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Urteil

4 A 1401/05

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag Trinkwasser ("Baukostenbescheid", Bescheid-Nr. BW ...) vom 28. April 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten über die Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in ..., ...straße ... (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) mit einer Größe von ... qm. 3 Am 04. November 2002 beschloss die Verbandsversammlung des "Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz" die "Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgung und über die Abgabe von Wasser vom 06. Juni 1994" in der Fassung der dritten Änderungssatzung (im Folgenden: WVS), die am 07. November 2002 dem Landrat des Landkreises Parchim als unterer Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt, am 03. Dezember 2002 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 10. Dezember 2002 in der "Schweriner Volkszeitung", Regionalausgaben Parchim und Lübz - Goldberg - Plau, öffentlich bekannt gemacht wurde. 4 Am 26. April 2004 beschloss die Verbandsversammlung des "Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz" die "Beitrags- und Gebührensatzung für den Bereich Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz vom 06. Juni 1994" in der Fassung der neunten Änderungssatzung (im Folgenden: BS), die am 05. Mai 2004 dem Landrat des Landkreises Parchim als unterer Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt, am 12. Mai 2004 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 15./16. Mai 2004 in der "Schweriner Volkszeitung", Regionalausgaben Parchim und Lübz - Goldberg - Plau, öffentlich bekannt gemacht wurde. 5 Auf der Grundlage dieser Satzungen zog die Beklagte den Kläger mit "Baukostenbescheid" vom 28. April 2005 zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der Trinkwasserversorgungsleitung für das oben bezeichnete Grundstück in Höhe von insgesamt ... Euro heran. 6 Hiergegen legte der Kläger am 03. Mai 2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005, zugegangen am 13. Mai 2005, als unbegründet zurückgewiesen wurde. 7 Am 13. Juni 2005 hat der Kläger gegen die vorgenannten Bescheide Klage erhoben. 8 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien, weil die Beklagte über keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Trinkwasserversorgungsbeitrags verfüge. So sehe § 1 WVS bestimmte Teilanlagen als Bestandteile der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vor, die im Widerspruch zu den Regelungen in § 2 der "Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz vom 28. November 1995" in der Fassung der siebten Änderungssatzung (im Folgenden: Verbandssatzung) stünden, die am 07. November 2002 dem Landrat des Landkreises Parchim als unterer Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt, am 03. Dezember 2002 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 13. Dezember 2002 in der "Schweriner Volkszeitung", Regionalausgaben Parchim und Lübz - Goldberg - Plau -, öffentlich bekannt gemacht wurde. 9 Die Regelung über die Erhebung von Beiträgen bzw. die Kostenerstattung für Anschlussleitungen sei nicht rechtmäßig erfolgt. Abschnitt III der BS enthalte die Überschrift "§ 17 Erstattung der Kosten für Anschlussleitungen". Unter Berücksichtigung dieser Überschrift sei davon auszugehen, dass mit der Regelung der nachfolgenden Paragraphen ausschließlich die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches i. S. d. § 10 KAG a.F. beabsichtigt sei. In der Vergangenheit sei von der Beklagten die Umlage der Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses auf der Grundlage des § 10 KAG a.F. erfolgt. Ohne eine weitergehende Änderung der Satzung vorzunehmen, habe sich die Beklagte nunmehr entschieden, den Aufwand nicht mehr in "der tatsächlich geleisteten Höhe", sondern nach "Einheitsätzen" abzurechnen. Eine Entscheidung der Beklagten, dass die Geltendmachung von Einheitssätzen nunmehr nicht auf der Grundlage des § 10 KAG a.F., sondern im Rahmen einer Beitragserhebung nach § 8 KAG a.F. erfolgen solle, sei nicht erkennbar. Damit regele § 17 BS die Umlage des Kostenersatzes auf der Grundlage des § 10 KAG a.F.. Eine derartige Umlage des Kostenersatzes käme jedoch nur in Betracht, wenn die Hausanschlüsse nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 1 WVS seien. Dies sei von der Beklagten jedoch in § 1 WVS so vorgesehen. 