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Beschluss

5 TH 2098/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0505.5TH2098.85.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage (VG Kassel VI/3 E 1898/83) gegen die Heranziehung zu einem Kläranlagenbeitrag in Höhe von 4.724,--DM für die Fertigstellung einer vollbiologischen Gruppenkläranlage und der den Anschluß der Stadtteile F (Kernstadt) und G der Antragsgegnerin an diese Anlage ermöglichenden Verbindungssammler anzuordnen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides bestehen auch nach Auffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen können, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides auszusetzen. Die angefochtene Heranziehung ist inhaltlich hinreichend bestimmt und in dem erforderlichen Maße (vgl. § 121 Abs. 1 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG) schriftlich begründet. Nachdem der Antragsteller seine beim Verwaltungsgericht Kassel anhängige Klage, die sich ursprünglich gegen die Anforderung von Vorausleistungen auf den künftigen Kläranlagenbeitrag richtete, zulässigerweise geändert hat, ist Gegenstand seines Anfechtungsbegehrens der Heranziehungsbescheid vom 22. April 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1985. Die Maßnahme, für welche die Antragsgegnerin den Beitrag erhebt, ist in diesen Bescheiden durch den Hinweis auf "die Herstellung der Kläranlage mit den dafür erforderlichen Zuleitungssammlern" und den Teilfertigstellungsbeschluß vom 25. November 1982 ausreichend gekennzeichnet. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch die Rechtsgrundlage genannt und -- jedenfalls im Widerspruchsbescheid -- den Beitragstatbestand ("Erweiterung und/oder Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung") angegeben, auf den sie die Beitragserhebung stützt. Auch die Höhe des von dem Antragsteller zu entrichtenden Beitrags geht aus den Bescheiden in eindeutiger Weise hervor. Sollte es einen Mangel darstellen, daß sich die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 22. April 1983 damit begnügt hat, den endgültigen Kläranlagenbeitrag "in Höhe des in dem ...bereits zugestellten Vorausleistungsbescheid genannten Beitrages" festzusetzen, so wäre dem durch die Bezifferung des Beitrags im Widerspruchsbescheid vom 17. September 1985 (4.724,--DM) abgeholfen worden. Darüber hinaus ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden durch den Hinweis auf den modifizierten Grundflächenmaßstab in § 2 Abs. 2 der Abwasserbeitrags- und --gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 15. Juni 1982 (ursprüngliche Fassung) auch, wie dieser Beitrag berechnet worden ist. Eine Erläuterung der Kalkulation der für die Beitragserhebung maßgeblichen Einheitssätze braucht ein Beitragsbescheid nicht zu enthalten. Angaben zur Höhe des umzulegenden Gesamtaufwandes und zum Umfang der insgesamt belastbaren Flächen sind nur dann zu machen, wenn nach den tatsächlich entstandenen Kosten, wie dies im Erschließungsbeitrags- und im Straßenbeitragsrecht üblich ist, abgerechnet wird (Senatsurteil vom 27. Mai 1987 -- 5 UE 245/85 --, ESVGH 37 S. 241 = Gemeindehaushalt 1988 S. 160). Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung ist auf dasjenige Satzungsrecht abzustellen, welches im Zeitpunkt der Verwirklichung des zugrundegelegten Beitragstatbestandes galt. Die Antragsgegnerin erhebt den streitigen Kläranlagenbeitrag dafür, daß nach Fertigstellung der Kläranlage und eines Teils der Verbindungssammler für den überwiegenden Teil der Grundstücke in der Kernstadt F und im Stadtteil G -- so auch für das sich aus den Flurstücken ..., ... und ... der Flur ... in der Gemarkung G zusammensetzende und im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs eine veranlagungsfähige Einheit bildende Grundstück des Antragstellers -- die Möglichkeit der Nutzung der Kläranlage eröffnet worden ist. Abgerechnet wird also der fertiggestellte "Abschnitt" eines Bauvorhabens, welches den Ausbau der bestehenden Teilkanalisation der Antragsgegnerin zur Vollkanalisation zum Gegenstand hat. Die Möglichkeit der abschnittsweisen Abrechnung bei leitungsgebundenen Einrichtungen ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats aus § 11 Abs. 8 KAG (vgl. Urteil vom 19. Juni 1973 -- V OE 35/72 --, Gemeindetag 1973 S. 349). Nach dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin entsteht in diesem Fall der Beitragsanspruch im Zeitpunkt der Vollendung der Bekanntmachung des entsprechenden Teilfertigstellungsbeschlusses (Abschnittsbildungsbeschlusses) des Magistrats. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 10. September 1980 -- V OE 73/77 --, HSGZ 1981 S. 350 = ZKF 1983 S. 175). Da der Magistrat der Antragsgegnerin den Beschluß über die Fertigstellung der Kläranlage und die Heranziehung der daran bereits anschließbaren Grundstücke am 22. November 1982 gefaßt und in der Ausgabe 47/1982 der F.'er Nachrichten öffentlich bekanntgemacht hat, ist somit das zu diesem Zeitpunkt geltende Satzungsrecht anzuwenden, d.h. die Abwasserbeitrags- und --gebührensatzung vom 15. Juni 1982 (AbwBGS) und nicht, wie das Verwaltungsgericht irrig angenommen hat, die Kanalbeitrags- und --gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 13. März 1975. Die Abwasserbeitrags- und --gebührensatzung vom 15. Juni 1982 ist hier bereits in der Fassung der rückwirkend zum 1. August 1982 in Kraft gesetzten Zweiten Änderungssatzung vom 25. April 1986 anzuwenden. Gegen die Rückwirkung der Änderungssatzung bestehen nach § 3 Abs. 2 KAG keine durchgreifenden Bedenken. Durch die Änderungssatzung ist der in der ursprünglichen Satzungsfassung vorgesehene modifizierte Grundflächenmaßstab beim Kläranlagenbeitrag durch den Geschoßflächenmaßstab ersetzt worden (§ 2 Abs. 2 und 3 AbwBGS in der geänderten Fassung). Mit dem Wechsel des Verteilungsmaßstabes sollte möglichen Zweifeln an der Gültigkeit des modifizierten Grundflächenmaßstabes -- solche Zweifel hatte gerade der Antragsteller unter Hinweis auf die nach seiner Auffassung uneinheitliche Bebauung in den verschiedenen Stadtteilen der Antragsgegnerin geäußert -- Rechnung getragen werden. Die Rückwirkung geht über die Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG) nicht hinaus. Sie verstößt auch nicht gegen das "Schlechterstellungsverbot" (§ 3 Abs. 2 Satz 3 KAG), da sie nicht zu Mehreinnahmen der Antragsgegnerin führt (zu dieser Bedeutung des Schlechterstellungsverbots: Senatsurteil vom 7. August 1969 -- V OE 5/69 --, Hess.VGRspr. 1969 S. 91). Die Anwendung des modifizierten Grundflächenmaßstabs der ursprünglichen Satzungsfassung ließ beim Kläranlagenbeitrag ein Beitragsaufkommen von 12.393.824,--DM erwarten (3.098.456 m2 x 4,--DM). Der rückwirkend eingeführte Geschoßflächenmaßstab führt demgegenüber bei einem Beitragssatz von 5,38 DM je Quadratmeter Geschoßfläche und einer insgesamt belastbaren Geschoßfläche von 2.300.294,30 m2 zu einem voraussichtlichen Beitragsaufkommen von 12.375.583,33 DM. Dieses liegt damit noch unter dem bei Anwendung des modifizierten Grundflächenmaßstabs zu erwartenden Beitragsaufkommen. Der Antragsteller bezweifelt die materielle Gültigkeit der vorgenannten geänderten Abwasserbeitrags- und --gebührensatzung, indem er geltend macht, daß auch der Geschoßflächenmaßstab nicht als rechtmäßiger Verteilungsmaßstab für die Erhebung von Kläranlagenbeiträgen angesehen werden könne; ferner beruhe die Beitragssatzregelung beim Kläranlagenbeitrag auf einer fehlerhaften Kostenkalkulation. Mit beiden Einwänden kann der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren nicht durchdringen. Der Senat ist bei summarischer Überprüfung nicht der Ansicht, daß der durch die Zweite Änderungssatzung eingeführte Geschoßflächenmaßstab für die Bemessung des Kläranlagenbeitrags (§ 2 Abs. 2 und 3 AbwBGS) deshalb ungeeignet ist, weil sich mit ihm der Vorteil der Abführung des auf die befestigten Grundstücksflächen auftreffenden Niederschlagswassers in die Mischwasserkanalisation nicht gerecht erfassen läßt. Es mag sein, daß die Intensität der baulichen Nutzung eines Grundstücks verläßliche Rückschlüsse auf das zu erwartende Ausmaß der Inanspruchnahme der Kanalisation und damit auf den aus dieser Inanspruchnahme resultierenden (einrichtungsbezogenen) Vorteil nur insoweit erlaubt, als es um die Ableitung von Schmutzwasser in die Kanalisation geht. Das bedeutet aber -- entgegen