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Urteil

6 K 1730/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0928.6K1730.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger aufgegeben wird, ein Schießbuch zu führen und dieses jährlich zum 1. Dezember unaufgefordert vorzulegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger aufgegeben wird, ein Schießbuch zu führen und dieses jährlich zum 1. Dezember unaufgefordert vorzulegen. 2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3 Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. 4 Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5 T a t b e s t a n d : 6 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis durch den Beklagten und gegen die zuvor der Erlaubnis beigefügte Auflage, ein Schießbuch zu führen und in regelmäßigen Abständen dem Beklagten vorzulegen. 7 Am 22. April 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten die waffenrechtliche Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Sportpistole Kaliber 22 - Mehrlader -. Als Erwerbsgrund gab er "Sportschütze" an. Dem Antrag beigefügt waren ? eine Bescheinigung der Schießsportgesellschaft St. T. in N. -F. vom 19. April 1994, wonach der Kläger seit dem 7. Januar 1993 Mitglied der Schießsportgesellschaft war und die Sportpistole zur Leistungssteigerung und zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben in der Disziplin "Sportpistole" benötigte, ? eine weitere Bescheinigung der Schießsportgesellschaft vom gleichen Tag, wonach der Kläger seit dem 7. Januar 1993 regelmäßig 14-tägig an dem Überschießen des Vereins teilgenommen hatte, sowie ? ein von der Schießsport-Abteilung des Polizeisportvereins 1926 N1. e. V. ausgestellter Nachweis der Sachkunde des Klägers vom 23. Februar 1994. Am 30. Mai 1994 erteilte der Beklagte dem Kläger die Waffenbesitzkarte Nr. für die Sportpistole des Herstellers Browning mit der Herstellungsnummer . 8 Im November 1996 beantragte der Kläger eine Erwerbsberechtigung in eine vorhandene Waffenbesitzkarte. Er gab an, er wolle die im Jahre 1994 erworbene Sport-pistole verkaufen und stattdessen eine neue Sportpistole erwerben. Die neue Waffe benötige er für "Schießsport, Übungen, Wettkämpfe". Dem Antrag waren unter anderem beigefügt ? eine Bescheinigung des Schieß-Sportvereins S. e. V. in I. - SSV S. I. - vom 12. November 1996, wonach der Kläger seit dem 18. Juli 1994 Mitglied dieses Schießsportvereins war und die neue Waffe zur Leistungssteigerung und zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben in der Disziplin "Sportpistole.22" benötigte, sowie ? eine weitere Bescheinigung des Vereins vom gleichen Tag, wonach der Kläger seit dem Vereinsbeitritt regelmäßig 14-tägig an dem Übungsschießen des Vereins teilgenommen hatte. Der Beklagte erteilte die beantragte Erwerbsberechtigung unter dem 25. November 1996. Der Kläger machte von der Erwerbserlaubnis jedoch keinen Gebrauch und behielt die bereits im Jahre 1994 erworbene Sportpistole. 9 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 teilte der SSV S. I. dem Beklagten mit, dem Kläger sei die Mitgliedschaft im Verein gekündigt worden. Der Beklagte forderte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 unter Fristsetzung bis zum 30. Januar 2004 auf, durch Vorlage eines aktuellen Mitgliedsnachweises seines Schießsportvereins oder durch andere geeignete Nachweise seine derzeitige Sportschützentätigkeit nachzuweisen. 10 Auf ein Anhörungsschreiben des Beklagten vom 10. Februar 2004 teilte der Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2004 dem Beklagten mit, er sei bis Dezember 2004 - gemeint war offensichtlich der Dezember 2003 - Mitglied des SSV S. I. gewesen. Er suche derzeit einen anderen Schießsportverein, der ihm terminlich besser passe. Gleichzeitig übe er regelmäßig in einem Schießsportverein in Spanien, wo er sich geschäftlich und privat einige Monate im Jahr aufhalte und wo er für die Benutzung der fremden Waffe auch eine Waffenbesitzkarte brauche. Er werde die erforderlichen Bescheinigungen vorlegen, sobald er in den neuen Schießsportverein eintreten werde. Ebenso werde er sich bei seinem nächsten Aufenthalt in Spanien um entsprechende Bescheinigungen bemühen. Mit einem Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sei er nicht einverstanden. 