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Urteil

4 E 536/03

VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2006:0717.4E536.03.0A
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Tenor
1. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2003 wird aufgehoben, soweit hierin ein Straßenbeitrag von mehr als 4.591,82 DM (entspricht 2.347,76 €) festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2003 wird aufgehoben, soweit hierin ein Straßenbeitrag von mehr als 4.591,82 DM (entspricht 2.347,76 €) festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne weitere mündliche Verhandlung über die Klage nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2003 ist rechtswidrig und verletzt demzufolge die Rechte des Klägers i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit die Beklagte hierin einen höheren Ausbaubeitrag festgesetzt hat als 4.591,82 DM (entspricht 2.347,76 Euro). Für die Erhebung eines Ausbaubeitrages besteht bis zu diesem Betrag eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, für den darüber hinausgehenden Betrag nicht. Nach Durchführung des Klageverfahrens, unter Berücksichtigung des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten, insbesondere auch gestützt auf den im Anschluss an die mündliche Verhandlung gehaltenen Sachvortrag steht die Beitragspflicht des Klägers im tenorierten Umfang für das Gericht fest. Hierfür sind folgende Gründe leitend gewesen: Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt er den gesetzlichen Vorgaben des § 157 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Heranziehung des Klägers bis zu einem Beitrag von 4.591,82 DM (entspricht 2.347,76 Euro) nicht zu beanstanden. Insoweit kann sich die Beklagte auf eine gültige Ermächtigungsgrundlage stützen. Sie hat mit ihrer Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen (StrBS) vom 17. Dezember 1987 von der Ermächtigung in § 11 Abs. 1 KAG Gebrauch gemacht, „zur Deckung des Aufwandes für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen“ Beiträge zu erheben. Die Kammer hat keine formellen Bedenken gegenüber diesem Satzungsrecht der Beklagten. In materiell-rechtlicher Hinsicht fraglich erscheint aber die in § 9 Abs. 1 Buchst. b) StrBS geregelte Tiefenbegrenzung. Grundsätzlich verstößt eine allgemeine Tiefenbegrenzung bei innerörtlichen Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche von einer beitragsfähigen Maßnahme bevorteilt sind, gegen das Gebot der vorteilsangemessenen Verteilung des Aufwandes im Erschließungs- wie im Ausbaubeitragsrecht (vgl. Hess. VGH, Urt. vom 30. Januar 1991, HGZ 1992, 39 m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass § 9 Abs. 2 StrBS auch die über die Tiefenbegrenzung hinausgehende straßenbeitragsrechtlich relevante Nutzung erfasst, greifen diese rechtlichen Bedenken letztlich nicht durch, zumal sich die Ungültigkeit der Tiefenbegrenzungsregel nicht auf die Gesamtgültigkeit der Straßenbeitragsatzung auswirken würde (vgl. Hess. VGH a.a.O.). Zu Recht nimmt die Beklagte den Kläger als Eigentümer des an der Ausbaustrecke der N...straße gelegenen Grundstücks, Flurstück 221/1, zur Deckung des Aufwandes für den Umbau dieser Straße von der Wilhelm-Leuschner-Straße bis zur Schul-/Kirch-straße in der tenorierten Beitragshöhe in Anspruch. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages fehlt es demgegenüber an einer Ermächtigungsgrundlage. Dies deswegen, weil die Beklagte einerseits von einem zu hohen beitragsfähigen Gesamtaufwand für diesen zweiten Ausbauabschnitt (nachfolgend 1.) und andererseits von einer zu geringen Gesamt-Grundstücksfläche (2.) ausgegangen ist, die durch den Ausbau der N...straße in diesem Abschnitt bevorteilt ist. Weitere rechtliche Fehler, wie es der Kläger meint, weist der angefochtene Beitragsbescheid nicht auf (3.). 1. Nach den Feststellungen der Kammer, die sich auf den Inhalt der vorliegenden Akten und Pläne sowie das Beteiligtenvorbringen im gerichtlichen Verfahren beziehen, beträgt der beitragsfähige Gesamtaufwand für den Ausbauabschnitt 2 der N...straße 404.283,74 DM und nicht, wie es die Beklagte darstellt, 504.665,99 DM. Dass im angefochtenen Beitragsbescheid in diesem Zusammenhang irrtümlich vom beitragsfähigen Aufwand „für den Ausbau der N...straße 1. BA “ die Rede ist, bedeutet keinen rechtlichen Mangel dieses Bescheides. Hier handelt es sich lediglich um ein Schreibversehen, zumal in der Überschrift korrekt der zweite Bauabschnitt der N...straße als Grundlage für die Erhebung des Straßenbeitrages angeführt ist. Bei der Berechnung des beitragsfähigen Gesamtaufwandes legt die Kammer die von der Beklagten mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 28. April 2006 vorgelegte Aufstellung der Ausbaukosten in Verbindung mit den in Kopie hierzu ebenfalls beigefügten Rechnungen sowie den gegenüber dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen, Bensheim, im Zuge der Maßnahmeförderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vorgelegten Verwendungsnachweis, eingegangen bei dem genannten Amt am 13. Dezember 2005, nebst seinen Anlagen zugrunde. Dabei stellt sich in einer Gesamtschau heraus, dass die Beklagte bei der Errechnung des streitgegenständlichen Ausbaubeitrags Kosten eingestellt hat, die nicht auf die bevorteilten Grundstücke abgelastet werden dürfen. Beitragsfähig sind in diesem Zusammenhang zunächst einmal alle Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Umbau der N...straße stehen, d.h. sich auf die Straßenbauarbeiten beziehen. Diese Kosten belaufen sich ausweislich der Rechnungen und Belege, die dem Gericht vorliegen, auf 428.316,17 DM. Hinzu kommen folgende Kostenpositionen: Zeitungsinserat für öffentliche Ausschreibung 548,00 DM, Wurzelfolie für Abdeckung 563,50 DM, Mutterboden für Pflanzbeete 3.218,00 DM, Kosten