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Beschluss

5 N 2019/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0824.5N2019.92.0A
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Entscheidungsgründe
II. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig. Die Antragstellerin greift in Wahrheit nicht die Regelung des § 18 AbfS insgesamt an, sondern nur die Mindestgebührenregelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 AbfS. Der Wegfall dieser Mindestgebührenregelung würde die Geltung des übrigen Regelungsgehalts des § 18 unberührt lassen. Es ergäbe sich - wenn lediglich § 18 Abs. 1 Satz 2 AbfS entfiele - für die Antragstellerin das erwünschte Ergebnis, daß die auf sie entfallende Gebühr nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AbfS zu berechnen wäre und demgemäß nur 142,80 DM (Gebührensatz je einzelnem Einwohner) betrüge. Der vorliegende Normenkontrollantrag ist daher einschränkend dahin auszulegen, daß § 18 Abs. 1 Satz 2 AbfS in der Fassung des V. Nachtrags vom 6. Dezember 1991 für nichtig erklärt werden soll. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich gegen eine Satzungsregelung, die im Range unter dem Landesgesetz steht; hierfür sieht § 11 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO (HessAGVwGO) die Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren vor. Der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof steht nicht gemäß § 47 Abs. 3 VwGO eine ausschließliche Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen. Nach Art. 132 der Verfassung des Landes Hessen ist dem Hessischen Staatsgerichtshof lediglich für Gesetze oder Rechtsverordnungen, nicht aber für Satzungen, die Entscheidung über die Vereinbarkeit mit der Verfassung vorbehalten. Soweit die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags voraussetzt, daß durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung ein Nachteil eingetreten oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), ist auch dieses Erfordernis erfüllt. Durch die Festsetzung der in § 18 Abs. 1 Satz 2 AbfS vorgesehenen Mindestgebühr von 285,60 DM pro Jahr im Grundbesitzabgabenbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Januar 1992 hat die Antragstellerin bereits einen Nachteil erlitten; sie hatte darüber hinaus auch künftig als Folge der Anwendung der beanstandeten Satzungsvorschrift Nachteile zu erwarten. Der - danach zulässige - Normenkontrollantrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. In formeller Hinsicht ist die Satzung der Antragsgegnerin über die geordnete Beseitigung von Abfällen nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits in einem auf diese Satzung bezogenen früheren Normenkontrollverfahren (5 N 1388/88) mit Beschluß vom 31. Januar 1991 (ESVGH 41, 161 ff. = NVwZ-RR 1991, 578 f. = GemHH 1992, 133 ff.) festgestellt hat, sind die ursprüngliche Satzungsfassung vom 9. Dezember 1982 und die ersten drei Nachträge vom 20. März 1986, 5. September 1987 und 2. Dezember 1987 jeweils ordnungsgemäß auf der Grundlage der gültigen Veröffentlichungsregelung der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Oberhessischen Presse veröffentlicht worden. Gleiches gilt aber auch für den IV. Nachtrag vom 24. April 1991 und - schließlich - den V. Nachtrag vom 6. Dezember 1991, durch den die Mindestgebühr in § 18 Abs. 1 Satz 2 AbfS auf den im vorliegenden Verfahren streitigen Betrag von 285,60 DM heraufgesetzt worden ist. Ausweislich der mit den Satzungsunterlagen vorgelegten Veröffentlichungsnachweise wurden der IV. Nachtrag am 29. April 1991 und der V. Nachtrag am 14. Dezember 1991 hauptsatzungsgemäß in der Oberhessischen Presse veröffentlicht. In materiell-rechtlicher Hinsicht ergeben sich gegen die Gültigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Satzungsvorschrift ebenfalls keine Bedenken. Mit der Frage, ob die in § 18 Abs. 1 Satz 2 AbfS getroffene Mindestgebührenregelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat sich der Senat aus Anlaß des vorliegenden Normenkontrollverfahrens erstmalig zu befassen. Die Ungültigkeit dieser Regelung - die mit niedrigerer Gebührenhöhe bereits in den früheren Satzungsfassungen enthalten war - war zwar schon