der Auffassung des Bayer.VGH, auf die sich der Antragsteller beruft (vgl. Bayer.VGH, Urteil vom 2. Mai 1986 -- 23 B 85 A. 2116 --, DÖV 1987 S. 32) -- nicht, daß der Geschoßflächenmaßstab in einer Gemeinde mit nicht nahezu einheitlicher Bebauung immer dann unzulässig wäre, wenn die öffentliche Kanalisation auch der Aufnahme des von dem Grundstücken abfließenden Niederschlagswassers dient. Verglichen mit der anfallenden Schmutzwassermenge ist der Anteil des von den Grundstücken ableitbaren -- also auf befestigte Grundstücksflächen auftreffenden und nicht schon im Untergrund versickernden -- Niederschlagswassers in der Regel so gering, daß er bei der Bemessung der Beiträge vernachlässigt werden kann. Das aber rechtfertigt einen Maßstab, der -- wie der Geschoßflächenmaßstab -- in erster Linie dem mit der Ableitung des Schmutzwassers verbundenen Vorteil Rechnung trägt. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab ohne besondere Berücksichtigung der Regenwasserableitung (vgl. dazu: BVerwG, Beschluß vom 12. Juni 1972 -- VII B 117.70 --, DÖV 1972 S. 722; Urteil vom 26. Oktober 1977 -- VII C 4.76 --, KStZ 1978 S. 131; Beschluß vom 25. März 1985 -- 8 B 11.84 --, KStZ 1985 S. 129). Für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie ihn der Geschoßflächenmaßstab darstellt, ist die annähernd realistische Erfassung des von der Einrichtung ausgehenden Vorteils ausreichend. Pauschalisierungen müssen im Interesse der Verwaltungspraktikabilität hingenommen werden. Deshalb ist es bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabes durchaus zulässig, Faktoren zu vernachlässigen, denen für die Höhe des Vorteils im Verhältnis zu den anderen vorteilsbestimmenden Faktoren eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Der durch die Zweite Änderungssatzung vom 25. April 1986 eingeführte Geschoßflächenmaßstab für den Kläranlagenbeitrag ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil nach § 2 b AbwBGS die maßgebliche Geschoßfläche in unbeplanten Gebieten unter Zugrundelegung derjenigen Höchstgeschoßflächenzahl zu bestimmen ist, die § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die jeweilige Art des Baugebiets und die im Abrechnungsgebiet überwiegend vorhandene Geschoßzahl vorsieht. Der Antragsteller glaubt, Bedenken gegen diese Regelung aus dem Senatsurteil vom 11. Februar 1987 -- V OE 85/82 --, HSGZ 1987 S. 529 = Gemeindehaushalt 1988 S. 91, herleiten zu können. In diesem Urteil hat der Senat aber gerade die grundsätzliche Berechtigung des Satzungsgebers anerkannt, die Höchstgeschoßflächenzahlen des § 17 BauNVO für maßgeblich zu erklären und unberücksichtigt zu lassen, ob die im Abrechnungsgebiet tatsächlich überwiegend vorhandene Grundstücksausnutzung die jeweilige Höchstzahl überhaupt erreicht. Bedenken gegen eine solche Regelung können sich, wie es in dem Senatsurteil vom 11. Februar 1987 heißt, erst dann ergeben, wenn nach der tatsächlichen Situation im Gemeindegebiet in einer beachtlichen Zahl von Fällen die auf der Grundlage des § 17 BauNVO festgesetzte Geschoßflächenzahl die wirklich erreichbare Nutzung zu weit übersteigt. Anhaltspunkte dafür, daß letzteres im Gebiet der Antragsgegnerin der Fall sein könnte, liegen nicht vor. Der Antragsteller hat lediglich geltend gemacht, daß sich die maßgebliche Höchstgeschoßflächenzahl bei seinem Grundstück nicht verwirklichen lasse. Das allein würde die Gültigkeit der Regelung zur Ermittlung der Geschoßflächenzahlen in unbeplanten Gebieten in der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin noch nicht in Frage stellen können. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist deshalb von der Gültigkeit dieser Regelung auszugehen. Eine weitergehende und abschließende Klärung muß gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren vorgenommen werden. Der Hauptangriff des Antragstellers richtet sich gegen die Regelung des Teilbeitragssatzes für die Abwasserbehandlungsanlage im Satzungsrecht der Antragsgegnerin. Nach § 2 Abs. 3 AbwBGS in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 25. April 1986 beträgt der -- verkürzend als "Kläranlagenbeitrag" bezeichnete -- Teilbeitrag für die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage 5,38 DM je Quadratmeter Geschoßfläche. Der Antragsteller hält diesen Beitragssatz -- wie schon den Beitragssatz von 4,--DM je Quadratmeter Grundstücksfläche gem. § 2 Abs. 3 der ursprünglichen Satzungsfassung -- für überhöht und begründet dies im wesentlichen damit, daß die Antragsgegnerin bei der Beitragskalkulation Kosten eingestellt habe, die nicht umlegungsfähig seien. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die ursprüngliche Beitragskalkulation der Antragsgegnerin, die noch Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß war, bezog sich auf den Grundflächenmaßstab des früheren Satzungsrechts. Mit der Einführung des Geschoßflächenmaßstabs hat die Antragsgegnerin eine neue Kalkulation erstellt, die auf die Baukosten für Kläranlage und Verbindungssammler gemäß Kostenaufstellung des Ingenieurbüros W vom März 1986 abhebt. Nach dieser aktualisierten Aufstellung belaufen sich die Baukosten für die genannten Anlagenteile auf insgesamt 29.707.802,--DM. Davon hat die Antragsgegnerin bei ihrer Kalkulation vom 27. März 1986 bereits erhaltene und noch erwartete Bundes- und Landeszuschüsse in Höhe von 14.330.472,--DM abgesetzt. Den verbleibenden Betrag von 15.377.330,--DM hat sie auf "beitragspflichtige Geschoßflächen" von insgesamt 2.300.294,3 m2 umgelegt und so einen "kostendeckenden" Teilbeitragssatz von 6,68 DM je Quadratmeter Geschoßfläche ermittelt. Dieser Betrag liegt um 1,30 DM höher als der Teilbeitragssatz von 5,38 DM je Quadratmeter Geschoßfläche, den die Antragsgegnerin in § 2 Abs. 3 Nr. 2 AbwBGS in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung tatsächlich festgelegt hat. Nach dieser Berechnung kann also ein Beitragssatz von 5,38 DM keine Kostenüberdeckung verursachen. Der gegen die Kostenaufstellung vom März 1986 erhobene Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bei ihr unzulässigerweise nicht das "Nominalwertprinzip", sondern das "Realwertprinzip" zugrundegelegt, ist nicht berechtigt. Die neue Kostenaufstellung geht ganz offensichtlich von tatsächlich entstandenen und noch zu erwartenden Kosten aus; sie bewertet nicht etwa bereits ausgeführte und mit den Unternehmern abgerechnete Arbeiten neu, indem sie für diese einen "Zuschlag" für zwischenzeitliche Veränderungen des Geldwerts und zwischenzeitliche Preissteigerungen in Rechnung stellt. Mit dem Hinweis auf die jährlichen "Preissteigerungen" in der Erläuterung der neuen Kostenaufstellung soll lediglich erklärt werden, weshalb sich im Vergleich zur Kostenaufstellung von 1980 die Arbeiten für die Antragsgegnerin verteuert haben. Ein Verstoß gegen das Nominalwertprinzip ist darin nicht zu erblicken. Im übrigen führt nach einer von der Antragsgegnerin erstellten Vergleichsberechnung vom 27. März 1986 auch die Zugrundelegung der Zahlen von Mai 1980 bei einem Beitragssatz von 5,38 DM je Quadratmeter Geschoßfläche nicht zu einer Kostenüberdeckung. Danach war nämlich von Gesamtkosten in Höhe von 23.420.000,--DM und Zuschüssen in Höhe von 9.016.075,--DM auszugehen. Die Aufteilung des verbleibenden Betrages von rund 14.404.000,--DM auf eine veranlagungsfähige Gesamtgeschoßfläche von 2.300.294,3 m2 ergibt nach dieser Berechnung einen kostendeckenden Beitragssatz von 6,26 DM je Quadratmeter Geschoßfläche. Auch dieser Satz liegt höher als der tatsächlich erhobene Beitragssatz von 5,38 DM je Quadratmeter Geschoßfläche. Zu Recht hat die Antragsgegnerin in die Kalkulation des Teilbeitragssatzes für die Abwasserbehandlungsanlage sowohl die Kosten für die Kläranlage als auch die Kosten für die Verbindungssammler, die vom jeweiligen Ortsnetz zur Kläranlage führen und damit den Anschluß an die Kläranlage vermitteln, eingestellt. Der in § 2 AbwBGS geregelte "Teilbeitrag für die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage" umfaßt beides, Kläranlage und Verbindungssammler, beschränkt sich also nicht etwa auf den Aufwand für die Kläranlage als denjenigen Anlagenteil, in dem die eigentliche Abwasserbehandlung stattfindet. Das ergibt sich unter anderem daraus, daß dem Teilbeitrag für die Abwasserbehandlungsanlage in § 2 AbwBGS der Teilbeitrag "für die öffentlichen Abwassersammelleitungen" gegenübergestellt ist. Unter "Sammelleitungen" versteht § 2 Abs. 6 Buchstabe b der Abwassersatzung der Antragsgegnerin vom 15. März 1982 (AbwS) "die Kanalleitungen zur Sammlung und Weiterleitung der über die Kanalanschlußleitung von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwässer bis zum Auslauf des Kanalnetzes (jedoch ohne Pumpwerke, Kläranlagen u.