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Beschluss

5 TG 2230/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:1112.5TG2230.96.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen in Höhe von 6.239,75 DM auf den künftigen Beitrag für die Kläranlage im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, kann aber in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg haben. Für die Zeit vor Inkrafttreten der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 24. November 1995 ist dem Aussetzungsantrag wegen ernstlicher Zweifel an der Gültigkeit des damals einschlägigen Satzungsrechts stattzugeben. Für den anschließenden Zeitraum ist dagegen der Aussetzungsantrag abzulehnen, denn das neue Satzungsrecht erweist sich bei summarischer Überprüfung als gültig, und es bestehen auch im übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung zu Vorausleistungen, die nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebieten könnten. Die Erhebung von Vorausleistungen nach § 11 Abs. 10 KAG setzt eine wirksame Beitragssatzung und damit - insbesondere - einen gültigen Verteilungsmaßstab voraus; die Erwartung, daß jedenfalls im Zeitpunkt der Entstehung des endgültigen Beitrags eine gültige Satzungsgrundlage zur Verfügung stehen werde, reicht nicht aus (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 128, unter Hinweis auf Bay.VGH, Urteil vom 31.8.1984 - Nr. 23 B 8 A. 461 - BayVBl. 1985, 211). Die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 1990 wies weder in ihrer ursprünglichen Fassung noch in der Fassung des 2. Nachtrags vom 12. September 1994 eine den rechtlichen Anforderungen genügende Maßstabsregelung für Außenbereichsgrundstücke auf. Die ursprüngliche Regelung, daß bei solchen Grundstücken einheitlich eine Geschoßflächenzahl von 0,2 zugrundezulegen sei (§ 3 Abs. 2 AbwBGS in der Fassung von 1990), ermöglichte weder innerhalb der Fallgruppen angeschlossener Außenbereichsgrundstücke noch auch in deren Verhältnis zu baulich nutzbaren Innenbereichsgrundstücken eine vorteilsgerecht differenzierende Beitragsbemessung; sie verstieß damit gegen § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG (vgl. Senatsbeschluß vom 10.3.1992 - 5 TH 2617/91 - sowie Senatsbeschluß vom 12.1.1993 - 5 TH 2713/91 - NVwZ-RR 1993, 380 = HSGZ 1993, 167 = GemHH 1993, 256). Nicht haltbar ist aber auch die Regelung in dem durch die 2. Nachtragssatzung neu eingefügten § 2d AbwBGS, daß bei Grundstücken im Außenbereich die maßgebliche Geschoßfläche "nach den Geschoßflächenzahlen des § 2c Abs. 1" zu bestimmen sei. Die darin liegende Verweisung auf Geschoßflächenzahlen, die für den Innenbereich festgelegt sind, verstößt ebenfalls gegen das Gebot vorteilsgerechter Beitragsbemessung und ist darüber hinaus nicht praktikabel (vgl. Senatsbeschluß vom 11.4.1995 - 5 TH 397/93 - HSGZ 1995, 407 = GemHH 1996, 194, und vom 13.6.1995 - 5 TH 1506/92 - HSGZ 1995, 408 = GemHH 1996, 167). Da die 2. Nachtragssatzung jedenfalls aus diesem - materiell-rechtlichen - Grund nicht zu einer wirksamen Satzungsgrundlage geführt hat, kommt es auf eine Prüfung der von der Antragstellerin erhobenen Einwände, die das formell ordnungsmäßige Zustandekommen der 2. Nachtragssatzung betreffen, nicht an; hiermit braucht sich infolgedessen der Senat nicht zu befassen. Eine mängelfreie Verteilungsregelung enthält erstmals die Entwässerungssatzung vom 24. November 1995, die - ohne Rückwirkung - an die Stelle des früheren Satzungsrechts getreten ist. In § 14 dieser Satzung heißt es, daß sich die Geschoßfläche bei - der Beitragspflicht unterliegenden - Außenbereichsgrundstücken nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung bestimmt, und daß - unter anderem - in Fällen fehlender bzw. im Verhältnis zur sonstigen Nutzung untergeordneter Bebauung eine Geschoßflächenzahl von 0,3 anzusetzen ist. Diese Regelung knüpft an die Ausführungen des Senats zur Ungeeignetheit der im früheren Satzungsrecht enthaltenen Verweisungsregelung (vgl. Beschluß vom 11.4.1995, a.a.O.) an und ermöglicht die durch § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG vorgeschriebene vorteilsgerechte Beitragsbemessung. Die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 24. November 1995 begegnet auch in anderer Hinsicht keinen Bedenken, die ihre Geeignetheit als Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Vorausleistungserhebung ernsthaft in Frage stellen könnten. Soweit die Satzung in ihrem § 10 gesonderte Beitragssätze für die bereits hergestellte Kläranlage und die noch herzustellende Kläranlage vorsieht, versteht das der Senat so, daß sich die Antragsgegnerin für den Betrieb zweier - selbständiger - Entwässerungseinrichtungen entschieden hat, deren Aufwand jeweils gesondert