in dem Normenkontrollverfahren 5 N 1388/88 gerügt worden, doch mangels nachteiliger Betroffenheit des Antragstellers des damaligen Verfahrens durch die fragliche Regelung war insoweit der Normenkontrollantrag unzulässig (vgl. ESVGH a.a.O. S. 165 = NVwZ-RR a.a.O. S. 580 = GemHH a.a.O. S. 134). Der jetzt vorliegende Normenkontrollantrag nötigt den Senat dagegen - bezogen auf die Fassung des V. Nachtrags - zu einer inhaltlichen Überprüfung der Mindestgebührenregelung. Diese Überprüfung hat zum Ergebnis, daß die Regelung mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Mindestgebührenregelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 AbfS fügt sich als nicht abtrennbarer Bestandteil in die Gesamtregelung der Satzung zu den Bemessungsgrundlagen ein. Ihre Gültigkeit hängt damit zunächst davon ab, daß die Personenmaßstabsregelung in § 17 der Satzung und die an den gewählten Personenmaßstab für Privathaushalte anknüpfende Gebührensatzregelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ihrerseits gültig sind. Letzteres hat der Senat in dem Normenkontrollverfahren 5 N 1388/88 bereits bejaht, und er hält hieran auch im vorliegenden Verfahren fest. Der von der Antragsgegnerin gewählte Personenmaßstab für die Bemessung der Müllabfuhrgebühr ist, wie im Senatsbeschluß vom 31. Januar 1991 im einzelnen ausgeführt ist, auch in der Kombination mit dem gefäßbezogenen Gebührenmaßstab ("Tonnenmaßstab") für die Bemessung der Müllabfuhrgebühren "bei Betrieben und ähnlichen Einrichtungen" gemäß § 17 Abs. 2 AbfS mit der gesetzlichen Vorgabe in § 10 Abs. 3 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG), die Gebühr "nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen", vereinbar. Abfallrechtliche Sonderregelungen, die die Wahl des Personenmaßstabs ausschlössen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zuließen, gibt es in Hessen nicht (dazu, bezogen noch auf das frühere Hessische Abfallgesetz in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 31.10.1985 und des 5. Änderungsgesetzes vom 6.6.1989: ESVGH a.a.O. S. 168 ff. = NVwZ-RR a.a.O. S. 581 ff.). Mit § 10 Abs. 3 KAG vereinbar ist auch die Gebührensatzregelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 AbfS in der hier maßgeblichen Fassung des V. Nachtrags. Nach dieser Bestimmung beträgt die Gebühr "pro Einwohner bei wöchentlich einmaliger Entleerung des Hauptmülls entsprechend dem Organisationsplan 142,80 DM pro Jahr". Die Gebühr steigt hiernach mit zunehmender Personenzahl l i n e a r an. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, bei Verwendung des Personenmaßstabs sei ein d e g r e s s i v e r Gebührenanstieg mit zunehmender Zahl der auf einem Grundstück oder in einem Haushalt lebenden Personen geboten, weil die auf die einzelne Person entfallende Müllmenge mit steigender Personenzahl abnehme (in diesem Sinne: VGH Mannheim, Urteile vom 22.3.1979 - II 3216/77 - KStZ 1979, 155, 157 f., und vom 25.3.1982 - 2 S 1378/81 - KStZ 1982, 213, 214 f.), folgt dem der Senat nicht. Er vertritt vielmehr wie das OVG Münster (Urteil vom 5.7.1982 - 2 A 1440/81 - HSGZ 1983, 169) die Auffassung, daß der örtliche Satzungsgeber bei der Gebührensatzregelung von der Annahme ausgehen darf, daß die auf einem Grundstück anfallende Müllmenge mit jeder zusätzlichen Person in etwa gleichmäßig stark ansteigt. Von daher besteht kein rechtlicher Zwang zu einer degressiven Gebührenstaffelung. Der VGH Mannheim stützt seine abweichende Rechtsprechung auf Einzelmessungen, bei denen festgestellt wurde, daß die Abfallmenge bei Grundstücken bis zu fünf Einwohnern relativ konstant blieb, während sie bei Grundstücken ab sechs Personen linear zunahm (vgl. die vom VGH Mannheim, Urteil vom 22.3.1979, a.a.O., und vom OVG Münster, Urteil vom 5.7.1982, a.a.O., zitierte, von H. Dietz in KStZ 1980, 201 beschriebene Auswertung von Messungen der Firma Städtereinigung KG Edelhoff, veröffentlicht in Heft 4 der Schriftenreihe "Kolloquien und Seminare im Hause Edelhoff" unter dem Titel "Der Gebührenmaßstab bei der Abfallbeseitigung" auf die auch der Senat in dem einen "T o n n e n m a ß s t a b" betreffenden Beschluß vom 19. März 1987 - 5 N 2/83 - Bezug genommen hat). Diese Meßergebnisse