Beschluss
5 TH 397/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0411.5TH397.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragsteller zu einer Vorausleistung auf den Kläranlagenbeitrag, so daß gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist. Dabei geht der Senat davon aus, daß auch die Klage der Antragstellerin zulässig ist, obwohl der Widerspruchsbescheid nur dem Antragsteller gegenüber ergangen ist, denn bezüglich der Klage der Antragstellerin dürften die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 74 VwGO vorliegen. Die ernstlichen Zweifel ergeben sich aus Bedenken des Senats gegen die Wirksamkeit der Beitragsverteilungsregelung in der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 1981 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 19. Juni 1991. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung - AbwBGS - bemißt sich der Beitrag für die Schaffung bzw. funktionelle Erweiterung/Erneuerung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage nach der Geschoßfläche (6,-- DM je Quadratmeter). Die Geschoßfläche bestimmt sich in beplanten Gebieten durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der durch den Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl (§ 2a AbwBGS). Für den unbeplanten Innenbereich setzt § 2c AbwBGS in Anlehnung an § 17 BauNVO a.F. für bestimmte Baugebiete unter Berücksichtigung der zulässigen Vollgeschosse Geschoßflächenzahlen fest. § 2d Abs. 1 AbwBGS legt für Grundstücke im Außenbereich fest, daß sich deren Geschoßfläche nach den Geschoßflächenzahlen der Regelung für den unbeplanten Innenbereich in § 2c Abs. 1 AbwBGS bestimmt. Dabei soll auf die tatsächliche Nutzung und die vorhandenen Vollgeschosse abgestellt werden. Diese Verteilungsregelung für tatsächlich angeschlossene Außenbereichsgrundstücke hält der Senat nach weiterer eingehender Prüfung für nicht vorteilsgerecht im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG -. An seiner im Urteil vom 17. März 1994 - 5 UE 2001/91 - (abgedruckt mit nichtamtlichen Leitsätzen in HSGZ 1995, 119) bei erstmaliger Befassung mit der auch hier zugrundeliegenden Satzungsfassung gebildeten Auffassung hält der Senat nicht fest. § 2a und § 2b AbwBGS knüpfen bei der Bestimmung der Geschoßflächenzahl für bebaute oder bebaubare Grundstücke im beplanten oder unbeplanten Innenbereich jeweils an Baugebiete und die darin z u l ä s s i g e bauliche Ausnutzbarkeit an. Sodann versucht die Satzung, auch die bebauten Außenbereichsgrundstücke Baugebieten und deren Geschoßflächenzahlen zuzuordnen. Im Außenbereich richtet sich die Zulässigkeit einer Bebauung aber gerade nicht nach dem Kriterium eines Baugebietes, sondern eine Bebauung ist überhaupt nur im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 35 BauGB genehmigungsfähig. Deswegen kann im Außenbereich nur die tatsächlich genehmigte oder - bei nicht genehmigten, aber geduldeten Bauwerken - die tatsächlich realisierte Bebauung Grundlage der Ermittlung der "zulässigen baulichen Ausnutzbarkeit" sein, an die die Beitragsbemessung anknüpft. Die Regelung des § 2d Abs. 1 AbwBGS führt deshalb zu einer nicht vorteilsgerechten Belastung der bebauten Außenbereichsgrundstücke. Wie oben bereits ausgeführt, knüpft die Bestimmung der Geschoßflächenzahl für Grundstücke im Innenbereich jeweils an die (höchst-) zulässige bauliche Ausnutzbarkeit an. Für Außenbereichsgrundstücke soll eine Einordnung unter die Geschoßflächenzahlen für den unbeplanten Innenbereich nach der tatsächlichen Nutzung und den vorhandenen Vollgeschossen maßgebend sein. Ordnet man aber nach der tatsächlichen Nutzung des Außenbereichsgrundstücks dieses einem bestimmten Baugebiet des unbeplanten Innenbereichs zu - soweit dies überhaupt möglich ist -, wird für das Außenbereichsgrundstück eine Geschoßflächenzahl nach einer im Innenbereich höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit bestimmt, die für das betreffende Außenbereichsgrundstück gar nicht zulässig sein muß. Der Systembruch in der Satzungsregelung führt dazu, daß Außenbereichsgrundstücke in der Regel nicht nach der vorhandenen Ausnutzung, sondern - zumal Außenbereichsgrundstücke