für Straßenbeleuchtung 2.995,63 DM. Zu dieser Zwischensumme von 435.641,30 DM sind hinzuzusetzen die Kosten für die Straßenentwässerung. Im Ergebnis hat die Kammer in diesem Zusammenhang keine Bedenken, dass die Beklagte für diese Kostenposition 50.541,17 DM veranschlagt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums darauf verzichtete, für die Entwässerung des Straßenkörpers eine separate Abwasseranlage herzustellen und zu betreiben, und stattdessen – wie in ihren übrigen Straßen auch – auf die zulässige Form des vollständigen Mischsystems zurückgriff, das sowohl die Oberflächenwässer der Straßenparzelle als auch die Oberflächen- und Schmutzwässer der bevorteilten Grundstücke aufnimmt. Da bei dieser Bauvariante naturgemäß keine Aufwendungen für eine tatsächlich im Trennsystem hergestellte Straßenentwässerungseinrichtung abgelastet werden können, durfte die Beklagte hierfür pauschale Kosten ansetzen und sich auf ihre Vergleichsberechnung aus dem Jahr 1986 beziehen, in welcher der Straßenentwässerungsanteil mit 21,6 v.H. der Gesamtentwässerungskosten festgestellt worden war (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27. Februar 1987, KStZ 1987, 90 m.w.N.). Dieser Straßenentwässerungsanteil ist zwischen den Beteiligten im Grundsatz auch nicht streitig. Das Gericht hat insoweit auch keine Anzeichen darauf, dass dieser aus dem Jahr 1986 stammende Wert aktuell nicht mehr zutrifft. Die Beklagte hat vielmehr im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass sie diesen Wert in der Folgezeit bei verschiedenen Straßen-/Kanalbaumaßnahmen bestätigt gefunden habe. Zwar ist mit dem Kläger darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die gesamten Kosten für die Herstellung des Kanals im Mischsystem für den hier streitgegenständlichen Straßenbauabschnitt nicht dargelegt hat. Ausnahmsweise hält es die Kammer allerdings gleichwohl für zutreffend, von der eingesetzten Bausumme für die Straßenentwässerung i.H.v. 50.541,17 DM auszugehen. Dies zum einen deshalb, weil das gesamte Verfahren keine Hinweise darauf bot, und der Kläger in diesem Zusammenhang auch keine konkreten und substantiierten Zweifel an den so festgestellten Straßenentwässerungskosten geltend gemacht hat, die diese Kostenposition für das Gericht als unberechtigt erscheinen ließe. Zum anderen hat die Beklagte mit der Ko-stenermittlung des Büros „aquadrat“ vom 28. April 2006 vorgetragen, dass für den Bau eines reinen Straßenentwässerungskanals im Ausbauabschnitt 2 Kosten in Höhe von 79.924,-- Euro brutto angefallen wären. Demgegenüber hat die Beklagte lediglich Kosten von 50.541,17 DM (entspricht: 25.841,29 Euro) in ihre Beitragskalkulation eingestellt. Dies vermag das Gericht vor allem im Hinblick auf die Vergleichsberechnung letztlich nicht zu beanstanden. Hinzuzusetzen sind ferner die in ihrer Höhe unstreitigen Kosten für die Beitragsberechnung und Bescheiderstellung durch ein externes Büro i.H.v. 3.121,17 DM Die grundsätzlichen Einwendungen des Klägers sind nicht berechtigt. Die Beklagte durfte diese externen Kosten als beitragsfähig betrachten. Abzuziehen waren von diesen Gesamtkosten (489.303,64 DM) aufgrund der diesbezüglichen Willensentscheidung der Beklagten die Hälfte der Baukosten für die Parkstreifen (15.032,38 DM) sowie Baukosten für die Übergänge in den Seitenstraßen in Höhe von 25.067,10 DM. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Abzug weiterer Kosten für die Angleichung der N...straße an die nicht ausgebauten Seitenstraßen verlangt, gibt es hierfür keine rechtliche Grundlage. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass weitere Baukosten für die Angleichung in den sogenannten Überlappungsbereichen in die Kostenaufstellung eingeflossen sind, die nicht beitragsfähig sind. In diesem Zusammenhang hält es die Kammer für zulässig, im unmittelbaren Überlappungsbereich der ausgebauten Straße mit nicht ausgebauten Seitenstraßen solche Kosten als beitragsfähig im Hinblick auf die Ausbaustraße anzusehen, die die straßenbautechnisch erforderlichen Angleichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Einmündungs-/Kreuzungs-bereiche abbilden. Es versteht sich von selbst, dass im Übergangsbereich von ausgebauter und nicht ausgebauter Straße über eine geringe Strecke von regelmäßig vielleicht 3 – 4 m in die nicht ausgebaute Straße hinein gearbeitet werden muss, um einen technisch einwandfreien Straßen- und Gehweganschluss herzustellen. Dass hierfür höhere als die von der Beklagten letztlich abgelasteten Kosten entstanden und abzuziehen seien, konnte der Kläger dem Gericht nicht hinreichend deutlich vermitteln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach den insoweit glaubhaften Begründungen des Prozessvertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zumindest bei einigen Seitenstraßen außergewöhnliche Angleichungsarbeiten erforderlich waren wegen stark unterschiedlicher Profile und Höhen der Seitenstraßen im Verhältnis zur N...straße. Schließlich war entgegen der Auffassung der Beklagten von den auf diese Weise errechneten Gesamtkosten i.H.v. 449.204,16 DM der Anteil abzuziehen, der den Vorteil der gemeinsamen Durchführung der Straßen- und der Kanalbauarbeiten darstellt. Zwar meint die Beklagte, dass der hierdurch aufgetretene sogenannte Synergieeffekt bereits damit abgegolten sei, dass u.a. keine Kanalbeiträge erhoben und zusammen mit der Straßenbaumaßnahme auch andere Versorgungsleitungen mit – oder neu - verlegt worden seien, was zweifellos Vorteile für die Anlieger bedeutet. Hierauf kommt es jedoch aus Rechtsgründen nicht an. Vielmehr muss im Zuge der Kostenermittlung bei der gemeinsamen Durchführung von Straßenbau- und Kanalbaumaßnahmen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Zuge der Gesamtmaßnahme Bauarbeiten sowohl für den