erlauben jedoch, wie das OVG Münster mit überzeugender Begründung dargelegt hat, keine verallgemeinerungsfähigen Schlußfolgerungen. Aus ihnen ergibt sich nicht die Existenz einer einem Naturgesetz gleichkommenden Regel, an die der Ortsgesetzgeber bei der Bemessungsregelung gebunden wäre. Dieser kann sich vielmehr aufgrund des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bei Festlegung der Bemessungsgrundlagen nach wie vor an der naheliegenden Annahme einer in etwa gleichgroßen Müllmenge pro Person orientieren und demgemäß die Gebühren linear staffeln. Von der Gültigkeit des gewählten Gebührenmaßstabs (§ 17 AbfS) und der Gebührensatzregelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 AbfS ausgehend erweist sich auch die Mindestgebührenregelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 AbfS als rechtmäßig. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Mindestgebühren ergibt sich aus § 10 Abs. 3 KAG. Diese Bestimmung läßt die Festlegung von Mindestsätzen in der Satzung (Satz 2) und die Erhebung einer Grundgebühr neben einer Verbrauchsgebühr (Satz 3) zu. Soweit das Hessische Kommunalabgabengesetz den Begriff "Mindestsätze" und nicht den in anderen Kommunalabgabengesetzen gebrauchten Begriff "Mindestgebühren" verwendet, ist damit ein Unterschied in der Sache nicht verbunden. Der Satzungsgeber ist auch nach hessischer Gesetzeslage nicht etwa gezwungen, die Mindesthöhe der Gebühr sprachlich durch einen Gebührensatz zu bezeichnen; er kann vielmehr die gewollte Mindestbelastung ebenso gut durch Festlegung einer bestimmten Mindestzahl zugrundezulegender Maßstabseinheiten des gewählten Gebührenmaßstabs zum Ausdruck bringen (Senatsbeschluß vom 27. November 1991 - 5 N 2684/86 -). Der Unterschied zwischen der Mindestgebühr nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG und der Grundgebühr nach § 10 Abs. 3 Satz 3 KAG ist darin zu sehen, daß die Mindestgebühr für den tatsächlichen Leistungsbezug zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundenen Kosten anfällt, während die Grundgebühr erhoben wird für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft und allein der Deckung der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten dient. Die Bedeutung der Mindestgebühr als niedrigste in Betracht kommende Gebühr besteht in der Pauschalierung, die mit dem Verzicht auf weitergehende Differenzierung im unteren Leistungsmengenbereich verbunden ist. Diese Pauschalierung bedarf wegen des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) einer besonderen Rechtfertigung. Letztere kann sich - zum einen - aus den praktischen Schwierigkeiten bzw. der im Verhältnis zum (Gebühren-)Ertrag unangemessen hohen Aufwendigkeit einer Gebührenbemessung nach der genauen Leistungsmenge im Einzelfall ergeben. Als weitere denkbare Rechtfertigung ist aber auch das Bestreben des Satzungsgebers anzuerkennen, durch eine Mindestbelastung im unteren Leistungsmengenbereich sicherzustellen, daß auch noch die Bezieher besonders niedriger Leistungsmengen angemessen an den K o s t e n der Leistungserstellung im Einzelfall beteiligt werden können (vgl. Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 1995, § 6 Rdnr. 699 b). Nimmt der Anteil an der Verursachung der Kosten der Leistungserstellung im Einzelfall nicht in gleichem Umfang ab, wie es der Abnahme der bezogenen Leistungsmenge entspricht, so kommen unter dem Aspekt der Kostenverursachung gerade die Bezieher ganz geringer Leistungsmengen bei rein leistungsmengenbezogener Gebührenbemessung zu gut weg. Dieser Besserstellung darf im Rahmen einer auch kostenorientierten Gebührenbemessung, wie sie auch in Hessen zulässig ist (dazu: Lohmann, a.a.O., § 6 Rdnr. 695), durch die Mindestgebühr entgegengewirkt werden (in diesem Sinne auch für das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG Münster, Urteil vom 5.9.1985 - II A 2499/83 - HSGZ 1986, 35). Bei Anwendung der vorgenannten Kriterien ist die Mindestgebührenregelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 AbfS nicht zu beanstanden. Mit der Mindestgebühr von 285,60 DM "für jedes angeschlossene Grundstück" knüpft der Satzungsgeber an grundstücksspezifische Einflüsse auf die Müllmenge und