Beschluss
5 TH 1498/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0831.5TH1498.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller den im angefochtenen Beschluß abgelehnten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht Kassel unter 2/3 E 1561/87 anhängigen Anfechtungsklage gegen die Ziffern 2 bis 5 des Bescheides vom 30. September 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1987 weiterverfolgt, ist zulässig und auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist wiederherzustellen, weil die genannten Ziffern des Bescheides vom 30. September 1986, deren sofortige Vollziehung der Antragsgegner am 15. Dezember 1987 angeordnet hat, sich bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig erweisen, so daß kein die Interessen des Antragstellers an der Verschonung mit der Vollziehung überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzuerkennen ist. Dem Antragsteller ist im wesentlichen folgendes aufgegeben worden: 1. ... 2. von der Wasseroberfläche und vom Schlamm des im Bereich der stillgelegten Abfallbeseitigungsanlage in der Gemarkung V. Flur 7 Flurstück 23/5 "Über der F." freiliegenden Wassers je eine Probe zu entnehmen und durch ein anerkanntes Institut auf PCB und TCDD untersuchen zu lassen, 3. bis zu einer weiteren Entscheidung des Antragsgegners zur Anlagenrekultivierung kein weiteres Material in das mit Wasser bespannte Restloch einzubringen, 4. unter Einschaltung des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung zwei Grundwasserbeobachtungsbrunnen an näher bezeichneten Stellen neben der stillgelegten Anlage niederbringen und ausbauen zu lassen, 5. von einem anerkannten Institut unmittelbar nach Abschluß des Brunnenausbaus in einer bestimmten Weise Proben des erschlossenen Wassers entnehmen und auf bestimmte Parameter untersuchen zu lassen. Gestützt sind diese Anordnungen ursprünglich auf § 10 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes - AbfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S.41) und § 17 Abs. 4 des Hessischen Abfallbeseitigungsgesetzes - HAbfG - in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (GVBl. I S.18); in der Klageerwiderung vom 17. September 1987 im Klageverfahren (VG Kessel 2/3 E 1561/87) und in den Schriftsätzen im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner ferner § 11 AbfG herangezogen; auch das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Beschluß auf diese Bestimmung gestützt. Beide Bestimmungen des Bundesgesetzes vermögen die angefochtenen Anordnungen nicht zu tragen. Nach § 10 Abs. 2 des bei Ergehen des Bescheides vom 30. September 1986 noch geltenden Abfallgesetzes in der Fassung vom 5. Januar 1977 wie auch nach dem - mit Ausnahme der Änderung von "Abfallbeseitigung" in "Abfallentsorgung" wortgleichen - § 10 Abs. 2 des seit dem 1. November 1986 geltenden Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S.1410) - AbfG F. 1986 - soll die Behörde den Inhaber verpflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für die Abfallbeseitigung/-entsorgung verwandt worden ist, zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Der Senat neigt zu der auch vom 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 14. Januar 1986 (IX DE 47/80 - NVwZ 1986, 660 = NuR 1988,40 = RdL 1986, 146 = UPR 1986,432) vertretenen Ansicht, daß Maßnahmen wie die in Ziffer 2, 4 und 5 des angefochtenen Bescheides angeordneten, obwohl sie zunächst nur "der Gefahrenerforschung dienen können, mögliche "Vorkehrungen", nach § 10 Abs. 2 AbfG sind; denn bei Sachverhalten, bei denen .Gefahren erwartet werden müssen, - wie es bei Klärschlammdeponien der Fall sein dürfte- , sind auch behördliche Maßnahmen zulässig, .die zunächst der Feststellung dienen, ob und welche weiteren Schritte erforderlich sind (vgl. auch Kunig/Schwermer/ Verstoy , AbfG, Rdnrn. 