Urteil
5 UE 2016/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1215.5UE2016.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Senat mit Beschluß vom 20. Juli 1994 zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht bei dem von den Klägern zu erstattenden Aufwand für die Erstellung des Wasserhausanschlusses die Kosten für das Tätigwerden des städtischen Wasserwärters F. abgezogen. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Heranziehung der Kläger zur Erstattung der durch den Anschluß ihres Anwesens Danziger Straße an die Wasserversorgung entstandenen Kosten nach § 12 KAG i.V.m. dem einschlägigen Satzungsrecht der Beklagten dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Nach § 6 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung der Beklagten - WVS - vom 31.12.1976 in Verbindung mit § 15 Wasserbeitrags- und -Gebührensatzung - WBGS - vom 12.12.1988 ist der Stadt der Aufwand für die Herstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhaltung, Reparatur oder Beseitigung (Stillegung) der Wasseranschlußleitung zu erstatten, wobei die der Stadt im einzelnen Fall jeweils entstandenen tatsächlichen Aufwendungen berechnet werden (§ 15 Abs. 2 WBGS). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird gemäß § 130b VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (Seite 6, vorletzter Absatz, bis Seite 10, 3. Absatz einschließlich) Bezug genommen, denen der Senat folgt. Dabei kann für das Ergebnis offen bleiben, ob dies auch insoweit gelten könnte, als das Verwaltungsgericht in Auslegung der Satzungsvorschrift des § 2 Abs. 1 WVS davon ausgegangen ist, daß das klägerische Grundstück bereits mit Errichtung des Anschlusses unabhängig von Bebaubarkeit, Bebauung und tatsächlicher Wasserentnahme im Sinne dieser Vorschrift erschlossen war und damit dem Anschlußzwang unterlag. Denn folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt nicht, hätte das fragliche Grundstück seinerzeit ohnehin noch nicht dem Anschlußzwang unterlegen, solange es tatsächlich noch nicht bebaut war bzw. sonst Wasser entnommen wurde (vgl. hierzu auch die vom Verwaltungsgericht näher dargestellte Entscheidung des Senats vom 14. Januar 1987 - 5 OE 25/83 -, HSGZ 1987, 525 = GemHH 1988, 86) Zu den Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses, die die Beklagte den Klägern nach § 6 Abs. 2 WVS in Verbindung mit § 15 WBGS in Rechnung stellen darf, gehören nach Auffassung des Senats auch die Lohnkosten für die eineinhalbstündige Tätigkeit des Gemeindearbeiters F.. Bisher bestand in der Rechtsprechung des Senats kein Anlaß, ausdrücklich die Frage zu klären, ob - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe - eine Gemeinde in Zusammenhang mit der Herstellung eines Grundstücksanschlusses bei leitungsgebundenen Einrichtungen Aufwendungen für den Einsatz gemeindeeigener Bediensteter verlangen kann (offen gelassen z.B. in Hess.VGH, 16.9.1987 - 5 UE 1176/87 -, NVwZ 1988, 754 = GemHH 1989, 17). Soweit ersichtlich, ist ansonsten in Rechtsprechung und Literatur einerseits unstreitig, daß die Gemeinde dann, wenn sie mit sämtlichen erforderlichen Arbeiten einen Unternehmer beauftragt hat, die von diesem in Rechnung gestellten Kosten erstattet verlangen kann; ebenso werden die Personalkosten in die Erstattung einbezogen, wenn die Gemeinde die Durchführung der Maßnahme z.B. den (rechtlich verselbständigten) Stadtwerken überträgt (vgl. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdnr. 41). Andererseits ist anerkannt, daß (allgemeine) Verwaltungskosten, die bei der Herstellung einer Erschließungsanlage durch den Einsatz vorhandener Dienstkräfte der Gemeinde entstehen, nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören (vgl. BVerwG, 22.11.1968 - IV C 82.67 -, BVerwGE 31,90 = DÖV 1969, 358 = DVBl. 1969, 271 = Buchholz 406.11 § 128 Nr. 2 ); auch unter die Herstellungskosten für einen Hausanschluß fallen allgemeine Bauleitungskosten und Verwaltungskosten der Gemeinde nicht (vgl. OVG Münster, 14.2.1962 - 111 A 1540/59 -, KStZ 1963, 122 ). Daraus wird in der Kommentarliteratur der Schluß gezogen, daß allgemeine Verwaltungskosten, Bauleitungskosten sowie Personalkosten für den Einsatz schon vorhandener gemeindeeigener Dienstkräfte und Arbeitskräfte auch beim Kostenersatz für Hausanschlüsse oder Grundstücksanschlüsse nicht zu den ersatzfähigen Aufwendungen gehörten; begründet wird dies damit, daß insoweit von der Gemeinde keine zusätzlichen, gerade durch diese Maßnahmen veranlaßten finanziellen Mittel aufgewandt würden. Etwas anderes könne nur gelten, wenn z.B. die Gemeinde ausschließlich zu dem Zweck, einen bestimmten Kanalanschluß oder eine bestimmte Anzahl von Anschlußleitungen herzustellen, besondere Dienstkräfte angestellt habe (vgl. Dietzel, a.a.O.; Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 631). Diese - engen - Anforderungen