10 Beanstandet werde außerdem die Kalkulation des Beitragssatzes. Da die Beklagte in der WVS zwischen Beiträgen für Versorgungsleitungen und Beiträgen für Anschlussleitungen differenziere, sei auch eine Kalkulation sowohl für die Versorgungsleitungen als auch für die Anschlussleitungen erforderlich. Den von der Beklagten eingereichten Kalkulationsunterlagen sei jedoch zu entnehmen, dass die Ermittlung der Herstellungskosten für die Versorgungsleitungen unter Einbeziehung der kompletten Kosten für den Bereich der Hausanschlussleitungen erfolgt sei. Bei der Ermittlung der Herstellungskosten für den Bereich der Versorgungsleitungen wäre jedoch nur die isolierte Einbeziehung von Herstellungskosten für die Versorgungsleitungen i.S.d. § 11 WVS zulässig gewesen. 11 Die Ermittlung der Kosten erfolge darüber hinaus lediglich für einzelne Gemeinden und beschränke sich auf den Zeitraum von 1993 bis 2000. In dem Zeitraum der Kalkulationsperiode fielen jedoch keine Kosten für die Herstellung der Versorgungsleitungen in ..., dem Wohnsitz des Klägers, an. Dementsprechend sei die Erhebung eines Beitrages für das Grundstück des Klägers im Jahre 2005 auf der Grundlage einer Kalkulationsperiode, die beschränkt sei auf den Zeitraum 1993 bis 2000, unzulässig. 12 Außerdem sei die Umlage der Herstellungskosten für den Zeitraum 1993 bis 2000 lediglich auf eine Fläche von 160.000 qm erfolgt. Da sich die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Beklagten jedoch auf das gesamte Verbandsgebiet erstrecke, sei im Rahmen der Ermittlung der umlagefähigen Fläche auch das gesamte Verbandsgebiet einzubeziehen. Wenn dies erfolgt wäre, ergäbe sich ein Quadratmeterpreis für die Herstellung der Versorgungsleitung, der deutlich unterhalb des kalkulierten Beitrages läge. 13 Hinzu komme, dass entsprechend der Definition in § 1 Abs. 2 WVS Transportleitungen nicht identisch mit Versorgungsleitungen seien. Kosten für die Herstellung der Transportleitungen seien bei der Ermittlung der Herstellungskosten nicht mit einzubeziehen. 14 Schließlich werde bestritten, dass die Ermittlung des Beitragssatzes unter Einbeziehung der Umsatzsteuer rechtmäßig erfolgt sei. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid vom 28. April 2005 (Bescheid-Nr.: BW ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und trägt vor, dass die angefochtenen Bescheide und die Satzungen in Bezug auf die Wasserversorgung rechtmäßig seien. Es liege kein Widerspruch zwischen den Regelungen in § 1 WVS und § 2 der Verbandsatzung hinsichtlich des Umfangs der öffentlichen Einrichtung vor. 20 § 17 BS regele die Erhebung von Beiträgen zum Ausgleich von Kosten, die für die Herstellung von Hausanschlüssen entstanden seien. In den Regelungen des § 12 WVS sei eindeutig der Inhalt dieses Teils der öffentlichen Einrichtung bestimmt. Gleichzeitig werde durch die Regelungen der §§ 1 Abs. 3 und 13 Abs. 1 WVS die Abgrenzung der Hausanschlussleitung von der Verbrauchsleitung, die vom Beitragspflichtigen auf eigene Kosten zu errichten sei, vorgenommen. § 17 BS begründe einen besonderen Beitragstatbestand. In diesem Zusammenhang werde auf § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. verwiesen. Die Ermittlung des Beitrages auf der Grundlage von Einheitssätzen sei nach § 10 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. ebenfalls zulässig. 21 Die Behauptung des Kläger, dass vorgenannte Regelungen nur statthaft seien, wenn die Hausanschlüsse (Anschlussleitungen) nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung seien, werde durch das Gesetz nicht gestützt. Richtig sei, dass es im KAG a.F. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungen an einer Regelung gefehlt habe, die die vorgenannte Frage eindeutig regele. Daraus folge aber auch, dass eine Einbeziehung der Anschlussleitungen (Hausanschlüsse) als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages sei. Eine solche Regelung sei bezüglich der WVS sowie der BS erfolgt. 22 Die Beitragsbemessung nach § 17 Abs. 2 BS enthalte differenzierte Beitragssätze (Einheitssätze). Grundlage für die Bemessung dieser Beitragssätze sei eine Kalkulation auf der Grundlage von Kosten, die für solche Anschlüsse vergleichbarer Art durchschnittlich im Verbandsgebiet entstünden. 