Straßenumbau als auch für den Kanalbau nur einmal erbracht werden müssen, was sich als kostenmäßiger Vorteil gegenüber der getrennten Durchführung der beiden Arbeiten erweist. Da die von der Beklagten vorgelegten Kostenaufstellungen und die entsprechenden Baurechnungen keine Berechnung dieses Anteils zulassen, hielt es die Kammer für sachgerecht und ausreichend, von einem pauschalen Kostenvorteil im Hinblick auf die gleichzeitige Durchführung der beiden Baumaßnahmen (Straßenumbau und Kanal) i.H.v. 10 % der Gesamtbaukosten auszugehen (vgl. hierzu: Hess.VGH, Beschl. vom 9. Juli 1999, 5 TZ 4571/98, HGZ 2000, 78). Dieser beträgt 44.920,42 DM. Nach allem waren somit beitragsfähige Gesamtkosten für den Straßenausbau im streitgegenständlichen zweiten Abschnitt i.H.v. 404.283,74 DM anzusetzen und hiervon die Hälfte als Gemeindeanteil nach § 5 Abs. 1 Buchst. b) StrBS abzuziehen; denn die N...straße dient offenkundig dem innerörtlichen Durchgangsverkehr. Die darüber hinaus von der Beklagten in ihre Beitragsberechnung eingestellten Ko-sten für Bauzustandsbeweissicherungsgutachten (20.142,25 DM), Lieferung und Montage von neuen oder geänderten Straßenverkehrsschildern (5.820,46 DM) oder für Markierungsarbeiten (2.760,74 DM) sind nicht über Ausbaubeiträge ablastbar. Die genannten Gutachtenkosten sind dem Umbau der N...straße nicht direkt zurechnungsfähig. Die Begutachtung des vor dem Ausbau bestehenden Zustands der Anliegergrundstücke war für den Ausbau der Straße nicht erforderlich, sie diente vielmehr allein dem Zweck, den Status quo ante gutachterlich zu dokumentieren, um für den Fall von anschließenden Streitigkeiten um die Beschädigung von Anliegereigentum durch die Ausbauarbeiten den Zustand vor Beginn der Arbeiten und damit eventuelle Schäden besser dokumentieren oder beweisen zu können. Somit geht das Gericht mit dem Kläger davon aus, dass durch die Bauzustandsbeweissicherung allenfalls mittelbar und damit beitragsfähig nicht erfassbar, jedenfalls aber in erster Linie für die Beklagte eine vorteilhafte Situation geschaffen worden ist. Die Kosten für die neue oder geänderte Beschilderung und die Markierung eines Fußgängerüberweges stehen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Um-/Aus-bau der Straße, sondern folgen den diesbezüglichen Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde. Auch ergibt sich aus diesen Maßnahmen keine unmittelbare Bevorteilung der anliegenden Grundstücke. Sie dienen dem (allgemeinen) öffentlichen Inter-esse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dieser ausgebauten Straße. 2. Schließlich ist die Kritik des Klägers an der Berechnung der Geschossflächen berechtigt, auf die die beitragsfähigen Gesamtkosten nach § 12 Abs. 1 StrBS abgelastet werden. Die von der Beklagten in der Anlage B zum angefochtenen Beitragsbescheid einerseits und als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2005 an das Gericht andererseits beigefügte Flächenermittlung ist fehlerhaft. Zum einen vermag die Kammer anhand der vorgelegten Katasterplanauszüge und Lichtbilder keine rechtliche Notwendigkeit zu erkennen, die heranzuziehenden Grundstücke in ihrer Tiefe bei der Ablastung der Kosten zu begrenzen und dementsprechend mit weniger als ihrer Grundfläche bei der Geschossflächenberechnung zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang schriftsätzlich und mündlich Ausführungen zur angeblichen Notwendigkeit zur Vornahme von Tiefenbegrenzungen in Einzelfällen gemacht hat, konnten diese das Gericht nicht überzeugen. Vielmehr liegen bei den in den Blick zu nehmenden Grundstücken die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 StrBS vor, wonach bei über die Tiefenbegrenzung hinausgehender straßenbeitragsrechtlich relevanter Grundstücksnutzung zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen ist. Nach dem durch Beteiligtenvortrag und die vorliegenden Pläne und Lichtbilder vermittelten Eindruck geht die Kammer davon aus, dass alle im Abrechnungsabschnitt 2 belegenen Anliegergrundstücke in ganzer Tiefe an dem Ausbauvorteil teilhaben. Außerdem sind die von der Beklagten bei der Geschossflächenberechnung vorgenommenen Flächenabzüge für Eckgrundstücke (sogenannte Eckgrundstücksvergünstigung) fehlerhaft, und dies – unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit bei der hier anzuwendenden Satzungsregelung des § 13 StrBS – bereits aus tatsächlichen Gründen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür (§ 13 Abs. 1 StrBS: „mehrere gleichartige Verkehrsanlagen“) liegen nicht vor. Die von der überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienenden ausgebauten N...straße abzweigenden Nebenstraßen sind ausweislich der dem Gericht vorliegenden Pläne und Lichtbilder von ihrem Querschnitt und Aufbau offenbar überwiegend dem Anliegerverkehr gewidmet. Es fällt auf, dass diese Seitenstraßen einen völlig anderen Straßenaufbau vorweisen als die N...straße, die als einzige in diesem Bereich über Parkstreifen, Pflanzbeete und Grünstreifen verfügt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 13. Februar 2003, HGZ 2003, 361). Nach allem war – ausgehend von der mit Beklagtenschriftsatz vom 24. Februar 2005 vorgelegten „Flächenübersicht“ und unter Berücksichtigung der tatsächlich verwirklichten oder der erreichbaren Ausnutzung nach § 12 Abs. 1 StrBS – die Gesamtgeschossfläche mit 20.919,34 m² anzunehmen. Dementsprechend war der Beitragsatz als Quotient aus den beitragsfähigen Kosten und der Gesamtgeschossfläche zu errechnen und auf 9,6629181 DM/m² festzustellen. Für das 594 m² große Grundstück des Klägers folgt hieraus bei der satzungsmäßig bestimmten Geschossflächenzahl von 0,8 für das Maß der baulichen Nutzung ein Straßenbeitrag von 4.591,82 DM (entspricht 2.347,76 €). 