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Beschluss

2 L 5339/25.GI

VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2025:1020.2L5339.25.GI.00
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Leitsätze
Für die Straßenbeitragspflicht eines zu Wohnzwecken überbaubaren Grundstücks kommt es nur darauf an, dass dieses grundsätzlich bebaubar ist, weil hierüber der beitragsrechtlich relevante Vorteil vermittelt wird. Nicht erforderlich ist, dass ein solches Grundstück in jedem Bereich überbaut werden darf. Zur baulichen Nutzbarkeit eines Wohnhausgrundstücks gehört nicht nur die eigentlich überbaubare Fläche, sondern stets auch eine gewisse Umgriffsfläche. Auf dieser findet typischerweise eine mit der Wohnbebauung akzessorische Nutzung statt, wie etwa als Hausgarten und Erholungs- sowie Freizeitfläche. Für ein im Innenbereich liegendes Baugrundstück ist es typisch, dass dessen eigentlich überbaubare Fläche deutlich geringer ausfällt als die Gesamtfläche des Buchgrundstücks. Bei einem villenartigen, großzügigen Wohnhaus ist es nicht ungewöhnlich, dass diese Umgriffsfläche um einiges großzügiger ausfällt als bei einem „normalen“ Wohnhausbau.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 14,02 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Straßenbeitragspflicht eines zu Wohnzwecken überbaubaren Grundstücks kommt es nur darauf an, dass dieses grundsätzlich bebaubar ist, weil hierüber der beitragsrechtlich relevante Vorteil vermittelt wird. Nicht erforderlich ist, dass ein solches Grundstück in jedem Bereich überbaut werden darf. Zur baulichen Nutzbarkeit eines Wohnhausgrundstücks gehört nicht nur die eigentlich überbaubare Fläche, sondern stets auch eine gewisse Umgriffsfläche. Auf dieser findet typischerweise eine mit der Wohnbebauung akzessorische Nutzung statt, wie etwa als Hausgarten und Erholungs- sowie Freizeitfläche. Für ein im Innenbereich liegendes Baugrundstück ist es typisch, dass dessen eigentlich überbaubare Fläche deutlich geringer ausfällt als die Gesamtfläche des Buchgrundstücks. Bei einem villenartigen, großzügigen Wohnhaus ist es nicht ungewöhnlich, dass diese Umgriffsfläche um einiges großzügiger ausfällt als bei einem „normalen“ Wohnhausbau. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 14,02 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen. Er ist Teil- und Miteigentümer des 2942 m² großen Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin, Gemarkung E., Flur N01, Flurstück N03 mit der Postanschrift "J.-straße". Das Grundstück ist mit einer historischen Villa und Nebengebäuden bebaut und steht als Einzelkulturdenkmal unter Denkmalschutz. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Flur N01/N04" aus dem Jahr N05 der Stadt E., der hier ein allgemeines Wohngebiet mit 2-geschossiger Bebaubarkeit, einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,7 festlegt. Mit Bescheid vom 12.08.2025 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller für den Um- und Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet N06 (E.-D.) nach Abschluss des Bauprogramms 2022-2023 für seinen Eigentumsanteil von 230/1000 zu einem noch zu zahlenden wiederkehrenden Straßenbeitrag in Höhe von 7,01 Euro heran. Als Gesamtbeitrag für das gesamte Bauprogramm weist der Bescheid eine Summe von 210,01 Euro aus, wovon mit Bescheiden vom 29.01.2024 und 29.10.2024 jeweils 101,50 Euro angefordert worden seien. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Den Aussetzungsantrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.09.2025 ab. Am 17.09.2025 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, die Veranlagungsfläche für den Straßenbeitrag sei zu hoch bemessen. Zur Begründung trägt er sinngemäß vor, bei der Berechnung der Beitragshöhe lege der Bescheid unverändert eine amtliche Fläche von 2.942 m² sowie einen Nutzungsfaktor von 1,25 für eine zweigeschossige Bebaubarkeit zugrunde. Dies sei rechtswidrig; so seien 100 m2 des Grundstücks als Straßenfläche festgesetzt und damit nicht überbaubar. Außerdem könne die gesamte Grundstücksfläche nur dann beitragspflichtig sein, wenn auch von einer den planungsrechtlichen Festsetzungen entsprechenden Ausnutzung, Baulandverwertung und Vermietbarkeit der Gebäude auszugehen sei. Alle drei Aspekte der Ausnutzung und Rendite träfen jedoch weder für das bestehende Gebäude noch für den Parkbereich zu. Das Grundstück sei nicht über den Bestand hinaus bebaubar, da es insgesamt, also auch mit Park, Nebenanlagen und Garten, unter Denkmalschutz stehe. Im Übrigen nimmt der Antragsteller Bezug auf sein Vorbringen in dem am hiesigen Verwaltungsgericht bereits anhängigen Klageverfahren (Az. 2 K 5007/24.GI, 2) sowie dem bereits abgeschlossenen Eilverfahren (2 L 489/25.GI). Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21.08.2025 und einer möglichen nachfolgenden Klage gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12.08.2025, Az. N07, anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antragsteller habe keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides dargetan. Der Antrag sei erkennbar unbegründet und eine unbillige Härte liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses sowie der Verfahren 2 K 5007/24.GI und 2 L 489/24.GI und die in allen drei Verfahren vorgelegten elektronischen Behördenvorgänge Bezug genommen, welche allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft. Die hier streitgegenständlichen Straßenbeiträge zählen zu den öffentlichen Abgaben und Kosten, bei deren Anforderung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Da die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, ist der Eilantrag auch im Übrigen zulässig (§ 80 Abs. 6 S. 1 VwGO). In der Sache führt der Antrag jedoch nicht zum Erfolg. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten soll in entsprechender An-wendung des in § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, durch überwiegende öffentliche Interessen nicht gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides liegen vor, wenn auf-grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, nicht jedoch schon dann, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sich als offen darstellt. Nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, sollen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können. Auch dürfen nicht die für das Hauptsacheverfahren geltenden Maßstäbe angelegt werden, sondern es muss dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung getragen werden, weshalb weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwendige Klärung von Tatsachen in Betracht kommt. Grundsätzlich können im Rahmen des Eilverfahrens nur die Einwände berücksichtigt werden, die von den Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebracht werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich dabei im Einzelfall auch aus offensichtlichen Satzungsmängeln der zugrundeliegenden Abgabensatzung ergeben. Bei Anlegung dieser Maßstäbe lässt sich feststellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides in diesem Sinne nicht bestehen. Die Heranziehung des Antragstellers zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen für den Um- und Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet N06 (E.-D.) für das Bauprogramm 2022-2023 beruht auf § 11a Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben in der Fassung vom 28.05.2018 mit Gültigkeit ab dem 07.06.2018 (im Folgenden: KAG) in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge in der Fassung vom 27.09.2018 mit Gültigkeit ab dem 08.10.2018 (im Folgenden: WStrBS) sowie der Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge für die Abrechnungsgebiete E.-D., E.-H. und A. in der Fassung vom 03.11.2022 mit Gültigkeit ab dem 06.12.2022 (im Folgenden: WStrB). Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1, S. 4 KAG können Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Gemäß § 11a Abs. 1 KAG können Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen als wiederkehrende Beiträge auf die im Abrechnungsgebiet nach Abs. 2a oder 2b gelegenen Grundstücke verteilt werden. Hierbei bilden die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen eine einheitliche kommunale Einrichtung (§ 11a Abs. 2 S. 1 KAG). Mit ihrer WStrBS hat sich die Antragsgegnerin für diese Möglichkeit entschieden und erhebt dementsprechend wiederkehrende Straßenbeiträge. Die Einzelheiten der Beitragserhebungen werden in der WStrBS der Antragsgegnerin geregelt. Der Beitragssatz wird in der WStrB festgesetzt. Formelle Bedenken in Bezug auf die WStrBS bzw. WStrB bestehen nicht. Die WStrBS verstößt auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Unbedenklich ist insbesondere, dass die Satzung im Hinblick auf die Besonderheiten des streitgegenständlichen Grundstücks keine Spezialregelung enthält. Für das Abgabenrecht ist anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen – insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein können, solange hieraus resultierende Ungerechtigkeiten in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung stehen und die Zahl der nicht einzeln geregelten Ausnahmen gering ist. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit dient dabei der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Danach ist es dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit bewahrt damit die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität getroffene Entscheidung des Normgebers zu Gunsten eines bestimmten "Regelungstypus" davor, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, in Frage gestellt zu werden. Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2025 – 4 C 1.24 –, Rn. 52; BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 – 9 B 40.08 –, Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 03.07.2025 – 15 A 625/22 –, Rn. 55 ff. mit weiteren Nachweisen; alle juris). Gemessen hieran begegnen die Regelungen in der WStrBS der Antragsgegnerin, welche keine differenzierenden Festlegungen für übergroße Grundstücke wie jenes des Antragstellers enthält, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn es gibt bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass im Abrechnungsgebiet "E.-D." noch weitere Grundstücke liegen würden, welche ähnliche Besonderheiten wie das Grundstück des Antragstellers aufwiesen und insoweit vom Regelfall abwichen, weshalb die Antragsgegnerin Anlass gehabt hätte, eigene Regelungen für diese besonderen Fälle zu treffen. Vielmehr weist der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens 2 K 5007/24.GI selbst darauf hin, dass der auf dem Grundstück befindliche Park sowie die Villa und weitere bauliche Anlagen unter Denkmalschutz stünden, was für das Stadtgebiet einmalig sei. Auch im Übrigen sind sich aufdrängende Satzungsfehler nicht ersichtlich. Von der Wirksamkeit der Satzung ist daher für das vorliegende Verfahren auszugehen. Mit dem Einwand, eine 100 m² große Teilfläche des streitgegenständlichen Grundstücks dürfe nicht in die Veranlagungsfläche einbezogen werden, da diese als Straßenfläche festgesetzt und daher nicht bebaubar sei, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen wie Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO, Abstandsgebote aller Art oder Bestimmungen, die die Zerstörung erhaltenswerter Bauten untersagen, haben grundsätzlich selbst dann keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen und deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche, wenn sie die Ausschöpfung des für ein Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen Maßes der baulichen Nutzung verhindern. Nur wenn eine solche öffentlich-rechtliche Baubeschränkung dazu führt, dass das für ein Grundstück bebauungsrechtlich zulässige Maß der Nutzung nicht ausgeschöpft werden kann und das Nutzungsmaß betrifft, auf welches es nach der jeweiligen Verteilungsregelung ankommt, muss die Nutzungsbehinderung im Rahmen der Aufwandsverteilung beachtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 – 8 C 12.94 –, Rn. 22; juris). Deshalb sind Baubeschränkungen beim so genannten Vollgeschossmaßstab nur von Bedeutung, wenn ihretwegen die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht verwirklicht werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.08.2013 – 5 B 1473/13 –, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; juris). Dies ist hier nicht der Fall. Vorliegend wird der umlagefähige Aufwand auf die erschlossenen Grundstücke nach der Veranlagungsfläche verteilt (§ 6 S. 1 WStrBS). Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor (§ 6 S. 2 WStrBS), wobei als Grundstücksfläche in diesem Sinne die Fläche des Grundbuchgrundstückes gilt (§ 7 WStrBS). Der Nutzungsfaktor im beplanten Gebiet bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse (§ 8 Abs. 1 S. 1 WStrBS). Hieran zeigt sich, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche infolge der festgesetzten Straßenfläche keine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung darstellt und mithin keine Beitragsreduzierung rechtfertigt. Denn die Beschränkung der baulichen Nutzbarkeit der überbaubaren Grundstücksfläche vermag sich allenfalls auf die Erreichbarkeit der Geschossflächenzahl von 0,7 auszuwirken, ändert aber nichts daran, dass die planungsrechtlich zulässige Anzahl von zwei Vollgeschossen erreicht werden kann. Wie die im Klageverfahren 2 K 5007/24.GI eingereichten Fotos zeigen, verfügt die Villa auf dem Grundstück auch tatsächlich über zwei Vollgeschosse. Der Festsetzung eines Nutzungsfaktors von 1,25 für das gesamte streitgegenständliche Grundstück begegnet ebenfalls keinen Bedenken, auch nicht unter Berücksichtigung der denkmalschutzrechtlichen Baubeschränkungen. Maßgebend für die Bestimmung des Nutzungsfaktors im beplanten Gebiet ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 WStrBS die Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Ist – wie vorliegend – eine zweigeschossige Bebaubarkeit festgesetzt, beträgt der Nutzungsfaktor 1,25 (§ 8 Abs. 1 S. 5 Buchstabe b WStrBS). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht geboten, diesen festgesetzten Nutzungsfaktor auf die mit der Villa bebaute Grundstücksfläche zu beschränken und für das übrige Grundstück mangels eigenständiger Bebaubarkeit nur von einem reduzierten Nutzungsfaktor in Höhe von 0,25 auszugehen Für den Begriff der Grundstücksfläche bzw. die maßgebliche Fläche des Grundstücks ist gem. § 7 WStrBS auf das Buchgrundstück abzustellen, also das Grundstück, wie es gemäß amtlicher Vermessung mit seiner Fläche im Grundbuch eingetragen ist. Dies ist vorliegend die gesamte Fläche im Umfang von 2.942 m². Weitere Differenzierungen oder Verringerungen der Grundstücksfläche sind in der Satzung nicht vorgesehen und auch weder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch der Beitragsgerechtigkeit