OffeneUrteileSuche
Urteil

5 UE 767/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0728.5UE767.86.0A
1mal zitiert
11Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Ausbau einer bestehenden gemeindlichen Teilkanalisationseinrichtung zur "Vollkanalisation" durch Errichtung einer Kläranlage und Verlegung von Verbindungssammlern stellt eine "funktionelle Erweiterung" dar, die durch den in § 11 Abs 1 HessKAG (KAG HE) geregelten Beitragstatbestand der Erweiterung erfaßt wird. 2. Als beitragsfähiger Aufwand im Sinne des § 11 Abs 1 KAG HE kann auch eine "Umlage" anzusehen sein, die die Gemeinde als Mitglied eines Abwasserverbandes für den Anschluß an das Gruppenklärwerk des Abwasserverbandes zu entrichten hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausbau einer bestehenden gemeindlichen Teilkanalisationseinrichtung zur "Vollkanalisation" durch Errichtung einer Kläranlage und Verlegung von Verbindungssammlern stellt eine "funktionelle Erweiterung" dar, die durch den in § 11 Abs 1 HessKAG (KAG HE) geregelten Beitragstatbestand der Erweiterung erfaßt wird. 2. Als beitragsfähiger Aufwand im Sinne des § 11 Abs 1 KAG HE kann auch eine "Umlage" anzusehen sein, die die Gemeinde als Mitglied eines Abwasserverbandes für den Anschluß an das Gruppenklärwerk des Abwasserverbandes zu entrichten hat. Die zulässige Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da 'in Höhe des mit dem angefochtenen Heranziehungsbescheid festgesetzten Betrages (1.400,40 DM) eine Anschlußbeitragspflicht des Klägers tatsächlich besteht. Nach § 11 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Die Erhebung von Beiträgen nach dieser Vorschrift setzt gemäß § 2 Abs. 1 KAG eine Satzung voraus, die in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben in § 11 KAG den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen muß. Die Satzung muß den der Beitragserhebung zugrunde gelegten Beitragstatbestand zeitlich erfassen. Die Beklagte stützt die Heranziehung des Klägers auf ihre Kanalbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. Juni 1973 (im folgenden: KBGS 1973). Abzustellen ist aber auf die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 10. November 1981 (im folgenden: AbwBGS 1981), die in den hier maßgeblichen Teilen am 1. Januar 1982 in Kraft getreten ist. Denn der maßgebliche Beitragstatbestand ist erst im Geltungsbereich der letztgenannten Satzung verwirklicht worden. Gegenstand der streitigen Beitragserhebung ist die Umstellung der bisherigen Teilkanalisation im Stadtgebiet der Beklagten auf eine Vollkanalisation durch den Anschluß der einzelnen Kanalnetze an die 1976 fertiggestellte Gruppenkläranlage des Abwasserverbandes Oberer Rheingau. Die Beklagte rechnet diese Umstellung entsprechend der Durchführung des Bauvorhabens in Bauabschnitten abschnittsweise ab: Die rechtliche Möglichkeit hierzu eröffnet nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 19. Juni 1973 -V OE 35/72 - Gemtg. 1973,349) die Bestimmung des § 11 Abs. 8 KAG. Nach dem Satzungsrecht der Beklagten entsteht bei abschnittweiser Abrechnung der Beitragsanspruch im Zeitpunkt der Vollendung der Bekanntmachung des Magistratsbeschlusses über die betriebsfertige Herstellung der Teilbaumaßnahme und deren Abrechnung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KBGS 1973, 9 4 Abs. 2 Satz 2 AbwBGS 1981). Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 10. September 1980 - V OE 73/77 - HSGZ 1981,350 = ZKF 1983,175). Sie führt, weil der hier maßgebliche Beschluß erst 1982 gefaßt und öffentlich bekanntgemacht worden ist, zur Anwendung der AbwBGS 1981. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der erforderliche Teilabrechnungsbeschluß nicht schon in dem am 10. Mai 1979 veröffentlichten Magistratsbeschluß vom 25. April 1979 zu sehen; denn dieser Beschluß beschränkt sich auf die Anordnung der Schließung sämtlicher Grundstückskläreinrichtungen in den an die Kläranlage bereits angeschlossenen Teilen des Stadtgebiets und bringt noch nicht zum Ausdruck, daß eine vorgezogene abschnittsweise Abrechnung stattfinden solle. Erst der am 27. April 1982 veröffentlichte Magistratsbeschluß vom 6. April 1982 (Datum der Bekanntmachungsverfügung: 20. April 1982) enthält mit dem Hinweis auf die Beitragspflicht der Anlieger die eine Abrechnung in Abschnitten ermöglichende Teilabrechnungsentscheidung. Da die AbwBGS 1981 Anwendung findet, ist sowohl im Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1981 als auch in ihrem Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1983 mit der KBGS 1973 eine unzutreffende Satzungsgrundlage genannt. Dieser Fehler führt jedoch als solcher nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Heranziehung. Die Heranziehung ist zwar falsch begründet, kann aber gleichwohl auf der Grundlage des tatsächlich anzuwendenden Satzungsrechts - der AbwBGS 1981 - in Höhe desjenigen Betrages Bestand haben, zu dem die Anwendung dieser Satzung führt (vgl. zur Möglichkeit der Aufrechterhaltung eines lediglich fehlerhaft begründeten Beitragsbescheides, falls dieser dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64,356 = NVwZ 1982, 620). Unschädlich ist auch, daß der Heranziehungsbescheid in der irrigen Annahme, bereits der Magistratsbeschluß vom 25. April 1979 berechtige zur abschnittsweisen Abrechnung, schon vor dem möglichen Entstehungszeitpunkt der Beitragsforderung erlassen worden ist. Ein Heranziehungsbescheid kann in einem solchen Fall mit der Entstehung der Beitragsforderung nachträglich Wirksamkeit erlangen. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 1. Juli 1983 ist im übrigen erst nach diesem Zeitpunkt ergangen. Gegen die formelle und materielle Gültigkeit der AbwBGS 1981 bestehen keine Bedenken. In Übereinstimmung mit § 11 KAG sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung die Erhebung eines Abwasserbeitrags zur Deckung des in der Regel anfallenden Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen vor. Durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt ist auch die Erhebung dieses Abwasserbeitrags in Teilbeträgen für die öffentlichen Abwassersammelleitungen und die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 3 AbwBGS 1981). Soweit dabei die Satzung den modifizierten Grundflächenmaßstab verwendet (§ 2 Abs. 2 AbwBGS 1981; der Summenmaßstab aus Grundstücksfläche und Geschoßfläche ist erst durch die Dritte Änderungssatzung vom 16. Dezember 1987 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1983 eingeführt worden), ist das nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. April 1977 - V OE 25/75 - KStZ 1979,131, vom 22. Dezember 1977 - V OE 3/76 - und vom 21. Mai 1980 - V OE 55/77 - GemHH 1982,64) unbedenklich. Anhaltspunkte dafür, daß die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung im Stadtgebiet der Beklagten über "geringfügige Unterschiede" im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung hinausgehen (etwa wegen