3. Soweit der Kläger darüber hinausgehend und grundsätzlich seine Heranziehung zu Ausbaubeiträgen für die N...straße in Zweifel zieht, folgt dem die Kammer nicht. Voranzustellen ist zunächst, dass entgegen der Auffassung des Klägers alle für die getroffene Entscheidung des Gerichts notwendigen Akten der Beklagten vorliegen. Insbesondere ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Beitragsbescheids nicht erforderlich gewesen, dass, wie mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 19. Mai 2006 zuletzt gefordert, weitere Rechnungen oder andere Unterlagen der Beklagten beigezogen werden. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang die Ordnungsmäßigkeit der Bau-Auftragsvergabe rügt, stützt dies sein Rechtsschutzziel nicht. Nach Auffassung der Kammer dienen die Rechtsvorschriften über die öffentliche Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen nicht seinen oder etwa den Interessen der übrigen Beitragschuldner, sondern dem Schutz der Rechte der Bewerber und Bieter des Ausschreibungsverfahrens. Diese Rechtspositionen sind allerdings nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Im Gegensatz zum Kläger hält die Kammer den Beschluss der Beklagten, die N...straße nach der Variante I auszubauen nicht für fehlerhaft. Ausweislich der Gremienvorlage des Stadtbauamts vom 15. Mai 1995 schwanken die Einheitskosten bei den drei vorgestellten Alternativen zwischen ca. 157 DM und ca. 160 DM pro m² Ausbaufläche. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur die – gewählte – teuerste Variante I sowohl die Herstellung der Parkstreifen und Grundstückszufahrten in (farblich abgesetztem) Buntpflaster als auch die Anlage der Pflanz- und Grünflächen enthielt, sind hier im Hinblick auf die beitragsrechtlich gebotene Prüftiefe keine Rechtsfehler erkennbar. Entgegen der Auffassung des Klägers lag dem Ausbau der N...straße im hier streitgegenständlichen Abschnitt die erforderliche Beschlussfassung durch die zuständigen Organe der Beklagten zugrunde. Eingebettet in die Generalentwässerungs- und Kanalsanierungsplanung beschloss einmal die Stadtverordnetenversammlung am 29. Juni 1995 den Ausbau der N...straße zwischen Siegfried- und Sch...straße nach der Ausbaualternative I, die vorsieht, die Fahrbahn mit einer Asphaltdecke, die Parkstreifen in Buntpflaster, die Gehwege in grauem Doppel-T-Pflaster sowie Grün- und Pflanzflächen herzustellen. Dieser Entscheidung vorausgegangen waren Beratungen im Magistrat und in den Ausschüssen, wobei jeweils ergänzend textliche und Planunterlagen herangezogen wurden. Der Einwand des Klägers, wonach das Bauprogramm eine Straßenbreite von 5,80 m vorsehe, aber nur 5,50 m ausgeführt seien, führt nicht zu einem beitragsrechtlich relevanten Planungsfehler. Falls diese Auffassung des Klägers nicht lediglich auf einer Fehlinterpretation der kommunalen Willensbildung (Verwechslung von Straßen- und Fahrbahnbreite bzw. unterschiedliche Begrenzungen der Fahrbahn) beruhen sollte, würde sich diese ganz geringfügige Planunterschreitung vor allem deswegen nicht auswirken, weil es sich bei dem verwirklichten Maß mittlerweile wohl um eine Standardausbaubreite in A-Stadt handelt, die auf dem Rastermaß der „Richtlinien für die Anlage von Straßen“ (RAS) beruht. Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch der Ausbauvorteil für die Anliegergrundstücke gemindert sein könnte. Zum anderen ist die nach § 3 Abs. 2 StrBS abschnittweise durchgeführte und abgerechnete Ausbaumaßnahme nicht zu beanstanden. Der hier streitgegenständliche Abschnitt zwischen Wilhelm-Leuschner- und Schul-/Ki...straße ist hinreichend abgrenzbar, und die von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung für die Abschnittbildung genannten Gründe (sukzessive Bereitstellung der Finanzmittel, Umstände der technischen Durchführung usw.) erscheinen sachgerecht. Im Gegensatz zum Kläger vermag die Kammer im Hinblick auf die Ablastung der beitragsfähigen Aufwendungen auf die bevorteilten Grundstücke in den Bestimmungen der Satzung der Beklagten über das Erheben von Straßenbeiträgen (insbesondere § 12 Abs. 1) keinen Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit i.S.d. Art. 3 GG zu erkennen. Der Kläger meint, die satzungsmäßige Verteilung der Ausbaukosten im unbeplanten Gebiet, wie es an die Ausbaustrecke angrenzt, durch die in Anlehnung an § 17 der Baunutzungsverordnung 1977 errechnete Höchstgeschossflächenzahl sei deswegen fehlerhaft, weil diese so fingierte Geschossflächenzahl im Gültigkeitsbereich der Straßenbeitragsatzung nicht überall erreichbar sei. Wenn die Beklagte diese Erreichbarkeit feststelle, sei sie hierfür darlegungspflichtig. Dieser Pflicht sei sie allerdings bislang nicht nachgekommen. Zu Recht weist der Kläger im Grundsatz darauf hin, dass eine derartige satzungsrechtliche Vermutungsregel zur zulässigen baulichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken rechtlich bedenkenfrei ist, wenn diese Vermutung auf im Satzungsgebiet festgestellten Tatsachen beruht. Demgegenüber ist sie unzulässig, wenn sie sich deutlich von der tatsächlichen Ausnutzbarkeit der im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücke entfernt (vgl. BVerwGE 62, 308 ; Hess. VGH, Urt. vom 15. Dezember 2004, HGZ 2005, 142, m.w.N.). Die Kammer hat ausgehend von dem vorgelegten Bild- und Kartenmaterial über die tatsächlichen Verhältnisse auch der an die Ausbaustrecke grenzenden Grundstücke keine Anhaltspunkte darauf, dass sich die satzungsrechtliche Vermutungsregelung deutlich von der tatsächlichen im Gemeindegebiet erreichbaren baulichen Ausnutzbarkeit entfernt. Der Kläger, dessen Vortrag ansonsten sehr detailreich und umfassend gewesen ist, hat hierzu auch nichts substantiiert vorgetragen, sondern lediglich auf die zitierte Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und ferner darauf abgehoben, dass die