ä.)". Der Begriff der Sammelleitungen soll danach diejenigen Leitungen bezeichnen, die der Beförderung des Abwassers innerhalb des Netzes ("bis zum Auslauf des Kanalnetzes") dienen. Die das Netz mit der Kläranlage verbindenden "Verbindungssammler" (im Sinne des § 2 Abs. 6 Buchstabe a AbwS also die "Weiterleitungen") fallen darunter nicht. Auf die Herstellung von Verbindungssammlern kann sich also der in § 2 Abs. 2 und 3 AbwBGS geregelte Teilbeitrag für "Abwassersammelleitungen" nicht beziehen. Der Satzungsgeber ging davon aus, daß die Verbindungssammler bereits der Abwasserbehandlungsanlage zuzurechnen und deshalb über die Erhebung des Teilbeitrags für die Abwasserbehandlungsanlage abzurechnen seien. Diese Zuordnung bewegt sich im Rahmen des dem Satzungsgebers zustehenden Zuordnungsermessens und läßt sich nicht als fehlerhaft beanstanden. Die in der Kostenaufstellung von März 1986 ausgewiesenen Gesamtbaukosten von 29.707.802,--DM gliedern sich in Kosten für die Kläranlage in Höhe von 8.132.188,--DM, Kosten für die Verbindungssammler in Höhe von 21.425.614,--DM und Kosten für eine Kalkkonditionierungsanlage in Höhe von 150.000,--DM. Gegen den Kostenansatz für die Verbindungssammler in der Kostenaufstellung von Mai 1980 hatte der Antragsteller noch keine Einwände erhoben. Den neuen Kostenansatz der Aufstellung von März 1986 greift er dagegen an mit dem Hinweis darauf, daß sich aus neueren Planungen, die im November 1987 erstellt worden seien, bei zwei Sammlern (Sammler H.-M. und Sammler H.-H.) erheblich niedrigere Kosten ergäben. Hierzu hat jedoch die Antragsgegnerin in einer Stellungnahme vom 11. Oktober 1988 erwidert, daß es sich bei den Planungen von 1987 um interne Studien für stadtteileigene Kläranlagen handele, bei denen die bereits "verbauten" Kosten für die Herstellung der Verbindungssammler nicht mehr in Ansatz gebracht seien; ein Vergleich mit den Kostenansätzen in der Kostenaufstellung von März 1986 sei von daher nicht statthaft. Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Darstellung der Antragsgegnerin zu zweifeln. Er vermag deshalb den von dem Antragsteller angeführten späteren Planungen keine Anhaltspunkte für eine Überhöhung der in der Kostenaufstellung von März 1986 ausgewiesenen Kosten für die Verbindungssammler zu entnehmen. Gegen den Kostenansatz für die Kläranlage wendet der Antragsteller ein, daß diese Kläranlage mit einer für 28.000 Einwohner bzw. Einwohnergleichwerte (EGW) ausreichenden Kapazität erheblich überdimensioniert sei. Die Einplanung von 6.650 EGW für die Molkerei G und von 3.550 EGW für die Kartoffeldämpfanlage G erweise sich als fehlerhaft, da die -- in den Jahren 1980 und 1981 erfolgte -- Schließung dieser Betriebe schon im Verlauf der Planung der Kläranlage abzusehen gewesen sei. Nicht zu rechtfertigen sei auch die Einplanung von 2.300 EGW für die Ortsteile H und N der Gemeinde W, denn diese Ortsteile hätten sich einem Anschluß an die Kläranlage der Antragsgegnerin bislang mit Erfolg widersetzt. Da die hierdurch verursachte "Überkapazität" der Kläranlage 44 % der Gesamtkapazität ausmache, müsse der umlegungsfähige Aufwand für die Kläranlage um 44 % der Kosten gekürzt werden. Bei der Frage, wie eine "Mehrkapazität" einer Kläranlage beitragsrechtlich zu behandeln ist, muß differenziert werden. Bei der Schaffung zusätzlicher Kapazität für zu erwartenden Bevölkerungszuwachs handelt es sich in der Regel um eine gerechtfertigte "Kapazitätsreserve", die für eine künftig stärkere Inanspruchnahme der Kläranlage "vorgehalten" wird. Die hierauf entfallenden Mehrkosten stellen beitragsfähigen Aufwand dar und dürfen umgelegt werden, sofern auch auf der "Flächenseite" eine Reserve für den künftigen Zuwachs an Veranlagungsfläche als Folge der Entwicklung der Baugebiete eingeplant wird. Eine zulässige Kapazitätsreserve in diesem Sinne hat die Antragsgegnerin dadurch