Beschluss
4 B 144/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0216.4B144.24.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Januar 2024 – 2 L 2204/23.DA – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben – bis auf die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen – die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Januar 2024 – 2 L 2204/23.DA – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben – bis auf die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen – die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Januar 2024 fehlerhaft ist. Mit Beschluss vom 3. Januar 2024 - zugstellt am 5. Januar 2024 - hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gegen die dem Beigeladenen am 28. Februar 2023 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Halle für seinen dort seit 1933 ansässigen und baurechtlich genehmigten Landtechnikservice/Ersatzteile-Betrieb mit Handel und Verkauf in der A...straße abgelehnt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, den Antragstellern, die über Wohneigentum im Höhenweg verfügen, sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage der einstweilige Rechtschutz zu versagen, weil ein Verstoß der erteilten Baugenehmigung gegen drittschützende Normen nicht ersichtlich sei, ist nicht zu beanstanden. Nach summarischer Prüfung der Sachlage ist das Verwaltungsgericht – entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung – im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, das streitgegenständliche Bauvorhaben füge sich gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dabei die nähere Umgebung als ein faktisches Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO qualifiziert. Der die nähere Umgebung eines Baugrundstücks bildende Bereich reicht soweit, wie sich die Ausführung des genehmigten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rdnr. 9 m.w.N.; Urteil des Senats vom 19. Juni 20218 - 4 A 1922/17-, juris Rdnr. 37). Im Mittelpunkt dieser Umgebung liegt das Vorhabengrundstück. Die nähere Umgebung dieses Grundstücks wird im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Vom Vorhabengrundstück in der A...straße ausgehend, befinden sich damit neben der Wohnbebauung direkt auf der gegenüberliegenden Seite der A...straße auch ein großes Autohaus mit Kfz-Handel sowie sich daran direkt anschließend eine Tankstelle an der B...straße. Die Grundstücke, auf denen sich das Autohaus mit Kfz-Handel befindet, erstrecken sich dabei jeweils von der A...straße bis zur stark befahrenen B...straße (B47), der sie postalisch zugeordnet sind. Sie gehören zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks. Auf beiden Seiten der schmalen A...straße zwischen C...straße und B...straße befindet sich gewerbliche Nutzung. Der Gewerbetrieb des Beigeladenen ist daher – entgegen der Auffassung der Antragsteller – in der näheren Umgebung gerade kein „Fremdkörper“ bzw. „singuläre Anlage“ oder „Unikat“. Unabhängig davon prägen nach wertender Betrachtung (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 19. Juni 2018, a.a.O., Rdnr. 37) die in geschlossener Bauweise errichteten Gewerbebetriebe (Autohaus mit Kfz-Handel und sich direkt daran anschließende Tankstelle) die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks. Als nähere Umgebung ist unter wertender und bewertender Betrachtung der konkreten Verhältnisse nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anzuknüpfen; dabei können Lagepläne und Luftbilder gewürdigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rdnr. 13). Der westlich der B...straße gelegene Gebäuderiegel aus gewerblichen Betrieben erstreckt sich von der Hausnummer Nr. … bis zur Hausnummer Nr. … und prägt optisch das gewerblich genutzte Vorhabengrundstück. Von der B...straße aus auf den gewerblichen Gebäuderiegel gesehen wirkt das im Hintergrund befindliche Betriebsgrundstück des Beigeladenen in der A...straße – ausweislich der sich in den Behördenakten befindlichen Fotos – optisch als Verlängerung der im Vordergrund befindlichen gewerblichen Nutzung. Das sich an den Gebäuderiegel anschließende kleinere Flurstück …/… befindet sich im Einmündungsbereich der schmalen A...straße in die stark befahrene und deutlich breiter ausgebaute B...straße und ist nicht bebaut. Es ist nur mit einem Baum, Sträuchern und einer Sitzgruppe mit Tisch bestückt. Da das Gelände vom Höhenweg zur A...straße und weiter zur B...straße zudem stark abfällt ist das Vorhabengrundstück in Höhe des unbebauten Flurstücks …/… von der B...straße aus auch gut sichtbar. So ist – ausweislich der vorliegenden Fotos – auf dem bereits bestehenden Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen der Schriftzug „D...“ von der B...straße aus gut lesbar. Soweit die Antragsteller behaupten, das Vorhabengrundstück sei durch die vorgelagerte Bebauung „nahezu vollständig eingeschlossen“, ist das mit den vorgelegten Fotos nicht in Einklang bringen. Zudem räumen die Antragsteller selbst ein, dass die Gebäude beiderseits der A...straße zwischen B...straße und C...straße in die nähere Umgebung einzubeziehen sind (Seite 2 ihres Begründungsschriftsatzes) und damit auch die Grundstücke mit Autohaus und Kfz-Handel, da diese – wie oben ausgeführt – auf der einen Seite an die A...straße und auf der anderen Seite an die B...straße grenzen. Der Vortrag der Antragsteller ist insoweit allerdings widersprüchlich als sie ebenfalls (auch auf Seite 2) ausführen, im Bereich der B...straße seien (nur) die westlich gelegenen Gebäude mit den postalischen Adressen Nrn. … bis … (also südlich der Einmündung der A...straße) in die nähere Umgebung einzubeziehen, und damit nicht gewerblich genutzten Grundstücke mit den Hausnummern … bis …. Dieser letztere Ansatz überzeugt nicht, da er die in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärte und oben dargestellte Bestimmung der näheren Umgebung durch Bildung konzentrischer Kreise nicht hinreichend berücksichtigt. Soweit die Antragsteller bemängeln, das Lärmgutachten vom Ing.-Büro E... vom 16. November 2022 würde Rechte der Antragsteller verletzen, überzeugt das nicht. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Lärmimmissionswerte durch den Neubau ausweislich des vorgelegten Gutachtens vom Ing.-Büro E... vom 16. November 2022 nicht erhöhen. Das Lärmgutachten geht davon aus, dass der Neubau und die Inbetriebnahme der Halle aufgrund der bereits bestehenden Vorbelastung durch die sehr stark befahrene B...straße (B47) letztlich zu keinen höheren Lärmimmissionswerten bei den Antragstellen führt. Dies ist bei der gebotenen summarischen Prüfung des Sachstandes im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller rügen, das Lärmgutachten vom 16. November 2022 sei ihnen bei der gewährten Akteneinsicht durch das Verwaltungsgericht nicht (mit) vorgelegt worden, vermag dies an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts zu ändern. Da die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung vom 5. Februar 2024 erst am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist eine nicht vollständige Gewährung von Akteneinsicht in erster Instanz rügen, konnte der Senat ihnen erst anschließend Akteneinsicht in die gesamten dem Senat vorliegenden Behördenvorgänge gewähren; diese sind beim Bevollmächtigen der Antragsteller am 8. Februar 2024 eingegangen. Zwischenzeitlich ist die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen. Weiterer Vortrag ist aber bis zur Entscheidung des Senats auch nicht erfolgt. Schließlich weist die Bauaufsichtsbehörde den Beigeladenen in der erteilten Baugenehmigung vom 28. Februar 2023 ausdrücklich darauf hin, dass bei berechtigten Beschwerden die zuständige Immissionsschutzbehörde anordnen könne, dass der Betreiber Art und Ausmaß der von der gesamten Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage auf eigene Kosten durch eine sachverständige Stelle ermitteln lässt. Es müsse ggf. mit nachträglichen Anordnungen gerechnet werden. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).