23 Hinsichtlich der Umsatzsteuerproblematik sei festzustellen, dass in die Kalkulation der Herstellungskosten nur die Nettopreise der Kosten eingestellt worden seien. Auf dieser Grundlage sei der endgültige Beitragssatz unter Hinzufügung der Mehrwertsteuer zugerechnet und im Bescheid gesondert ausgewiesen worden. 24 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, sowie die folgenden Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren: die Beiakte Nr. 3 aus dem Verfahren 4 A 1594/03 sowie die Beiakte Nr. 1 aus dem Verfahren 4 A 763/05. Entscheidungsgründe 25 Die Klage ist zulässig und begründet. 26 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 27 Dem angefochtenen Bescheid vom 28. April 2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 fehlt es bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die BS hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. 28 Grundlage dieser rechtlichen Prüfung ist dabei auch nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V 2005, S.91) allein das Kommunalabgabengesetz vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 522, 916) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 438). 29 Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist bei der hier gegebenen Anfechtungsklage der Verwaltungsakt, wie er von der Behörde erlassen wurde. Die gerichtliche Prüfung erfolgt grundsätzlich anhand der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000, Az.: 3 C 6/99, veröffentlicht in: NVwZ 2001, 322: 30 "Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem Grundsatz aus, daß es für die Begründetheit einer Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. Den mit dieser Klage verfolgten Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Entscheidung mit Wirkung ex tunc hat der Bürger im allgemeinen nur, wenn die angegriffene Entscheidung in dem genannten Zeitpunkt rechtswidrig war. Allerdings steht dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt, daß das materielle Recht einen anderen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmen kann.", 31 vgl. eingehend zur Problematik: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, § 113 Rz.21 Fn.109). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird im Anschlussbeitragsrecht nur insoweit für gerechtfertigt erachtet, als dass auch das Inkrafttreten einer neuen Beitragssatzung ohne Rückwirkungsanordnung bewirken kann, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht wegen fehlender rechtmäßiger Satzung (vgl. § 8 Abs.7 S.2 KAG a.F.) zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wird und dies im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, der angefochtene Bescheid mithin nicht mehr aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1983, Az.: 8 C 170/81, veröffentlicht in: BVerwGE 67, 129; BVerwG, Urt. v. 25.11.1981, Az.: 8 C 14/81, veröffentlicht in: BVerwGE 64, 218; OVG M-V, Beschl. v. 19.12.2001, Az.: 1 M 84/01, veröffentlicht in: NordÖR 2002, 268). 32 Diese Ausnahme ist indes beschränkt auf das Inkrafttreten einer neuen, wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage eines Beitragsbescheides und kann nicht auf den hier gegebenen Fall angewendet werden, dass sich die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Beitragssatzung ändert. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs.3 GG folgt, dass von einer gesetzlichen Ermächtigung erst dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn diese in Kraft getreten ist (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. vom 26.07.1972, Az.: 2 BvF 1/71, veröffentlicht in: BVerfGE 34, 9 (21); BVerwG, Urt. v. 28.06.1974, Az.: VII C 22/73, veröffentlicht in: BVerwGE 45, 277 (278)). Eine nach Beschlussfassung über eine ortsgesetzliche Satzung in Kraft tretende gesetzliche Regelung kann für diese mithin keine Ermächtigungsgrundlage sein. Es bedarf nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage zumindest einer neuen Beschlussfassung über die bereits bestehende Satzung, soll diese von der neuen Ermächtigungsgrundlage getragen werden (vgl. OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 77/96, Umdruck S.10; OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 11/96, veröffentlicht in: LKV 1997, 422). Der Grund für dieses Erfordernis -und zugleich der tragende Grund für die abweichende Behandlung