11 Auf das Schreiben vom 20. Februar 2004 gewährte der Beklagte dem Kläger zur Vorlage der geforderten Nachweise Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2004. Der Kläger legte keine der angekündigten Bescheinigungen vor. 12 Mit Bescheid vom 7. Juli 2004 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis. Zugleich gab er dem Kläger auf, die am 30. Mai 1994 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung des Widerrufsbescheides, zurückzugeben, und ordnete an, der Kläger habe innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Widerrufsbescheids die in seinem Besitz befindliche Sportpistole entweder einem Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar zu machen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Bedürfnis des Klägers für den Besitz eigener Schusswaffen sei entfallen, da er offensichtlich nicht mehr als Sportschütze aktiv sei. Eine Bescheinigung eines spanischen Schießsportvereins könne als Bedürfnisnachweis im Sinne der §§ 8 und 14 WaffG nicht akzeptiert werden. 13 Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 7. Juli 2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Seit März 2004 sei er wieder Mitglied im SSV S. I. . Er sei davon ausgegangen, dass der Beklagte vom Sportverein diese Information erhalten habe. Bis Ende Juni sei er in Spanien gewesen und habe dort an Sportübungen teilgenommen und werde dies auch hier in Deutschland regelmäßig tun. 14 Mit Bescheid vom 8. September 2004 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 7. Juli 2004 auf. Zugleich fügte er der Waffenbesitzkarte vom 30. Mai 1994 nachträglich die Auflage bei, der Kläger habe ein Schießbuch zu führen und dieses jährlich zum 1. Dezember unaufgefordert vorzulegen. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt. 15 Weil der Kläger nicht wie gefordert zum 1. Dezember 2004 ein Schießbuch vorlegte, forderte der Beklagte ihn mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 und 5. Juli 2005 auf, ein Schießbuch entsprechend der Auflage vom 8. September 2004 vorzulegen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2005 teilte der Kläger daraufhin mit, er habe im Februar des Jahres 2005 zweimal an Schießübungen des SSV S1. I1. teilgenommen. Im Schießbuch des Vereins seien entsprechende Eintragungen vorhanden. Im Januar und März sei er auf Geschäftsreisen im Ausland gewesen. Vom 11. April bis zum 23. Juni habe er sich in Spanien aufgehalten; dort habe er achtmal an Schießübungen teilgenommen. Noch am 17. Juli 2005 fahre er geschäftlich bis Ende Juli ins Ausland. Er bitte, ihn von der Verpflichtung zu befreien, Auskünfte über seine Schießübungen zu machen, da er nur wenig Freizeit habe. 16 Mit Bescheid vom 20. September 2005 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis und gab ihm auf, unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung, die am 30. Mai 1994 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. zurückzugeben. Außerdem ordnete er an, der Kläger habe inner-halb von drei Monaten nach Zugang des Widerrufsbescheids die in seinem Besitz befindliche Sportpistole entweder einem Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar zu machen. Der Beklagte stützte die Verfügung auf die §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 14 Abs. 2 des Waffengesetzes - WaffG -. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Bedürfnis des Klägers für den Besitz eigener Schusswaffen sei entfallen, da er offensichtlich nicht mehr als Sportschütze aktiv sei. Eine Bescheinigung eines spanischen Schießsportvereins könne als Bedürfnisnachweis im Sinne der §§ 8 und 14 WaffG nicht akzeptiert werden. 17 Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 20. September 2005 fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte sein Prozessbevollmächtigter aus: Dem Kläger sei seinerzeit die Mitgliedschaft im SSV S1. I1. gekündigt worden, weil seine Ehefrau es verabsäumt habe, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, als er sich längere Zeit berufsbedingt im Ausland aufgehalten habe. Dies sei zwischenzeitlich zwischen dem Kläger und dem SSV S1. I1. geklärt worden. Jetzt sei er wieder Mitglied des Vereins. Er erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WaffG auch ohne den Nachweis regelmäßiger Schießsportaktivitäten in einem anerkannten deutschen Schießsportverein. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Vereinsmitglied regelmäßig an Übungen teilnehme. Nach § 15 Abs. 1 Ziff. 7 b) WaffG sei es lediglich erforderlich, dass der Verein die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes Mitglieds während der ersten drei Jahre aufzeichne. Der Kläger sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage, so häufig wie früher an Schießübungen teilzunehmen. Es sei zu bedenken, dass er bereits seit dem Jahre 1994 im Besitz der Waffenbesitzkarte sei und in früheren Zeiten regelmäßig an Schießübungen teilgenommen habe. Deshalb sei § 8 Abs. 2 WaffG zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass er sich jährlich im Durchschnitt fünf Monate in Spanien aufhalte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es abgelehnt werde, seine schießsportlichen Aktivitäten in Spanien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass zahlreiche andere Mitglieder der Schießsportvereine nicht angehalten würden, entsprechende Schießübungen nachzuweisen. Wenn ein solcher Nachweis gesetzlich erforderlich sei, müssten alle Mitglieder der Schießsportvereine aufgefordert werden, die Teilnahme an Schießübungen nachzuweisen. 