dass es dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspricht, eine Satzung mit diesem eingeschränkten Inhalt zu beschließen. Angesichts der Abhängigkeit des Anlieger- und Gemeindeanteils voneinander wollte der Satzungsgeber ersichtlich insoweit eine nicht teilbare einheitliche und abschließende Ermessensentscheidung treffen, welche aus seiner Sicht entsprechend dem gesetzlichen Regelungsauftrag zur vollständigen Abgeltung der durch beitragsfähige Maßnahmen an Anliegerstraßen bzw. deren Teileinrichtungen entstandenen Vorteile genügte (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 3. Juli 2020 - 2 K 1185/15 -, juris, Rn. 42 ff. m. w. N.). 2. Die Klägerin ist durch den rechtswidrigen Vorausleistungsbescheid in ihren Rechten verletzt. Zwar dürfte sie bei rechtmäßiger Regelung des städtischen Anteils von weniger als 50 % im Ergebnis zu einem höheren Straßenbeitrag veranlagt werden müssen. Eine Rechtverletzung der Klägerin besteht dennoch. Ist eine Satzung nichtig und damit unwirksam, so schlägt dies auf den auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsakt mit der Folge seiner Rechtswidrigkeit durch. Einen Spielraum hinsichtlich der daraus zu ziehenden Folgen sieht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in solchen Fällen nicht vor. Denn das allen Beitragspflichtigen gleichermaßen zustehende Recht, nicht rechtswidrig zu Beiträgen herangezogen zu werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG), ist auch in solchen Fällen verletzt. Die gesetzliche Vorgabe, wonach kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen (vgl. § 2 Satz 1 KAG), dient dabei nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Deckung des Aufwands für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen, sondern auch dem Individualinteresse der Beitragspflichtigen, nur nach Maßgabe einer wirksamen Satzung zu Beiträgen herangezogen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2020 - 9 B 4/19 -, juris, Rn. 17 f., OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 4 L 209/18 -, juris, Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2015 - OVG 9 S 8.14 -, Rn. 9). Auf die weiteren Einwendungen der Klägerin kommt es nach all dem nicht mehr an. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig zu erklären, da der Klägerin eine Durchführung des Widerspruchsverfahrens ohne rechtskundigen Beistand, insbesondere im Hinblick auf die Komplexität des Kommunalabgabenrechts und die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens auf dem Gebiet des Straßenbeitragsrechts, nicht zumutbar war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um Vorausleistungen auf einen Straßenbeitrag. Die Klägerin ist Eigentümerin des 2.020 qm großen Grundstückes Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück … unter der Adresse ... Die X-Straße wurde bis zum Jahr 2015 im Bereich Y-Platz bis W-Straße erneuert bzw. um-/ausgebaut. Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 zog die Beklagte die Klägerin zu Vorausleistungen auf den Straßenbeitrag für die Kosten der Planung, der Beleuchtung, der Gehwege, der Parkplätze und der Begrünung in Höhe von 59.640,00 Euro heran. Bei der Berechnung des Beitrags ging die Beklagte von voraussichtlichen beitragsfähigen Gesamtkosten in Höhe von 3.903.000,00 Euro und satzungsmäßig gekürzten beitragsfähigen Kosten in Höhe von 3.245.000,00 Euro aus, von denen sie 1.622.500,00 € (50 %) auf die Anlieger umlegte, da es sich bei den zu erneuernden bzw. um- und auszubauenden Teileinrichtungen um solche handele, die überwiegend dem Anliegerverkehr nach § 5 der Straßenbeitragssatzung dienten. Die Beklagte ermittelte davon ausgehend einen Beitrag in Höhe von 8,2024 Euro pro qm Nutzungsfläche. Durch Multiplikation der Nutzungsfläche mit dem Beitragsfaktor ergab sich ein voraussichtlicher Gesamtbeitrag von 74.559,82 Euro, von dem sie 80 % = 59.640,00 Euro als Vorausleistung erhob. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid verwiesen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2015 Widerspruch ein. Sie führte im Wesentlichen aus, der Umbau der X-Straße bringe keine Vorteile für die Anlieger mit sich. Der Umbau basiere vielmehr auf der Erneuerung des Schmutzwasserkanals in der Fahrbahnmitte und der Entscheidung der Beklagten, das Kanalnetz auf beide Straßenseiten zu verlegen. Die Gehwege seien nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Am 25. April 2016 stellte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (6 L 720/16.KS). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 13. September 2016 ab. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 (5 B 2486/16) zurück. Auf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Beklagte wies den Widerspruch unter Wiederholung der Argumentation des Verwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernsten rechtlichen Bedenken gegen den Vorausleistungsbescheid bestünden, mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2017 zurück. Die Klägerin hat am 13. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend bzw. vertiefend trägt sie vor, der Vorausleistungsbescheid basiere auf keiner sachgerechten Schätzungsgrundlage. Die Kostenschätzung sei aus mehreren Gründen widersprüchlich und fehlerhaft. Zudem überwögen die Nachteile der Umbaumaßnahmen die Vorteile. Die Beklagte habe fehlerhaft einen Eigenanteil von 50 % zugrunde gelegt. Die X-Straße diene nicht überwiegend dem Anliegerverkehr. Es sei auch nicht allein auf die Teileinrichtungen hierbei abzustellen, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Straßenbeitragssatzung nicht vorlägen, weil nicht nur an Teileinrichtungen Maßnahmen vorgenommen worden seien. Aber auch die Teileinrichtungen dienten nicht überwiegend dem Anliegerverkehr. Dessen ungeachtet sei § 5 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung unwirksam, da dieser gegen das Vorteilsprinzip verstoße. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 22. September 2017, vom 18. Januar 2018 sowie vom 26. August 2020 verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 26. Februar 2015 zur Debitorennummer … und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. August 2017 aufzuheben; 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Bescheide, den Verwaltungsvorgang, ihr Vorbringen in den Verfahren 6 K 1331/14.KS, 6 L 720/16.KS bzw. 5 B 2486/16 sowie die Ausführungen in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Hinsichtlich des zugrunde gelegten Gemeindeanteils sei auf die konkret erneuerte Teileinrichtung abzustellen. Parkplätze, Begrünung, Gehweg und Beleuchtung dienten typischerweise überwiegend dem Anliegerverkehr, so dass die Bemessung des städtischen Anteils in Höhe von 50 % zu Recht erfolgt sei. Die Regelung in § 5 Straßenbeitragssatzung sei wirksam. Das hessische Recht normiere für den Gemeindeanteil lediglich Mindestsätze. Die Beitragspflichtigen würden bei Einrichtungen des Anliegerverkehrs erheblich weniger belastet als rechtlich zulässig wäre. Die beitragsfähigen Kosten seien auch vorteilhaft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 7. Dezember 2017, vom 4. April 2018 und vom 23. Oktober 2020 verwiesen. Mit Beschluss vom 17. August 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 19. Februar 2021 und vom 25. März 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Akten 6 K 1331/14.KS und 6 L 720/16.KS nebst deren Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.