Beschluss
5 N 2781/05
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2007:0424.5N2781.05.0A
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag von 5.000, - € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag von 5.000, - € festgesetzt. I. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der Regelungen über die Höhe der Niederschlagswassergebühr gemäß § 16 Abs. 8 und der Schmutzwassergebühr gemäß § 17 Abs. 6 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27. August 2002 in den Fassungen der Änderungssatzungen vom 22. September 2004 und vom 17. Dezember 2004. Die Änderungssatzung vom 22. September 2004 wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 21. September 2004 beschlossen, am 22. September 2004 vom Magistrat ausgefertigt und am 30. September 2004 im "Darmstädter Echo" und in der "Südhessen Woche" amtlich bekannt gemacht. Die Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004 wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2004 beschlossen, am 17. Dezember 2004 vom Magistrat ausgefertigt und am 23. Dezember 2004 im "Darmstädter Echo" und in der "Südhessen Woche" amtlich bekannt gemacht. Gemäß § 15 Abs. 1 ABGS erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - Gebühren für das Einleiten, Entwässern, Entleeren und Behandeln von Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Gruben. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser sind gemäß § 16 Abs. 1 ABGS die abflusswirksamen Anteile der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksfläche, von der aus das von Niederschlägen stammende Wasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ABGS der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die vom Antragsteller angegriffen Gebührenregelungen in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. September 2004 lauten wie folgt: § 16 Gebührenmaßstäbe und -satz für Niederschlagswasser ((1))... ((8)) Für jeden angefangenen Gebührenquadratmeter wird eine Gebühr für Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr) von 0,86 € jährlich erhoben. § 17 Gebührenmaßstäbe und -satz für Schmutzwassereinleitung ((1))... ((6)) Die jährliche Gebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch (Schmutzwassergebühr) 2,57 €. Diese Gebührenregelung trat am 1. Oktober 2004 in Kraft. Die Niederschlagswassergebühr des § 16 Abs. 8 ABGS in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004 beträgt 0,74 €, die Schmutzwassergebühr des § 17 Abs. 6 ABGS 2,19 €. Diese Gebührenregelung trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Die Antragsgegnerin betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung (§ 1 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27. August 2002 -AbS -). Zu der öffentlichen Abwasseranlage gehören neben dem gesamten öffentlichen städtischen Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen sowie der Klärwerke einschließlich aller technischen Einrichtungen und der Betriebshöfe auch Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von Dritten hergestellt oder unterhalten werden, wenn sich die Stadt dieser Anlagen für die Abwasserbeseitigung bedient (§ 3 Nr. 2 Buchst. a) bis c) AbS). Nach einer Sanierungsaufforderung für ihre Klärwerke durch das Regierungspräsidium Darmstadt im Jahr 1988 mit dem Ziel, die verschärften wasserrechtlichen Bedingungen für die Einleitung des gereinigten Abwassers in die Vorfluter einzuhalten, übertrug die Antragsgegnerin die vorhandenen Anlagen (Zentralkläranlage und Kläranlage im Stadtteil Eberstadt) an die Südhessische Gas und Wasser AG (SHGW-AG) durch Abwasserreinigungsvertrag vom 22./24. Dezember 1988. Dieser Vertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2018 regelt die einzelnen Pflichten und Rechte der Vertragspartner sowie das von der Antragsgegnerin an die SHGW-AG zu zahlende Entgelt für die Abwasserreinigung. Weiterhin regelt der Vertrag den Erwerb der vorhandenen Kläranlagen durch die SHGW-AG unter Berücksichtigung der Restbuchwerte zu einem Kaufpreis von 27.341.000,-- DM zuzüglich der ab 1. Januar 1988 noch zu Lasten der Antragsgegnerin getätigten Investitionen für im Bau befindliche oder beauftragte Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgerechnet waren. Der Abwasserreinigungsvertrag wurde im Jahr 1996 durch die Durchführungsvereinbarung vom 29. Januar/26. Februar 1996 ergänzt. Für die Grundstücke, auf denen sich die Klärwerke befinden, wurden der SHGW-AG Erbbaurechte bestellt. Zu diesem Zeitpunkt besaß die Antragsgegnerin an der SHGW-AG einen Anteil von 64,2 %, daneben an der Hessischen Elektrizitäts-AG - HEAG - (Holding) einen Anteil von 99,9 %. Die HEAG wiederum besaß an der SHGW-AG einen Anteil von 2,2 %. Über der HEAG Holding und der SHGW-AG wurde im Juni 2000 als übergeordnete Holding die HEDAG Hessen-Darmstadt GmbH errichtet. Gegenstand dieses Unternehmens waren der Erwerb, die Verwaltung und Steuerung von Beteiligungen an Unternehmen, die sich mit der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Wohnungswirtschaft, Entsorgung, Telekommunikation und dem öffentlichen Nahverkehr befassten. Die Antragsgegnerin brachte in die HEDAG ihre bei den Eigenbetrieben angelegten Anteile an der SHGW-AG sowie ihre Anteile an der HEAG Holding gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten an der HEDAG ein. Sie hielt damit 94,8 % der Anteile der HEDAG. Daneben waren an der HEDAG im Wege einer Rückbeteiligung die HEAG und die SHGW-AG mit jeweils 2,6 % beteiligt. Durch Aktienkauf- und Abtretungsvertrag vom 4. Juli 2000 verkaufte die HEDAG 7,14 % ihres Aktienbesitzes an der SHGW-AG an die Ruhrgas Energie Beteiligungs-AG. Der erzielte Veräußerungserlös von 21,1 Millionen Euro wurde im Jahr 2000 an die Eigenbetriebe der Stadt ausgekehrt. Aufgrund eines Optionsrechts stockte die Ruhrgas Energie Beteiligungs-AG bis Mitte 2002 ihren Beteiligungsanteil an der SHGW-AG auf 15 % auf. Der Anteil der HEDAG an der SHGW-AG betrug danach noch 51,45 %. Weitere Aktionäre der SHGW-AG waren die Renag Rheinische Energieaktiengesellschaft, der Landkreis Darmstadt-Dieburg sowie die Gemeinden Biblis und Groß-Rohrheim. Für die Veräußerung von 7,86 % an der SHGW-AG erzielte die HEDAG einen Erlös von 23,2 Millionen Euro. Dieser Betrag wurde nicht in voller Höhe an die Antragsgegnerin ausgeschüttet. Nach dem Ausgleich konzerninterner Verbindlichkeiten erhielt die Antragsgegnerin mit ihren Eigenbetrieben verteilt auf die Jahre 2003 und 2004 ca. 19,8 Millionen Euro im Wege einer Gewinnausschüttung. Da die HEDAG mit Wirkung zum 1. Januar 2003 zur Vereinfachung der Strukturen des Stadtkonzerns auf die HEAG Holding verschmolzen worden war, war nunmehr die HEAG ausgleichspflichtig. An der HEAG ist die Antragsgegnerin nunmehr mit 94,99 % beteiligt. Ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurden die SHGW-AG und die HEAG Versorgungs-AG zur HEAG Südhessische Energie AG (HSE) verschmolzen. An dieser Rechtsnachfolgerin der SHGW-AG hält die HEAG zur Zeit eine Beteiligung von 52,90 %. Mittelbar ist deshalb die Antragsgegnerin an der HSE mit 50,25 % beteiligt. Die Antragsgegnerin hat nicht nur die von der SHGW-AG - später HSE - für den Betrieb der Abwasserreinigung berechneten Kosten als Gebühren umgelegt, sondern sich auch hinsichtlich der nach den vertraglichen Bestimmungen in Rechnung gestellten Kosten für die Sanierung der Klärwerke für eine Gebührenfinanzierung entschieden. Dies führte in der Folgezeit zu einem erheblichen Anstieg der Kanalbenutzungsgebühren. In der Folge bildete sich im Gebiet der Antragsgegnerin eine "Interessengemeinschaft für reelle Abwassergebühren (IG-Abwasser)". Mehrere Mitglieder dieser Interessengemeinschaft erhoben gegen die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 29. März 2001 (4 E 12/97(3)) hat das Verwaltungsgericht dieser Klage stattgegeben, da es den von der damaligen Satzung gewählten einheitlichen Frischwassermaßstab angesichts der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Stadtgebiet für unzulässig hielt. Daneben hat das Verwaltungsgericht verschiedene Bedenken hinsichtlich der Gebührenkalkulation geäußert, ohne seine Entscheidung darauf zu stützen. In der Folge dieses Urteils hat die Antragsgegnerin die Abwasserbeseitigungssatzung sowie die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002 erstellt, in der sie u.a. gesonderte Schmutz- und Niederschlagswassergebühren eingeführt hat. Mit den im vorliegenden Verfahren streitigen Änderungssatzungen vom 22. September 2004 und vom 17. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die streitigen Gebührensätze insgesamt abgesenkt. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin. Gleichzeitig ist er Mitglied der "IG-Abwasser". Er ist aufgrund der angefochtenen Satzungen zu Abwassergebühren herangezogen worden. Gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Satzungsfassungen ergangenen Abwasserbescheide hat er jeweils Widerspruch eingelegt. Über diese Widersprüche ist bisher nicht abschließend entschieden. Der Antragsteller hatte bereits gegen die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 27. August 2002 Normenkontrollantrag gestellt. Dieser wurde vom Senat mit Beschluss vom 27. September 2006 abgelehnt (- 5 N 358/04 -, HSGZ 2007, 57). Hinsichtlich des der Neukalkulation der Abwassergebühren durch die Antragsgegnerin für die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002 sowie vorangegangene Rechnungsperioden zu Grunde liegenden Sachverhalts verweist der Senat auf diesen Beschluss. Mit Schriftsatz vom 27. September 2005 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 28. Oktober 2005 - hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, § 16 Abs. 8 und § 17 Abs. 6 ABGS in den Fassungen der Änderungssatzungen vom 22. September 2004 und vom 17. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, die Antragsgegnerin habe mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 und erneut mit Wirkung ab 1. Januar 2005 die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung geändert. Unter anderen Gründen für die Änderung sei der wohl wichtigste, dass die Stadt ihr Vorhaben, die überhöhten Abwassergebühren für den Zeitraum 1995 bis 1998 an die Gebührenzahler auszukehren, aus im wesentlichen fiskalischen Gründen aufgegeben habe. Nach dem ursprünglichen Entwurf habe ein Betrag von 29,4 Millionen € für den Zeitraum 1995 bis 1998 an die damaligen Gebührenzahler zurückerstattet werden sollen. Davon habe die Antragsgegnerin aufgrund der Haushaltslage abgesehen. Es sei ein Verstoß gegen das Gebot der Periodengerechtigkeit, überzahlte Gebühren nicht an die ursprünglichen Gebührenzahler zurückzuerstatten, sondern auf zukünftige Gebührenzahlungen zu verrechnen. Die übervorteilten Gebührenzahler seien nämlich nicht identisch mit den Gebührenzahlern, denen die Rückerstattungen in Zukunft zugute kämen. Vielmehr habe die Antragsgegnerin eine so genannte "Gebührenausgleichsrücklage" damit gebildet. Dies habe sie damit begründet, dass nur ein Teil der Gebührenzahler bzw. der Mieter aus den Jahren 1995 bis 1998 in den Genuss der Gebührenzahlung gekommen wären. Dies sei ermessensfehlerhaft und unglaubhaft, da die Stadt kurz zuvor Gebührenerstattungen für den noch weiter zurückliegenden Zeitraum 1989 bis 1994 vorgenommen habe, bei dem nach Kenntnis des Antragstellers insgesamt 78% der Kunden erreicht worden seien. Es sei in Rechtsprechung und Kommentierung umstritten, was zu geschehen habe, wenn aufgrund einer Jahresrechnung eine Gebührenüberdeckung festgestellt werde. Dies sei mit der hier vorliegenden Sachlage nicht ganz zu vergleichen. Einige Länder hätten eine Regelung, nach der Gebührenüberzahlungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von drei Jahren zurückgeführt werden müssten, weil die Rückführung überzahlter Gebühren bei einem Zeitraum von drei Jahren noch weitgehend den ursprünglichen Gebührenzahlern zugute komme. Bei einem Zeitraum von bis zu neun Jahren - wie hier - sei davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Rückerstattung nicht mehr den ursprünglichen Gebührenzahlern zugute komme. In Hessen sei die Behandlung von Fehlbeträgen oder Überschüssen gesetzlich nicht geregelt. Bei derartigen Rückrechnungen sei jedenfalls streng auf die Benutzerkreisidentität zu achten. Dies gelte grundsätzlich für Fehlbeträge wie für Gebührenüberschüsse. Grundsätzlich möge richtig sein, dass beim freiwilligen Einsatz eigener Mittel zur Gebührenentlastung der Satzungsgeber über den Zeitraum des Mitteleinsatzes frei entscheiden könne. Hier treffe jedoch weder der Begriff "freiwillig" noch der Begriff "eigene Mittel" den Sachverhalt wirklich. Bei der Gebührenbedarfskalkulation für die Jahre 2004 bis 2006 habe die Antragsgegnerin die bisher in der Berechnung 1995 bis 2003 in Ansatz gebrachten versiegelten Flächen von 15.432.908 qm auf 11.310.835 qm bzw. 11.411.530 m² reduziert. Dies sei damit begründet worden, dass die Summe der privaten versiegelten Flächen deutlich unter dem bei der Gebührenkalkulation im Jahr 2002 angenommenen Wert liege. Jedenfalls habe eine wundersame Vermehrung der privaten befestigten Flächen stattgefunden, während sich gleichzeitig die versiegelten öffentlichen Flächen reduziert hätten. Allerdings stelle die Stadt in der Tat sämtliche öffentlichen versiegelten Flächen, also nicht nur die Straßenflächen, in die Berechnung des von ihr zu tragenden Gebührenanteils ein. Seinerseits beständen erhebliche Zweifel, dass die Antragsgegnerin alle relevanten Grundstücksflächen, die in den Kanal entwässerten, für die gebührenrechtliche Behandlung erfasst und in die Bedarfsberechnungen 2004 und 2005 eingestellt habe. Dies erläutert der Antragsteller anhand einzelner Berechnungsbeispiele. Zweifel beständen auch weiterhin hinsichtlich der Flächen auf dem von der US-Armee genutzten Gelände. Er wolle nicht in die Daten Dritter einsehen. Allerdings sei für die Gesamtrechnung durchaus mit entscheidend, wie hoch etwa der Versiegelungsgrad der von der US-Armee genutzten Flächen sei und welche Verschiebungen sich dadurch möglicherweise ergäben. In den Haushaltsjahren 2004, 2005 und 2006 halte die Antragsgegnerin nach dem Stellenplan insgesamt 25 bzw. 24 Mitarbeiter für die Abwasserbeseitigung im Straßenverkehrsamt der Stadt vor. Enthalten seien in diesen Kosten Personalausgaben für fünf Mitarbeiter der Abteilung Abwasserbeseitigung des Straßenverkehrsamtes, die sich mit Aufgaben des Kanalneubaus befassten. Dabei sei nicht zu unterscheiden, ob diese nun mit Planungsarbeiten für Neubauten im Rahmen der gesamten Entwässerung oder mit Einzelprojekten oder mit Bauleitungsaufgaben beschäftigt seien. Die Aufwendungen für diese Mitarbeiter zählten grundsätzlich zum Herstellungsaufwand und gingen erst später in das Anlagevermögen ein. Insgesamt stelle die Antragsgegnerin damit 306.000 € im jährlichen Mittel für die Herstellung von Anlagevermögen unmittelbar in die Gebührenkalkulation ein. Nun trage sie vor, dass sie im Gegenzug die Kalkulation um Einnahmen in Höhe von jährlich 63.400 € entlaste. Dies seien Bauleitungskosten, die sie für Dritte einnähme. Grundsätzlich bestehe zwischen beiden Positionen kein innerer logischer Zusammenhang. Die Regelung der Kostenabgrenzung gelte auch für Personalausgaben, die im Zusammenhang mit der räumlichen Erweiterung des Netzes anfielen. Wenn die Antragsgegnerin unmittelbar die Personalausgaben in die Kalkulation einstelle, stelle sie periodenfremde Kosten ein. Ab dem Haushaltsjahr 2003 habe die Antragsgegnerin die Unterhaltung und Reinigung der städtischen Abwasseranlagen, die TV-Inspektion, die punktuelle Kanalsanierung und die Herstellung der Kanalhausanschlüsse an den Eigenbetrieb Abfallbeseitigung Darmstadt (EAD) übertragen. Dieser habe 11 Mitarbeiter von der Stadt übernommen. Die Haushaltsansätze bei den Personalausgaben seien um 421.000 € gesunken, die Personalaufwendungen des EAD um 638.000 € gestiegen. Die Differenz lasse sich nicht erklären. Mit der Vergabe an einen städtischen Betrieb verstoße die Antragsgegnerin gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit. So enthalte die Betriebskostenumlage übertarifliche Zulagen, die aus alten Dienstvereinbarungen an die Mitarbeiter der EAD gezahlt würden. Damit sei nicht der am wirtschaftlichsten arbeitende Anbieter ausgesucht worden. Bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren falle auf, dass die Kosten für die Bescheiderstellung zum einsatzfähigen Zweckaufwand gerechnet würden, obwohl diese Kosten betriebswirtschaftlich bei den Verwaltungskosten einzukalkulieren seien. Im Jahr 2000 habe das Kassen- und Steueramt der Stadt die Kosten für die Gebührenberechnung noch aus dem Gebührenbedarf herausgerechnet. Auch die Tatsache, dass es sich hier "nur" um 10.000 € handle, ändere nichts daran, dass die Benutzungsgebühren "Kommunale Informationsverarbeitung" (KIV) nicht zu den ansatzfähigen Kosten zählten. Hinsichtlich der Erstattung der Mehrkosten für die Überdimensionierung der Klärschlammtrocknungsanlage sei festzuhalten, dass die Antragsgegnerin nunmehr erstmals darstelle, wie hoch die tatsächliche Erstattung durch die HSE gewesen sei. Erstattet worden sei ein Betrag von 757.396,54 €. In die Gebührenbedarfsberechnung für 2004 von 27. Juli 2004 seien davon jedoch nur 550.000 € eingestellt worden. Hinsichtlich des Aufteilungsmaßstabes zwischen Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühren basiere der Aufteilungsschlüssel im Wesentlichen auf den Kapitalkosten der Anlagen für die Ableitung und Behandlung von Schmutz- und Regenwasser. Seit 2001 seien die Kapitalkosten sukzessive gefallen, sie ständen mit der von der HSE vorgenommenen Ausgliederung der HSE Abwasserreinigung GmbH und Co KG auf einer völlig neuen und niedrigeren Grundlage. Dies hätte auch zu einer Veränderung des Verteilungsschlüssels führen müssen. Dies belege das aktuelle Gutachten ... vom Juli 2006. Die mit dem neuen Gutachten festgestellte Absenkung der Gesamtkosten hätte von der Antragsgegnerin bereits ab 1. Januar 2005 bei der Überprüfung der Kosten und im Rahmen der Änderung der Berechnung von Kostengrundlagen berücksichtigt werden müssen. Spätestens hätten sie aber als Vorbereitung für die Gebührenänderung/Gebührenerhöhung ab 1. Januar 2007 berücksichtigt werden müssen. Zwar habe der Senat in seinem Beschluss vom 27. September 2006 die Berechnung der Kostenanteile nach dem Modell des "fiktiven Trennsystems" für angemessen gehalten. Es sei bekannt, dass dies zumindest der Auffassung des führenden Kommentars zum Abgabenrecht entspreche. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht in den von ihm - dem Antragsteller - zitierten Entscheidungen die sogenannte " Mehrkostenmethode" empfohlen und die Methode nach dem" fiktiven Trennsystem" für abwegig gehalten. Seine Kritik richte sich aber nun gegen die Methodik des ... Gutachtens, insbesondere gegen die dort zugrunde gelegten Ansätze für die Kostenverteilung, die gewählten Kanalquerschnitte und die in Ansatz gebrachten Kostenrichtwerte. Insofern nehme er Bezug auf die von ihm vorgelegten Gutachten Erzmann, sowie ... und ... Die beiden Gutachten stellten keine Alternativgutachten dar, kritisierten aber übereinstimmend die Methodik des ... Gutachtens. Insoweit bitte er ausdrücklich, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu prüfen. Dass in dem Gutachten angenommene fiktive Rohrnetz sei nicht repräsentativ, denn es sei nicht mit den sonst bei Kanalbauarbeiten üblichen fiktiven Aushubtiefen, Profilquerschnitten und Verlegungskosten gerechnet worden. So sei der fiktive Regenwasserkanal gleich tief oder zum Teil tiefer gelegt worden - und damit kostenintensiver - als der Schmutzwasserkanal. Nach der Stellungnahme des Ingenieurbüros ... und ... lägen aber Schmutzwassersammelkanäle in der Regel tiefer als Regenwasserkanäle. Das Gutachten lege 91% der Schmutzwasserkanäle mit DN 250 zugrunde. Nach den Unterlagen der Stadt treffe dies derzeit bei den "realen" Schmutzwasserkanälen aber nur zu 72,4% zu. Für die Regenwasserkanalisation hingegen stelle das Gutachten den größtmöglichen Durchmesser in die Rechnung ein. Die Kosten für die Verlegung der Schmutzwasserkanäle seien "frei geschätzt" worden und betrügen nach der vom Antragsteller eingeholten fachlichen Stellungnahme des Büros ... und ... rund die Hälfte der eigentlichen Verlegungskosten. Auch hinsichtlich des Verkaufserlöses von Aktienpaketen der SHGW-AG erlaube er sich eine Kommentierung des Senatsbeschlusses vom 27. September 2006. Beim Verkauf der Aktienpakete habe sich die Stadt keinerlei Gedanken über Restbuchwerte oder ähnliches gemacht. Vielmehr sei der Verkauf zum Marktpreis erfolgt. Da in diesem Preis aber zumindest nicht etwa der Restbuchwert der Kläranlagen enthalten sei, könne es einen rechnerischen Überschuss und damit einen ausgleichspflichtigen Gewinn geben. Insofern weise er daraufhin, dass in der Rechtsprechung und Kommentierung bezüglich dieser Problematik ein gewisses "Unwohlsein" zu bemerken sei. In die Gebührenbedarfsberechnungen habe die Stadt Ausgaben für Vermessungsgebühren eingestellt. Für Kanalneubau seien diese aber erst im Rahmen der kalkulatorischen Abschreibungen in den Gebührenbedarfs einzustellen. Die Antragsgegnerin lege nicht dar, für welche Objekte und in welchem Zusammenhang "laufende Vermessungsarbeiten" bei der Abwasserableitung seit 2004 angefallen seien. Es sei richtig, dass die Kosten für die Reinigung der Sinkkästen in den Wasserabläufen der Straßen zur Aufgabe der Abwasserbeseitigung und nicht zur Aufgabe der Straßenreinigung gehörten. Der Denkfehler liege aber darin, dass es sich hier um Kosten handle, die ausschließlich durch die Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bedingt seien. Die Stadt weise in dem jetzt vorliegenden Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr 2005 für die gebührenpflichtige Einleitung von Bachwasser des Darmbaches und des Meiereibaches in die Kanalisation Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.088.200 € aus. Dies entspreche einem Bachwasserabfluss von 496.895 m³. Tatsächlich gemessen habe das Straßenverkehrsamt aber einen Abfluss von 660.868 m³. Danach wäre der Betrag von 1.447.300 € zu buchen gewesen. Die Antragsgegnerin sei der Auffassung, dass die Kosten für die Beseitigung des Wassers nur dann über Gebühren zu entgelten seien, wenn die Satzung dies vorsehe. Ausdrücklich hebe die Antragsgegnerin hervor, dass die Kosten für die Beseitigung von Fremdwassermengen, die nicht einem Einleiter zuzuordnen seien, nicht zulasten der Stadt gingen; dafür berufe sie sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Dort habe das Bundesverwaltungsgericht in der Tat entschieden, dass die Kosten für die Beseitigung von Grundwasser mit der Schmutzwassergebühr abgerechnet werden könnten. Allerdings stelle das Gericht seine Entscheidung unter den Vorbehalt, dass zwischen der Gebühr und der von der Gemeinde erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehe und diese Gebühr nicht willkürlich oder unsachlich sei. Die Stadt leite gezielt Bachwasser in Höhe von rund 0,67 bis 1,9 Millionen Kubikmetern in die Kanalisation ein. Dieses Wasser werde als Schmutzwasser behandelt und entsprechend berechnet. Dies widerspreche dem Verursacherprinzip. Für eindringendes Grundwasser trage die Antragsgegnerin aufgrund des maroden Kanalnetzes die Verantwortung. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass § 16 Abs. 8 und § 17 Abs. 6 ABGS der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27. August 2002 in den Fassungen der Änderungssatzungen vom 22. September 2004 und vom 17. Dezember 2004 nichtig sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die Stadt sei - wie bereits im vorangegangenen Normenkontrollverfahren vorgetragen - aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. März 2001 gehalten gewesen, das komplette städtische Satzungsrecht im Bereich der Abwassereinleitung sowie der Gebühren- und Beitragserhebung zu überarbeiten. Dies sei unter anderem mit der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002 geschehen. Der gegen diese gerichtete Normenkontrollantrag des Antragstellers sei erfolglos geblieben. Für zurückliegende Gebührenzeiträume habe die Stadt weitere grundsätzliche Vorgehensweisen beschlossen. Für die Gebührenperiode 1989 bis 1994 sei die für diesen Zeitraum aufgrund der Preisprüfung durch das Regierungspräsidium erfolgte Rückzahlung der SHGW-AG an die ehemaligen Gebührenzahler weitergegeben worden. Für den Zeitraum 1995 bis 1998 sollten auf der Basis der beschlossenen Heilungssatzung für diesen Zeitraum die Kanalbenutzungsgebühren für alle Gebührenpflichtigen ermittelt und eventuelle Guthaben den Gebührenzahlern erstattet werden. Eventuelle Nachforderungen hätten entfallen sollen. Für den Zeitraum 1999 bis 31. August 2002 habe die Stadt rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 Änderungsbescheide für das Schmutzwasser und neue Bescheide für das Niederschlagswasser erlassen, wobei die aus der Senkung der Schmutzwassergebühren entstandenen Gutschriften entweder ausgezahlt oder mit den fälligen Niederschlagswassergebühren verrechnet worden seien. Ab dem 1. September 2002 habe die Stadt dann das neu geschaffene, vom Senat bestätigte Satzungsrecht angewendet. Entgegen dem ursprünglichen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27. August 2002 habe die Stadt für den Zeitraum 1995 bis 1998 keine Vergleichsberechnungen für die einzelnen Gebührenzahler durchgeführt und auch keine Erstattungen vorgenommen. Die erwartete Haushaltsbelastung habe 29,4 Millionen € betragen und aufgrund der Größenordnung eine politische Diskussion um die Richtigkeit der Erstattungen an die Gebührenzahler ausgelöst. Abgesehen von den für diesen Zeitraum mit Widersprüchen angegriffenen Gebührenbescheiden, bei denen im Einzelfall eine vollständige Rückzahlung der Gebühren habe vorgenommen werden müssen - eine Neubescheidung aufgrund des neuen Satzungsrechts sei an der Festsetzungsverjährung gescheitert -, seien sämtliche anderen Gebührenbescheide bestandskräftig geworden. Somit habe gegenüber der Mehrheit der Gebührenzahler keine Rechtspflicht zur Erstattung überzahlter Gebühren bestanden. Das darin politisch gesehene Gerechtigkeitsproblem habe zu der ursprünglichen Erstattungsabsicht an alle Gebührenpflichtigen geführt. Die geplante Rückzahlung für den Zeitraum 1995 bis 1998 sei dann in der von der Stadt gebildeten Magistratskommission "Abwasser", in der Vertreter der IG Abwasser, sowie des Mieter- und des Haus- und Grundbesitzervereins gesessen hätten, diskutiert worden. Dort seien Bedenken geäußert worden, ob tatsächlich letztendlich die früheren Mieter in den Genuss der geplanten Rückzahlung kommen würden, da die Stadt die Gebühren an die Eigentümer als Gebührenschuldner zurückzahlen müsse. Aus diesen Gründen habe sich die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 11. Mai 2004 entschieden, die ermittelten 29,4 Millionen € nicht an die früheren Gebührenzahler auszuzahlen, sondern diese Summe ab dem Jahr 2004 über einen Zeitraum von sechs Jahren mit jährlichen Raten von 4,9 Millionen € zur Reduzierung des Gebührenbedarfs in die Gebührenkalkulation aus allgemeinen Haushaltsmitteln einfließen zu lassen. Dies sei im Folgenden im Rahmen der Gebührenkalkulation auch geschehen. Da es sich unstreitig um eine freiwillige Leistung der Stadt handele, deren Umfang und Ausgestaltung ausschließlich in ihrem Ermessen liege, sei darin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch kein Verstoß gegen die Periodengerechtigkeit zu sehen. Inhaltlich wende sich dieser hauptsächlich gegen die Nichtauszahlung der ursprünglich für den Zeitraum 1995 bis 1998 von der Stadt geplanten Auszahlung von 29,4 Millionen € an die damaligen Gebührenzahler und gegen die stattdessen erfolgte Einstellung der genannten Summe in die