Vorhandenseins eines Wochenendhausgebiets und der dadurch bedingten Unterschiede zum Nutzungsmaß bei Wohnbebauung, vgl. dazu: Senatsbeschluß vom 31. August 1984 -5 TH 650/84 - , HSGZ 1984,416 = GemHH 1986,42), liegen nicht vor. Die in § 11 Abs. 1 KAG und in Übereinstimmung hiermit in § 2AbwBGS 1_981 geregelten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erhebung eines Anschlußbeitrags sind ebenfalls erfüllt. Die Umstellung der bislang bestehenden Teilkanalisation auf Vollkanalisation durch den Anschluß der vorhandenen Netze an das Gruppenklärwerk des Abwasserverbandes Oberer Rheingau stellt einen Beitragstatbestand im Sinne des 9 11 Abs. 1 KAG und des 9 2 Abs. 1 AbwBGS 1981 dar. Die vorhandene städtische Entwässerung wird hierdurch "funktionell" erweitert. Erweiterungen einer leitungsgebundenen Einrichtung sind nicht nur räumlich, also etwa durch Ausdehnung des bestehenden Leitungsnetzes zwecks Erschließung von Neubaugebieten denkbar (dazu: Senatsurteil vom 29. Februar 1984- V OE 110/81 - HSGZ 1985,35 = GemHH 1986,17), sondern auch funktionell Eine funktionelle Erweiterung liegt vor, wenn die Einrichtung einen zusätzlichen funktionellen Anlagenteil erhält. Eben dies geschieht, wenn eine Entwässerungsanlage, die bislang als Teilkanalisation die durch Hausklärgruben vorgeklärten Abwässer aufnahm, mit einer Kläranlage und den erforderlichen Zuleitungen zur Kläranlage ausgestattet und dadurch zur "Vollkanalisation" wird (in diesem Sinne schon Senatsbeschluß vom 5. Mai 1989 - 5 TH 2098/85). Der Beklagten entsteht durch die Umstellung auf Vollkanalisation auch ein nach § 11 Abs. 1 KAG deckungsfähiger Aufwand. Der Auffassung des Vorsitzenden des Anhörungsausschusses im Anhörungstermin am 10. August 1982, die von der Beklagten an den Abwasserverband Oberer Rheingau abzuführende "Umlage" stelle keinen Aufwand in diesem Sinne dar, weil die Umlagekosten die Beklagte nicht als "Betreiberin" der städtischen Entwässerung, sondern als "Mitglied eines Abwasserverbandes nach der Wasserverbandsverordnung" träfen, kann nicht gefolgt werden. Die für den Anschluß an das Gruppenklärwerk zu entrichtende Umlage ist Aufwand, der der Beklagten in Wahrnehmung ihrer Entwässerungsaufgabe entsteht; denn er fällt als Folge der funktionellen Erweiterung der städtischen Kanalnetze an. Das Gruppenklärwerk des Abwasserverbandes Oberer Rheingau wird durch den Anschluß der vorhandenen Kanalnetze in die städtische Entwässerung integriert; es gehört damit, wie sich aus § 1 Abs. 5 der Abwassersatzung der Beklagten vom 10. November 1981 (AbwS 1981) ergibt, als "von einem Dritten" hergestellte und betriebene Anlage auf Grund des Einflusses, den die Stadt auf die Willensbildung dieses Dritten ausübt, "zu den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen" der Beklagten. Die für die Gruppenkläranlage in Form einer "Umlage" entstehenden Kosten der Beklagten sind folglich Kosten der städtischen Entwässerungseinrichtung selbst; als solche können sie nach § 11 Abs. 1 KAG im Wege der Erhebung von Beiträgen auf die Anlieger umgelegt werden. Die von der Beklagten als Abschnitt des Gesamtvorhabens abgerechneten Teilstrecken der städtischen Kanalnetze sind, wie es die auf § 11 Abs. 8 KAG gestützte abschnittsweise Abrechnung voraussetzt, "nutzbar", denn sie ermöglichen den anliegenden Grundstücken die Ableitung sämtlicher Abwässer ohne Vorklärung in die städtische Kanalisation. Nach Inbetriebnahme des Pumpwerks Erbach konnte ein Teil