der Abgabensatzung als Grundlage des Beitragsbescheides- liegt darin, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dem Satzungsgeber einen Ermessenspielraum für die Ausgestaltung seiner ortsrechtlichen Regelung gibt, etwa bei der Wahl des Beitragsmaßstabes (vgl. § 8 Abs.1 KAG a.F. einerseits und § 9 Abs.4 bis 6 KAG M-V n.F. andererseits) oder der Entscheidung, ob eine gemischte Beitrags-/Gebühren- oder eine reine Gebührenfinanzierung erfolgen soll (vgl. § 8 Abs.1 KAG a.F. einerseits und § 9 Abs.1 KAG M-V n.F. andererseits) und damit verbunden zu welchem Grad der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung durch Beiträge oder durch andere Mittel des öffentlichen Haushaltes finanziert werden soll. Dieses Ermessen kann vom Satzungsgeber bei Beschlussfassung über die Satzung aber nur dann ordnungsgemäß betätigt werden, wenn er den gesetzlich definierten Spielraum kennt, was ausgeschlossen ist, wenn die Ermächtigungsgrundlage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. OVG M-V, Urt. v. 18.09.1996, Az.: 6 L 11/96, veröffentlicht in: LKV 1997, 422). Ist im Rahmen dieses Ermessensspielraums eine wirksame Beitragssatzung beschlossen worden und in Kraft getreten, besteht für die konkret-individuelle Beitragserhebung durch die örtliche Exekutive kein Ermessensspielraum mehr; sie ist aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung verpflichtet, die Satzung anzuwenden und die Beiträge zu erheben (OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999, Az.: 2 L 146/96, veröffentlicht in: NordÖR 1999, 312). Aufgrund dieses gebundenen Verwaltungshandelns bei der Abgabenerhebung selbst ist es gerechtfertigt, in dieser Rechtsbeziehung eine "Heilung" mangels wirksamer Satzung rechtswidriger Bescheide durch eine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in Kraft getretene wirksame Abgabensatzung zuzulassen, nicht jedoch die Satzung ohne erneute Befassung des Normgebers auf eine neue gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu stellen (so bereits das Urteil der Kammer vom 09. Juni 2005, Az.: 4 A 2668/04). 33 Hier ist, ohne dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Satzung nach vorstehenden Ausführungen auf das Datum des Bescheiderlasses ankommt, die BS nach dem Inkrafttreten des KAG M-V n.F. nicht erneut von der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz beschlossen worden, so dass diese die angefochtenen Bescheide tragende Satzung allein auf das KAG a.F. als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. 2. 34 Den damit geltenden Anforderungen des § 2 Abs.1 S.2 KAG a.F., wonach die Abgabensatzung den die Abgabe begründenden Tatbestand bestimmen muss, genügt die BS nicht (a.). Auch der Beitragsmaßstab verstößt teilweise gegen den Gleichheitsgrundsatz (b.) und die Kalkulation des Abgabensatzes erweist sich als fehlerhaft (c.). a. 35 Nach § 2 Abs.1 S.2 KAG a.F. ist in einer Abgabensatzung der die Abgabe begründende Tatbestand zu bestimmen. Insbesondere im Anschlussbeitragsrecht erfordert dies die Definition der öffentlichen Einrichtung, für die Beiträge erhoben werden sollen. Die Heranziehung zu Abgaben einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche Einrichtung die Abgaben zu bezahlen sind. Für die Frage, welchen Umfang die öffentliche Einrichtung hat, ist vorrangig die Entwässerungssatzung heranzuziehen (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.03.1998, Az.: 1 M 123/97, S. 4 des amtlichen Umdrucks). Maßgebend für den Begriff der Einrichtung ist nicht die technische Ausgestaltung, sondern grundsätzlich die rechtliche Bestimmung durch die Gemeinde, weil das Abgabenrecht lediglich die beitragsrechtlichen Folgen aus der Entwässerungssatzung zieht (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15.03.1995, Az.: 4 K 22/94, veröffentlicht in: KStZ 1996, 114, 115 m.w.N.). Ohne eine räumliche Abgrenzung und Festlegung, welche technischen Anlagenteile zur Einrichtung zu rechnen sind, kann weder der Aufwand der Maßnahme ermittelt noch der Kreis der Beitragspflichtigen abgegrenzt und damit auch nicht der Beitragssatz kalkuliert werden. Auch die Heranziehung einzelner Grundstückseigentümer ist nur möglich, wenn feststeht, dass ihnen durch Maßnahmen an einer bestimmten Einrichtung Vorteile geboten werden. Die Kalkulation des Beitragssatzes hat an den Einrichtungsbegriff anzuknüpfen (vgl. Dewenter/Habermann/Riehl/Steenbock/Wilke, KAG S-H, § 8 Anm. 406, 410). 