Gebührenbedarfsberechnung für die Jahre 2004 bis 2009. Alle Erstattungen, die die Stadt von der HSE für frühere Perioden erhalten habe, habe sie an die Gebührenpflichtigen weitergeleitet. Diese hätten überwiegend die Gebührenperiode 1989 bis 1994 betroffen. Die Aussage, dass ein Großteil der Auszahlungen für diese Erstattungsperiode die früheren Mieter nicht erreicht hätte, sei in der Sitzung der genannten Kommission Abwasser sowohl vom Mieter- als auch vom Haus- und Grundbesitzerverein getroffen worden. Insofern habe die Stadt dies bei ihrer Ermessensentscheidung zugrundelegen können. Die unterschiedliche Vorgehensweise bei den Gebührenperioden 1989 bis 1994 und 1995 bis 1998 lasse sich damit erklären, dass es sich bei der Erstattung für den früheren Zeitraum um Mittel gehandelt habe, die der Stadt im Rahmen des Preisprüfungsverfahrens von außen - von der SHGW-AG - aus überzahlten Reinigungsentgelten zugeflossen seien, während die für den Zeitraum 1995 bis 1998 errechnete Erstattungssumme von 29,4 Millionen € rein fiktiv durch eine Vergleichsrechnung ermittelt worden sei und ausschließlich aus allgemeinen Deckungsmitteln, also Steuermitteln, habe gespeist werden sollen. Die Ausführungen des Antragstellers zur Summe der versiegelten Flächen seien überholt. So sei bereits im vorangegangenen Normenkontrollverfahren ausführlich zu deren Entwicklung Stellung genommen worden. Im Übrigen habe das Straßenverkehrsamt dem Antragsteller mittlerweile an mehreren Vormittagen umfangreiche und ausführliche Einsicht in das Straßenverkehrskataster mit mündlichen Erläuterungen und schriftlichen Berechnungsbeispielen gewährt. Zu den vom Antragsteller gerügten Personalausgaben sei folgendes zu sagen: Die Stadt beschäftige insgesamt 12 Mitarbeiter, die im Bereich von Planung und Baudurchführung von Gewässer- und Kanalbauwerken tätig seien. Davon entfielen fünf Mitarbeiter auf den Bereich der Baudurchführung von Neubauten im gebührenrechtlichen Sinne. Diese Mitarbeiter bauten demnach Bauwerke im Kanalbereich, aber auch im Gewässerbereich, gelegentlich auch Brücken. Der Anteil der Kosten dieser Mitarbeiter, der im Bereich der Abwasserbeseitigung dienenden Planung und Errichtung von Bauwerken anfalle, werde nach zeitlicher Verursachung ermittelt und über das Personalamt der Kämmerei zur Gebührenkalkulation übermittelt. Es beständen klare Zuordnungen, wer wie viel für welchen Unterabschnitt arbeite. Diese Kostenanteile seien zwar zunächst im Sammelnachweis der Personalkosten als Ausgaben enthalten. Die Gebührenkalkulation werde jedoch dadurch entlastet, dass die jeweiligen Beträge als sogenannte "zu aktivierende Eigenleistungen" als Einnahmen aus innerer Verrechnung bei den Bauleitungskosten wieder abgesetzt würden. Dieser Verrechnungssatz werde den Anlagen im Bau zugeschrieben. Entscheidend sei, dass erst in dem Zeitpunkt, in dem die belastete Anlage im Bau fertig gestellt sei und ihre Leistung gegenüber dem Gebührenzahler aufnehme, dieser belastet werde. In diesem Zeitpunkt beginne die Abschreibung, in deren Bemessungsgrundlage die Leistungen der Mitarbeiter eingerechnet würden. Bei den beanstandeten Personalkosten müsse unterschieden werden zwischen den Planungsleistungen für das gesamte Entwässerungssystem, solchen für einzelne Kanalbaumaßnahmen und Bauleitungskosten für ein einzelnes Projekt. Planungskosten für das gesamte Entwässerungssystem könnten nicht einzelnen Investitionsmaßnahmen zugerechnet werden und müssten daher in die Gebührenkalkulation einfließen. Das gleiche gelte für die Planung von neuen Projekten. Bis zur Entscheidung darüber, welche Variante durchzuplanen und zu realisieren sei, handle es sich um allgemeine Vorlaufkosten, die dem Gebührenhaushalt zuzurechnen seien. Grundlage für die Übertragung der Aufgabenbereiche TV-Untersuchungen, Kanalunterhaltung und -sanierung sowie Hausanschlüsse vom (damaligen) Tiefbauamt auf den Eigenbetrieb EAD durch den Magistratsbeschluss im Jahre 2002 seien die positiven Erfahrungen mit der im Jahr 2000 beschlossenen Übertragung der Aufgabenbereiche Kanalbetrieb (Kanalspülungen) und Betrieb der öffentlichen WCs. Ziel der Verlagerung der weiteren Aufgabenbereiche sei die Zusammenführung aller gewerblichen Arbeiten beim EAD und die Nutzung von Synergieeffekten gewesen. Die Umsetzung sei mit dem Haushaltsplan 2003 erfolgt. Insofern werde auf die Ausführungen in der Magistratsvorlage vom 20. August 2002 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass die Mehrkosten bei der Vergabe an den EAD der Stadt bekannt gewesen seien. Ein Vergleich der Ansätze im städtischen Haushalt mit den Ansätzen beim EAD sei nicht möglich, da - wie in der Magistratsvorlage beschrieben - die Berechnungsgrundlagen unterschiedlich seien. Richtig sei, dass die Benutzungsgebühren für die KIV für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Gebührenabrechnung in Höhe von 10.000 € in der Kalkulation mitenthalten seien. Die Kosten fielen für die Verarbeitung der von der HSE gelieferten Frischwasserdaten und ihre Umsetzung in das von der Stadt genutzte Datenverarbeitungssystem als Grundlage für die Festsetzung der Schmutzwassergebühren an. Bei einer Größenordnung von 10.000 € und einem Gebührenbedarf von rund 30,6 Millionen € für das Jahr 2006 - in den Vorjahren habe dieser Wert weit höher gelegen - habe dies keinerlei Auswirkungen auf die Gebührenhöhe. Zudem hätten die Abschlüsse des Gebührenhaushaltes für die letzten Jahre ein stark rückläufiges Gebührenaufkommen gezeigt, das weit unter den auf Basis der Gebührenbedarfsberechnung festgelegten Ansätzen gelegen habe. Dies beruhe auf dem weiterhin zurückgehenden Frischwasserverbrauch einerseits und der Reduzierung der gebührenpflichtigen versiegelten privaten Flächen andererseits. Die Folge seien Fehlbeträge in der Jahresrechnung 2004 von 0,2 Millionen € und in der Jahresrechnung 2005 von 3,1 Millionen € gewesen. Somit sei eine Überdeckung sowieso ausgeschlossen. Soweit der Antragsteller den Ansatz von bestimmten, seiner Ansicht nach nicht ablastbaren Kosten rüge, konstruiere er hier Widersprüche. Die Gebührenkalkulation vom 27. Juli für die Jahre 2004, 2005 und 2006 sei die Grundlage für die Gebührenanpassung zum 1. Oktober 2004 gewesen und habe auf den zu diesem Zeitpunkt bekannten Daten für den Gewinnzuschlag der HSE beruht. Die später bekannten abweichenden Daten bezögen sich auf die Gebührenkalkulation vom 24. November 2004, die Grundlage für die weitere Gebührenreduzierung zum 1. Januar 2005 gewesen sei. Diese Reduzierung sei durch die Übertragung der Abwasserreinigung auf die HSE Abwasserreinigung GmbH und Co KG und die damit verbundene massive Kostensenkung möglich gewesen. Auf der Basis dieser reduzierten Kosten sei auch der zu zahlende Gewinnzuschlag neu zu berechnen gewesen. Logischerweise habe er niedriger ausfallen müssen als bei der früheren Kalkulation. Auch dass in dieser Bedarfsberechnung keine Daten für das Jahr 2004 mehr ausgewiesen seien, sei logisch und zwingend, da die Gebührenanpassung nur die Jahre 2005 und 2006 betroffen habe. Für die Überdimensionierung der Klärschlammtrocknungsanlage habe die HSE an die Stadt eine Erstattung von 1.347.109,17 € geleistet, wovon ein Anteil von 757.396,54 € auf den Gebührenhaushalt entfallen sei. In der Gebührenkalkulation 2004 bis 2006 vom 27. Juli 2004 sei diese Erstattung auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen mit einem geschätzten Ansatz von 550.000 € berücksichtigt worden. Der vom Antragsteller beanstandete Unterschiedsbetrag zwischen 550.000 € in der Gebührenkalkulation und 575.000 € in der Vorlage vom 21. September 2004 ergebe sich aus dem Zeitablauf. Die Vorlage für die Kalkulation sei im Juli, die Vorlage zur Änderung des Abwasserreinigungsvertrages erst im September des Jahres 2004 erstellt worden. Damit seien geringfügige Verschiebungen in den Erkenntnissen erklärbar. Die tatsächliche Erstattung der HSE habe noch höher gelegen, als zunächst angenommen, und sei - selbstverständlich - in voller Höhe dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben worden. Zu dem vom Antragsteller unterstellten Verstoß gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit bei der Zuordnung der Erstattung im Jahr 2004 sei festzustellen, dass im Jahr 2002 für den gesamten Zeitraum ab 1995 für die Klärschlammtrocknungsanlage über die fiktiven Kosten für die kleine Einlage mit einer Kapazität von 5930 t/TS/Jahr zugrunde gelegt worden sei. Die im Jahr 2004 von der HSE vorgenommene Erstattung umfasse einerseits den vom allgemeinen Haushalt der Stadt getragenen Differenzbetrag zwischen den fiktiven Kosten für die "kleine" Trocknungsanlage und den tatsächlichen von der HSE abgerechneten Kosten. Andererseits umfasse die Erstattung im Jahr 2004 zusätzliche Ersparnisse, die daraus resultiert hätten, dass auf Intervention der Stadt die Kosten für die "kleine" Trocknungsanlage nochmals reduziert worden seien. Dieser dem Gebührenhaushalt zuzurechnende Anteil von 757.396,54 € beziehe sich somit auf den gesamten Zeitraum seit 1995. Eine Rückabwicklung insoweit für die gesamte Vergangenheit sei bereits angesichts der geringen Beträge pro Gebührenpflichtigen ausgeschieden. Somit sei der von der Stadt gewählte Weg nicht zu beanstanden. Der von der Stadt gewählte