auf die Entsorgungskosten im Einzelfall an. Zumindest im Zusammenwirken dieser beiden Faktoren ergibt sich die Berechtigung, die Gebührenhöhe für jedes angeschlossene Grundstück auch dann, wenn dieses von nur einer Person bewohnt wird, pauschalierend in derselben Höhe zu erheben, wie sie sonst nach der allgemeinen Gebührensatzregelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 AbfS für zwei Personen anfällt. Auf die Müll- m e n g e wirkt sich die Grundstückseigenschaft insoweit aus, als es typischerweise spezifisch grundstücksbezogenen Müll gibt, der das Müllaufkommen insgesamt erhöht. Dieser Müllanteil fällt in der Relation zum sonstigen Müll umso stärker ins Gewicht, je geringer die Zahl der müllerzeugenden Grundstücksbewohner ist. Daraus kann sich eine spürbare Abschwächung der normalerweise eintretenden Degression der Müllmenge gerade bei Grundstücken mit nur einem Bewohner ergeben. Auch wenn in diesem Zusammenhang "Gartenabfälle" im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 2.5 AbfS keine wesentliche Rolle spielen, da sie, soweit sie ein nur geringfügiges Volumen (Menge, Größe) und Gewicht überschreiten, nicht zu den durch die städtische Abfallbeseitigungseinrichtung einzusammelnden und zu entsorgenden Abfällen gehören (arg. § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 AbfS), ergibt sich ein spezifisch grundstücksbedingter Mehranfall von Müll z.B. als Folge anfallenden Verpackungsmaterials bei der Bewirtschaftung von Haus und Garten, ferner auch wegen ausrangierten Grundstückszubehörs, welches durch die Sperrmüllabfuhr (§ 2 Abs. 3 Ziffer 3.2 in Verbindung mit Abs. 2 Ziffer 2.2 AbfS) entsorgt wird. Für eine Verdoppelung der auf einen einzelnen Bewohner entfallenden "regulären" Gebühr entsprechend der Mindestgebührenregelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 AbfS dürfte dies allein zwar noch nicht ausreichen. Als weiterer - letztlich entscheidender - Faktor kommt jedoch der Einfluß der Grundstückseigenschaft auf die Entsorgungs k o s t e n hinzu. Die durch die Abfallbeseitigung verursachten Kosten sind zu einem ganz wesentlichen Teil unabhängig von der jeweils zu entsorgenden Leistungsmenge durch das "Bedienen" der einzelnen Grundstücke bedingt, welches im notwendigen Anfahren jedes einzelnen Grundstücks mit dem Müllfahrzeug und in der Arbeit des Einsammelns der auf oder vor dem Grundstück bereitgestellten Abfälle besteht. Nach einschlägigen Gebührenkalkulationen beträgt der hierauf entfallende Kostenanteil etwa 75 % (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.5.1988 - Nr. 4 B 86.2556 - KStZ 1989, 37, 38). Diese Kosten werden durch die allein an der Leistungsmenge ausgerichteten Gebühr von 142,80 DM je Einwohner bei Grundstücken mit einem einzigen Bewohner nur unzureichend erfaßt. Eine deutlich stärkere - kostenorientierte - Belastung erscheint in diesem Falle gerechtfertigt. Soweit sich die Antragsgegnerin deshalb unter Berücksichtigung auch der - wie dargelegt - vergleichsweise höheren Abfallmenge bei Grundstücken mit nur einem Bewohner - für eine Mindestgebühr in doppelter Höhe des regulären Gebührensatzes je Einwohner entschieden hat, liegt das im Rahmen zulässiger Pauschalierung im unteren Leistungsmengenbereich und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da es der Antragstellerin mit ihrem Normenkontrollantrag letztlich darum ging, die Mindestgebührenregelung auch für die Zukunft, d.h. über den mit Inkrafttreten der 6. Änderungssatzung am 1. Oktober 1993 endenden Geltungszeitraum der Satzungsfassung der 5. Änderungssatzung hinaus (auf Dauer), zu Fall zu bringen, erscheint es angemessen, die Bedeutung der Sache in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO in seiner - mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Sache hier noch einschlägigen - früheren Fassung mit dem fünfundzwanzigfachen Jahresbetrag der streitigen Gebührendifferenz (142,80 DM pro Jahr) zu bewerten; dies ergibt einen Streitwert von 25 x 142,80 DM = 3.570,-- DM. Gründe für eine Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, welches die Antragstellerin allein bewohnt. Die auf dem Grundstück anfallenden Abfälle werden von der Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer "Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der stadt" vom 9. Dezember 1982 (im Folgenden: AbfS) entsorgt. Mit "Bescheid über Festsetzung der Grundbesitzabgaben" vom 2. Januar 1992 setzte die Antragsgegnerin die Müllabfuhrgebühr für das Grundstück der Antragstellerin auf jährlich 285,60 DM fest, was der in § 18 Abs. 1 AbfS in der Fassung des V. Nachtrags vom 6. Dezember 1991 vorgesehenen "Mindestgebühr für jedes angeschlossene Grundstück" pro Jahr bei wöchentlich einmaliger Entleerung des Hauptmülls entsprach. Die Antragstellerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 20. Januar 1992 Widerspruch, den sie in der Folgezeit damit begründete, daß die Gebühr für ihren Einpersonenhaushalt eine Höhe aufweise, wie sie sonst - ausgehend von dem Gebührensatz von 142,80 DM je Einwohner gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AbfS - für zwei Einwohner anfalle. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 1992 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Antragstellerin hat daraufhin am 14. September 1992 Klage erhoben; diese ist zur Zeit beim Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen II/1 E 1015/92 anhängig. Die Antragstellerin hat am 19. Oktober 1992 außerdem das vorliegende Normenkontrollverfahren anhängig gemacht. Sie macht geltend, daß die Mindestgebührenregelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 AbfS gegen den Gleichheitssatz verstoße und folglich ungültig sei. Eine allein auf einem Grundstück lebende Person verursache keinen stärkeren Müllanfall als eine alleinlebende Person in einer Eigentums- oder Mietwohnung eines Grundstücks mit mehreren Wohneinheiten. In beiden Fällen dürfe die einzelne Person lediglich mit einer Müllabfuhrgebühr in Höhe e i n e s Einwohnergleichwerts belastet werden. Die Erhöhung um einen weiteren Einwohnergleichwert für Einzelbewohner von Grundstücken sei willkürlich. Sie lasse sich nicht mit einem höheren Müllaufkommen als Folge grundstücksbezogener Abfälle begründen. Gartenabfälle seien nach der Abfallbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin vom Einsammeln ausgeschlossen, und anderen grundstücksbezogenen Abfall, der bei einem Einfamilienhaus in höherem Umfang als bei einer Eigentums- oder Mietwohnung anfalle, gebe es nicht. Die Antragstellerin beantragt, § 18 der Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der stadt vom 9. Dezember 1982 in der Fassung des V. Nachtrags vom 6. Dezember 1991 für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, daß die von der Antragstellerin angegriffene Satzungsregelung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Erhebung einer Mindestgebühr in Höhe zweier Einwohnergleichwerte für jedes angeschlossene Grundstück verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß für öffentliche Einrichtungen mit grundstücksbezogenem Anschluß- und Benutzungszwang Mindestgebühren erhoben werden dürften. Für die Festlegung der vorliegend streitigen Mindestgebühr gebe es sachliche Gründe. Auf jedes einzelne Grundstück, welches von der städtischen Müllabfuhr bedient werde, entfalle ein bestimmter Vorhaltekostenanteil, denn die durch das Einsammeln des Mülls bedingten Kosten für die An- und Abfahrt der Müllfahrzeuge entstünden unabhängig davon, ob es sich bei dem jeweils zu leerenden Müllgefäß um ein solches aus einem Einpersonen- oder einem Zweipersonenhaushalt handele. Im übrigen falle bei einem Einfamilienhausgrundstück infolge der Grundstücksunterhaltung vergleichsweise mehr Abfall an als bei gemeinschaftlich entsorgten Eigentums- oder Mietwohnungen. Der Entsorgungsaufwand pro Person sei um so geringer, je mehr Personen auf dem Grundstück wohnten. Das in der Abfallbeseitigungssatzung zugrundegelegte Berechnungssystem des Einwohnergleichwerts sehe eine dieser Degression folgende degressive Gebührenstaffelung zwar - zulässigerweise - nicht vor, doch bedeutet das nicht, daß sich damit auch der in der Mindestgebühr von zwei Einwohnergleichwerten enthaltene grundstücksbezogene Zuschlag verbiete. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Gießen II/1 E 1015/92 sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (ein Hefter) verwiesen.