36 Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung widersprüchlich definiert. 37 § 1 der WVS bestimmt: (1) ... 38 (2) Der WAZV betreibt die öffentliche Wasserversorgung nach Maßgabe seiner jeweils geltenden Wasserversorgungssatzung einheitlich als eine öffentliche Einrichtung im Verbandsgebiet nachfolgend - öffentliche Wasserversorgung - genannt. 39 Zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage im Sinne dieser Satzung gehören folgende Teilanlagen: 40 - die Wassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen (Wasserfassungen, Wasserwerke) 41 - die Wasserverteilungsanlagen (Transportleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckstationen) mit den dazugehörigen Nebeneinrichtungen wie Schieber, Schächte, Hydranten, Entlüftungen, Entleerungen u.a. 42 - die Anschlussleitung (Hausanschluss) gemäß § 12 dieser Satzung. 43 (3) Zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage im Sinne dieser Satzung gehört nicht die Verbrauchsleitung gemäß § 13 dieser Satzung. 44 Hiergegen bestimmt die BS in § 1 Abs. 1: 45 (1) Der Wasser- und Abwasserzweckverband Parchim/Lübz - nachfolgernd WAZV genannt - erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, der Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung der Versorgungsleitungen Anschlussbeiträge. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten für die Herstellung, den Aus- und Umbau, der Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung der Versorgungsleitungen. 46 Nach der BS sind nur die Versorgungsleitungen Bestandteile der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung, während die WVS weitere Teilanlagen als Bestandteile der öffentlichen Einrichtung vorsieht. Es liegt also ein Widerspruch zwischen den Regelungen der WVS und der BS in wesentlichen Punkten vor. 47 Bei Widersprüchen zwischen der Anschlusssatzung und der Abgabensatzung geht die Anschlusssatzung vor (vgl. Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 21. Erg-Lfg., KAG § 8 Rdnr. 966) bzw. ist nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, der die Kammer folgt, für die Frage, welchen Umfang die öffentliche Einrichtung hat, vorrangig die Anschlusssatzung heranzuziehen (Beschl. v. 19.03.1998, Az.: 1 M 123/97, S. 4 des amtlichen Umdrucks), denn diese technische Satzung enthält die maßgebliche Organisationsentscheidung der Körperschaft. Das heißt hier, dass die Definition der öffentlichen Einrichtung in der Anschlusssatzung maßgeblich ist und wesentlich mehr Teilanlagen zur öffentlichen Einrichtung gehören als "nur" die Versorgungsleitungen. 48 Diese widersprüchlichen Angaben im Satzungsrecht der Beklagten darüber, welches die öffentliche Einrichtung ist, für die Beiträge erhoben werden sollen, macht die Beitragserhebung mangels wirksamen Satzungsrechts bereits unwirksam. Denn der Grundsatz der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass eine Satzung als abstrakte Regelung allein aus ihrem Text heraus verständlich sein muss. Der Wille der erlassenen Körperschaft muss vollständig und unzweideutig für den Rechtsunterworfenen aus der Satzung hervorgehen, damit er erkennen kann, was von ihm wofür gefordert wird (vgl. statt aller Dewenter/Habermann/Riehl/Steenbock/Wilke, KAG S-H, § 2 Anm. 2.2.2. m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllt die BS nicht. b. 49 (1) Die Regelungen zum Beitragsmaßstab in § 4 Abs.3 lit.b und § 4 Abs.3 lit.c BS verstoßen gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz. 50 Dieser Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Gesetzgeber und damit nach Art.28 GG auch dem Ortsgesetzgeber (BVerwG, Urt. v. 14.04.1967, Az.: VII C 15/65, veröffentlicht in: KStZ 1967, 252) eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urt. v. 16.09.1981, Az.: 8 C 48/81, veröffentlicht in: KStZ 1982, 69) und verlangt auch nicht, dass der Ortsgesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung findet (BVerwG, Urt. v. 10.10.1975, Az.: VII C 64/74, veröffentlicht in: KStZ 1976, 13; BVerwG, Urt. v. 14.04.1967, Az.: VII C 15/65, veröffentlicht in: KStZ 1967, 252); er verbietet vielmehr nur eine willkürlich ungleiche Behandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten. Nach der bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung liegt aber ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn sich eine Regelung unter keinem vernünftigen Grund als sachgerecht erweist (BVerwG, Urt. v. 