oft überdurchschnittlich groß sind - nach einer deutlich höheren Geschoßfläche bewertet und damit im Ergebnis mit einem im Vergleich zu den Grundstücken des Innenbereichs zu hohen Beitrag belastet werden. Neben dem dargelegten Verstoß gegen den Grundsatz der vorteilsgerechten Verteilungsregelung (§ 11 Abs. 5 Satz 1 KAG) sprechen gegen die Regelung des § 2d AbwBGS auch erhebliche praktische Bedenken. Grundsatz muß bei einer Beitragsregelung sein, daß potentielle Beitragsschuldner aus dem Normwortlaut ihre Beitragspflicht und - höhe entnehmen können müssen. Aus dem oben geschilderten Unterschied der Genehmigung von Bebauung im Innen- und im Außenbereich wird bereits deutlich, daß eine Einordnung von Einzelbauwerken in die Baugebiete des § 2c Abs. 1 AbwBGS teilweise kaum eindeutig vorzunehmen ist. So ist etwa nicht ablesbar, wo eine im Außenbereich gelegene Gastwirtschaft eingeordnet werden müßte. Diese wäre in allen in § 2c AbwBGS aufgezählten Gebieten im Innenbereich gemäß §§ 2 bis 9 BauNVO genehmigungsfähig. Auch bei der Einordnung von etwa drei oder vier im Außenbereich im näheren räumlichen Zusammenhang liegenden Gebäuden ist nicht erkennbar, ob auf das einzelne Gebäude oder die Mehrheit der "Kleinstsiedlung" abzustellen ist. Bedenklich erscheint dem Senat auch die in § 2d Abs. 2 AbwBGS festgelegte Geschoßflächenzahl von 0,5 für nicht bebaute oder solche Grundstücke, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat. Zwar ist auch der Senat der Ansicht, daß für nicht bebaute, aber tatsächlich angeschlossene Außenbereichsgrundstücke eine fiktive Geschoßflächenzahl durch die Gemeinde satzungsrechtlich festgelegt werden kann, um insoweit eine Grundlage für eine vorteilsgerechte Beitragsverteilung zu schaffen. Jedoch ist nicht einsehbar, warum ein nicht oder nur untergeordnet bebautes Grundstück mit einer Geschoßflächenzahl von 0,5, Grundstücke, die nur mit Garagen bebaut sind, dagegen nur mit einer Geschoßflächenzahl von 0,3 bewertet werden sollen. Für die generelle Annahme, daß tatsächlich angeschlossene nicht bebaute Außenbereichsgrundstücke einen Vorteil genießen, der dem eines eingeschossigen Wohnhauses im Innenbereich entspricht, gibt es nach Ansicht des Senats keinen Anknüpfungspunkt. Nicht zu beanstanden dürfte z.B. die Gleichbehandlung von nicht bebauten Grundstücken mit Garagengrundstücken im Außenbereich durch Festlegung einer generellen Geschoßflächenzahl von 0,3 sein. Somit bestehen ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage und damit der Rechtmäßigkeit des streitigen Vorausleistungsbescheides. Auch ein Eingreifen der älteren - der unwirksamen Verteilungsregelung vorhergehenden - Fassung der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin scheidet aus. In der Fassung der Zweiten Änderungssatzung sah die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung nämlich in § 2 Abs. 3 nur einen Beitrag für die öffentlichen Abwassersammelleitungen vor, nicht aber für Abwasserbehandlungsanlagen. Auf die weiteren im Verfahren vorgebrachten und vom Verwaltungsgericht ausführlich behandelten Argumente braucht der Senat nicht näher einzugehen, da dem Antrag bereits wegen Fehlens einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für den streitigen Vorausleistungsbescheid stattzugeben ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 (analog), 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -, die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Streitwert auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Da sich der Antrag der Antragsteller gegen den gesamten im Vorausleistungsbescheid als Vorausleistung festgesetzten Betrag richtet und insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist der gesamte Betrag auch als maßgeblich zugrundezulegen. Von diesem Betrag setzt der Senat in Eilverfahren der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung mindestens ein Viertel und nicht mehr als ein Drittel fest. Hier geht der Senat angesichts der zu erwartenden Verfahrensdauer in den entsprechenden Hauptsacheverfahren von einem Drittel des Betrages aus. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).