19 und 20 zu § 10). Der Senat neigt ferner zu der Ansicht, daß der Antragsteller eine Heranziehung nach § 10 Abs. 2 AbfG nicht mit der Begründung abwehren könnte, nicht er, sondern die Firma R. & Sohn sei der "Inhaber" der stillgelegten Abfallbeseitigungsanlage auf dem Flurstück 23/5. Der Antragsgegner hat zwar die Firma R. & Sohn in den 70er Jahren als Betreiberin der Deponie behandelt, als deren Tätigkeit aber im Winter 1978/79 geendet hatte, hat sich der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner als der für die Deponie Verantwortliche bekannt. Die angefochtene Anordnung kann aber deshalb nicht auf § 10 Abs. 2 AbfG gestützt werden, weil nach dieser Bestimmung nicht zeitlich unbegrenzt vom Inhaber oder früheren Inhaber stillgelegter Abfallbeseitigungs- bzw. Abfallentsorgungsanlagen Vorkehrungen zur Verhütung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit verlangt werden können. § 10 Abs. 2 AbfG ist vielmehr im Zusammenhang mit der amtlichen Überschrift des Paragraphen ("Stillegung") und der Bestimmung des Absatzes 1 ("Der Inhaber von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen hat ihre beabsichtigte Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen") zu sehen. Wenn diese Anzeige erfolgt ist, hat es die Behörde nach Absatz 2 in der Hand, die Modalitäten der Stillegung zu regeln und dabei auch die notwendigen "Vorkehrungen" zu verlangen. Die Bestimmung wird außer im Falle der Anzeige einer erst beabsichtigten Stillegung auch anwendbar sein, wenn die Stillegung wie im Falle des Urteils des 9. Senats vom 14. Januar 1986 nicht vom Inhaber beabsichtigt und angezeigt, sondern behördlich angeordnet wird, oder wenn die Stillegung - wie im vorliegenden Falle - nicht vorher angezeigt wurde, sondern nach der von der Behörde und dem Inhaber vorgenommenen Subsumtion bereits geschehen ist. In jedem Falle ist aber die Anwendung des § 10 Abs. 2 AbfG bezüglich einer bestimmten Abfallbeseitigungs- oder -entsorgungsanlage nur e i n m a l möglich; ein auf diese Bestimmung gestützter Verwaltungsakt kann dann allenfalls unter den für den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Voraussetzungen geändert werden, die etwa bei dem im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1986 (BVerwG 7 B 18.86 - DVBl. 1986,687 = NVwZ 1986,640 = BayVBl. 1986,599 = ZfW 1987,17 ) behandelten Fall vorgelegen haben dürften. Der möglicherweise dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1987 (10 S 240/86 - NVwZ 1988, 562) zugrundeliegende Ansicht § 10 Abs. 2 AbfG ermögliche unbegrenzte Inanspruchnahmen der "früheren" Inhaber stillgelegter Anlagen (vgl. auch Schink in DVBl. 1985, 1149, 1156-58), kann der Senat nicht folgen. Wäre § 10 Abs. 2 AbfG so zu verstehen, dann wäre mit dieser Vorschrift das sogenannte "Altlastenproblem" für solche Altlasten, die auf frühere Abfallablagerungen zurückgehen, umfassend gelöst; es bedürfte dann keiner Spezialvorschriften mehr, wie sie in § 11 des Abfallgesetzes 1986 aufgenommen worden sind, weil der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes (Deutscher Bundestag, Drucks. 10/2885 Seite 16) keineswegs der Ansicht war, mit § 10 Abs. 2 sei die Altlastenfrage bereits geregelt. Eine unbegrenzte Anwendung des § 10 AbfG ohne Rücksicht auf die seit der Stillegung verflossene Zeit und auf etwa bereits ergangene Anordnungen würde zudem, da die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse über Altlastengefahren fortschreiten werden, mehrmals aufeinanderfolgende, sich inhaltlich möglicherweise widersprechende Auflagen zur Folge haben können, die in ihrer Summierung gegen Art. 14 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen könnten. Der Antragsgegner hat auch selbst § 10 Abs. 2 AbfG nicht so verstanden, daß er unbeschränkt Auflagen an den Antragsteller ermögliche, sondern in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides vom 30. September 1986 ausdrücklich seine Bescheide vom 24. November 1982 und vom 25. Oktober 1983 aufgehoben, soweit sie die Rekultivierung und die Verfüllung der mit Wasser bespannten Grube betreffen. Mit dem "Verpflichtungsbescheid" vom 24. November 1982 (Bl. 166 der Behördenakten) und dem nur die Einzäunung betreffenden "Änderungsbescheid" dazu vom 25. Oktober 1983 (Bl. 177 der Behördenakten) war die einmalige Anwendung des § 10 Abs. 2 AbfG bezüglich der Anlage auf dem Flurstück 23/5 erfolgt. Der Verpflichtungsbescheid vom 24. November 1982 ist selbst ausdrücklich auf § 10 Abs. 2 AbfG gestützt und sagt ausdrücklich, daß die Anlage als Abfalldeponie inzwischen stillgelegt sei und weitere Abfallablagerungen allein dem Zweck dienten, das Ablagerungsgelände möglichst zügig zu rekultivieren. Die vom Antragsgegner beanspruchte