Aufteilungsmaßstab zwischen Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühren sei nach dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 27. September 2006 ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Vorwurf des Antragstellers, die von der Stadt gewählte Methode entferne sich weitmöglichst vom Wirklichkeitsprinzip übersehe, dass dies auch für jede andere Methode gelte, da das Gebiet der Stadt zu fast 90% im Mischsystem entwässert werde. Die von der Stadt gewählte repräsentative Teilfläche, die circa 1/3 der städtischen Kanalisation umfasse, sei aussagekräftiger als jeder aus der Literatur oder sonstigen hypothetischen Annahmen entwickelte Wert. Entgegen der Behauptung des Antragstellers bilde das gewählte Teilgebiet die durchschnittliche Bebauung im Stadtgebiet ab. Für das Teilgebiet sei ein Versiegelungsgrad von 51% ermittelt und zugrundegelegt worden. In der Schmutzfrachtberechnung des Gutachtens Brandt - Gerdes - Sitzmann Wasserwirtschaft GmbH vom Juli 1997 sei der mittlere Versiegelungsgrad für das Einzugsgebiet des Zentralklärwerkes mit 50,6%, also fast deckungsgleich festgestellt worden. Für das Klärwerk Süd sei ein Versiegelungsgrad von 44%, das heißt für das gesamte Gebiet der Stadt eine mittlere Versiegelung von 49,2% ermittelt worden. Auch die Struktur des Siedlungsgebietes bilde das Teilgebiet gut ab. So sei ein großer Teil des tatsächlichen Stadtkerns enthalten. Als Villenviertel sei das vom Antragsteller angesprochene Tintenviertel, der Stadtteil Bessungen sei komplett im Teilgebiet enthalten. Außerdem seien alle Arten von Gewerbegebieten vertreten. Kleinteilige Bebauung der Stadtteile werde durch Gebiete im Süden der Stadt repräsentiert und vor allem auch durch die Waldkolonie im Westen. Die Behauptung, das Gutachten ... betrachte nur den Süd- und nicht den Süd- und Mittelsammler, sei falsch. Der Mittelsammler sei im bestehenden Netz nur rudimentär vorhanden. Von ihm spreche die Stadt im Zusammenhang mit einem Projekt, das erst noch zu verwirklichen sei. Allerdings sei das Einzugsgebiet des zukünftigen Mittelsammlers bereits vorhanden und fließe zur Zeit zum Großteil dem Südsammler zu. Daraus sei die Ungenauigkeit zu erklären, wenn im Gutachten teilweise nur vom Südsammler gesprochen werde. Die vom Antragsteller zitierten Aussagen von Prof.Dr. ... und ... seien ohne Bedeutung, da sie unstreitig keine verwertbaren Gutachten darstellten. Auch habe die Stadt nie behauptet, dass der sich aus dem Gutachten ... ergebende Aufteilungsmaßstab zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser auf alle Zeiten unveränderbar bleibe. Selbstverständlich sei eine Überprüfung in regelmäßigen Abständen geplant. Dafür müssten jedoch jeweils Aufwand und Nutzen gegeneinander abgewogen werden, da die Kosten für die Fortschreibung des Gutachtens auf die Gebühren durchschlügen. Mit dem Gutachten aus dem Jahr 2002 sei der Zeitraum 1997 bis 2001 abgedeckt gewesen. Dabei seien Jahre mit hohen Niederschlägen ebenso erfasst worden wie solche mit geringen. Somit sei es zulässig und richtig gewesen, die aus diesen Daten gewonnenen Erkenntnisse auch bei der Gebührenkalkulation für die Jahre 2004 bis 2006 zu Grunde zu legen. Welche tatsächlichen Wassermengen im Jahr 2005 gereinigt worden sein, spiele hierbei keine Rolle. Bei der Kalkulation könnten immer nur die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Daten berücksichtigt werden. Hier sei die Stadt ermessensfehlerfrei von realistischen Werten ausgegangen. Nachdem mit dem Jahr 2005 das erste vollständige Jahr nach Ausgliederung der Abwasserreinigung in eine gesonderte KG abgeschlossen gewesen sei, habe die Stadt umgehend auf der Basis der nunmehr vorliegenden Echtdaten eine Fortschreibung des Gutachtens veranlasst. Dies habe zu einer geringfügigen Verschiebung der Aufteilung zulasten des Niederschlagswasseranteils geführt. Diese sei bei der vor kurzem beschlossenen Anpassung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren zum 1. Januar 2007 berücksichtigt worden. Die Frage der Einbeziehung des Verkaufserlöses von Aktienpaketen der SHGW-AG sei vom Senat bereits geklärt. Im Übrigen habe dies mit den beiden nunmehr angefochtenen Gebührensatzungen nichts mehr zu tun, da der Verkauf vor deren Gültigkeit erfolgt sei. Die Reinigungskosten für die Sinkkästen in den Wasserabläufen der Straßen seien zu Recht in der Gebührenbedarfsberechnung enthalten. Es sei anerkannt, dass in der Kalkulation zunächst die Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung einschließlich der Kosten der Straßenentwässerung zu veranschlagen seien. Die Auffassung des Antragstellers, wonach die Fremdwasserkosten grundsätzlich zulasten der Stadt gingen, werde nicht geteilt. Die Einleitung von Grund- und Quellwasser sei kein Abwasser. Es werde zum sogenannten Fremdwasser gerechnet. Es sei nur dann über Gebühren zu entgelten, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsehe. Dies sei im Stadtgebiet nur für ausnahmsweise einleitbares Drainagewasser der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Kosten für die Beseitigung mit der Schmutzwassergebühr abgerechnet werden könnten. Die nicht einem Einleiter zuzuordnenden Fremdwassermengen würden auf die Solidargemeinschaft der Gebührenzahler umgelegt. Die Stadt selbst habe für das eingeleitete Bachwasser nach dem Schmutzwassergebührensatz bezahlt. Bei seinen Einwänden beziehe sich der Antragsteller auf ein Ergebnis der Jahresrechnung 2005, das mit der Gebührenkalkulation im Jahr 2004 für den Zeitraum 2004 bis 2006 nichts zu tun habe, da die Kalkulation mit Plandaten arbeite. Die von den amerikanischen Streitkräften genutzten Flächen seien als private Flächen eingestuft. Entsprechende Gebührenbescheide würden für alle bekannten gebührenpflichtigen versiegelten Grundstücke versandt. Wie bei anderen Grundstückseigentümern sei es auch bei den von den amerikanischen Streitkräften genutzten Grundstücken irrelevant, ob eine Nutzung der versiegelten Flächen durch Bebauung, Straßen oder Abstellflächen erfolge. Allein der Vorwurf des Antragstellers, er glaube dies nicht, könne nicht zur Aufhebung des Steuer- und Abgabengeheimnisses Dritter führen. Sowohl das Straßenflächenkataster als auch die Datenbank mit den gebührenpflichtigen versiegelten privaten Flächen würden laufend aktualisiert. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (zwei Bände), den Inhalt der Gerichtsakte 5 N 358/04 (zwei Bände) sowie der vom Antragsteller vorgelegten Vorgänge (zwei Hefter, ein Exemplar der Satzung vom 27. August 2002) und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (vier Leitzordner, zwei Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der auf die Überprüfung der §§ 16 Abs. 8 und 17 Abs. 6 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27. August 2002 in den Fassungen der Änderungssatzungen vom 22. September 2004 und vom 17. Dezember 2004 gerichtete Antrag ist statthaft gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, denn er zielt auf die Überprüfung von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften ab. Dafür sehen die genannten Bestimmungen eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die angegriffene Satzungsregelung in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl die Satzungsregelungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr in Kraft sind. Der Antragsteller wurde jedoch auf der Grundlage der angefochtenen Regelungen zu den streitigen Gebühren durch Gebührenbescheide für die Entsorgung des Abwassers herangezogen. Über die dagegen gerichteten Widersprüche ist noch nicht abschließend entschieden. Er hat den Normenkontrollantrag auch fristgerecht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntmachung der Satzungen gestellt. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. In formeller Hinsicht ist die streitige Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin in den angefochtenen Fassungen nicht zu beanstanden. Die Änderungssatzung vom 22. September 2004 wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 21. September 2004 beschlossen, am selben Tag vom Magistrat ausgefertigt und am 30. September 2004 im "Darmstädter Echo" und in der "Südhessen Woche", den Veröffentlichungsorganen der Antragsgegnerin (§ 7 Abs. 1 der Hauptsatzung), amtlich bekannt gemacht. Die Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004 wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2004 beschlossen, am selben Tag vom Magistrat ausgefertigt und am 23. Dezember 2004 im "Darmstädter Echo" und in der "Südhessen Woche" amtlich bekannt gemacht. Auch sonst sind formelle Mängel nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht erweisen sich die zu prüfenden Gebührenregelungen auch unter Berücksichtigung der von Antragstellerseite vorgetragenen Bedenken ebenfalls als rechtmäßig. Die spezielle Ermächtigung zur Erhebung von Nutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen findet sich für die Gemeinden in § 10 Abs. 1 KAG. Danach können sie als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Antragsgegnerin betreibt die öffentlichen Abwasseranlagen zur Beseitigung des auf den Grundstücken des Stadtgebiets anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abwasserbeseitigungssatzung vom 27. August 2002 - AbS -). Nach § 10 Abs. 2 KAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zu den Kosten zählen die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Das auf § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG beruhende Kostendeckungsprinzip sowie das aus diesem Prinzip abgeleitete Kostenüberschreitungsverbot hatte die Antragsgegnerin bei den streitigen Gebührensatzfestlegungen zu beachten. Die Gebührensatzregelungen der Antragsgegnerin für Niederschlagswasser (je Quadratmeter Abflussfläche 0,86 € jährlich gem. § 16 Abs. 8 ABGS i.d.F. der Änderungssatzung vom 22. September 2004 bzw. 0,74 € jährlich nach der Fassung der Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004) und für Schmutzwasser (je Kubikmeter Frischwasser 2,57 € jährlich gem. § 17 Abs. 6 ABGS i.d.F. der Änderungssatzung vom 22. September 2004 bzw. 2,19 € jährlich nach der Fassung der Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004) werden dem genannten Kostenüberschreitungsverbot gerecht. Die den Gebührensätzen zugrundeliegenden Kalkulationen der Antragsgegnerin halten den Bedenken des Antragstellers stand. Wie bereits in ihrer durch die im vorliegenden Normenkontrollverfahren streitigen Änderungssatzungen nur in den Gebührensätzen veränderten Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002 hat die Antragsgegnerin, die weitestgehend über eine Mischwasserkanalisation verfügt, für die getrennte Kalkulation von Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren auf ein sogenanntes "fiktives Trennsystem" zurückgegriffen. Bei diesem Modell werden gedanklich aus einem existierenden Mischwassersystem zwei getrennte Netze für Schmutz- und Niederschlagswasser konstruiert und bewertet. Das ermittelte Werteverhältnis dient dann dazu, die tatsächlichen Kosten der Mischwasserkanalisation auf die Kostenpositionen Schmutz- und Niederschlagswasser zu verteilen. Dies hat der Senat bereits umfassend in seinem Beschluss vom 27. September 2006 (5 N 358/04) in dem ersten Normenkontrollverfahren des Antragstellers erläutert und ausgeführt, dass die Bestimmung der Kostenanteile nach diesem Modell verursachungsangemessen und deshalb nicht zu beanstanden ist. Die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren dagegen unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Angriffe überzeugen den Senat nicht. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht gerade in den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zugrundegelegten Berechnungsmethode für die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung ausdrücklich dem nichtrevisiblen Landesrecht zugeordnet. Im Übrigen ging es in den genannten Entscheidungen jeweils um die Frage, ob bei den zugrundeliegenden Gebührensatzungen noch insgesamt nach dem Frischwassermaßstab abgerechnet werden konnte, ohne gesonderte Niederschlagswassergebühren zu erheben, und wie in diesen Fällen die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung zulässigerweise bestimmt werden durften. Es ging also gerade nicht um die Verteilung einzelner Kostenanteile auf getrennt zu erhebende Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, und vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76 -, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nrn. 25, 37 und 53). Es hängt auch die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kalkulation der Antragsgegnerin nicht etwa davon ab, ob sie bei der Kostenaufteilung auf Schmutzwasser und Niederschlagswasser das am besten geeignete Modell gewählt hat, sondern allein davon, ob das gewählte Modell vertretbar ist. Dies steht nicht in Zweifel. Zur Ermittlung der Kostenaufteilungsquote hatte die Antragsgegnerin bereits im Vorfeld der Kalkulation der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002 verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt. Dabei hat sie von der Ingenieurgesellschaft ... ein Gutachten zur Aufstellung eines fiktiven Trennsystems für den Einzugsbereich des Mittel- und Südsammlers einschließlich Kostenermittlung für die Schmutz- und Regenwasserkanäle als verallgemeinerungsfähiges Teilgebiet erstellen lassen (Gutachten vom 24. Mai 2002). Im Einzelnen hat der Senat zu diesem Gutachten und den dagegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers bereits in seinem Beschluss vom 27. September 2006 eingehend Stellung genommen. Darauf kann weitgehend verwiesen werden. Nun erhebt der Antragsteller erneut Einwände gegen dieses Gutachten und bezieht sich dafür u. a. auf von ihm eingeholte, auch schon im ersten Normenkontrollverfahren vorgelegte Stellungnahmen. So kritisiert er, das in dem Gutachten konzipierte fiktive Rohrnetz sei nicht repräsentativ, da es nicht mit den üblichen Aushubtiefen, Profilquerschnitten und Verlegungskosten errechnet sei. Auch diese erneut vorgebrachten, teilweise wiederholten Einwände wecken beim Senat keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin bei Erstellung ihrer Kalkulation beanstandungsfrei die Ergebnisse dieses Gutachtens zugrundelegen konnte. So ist der Rückschluss von den im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu einem geringen Teil vorhandenen realen Trennsysteme auf die für ein "fiktives Trennsystem" als repräsentativ zugrundezulegenden Profilquerschnitte bereits deshalb nicht möglich, weil sich die tatsächlich vorhandenen Trennsysteme hauptsächlich in Gewerbegebieten und Neubaugebieten mit reiner Wohnbebauung (überwiegend Einfamilienhäuser) befinden und damit nicht typisch für das gesamte Stadtbild sind. Um eine repräsentative Struktur für das erstellte "fiktive Trennsystem" zu gewährleisten, hat die Antragsgegnerin deshalb für das ... Gutachten den Einzugsbereich von Süd- und Mittelsammler gewählt. Die vom Antragsteller aufgestellten Behauptungen bezüglich der im Gutachten zugrundegelegten Aushubtiefen und Profilpreistabellen lassen ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel daran aufkommen, dass die Antragsgegnerin dieses Gutachten der Erstellung der Kalkulation ermessensfehlerfrei zugrundelegen durfte. So geht aus dem Erläuterungsbericht des Gutachtens bezüglich der Kostenermittlung hervor, dass die Investitionskosten für die Schmutz- und Regenwasserkanäle auf Basis einer Preismatrix (Profiltyp, Durchmesser, Verlegetiefe) erhoben wurde. Der Preisindex bezieht sich dabei auf die Verlegeklasse 3 (2 bis 3 m Aushubtiefe), die anderen Verlegeklassen (1 bis 6 m) wurden über Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Dabei beinhaltet die Preismatrix den Kanalbau, den Straßenaufbruch und die Straßenerneuerung, eine mittlere Wasserhaltung und alle sonstigen Nebenkosten inklusive Mehrwertsteuer und die Ingenieurhonorare. Die Aufstellungen über das fiktive Regenwassernetz einerseits, sowie das fiktive Schmutzwassernetz andererseits lassen erkennen, dass die Kanäle nicht etwa gleich behandelt worden sind. Auch das vom Antragsteller bereits im ersten Normenkontrollverfahren vorgelegte - von ihm als Stellungnahme bezeichnete - Schreiben der Kolb und Küllmer Ingenieurgesellschaft mbH vom 22. Juli 2004 an ihn weckt derartige Zweifel nicht. Vielmehr handelt es sich um die Ablehnung der Abgabe eines konkreten Angebots an den Antragsteller bzw. die "IG Abwasser" auf eine dementsprechende Anfrage hin mit einigen kurzen allgemeinen Hinweisen, die jedoch zu dem Gutachten ... und seinen Feststellungen keinen konkreten Bezug haben. Letztlich geht es auch nicht darum, ob die in diesem Gutachten gefundenen Ergebnisse in Einzelheiten (wissenschaftlich) auch anders vertreten werden könnten, sondern allein darum, ob die Ergebnisse dieses Gutachtens von der Antragsgegnerin bei der Kalkulation der Gebühren ermessensfehlerfrei zugrundegelegt werden konnten. Dagegen hat der Senat keine Bedenken. Insofern bestand auch kein Anlass, das Gutachten ... - wie vom Antragsteller beantragt - durch ein gerichtlich einzuholendes erneutes Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen. Ein konkretes Beweisthema hat der Antragsteller insoweit auch nicht genannt. Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Kalkulation der angefochtenen Gebührensätze ergeben sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin für diese weiterhin die Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. ... vom Juli 2002 über die "Erarbeitung eines Verteilschlüssels für eine getrennte Gebührenerhebung nach Schmutz- und Niederschlagswasser für die Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen der Stadt Darmstadt und der Südhessischen Gas und Wasser AG" für die Gebührenkalkulationen für den Zeitraum 2004 bis 2006 zugrundegelegt hat. Auch zu diesem Gutachten hat der Senat bereits eingehend in seinem Beschluss vom 27. September 2006 Stellung genommen. Eine Fortschreibung dieses Gutachtens für die Kalkulationen im Jahr 2004 war noch nicht zwingend erforderlich. Das Gutachten bezog sich auf den zurückliegenden Zeitraum 1997 bis 2001. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass in diesem Zeitraum sowohl Jahre mit hohen wie auch mit geringen Niederschlagsmengen erfasst waren. Zu Recht weist sie auch darauf hin, dass maßgeblich für die Beurteilung der Kalkulation die Daten sind, die dem Satzungsgeber bei Erstellung der Kalkulation zur Verfügung standen. Wenn also der Antragsteller vorbringt, im Jahr 2005 seien erheblich geringere Wassermengen gereinigt worden als vorgesehen, bewirkt dies keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kalkulation oder an den Ergebnissen des ihr zu Grunde liegenden Gutachtens. Die Aufstellung einer Kalkulation beinhaltet zwangsläufig auch Prognosen. Für diese konnte sich die Antragsgegnerin auf das Gutachten aus dem Jahr 2002 stützen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin, nachdem mit dem Jahr 2005 das erste vollständige Jahr nach der Ausgliederung der Abwasserreinigung in eine gesonderte Kommanditgesellschaft abgeschlossenen war, auf der Basis der nunmehr vorliegenden Daten eine Fortschreibung des Gutachtens ... veranlasst, deren Ergebnisse dann in die Kalkulation der Gebühren ab dem Jahr 2007 eingeflossen sind. Der Antragsteller rügt weiterhin auch im vorliegenden Normenkontrollverfahren die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung verschiedener Kostenpositionen durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Gebührenkalkulation. Gebührenfähig im Sinne von § 10 Abs. 2 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KAG) Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, angemessene Abschreibungen, eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bestimmung der in diesem Sinn ansatzfähigen Kosten und der darauf beruhenden Festlegung des Gebührensatzes unterliegt der Satzungsgeber einer Veranschlagungsmaxime, denn er ist von Schätzungen, Prognosen und Werturteilen abhängig, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sind. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes ist lediglich eine Rechtmäßigkeitsprüfung und bezieht sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Gebührensätze dürfen deshalb nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteigt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 2143, und vom 27. September 2006, a.a.O.). Der Antragsteller beanstandet u. a. die von der Antragsgegnerin in der Gebührenkalkulation angesetzten Personalausgaben, weil er davon ausgeht, dass die betreffenden Bediensteten zumindest zum Teil mit Planungsarbeiten für Neubauten im Rahmen des Entwässerungssystems oder mit Einzelprojekten beschäftigt sind. Aufgrund der Anforderungen der Periodengerechtigkeit dürften derartige Aufwendungen erst nach Inbetriebnahme der betreffenden Anlageteile im Wege der Abschreibung Berücksichtigung finden. Dies gibt jedoch keinen Anlass für Beanstandungen der Kalkulation. Richtigerweise gehören zu den in der Gebührenkalkulation ansetzbaren Kosten einer als Regiebetrieb geführten Einrichtung auch die Personalkosten für die in dem Betrieb Beschäftigten. Wie viele und welche Mitarbeiter zu welchem Entgelt eingesetzt werden, ist dabei dem Organisationsermessen des kommunalen Trägers anheim gestellt. Die Grenze ist erst ein sachlich nicht mehr vertretbarer Verbrauch an öffentlichen Mitteln (Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2006, § 6 Rdn 168). Der Grundsatz der Periodenbezogenheit verlangt, dass die Gebührenpflichtigen nur mit den Kosten belastet werden, die der betreffenden Kalkulationsperiode zuzuordnen sind. Das bedeutet, dass einzelne Anlagenteile über Abschreibungen erst dann gebührenwirksam berücksichtigt werden können, wenn diese Anlagenteile in Betrieb genommen sind. Damit können auch die Aufwendungen, die der Herstellung einzelner Anlagenteile dienen oder gedient haben, erst ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Rahmen der Gebühren berücksichtigt werden. Dies gilt auch etwa für Planungskosten, die sich konkreten Anlagenteilen zuordnen lassen. Sie sind über Abschreibungen, nicht über Personalkosten zu berücksichtigen (Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdn 133 c). Planungen jedoch, die sich nicht einzelnen Anlagenteilen zuordnen lassen, die zu einem konkreten Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, sind der Einrichtung insgesamt zuzuordnen und deshalb allgemein gebührenfähig. Hier hat die Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt, dass sie insgesamt 12 Mitarbeiter beschäftigt, die im Bereich von Planung und Baudurchführung von Gewässer- und Kanalbauwerken tätig sind, wovon fünf Mitarbeiter mit der Baudurchführung von Neubauten im Kanal-, aber auch im Gewässerbereich befasst sind. Den Anteil der Kosten dieser Mitarbeiter im Bereich der Planung und Errichtung von Bauwerken der Abwasserbeseitigung ermittelt das Personalamt nach zeitlicher Verursachung und übermittelt ihn der Kämmerei zur Gebührenkalkulation. Für diese zunächst im Sammelnachweis der Personalkosten enthaltenen Kostenanteile wird die Gebührenkalkulation dadurch entlastet, dass die entsprechenden Beträge als Einnahmen "aus innerer Verrechnung" bei den Bauleitungskosten wieder abgesetzt werden (vgl. dazu: Gebührenbedarfsberechnung vom 27. Juli 2004, Seite 1, HH-Stelle 153.000.6). Die Zweifel des Antragstellers daran, dass der dort im Rahmen der Gebührenkalkulation für Bauleitungskosten abgesetzte Betrag von 63.400 € dem diesbezüglichen Personalaufwand für neu geplante Anlagenteile, die erst in späteren Rechnungsperioden in Betrieb genommen werden sollen, auch tatsächlich entspricht, sind insofern nicht ausreichend substantiiert. Nicht zu beanstanden ist auch die vom Antragsteller gerügte Vergabe der Aufgabenbereiche TV-Untersuchungen, Kanalunterhaltung und -sanierung an den städtischen "Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Darmstadt" (EAD). Die Antragsgegnerin hat unter Verweis auf die diesbezügliche Magistratsvorlage vom 20. August 2002 und den Magistratsbeschluss Nr. 0624/3 die Beweggründe für diese Entscheidung dargelegt. So waren bereits im Jahr 2000 die Aufgabenbereiche Kanalbetrieb (Kanalspülungen) und Betrieb der öffentlichen WCs auf den EAD übertragen worden mit Verbesserungen in Aufgabenabwicklung und mit Kosteneinsparungen. Mit der weiteren im Jahr 2002 beschlossenen Verlagerung sollten alle gewerblichen Arbeiten (Arbeiterbereiche) beim EAD zusammengeführt werden, um entsprechende Synergieeffekte zu nutzen. Derartige Organisationsentscheidungen beim Betrieb der Anlage stehen im Ermessen des Betreibers der öffentlichen Anlage "Abwasserbeseitigung". Sprechen - wie hier - sachliche Erwägungen für eine derartige organisatorische Entscheidung, sind die dadurch entstehenden "Fremdkosten" - hier allerdings beim stadteigenen Eigenbetrieb - auch grundsätzlich notwendig im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG. Auch die vom Antragsteller gerügte Einbeziehung der Benutzungsgebühren "Kommunale Informationsverarbeitung" (KIV) in die Gebührenkalkulation unterliegt keinen Bedenken. Diese Kosten fallen an im Rahmen der Verarbeitung der von der HSE an die Stadt gelieferten Frischwasserverbrauchsdaten und bei deren Umsetzung in das von der Stadt genutzte Datenverarbeitungssystem als Grundlage für die Festsetzung der Schmutzwassergebühren. Zu den nach § 10 Abs. 2 KAG berücksichtigungsfähigen Fremdleistungsentgelten gehören auch sogenannte administrative Entgelte. Dies sind Entgelte für Leistungen, die andere juristische Personen des öffentlichen Rechts der gebührenfinanzierten Einrichtung erbringen. Dazu zählen auch Verwaltungsgebühren, wenn sie der Erbringung der gebührenfinanzierten Leistung dienen, also betriebsbedingt sind (Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdn 188 ff). Da die bei der KIV verarbeiteten Daten Voraussetzung für die Erstellung der individuellen Gebührenabrechnung und der Bescheide hinsichtlich der Schmutzwassergebühren sind, geschieht die Inanspruchnahme durch die Antragsgegnerin betriebsbedingt, d.h. auch dieser Posten ist berücksichtigungsfähig. Im Übrigen ist er angesichts seiner Höhe von insgesamt 10.000 € bei einem Gebührenbedarf von über 30 Millionen € auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch die Bedenken des Antragstellers bezüglich der Art und Weise der Einbeziehung der im Jahr 2004 an die Antragsgegnerin geleisteten Erstattung der Mehrkosten für die Überdimensionierung der Klärschlammtrocknungsanlage greifen gegenüber beiden angegriffenen Satzungsfassungen und den zugrundeliegenden Kalkulationen nicht durch. In der Kalkulation für die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002 und in den rückwirkend für den Zeitraum ab 1995 erstellten Kalkulationen hatte die Antragsgegnerin jeweils nur die von der Preisprüfungsstelle des Regierungspräsidiums Darmstadt ermittelten preisrechtlich zulässigen Kosten unter Einbeziehung einer fiktiven kleinen Klärschlammtrocknungsanlage beanstandungsfrei zugrundegelegt (vgl. Beschluss des Senats vom 27. September 2006, a.a.O., Seite 28 f des amtlichen Abdrucks). Im Jahr 2004 hat die HSE an die Stadt für die Überdimensionierung der Anlage eine Erstattung von 1.347.109,17 € geleistet. Dieser Betrag umfasste zum einen den Differenzbetrag zwischen den fiktiven Kosten für eine kleine Anlage und den tatsächlich für die überdimensionierte Anlage abgerechneten Kosten. Diesen hatte die Antragsgegnerin aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert, so dass er nicht gebührenwirksam zu berücksichtigen war. Zusätzlich waren in dem im Jahr 2004 erstatteten Betrag Ersparnisse enthalten, die dadurch entstanden waren, dass die Antragsgegnerin in Verhandlungen mit der HSE die Kosten für die