Beschluss
5 TH 1766/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0711.5TH1766.94.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen ihre Heranziehung zur Spielapparatesteuer für das 4. Kalendervierteljahr 1993 angeordnet. Die dagegen von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. An der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung bestehen keine ernstlichen Zweifel, die nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen können. Die streitige Heranziehung stützt sich auf die Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin vom 28. November 1991 in der durch den ersten Nachtrag vom 21. September 1993 geänderten Fassung, die ab 1. Oktober 1993 gilt und damit den streitigen Veranlagungszeitraum zeitlich erfaßt. Nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) dieser Satzungsfassung beläuft sich die Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Gerät auf 270,-- DM "in Spielhallen" und auf 135,-- DM "in Gaststätten". Die entsprechenden Steuersätze für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit betragen 80,-- DM in Spielhallen und 40,-- DM in Gaststätten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Senatsrechtsprechung (vgl. insoweit Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 - HSGZ 1993, 399, ferner Beschlüsse vom 25. Januar 1994 - 5 TH 2664/92 -, HSGZ 1994, 251, vom 2. Februar 1994 - 5 TH 2092/92 -, vom 8. Februar 1994 - 5 TH 2411/92 - und vom 5. Mai 1994 - 5 TH 172/93 -) ausgeführt hat, differenziert diese Bemessungsregelung ausreichend zwischen den Erscheinungsformen "Spielhallenaufstellung" und "Gaststättenaufstellung" und genügt damit den Anforderungen, die der Gleichheitssatz bei Verwendung des Stückzahlmaßstabs insoweit an die Steuerbemessung stellt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Veranlagung ergeben sich jedoch auch nicht aus der absoluten Höhe der festgelegten Steuersätze. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Steuersätze von 270,-- DM für Gewinnspielgeräte in Spielhallen und 135,-- DM für Gewinnspielgeräte in Gaststätten sowie von 80,-- DM für Unterhaltungsspielgeräte in Spielhallen und 40,-- DM für Unterhaltungsspielgeräte in Gaststätten entfalteten "erdrosselnde Wirkung" und verstießen damit gegen Art. 12 und 14 des Grundgesetzes (GG) und das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, vermag sich der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, welches nur eine summarische Überprüfung zuläßt, nicht anzuschließen. Das Verwaltungsgericht hat die erdrosselnde Wirkung im wesentlichen damit begründet, daß die in anderen Bundesländern gesetzlich festgelegten Steuersätze nicht nur unerheblich überschritten würden. Für den in der Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin vorgesehenen Steuersatz von 270,-- DM für Gewinnspielgeräte in Spielhallen trifft das schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Dieser Satz liegt nicht höher als die nach §§ 19 Abs. 2, 25 des Vergnügungssteuergesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Juni 1988, GV NW S. 216, maximal zulässige Belastung von 3 X 90,-- DM (= 270,-- DM) für derartige Spielapparate. Somit können bei der Prüfung, ob mit einem Satz in dieser Höhe die ernstliche Gefahr der wirtschaftlichen Erdrosselung verbunden ist, die in Nordrhein-Westfalen gemachten Erfahrungen verwertet werden. Dem Urteil des OVG Münster vom 1. Oktober 1990 (22 A 1393/90, GemHH 1991, 276 = NVwZ-RR 1992, 94 ) ist zu entnehmen, daß ausweislich einer Umfrage des Steueramts der Stadt nach Erhöhung der steuerlichen Belastung auf 270,-- DM für Spielhallenaufsteller die Zahl der Spielhallen und der in ihnen aufgestellten Geldspielgeräte nicht abgenommen, sondern im Gegenteil weiter zugenommen hat. Dieses Ergebnis deckt sich - wie dem zitierten Urteil weiterhin zu entnehmen ist - mit den von den Verwaltungsgerichten Arnsberg und Minden eingeholten Auskünften der Städte und Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs, wonach ganz überwiegend nach Einführung des Steuersatzes von 270,-- DM und dessen Verankerung in den gemeindlichen Satzungen noch eine - zum Teil erhebliche - Zunahme der Zahl der Spielhallen und der in ihnen aufgestellten Geldspielgeräte zu verzeichnen war. Das OVG Münster zieht aus diesen Erhebungen zu Recht den Schluß, daß die fragliche Erhöhung an der grundsätzlichen Rentabilität des Haltens von Geldspielgeräten in Spielhallen nichts geändert hat. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens darf unterstellt werden, daß sich die wirtschaftlichen Auswirkungen des vorliegend streitigen Steuersatzes nicht wesentlich von den für Nordrhein-Westfalen beobachteten Auswirkungen unterscheiden werden. Eine erdrosselnde Wirkung läßt sich somit bei summarischer Überprüfung nicht feststellen. Eine genauere Überprüfung anhand von tatsächlichen Erhebungen, die auf die hessischen Verhältnisse bezogen sind, muß gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der in der Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin festgelegte Steuersatz in Höhe von 135,-- DM für Gewinnspielgeräte in Gaststätten ist in der Tat höher als die hierfür in anderen Bundesländern gesetzlich festgelegten Sätze (z.B. in Nordrhein- Westfalen: maximal 3 X 30,-- DM, also 90,-- DM). Dies allein rechtfertigt jedoch ebenfalls nicht die Annahme, daß die begründete Gefahr der wirtschaftlichen Erdrosselung bestehe. Das Verwaltungsgericht unterstellt mit den von ihm in Anlehnung an die gesetzlich geregelten Steuersätze in anderen Bundesländern gebildeten "Obergrenzen", daß man dort bereits nahe an die Grenze der Erdrosselung herangegangen sei, und daß deshalb eine nicht nur geringfügige Überschreitung dieser "Obergrenzen" in die "Zone" der Erdrosselung fallen müsse. Für diese Annahme gibt es indessen gerade bei den Steuersätzen für Gaststättenaufstellung, bei denen der "Edukationseffekt" im allgemeinen eine weniger starke Rolle spielt als bei Spielhallenaufstellung (Stichwort: "Eindämmung der Spielhallenflut"), keine Grundlage. Der Senat hält den hier streitigen Steuersatz von 135,-- DM im Rahmen summarischer Überprüfung noch für unbedenklich. Er orientiert sich dabei an dem schon für 1989 von der Forschungsstelle für den Handel, e.V. Berlin, auf Grund eines Betriebsvergleichs festgestellten durchschnittlichen Kasseninhalt von 1.100,-- DM pro Monat. Nach den Ausführungen im Vorlagebeschluß des Senats vom 19. Juli 1993 (a.a.O.) wäre bei einem derartigen Kasseninhalt die für die Annahme einer "Aufwandsteuer" erforderliche kalkulatorische Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer sogar bei einem Steuersatz von 200,-- DM gegeben, da selbst bei einer steuerlichen Belastung in dieser Höhe noch ein Überschuß verbleibt (vgl. Seite 28 des amtlichen Abdrucks des vorgenannten Senatsbeschlusses). Allerdings ist bei dieser Berechnung der Gastwirteanteil als - bei Fremdaufstellung in Gaststätten - hinzukommender Kostenfaktor nicht berücksichtigt. Er müßte, soweit es um die Prüfung der Erdrosselungswirkung geht, zusätzlich in Rechnung gestellt werden (Senatsbeschluß vom 19. Juli 1993, S. 29 des amtlichen Abdrucks). Das mag bei einem Steuersatz von 200,-- DM besonderen Anlaß für die Prüfung geben, ob er wirtschaftlich verkraftet werden kann. Der vorliegend streitige Steuersatz ist jedoch - verglichen mit dem vorgenannten Satz - wesentlich niedriger und wirft deshalb zumindest keine e r n s t l i c h e n Zweifel an der Verträglichkeit mit dem Erdrosselungsverbot auf. Eine gründliche Überprüfung mit Aufklärung der aktuellen Ertragslage in kann auch hier - gegebenenfalls - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die in der Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin festgelegten Steuersätze für Unterhaltungsspielgeräte (80,-- DM bei Spielhallenaufstellung, 40,-- DM bei Gaststättenaufstellung) liegen ebenfalls nicht so hoch, daß sie bei summarischer Überprüfung ernstliche Zweifel an der Gültigkeit der Steuerbemessungsregelung auslösen könnten. Für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung der streitigen Heranziehung der Antragstellerin zur Spielapparatesteuer ist damit insgesamt kein Raum. Das hat zur Folge, daß der Aussetzungsantrag unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzulehnen ist.