Möglichkeit eines Widerrufs dieser Bescheide nach § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S.454) bestand nicht. Der Bescheid vom 24. November 1982 ist im wesentlichen ein begünstigender Verwaltungsakt, da die darin geregelte Rekultivierung dem eigenen Wunsch des Antragstellers entsprach. Er dürfte ferner selbst denn, wenn man die Rekultivierungsanordnungen als belastend ansehen wollte, jedenfalls insoweit als begünstigend anzusehen sein, als darin zum Ausdruck kommt, daß weitere Maßnahmen nicht verlangt würden (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Auflage, Rdnr. 48 zu § 48). Die Zulässigkeit eines Widerrufs ist also nicht nach § 49 Abs. 1 HVwVfG, sondern nach § 49 Abs. 2 HVwVfG zu beurteilen. Ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 HVwVfG scheitert aber daran, daß die Jahresfrist des Satzes 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 48 Abs. 4 HVwVfG nicht eingehalten ist. Alle Gründe, aus denen der Antragsgegner seinen "Verpflichtungsbescheid" vom 24. November 1982 durch den angefochtenen Bescheid vom 30. September 1986 ersetzen wollte, waren schon lange vor dem 30. September 1985 bekannt: Die in Ziffer 2 angeordnete Entnahme und Untersuchung von Wasser- und Schlammproben aus dem Restteich galt der Feststellung von deren Beschaffenheit wegen der Möglichkeit eines überirdischen Austritts; diesbezügliche Bedenken waren dem Antragsgegner aber aus Eingaben der Gemeinde L. schon seit dem Jahre 1982 bekannt. - Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Bescheides beruhen auf Bedenken hinsichtlich des Transports von Schadstoffen aus den Ablagerungsschichten der Grube in das Grundwasser; auch insoweit war aber die Notwendigkeit einer Überprüfung dem Antragsgegner schon im Oktober 1984 durch die Hessische Landesanstalt für Umwelt mitgeteilt worden (Bl. 205-206 der Behördenakten), und der Antragsgegner selbst hatte dem Antragsteller schon am 26. November 1984 mitgeteilt, daß eine Auflage, Untersuchungsbrunnen zu errichten, zu erwarten sei (Bl. 211 der Behördenakten). Der angefochtene Bescheid kann auch nicht mit der Begründung auf § 10 Abs. 2 AbfG gestützt werden, der Antragsteller habe nach dem Verpflichtungsbescheid vom 24. November 1982 und auf Grund dieses Bescheides gewissermaßen den Betrieb einer neuen, anderen Abfallbeseitigungsanlage an derselben Stelle aufgenommen, weil die in den offenen Erdaufschluß einzubringenden Stoffe (Erdaushub, Bauschutt, Kalkschlamm) ihrerseits ebenfalls Abfall seien, und diese neue Abfallbeseitigungsanlage könne wiederum Gegenstand einer Stillegung mit Begleitmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 AbfG sein. Diese mit Wortlaut und Sinn - des Verpflichtungsbescheides vom 24. November 1982 nicht in Einklang zu bringende Gedankenkonstruktion würde voraussetzen, daß die zur Auffüllung in die Grube eingebrachten Stoffe immer Abfall bleiben müßten ("Einmal Abfall, immer Abfall"). Nach der Ansicht des Senats, der insoweit von dem Beschluß des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 1986 (IX TH 120/82 NVwZ 1986,662) abweicht, gilt dieser Grundsatz jedoch nicht. Erdaushub und Bauschutt fallen zwar in der Hand dessen, von dem der Antragsteller sie bezieht, unter den "subjektiven Abfallbegriff" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative AbfG), da dieser Besitzer sich ihrer entledigen will; in der Hand des Antragstellers werden sie aber wieder zu einem sinnvoll verwertbaren Gut, nämlich Füllmaterial. Auch unter den "objektiven Abfallbegriff" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative AbfG) fallen Erdaushub und Bauschutt und dergleichen nicht, denn sie müssen zwar dort, wo sie anfallen, um ihrer Masse willen beseitigt werden, eine "geordnete Beseitigung/ Entsorgung" wegen von ihrer Beschaffenheit ausgehender Gefahren ist aber nicht erforderlich; sie können vielmehr sinnvoll beim Verfüllen von Gruben oder beim Straßen-, Eisenbahn- oder Deichbau verwendet werden. Die Ziffern 2, 4 und 5 des angefochtenen Bescheides vom 30. September 1986 können auch nicht auf § 11 Abs. 4 Satz 5 AbfG F.1986 gestützt werden. Nach dieser Bestimmung haben Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen ... die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf ihre Kosten