gebildet, daß sie für den Anschluß ihrer Stadtteile nicht nur 8.800 EGW entsprechend der tatsächlichen Einwohnerzahl am 31. Dezember 1975, sondern 12.000 EGW zugrundegelegt hat, was für einen künftigen Bevölkerungszuwachs von 26,66 % ausreicht. Von einer gerechtfertigten Kapazitätsreserve zu unterscheiden ist eine "Überkapazität", die -- wie im vorliegenden Fall zumindest die für die Molkerei und die Kartoffeldämpfanlage in G eingeplante Kapazität -- auf eine objektiv unrichtige Einschätzung der tatsächlichen Bedarfslage zurückgeht. Die durch eine solche Überkapazität verursachten Mehrkosten sind, wovon auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgegangen ist, jedenfalls dann nicht umlegungsfähig, wenn die Fehleinschätzung des Bedarfs einen von der Gemeinde zu vertretenden Planungsfehler darstellt. Der Antragsteller sieht in der Einplanung von insgesamt 10.200 EGW für die inzwischen stillgelegten Betriebe in G sowie von 2.300 EGW für die Ortsteile H und N der Gemeinde W einen solchen Planungsfehler und leitet daraus die Notwendigkeit einer entsprechenden Kürzung des umlegungsfähigen Kostenaufwandes ab. Ob dem gefolgt werden kann, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung dahinstehen lassen, daß auch ein Kostenabzug für die fragliche Überkapazität keine Kostenüberdeckung bei Erhebung des Kläranlagenbeitrags zur Folge haben könne. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht aufgrund der Überlegung gelangt, daß das erzielbare Beitragsaufkommen zur Deckung des Aufwands auch dann nicht ausreiche, wenn der Gesamtaufwand zuvor um die gewährten Bundes- und Landeszuschüsse gekürzt werde; vielmehr bleibe auch in diesem Fall ein "Fehlbetrag" übrig, der noch über den Mehrkosten für die Einplanung von Kapazität für die stillgelegten Betriebe in G und die beiden Ortsteile der Gemeinde W liege und damit auch für den Fall des Abzugs dieser Mehrkosten eine Kostenüberdeckung ausschließe. Dem pflichtet der Senat aufgrund einer eigenen Berechnung bei, die die aktualisierte Kostenaufstellung von März 1986 und die Einführung des Geschoßflächenmaßstabs durch die Zweite Änderungssatzung berücksichtigt. Die nach Abzug der Zuschüsse verbleibenden Kosten für die Herstellung der Kläranlage und der zugehörigen Verbindungssammler belaufen sich nach dieser Kostenaufstellung auf 15.377.330,--DM. Mit dem Teilbeitragssatz von 5,38 DM je Quadratmeter Geschoßfläche läßt sich bei einer veranlagungsfähigen Gesamtgeschoßfläche von 2.300.294,3 m2 aber nur ein Beitragsaufkommen von 12.375.583,33 DM erzielen. Demnach ergibt sich ein durch Zuschüsse und erzielbares Beitragsaufkommen nicht gedeckter "Fehlbetrag" von 3.001.746,67 DM. Zu einer Kostenüberdeckung als Folge einer zusätzlichen Kürzung des Gesamtaufwandes um die Mehrkosten für die Einplanung der oben beschriebenen Überkapazität könnte es infolge dessen nur dann kommen, wenn diese Mehrkosten den vorgenannten Fehlbetrag überstiegen. Das aber ist -- vorbehaltlich anderer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren -- nicht anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die auf eine Überkapazität von insgesamt 12.500 EGW entfallenden Mehrkosten -- ausgehend von einer Vergleichsberechnung des Wasserwirtschaftsamts K vom 23. Dezember 1976 -- auf maximal 1.500.000,--DM veranschlagt. Daß der wirkliche Mehrkostenbetrag mehr als doppelt so hoch liegen sollte, ist unwahrscheinlich. Nicht haltbar ist insbesondere die Auffassung des Antragstellers, die entstandenen Mehrkosten seien deshalb auf 44 % der gesamten Kläranlagekosten anzusetzen, weil die Kläranlage um 44 % -- 12.500 EGW von insgesamt 28.000 EGW -- überdimensioniert sei. Die Kosten für die Errichtung einer Kläranlage steigen nicht proportional zur Steigerung des Umfangs ihrer Dimensionierung an. Jede Kläranlage muß über eine bestimmte Grundausstattung verfügen. Es läßt sich daher nicht sagen, daß eine Kläranlage, die doppelt so hoch dimensioniert ist wie eine andere, auch tatsächlich doppelt so viel kostet. Eine Kostenüberdeckung und damit die Ungültigkeit des Beitragssatzes von 5,38 DM je Quadratmeter Geschoßfläche für die Abwasserbehandlungsanlage ergibt sich auch nicht deshalb, weil der in der