18 Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Schießsportaktivitäten des Klägers in Spanien seien nicht zu berücksichtigen, weil Schießsport im Sinne des Gesetzes nur derjenige betreibe, der mit dem Ziel der Teilnahme an Wettbewerben nach deutschen Verbandsregeln schieße. Erforderlich sei die Waffe nur, wenn sie regelmäßig auf einer Schießstätte nach den vorgenannten Regeln genutzt werde. Auch sei eine regelmäßige Ausübung des Schießsports nicht nur für die ersten drei Jahre der Vereinsmitgliedschaft erforderlich, um ein Bedürfnis für den Besitz einer Waffe zu begründen. In den ersten drei Jahren habe der Verein die schießsportlichen Aktivitäten der Mitglieder nachzuweisen. Nach diesem Zeitraum gelte gleichwohl die Regelung der regelmäßigen Ausübung des Schießsports fort. Zu Recht habe deshalb der Beklagte dem Kläger auferlegt, ein Schießbuch zu führen und dadurch sein waffenrechtliches Bedürfnis nachzuweisen. Demgegenüber könne er nicht einwenden, dass andere Mitglieder von Schießsportvereinen nicht angehalten würden, entsprechende Nachweise zu erbringen. Da das waffenrechtliche Bedürfnis, anders als die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, nicht einer Regelüberprüfung unterliege, könne die Behörde hier nur auf Anlass tätig werden. Da der Kläger nach eigenen Angaben den Schießsport im Bundesgebiet nicht regelmäßig ausübe und somit ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht habe, habe die Waffenbesitzkarte nach der zwingenden Vorschrift des § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen werden müssen. Für die Erfüllung der zutreffend auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützten Anordnung, die Waffe an einen Berechtigten abzugeben oder unbrauchbar zu machen, habe der Beklagte dem Kläger eine Frist von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides eingeräumt. Diese Frist lasse ausreichend Zeit, die Anordnung zu befolgen. Fehler bei der Ausübung des Ermessens oder der Verhältnismäßigkeit seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abgabe an einen Berechtigten oder der Unbrauchbarmachung stehe im Ermessen der Behörde. Aufgrund des Wegfalls jeglicher waffenrechtlicher Erlaubnisse bestehe kein Grund mehr, dem Kläger den Besitz seiner Waffe weiterhin zu gestatten oder die Rückgabe der Waffe hinauszuschieben. 19 Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf sein Widerspruchsvorbringen bezieht. Ergänzend trägt er vor, er nehme inzwischen wieder regelmäßig an Schießübungen teil, soweit die Zeit ihm dies erlaube. Er sei zu keiner Zeit aus dem SSV-S1. I1. ausgetreten, sondern er sei ohne Vorwarnung und ohne Grund aus dem Schießsportverein ausgeschlossen worden. Er habe sich daraufhin bei dem Schießsportverein erkundigt und es habe sich herausgestellt, dass seine Ehefrau, als er mehrere Wochen im Ausland gewesen sei, die Buchung des Mitgliedsbeitrags an den Schießsportverein einfach rückgängig gemacht habe, ohne zu wissen, dass es sich bei diesem Betrag um den Mitgliedsbeitrag für den Sportverein gehandelt habe. Ein kurzes Telefonat hätte zur Aufklärung des Sachverhalts geführt. Stattdessen sei er aus dem Verein ausgeschlossen worden. Als er mit dem Verein Kontakt aufgenommen habe, sei er wieder in den Verein aufgenommen worden. Der Kläger beantragt, 20 den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 - soweit ihm darin aufgegeben wird, ein Schießbuch zu führen und dieses jährlich zum 1. Dezember unaufgefordert vorzulegen - und den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Köln vom 5. Dezember 2006 aufzuheben. 21 Der Kläger beantragt ferner, 22 die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung führt er ergänzend aus: Der Kläger habe zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt kein Bedürfnis zum Besitz einer Schusswaffe besessen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG setze das Bedürfnis zum Besitz einer Schusswaffe das "regelmäßige Betreiben des Schießsports" im Sinne der Vorschrift voraus. Das regelmäßige Betreiben des Schießsports in diesem Sinne bedeute, dass in einem Jahr wenigstens 18-mal oder einmal pro Monat intensiv mit einer gewissen Dauer Schießübungen vorgenommen werden. Der Kläger habe hierzu keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben gemacht, obwohl er nach eigenen Angaben dem Schießsport nachgehe. Dass er, wie von ihm behauptet, schießsportlichen Aktivitäten in Spanien nachgehe, müsse im Hinblick darauf bestritten werden, dass