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, veröffentlicht in: KStZ 1989, 192; OVG M-V, Urt. v. 02.06.2004, Az.: 4 K 38/02, teilweise veröffentlicht in: LKV 2005, 75), mithin ein sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerwG, Urt. v. 24.09.1987, Az.: 8 C 28/86, veröffentlicht in: KStZ 1988, 11). Der allgemeine Gleichheitssatz ist somit verletzt, wenn der Normgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1990, Az.: 1 BvL 4/87 u. a., veröffentlicht in: NJW 1990, 1900). 51 Dabei ist es grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Er muss seine Auswahl lediglich sachgerecht treffen. Was hier sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.08.1992, Az.: 14 S 249/90, veröffentlicht in: KStZ 1992, 216 m.w.N.). 52 Die Ungleichbehandlung von Grundstücken in reinen B-Plan- und unbeplanten Gebieten im Verhältnis zu Mischgrundstücken bei der Ermittlung der der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche erweist sich als nicht sachlich gerechtfertigt. 53 Die bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Grundstücksfläche ist in § 4 Abs. 3 der BS wie folgt definiert: 54 (3) Die zu veranlagende Fläche wird wie folgt errechnet: 55 a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im B-Plan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist; 56 b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des B-Planes hinausreichen, die Fläche im Bereich des B-Planes, wenn für diese darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist; 57 c) bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; 58 Die Beschränkung auf die vorgenannte Tiefenbegrenzung entfällt, wenn die Gesamtfläche des Grundstücks Baulandqualität aufweist und mit dieser Gesamtfläche an der Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist. d) ... 59 e) bei Grundstücken, die über die sich nach Buchst. a) - d) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. ... und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht. f) ... g)... 60 h) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei im Falle einer Überschneidung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Die sich daraus ergebende beitragsrelevante Grundstücksfläche wird zeichnerisch in einer Anlage zum Bescheid dargestellt. 61 Hiernach wird, wenn ein Mischgrundstück nach lit.b vom B-Plan-Bereich in einen unbeplanten Innenbereich ragt, lediglich die Grundstücksfläche im B-Plan-Bereich erfasst. Die darüber hinaus- gehende Fläche im unbeplanten Innenbereich wird überhaupt nicht zu Beiträgen herangezogen, obwohl ihr aufgrund der vollständigen baulichen Ausnutzbarkeit ein Vorteil vermittelt wird. Die offenkundige Ungleichbehandlung gegenüber Flächen, die sich ausschließlich im unbeplanten Innenbereich befinden und nach lit.c mit der vollständigen Grundstücksfläche erfasst werden, ist nicht zu rechtfertigen. Ein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Es wäre zudem dem Satzungsgeber ohne Weiteres möglich gewesen, die Regelung in lit.b differenzierter herauszuarbeiten: Bei Übergängen in den Außenbereich bleibt die Fläche unberücksichtigt, bei Übergängen in den unbeplanten Innenbereich wird die Fläche -abgesehen von der Tiefenbegrenzung- vollständig erfasst (vgl. auch § 4 Abs.2 lit.b des Satzungsmusters des Innenministeriums M-V - Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V a.F., Anhang 7.1., welches eine vollständige Erfassung der über die B-Plan-Grenze hinausreichenden Grundstücksfläche vorsieht). 62 (2) Die Regelung in lit.e führt dazu, dass in Situationen, in denen ein Grundstück im B-Plan- oder unbeplanten Innenbereich liegt, das an ein Außenbereichsgrundstück angrenzt und eine übergreifende Bebauung auf dieses Grundstück gegeben ist, die Beitragsfläche auf die gesamte Außenbereichsgrundstücksfläche erweitert wird und nicht nur auf die bebaute Grundstücksfläche. Dies ist im Anschlussbeitragsrecht unzulässig (vgl. statt aller Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 11.04.1995, Az.: 5 TH 397/93, veröffentlicht in: HGZ 1995, 407; Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 8 Anm.4.5.10. m.w.N.). Zudem ergäbe sich das Problem der Ungleichbehandlung zu reinen Außenbereichsflächen, bei denen nach lit.h in rechtmäßiger Art und Weise nur die der tatsächlichen baulichen Ausnutzung entsprechende Umgriffsfläche der Veranlagung zugrunde gelegt wird (vgl. zu einer ähnlichen Satzungsregelung OVG M-V, Urt. v. 30.06.2004, Az.: 4 K 34/02, Umdruck, S.15). c. 63 Schließlich liegt der BS keine rechtmäßige Beitragskalkulation zugrunde, anhand derer die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbotes überprüft werden könnte. Hier gegebene Mängel der Kalkulation führen, da diese untrennbarer Bestandteil des Satzungsverfahrens ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.03.1989, Az.: 9 L 64/89, veröffentlicht in: NdsRpfl 1989, 186), ebenfalls grundsätzlich zur Nichtigkeit der Wasserversorgungsbeitragssatzung. 64 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern zum KAG a.F., welche die Kammer teilt, fällt die Festsetzung und Kalkulation eines Beitragssatzes in die Kompetenz des Vertretungsorgans. Dieses hat bei der Beschlussfassung über die Satzung sein ortsgesetzgeberisches Ermessen in den Grenzen, die ihm durch das Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungsgrundsatz und dem Gleichheitssatz gezogen sind, sachgerecht auszuüben. Zur Gültigkeit eines Beitragssatzes bedarf es daher einer stimmigen Kalkulation, die vom Satzungsgeber mit der Beschlussfassung zu billigen ist (OVG M-V, Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99, veröffentlicht in: LKV 2001, 516). Insoweit bezieht sich die gerichtliche Überprüfung nicht bloß auf eine rechnerische "Ergebniskontrolle" des Beitragssatzes, sondern auf die ihm zugrunde gelegten Sachverhalte und Wertentscheidungen. 65 Eine Abgabensatzung ist hiernach jedenfalls unwirksam, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot verletzt ist oder nicht (vgl. OVG M-V, Urt. v. 07.11.1996, Az.: 4 K 11/96, veröffentlicht in: VwRR MO 1997, 13; Urt. v. 25.02.1998, Az.: 4 K 8/97, 4 K 18/97, veröffentlicht in: NordÖR 1998, 256 jeweils m.w.N.) 66 Einen groben Fehler sieht die Kammer hier bereits darin, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide schlicht keine Kalkulation des Wasserversorgungsbeitrages vorlag. 67 Wie der Geschäftsführende Leiter der Beklagten, Herr ***, in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts vorgetragen hat - und dies deckt sich auch mit den dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgängen -, sind von der Beklagten für den Wasserversorgungsbeitrag zwei Rechnungsperiodenkalkulationen erstellt worden. Die erste Rechnungsperiode, so Herr ***, umfasste den Zeitraum 1991 bis 1994; die zweite Rechnungsperiode umfasste den Zeitraum 1995 bis zum Jahr 2000 bzw. 2001. Für die Folgejahre wurde keine Kalkulation im Hinblick auf den Wasserversorgungsbeitrag mehr erstellt und demnach lag auch der Verbandsversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die BS am 26. April 2004 keine aktuelle Kalkulation im Hinblick auf die Höhe des Beitrages mehr vor, über die sie hätte beschließen können. Es gab demnach allein schon aufgrund der fehlenden Kalkulation keine gültige Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Wasserversorgungsbeitrages. 68 Nur der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass auch die oben genannten Rechnungsperiodenkalkulationen eine Beitragserhebung rechtlich nicht getragen haben. 69 Abgesehen davon, dass die erste Rechnungsperiode nach den vorgelegten Unterlagen faktisch nur die Jahre 1993/94 umfasste und damit viel zu kurz bemessen war und dass die zweite Rechnungsperiodenkalkulation erst am 27. November 2001 für den zurückliegenden Zeitraum erstellt und am 04. November 2002 von der Verbandsversammlung beschlossen wurde, obwohl bei der Beschlussfassung über eine Rechnungsperiodenkalkulation der Grundsatz gilt, dass der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses etwa in der Mitte der Rechnungsperiode zu liegen hat (OVG M-V, Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99, abgedr. in: KStZ 2001, 174) und abgesehen davon, dass die erste Rechnungsperiodenkalkulation lediglich die Gemeinden Paarsch, Frauenmark und Schlieven und die zweite Rechnungsperiodenkalkulation nur die Gemeinden Friedrichsruhe (Dorf und Hof), Goldenbow, Malchow, Klein Pankow/Redlin, Alt Schwinz sowie Kleesten umfasste, obwohl der Wasser- und Abwasserzweckverband