hat das Verwaltungsgericht vorliegend nicht als erfüllt angesehen. Die Besonderheiten des Kostenersatzanspruchs für Grundstücks Anschlüsse erfordern nach Auffassung des Senats eine differenzierte Anwendung der zuvor dargestellten Grundsätze auf die Ermittlung des Kostenanteils für solche Tätigkeiten, die die Gemeinde selbst ausgeführt hat. Einmal läßt sich hier - anders als bei allgemeinem Verwaltungsaufwand (z.B. für das Erstellen des Kostenbescheids) - ohne weiteres ein ganz bestimmter Arbeitsaufwand einem konkreten Arbeitsvorhaben zurechnen. Zum anderen kann durchaus davon gesprochen werden, daß die Beklagte "zusätzliche" Arbeitskraft beschäftigt, die - würden Arbeiten in Zusammenhang mit Hausanschlüssen grundsätzlich nicht getätigt - nicht benötigt würde. Die Beklagte hat dargelegt, daß sie allein in Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Wasserversorgung insgesamt acht Arbeitskräfte beschäftigt; nach der - vom Senat nachvollziehbaren - Schätzung ihres Bevollmächtigten wäre davon mindestens eine halbe Stelle nicht erforderlich, wenn sämtliche Arbeiten in Zusammenhang mit Hausanschlüssen ausschließlich an Fremdfirmen vergeben würden. Dabei kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, daß jeder der beschäftigten Arbeiter in der Praxis alle Arten der anfallenden Tätigkeiten übernehmen; abzustellen ist vielmehr auf eine rechnerische Gesamtbetrachtung. Bei einer solchen Betrachtung kommt es dann nicht darauf an, ob - was erst bei größeren Städten der Fall sein dürfte - mindestens die Kapazität einer ganzen Personalstelle durch Arbeiten in Zusammenhang mit Hausanschlüssen in Anspruch genommen wird, um vom Einsatz "zusätzlicher" Mittel ausgehen zu können. Im übrigen wäre bei Würdigung der beteiligten Interessen auch nicht einzusehen, weshalb derjenige Anschlußnehmer, bei dem die Gemeinde einen Teil der Arbeiten von eigenen Kräften ausführen läßt, im Ergebnis besser gestellt sein sollte - die Kosten würden nämlich letztlich von der Allgemeinheit der Steuerzahler getragen - als derjenige, bei dem sämtliche Arbeiten von Fremdfirmen ausgeführt werden. Da die Beklagte zudem nachgewiesen hat, daß sie prognostizierte Erstattungen für die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter in Zusammenhang mit Hausanschlußarbeiten im Haushalt auf der Einnahmenseite berücksichtigt, ist auch nicht ersichtlich, daß insoweit die Kosten der Mitarbeiter den Bürger innen und Bürgern gleichsam "doppelt" in Rechnung gestellt würden. Im übrigen spricht einiges dafür, daß ein solches Vorgehen - d.h. die Ausführung von Arbeiten geringen Umfangs durch eigene Kräfte - dem Grundsatz der sparsamen Wirtschaftsführung gerade auch im Interesse der erstattungspflichtigen Grundstückseigentümer eher entspricht als die generelle Beauftragung privater Unternehmen. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu bestanden; die Beklagte durfte, da sie nach Tarif bezahlt, zur Berechnung auf die "Übersicht über die durchschnittlichen Personalkosten im Jahre 1982 zu Kostenberechnungen in der Verwaltung" (Staatsanzeiger 1982, S. 1822) Bezug nehmen, in der der anteilig auf eine Arbeitsstunde entfallende Stundenlohn für die unterschiedlichen Lohngruppen und Vergütungsgruppen ausgerechnet ist. Nach alledem ist das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz verbleibt es, da das Verwaltungsgericht ohnehin die gesamten Kosten unter Bezugnahme auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO den Klägern auferlegt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, das zur Berufungszulassung geführt hat, haben die Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10f 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO sind nicht gegeben. Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der das Anwesen ... ... Straße im Gemeindegebiet der Beklagten bildenden Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und die sie mit notariellem Kaufvertrag vom 26. April 1985 von der Beklagten erworben hatten; der Kaufpreis hatte 15,-- DM pro Quadratmeter Grundstücksfläche zuzüglich eines Betrages von 12,-- DM pro Quadratmeter als "Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag" betragen, insgesamt somit 30.525,-- DM. Wasseranschluß- und Kanalgrundstücksleitungen in dem fraglichen Baugebiet waren auf Veranlassung und Rechnung der Beklagten bereits 1982 in Zusammenhang mit der Erschließung dieses Baugebiets von einer Baufirma verlegt worden. Mit Bescheid vom 11. Mai 1989 zog die Beklagte die Kläger zur Erstattung der Kosten für die Herstellung der Wasseranschlußleitung für ihr Grundstück in Höhe von 771,73 DM heran; in diesem Betrag waren unter anderem 48,75 DM zuzüglich 6,5% Mehrwertsteuer (insgesamt 51,92 DM) für von dem bei der Beklagten angestellten Wasserwärter F. ausgeführte Arbeiten bei der Herstellung der Wasseranschlußleitung