Beklagte für die Zulässigkeit dieser Vermutungsregelung darlegungspflichtig sei. Letzteres ist zwar grundsätzlich zutreffend, doch es hätte dem Kläger im Hinblick auf die beschriebenen tatsächlichen Verhältnisse oblegen, diese Darlegungspflicht durch substantiierten Vortrag auszulösen. Der Kläger wendet sich auch erfolglos dagegen, dass die Ausbaukosten für den Einmündungsbereich der N...straße in die Schul-/Ki...straße als Teil der beitragsfähigen Kosten abgelastet wurden. Er moniert zu Unrecht, dass dieses kleine Teilstück der N...straße erst vor etwa zehn Jahren erneuert worden sei, was die Ablastung der diesbezüglichen Ausbaukosten im Zuge der streitgegenständlichen Baumaßnahme ausschlösse. Hierzu ist zu bemerken, dass die kostenmäßige Ablastung dieses Straßenstücks selbst dann gerechtfertigt ist, wenn man mit dem Kläger von einer teilweisen Erneuerung vor etwa zehn Jahren ausgeht, was allerdings streitig ist. Zum einen hat die Beklagte bei ihrer Kostenberechnung eine Abzugsposition von 25.067,10 DM im Hinblick auf Arbeiten in den sogenannten Überlappungsbereichen eingestellt, wozu wohl auch dieses Stück der N...straße zählt. Zum anderen folgt die Kammer dem durch Sachvortrag und Lichtbilder gehaltenen Beklagten-Vortrag, wonach es sowohl hinsichtlich des früher unzureichenden Oberbaus der N...straße als auch im Hinblick auf das Bauprogramm erforderlich war, auch an diesem Stück planungsgerecht den Ausbau vorzunehmen. Schließlich führen auch die vom Kläger schriftsätzlich und unter Vorlage von Lichtbildern behaupteten Qualitätsmängel hinsichtlich der ausgebauten N...straße zu keiner anderen als der aus dem Tenor ersichtlichen Einschätzung des Gerichts. Diese angeblichen Mängel, die sich zum einen auf die baufachliche Ausführung der Ausbauarbeiten und zum anderen auf die nach Auffassung des Klägers zum Teil unterdimensionierten Parkstreifen beziehen, sind – ihr Vorhandensein in der behaupteten Art und Weise unterstellt – in der Anschauung der Kammer nicht geeignet, den Ausbauvorteil, den die Anliegergrundstücke der N...straße durch deren grundhaften Ausbau erfahren haben, in Frage zu stellen. Mit der Beklagten geht das Gericht unter Berücksichtigung des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens und der von beiden Beteiligten vorgelegten Lichtbildern davon aus, dass die N...straße nach ihrem Ausbau allenfalls kleinere Mängel aufweist, die den vermittelten Ausbauvorteil nicht im geringsten beeinträchtigen können. Dies ist nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Baumaßnahme dieser Größenordnung nicht ungewöhnlich. Vielmehr sind nach Abschluss der Bauarbeiten oft Nachbesserungsarbeiten erforderlich, so wie dies in den dem Gericht vorliegenden Abnahmeprotokollen auch festgehalten ist. Wenn die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen haben, dass diese Mängel entweder bereits abgestellt sind oder aber routinemäßig behoben werden, hat die Kammer keine Veranlassung, hieran zu zweifeln. Außerdem werden nach glaubhafter Darstellung der Beklagten Straßenschäden im Rahmen turnusmäßiger Überprüfungen festgestellt und behoben, und dies beides (Mangelbeseitigung sowohl im Rahmen der Gewährleistung durch die Bauunternehmer als auch im Zuge der routinemäßigen Überprüfung) ist kostenmäßig allein von der Beklagten zu tragen und kann nicht auf die bevorteilten Grundstücke abgelastet werden. Es kommt im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen angeblichen Qualitätsmängel hinzu, dass bei dem Ausbau der N...straße im Hinblick auf die Gewährung öffentlicher Zuschüsse nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zusätzlich das Amt für Straßen- und Verkehrswesen in Bensheim mit der Begutachtung der Ausbauarbeiten befasst war und insoweit keine technischen Beanstandungen erhoben hat. Gleiches gilt zunächst einmal auch für die Bemessung der Parkstreifen, die der Kläger als teilweise zu klein rügt. Auch hier hat nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen die Prüfbehörde im Hinblick auf die gewährten öffentlichen Gelder keine Einwendungen gegen die Ausführung der Parkstreifen längs der N...straße erhoben. Damit dürfte im Zusammenhang stehen, dass diese Parkstreifen – von ortsbedingten wenigen Ausnahmen einmal abgesehen – an den Richtwerten orientiert sind, die die einschlägigen technischen Normen für die Anlegung von Parkstreifen vorsehen (EAR 91). Ergänzend merkt das Gericht an, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn einige Parkstreifen entweder nur durch besonders geschickte Fahrzeugführer, für kürzere Pkw oder manche sogar nur durch Zweirad-Kraftfahrzeuge benutzt werden können. Der Kläger irrt, wenn er meint, beitragsfähige Parkstreifen seien allein solche, die von durchschnittlich langen Pkw und in einer für die Fahrzeugführer bequemen Art erreich- und nutzbar wären. Überdies spricht der Umstand, wonach die Beklagte ihre Parkstreifenplanung im Zuge der baulichen Umsetzung stets neu überdacht und auf die örtlichen Gegebenheiten sowie die Bedürfnisse und Wünsche der Anlieger abgestimmt hat, dafür, dass sie versucht hat, für die bevorteilten Grundstücke allgemein die bestmögliche Platzierung der Parkstreifen zu erreichen. Nach allem war der Klage im tenorierten Umfang stattzugeben, und sie war im Übrigen abzuweisen. Da die Beteiligten teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, waren die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO anteilmäßig beiden Beteiligten aufzuerlegen. Im Hinblick auf das jeweilige Obsiegen und Unterliegen waren die Kosten im Verhältnis 3 zu 2 zu Lasten des Klägers zu verteilen. Das Urteil war – wegen der Kosten – nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Ausspruch über die Abwendungsbefugnis und die Sicherheitsleistung folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der