Beschluss
5 TH 1548/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0522.5TH1548.89.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den künftigen Anschlußbeitrag für die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage im Ortsteil Willingen der Antragsgegnerin anzuordnen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Bei summarischer Überprüfung ist auch der Senat der Auffassung, daß an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung keine ernstlichen Zweifel bestehen, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen können, die sofortige Vollziehbarkeit des Heranziehungsbescheides auszusetzen. Die Antragsgegnerin erhebt die streitige Vorausleistung für die 1984 begonnene bauliche Umgestaltung der bestehenden Kläranlage im Ortsteil Willingen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Fertigstellung dieser Baumaßnahme auch für die "Altanlieger", die schon vorher an die Kläranlage angeschlossen waren und hierfür möglicherweise - etwa in Form der einmaligen Anschlußgebühr nach früherem Anschlußgebührenrecht - bereits eine Zahlung erbracht haben, die Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1 und 9 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin begründen wird. Die durch eine wasserbehördliche Sanierungsauflage geforderte Baumaßnahme dient der Anpassung der bestehenden Kläranlage an die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung erläutert hat, wird die Abwasserbehandlungsanlage um einen weiteren Anlagenteil ergänzt in dem die Abwässer künftig - nach einer Vor- und Zwischenklärung im alten Kläranlagenteil - "nachgeklärt" werden. Die Abwasserbehandlungsanlage erhält auf diese Weise einen neuen Funktionsteil, der die Reinigungsleistung verbessert und die von dem Abwasser ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen noch weitergehend - dem gestiegenen Stand der Technik entsprechend - reduziert. Der Senat sieht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keinen Anlaß, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln. Da hiernach der Schwerpunkt der baulichen Umgestaltung auf einer funktionellen Ergänzung ("Anreicherung") der Abwasserbehandlungsanlage liegt, dürfte der künftige Beitragstatbestand im wesentlichen in einer funktionellen Erweiterung zu sehen sein. Das schließt nicht aus, daß gleichzeitig auch eine Erneuerung vorliegen kann, soweit im Zuge der Sanierung vorhandener Bestand durch neuen Bestand ersetzt werden muß. Als funktionelle Erweiterung bzw. kombinierte Erweiterung/Erneuerung wird jedenfalls die Maßnahme nach § 11 Abs. 1 KAG für sämtliche Grundstückseigentümer, denen die Möglichkeit des Anschlusses an das Entwässerungssystem - und damit auch an die zugehörige Kläranlage - nicht nur vorübergehende Vorteile vermittelt, die Beitragspflicht auslösen. Ob der einzelne Anlieger, der schon bislang seine Abwässer über das Leitungssystem der Abwasserbehandlungsanlage hat zuführen können, in der Steigerung des Wirkungsgrades der Abwasserbehandlungsanlage einen Vorteil für sich selbst zu erkennen vermag, ist für seine Beitragspflicht unerheblich. Gegen die künftige Berechtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von Anschlußbeiträgen für die Umgestaltung der Abwasserbehandlungsanlage im Ortsteil Willingen kann auch nicht eingewendet werden, die Beitragserhebung führe wegen der für das Bauvorhaben zu verwendenden Zuschüsse und "Abschreibungserlöse" aus der Erhebung von Benutzungsgebühren (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KAG) zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß sich aus der Erhebung von Vorausleistungen nach dem Beitragssatz in § 2 Abs. 3 Nr. 2 ihrer Abwasserbeitrags- und gebührensatzung vom 25. Juni 1981 in der Fassung des zweiten Nachtrags vom 30. Oktober 1985 (AbwBGS) Einnahmen in Höhe von 1.450.000,-- DM ergeben werden. Dem stehen die bis 28. Februar 1989 bereits angefallenen Baukosten von 3.693.638,48 DM, die auf rund 285.000,-- DM zu veranschlagenden Restkosten für den bereits begonnenen 4. Bauabschnitt sowie die erwarteten Kosten für die Erneuerung der Tropfkörper - weitere 1,5 bis 2 Millionen DM - gegenüber. Auch bei vollständiger Anrechnung der Zuschüsse - nach Angaben der Antragsgegnerin 1.620.000,-- DM - und des bislang erwirtschafteten Abschreibungsanteils am Benutzungsgebührenaufkommen - nach Angaben der Antragsgegnerin 640.000,-- DM - auf den umlagefähigen Aufwand ist demnach eine Kostenüberdeckung ausgeschlossen. Das gilt selbst dann, wenn die voraussichtlichen Kosten für die Erneuerung der Tropfkörper - deren Zugehörigkeit zu der hier abgerechneten Modernisierungsmaßnahme gegebenenfalls noch im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären sein wird - einmal außer Betracht bleiben. Schon die bis 28. Februar 1989 tatsächlich angefallenen Kosten liegen mit rund 3,7 Millionen DM höher als die Summe des Vorausleistungsaufkommens