enthalten. Den von den Klägern am 7. Juni 1989 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1989, den Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 4. Januar 1990, zurück. Hiergegen erhoben die Kläger mit am 25. Januar 1990 eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage; zur Begründung machten sie im wesentlichen geltend, der Erstattungsanspruch für die Wasseranschlußkosten sei verjährt, da die Maßnahme bereits 1982 ausgeführt worden sei. Jedenfalls aber sei der Anspruch verwirkt, denn sie hätten aufgrund der Aussagen des Beklagtenvertreters bei den Kaufverhandlungen den Eindruck gewinnen müssen, daß keine Hausanschlußkosten mehr erhoben würden; diese seien mit dem vereinbarten Kaufpreis abgegolten gewesen. Die Kläger beantragten, den Heranziehungsbescheid vom 11. Mai 1989 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. November 1989 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie verteidigte ihre Bescheide und vertrat die Auffassung, daß weder die Voraussetzungen der Verjährung noch die der Verwirkung gegeben seien. Mit Urteil vom 8. März 1994 hob das Verwaltungsgericht Kassel unter Abweisung der Klage im übrigen den Bescheid insoweit auf, als ein höherer Betrag als 719,81 DM gefordert wurde. Die Beklagte habe in den Aufwand zu Unrecht die Lohnkosten für Arbeiten eingestellt, die der bei ihr angestellte Wasserwärter F. ausgeführt habe. Die Beklagte könne, wenn sie die Anschlußarbeiten selbst ausführe, zwar die entstandenen Materialkosten und sonstigen Sachkosten verlangen, jedoch gehörten die Personalkosten für den Einsatz schon vorhandener eigener Dienstkräfte und Arbeitskräfte nicht zu den ersatzfähigen Aufwendungen. Insoweit wende die Gemeinde keine zusätzlichen, gerade durch diese Maßnahme veranlaßten finanziellen Mittel auf. Die beklagte habe nicht dargetan, daß sie den Wasserwärter F. ausschließlich zu dem Zweck, den für das Grundstück der Kläger bestimmten Wasseranschluß oder zumindest aber eine bestimmte Anzahl von Anschlußleitungen herzustellen, eingestellt habe. Im übrigen sei die Heranziehung der Kläger rechtmäßig. Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihrem Bevollmächtigten am 29. April 1994 zugestellten Urteil hat die Beklagte am 27. Mai 1994 Beschwerde eingelegt, soweit sie unterlegen war; hierauf hat der Senat die Berufung mit Beschluß vom 20. Juli 1994 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe - eine Gemeinde in Zusammenhang mit der Herstellung eines Grundstücksanschlusses bei leitungsgebundenen Einrichtungen Aufwendungen für den Einsatz gemeindeeigener Bediensteter verlangen könne. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung unter Vorlage des einschlägigen Arbeitsvertrags geltend, der Wasserwärter F. sei im Rahmen des städtischen Regiebetriebs als einer von acht Facharbeitern beschäftigt und werden gemäß Tarifvertrag entlohnt. Er sei ursprünglich als Schlosser eingestellt worden, jetzt aber ausschließlich mit Aufgaben des Wasserwerks betraut und übe andere Tätigkeiten nicht aus, nachdem er sich entsprechend qualifiziert habe. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Verlegung von Wasserleitungsrohren einschließlich der Herstellung von Hausanschlüssen, deren Reparatur und Unterhaltung, der Austausch von Wasserzählern, die Leckortung, Entnahme von Wasserproben für unterschiedliche Zwecke einschließlich der Wassermengenmessung, die Kontrolle der Wasserversorgungsanlagen u.s.w. sowie die Kontaktaufnahme mit den Bürgern anläßlich von Störungen im Betrieb der Wasserversorgung. Im Rahmen der Gebührenkalkulation für die Wassergebühren werde ein Einnahmetitel "sonstige Verwaltungseinnahmen und Betriebseinnahmen" angesetzt, in dem z.B. für das Jahr 1982 60.000,-- DM veranschlagt worden seien. In diesen Posten würden insbesondere die Einnahmen eingestellt, die aus dem Einsatz gemeindeeigener Bediensteter in Fällen wie dem vorliegenden resultierten und über das Geltendmachen entsprechender Erstattungsansprüche erzielt würden. Eine Doppelberechnung finde damit nicht statt. Der veranschlagte Stundensatz in Höhe von 32,50 DM entspreche den im Staatsanzeiger für das Land Hessen 1982 (Nr. 42, Seite 1822) veröffentlichten Beträgen; der Mehrwertsteuersatz habe seinerzeit 6,5% betragen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. März 1994 abzuändern, soweit darin die angefochtenen Bescheide hinsichtlich des 719,81 DM übersteigenden Betrages aufgehoben wurden, und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen weiter geltend, daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Antragsgegnerin gezielt zusätzliche Kräfte gerade für die Herstellung von Hausanschlüssen eingestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der einschlägigen Behördenakten (ein gehefteter Vorgang) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.