kleine Anlage nochmals reduzieren konnte. Diesen Betrag von 757.396,54 € hat die Antragsgegnerin zunächst in der Kalkulation mit dem zum Zeitpunkt der Aufstellung der Kalkulation abschätzbaren Betrag für das Jahr 2004 eingestellt und nachträglich insgesamt gebührenwirksam vereinnahmt. Dies ist nicht zu beanstanden. Da dieser Betrag eigentlich den Rechnungsperioden 1995 bis 2003 zuzurechnen war, die diesbezüglichen Heranziehungen aber bestandskräftig abgeschlossen waren, ist es ermessensfehlerfrei, wenn der Satzungsgeber diese Erstattung in der auf die Erstattung folgenden Rechnungsperiode berücksichtigt. Dass dieser Betrag dann nicht mehr in der neu aufgestellten Kalkulation für die Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004 enthalten ist, beruht schon darauf, dass sich diese Kalkulation nur noch auf den Zeitraum 2005 und 2006 bezog. Zu der vom Antragsteller erneut angeschnittenen Problematik der Frage einer gebührenwirksamen Berücksichtigung der Erlöse für den Verkauf von Aktien der SHGW-AG in den Jahren 2000 und 2002 durch die Antragsgegnerin verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 27. September 2006 (Seite 30 ff des amtlichen Abdrucks). Im Übrigen sind diese Erlöse der Antragsgegnerin auch nicht in den für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Jahren 2004 bis 2006 zugeflossen. Soweit die Antragsgegnerin in der Kalkulation Mittel für laufende Vermessungsarbeiten angesetzt hat, hat sie darauf verwiesen, dass diese nicht im Zusammenhang mit Neubauprojekten stehen. Im Übrigen hat sie dargelegt, dass die prognostizierten Mittel zumindest im Jahr 2004 nur zu einem kleinen Teil in Anspruch genommen worden sind. Im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Ansatz der Kosten für die Reinigung der Sinkkästen in den Wasserabläufen der Straßen. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass diese Aufgabe Teil der Abwasserbeseitigung ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/82 -, KStZ 1984, 139; Stemshorn in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdn 462). Zum Teil kommen dabei die Sinkkästen auch der Grundstücksentwässerung zugute, da in der Regel ein Teil des Niederschlagswassers von den befestigten Flächen der Grundstücke über den Straßenkanal abfließt. Der von der Antragsgegnerin gewählte Weg, die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer von dem Anteil der Kosten der Straßenentwässerung bei Erhebung einer gesonderten Niederschlagswassergebühr durch Einbeziehung der Straßenflächen in die Summe der befestigten Flächen zu entlasten, bewirkt im Ergebnis jedenfalls keine Benachteiligung der Gebührenpflichtigen. Auch die Art der Berücksichtigung des sogenannten "Fremdwassers" in der Kalkulation der Antragsgegnerin gibt keinen Anlass zu Beanstandungen. So ist etwa in der Rechtsprechung anerkannt, dass Grund- und Quellwasser grundsätzlich kein Abwasser, sondern "Fremdwasser" sind, für das Gebühren nur bei besonderer Satzungsregelung erhoben werden können. Zumindest die Kosten der Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, können deshalb auf die Benutzer der gesamten Einrichtung umgelegt werden (BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, KStZ 2001, 53). Das von ihr eingeleitete Bachwasser - insofern kein Fremdwasser in diesem Sinn - hat die Antragsgegnerin insgesamt im Rahmen der Berechnung der Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab zulasten der Stadt zugrundegelegt, d.h. sie entrichtet dafür Schmutzwassergebühren. Im Ergebnis entsteht dem Gebührenzahler somit zumindest kein Nachteil. Die von der Antragsgegnerin in den Kalkulationen prognostizierten Mengen für das einzuleitende Bachwasser beruhen auf den Mengen vorausgegangener Jahre. Schon der Charakter einer Prognose verbietet es, dem tatsächliche, nachträglich feststehende Mengen entgegenzuhalten, wie es der Antragsteller tut. Der Antragsteller wendet sich auch dagegen, dass die Antragsgegnerin entschieden hat, für den Zeitraum von sechs Jahren den Gebührenhaushalt jährlich in Höhe von jeweils 4,9 Millionen € aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu entlasten. Dem liegt zugrunde, dass die Antragsgegnerin in der Folge des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. März 2001, in dem es den in der damaligen Satzung der Antragsgegnerin gewählten einheitlichen Frischwassermaßstab für unzulässig hielt, rückwirkend bis zum Jahr 1989 Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren neu kalkulierte. Für die Gebührenperioden 1989 bis 1994 hat die Antragsgegnerin Rückzahlungen an die ehemaligen Gebührenzahler unter Außerachtlassung bestandskräftiger Bescheide geleistet. Für den Zeitraum 1999 bis 2002 hat die Antragsgegnerin rückwirkend Änderungsbescheide erlassen und entstehende Gutschriften ausgezahlt oder verrechnet. Für den Zeitraum 1995 bis 1998 war ursprünglich politisch geplant, sich aus einer Vergleichsberechnung mit den früher gezahlten Benutzungsgebühren ergebende rechnerische Guthaben an die einzelnen früheren Gebührenpflichtigen auszuzahlen. Von diesem Vorhaben ist die Antragsgegnerin allerdings aufgrund der Erwartung abgerückt, derartige Rückzahlungen könnten zu einem großen Teil nicht diejenigen erreichen, die im Wesentlichen wirtschaftlich die Gebühren getragen hätten, wie insbesondere Mieter. Stattdessen hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin im Jahr 2004 beschlossen, den Gesamtbetrag von 29,4 Millionen € ab dem Jahr 2004 über einen Zeitraum von sechs Jahren mit jährlichen Raten von 4,9 Millionen € zur Reduzierung des Gebührenbedarfs in die Gebührenkalkulation einzustellen. Dies beeinträchtigt die Gebührenpflichtigen der hier angefochtenen Fassungen der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin ab dem Jahr 2004 schon deshalb nicht, weil es ihnen durch die Reduzierung des Gebührenbedarfs zugute kommt. Der Antragsteller sieht vielmehr in der Tatsache, dass die Antragsgegnerin diesen Betrag nicht direkt den Gebührenpflichtigen des Zeitraums 1995 bis 1998 ausgezahlt hat, ein Gerechtigkeitsproblem. Diese von der Antragsgegnerin politisch anders entschiedene Vorgehensweise ist rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Gebührenbescheide für den Zeitraum 1995 bis 1998 sind bestandskräftig, so dass die Abrechnung abgeschlossen ist. Die Zurverfügungstellung des Gesamtbetrags von 29,4 Millionen € aus Haushaltsmitteln für insgesamt sechs Gebührenjahre ist damit eine Entlastung der Gebührenzahler dieser Rechnungsperioden, ein Nachteil, den der Antragsteller rügen könnte, entsteht für sie nicht. Auch die vom Antragsteller erneut in Zweifel gezogenen von der Antragsgegnerin bei der Kalkulation der streitigen Niederschlagswassergebühr angenommenen befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigungsanlage geleitet wird, geben dem Senat keinen Anlass zu Beanstandungen. Die Antragsgegnerin hat bereits in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren die Entwicklung der öffentlichen und privaten versiegelten Flächen in ihren Kalkulationsprognosen im Einzelnen dargestellt. Der Senat hat sich damit bereits in seinem Beschluss vom 27. September 2006 eingehend auseinandergesetzt, insbesondere bezüglich der in dem damaligen Verfahren streitigen Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002. Darauf wird weitgehend Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang auch erläutert, dass mit den in den Gebührenkalkulationen genannten "öffentlichen versiegelten Flächen“ immer nur die Verkehrsflächen gemeint sind. Alle versiegelten Flächen der öffentlichen Gebäude, wie im städtischen Besitz befindliche Schulen, Verwaltungsgebäude und Sportstätten, sind in der Gesamtsumme der versiegelten privaten Flächen enthalten, da die Stadt wie jeder private Grundstückseigentümer zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren herangezogen wird. Auch die Zweifel, die der Antragsteller bezüglich der Fläche der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten von der US-Armee genutzten Grundstücke äußert, entbehren einer substantiierten Grundlage. Allein die Äußerung, die Antragsgegnerin habe vielleicht nicht die gesamten privaten Straßen, Gelände- und Gebäudeflächen oder diese nicht mit dem richtigen Versiegelungsgrad zugrunde gelegt, genügt insofern nicht. Da insgesamt deshalb die Höhe der streitigen Gebührensätze für Schmutzwasser und Niederschlagswasser in § 16 Abs. 8 und § 17 Abs. 6 ABGS in beiden angegriffenen Fassungen der Änderungssatzungen vom 22. September 2004 und vom 17. Dezember 2004 nicht zu beanstanden ist, ist der Normenkontrollantrag abzulehnen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Nach seiner ständigen Rechtsprechung setzt der Senat in Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO den Wert des Streitgegenstandes auf den 3 1/2 fachen Wert des Jahresgebührenbetrages fest, wenn sich der Streit auf einen unabsehbaren Zeitraum bezieht und er betragsmäßig nicht genau abgrenzbar ist. Bezieht sich der Streit auf einen kürzeren Zeitraum, ist dieser maßgebend. Im Normenkontrollverfahren geht der Senat entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die besondere Bedeutung mindestens vom Auffangstreitwert aus (Nummer 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh § 164 Rdn 14).