und der möglichen Abzugsposten. Die gegenteilige Behauptung des Antragstellers in seiner Beschwerdeschrift läßt sich rechnerisch nicht nachvollziehen. Zu bedenken ist im übrigen, daß die bislang erwirtschafteten Abschreibungserlöse wohl nur teilweise für die Finanzierung des hier streitigen Bauvorhabens eingesetzt werden können; denn sie sind auf das gesamte Entwässerungssystem zu beziehen, dienen daher auch der Finanzierung von Arbeiten an den bestehenden Sammelleitungen bzw. sind durch solche Arbeiten bereits teilweise verbraucht. Soweit der Antragsteller darüber hinaus den Abzug eines auf den "Vorteil der Allgemeinheit" gemäß § 11 Abs. 4 KAG entfallenden Kostenanteils fordert, muß er sich sagen lassen, daß zur Finanzierung dieses von der Gemeinde zu tragenden Anteils vorrangig die der Antragsgegnerin gewährten Zuschüsse bestimmt sind. Mit 1.620.000,-- DM liegen die Zuschüsse so hoch, daß sie den Kostenanteil für den Vorteil der Allgemeinheit voll abdecken dürften. Werden sie in vollem Umfang angerechnet, so ist für einen weiteren Abzug zur Erfassung des Vorteils der Allgemeinheit kein Raum mehr. Da nach dem mitgeteilten Zahlenmaterial eine Kostenüberdeckung wenig wahrscheinlich ist, war es im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht geboten; der Antragsgegnerin die Vorlage einer ordnungsgemäßen Globalberechnung zur Höhe des in § 2 Abs. 3 Nr. 2 AbwBGS festgelegten Teilbeitragssatzes von 2,20 DM pro Quadratmeter Geschoßfläche für die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufzugeben. Ob eine gründlichere Überprüfung im Hauptsacheverfahren die Vorlage einer derartigen Berechnung erfordert, ist eine andere Frage, über die hier nicht zu befinden ist. Für nicht ganz unberechtigt hält der Senat den Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die von seinem Bevollmächtigten vor Durchführung des Verwaltungsstreitverfahrens erbetenen Auskünfte zu Art und Umfang der Baumaßnahme und zur Kosten- und Beitragssatzkalkulation nicht erteilt. Es hätte nahegelegen und wohl auch keinen unzumutbar hohen Verwaltungsaufwand erfordert, dem Bevollmächtigten, der auch eine große Zahl von Antragstellern in gleichgelagerten Parallelverfahren vertritt, zumindest dasjenige Zahlenmaterial vorab an die Hand zu geben, welches im Verlauf des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO schließlich mitgeteilt worden ist. Diese Unterlassung, die den Antragsteller dazu nötigte, seinen Sachvortrag im wesentlichen auf Vermutungen zu stützen, ändert freilich an dem für ihn ungünstigen Ausgang des Eilverfahrens nichts. Unbegründet erscheinen dem Senat auch die Angriffe des Antragstellers gegen den Verteilungsmaßstab, dessen sich die Antragsgegnerin nach ihrem Satzungsrecht bei der Erhebung von Teilbeiträgen für die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage bedient. Der Geschoßflächenmaßstab ist nach der Rechtsprechung des Senats bei der Erhebung von Entwässerungsbeiträgen ein grundsätzlich geeigneter Verteilungsmaßstab; dies gilt auch dann, wenn die Entwässerungseinrichtung im Mischverfahren betrieben wird (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Mai 1989 - 5 TH 2098/85 - NVwZ 1990,396 = HSGZ 1990,58 = UPR 1990,37). Der Geschoßflächenmaßstab ermöglicht in weitaus stärkerem Umfang als der durch die Zahl der Vollgeschosse modifizierte Grundflächenmaßstab, der nur in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung zulässig ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt: Senatsbeschluß vom 31. August 1984 - 5 TH 650/84 -, HSGZ 1984,416 = GemHH 1986,42), die Rücksichtnahme auf Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung; darüber hinaus trägt er über die in § 17 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) je nach Baugebiet unterschiedlich hoch festgesetzten Geschoßflächenzahlen auch Unterschieden in der A r t der baulichen Nutzung Rechnung. Von daher sind auch bei Gemeinden, die durch den Fremdenverkehr geprägt sind und neben reinen Wohngrundstücken eine beträchtliche Anzahl von Grundstücken mit Hotel- und Restaurationsbetrieben aufweisen, Bedenken gegen die Verwendung des Geschoßflächenmaßstabs nicht zu erheben. Individuelle Unterschiede in der tatsächlichen Benutzung der Entwässerungsanlage wirken sich auf die Höhe der Benutzungsgebühren aus, die an die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung anknüpfen. Auf diese Unterschiede braucht bei der Erhebung von Anschlußbeiträgen keine Rücksicht genommen zu werden, denn bei ihnen kommt es auf den für das Grundstück vermittelten Gebrauchsvorteil an, der sich durch die bauliche Nutzbarkeit - beim Geschoßflächenmaßstab ausgedrückt in einer bestimmten höchstzulässigen Geschoßflächenzahl - durchaus zutreffend erfassen läßt. Die Beschwerde ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3 13, 14 (analog) GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.