N...straße (Ausbauabschnitt 2 zwischen der Kreuzung mit der Wilhelm-Leuschner-Straße und der Kreuzung mit der Ki...straße/Sch...straße) im Stadtgebiet der Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des an der N...straße liegenden Grundstücks Gemarkung A-Stadt Parzelle, das im unbeplanten Innenstadtbereich der Beklagten liegt und 594 m² groß ist. Bis in die 1980er Jahre reichen Überlegungen der Beklagten zurück, im Rahmen einer Generalentwässerungsplanung das vorhandene Kanalnetz zu sanieren und auszubauen und gleichfalls Straßenstücke im Innenstadtbereich, wozu auch die N...straße gehört, auszubauen und im Hinblick auf einen Unfallschwerpunktbereich auch zu entschärfen. Nach diesbezüglichen Vorüberlegungen, Planungen und Beratungen beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 29. Juni 1995 den Ausbau der N...straße zwischen Siegfried- und Sch...straße nach der Alternative I, wobei die Fahrbahn in Asphalt, die Parkstreifen in Buntpflaster und die Gehwege in grauem T-Pflaster auszuführen seien. Grün- und Pflanzflächen wurden hierbei ebenso vorgesehen. Ferner wurde dabei beschlossen, dass – wie bei zurückliegenden Straßenbaumaßnahmen ebenfalls – die Anlieger für die Parkstreifen nur 25 v.H. der Kosten übernehmen sollten. Ausweislich der hierzu vorgelegten textlichen Sitzungsunterlagen sollte die Fahrbahn 5,80 m breit sein. Begleitend zu den Beratungen der Ausbaupläne in den Gremien der Beklagten fanden mehrere Anliegerversammlungen statt, auf denen Vertreter der Beklagten die beabsichtigten Maßnahmen, ihre Begründungen, die Ausführungsart und die Kosten darstellten. Der Kläger wandte sich dabei bereits frühzeitig gegen diese Ausbaupläne, indem er nicht nur umfangreichen Schriftwechsel mit der Beklagten führte, sondern auch den Landrat des Landkreises Bergstraße als Kommunalaufsichtsbehörde einschaltete und zahlreiche Leserbriefe veröffentlichte. Hauptsächlich wandte er sich dabei ebenso wie andere Anlieger der N...straße gegen nach ihrer Meinung entstehende bzw. entstandene Mehrkosten im Straßenbau. Nachdem in den Jahren 1987/1988 die Ki...straße und anschließend die Sch...straße/S...straße ausgebaut und gleichzeitig dort der Kanal erneuert worden war, wobei die Kanalleitung auf etwa 18 m weit in die N...straße verlegt worden war, ließ die Beklagte die N...straße in der Zeit ab 1996 in mehreren Bauabschnitten um- und ausbauen. Dies betraf sowohl die Fahrbahn als auch die Gehwege und schloss Grün- und Pflanzflächen mit ein. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1997, mit dem sie den Kläger zu Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag für das streitbefangene Grundstück herangezogen hatte, erhob der Kläger am 12. Januar 1999 Untätigkeitsklage (4 E 47/99[3]). Dieses Verfahren erledigte sich ebenso wie das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit anhängig gewesene Eilverfahren (4 G 2238/99[3]), nachdem die Beklagte den hier streitgegenständlichen endgültigen Beitragsbescheid vom 16. Februar 2002 erlassen hatte. Mit diesem Beitragsbescheid (Nr. 01400029) setzte die Beklagte einen Straßenbeitrag für die „N...straße 2. BA“ in Höhe von 7.458,80 DM (entspricht 3.813,62 Euro) für das damals aus zwei Parzellen bestehende Grundstück des Klägers fest. Die Beklagte ging bei der Beitragsberechnung von einem Gesamtaufwand „für den Ausbau der N...straße 1. BA“ i.H.v. 504.665,99 DM aus, von dem sie den hälftigen Gemeindeanteil abzog, so dass ein auf die Anlieger umzulegender Gesamtaufwand i.H.v. 252.333,-- DM verblieb. Die Aufteilung dieses Aufwandes nahm die Beklagte auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksgrößen, den zulässigen/vorhandenen Geschossflächenzahlen und den daraus resultierenden Geschossflächen i.H.v. 16.076,14 m² vor, was zu einem Beitragsatz von 15,6961186 DM je m² Grundstücksfläche führte. Bei der Berechnung des auf das klägerische Grundstück entfallenden Beitrags ging die Beklagte von einer zulässigen Geschossflächenzahl von 0,8 aus, was zu einer beitragsfähigen Grundstücksfläche von 475,20 m² führte. Am 8. März 2002 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2002 und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Nach mehreren Akteneinsichtsterminen begründete der Kläger seinen Widerspruch mit Schreiben vom 23. September 2002 hauptsächlich wie folgt: Für den Aus- und Umbau eines Teilabschnitts der N...straße könne im Wege der Abschnittbildung kein Beitrag erhoben werden, weil kein Beitragstatbestand erfüllt sei. Hierfür sei Voraussetzung, „dass für die Straße in ganzer Länge eine Gesamtplanung vorliegen“ müsse. Es sei unzulässig, nur jene Grundstückseigentümer heranzuziehen, deren Grundstück im Bereich der Baumaßnahme gelegen sei. Ferner sei Voraussetzung, dass mehr als die Hälfte der gesamten Straßendecke erneuert werde. Dies sei hier nicht der Fall. Schließlich sei bereits im Jahr 1989 ein Teilabschnitt mit einer Länge von etwa 130 m im Wege der Abschnittbildung ohne Vorliegen einer Gesamtplanung erneuert worden. Der Kläger kritisierte ferner, dass die im Zuge der Kanalsanierung ersparten Aufwendungen bei gleichzeitiger Durchführung einer Straßenbaumaßnahme nicht zugunsten der Anlieger berücksichtigt worden seien. Ferner wandte er sich gegen die Abrechnung der Kosten für den Ausbau der „noch nicht erneuerungsbedürftig(en)“ Wasserleitungen und den Einbau von Leerrohren für Telefon- und Stromversorgungskabel, ebenso für die erstmalige Verlegung einer Gasversorgungsleitung. Auch seien die Kosten für Verkehrsschilder, Fahrbahnmarkierungen und Fußgängerüberweg nicht umlagefähig, die Aufwendungen zur Erstellung eines Bauzustandsbeweissicherungsgutachtens nicht zur Erfüllung des Bauprogramms erforderlich und damit keine beitragsfähigen Kosten. Die Beklagte habe bei der Abrechnung