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Beschluss

5 UZ 2618/04

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2005:0706.5UZ2618.04.0A
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Mai 2004 - 2 E 2276/03 - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 429,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Mai 2004 - 2 E 2276/03 - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 429,-- € festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der entscheidungserheblichen Abweichung von ober- bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gestützte Zulassungsantrag der Beklagten ist innerhalb der Fristen des § 124a Abs. 4 VwGO gestellt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Ausführungen der Beklagten zur Geltung des Ertragsprinzips bei einem als wirtschaftliches Unternehmen geführten gemeindlichen Eigenbetrieb der Wasserversorgung vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auszulösen. Die Beklagte meint, sie sei durch das Ertragsprinzip von der Beachtung des Kostenüberschreitungsverbots freigestellt. Ein zur Unwirksamkeit der Anhebung der Wassergebühr von 1,56 € auf 1,93 € je Kubikmeter Frischwasser ab 1. Juli 2002 gemäß Änderungssatzung der Beklagten vom 31. Mai 2002 führender Kalkulationsmangel könne von daher selbst dann nicht vorliegen, wenn die in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte Konzessionsabgabe nicht zu den ansatzfähigen Kosten zu zählen sein sollte. An diesem Vorbringen ist richtig, dass es das Ertragsprinzip bei den wirtschaftlichen Unternehmen erlaubt, Gewinne zu erzielen. Der damit verbundene Wegfall der Beschränkung auf bloße Kostendeckung ändert freilich nichts daran, dass die Gemeinde über ihren G e b ü h r e n b e d a r f , verstanden als Bedarf, der auch einen mit der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Einklang stehenden Gewinn berücksichtigt und mit einbezieht, nicht hinausgehen darf. Wird durch die Anwendung des festgelegten Gebührensatzes der Gebührenbedarf in diesem Sinne in einem nicht mehr vernachlässigbaren Umfang überschritten, so hat das die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall durch Gegenüberstellung des in der Kalkulation der Beklagten ausgewiesenen Gebührenbedarfs (1.893.900,-- €) und des Wasserverbrauchs (960.000 cbm) eine bei Streichung der Kostenposition Konzessionsabgabe sich ergebenden Überdeckung von 12 Cent je cbm und damit eine Überschreitung der noch hinzunehmenden "Fehlertoleranz" von 3 % ermittelt. Diese - unzulässige und damit die Ungültigkeit des festgelegten Gebührensatzes bewirkende - Überdeckung kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht einfach dadurch in Wegfall gebracht werden, dass ganz allgemein auf kalkulationsmäßig noch nicht erfassten Gewinn, wie er im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinde erzielbar wäre, verwiesen wird. Soweit es möglich ist, im Wege der "Nachkalkulation" zu Unrecht eingestellte Kostenpositionen durch bislang unberücksichtigt gebliebene Kosten, die tatsächlich ansatzfähig sind, zu "saldieren", lässt sich dies auf eine Saldierung durch bislang unberücksichtigt gebliebenen Gewinn allenfalls mit der Maßgabe übertragen, dass sich die Nichtberücksichtigung solchen Gewinns in Ansehung des Gebots zu einer Wirtschaftsführung, die einen mit der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Einklang zu bringenden Überschuss für den Haushalt der Gemeinde ergibt (§ 121 Abs. 8 der Hessischen Gemeindeordnung in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung), als gebotswidrige Unterlassung darstellt, die vergleichbar ist einer in der Nichtbeachtung des Kostendeckungsgebots liegenden Unterlassung bei der Nichteinstellung an sich ansatzfähiger Kosten in die Gebührenkalkulation. Dafür hat die Beklagte in ihrer Zulassungsantragsbegründung vom 19. August 2004 nichts dargelegt. Konkrete Gewinnpositionen, die dem Gebot einer mit der öffentlichen Zweckbestimmung zu vereinbarenden Gewinnerzielung zuwider bislang nicht in die Kalkulation eingestellt waren und deshalb zwecks Erzielung eines ausgeglichenen Ergebnisses "nachgeschoben" werden sollen, werden nicht benannt. Auch fehlt jede Begründung dafür, weshalb die Gemeinde im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung überhaupt mehr an Gewinn hätte erzielen sollen, als ihn der - im Gerichtsverfahren erster Instanz vorgelegte - "Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2002 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2002" für den Bereich der Wasserversorgung tatsächlich ausweist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung löst auch nicht das Vorbringen der Beklagten aus, die streitige Konzessionsabgabe zähle sehr wohl zu den ansatzfähigen Kosten und sei damit zu Recht in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt worden. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend unter Hinweis auf das Urteil des OVG Schleswig vom 28. November 2001 (2 K 6/99 - KStZ 2002, 150) aus, dass sonderrechtsbedingte Verschiebungen, die sich - wie hier im Verhältnis der Beklagten zu ihrem Eigenbetrieb - aufgrund der im Einzelfall gewählten Organisation der Einrichtung ergeben, auf den Umfang der gebührenfähigen Kosten und damit auf die Gebührenhöhe keinen Einfluss haben können. In der Kommentierung von Schulte-Wiesemann (in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 201) ist in diesem Zusammenhang die Rede von einer "Methode der Kostenerhöhung", die zur Erfüllung der öffentlichen Entsorgungs- bzw. Versorgungsaufgabe nicht erforderlich und damit unzulässig ist. Soweit die Beklagte die vorgenannte Kommentarstelle als Beleg für die von ihr vertretene Rechtsauffassung benennt, kann das nicht nachvollzogen werden. Die außerdem angeführte Kommentarstelle in der Kommentierung von Schulte-Wiesemann (a.a.O., Rn. 493) gibt für die Rechtsauffassung der Beklagten ebenfalls nichts her, denn an dieser Stelle wird die Konzessionsabgabe ganz allgemein als eine zu den sonstigen Abgaben und Entgelten zählende Abgabe ohne Bezug zu der gerade hier interessierenden Problematik der Ansatzfähigkeit bei einer sonderrechtsbedingten Verschiebung im gemeindlichen Innenverhältnis behandelt. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, "ob die Konzessionsabgaben, die von den Stadtwerken an die Stadt gezahlt werden, zu den gebührenfähigen Kosten gehören und somit bei der Gebührensatzkalkulation Berücksichtigung finden können", löst angesichts der Eindeutigkeit der bisherigen Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur, denen sich der Senat anschließt, keinen obergerichtlichen Klärungsbedarf aus. Nicht festzustellen ist schließlich die von der Beklagten als Zulassungsgrund geltend gemachte Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von einem im Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 - aufgestellten Rechtssatz. Die Beklagte sieht diese Abweichung "inhaltlich" darin, dass das Verwaltungsgericht die vom Senat anerkannte Geltung des Ertragsprinzips bei der Wasserversorgung negiert. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht stellt nicht die Geltung des Ertragsprinzips bei einem als wirtschaftliches Unternehmen geführten gemeindlichen Eigenbetrieb in Frage, sondern es rügt eine Überdeckung des Gebührenbedarfs, die sich aus der Einbeziehung einer seiner Auffassung nach nicht zu den ansatzfähigen Kosten zu zählenden Kostenposition ergibt. Der Zulassungsantrag der Beklagten ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes und orientiert sich am Jahresbetrag der streitigen Gebührenanhebung für den Kläger. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.