abzurechnen ist. In Übereinstimmung damit sind in § 23 der Entwässerungssatzung auch gesonderte Wassergebührensätze für den "Bereich Süd" und den "Bereich Nord" ausgewiesen. Ob eine Gemeinde bei Vorliegen mehrerer technisch selbständiger Entwässerungssysteme in ihrem Gebiet diese Systeme zu einer einzigen gemeindlichen Einrichtung zusammenfaßt oder solche Systeme als selbständige Einrichtungen mit eigenen Abgabensätzen betreibt, unterliegt ihrem organisatorischen Ermessen. Die Gemeinde ist - entgegen der Auffassung, die der Senat früher zum Anschlußbeitragsrecht vertreten hat (vgl. Urteil vom 4.10.1979 - V OE 2/77 - HSGZ 1980, 438; kritisch zu dieser Rechtsprechung: Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 827 ff.) - nicht gezwungen, technisch selbständige Systeme auch rechtlich als selbständige Einrichtungen zu behandeln; sie kann dies aber - in pflichtgemäßer Ermessensausübung - jedenfalls dann tun, wenn es für eine solche Trennung sachgerechte Gründe gibt (in diesem Sinne zum Einrichtungsbegriff bei der Erhebung von Benutzungsgebühren: Senatsurteil vom 10.3.1982 - V OE 89/79 - HSGZ 1982, 261). Daß die Entwässerung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin über zwei Entwässerungssysteme mit jeweils eigener Kläranlage erfolgt, hängt offensichtlich mit der räumlichen Entfernung der einzelnen Ortsteile als Folge wiederum der Zusammenlegung mehrerer ehemals selbständiger Gemeinden zusammen. In einem solchen Fall ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 10. März 1982 (a.a.O.) ausgeführt hat, die Entscheidung für eine auch rechtliche Trennung der Systeme durch Bildung selbständiger Einrichtungen in der Regel nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt es auch keinen Satzungsmangel dar, daß der Einzugsbereich der jeweiligen Kläranlage nicht im Satzungsrecht selbst durch Benennung der zuzuordnenden Grundstücke bestimmt ist. Es genügt, daß sich aus dem Verlauf der Leitungen und der tatsächlichen Anschlußnahme für jeden Einzelfall bestimmen läßt, welchem der beiden Entwässerungssysteme das einzelne Grundstück zuzuordnen ist. Dem Einwand, die Beitragssatzregelung könne wegen einer mangelhaften Beitragssatzkalkulation keinen Bestand haben, vermag der Senat im Aussetzungsverfahren ebenfalls nicht zu folgen. Aus dem Beschlußvorschlag des Gemeindevorstands zur Gemeindevertretersitzung am 1. September 1994 und dem hieran anknüpfenden Änderungsantrag der FDP-Fraktion ergibt sich, daß die beschlossenen Beitragssätze für die Kläranlage Nord auf einer Berechnung und Gegenüberstellung der veranschlagten Baukosten, der als "Abzugsposten" abzusetzenden Beträge (Landeszuschüsse, Gemeindeanteil) und der belastbaren Grundstücks- und Geschoßflächen beruht. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot ist, legt man diese Berechnung zugrunde, nicht ersichtlich. Der Anwendung der Entwässerungssatzung vom 24. November 1995 auf die vorliegend streitige Heranziehung zu Vorausleistungen steht nicht entgegen, daß diese Satzung erst später in Kraft getreten und die Heranziehung noch auf das zeitlich vorangehende - ungültige - Satzungsrecht gestützt ist. Durch das nachträgliche Inkrafttreten einer gültigen Beitragssatzung kann ein - wegen Fehlens einer wirksamen Satzungsgrundlage anfangs noch rechtswidriger - Vorausleistungsbescheid rechtmäßig werden. Das Gericht darf deshalb die rechtliche Überprüfung von Vorausleistungsbescheiden nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses beschränken. Der Tatsache, daß eine einwandfreie Satzungsgrundlage für die Erhebung von Vorausleistungen erst später geschaffen wird, ist bei Aussetzungsanträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO gegebenenfalls dadurch Rechnung zu tragen, daß die aufschiebende Wirkung für den Zeitraum, in dem es eine gültige Beitragssatzung noch nicht gab, angeordnet, im übrigen aber der Antrag abgelehnt wird; eine derartige Entscheidung mit zeitlich beschränkter Vollziehungsaussetzung und Ablehnung des Antrags im übrigen ist auch im vorliegenden Fall zu treffen. Die ausgesprochene Kostenfolge entspricht dem Umfang des beiderseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens. Der Zeitraum, für den die aufschiebende Wirkung mangels Vorliegens gültigen Satzungsrechts anzuordnen war, beläuft sich auf etwa 1/4 der insgesamt auf vier Jahre zu veranschlagenden Wirkungsdauer des Vorausleistungsbescheides bis zu seiner Ablösung durch den künftigen endgültigen Beitragsbescheid, so daß - hieran anknüpfend - eine Belastung der Antragstellerin mit 3/4 und der Antragsgegnerin mit 1/4 der Verfahrenskosten angemessen erscheint. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 14 (analog), 13 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.