des Kanalnetzes der ehemaligen Gemeinde Erbach - darunter auch die vor dem Grundstück des Klägers verlaufende Leitungsstrecke - schon 1976 an die Gruppenkläranlage angeschlossen werden. Auf Grund der Aufforderung des Gemeindevorstandes der ehemaligen Gemeinde Erbach vom 28. Juni 1976 hat der Kläger noch im gleichen Jahr seine Grundstückskläranlage stillgelegt; seitdem werden sämtliche Grundstücksabwässer ohne Vorklärung in die öffentliche Kanalisation geleitet. Daß zwischen dem Eintritt der Nutzbarkeit der an die Kläranlage angeschlossenen Netzteile und dem die Möglichkeit der Teilabrechnung eröffnenden Magistratsbeschluß vom 6. April 1982 ein längerer Zeitraum liegt, schließt die von der Beklagten vorgenommene abschnittsweise Abrechnung nicht aus. Von der auf § 11 Abs. 8 KAG gestützten Befugnis zur vorzeitigen abschnittsweisen Abrechnung kann solange Gebrauch gemacht werden, als der Zustand der den Beitragsanspruch nach § 11 Abs. 9 Satz 1 KAG begründenden Gesamtfertigstellung noch nicht erreicht ist. Eine zwischenzeitliche Verwirkung dieser Befugnis ist allenfalls dann denkbar, wenn die Gemeinde durch ein bestimmtes Verhalten bei den Beitragspflichtigen die Erwartung auslöst, daß erst nach der Gesamtfertigstellung des Leitungsbauvorhabens abgerechnet werde. Hierfür ist jedoch im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Der Kläger wendet gegen seine Heranziehung im wesentlichen ein, daß wegen des Eintritts der Nutzbarkeit der Vollkanalisation für sein Grundstück im Jahre 1976 noch nach dem damals geltenden Ortsrecht der ehemaligen Gemeinde Erbach - also der Kanalbeitrags- und -gebührensatzung der Gemeinde Erbach vom 16. Dezember 1971 (KBGS Erbach 1971) in Verbindung mit der Allgemeinen Kanalsatzung der Gemeinde Erbach vom gleichen Tage (AKS Erbach 1971) zu beurteilen sei, ob er der Beitragspflicht unterliege; die KBGS Erbach 1971 sehe aber für den hier streitigen Ausbau der Teilkanalisation zur Vollkanalisation keinen Beitrag vor, und die ehemalige Gemeinde Erbach habe deshalb seinerzeit auch keinen Beitrag anfordern wollen und können. Diese Auffassung ist nicht haltbar. Daß die KBGS Erbach 1971 den Ausbau zur Vollkanalisation, der in § 1 Abs. 3 AKS Erbach 1971 als ein 1973 oder 1974 zu verwirklichendes künftiges Vorhaben angekündigt ist, beitragsmäßig nicht erfaßt, folgert der Kläger aus der Beitragssatzregelung in § 2 Abs. 2 KBGS Erbach 1971 und der Bildung der Anteile von einem Drittel dieses Satzes für eine "Abnahme nur des Niederschlagswassers" und von zwei Dritteln für eine "Abnahme nur des Schmutzwassers (aber ohne Fäkalien)" in 3 KBGS Erbach 1971. Da in der Satzung ein Anteil für die Abnahme von Fäkalien nicht ausgewiesen ist, scheidet nach Auffassung des Klägers eine Beitragserhebung hierfür aus. Das ist jedoch nicht zwingend. Der Satzungsgeber hatte seinerzeit die bestehende Teilkanalisationsanlage in Erbach vor Augen und regelte deshalb die Beschränkung der Beitragserhebung auf die Anteile nur für den Fall, daß die Leistungen d i e s e r Teilkanalisation nicht voll in Anspruch genommen würden Da er aber zugleich in § 2 Abs. 1 KBGS Erbach 1971 die "Erweiterung der Ortsentwässerungsanlage (also auch die funktionelle Erweiterung durch Hinzufügen des Funktionsteils Kläranlage) als möglichen Beitragsfall regelte und in § 1 Abs. 3 AKS Erbach 1971 auf das Vorhaben des Anschlusses an die Kläranlage des Abwasserverbandes Oberer Rheingau ausdrücklich hinwies, stellte er sich eine Beitragserhebung