prüfen zu lassen. Der Antragsteller ist nicht "Betreiber" einer Abfallentsorgungsanlage im Sinn dieser Bestimmung. Der Senat vermag sich nicht der im Urteil des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1987 (9 UE 114/86 - NVwZ 1987, 815 = UPR 1987, 357).vertretenen Ansicht anzuschließen, das Wort "Betreiber" bedeute nichts anderes als das Wort "Inhaber", so daß auch frühere Inhaber nach § 11 Abs. 1 (und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4) AbfG F.1986 zu Untersuchungen auf ihre Kosten verpflichtet werden könnten. In § 11 AbfG F.1986 werden Inhaber und frühere Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen zu Auskünften verpflichtet, die sie auf Grund ihrer - früheren - Inhaberstellung aus eigener Kenntnis oder mit Hilfe von Aufzeichnungen erteilen können. Als "Betreiber" wird dagegen nur derjenige bezeichnet, der eine Abfallentsorgungsanlage tatsächlich betreibt. Die Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 5 AbfG F.1986 beruht erkennbar auf der Überlegung, daß derjenige, der eine Anlage betreibt, auch die Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung hat oder sich verschaffen kann und muß, die für die Überwachung der Anlage erforderlich sind, und auf seine Kosten Prüfungen vornehmen kann, weil er die Kosten hierfür in der Kalkulation des Betriebs der Anlage berücksichtigen kann. Derjenige dagegen, der nur noch Inhaber, aber nicht Betreiber einer Anlage ist, ist dazu nicht imstande. Daß der Antragsteller nicht deshalb, weil er die Grube noch verfüllt, "Betreiber" einer Anlage ist, ist schon oben dargelegt. Die Ziffern 2 bis 5 des Bescheides vom 30. September 1986 können auch nicht auf § 17 des Hessischen Abfallgesetzes (HAbfG) in der Fassung vom 11. November 1985 gestützt werden. Diese Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 13 , des am 14. Juni 1989 in Kraft getretenen fünften Gesetzes zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes vom 6. Juni 1989 (GVBl. I Seite 137) gestrichen worden; an ihre Stelle (und an die des bisherigen § 18 HAbfG) sind als zweiter Teil des Gesetzes die neuen §§ 16 bis 24 - in der ein 10. Juli bekanntgemachten Neufassung (GVBl. I S. 198) die §§ 16 bis 25 - in das Gesetz eingefügt worden. Die Entscheidung über die Anfechtungsklage des Antragstellers und deshalb auch die Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aber nach der neuen Rechtslage zu treffen. Der Senat folgt wie auch der 9. Senat in seinem genannten Urteil vom 30. März 1987 (a.a.O.) -, der herrschenden Ansicht, nach der über Anfechtungsklagen gegen noch nicht vollzogene Verwaltungsakte auf Grund derjenigen Rechtslage zu entscheiden ist, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 11 a zu § 113; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 18 zu § 108; Kopp, VwGO, 8. Auflage, Rdnr. 25 a zu § 113). Diese Ansicht beruht auf der zutreffenden Überlegung, daß es nicht Rechtens sein könnte, über eine Klage auf Grund eines nicht mehr bestehenden Rechtszustandes zu entscheiden, obwohl der Verwaltungsakt inzwischen rechtmäßig geworden ist, also nunmehr neu erlassen und vollzogen werden dürfte, oder inzwischen nicht mehr rechtmäßig ist, so daß die Vollziehung eine Belastung des Betroffenen bedeuten würde, die das neue Recht ihm nicht mehr ansinnt. Im ersten Fall kann der Betroffene den Rechtsstreit für erledigt erklären, , im zweiten Fall kann (und muß) die Behörde ein Aufhebungsurteil vermeiden, indem sie den Verwaltungsakt von sich aus aufhebt oder der neuen Rechtslage anpaßt. Ein Bedenken gegen die Berücksichtigung von dem Betroffenen günstigeren neuen Recht könnte nur daraus hergeleitet werden, daß derjenige, der den Verwaltungsakt angefochten hat, dann im Ergebnis günstiger dasteht als ein anderer, der in gleicher Lage den an ihn ergangenen Verwaltungsakt nicht angefochten, sondern erfüllt hat. Dies ist aber, wenn es auch unerfreulich erscheinen kann, keine dem Recht sonst unbekannte Erscheinung, sondern tritt regelmäßig dort auf, wo gleichartige Verwaltungsakte von einem Teil der Betroffenen hingenommen und erfüllt, von anderen hingegen mit Erfolg angefochten werden; daß derjenige, der ein Verfahren anstrengt und hierfür Mühen und Kosten aufwendet, im Ergebnis besser dasteht als derjenige, der die Mühen und