erforderlich. Die Grundfläche der Villa überdeckt zwar nur einen vergleichsweise geringen Teil der Gesamtfläche von 2.942 m² und entspricht auch nicht einer Ausnutzung mit einer Geschossflächenzahl von 0,7. Dies ist jedoch unschädlich, da – wie oben bereits dargelegt – aufgrund der satzungsrechtlichen Bestimmungen die Erreichbarkeit der planungsrechtlich zulässigen Parameter nur in Bezug auf die Zahl der Vollgeschosse entscheidend ist. Überdies kommt es für die Straßenbeitragspflicht eines zu Wohnzwecken überbaubaren Grundstücks nur darauf an, dass dieses grundsätzlich bebaubar ist, weil hierüber der beitragsrechtlich relevante Vorteil vermittelt wird. Keineswegs ist es hingegen erforderlich, dass ein solches Grundstück in jedem Bereich überbaut werden darf. Denn zur baulichen Nutzbarkeit eines Wohnhausgrundstücks gehört nicht nur die eigentlich überbaubare Fläche, sondern stets auch eine gewisse Umgriffsfläche. Auf dieser findet typischerweise eine mit der Wohnbebauung akzessorische Nutzung statt, wie etwa als Hausgarten und Erholungs- sowie Freizeitfläche; weiterhin befinden sich hier Nebengebäude wie Garagen und Schuppen, Abstellflächen und Zufahrten, und nicht zuletzt die notwendigen Grenzabstandsflächen. Deshalb ist es absolut typisch für ein im Innenbereich liegendes Baugrundstück, dass dessen eigentlich überbaubare Fläche deutlich geringer ausfällt als die Gesamtfläche des Buchgrundstücks. Bei einem villenartigen, großzügigen Wohnhaus, wie es sich auf dem Grundstück des Antragstellers befindet, ist es darüber hinaus nicht ungewöhnlich, dass diese Umgriffsfläche um einiges großzügiger ausfällt als bei einem "normalen" Wohnhausbau. Aus diesem Grund ist es unschädlich und wirkt sich auf die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksgröße nicht maßgeblich aus, dass das Grundstück nicht über das bereits vorhandene Maß hinaus weiter bebaut werden kann, sei es aus denkmalschutzrechtlichen oder auch aus planungsrechtlichen Gründen. Es entspricht auch dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, dass das gesamte Grundstück an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands teilnimmt. Die übrigen Beitragspflichtigen können schutzwürdig erwarten, dass das Grundstück des Antragstellers mit seiner gesamten Größe in die veranlagungsfähigen Flächen einbezogen wird. Denn bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, ist grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche als erschlossen durch die Anbaustraße anzusehen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn diese Erschließungswirkung erkennbar auf eine Teilfläche beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 – 8 C 78.88 –, Rn. 23; juris). Anhaltspunkte für eine solche Teilerschließungswirkung ergeben sich vorliegend jedoch nicht. Die Antragsgegnerin war dementsprechend nicht gehalten, aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit oder der Verhältnismäßigkeit in ihrer Satzung eine weiter ausdifferenzierte Verteilungsregelung zu treffen, als sie es getan hat. Eine exakte mathematische Erfassung des durch die verbesserte Straßenanbindung gesteigerten Gebrauchsvorteils von Grundstücken mit dem zulässigen oder verwirklichten Maß der Nutzung dieses Grundstücks ist nicht möglich, weil sich Nutzungsmaß und Intensität der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht proportional zueinander verhalten. Es geht von vornherein nur um das Erfassen einer Wahrscheinlichkeit, die typisierend Unterschiede abbildet. Gewisse Unebenheiten sind bei einer Pauschalierung im Interesse der Praktikabilität hinzunehmen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.03.2017 – 6 CS 17.353 –, Rn. 14 sowie Urt. v. 25.09.2007 – 6 B 05.3018 –, Rn. 17; beide juris). Angesichts der geringen Beitragshöhe ist schließlich nicht davon auszugehen, dass für den Antragsteller durch die Beitragserhebung eine unbillige Härte entstehen würde. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Danach ist in Rechtstreitigkeiten, die sich auf eine bezifferte Geldleistung beziehen, für den Streitwert der Hauptsache zunächst deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Dieser Betrag ist zu erhöhen, soweit der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat. Hierbei darf der Streitwert das Dreifache der Summe der bezifferten Geldleistung nicht übersteigen (§ 52 Abs. 3 S. 2 GKG). Vorliegend ist streitgegenständlich die Restzahlungspflicht in Höhe von 7,01 Euro. Da die Antragsgegnerin auch in Zukunft für ihre Straßenbauprogramme im Abrechnungsgebiet E.-D. wiederkehrende Straßenbeiträge erheben wird, sind Auswirkungen der vorliegenden Entscheidung auf künftige wiederkehrende Straßenbeiträge zu erwarten. Deshalb ist als Hauptsachestreitwert auf das Dreifache dieses Wertes abzustellen, mithin einen Betrag von (3 x 7,01 Euro =) 21,03 Euro. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung um ein Drittel auf 14,02 Euro zu ermäßigen.