auch für diesen Erweiterungsfall als möglich vor, und zwar in der Form, daß dann - mangels Aufspaltung des Abwasserbeitrags in Teilbeiträge für Sammelleitungen(Netz) und Abwasserbehandlungsanlage - der volle Beitragssatz von 2,-- DM je angefangenen Quadratmeter Grundstücksfläche anfallen solle. Für eine Beschränkung der Geltung des Beitragssatzes auf den Funktionsteil Sammelleitungen und die Ausklammerung künftig vorzunehmender Herstellungsarbeiten an dem hinzukommenden Funktionsteil Kläranlage gibt die KBGS Erbach nichts her. Gerade weil der Beitragssatz von 2,-- DM in § 2 Abs. 3 Satz 1 KBGS Erbach 1971 in Anteile für das Niederschlagswasser (ein Drittel) und das Schmutzwasser ohne Fäkalien (zwei Drittel) zerlegt ist, scheidet im übrigen die Möglichkeit aus, der Satzungsgeber könne sich seinerzeit vorgestellt haben, durch die einmalige Erhebung dieses Beitrags solle auch die künftige Erweiterung der Ortsentwässerungsanlage um eine Kläreinrichtung, auf die § 1 Abs. 3 AKS Erbach 1971 hinweist, abgegolten sein. Denn dann hätte in dem Beitragssatz auch ein rechnerischer Anteil für die künftige Fäkalienabnahme enthalten sein müssen. Dafür bleibt bei der vorgenannten Aufteilung des Beitragssatzes in Anteile für Niederschlagswasser und Schmutzwasser ohne Fäkalien kein Raum. Auch die "Erschließungskostenpauschale" von 7,-- DM bzw. maximal 7,70 DM pro Quadratmeter Grundstücksfläche, die der Kläger beim Ankauf des Grundstücks von der Beklagten gemäß § 3 des Grundstückskaufvertrages von 1961 zu entrichten hatte, bezog sich lediglich auf die damalige Teilkanalisation. Deren Umstellung auf Vollkanalisation stellt einen neuen Beitragstatbestand dar, der die Beitragspflicht unabhängig davon auslöst, ob bereits für die frühere Teilkanalisation eine Zahlung erbracht worden ist. Nicht zu folgen ist auch der Auffassung des Klägers, daß der potentielle Beitragstatbestand bereits im Zeitpunkt der Nutzbarkeit der Vollkanalisation für sein Grundstück, somit im Jahre 1976, als noch das Satzungsrecht der ehemaligen Gemeinde Erbach galt, verwirklicht worden sei. Der Kläger leitet dies aus Sonderregelungen der KBGS Erbach 1971 ab, die die Entstehung des Beitragsanspruchs abweichend von § 4 Abs. 1 KBGS - Entstehungszeitpunkt bei Gesamtfertigstellung - und § 4 Abs. 2 KBGS - Entstehungszeitpunkt bei Teilfertigstellung - bestimmen. Nach § 4 Abs. 3 KBGS Erbach 1971 entsteht die Beitragspflicht "im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1" (Anschluß eines Grundstücks auf besonderen Antrag hin) "mit Genehmigung des Antrags gem. § 6 der Allgemeinen Kanalsatzung"; einer zusätzlichen Fertigstellungsbekanntmachung nach § 4 Abs. 1 und 2 KBGS Erbach 1971 bedarf es dann nicht. Der Kläger meint, er habe mit der Aufforderung der Gemeinde Erbach vom 28. Juni 1976, seine Hausklärgrube binnen drei Monaten zu schließen, "implizit" die Genehmigung zur Einleitung von Fäkalien erhalten, und dadurch sei gemäß § 4 Abs. 3 KBGS Erbach 1971 auch ohne Fertigstellungsausspruch der - potentielle -Beitragstatbestand verwirklicht worden. § 4 Abs. 3 KBGS Erbach 1971 regelt jedoch einen ganz anderen Fall, nämlich die Beitragspflicht für ein Grundstück, welches unabhängig vom Vorliegen eines Anschluß- und Benutzungszwangs auf besonderen Antrag des Grundstückseigentümers die Genehmigung zum Anschluß an eine fertiggestellte Anlage erhält. Nicht einschlägig ist auch die Regelung des § 4 Abs. 5 KBGS Erbach 1971, wonach im Falle des § 2 Abs. 3 (vom Regelfall abweichende Teilinanspruchnahme der Kanalisation) "die Beitragspflicht in dem dort festgelegten Umfang nach Maßgabe dieses Paragraphen mit dem Zeitpunkt, in dem die Entwässerungsanlage entsprechend genutzt werden kann oder muß", entsteht. Dieser Regelung entnimmt der Kläger, daß bei Hinzukommen einer weiteren Teilnutzungsmöglichkeit die Beitragspflicht unabhängig von einem Fertigstellungsbeschluß bereits im Zeitpunkt des Eintritts der zusätzlichen Nutzungsmöglichkeit entstehe. Auch damit wird der wahre Regelungsgehalt der Satzung verkannt. § 4 Abs. 5 KBGS Erbach 1971 bezieht sich auf den Fall, daß die fertiggestellte Teilkanalisationsanlage zunächst nur hinsichtlich einer Teilfunktion - etwa für die Ableitung des Niederschlagswassers - in Anspruch genommen werden konnte, und daß die Möglichkeit der Nutzung der Anlage auch hinsichtlich der anderen Teilfunktionen erst später eingetreten ist; es soll sodann der auf die später nutzbar gewordene Teilfunktion entfallende Beitragsanteil im Zeitpunkt dieser Nutzbarkeit - nachträglich - zu entrichten sein. Eine Vorver1agerung der Beitragspflicht auf einen Zeitpunkt vor Fertigstellung (Teilfertigstellung) im Falle einer funktionellen Erweiterung der Einrichtung, wie sie im vorliegenden Fall in Rede steht, ist damit nicht gemeint. Auch der Höhe nach hat die angefochtene Heranziehung Bestand. Die fehlerhafte Berechnung des Beitrags auf der Grundlage der KBGS Eltville 1973 belastet den Kläger nicht, da der Beitrag, zu dem die in Wahrheit anzuwendende AbwBGS 1981 führt, höher liegt. Bei Zugrundelegung des in § 2 Abs. 3 AbwBGS 1981 vorgesehenen Teilbeitragssatzes von 2,50 DM pro Quadratmeter für die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage ergibt sich für das 778 qm große Grundstück des Klägers ein Beitrag von 1.945,-- DM. Tatsächlich festgelegt und angefordert ist aber nur ein Beitrag in Höhe von 1.400,-- DM. Die Berufung des Klägers ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtteil Erbach der Beklagten gelegenen Grundstücks Goetheweg .... Das 778 qm große bebaute Grundstück wurde Anfang der 60er Jahre an die damals bestehende Teilkanalisation der ehemaligen Gemeinde Erbach angeschlossen. Der Kläger hatte beim Ankauf des Grundstücks von der ehemaligen Gemeinde Erbach eine "Erschließungskostenpauschale" entrichtet, die sich unter anderem auch auf den Anschluß an die öffentliche Kanalisation bezog. Im Jahre 1976 wurde ein Teil des Gemeindegebiets der ehemaligen Gemeinde Erbach auf Grund einer Entwässerungsplanung dieser Gemeinde aus dem Jahre 1973 an die 1975 in Betrieb genommene Gruppenkläranlage des Abwasserverbandes Oberer Rheingau angeschlossen. Hierdurch erhielt der Kläger die Möglichkeit, sämtliche auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer ohne Vorklärung in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. In Befolgung eines Aufforderungsschreibens des Gemeindevorstandes der ehemaligen Gemeinde Erbach vom 28. Juni 1976 legte der Kläger noch im gleichen Jahr seine Hausklärgrube still. Die Beklagte, die auf Grund eines eigenen Generalentwässerungsentwurfs aus dem Jahre 1968 ebenfalls den Ausbau ihrer Teilkanalisation zur Vollkanalisation durch Anschluß an das Gruppenklärwerk Oberer Rheingau betrieb, führte nach der Eingemeindung Erbachs mit Wirkung zum 1. Januar 1977 auch die Planung für Erbach weiter aus. Mit Beschluß ihres Magistrats vom 25. April 1979, der am 10. Mai 1979 öffentlich bekanntgemacht wurde, ordnete sie die Schließung sämtlicher Grundstückskläreinrichtungen in den bereits angeschlossenen Stadtteilen an. Sie wiederholte diese Anordnung mit am 27. April 1982 veröffentlichtem Beschluß ihres Magistrats vom 6. April 1982. Dieser Beschluß enthielt zusätzlich den Hinweis auf den Anschluß- und Benutzungszwang und die sich aus § 4 der Kanalbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 27. Juni 1973 (KBGS 1973) ergebende Beitragspflicht der Anlieger. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1981 zog die Beklagte den Kläger auf Grund der vorgenannten Satzung zu einem Anschlußbeitrag in Höhe von 1.400,40 DM heran. Sie erhob diesen Beitrag, wie sie später in ihrem Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1983 im einzelnen erläuterte, für die Teilstrecken der städtischen Kanalnetze, die bereits auf Vollkanalisation umgestellt waren. Bei der Berechnung des Beitrags legte sie gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c KBGS 1973 einen Anteil von zwei Fünfteln des vollen Beitragssatzes von 4,50 DM für die "Abnahme der Fäkalien" zugrunde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 3. August 1983 Klage. Er wandte gegen seine Heranziehung im wesentlichen ein, daß die Möglichkeit der Vollkanalisation für sein Grundstück schon seit 1976 bestehe. Infolgedessen sei nach dem damals geltenden Ortsrecht der ehemaligen Gemeinde Erbach zu beurteilen, ob er der Beitragspflicht unterliege. Die Kanalbeitrags- und -gebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Erbach von 1971 (KBGS Erbach 1971) sehe aber für die Abnahme der Fäkalien keinen besonderen Beitragssatz vor. Deshalb habe die Gemeinde Erbach im Jahre 1976 auch keinen Beitrag angefordert. Daß der Beitragstatbestand bereits damals verwirklicht worden sei, ergebe sich aus den Regelungen in § 4 KBGS Erbach 1971. Absatz 5 dieser Bestimmung lasse bei Hinzukommen einer weiteren Teilnutzungsmöglichkeit - wie sie hier die Möglichkeit der Ableitung auch der Fäkalien darstelle - den Beitragsanspruch im Zeitpunkt des Eintritts dieser Nutzungsmöglichkeit entstehen. Auf einen besonderen Fertigstellungsbeschluß komme es insoweit nicht an. Er, der Kläger, sei auch deswegen nicht beitragspflichtig, weil er beim Ankauf des Grundstücks von der ehemaligen Gemeinde Erbach im Jahre 1961 eine Erschließungskostenpauschale entrichtet habe, durch die sämtliche Erschließungskosten, darunter auch die Kosten für die Kanalisation, abgegolten worden seien. Im übrigen fehle es bereits an einem umlagefähigen Aufwand der Beklagten. Soweit sie sich als Mitglied des Abwasserverbandes Oberer Rheingau an der Finanzierung der Gruppenkläranlage des Abwasserverbandes beteilige, seien dies keine Kosten, die nach § 11 Abs. 1 KAG über Beiträge auf die Anlieger abgewälzt werden könnten. Es seien für den Anschluß seines Grundstücks an die Vollkanalisation auch keine besonderen Leitungskosten entstanden; denn an der bestehenden Sammelleitung vor seinem Grundstück sei nichts verändert worden. Der Kläger beantragte, den Bescheid vom 15. Dezember 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1983 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend, daß der Beitragstatbestand frühestens im Jahre 1979 verwirklicht worden sei. Deshalb sei auf das Eltviller Ortsrecht abzustellen. Die Zahlung von Anschlußgebühren an die frühere Gemeinde Erbach stehe der streitigen Beitragserhebung nicht entgegen, weil der Beitrag für die Möglichkeit der