Kosten dafür gescheut hat, ist ferner notwendige Folge von ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen wie § 79 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, § 183 VwGO und § 3 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG). Da § 17 HAbfG für die Entscheidung nicht mehr maßgeblich ist, braucht der Senat nicht auf die hinsichtlich dieser Vorschrift im Urteil des 9. Senats vom 30. März 1987 (a.a.O.) aufgeworfenen Fragen einzugehen. Bedenken gegen die Gültigkeit des neuen hessischen Gesetzes bestehen nach der Ansicht des Senats nicht. Der hessische Gesetzgeber war nicht durch Art. 72 Abs. 1 GG am Erlaß der neuen Gesetzesbestimmungen gehindert, da die §§ 10 Abs. 2 und 11 AbfG F.1986 die Frage der Behandlung von Altlasten nicht abschließend regeln. Nach den jetzt geltenden, an die Stelle von § 17 AbfG getretenen §§ 16 bis 25 des Hessischen Abfall-, Wirtschafts- und Altlastengesetzes - HAbfAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1989 (GVBl. I S. 198) ist der angefochtene Bescheid nicht rechtmäßig. Die stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage auf dem Flurstück 23/5 ist eine altlastenverdächtige Fläche im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 HAbfAG. Die zuständige Behörde ordnet nach § 17 Abs. 2 eine "Erstuntersuchung" von Art, Umfang und Ausmaß der von altlastenverdächtigen Flächen ausgehenden Verunreinigungen auf Kosten der Verantwortlichen im Sinne von § 21 Abs. 1 HAbfAG an. Die Anordnungen in Ziffer 2, 4 und 5 des angefochtenen Bescheides sind in der Sache Untersuchungsmaßnahmen, wie sie nach § 17 Abs. 2 HAbfAG verlangt werden könnten; der Anwendung des § 17 Abs. 2 - HAbfAG würde nach Ansicht des Senats auch nicht entgegenstehen, daß die in § 17 Abs. 1 Satz 3 HAbfAG vorgesehene Rechtsverordnung über die Aufstellung einer Verdachtsflächendatei nicht ergangen und demgemäß auch die Verdachtsflächendatei noch nicht angelegt ist. Denn § 17 Abs. 1 HAbfAG ist keine neue Bestimmung, sondern nur die redaktionell umgestellte Regelung des früheren § 18 HAbfG; eine Voraussetzung für Maßnahmen in Bezug von Altlasten war die Aufstellung der Datei nicht und soll sie auch jetzt nicht sein. Der angefochtene Bescheid kann aber deshalb nicht nach § 17 Abs. 2 HAbfAG als rechtmäßig angesehen werden, weil nicht festgestellt werden kann, daß die Inanspruchnahme des Antragstellers nach dieser Vorschrift rechtmäßig ist. In Anspruch genommen werden kann "der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche" In § 21 Abs. 1 ist unter Nr. 1 bis Nr. 6 eine ganze Reihe von möglichen Sanierungspflichtigen aufgeführt, wobei bezüglich der Nr. 1, die in ihrem Tatbestand eine festgestellte Altlast im Sinne von § 16 Abs. 3 des Gesetzes verlangt, fraglich ist, ob sie von der Verweisung in § 17 Abs. 2 HAbfAG mitumfaßt ist. Unter den in Betracht kommenden Sanierungspflichtigen hat die zuständige Behörde die pflichtgemäßen Ermessen zu treffen; sie kann auch mehrere Sanierungsverantwortliche heranziehen und die Kosten anteilmäßig geltend machen. Eine solche Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner nicht getroffen, weil sie vom früheren Recht nicht verlangt wurde; er hat das aber auch nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht getan, weil er dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall bestreitet. Infolgedessen ist der angefochtene Bescheid nunmehr rechtswidrig; der Antragsgegner wird eine Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 1 HAbfAG treffen müssen und kann erst dann den ausgewählten Sanierungspflichtigen für die Erstuntersuchung in Anspruch nehmen. Der angefochtene Bescheid kann auch nicht auf § 19 Abs. 4 und Abs. 5 HAbfAG gestützt werden. § 19 Abs. 4 regelt den Kostenersatz für von der Behörde durch geführte Untersuchungen. § 19 Abs. 5 verweist auf Eigenkontrolluntersuchungen nach § 6 Abs. 1 und 2 HAbfAG und gilt demnach nur für noch betriebene Entsorgungsanlagen. Der Beschwerde ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist auch auf die Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides zu erstrecken, die nicht für sich allein beurteilt werden kann. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 25 Abs. 1, 14 (analog) und 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.