Parchim/Lübz nach seiner Verbandssatzung aus 49 Mitgliedern, nämlich den Städten Plau und Goldberg sowie 47 Gemeinden, besteht und den Verwaltungsvorgängen an keiner Stelle zu entnehmen ist, wieso die Verhältnisse in den genannten Gemeinden repräsentativ für die restlichen Verbandsmitglieder, insbesondere der Städte, aber auch der hier betroffenen Gemeinde *** sein sollen, leiden die erstellten Rechnungsperiodenkalkulationen bereits deshalb an einem groben methodischen Fehler, weil sie auf der Flächenseite in den genannten Gemeinden die sog. altangeschlossenen Grundstücke nicht mit berücksichtigt haben und damit dem beschlossenen Beitragssatz keine hinreichend genaue und zutreffende Ermittlung der Maßstabseinheiten (d.h. der im Kalkulationszeitraum angeschlossenen bzw. anschließbaren Flächen) zugrundeliegt. 70 Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat im Zusammenhang mit sogenannten "altangeschlossenen" Grundstücken in seinem Beschluss vom 21.04.1999, Az.: 1 M 12/99,(zitiert nach Juris), dem die Kammer in ständiger Rechtsprechung beigetreten ist (vgl. Urt. v. 08.06.2004 Az.: 4 A 1265/02, veröffentlicht in Juris) u.a. folgendes ausgeführt: 71 "Die Heranziehung aller angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke zu einem (erstmaligen) Herstellungsbeitrag nach gleichem Beitragssatz rechtfertigt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen: Vor dem Inkrafttreten des Landeswassergesetzes -- LWaG -- am 01.12.1992 hat es keine kommunalen Abwasserbeseitigungseinrichtungen gegeben. Eine Beitragspflicht für derartige öffentliche Einrichtungen aufgrund des KAG hat daher erstmals nach diesem Zeitpunkt entstehen können, zumal auch das erste KAG erst am 13.05.1991 in Kraft getreten ist. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG enthält eine Spezialregelung für das Entstehen der Anschlußbeitragspflicht, wobei diese Vorschrift vorrangig die Beitragspflicht für die (erstmalige) Herstellung und nicht etwa Verbesserungsbeiträge im Auge hat. Besondere beitragsrechtliche Tatbestände wie Aus- und Umbau, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung liegen in der Regel bei der Abwasserbeseitigung (noch) nicht vor, weil erst unter Geltung des KAG ein Herstellungsbeitrag entstehen kann. 72 Im Anschlußbeitragsrecht steht ohnehin der Beitrag für die erstmalige Herstellung im Vordergrund. Erweiterungs- oder Verbesserungsbeiträge sind zwar denkbar (letzteres z. B. bei wesentlicher Erhöhung der Reinigungsleistung infolge Verbesserungen des Klärwerks), die Anwendungsfälle dieser Beitragstatbestände sind aber begrenzt. Erweitert werden kann denknotwendigerweise nur etwas, was zuvor bereits hergestellt war. Dazu gehört auch, daß eine Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG rechtlich überhaupt existierte. 73 Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für "altangeschlossene" bzw. "neu anschließbare" Grundstücke ist im Grundsatz, d. h. wenn keine außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalles vorliegen, auch in folgenden Fällen mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar: Zur Zeit der DDR hat es bereits eine "erstmalig hergestellte" Abwasserbeseitigungsanlage gegeben, bei der die Kommune zwar nicht die Rechtsnachfolge übernommen hat, aber doch faktisch in ein bestehendes System eingetreten ist. Für die nunmehr an der Kläranlage erfolgenden Verbesserungen könnten -- so wird teilweise vertreten -- Verbesserungsbeiträge von allen angeschlossenen bzw. bereits in der Vergangenheit anschließbaren Grundstücken erhoben werden. Erstmalig anschließbare (neu erschlossene) Grundstücke hätten hingegen einen Herstellungsbeitrag zu entrichten, in den auch Aufwendungen für das neue Kanalnetz kalkuliert würden. Diese Auffassung ist im Ansatz unzutreffend. Sie hält einer Überprüfung im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz aus den oben genannten Gründen nicht stand, so daß im vorliegenden Fall nicht im einzelnen zu ermitteln ist, welche Altanlagen der Antragsgegner eventuell "übernommen" hat." 74 Da die angefochtenen Bescheide sich bereits aus den oben genannten Gründen als rechtswidrig erweisen, kommt es auf die weiteren Rügen des Klägers nicht mehr an und sind weitere Mängel der Beitragssatzung nicht mehr aufzuzeigen. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.