die satzungsmäßige Eckgrundstücksvergünstigung nicht richtig angewandt, sondern jeweils 1/3 zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen umgelegt. Der Kläger zweifelte ferner die Geschossflächen im Abrechnungsgebiet des zweiten Bauabschnitts an, weil nach seiner Auffassung bei einigen Grundstücken aufgrund der Augenscheinnahme eine nicht gerechtfertigte Tiefenbegrenzung angenommen worden sei. Der Ausbau der N...straße, so der Kläger weiter, sei entgegen der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung um- und ausgebaut worden. Während eine Breite der N...straße von der Einmündung Kr...straße bis zur S...straße von 5,8 m und von der Einmündung S...straße im weiteren Verlauf von 5,5 m vorgesehen gewesen sei, sei tatsächlich die gesamte N...straße in einer Straßenbreite von 5,50 m ausgebaut worden. Die Kosten für die Anlegung des Parkstreifens in der N...straße seien nicht beitragsfähig, da sie sowohl den Anliegern als auch der Allgemeinheit keine Vorteile brächten. Mehr als 50 % der Parkplätze (18 Stück) seien zum Teil mehr als deutlich kürzer als die Mindestlänge von 5,50 m, die in der EAE 85/95 vorgesehen sei. Schließlich zweifelte der Kläger die Summe der Berechnung für den Straßenoberbau an. Hier gebe es eine Differenz von 4.679,18 DM zu Lasten der Anlieger. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers sinngemäß als unbegründet zurück, indem sie auf die einzelnen Punkte der klägerischen Widerspruchsbegründung einging und dabei vornehmlich folgendes ausführte: Der ausgebaute Abschnitt der N...straße zwischen Ki...straße und Kr...straße sei als einheitlicher und sinnvoller Streckenabschnitt zu bezeichnen, in dessen Umgebung eine gleichartige Nutzung gegeben sei. Dieser Abschnitt sei vollständig um- und ausgebaut, so dass mehr als die Hälfte der gesamten Straßendecke erneuert worden sei, eine Gesamtplanung habe ebenfalls vorgelegen. Die Beklagte habe alle Möglichkeiten genutzt, Synergieeffekte zu schaffen, um entsprechende Vorteile für die Anlieger und auch die Stadt zu gewähren. Entsprechend dem Gesamtsanierungskonzept würden schon seit 1985 nur dort Straßen saniert, wo auch der Kanal einbezogen werden könne. Der Synergieeffekt bestehe hierin, wegen höheren Konkurrenzdrucks und größerer Massen günstigere Preise für Straßen- und Kanalbaumaßnahmen erzielen zu können. Außerdem achte die Beklagte auch darauf, dass weitere Versorgungsträger zeitgleich während der Straßenbaumaßnahme neue Leitungen für Gas, Strom oder Fernsehen mit verlegten, wodurch die Kosten für diese Hausanschlüsse erheblich günstiger ausfielen. Ferner zahlten diese Versorgungsträger die Kosten zur Herstellung ihrer Leitungen selbst. Da die Kanalbaumaßnahme gleichzeitig stattfinde, würden die anfallenden Kosten für das Wiederverfüllen der gesamten Straße nicht im Straßenbau mitverrechnet. Bei getrennter Durchführung der Baumaßnahmen wären für den Straßenbau Mehrkosten auf die Anliegergrundstücke zugekommen für das Öffnen des Bereiches und Verbringen des Materials, in dem im vorliegenden Fall der Kanal verlegt wurde. Durch die gleichzeitige Durchführung der Baumaßnahmen Kanal und Straße werde auch die Kanalbaumaßnahme günstiger, was sich wiederum im Straßenentwässerungsanteil niederschlage. Darüber hinaus gebe es zahlreiche Vorteile im nicht messbaren Bereich für die Anlieger (schnellere Durchführung einer kombinierten Maßnahme gegenüber separaten, Aufwertung der Grundstücke, Rückführung des früheren Straßencharakters einer Durchfahrtstraße). Nach längeren Überlegungen sei festgelegt worden, auch neue Wasserleitungen und Hauswasseranschlüsse bei zahlreichen Häusern herzustellen, deren Kosten aber weder in Rechnung gestellt worden noch für die ein Wasserbeitrag erhoben worden sei. Der technische Zustand und die Lage der Wasserleitung habe die Erneuerung schließlich erforderlich gemacht. Insoweit sei kein Minderungsbetrag für die Grundstückseigentümer in Anrechnung gebracht worden, weil die Beklagte hier keinen Vorteil nur für die Kommune sehe, sondern insbesondere für die Bürger. Zum einen müsste nicht in 10 oder 15 Jahren die Straße erneut geöffnet und Wasserleitungen verlegt werden, zum anderen seien dann die Kosten für die Erneuerung der Hausanschlüsse sehr hoch. Außerdem hätte dann für das Erneuern der Hauptwasserleitung ein Beitrag erhoben werden müssen, auf dessen Forderung man verzichtet habe. Die verlegten Kabelleerrohre seien nicht von der Beklagten in Auftrag gegeben oder ko-stenmäßig abgewickelt worden, sondern im Auftrag der Versorgungsträger. Nach Durchsicht der städtischen Unterlagen habe sich erneut bestätigt, dass alle Kosten für die Wasserleitungserneuerung, die Erneuerung der Hausanschlüsse sowie die Herstellung neuer Erdungen für die Gebäude auf anderen Haushaltsstellen verbucht worden seien, sodass die Kosten in den Gesamtabrechnungsunterlagen für den Straßen- und Kanalbau nicht erschienen. Kosten für Verkehrsschilder seien in Höhe von 2.282,45 DM in die Gesamtabrechnung eingeflossen. Es habe sich hierbei um die Beschilderung des Fußgängerüberweges, der bereits vor dem Umbau der Straße vorhanden gewesen sei, gehandelt. Die alten Schilder seien wegen neuer technischer Vorgaben nicht wieder verwendbar gewesen. Weitere Verkehrsschilder seien kostenmäßig nicht der Straßenbaumaßnahme zugerechnet worden, sondern zu Lasten der Haushaltsstelle für allgemeine Straßenunterhaltung. Fahrbahnmarkierungen seien nur ganz wenige aufgebracht und an den meisten Stellen auch nur wiederhergestellt worden. Lediglich im Bereich der Kreuzung zur Kr...straße sei ummarkiert worden, um die N...straße in der Charakteristik zugunsten des Wohnwertes für die Anwohner optisch zurückzunehmen. Auch die Markierung des Fußgängerüberweges sei wiederhergestellt worden. Im Hinblick auf Kosten für das