Beschluss
5 TG 3919/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0924.5TG3919.95.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 9/2 E 155/95 gegen die Heranziehung zu einem Wasserbeitrag in Höhe von 2.839,98 DM und einem Abwasserbeitrag in Höhe von 3.098,16 DM anzuordnen, abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat auch zum Teil Erfolg. Die aufschiebende Wirkung ist beim Abwasserbeitrag in vollem Umfang und beim Wasserbeitrag in Höhe des 2.016,30 DM übersteigenden Betrages der streitigen Heranziehung anzuordnen. Der Beitragspflicht für die Schaffung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gemäß § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 25. November 1982 in der durch die 4. Änderungssatzung vom 21. Juni 1996 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1992 hergestellten Fassung unterliegt der Antragsteller für sein Grundstück Gemarkung schon deshalb nicht, weil sein Grundstück nicht unmittelbar an einen mit betriebsfertiger Abwassersammelleitung ausgestatteten Straßenteil angrenzt und damit nicht in dem von § 3 Abs. 1 AbwBGS vorausgesetzten Sinne "anschließbar" ist. Die im Trennsystem verlegten Abwassersammelleitungen befinden sich - mit den Schächten 8 S (Schmutzwasser) und 8 R (Regenwasser) endend - lediglich im befahrbaren Teil der "Planstraße A" (Grüner Weg). An diesen Straßenteil grenzt zwar das Nachbargrundstück G, nicht aber auch das Grundstück des Antragstellers an. Von einem gemäß § 3 Abs. 1 AbwBGS die Beitragserhebung rechtfertigenden leitungsmäßigen "Erschlossensein" könnte unter diesen Umständen nur dann ausgegangen werden, wenn das Grundstück des Antragstellers über eine besondere Zuleitung tatsächlich angeschlossen wäre. Das ist aber, wie die Antragsgegnerin selbst in ihrem Antwortschreiben vom 14. Juli 1996 zur Anfrage des Senats vom 11. April 1996 klargestellt hat, nicht der Fall. Angesichts der landwirtschaftlichen Nutzung ist derzeit auch kein Entwässerungsbedarf zu sehen, der es nahelegen könnte, das Grundstück über eine besondere Zuleitung tatsächlich anzuschließen. Im Unterschied zu der oben beschriebenen Situation bei der Entwässerung endet die neu verlegte öffentliche Wasserversorgungsleitung nicht in dem befahrbaren Teil der Planstraße A, sondern setzt sich in dem im Anschluß an diesen Teil nach Süden weiterführenden Fußweg fort. An diesen Fußweg grenzt das Grundstück des Antragstellers an. Das Grundstück ist damit, was die öffentliche Wasserversorgung angeht, leitungsmäßig erschlossen. Soweit zwischen dem Fußweg und der Grundstücksgrenze ein Grünstreifen mit Entwässerungsgraben verläuft, hindert dies das Erschlossensein durch die Wasserversorgungsleitung im Fußweg nicht, denn der besagte Grünstreifen ist - worauf die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 25. Juli 1996 hingewiesen hat - Teil der gemeindeeigenen Wegeparzelle. Bei summarischer Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ist damit in Bezug auf die Wasserversorgungseinrichtung der Antragsgegnerin dem Grunde nach die Beitragspflicht des Antragstellers zu bejahen. Soweit der Antragsteller andere Einwände zum Grund des Anspruchs - wie: Fehlen der baulichen bzw. gewerblichen Nutzbarkeit mangels wegemäßiger Erschließung, zu geringe Grundstücksbreite, die nach Abzug der nicht überbaubaren Flächenteile für eine bauliche bzw. gewerbliche Nutzung verbleibt - erhebt, sind diese Einwände nicht so durchschlagend, daß sie ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Veranlagung auszulösen vermögen. Ernstliche Zweifel ergeben sich allerdings hinsichtlich der Höhe der Beitragsbelastung. Die Antragsgegnerin hat bei der Bemessung des Wasserbeitrags nach dem in § 15 ihrer Wasserversorgungssatzung vom 6. November 1992 (WVS) vorgesehenen Summenmaßstab aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschoßfläche die im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesene Geschoßflächenzahl von 1,6 zugrundegelegt. Diese Geschoßflächenzahl ist aufgrund der Reduzierung der überbaubaren Fläche als Folge der Ausweisung von Pflanzstreifen an zwei Grundstücksseiten auf dem streitbefangenen Grundstück nicht erreichbar. Das Verwaltungsgericht hat die Zugrundelegung der Geschoßflächenzahl von 1,6 gleichwohl mit der Begründung gebilligt, es handele sich um die durch die Satzung verbindlich vorgeschriebene Geschoßflächenzahl; der Antragsteller sei darauf zu verweisen, gegebenenfalls im Erlaßwege "eine der Billigkeit entsprechende Reduzierung" der Beitragshöhe zu erreichen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin stellt in ihrem § 16 für die Ermittlung der Geschoßfläche in beplanten Gebieten auf "die Festsetzungen des Bebauungsplans" ab. Wenn dem Bebauungsplan selbst durch die Ausweisung nicht überbaubarer Flächen für ein bestimmtes Grundstück zu entnehmen ist, daß eine für das Gesamtgebiet vorgesehene Geschoßflächenzahl hier nicht realisiert werden kann, so ist als vom Bebauungsplan zugelassene Geschoßflächenzahl die jeweils niedrigere Geschoßflächenzahl anzusehen, die sich - unter Berücksichtigung der Gesamtfläche und der zugelassenen Anzahl von Vollgeschossen - auf dem Grundstück maximal verwirklichen läßt. An diese - niedrigere - Geschoßflächenzahl knüpft dann auch die Beitragssatzung an mit ihrer Verweisung auf die Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Dinge liegen insoweit im Anschlußbeitragsrecht nicht anders als im Erschließungsbeitragsrecht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatsache, daß eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung die Ausschöpfung des für ein Grundstück durch Bebauungsplan allgemein vorgesehenen Nutzungsmaßes hindert, bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, soweit das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabs darstellt. Eine auf das zulässige Nutzungsmaß abhebende Satzungsbestimmung ist sodann in dem Sinne auszulegen, daß als "zulässig" das Nutzungsmaß zu verstehen ist, welches unter Berücksichtigung etwaiger Baubeschränkungen auf dem jeweiligen Grundstück verwirklicht werden darf (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 66.87 - KStZ 1989, 172). Soweit die Antragsgegnerin Rechtsprechung des Senats - nämlich das Urteil vom 11. Februar 1987 (V OE 85/82 - HSGZ 1987, 529) - als Beleg dafür anführt, daß eine Reduzierung der für die Bemessung des Beitrags maßgeblichen Geschoßfläche auch dann, wenn die jeweilige Geschoßflächenzahl im Einzelfall nicht erreichbar sei, nicht in Betracht komme, übersieht sie, daß sich diese Rechtsprechung auf die Anwendung des Geschoßflächenmaßstabs in u n b e p l a n t e n Gebieten bezieht. Die Verweisung der Satzung auf die Höchstgeschoßflächenzahlen des § 17 der Baunutzungsverordnung in ihrer früheren Fassung läßt in der Tat keine andere Lösung zu, als den Beitrag nach eben der jeweiligen Höchstgeschoßflächenzahl zu bemessen. Davon zu unterscheiden ist die hier interessierende Konstellation, daß die Satzung für den b e p l a n t e n Bereich auf die den Festsetzungen des Bebauungsplans zu entnehmende zulässige Geschoßfläche abstellt, denn diese Regelung läßt durchaus Raum für die Rücksichtnahme auf eine aus den Ausweisungen des Bebauungsplans selbst folgende Reduzierung der überbaubaren Fläche. Die nach den Ausweisungen des hier einschlägigen Bebauungsplans tatsächlich realisierbare Geschoßfläche für das Grundstück des Antragstellers beläuft sich nach der Berechnung des Senats auf 840 qm. Hierbei ist die als überbaubar verbleibende Fläche des Grundstücks - insoweit der Flächenberechnung des Verwaltungsgerichts folgend - auf 420 qm angesetzt, was bei zwei zulässigen Vollgeschossen zu einer Geschoßfläche von maximal 840 qm führt. Die daraus bei einer Gesamtfläche von 993 qm abzuleitende Geschoßflächenzahl von 0,846 liegt wesentlich niedriger als die von der Antragsgegnerin zugrundegelegte Geschoßflächenzahl von 1,6. Bei einer berücksichtigungsfähigen Geschoßfläche von 840 qm und einer Grundstücksfläche von 993 qm beträgt die nach dem Summenmaßstab maßgebliche Veranlagungsfläche insgesamt 1.833 qm. Daraus ergibt sich wiederum ein auf das Grundstück des Antragstellers entfallender Wasserbeitrag von 1.833 qm X 1,10 DM = 2.016,30 DM. Soweit der tatsächlich festgesetzte Wasserbeitrag den vorgenannten Betrag übersteigt, ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen. Damit hat beim Wasserbeitrag die Beschwerde des Antragstellers wenigstens zum Teil Erfolg. Dem Umfang des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens entspricht gemäß § 155 Abs. 1 VwGO eine Kostenverteilung, bei der der Antragsteller mit 1/3, die Antragsgegnerin mit 2/3 der Kosten des gesamten Aussetzungsverfahrens belastet wird. Der Streitwert ist gemäß §§ 20 Abs. 3, 13, 14 (analog) GKG auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.979,38 DM festzusetzen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.