Beschluss
5 A 1657/09.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0322.5A1657.09.Z.0A
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Tenor
Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. April 2009 - 4 K 1357/07.DA (1) - insoweit zugelassen, als der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2007 einen Straßenbeitrag von mehr als 781,09 € festsetzt.
Das Verfahren über den zugelassenen Teil wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen
5 A 800/10
fortgeführt.
Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin zu einem Anteil von 2/3. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf den Betrag von 1.171,63 € festgesetzt, wobei auf den abgelehnten Teil des Zulassungsantrages ein Anteil von 781,09 € enthält.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. April 2009 - 4 K 1357/07.DA (1) - insoweit zugelassen, als der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2007 einen Straßenbeitrag von mehr als 781,09 € festsetzt. Das Verfahren über den zugelassenen Teil wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 A 800/10 fortgeführt. Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin zu einem Anteil von 2/3. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf den Betrag von 1.171,63 € festgesetzt, wobei auf den abgelehnten Teil des Zulassungsantrages ein Anteil von 781,09 € enthält. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. April 2009 ist zulässig und auch teilweise begründet. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin hat jedenfalls den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) hinsichtlich der streitigen Eckgrundstücksvergünstigung in ausreichendem Umfang dargelegt. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Berufungszulassung erstrebenden Beteiligten, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des vorgenannten Zulassungsgrundes sind dann gegeben, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels unter Hinweis auf diesen Zulassungstatbestand begehrende Beteiligte einen tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags des Bevollmächtigten der Klägerin bezüglich der im Streit stehenden Eckgrundstücksvergünstigung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Um- und Ausbau der X...straße …. Ausbauabschnitt im Wesentlichen abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 17. Juli 2006 im Verfahren 4 E 536/03 (1) ausgeführt, die von der Beklagten bei der Geschossflächenberechnung vorgenommenen Flächenabzüge für Eckgrundstücke (sogenannte Eckgrundstücksvergünstigung) sei bereits aus tatsächlichen Gründen fehlerhaft, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür - "mehrere gleichartige Verkehrsanlagen" im Sinne von § 13 Abs. 1 StrBS - lägen nicht vor. Die von der überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienenden ausgebauten X...straße abzweigenden Nebenstraßen seien ausweislich der dem Gericht vorliegenden Pläne und Lichtbilder von ihrem Querschnitt und Aufbau offenbar überwiegend dem Anliegerverkehr gewidmet. Es falle auf, dass die Seitenstraßen einen völlig anderen Straßenaufbau aufwiesen als die X...straße, die als einzige in diesem Bereich über Parkstreifen, Pflanzbeete und Grünstreifen verfüge. Die dagegen vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobenen Einwände wecken auch beim Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Gewährt die Beklagte in ihrer Straßenbeitragssatzung eine Eckgrundstücksvergünstigung für Grundstücke, die durch mehrere gleichartige Verkehrsanlagen erschlossen werden, so kann die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gleichartige Verkehrsanlage" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an die Verkehrsbedeutung der Anlagen anknüpfen. Die Frage nach der "Gleichartigkeit" der erschließenden Verkehrsanlagen beantwortet sich nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 13. Februar 2003 - 5 UZ 35/03 -, HSGZ 2003, 361 [362]) danach, ob die Einrichtungen anlagenbezogen den gleichen Erschließungsvorteil vermitteln. Dies ist bei Straßen grundsätzlich gegeben, gleichgültig ob sie überwiegend dem Anliegerverkehr oder etwa dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Sie alle ermöglichen es dem Anlieger an sein Grundstück heranzufahren und es zu betreten oder auch auf es herauf zu fahren. "Andersartig" sind dagegen Anlagen, die nicht den gleichen Erschließungsvorteil vermitteln, wie etwa Straßen einerseits und Wohnwege andererseits. Wenn es sich in diesem Sinne um beitragsfähige Erschließungsanlagen der gleichen Art handelt - wie hier -, liegt eine Mehrfacherschließung vor, die eine Billigkeitsermäßigung nach der Satzungsregelung rechtfertigt. Denn die Eckgrundstücksvergünstigung geht auf den Gedanken zurück, dass der Erschließungsvorteil der Mehrfacherschließung sich nicht um die Zahl der das jeweilige Grundstück erschließenden verschiedenen Erschließungsanlagen vervielfältigt, sondern dass der durch die mehrfache Erschließung erworbene Vorteil geringer ausfällt. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht gerecht. Die weiteren Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zu den sonstigen Einzelaspekten wecken beim Senat dagegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit er die Beitragsfähigkeit der Kosten für gemeindeeigenes Personal für den Transport von Mutterboden zur ausgebauten Verkehrsanlage rügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargetan. Zur Begründung der Beitragsfähigkeit der Aufwendungen führt das Verwaltungsgericht aus, die Transportkosten beträfen allein den hier streitgegenständlichen Ausbauabschnitt der X...straße. Es handele sich um reale, der abgerechneten Maßnahme zuordbare Kosten, in denen auch keine Fremdanteile enthalten seien. Die Ablastung dieser maßnahmenbedingten Kosten auf die bevorteilten Anliegergrundstücke entspreche dem Gebot der Kostengerechtigkeit. Dem hält der Bevollmächtigte der Klägerin entgegen, die Einstellung dieser Kosten sei unzulässig, da die Maßnahme vom städtischen Bauhof mit eigenem Personal und vorhandenem Fuhrpark erledigt worden sei, das die Beklagte nicht ausschließlich für die Durchführung der Ausbaumaßnahme X...straße eingestellt habe. Diese Ausführungen wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf die Behandlung von Kosten für den Einsatz gemeindeeigener Dienst- und Arbeitskräfte einer differenzierten Betrachtung (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Dezember 1994 - 5 UE 2016/94 -, HSGZ 1995, 206 [207]). Von der Ansetzbarkeit derartiger Aufwendungen ist - im Gegensatz zu allgemeinem Verwaltungsaufwand - dann auszugehen, wenn ein bestimmter Aufwand einem konkreten Vorhaben zugerechnet werden kann, für den im Rahmen einer rechnerischen Gesamtbetrachtung "zusätzliche" Mittel aufgewendet werden, vergleichbar einer Durchführung durch von der Gemeinde beauftragte Dritte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn konkrete, auf eine beitragsfähige Maßnahme bezogene Arbeiten statt von gemeindeeigenem Personal von privaten Dritten durchgeführt werden könnten. Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich des streitgegenständlichen Transports und des Einbaus des Mutterbodens zur Ausbaustraße nach den tatbestandlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erfüllt. Aus dem Vermerk der Beklagten vom 16. Dezember 2007 lässt sich zudem entnehmen, dass sie diese Einnahmen auch haushaltsrechtlich berücksichtigt, die Kosten für die Arbeitskräfte also nicht mehrfach in Ansatz bringt. Auch die Einwendungen des Bevollmächtigten der Klägerin, die Beklagte habe in unzulässiger Weise Kosten für den teilweisen Mitausbau von Seitenstraßen in die Berechnung der Anliegerbeiträge für die X...straße .... Ausbauabschnitt einbezogen, wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zur Beitragsfähigkeit dieser Kosten ausgeführt, es halte es für zulässig, im unmittelbaren Überlappungsbereich der ausgebauten Straße mit nicht ausgebauten Seitenstraßen solche Kosten als beitragsfähig im Hinblick auf die Ausbaustraße anzusehen, die die straßenbautechnisch erforderlichen Angleichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Einmündungsbereiche abbildeten. Dem hält der Bevollmächtigte der Klägerin entgegen, die Beklagte habe für den teilweisen Mitausbau der selbstständigen Seitenstraßen insgesamt 474 m² rechtswidrig in die Beitragsberechnung der Anlieger X...straße …. Bauabschnitt einfließen lassen. Beispielhaft lasse sich dies an der Stiftstraße verdeutlichen: Bei dem Straßenum- und -ausbau der X...straße .... Bauabschnitt habe die Beklagte eine Fläche von circa 236 m², welche vor dem Um- und Ausbau der X...straße dieser zugehörig gewesen sei, der Stiftstraße zugeschlagen. Dies sei aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise eindeutig feststellbar. Es folge auch aus der Hinwegdenkenstheorie, denn werde die Stiftstraße ab der weißen Fahrbahnmarkierung hinweggedacht, könnten die getätigten Straßenbauarbeiten in dieser hinweggedachten Straße keinesfalls der beitragsfähigen Fläche der X...straße .... Bauabschnitt hinzugerechnet werden. Wie in der Stiftstraße sei die Beklagte auch in anderen Seitenstraßen verfahren. Da der Mitausbau in den Seitenstraßen auch im Bereich der Kanalbauarbeiten erfolgt sei, habe die Beklagte auch einen zu hohen Entwässerungskostenanteil in Ansatz gebracht. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin lässt sich die Ausbaustraße nicht allein auf ihre Kraftfahrzeugverkehrsfläche reduzieren, wie er es mit Hinweis auf die Fahrbahnmarkierung (Anlage K 6 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 1. September 2009) getan hat. Teileinrichtungen der Verkehrsanlage sind hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Ausbaustraße jedenfalls auch die Gehweganlagen sowie die unselbstständigen Parkflächen und das Begleitgrün. Vor diesem Hintergrund ist auf der Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise davon auszugehen, dass im Einmündungsbereich X...straße/Stiftstraße zur Ausbaustraße auch die Flächen zählen, die der Verbindung des Gehwegs dienen (Fläche Nr. 2 in der Anlage K 5 zum vorgenannten Schriftsatz vom 1. September 2009). Ein Rückgriff auf die Wegdenkenstheorie (zu deren Anwendungsbereich vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 17 Rn. 106) scheidet aus; ohne die Existenz der Stiftstraße wären Angleichungsarbeiten im Einmündungsbereich nicht erforderlich gewesen und hätten keinen beitragsfähigen Aufwand verursacht. Anhaltspunkte dafür, dass die geringfügigen Angleichungsarbeiten zur Stiftstraße bzw. die noch geringfügigeren Arbeiten zu den weiteren Seitenstraßen technisch nicht erforderlich gewesen wären, sind vom Bevollmächtigten der Klägerin nicht vorgebracht worden. Aus den vorgenannten Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft einen zu hohen Anteil der Entwässerungskosten als ausbaubeitragsfähigen Aufwand akzeptiert, weil die Beklagte die in die Seitenstraßen hinein verlegten Kanalisationen und die weiteren zugehörigen Arbeiten dem Gesamtaufwand der Kanalbauarbeiten der X...straße …. Bauabschnitt zugeschlagen und aus diesem erhöhten Aufwand 21,6 % Straßenentwässerungsanteile errechnet habe. Der Bevollmächtigte der Kläger hat den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in hinreichende Weise dargelegt. Wird der Zulassungsgrund der Divergenz geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, vom Zulassungsantragsteller ein Rechtsatz benannt werden, den eines der § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Obergerichte aufgestellt hat, sowie ein Rechtsatz, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu derselben Norm aufgestellt hat und der von dem genannten Rechtssatz des Obergerichts abweicht. Soweit er zur Beitragsfähigkeit der Kosten für Arbeiten durch gemeindeeigenes Personal darlegt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1968 - IV C 82.67 - ab, wonach Verwaltungskosten, die bei der Herstellung einer Erschließungsanlage durch Einsetzung vorhandener Dienstkräfte der Gemeinde entstehen, nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören, ist damit eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bereits deshalb nicht dargelegt, weil dieses Urteil zu § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB - also zum Erschließungsbeitragsrecht - ergangen ist, während der hier streitgegenständliche Ausbaubeitrag auf der Grundlage des § 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess. KAG - in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten - d.h. auf landesrechtlicher Grundlage - erhoben wird. Soweit er zur Einbeziehung von Kosten für den teilweisen Mitausbau von Seitenstraßen in die Berechnung der Anliegerbeiträge für die X...straße …. Ausbauabschnitt vorträgt, dass Urteil des Verwaltungsgerichts weiche zu diesem Punkt von verschiedenen näher bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab, ist damit eine Divergenz im Sinne des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ebenfalls nicht dargelegt, denn hierzu fehlt es an der Darstellung eines Rechtssatzes des Verwaltungsgerichts, mit dem es entscheidungserheblich von einem in den bezeichneten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll. Schließlich führt die Rüge des Vorliegens eines Verfahrensmangels nicht zur Zulassung der Berufung. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe im Verfahren 4 E 536/03 (1) mit Verfügung vom 11. April 2006 der Beklagten die Vorlage von Unterlagen bezüglich des 2. Bauabschnittes - listenmäßige Aufstellung der Ausbaukosten, gegliedert nach Gewerken und Auftragnehmern, sowie die entsprechenden Schlussrechnungen, einschließlich Kosten für abgelastete Eigenleistungen der Beklagten - aufgegeben, ohne dass die Beklagte dem im dortigen oder im hiesigen Verfahren nachgekommen sei, hat der Bevollmächtigte der Klägerin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in einem hinreichenden Maße dargelegt. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte diese Unterlagen offensichtlich als Anlage zum Schriftsatz vom 28. April 2006 im Verfahren 4 E 536/03 (1) vorgelegt hat, ist der geltend gemachte Verfahrensmangel bereits in rechtlicher Hinsicht nicht substantiiert dargelegt worden. Soweit mit dem Vortrag die Aufklärungsrüge erhoben werden soll, kann die Klägerin damit im Zulassungsverfahren bereits deshalb nicht mehr gehört werden, weil sie trotz anwaltlicher Vertretung bereits im erstinstanzlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung keine dahingehenden Beweisanträge gestellt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, soweit der Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist, im Übrigen folgt sie der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 34117 Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.