Kostenaufstellung von März 1986 ausgewiesene Kostenaufwand zusätzlich um einen Kostenanteil für die Straßenentwässerung zu kürzen wäre. Die Leistung, die die Kläranlage durch die Reinigung des ihr zugeführten Oberflächenwassers von Straßen, Wegen und Plätzen erbringt, ist als "Vorteil der Allgemeinheit" bei dem nach § 11 Abs. 4 KAG gebotenen Abzug eines diesem Vorteil entsprechenden Anteils zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Straßenentwässerungskostenanteil der zu der Kläranlage hinführenden Verbindungssammler. Zur Deckung des dem Vorteil der Allgemeinheit zugute kommenden Kostenanteils sind aber die Bundes- und Landeszuschüsse bestimmt, die der Antragsgegnerin aus Anlaß des streitigen Bauvorhabens gewährt worden sind und noch gewährt werden. Da die Antragsgegnerin diese Zuschüsse bereits in vollem Umfang abgesetzt hat, kommt eine nochmalige Kürzung des umlegungsfähigen Aufwandes um einen Straßenentwässerungskostenanteil nicht in Betracht. Die der Antragsgegnerin gewährten Zuschüsse liegen so hoch, daß sie den Straßenentwässerungskostenanteil ohne weiteres abdecken. Von daher besteht -- zumindest im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens -- kein Anlaß, der Antragsgegnerin die von dem Antragsteller vermißte genaue Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils mit Bildung besonderer "Kostenmassen" aufzugeben. Eine derartige Berechnung wäre nur dann vorzulegen, wenn wegen des abzusetzenden Straßenentwässerungskostenanteils Zweifel an der Berechtigung der tatsächlich festgelegten Beitragssätze bestünden. Soweit die Antragsgegnerin die aus der Einplanung der inzwischen stillgelegten Gewerbebetriebe in G und der beiden Ortsteile der Gemeinde W resultierende "überschüssige" Kläranlagenkapazität für andere dem Allgemeinwohl förderliche Zwecke -- wie die Behandlung von Klärschlamm aus der Kreismülldeponie U -- einsetzt, vermag dies Bedenken gegen die Berechtigung des Beitragssatzes nicht auszulösen; denn mit den Mehrkosten dieser -- so nutzbar gemachten -- Überkapazität werden, wie bereits ausgeführt wurde, die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer nicht belastet. Auch eine nachträgliche Einbeziehung der Stadtteile W, A und N würde die Gültigkeit des Beitragssatzes nicht in Frage stellen können. Sollte ein Anschluß weiterer Stadtteile die Kalkulation zum Vorteil der Anlieger verändern, so wäre dem gegebenenfalls durch eine entsprechende Änderung des Beitragssatzes Rechnung zu tragen. Dies würde dem auf anderen Planungsvorgaben beruhenden ursprünglichen Beitragssatz aber nicht rückwirkend die Grundlage entziehen. Im übrigen ist nicht davon auszugehen, daß die nachträgliche Einbeziehung weiterer Stadtteile die Kalkulation im Ergebnis wesentlich verändern wird. Der dadurch bewirkte Zugewinn an Verteilungsfläche und hierauf entfallendem Beitragsaufkommen dürfte nämlich -- zumindest teilweise -- dadurch ausgeglichen werden, daß dann auch die den hinzukommenden Stadtteilen zur Verfügung gestellt "Überkapazität" wieder berücksichtigt (umgelegt) werden könnte. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung hängt weiterhin davon ab, daß die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Erhebung des streitigen Kläranlagenbeitrags erfüllt sind. Auch dies ist -- bei summarischer Überprüfung -- zu bejahen. Der Ausbau der bestehenden Teilkanalisation in F zur "Vollkanalisation" durch Errichtung einer zentralen Kläranlage und Verlegung der erforderlichen Verbindungssammler stellt einen Beitragstatbestand im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG und des mit der gesetzlichen Ermächtigung übereinstimmenden § 2 Abs. 1 AbwBGS dar. Dabei kann dahinstehen, ob in der Umstellung des Kanalsystems auf eine Vollkanalisation eine "Schaffung" oder eine "Erweiterung" zu sehen ist. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung des öfteren eine "Schaffung" angenommen und dies damit begründet, daß durch den Ausbau zur Vollkanalisation die bestehende Entwässerungsanlage so wesentlich verändert werde, daß eine nach der Verkehrsauffassung neue und andere Anlage entstehe (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1984 -- 5 OE 84/81 --, DVBl. 1984 S. 1129 = HSGZ 1985 S. 29 = Gemeindehaushalt 1985 S. 114, und vom 27. Juni 1984 -- V OE 56/82 --, HSGZ 1985 S. 37 = Gemeindehaushalt 1985 S. 188). Wird -- wie hier -- die Umstellung auf eine Vollkanalisation dadurch bewirkt, daß die die gemeindliche Kanalisationseinrichtung bildenden Ortsnetze um eine gemeinsame Kläranlage mit Verbindungssammlern ergänzt werden, so dürfte freilich eher von einer "Erweiterung" zu sprechen sein. Erweiterungen einer leitungsgebundenen Einrichtung sind nicht nur räumlich, also etwa durch Ausdehnung des bestehenden Leitungsnetzes zwecks Erschließung von Neubaugebieten, denkbar (dazu: Senatsurteil vom 29. Februar 1984 -- V OE 110/81 --, HSGZ 1985 S. 35 = Gemeindehaushalt 1986 S. 17), sondern auch funktionell. Eine funktionelle Erweiterung liegt vor, wenn die Einrichtung einen zusätzlichen funktionellen Anlagenteil erhält. Eben dies geschieht, wenn eine Entwässerungsanlage, die bislang als "Teilkanalisation" die durch Hausklärgruben vorgeklärten Abwässer über ein Sammelleitungsnetz in einen Vorfluter abführte, mit einer Kläranlage und den erforderlichen Zuleitungen zur Kläranlage ausgestattet und dadurch zur "Vollkanalisation" wird. In dem Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. September 1985 ist deshalb auch von einer (wesentlichen) "Erweiterung" die Rede. Soweit durch den Zusatz "und/oder Erneuerung" angedeutet ist, es könne kumulativ oder alternativ auch eine Erneuerung vorliegen, ist dem allerdings nicht zu folgen, denn die streitige Baumaßnahme dient nicht dazu, eine nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer abgenutzte Anlage -- lediglich -- wieder in den Zustand der Neuwertigkeit und vollen Gebrauchsfähigkeit zu versetzen (zu dieser Bedeutung des Erneuerungsbegriffs: Ermel, Gesetz über kommunale Abgaben in Hessen, 2. Auflage 1978, § 11, Erl. 11 c). Nach § 11 Abs. 8 KAG war die Antragsgegnerin auch berechtigt, auf der Grundlage des von ihr gefaßten (Teil-)Fertigstellungsbeschlusses den nach Verlegung der Verbindungssammler für die Kernstadt und den Stadtteil G bereits fertiggestellten "Abschnitt" abzurechnen. Für das Grundstück des Antragstellers vermittelt nämlich bereits dieser Abschnitt die Möglichkeit der Nutzung der Kläranlage. Die Höhe des für das Grundstück des Antragstellers festgesetzten Kläranlagenbeitrags unterliegt ebenfalls keinen ernstlichen Bedenken. Nach der von der Antragsgegnerin erstellten und mit Schriftsatz vom 11. Juli 1988 mitgeteilten Vergleichsberechnung beläuft sich der Beitrag für dieses Grundstück bei Zugrundelegung des Geschoßflächenmaßstabs der geänderten Satzungsfassung und einer danach zu belastenden Geschoßfläche von 964,8 m2 auf 5.190,62 DM. Der tatsächlich festgesetzte -- noch auf der Basis des Grundflächenmaßstabs der früheren Satzungsfassung errechnete -- Beitrag von 4.724,--DM ist niedriger. Damit kann der Bescheid in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Die durch den Wechsel des Verteilungsmaßstabs bedingte Neuberechnung führt lediglich zu einer neuen Begründung des Bescheides, ohne ihn deshalb in seinem Wesen zu verändern (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 -- 8 C 12.81 --, BVerwGE 64 S. 356 = DVBl. 1982 S. 548 = DÖV 1982 S. 700 = NVwZ 1982 S. 620). Daß die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der belastbaren Geschoßfläche des Grundstücks des Antragstellers eine Geschoßflächenzahl von 0,8 zugrundegelegt hat, ist nicht zu beanstanden; denn das Grundstück liegt -- nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin -- im Mischgebiet, und hierfür sieht § 17 BauNVO, auf den § 2 AbwBGS in der geänderten Fassung verweist, bei einer zulässigen Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen eine Höchstgeschoßflächenzahl von 0,8 vor. Auf den Rahmenplan des Architekten W von April 1984, der für eine künftige Beplanung des Gebiets eine Geschoßflächenzahl von nur 0,6 vorschlägt, kann es, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorgetragen hat, nicht ankommen, da es sich hier um ein "Denkkonzept" und nicht um eine verbindliche planerische Ausweisung handelt. Das Verwaltungsgericht hat nach allem den vorliegenden Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt.