Beschluss
5 TH 230/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0912.5TH230.95.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Wege der Selbstveranlagung vorgenommene Heranziehung zur Spielapparatesteuer für das erste Kalendervierteljahr 1994 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben, da an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung keine ernstlichen Zweifel bestehen, die nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen können. Die Heranziehung ist gestützt auf die Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 1991 in der durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 22. November 1993 geänderten Fassung, die ab 1. Januar 1994 gilt und damit den streitigen Veranlagungszeitraum zeitlich erfaßt. Nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a dieser Satzungsfassung beläuft sich die Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Gerät auf 300,--DM "bei Aufstellung in Spielhallen" und auf 150,--DM "bei Aufstellung in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten". Die entsprechenden Steuersätze für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit betragen 100,--DM bei Spielhallenaufstellung und 50,--DM bei Gaststättenaufstellung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Senatsrechtsprechung (vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 19.07.1993 - 5 N 1359/92 - HSGZ 1993, 399, ferner Beschlüsse vom 25.01.1994 - 5 TH 2664/92 - HSGZ 1994, 251, vom 02.02.1994 - 5 TH 2092/92 - und vom 11.07.1994 - 5 TH 1766/94 - HSGZ 1995, 23) ausgeführt hat, bestehen gegen die Verwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Erhebung von Spielapparatesteuer, soweit - wie hier - bei der Höhe der Steuersätze ausreichend zwischen Spielhallen- und Gaststättenaufstellung differenziert wird, keine Bedenken. Ernstliche Zweifel an der Gültigkeit des Satzungsrechts der Antragsgegnerin ergeben sich aber auch nicht mit Blick auf das Erdrosselungsverbot aus der a b s o l u t e n Höhe der gewählten Steuersätze. Die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a der Spielapparatesteuersatzung festgelegten Steuersätze von 300,--DM für Gewinnspielgeräte und 100,--DM für Unterhaltungsspielgeräte bei Spielhallenaufstellung sowie von 50,--DM für Unterhaltungsspielgeräte bei Gaststättenaufstellung sind vom Senat bereits in einem früheren Verfahren gebilligt worden (vgl. den Beschluß vom 02.02.1994 zur Spielapparatesteuersatzung der Stadt). Erstmals zu befassen hat sich dagegen der Senat mit dem Steuersatz von 150,--DM, den der § 4 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Spielapparatesteuersatzung für Gewinnspielgeräte in Gaststätten und vergleichbaren Lokalitäten vorsieht. Für diese Kategorie der Geräteaufstellung ist bislang ein Steuersatz von 135,--DM als unbedenklich angesehen worden (vgl. den auf die Spielapparatesteuersatzung der Stadt bezogenen Beschluß des Senats vom 11.07.1994, a.a.O.). Für einen Steuersatz von 160,--DM wurde dagegen angenommen, daß sich die Gefahr einer hiervon ausgehenden wirtschaftlichen Erdrosselung bei summarischer Überprüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lasse, weswegen die sofortige Vollziehung auszusetzen sei (vgl. Beschluß des Senats vom 27.03.1995 zur Spielapparatesteuersatzung der Stadt - 5 TH 2347/92 -). Der nunmehr zu beurteilende Steuersatz von 150,--DM für Gewinnspielgeräte in Gaststätten liegt betragsmäßig zwischen den beiden vorgenannten Steuersätzen. Bei der Frage, ob ein Satz in dieser Höhe Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Erdrosselungsverbot auslöst, dürfen die Auswirkungen nicht unberücksichtigt bleiben, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Mai 1994 zur Besteuerung des Umsatzes bei Geldspielgeräten ergeben (Az.: Rs. C-38/93, abgedruckt in EuZW 1994, 440 f.). Nach dem genannten Urteil ist Art. 11 A I lit. a 6 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 dahin auszulegen, daß bei der Bemessung der Umsatzsteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die an die Spieler ausgezahlten Gewinne in Abzug gebracht werden müssen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist damit nur der Kasseninhalt der Gewinnspielgeräte. Die Vervielfältigung mit dem Faktor 2,5 gemäß Abschnitt 149 Abs. 9 der Umsatzsteuerrichtlinien hat zu unterbleiben. Dies führt zu einer nicht unbeträchtlichen Steuerentlastung der Geräteaufsteller und verbessert so - wegen entsprechend geringerer Kosten - deren Ertragssituation. Legt man z.B. - unter Anknüpfung an das im Vorlagebeschluß des Senats vom 19. Juli 1993 (a.a.O.) zur Erläuterung der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer gebildete Beispiel - einen monatlichen Kasseninhalt von 1100,--DM zugrunde, so beläuft sich der Abzugsposten "Umsatzsteuer" auf nur noch 143,48 DM, und es verbleibt demnach - gemäß der Berechnung, die die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren dargelegt hat - bei einem Spielapparatesteuersatz von sogar 200,--DM unter Berücksichtigung auch der sonstigen Abzüge (150,--DM Abschreibung sowie 231,--DM sonstige Betriebskosten) ein Überschuß von immerhin 375,52 DM. Auch wenn hierbei noch nicht der "Wirteanteil" berücksichtigt ist, den der "Fremdaufsteller" an den Inhaber der jeweiligen Gaststätte abzuführen hat, so läßt sich doch unter diesen Umständen mit für die summarische Überprüfung im Aussetzungsverfahren hinreichender Sicherheit sagen, daß jedenfalls ein Steuersatz von 150,--DM - wie er im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist - nicht geeignet ist, die wirtschaftliche Betätigung des Aufstellers von Spielgeräten in Gaststätten und vergleichbaren Lokalitäten ernsthaft zu gefährden. Soweit die Antragstellerin auch die Fälligkeitsregelung in § 7 Abs. 4 der Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin beanstandet, hat dem das Verwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß sich diese Regelung auf die Steuererhebung für "das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen für das Spielen bestimmten Einrichtungen um Geld oder Sachwerte" gemäß § 2 b der Spielapparatesteuersatzung bezieht und schon deshalb die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Heranziehung zur Spielapparatesteuer nicht in Frage stellen kann. Auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluß kann insoweit verwiesen werden. Die Beschwerde ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 14 (analog), 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Senat bewertet das Interesse eines Abgabenschuldners, von der Pflicht zur sofortigen Zahlung befreit zu werden, bei Forderungen, auf die Verzinsungsvorschriften der Abgabenordnung Anwendung finden, höchstens mit einem Drittel des beizutreibenden Betrages; deswegen macht er auch von seiner Befugnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG Gebrauch, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, das das Interesse der Antragstellerin mit der Hälfte des Steuerbetrages bewertet hatte, abzuändern. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.