Vollklärung erhoben werde. In der früheren Gemeinde Erbach sei gerade keine Vollklärung erfolgt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage mit Urteil vom 28. Januar 1986 - IX/V E 753/83 - ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die zulässige Klage könne in der Sache keinen Erfolg haben, da die streitige Heranziehung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Sie finde in der Kanalbeitrags und -gebührensatzung der Beklagten vom 27. Juni 1973 eine formell und materiell gültige Satzungsgrundlage. Die Umstellung der bisherigen Teilkanalisation auf eine Vollkanalisation im Stadtgebiet der Beklagten stelle auch einen Beitragstatbestand im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG dar. In dieser Maßnahme müsse eine "Schaffung" der Ortsentwässerungsanlage gesehen werden, da der Ausbau zur Vollkanalisation die bestehende Anlage so wesentlich verändere, daß eine nach der Verkehrsauffassung neue und andere Anlage entstehe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Beitragstatbestand noch nicht im Jahre 1976 verwirklicht gewesen. Es fehle insoweit an dem für eine vorzeitige Abrechnung bereits fertiggestellter Abschnitte erforderlichen Fertigstellungsbeschluß. Dieser Beschluß sei erst im Jahre 1979 durch den Magistrat der Beklagten getroffen worden. Folglich habe auch die Verjährung frühestens im Jahre 1979 einsetzen können. Eine Vorverlagerung des Entstehungszeitpunkts der Beitragsforderung in das Jahr 1976 lasse sich nicht etwa auf eine den Beitragsanspruch auslösende besondere Einleitungserlaubnis stützen. Eine solche Erlaubnis habe der Kläger weder beantragt noch erhalten. Bei Grundstücken, die an eine Straße mit betriebsfertiger Entwässerungssammelleitung unmittelbar angrenzten, bedürfe es einer derartigen Einleitungserlaubnis nicht. Nicht zu beanstanden sei schließlich, daß die Beklagte erst 1979 den für eine Abrechnung erforderlichen Teilfertigstellungsbeschluß gefaßt habe. Es stehe im Ermessen der beitragsberechtigten Gemeinde, ob und wann sie vor Erreichen des Zustandes der Gesamtfertigstellung einen Teilfertigstellungsbeschluß fasse. Gegen dieses Urteil, welches ihm am 12. Februar 1986 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 12. März 1986 Berufung eingelegt. Er macht im Berufungsverfahren erneut geltend, daß der maßgebliche Beitragstatbestand bereits im Jahre 1976 verwirklicht worden sei; infolgedessen müsse hier das damals geltende Satzungsrecht der Gemeinde Erbach Anwendung finden. Abzustellen sei nämlich auf die an ihn gerichtete Anordnung des Gemeindevorstandes der ehemaligen Gemeinde Erbach vom 28. Juni 1976, seine Grundstückskläreinrichtung nach erfolgtem Anschluß eines Teiles der Ortskanalisation an das Gruppenklärwerk Oberer Rheingau binnen drei Monaten stillzulegen. In dieser Anordnung liege die Genehmigung zur Einleitung der Fäkalien in die Kanalisation. § 4 Abs. 3 KBGS Erbach 1971 lasse aber die Beitragspflicht mit einer derartigen Genehmigung entstehen. Den zugehörigen Genehmigungsantrag enthalte implizit der bereits 1963 gestellte Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für sein Grundstück. Bei Zugrundelegung der KBGS Erbach 1971 scheide eine Beitragspflicht deshalb aus, weil diese Satzung für die Einleitung von Fäkalien in die Ortsentwässerungsanlage keinen Beitrag ausweise. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. Januar 1986 - IX/V E 753/83 - sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.