Bauzustandsbeweissicherungsgutachten sei darauf hinzuweisen, dass es nach durchgeführten Straßenbaumaßnahmen immer wieder zu Gebäudeschäden oder zu Schäden an Grundstückseinfassungen komme; auch in der N...straße sei dies der Fall gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers müsste im Falle der Eckgrundstücksvergünstigung das verbleibende Drittel des Beitrags auf die übrigen Grundstücke verteilt werden. Dies gehe auch aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Auch im Hinblick auf die anzuwendende Tiefenbegrenzung sei der Beitragsbescheid nicht fehlerhaft; die Beklagte erläuterte dies im Widerspruchsbescheid an einzelnen hier in Betracht kommenden Grundstücken. Bezüglich der vom Kläger monierten Straßenbreite liege offensichtlich ein Interpretationsfehler vor. Im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung sei keine Maßangabe enthalten, lediglich in dem zur Beschlussfassung vorgelegten Plan. Dieser enthalte die nach den Straßenbauvorschriften vorgegebene Straßenbreite von 5,50 m. Dieses Maß sei bereits in den Vorplanungen (26. August 1993) angegeben worden und stehe auch in jedem nachfolgenden Plan, auch dem, den die Stadtverordneten erhalten bzw. in Sitzungen vorgestellt bekommen hätten – ebenso wie später auch in Ausführungsplänen. Der Interpretationsfehler sei darauf begründet, dass man in der textlichen Beschreibung die Bordsteine mitzählte, die formal nicht zur Straße gehörten. Die Straße ende im Sinne des Tiefbaus immer mit den Rinnenplatten. Außerdem sei die Straßenbreite von 5,50 m eingehalten, die die Richtlinie für die Anlage von Straßen vorsehe. Diese Richtlinie erlaube als nächstbreitere Straße dann erst wieder das Maß von 6,50 m. Schließlich sei diese Breite auch ein im Stadtgebiet der Beklagten zwischenzeitlich eingeführter Standard in übrigen Straßen. Die Parkplätze seien grundsätzlich nach den geltenden Richtlinien (EAE 85/95 für Erschließungsstraßen) geplant. Auch die Empfehlungen der EAR 91 für den ruhenden Verkehr seien angenommen worden. Hier handele es sich jedoch lediglich um Empfehlungen, die einen Spielraum von 5,75 m (bequemes Einparken) bis 5,25 m (beengtes Einparken) zuließen. Die Länge von 5,25 m lasse sich bei fast allen Parkplätzen nachweisen, wobei dieser Wert in Randlagen auch unterschritten werde. Gleichwohl würden auch diese kürzeren oder auch ein sehr kurzer Parkplatz von nur 5 m tagtäglich benutzt. Schließlich sei durch Vorschriften nicht verboten, Hochbordsteine einzusetzen, und es sei ebensowenig geboten, dass ein Parkplatz nur vorwärts fahrend benutzbar sein müsse. Auch nach nochmaliger Überprüfung seien die zugrunde gelegten Baukosten richtig und ergäben sich aus der als Anlage beigefügten Aufstellung der beitragsfähigen bzw. nicht beitragsfähigen Kosten des Straßenbaus. Die Kosten des städtischen Betriebshofs für die Pflanzarbeiten und das Anlegen der Beete hätten durchaus in Ansatz gebracht werden dürfen. Für Planungsarbeiten durch das städtische Bauamt seien keine Kosten eingestellt worden, lediglich für die Einschaltung externen Sachverstands. Soweit der Kläger eine doppelte Baumaßnahme im Bereich der Kreuzung Ki...straße/Sch...straße kritisiere, sei dies unzutreffend. In diesem Bereich seien keine Arbeiten doppelt erfolgt bzw. es habe sich um Anschlussarbeiten (z.B. im Hinblick auf den überlappenden Teil der Deckschicht gehandelt), die als geringfügig zu bezeichnen seien. Mit seiner Untätigkeitsklage vom 13. März 2003 wendet sich der Kläger gegen den Beitragsbescheid vom 16. Februar 2002. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf seine Widerspruchsbegründung und moniert ferner, dass ihm nicht im erforderlichen Umfang Akteneinsicht durch die Beklagte gewährt worden sei. Im Hinblick auf die Begründung des Widerspruchsbescheids ergänzt und vertieft der Kläger sein Vorbringen mit Schriftsätzen vom 28. Mai 2004 sowie 22. und 29. August 2005. Dabei legt er eine eigene Beitragsberechnung als Anlage 2 zu seinem Schriftsatz vom 22. August 2005 vor, wonach bei einem beitragsfähigen Aufwand von 298.786,06 DM und einer gesamten Geschossfläche von 17.970,14 m² unter Abzug des Gemeindeanteils ein Beitrag von 8,31 DM pro m² Geschossfläche zutreffend sei. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheids, die sie durch weitere Schriftsätze ergänzt. Mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 21. Februar 2006 lässt der Kläger nochmals abschließend Stellung nehmen. Dabei wird insbesondere die Annahme einer Tiefenbegrenzung als rechtswidrig und gleichheitssatzwidrig kritisiert und in Ergänzung mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 28. Februar 2006 vorgetragen, der Kläger habe die „gesicherte Erkenntnis, dass die Beklagte nicht an den günstigsten Anbieter den Auftrag vergeben“ habe. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. März 2006 ließ die Beklagte abschließend und zusammenfassend vortragen. Am 3. Dezember 2003 haben die Beteiligten mit dem Berichterstatter die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Kläger hat dabei einen Hefter Unterlagen, insbesondere auch zum Verlauf der Planungen und des Umbaus der N...straße vorgelegt, der Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Das Gericht hat am 5. April 2006 über die Klage mündlich verhandelt. Dabei haben sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt, dass das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet. Im Hinblick auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 11. April 2006 haben die Beteiligten Stellung genommen u.a. zu Fragen nach den Ausbaukosten und der Bauausführung. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses sowie der Verfahren 4 E 47/99(3) und 4 G 2238/99(3) ebenso Bezug genommen wie auf sämtliche vorliegenden Behördenakten der Beklagen (3 Ordner).