er nicht im Besitz eines europäischen Feuerwaffenpasses sei. Unabhängig davon könne er ein Bedürfnis im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht mit Schießsportaktivitäten in Spanien nachweisen, weil - wie sich aus den §§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 3 WaffG ergebe - nur schießsportliche Aktivitäten in einem vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Schießsportverein das erforderliche Bedürfnis begründen könnten. Da der Kläger das für Sportschützen abschließend in § 14 WaffG geregelte Bedürfnis nicht darlegen könne, sei die Waffenbehörde nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf verpflichtet, da der Erlaubnisversagungsgrund des mangelnden Bedürfnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG eingetreten sei. Auch gebiete der Wortlaut der in den §§ 8 und 14 WaffG enthaltenen Regelungen nicht, abweichend hiervon hinsichtlich der Frage des Fortbestandes des Bedürfnisses auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG abzustellen, denn § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG nenne ausdrücklich nicht nur das Bedürfnis zum Erwerb, sondern auch das zum Besitz von Schusswaffen und betreffe insoweit auch die Frage, ob eine Schusswaffe behalten werden dürfe. Aus der in § 45 Abs. 2 WaffG enthaltenen gesetzlichen Verpflichtung der Waffenbehörde folge weiter, dass sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zur Prüfung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes berechtigt sei. Hierfür sprächen auch die in den §§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG enthaltenen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Anderes ergebe sich nicht aus § 4 Abs. 4 Satz 1, wonach die zuständige Behörde 3 Jahre nach Erteilung der 1. waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen habe. Aufgrund dessen sei dem Kläger im September 2004 aufgegeben worden, ein Schießbuch zu führen und dies jährlich zum 1. Dezember vorzulegen. Das Führen von Schießbüchern werde im Übrigen von ihm, dem Beklagten, allen Sportschützen auferlegt, bei denen ein konkreter Anlass zur Prüfung des Fortbestandes des Bedürfnisses gegeben sei. Des Weiteren seien im Fall des Klägers die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG nicht gegeben. Dass das Bedürfnis im Sinne der genannten Vorschrift hier nur vorübergehend weggefallen sei, sei weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger sei durch seine berufliche Tätigkeit daran gehindert, mit der vom Gesetz geforderten Regelmäßigkeit Schießsport zu betreiben. Da er als selbstständiger Unternehmer tätig sei, gebe es für ihn keine Altersgrenze, bei deren Erreichen davon auszugehen wäre, dass wieder ausreichend Zeit für regelmäßigen Schießsport zur Verfügung stehe. Gehe man davon aus, dass das Bedürfnis im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative endgültig weggefallen sei, so sei nicht ersichtlich, welche besonderen, bei einer Gesamtschau des Waffengesetzes billigenswerten Gründe hier Veranlassung geben könnten, ein Absehen von der Widerspruchsentscheidung in Erwägung zu ziehen. Insofern sei auch von Belang, dass dem Kläger auch ohne eigene Waffe schießsportliche Aktivitäten nicht vorenthalten bleiben müssten. Er könne den Schießsport auch mit vereinseigenen Waffen ausüben. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Streitakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln - jeweils 1 Heft - Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. 29 I. Der Antrag des Klägers den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 aufzuheben, soweit ihm darin aufgegeben wird, ein Schießbuch zu führen und dieses jährlich zum 1. Dezember unaufgefordert dem Beklagten vorzulegen, ist zulässig und begründet. 30 Der Zulässigkeit des Klagebegehrens steht nicht entgegen, dass ein Vorverfahren entsprechend den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht durchgeführt worden ist. Die Klage ist nämlich als sogenannte "Untätigkeitsklage" nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil über den vom Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2005 gegen die Schießbuchauflage eingelegten Widerspruch bis heute nicht und damit nicht in angemessener Frist vor Klageerhebung entschieden worden ist. Die vom Kläger im letzten Satz des Schreibens vom 17. Juli 2005 geäußerte Bitte, ihn von der Verpflichtung zu befreien, Auskünfte über seine Schießübungen zu machen, ist bei interessengerechter Auslegung als Widerspruch zu werten, der auch frist-gerecht eingelegt worden ist, weil der Kläger die wegen fehlender Rechtsmittel-belehrung zum Bescheid vom 8. September 2004 für die Widerspruchseinlegung maßgebliche Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 gewahrt hat. 31 Die gegen die Schießbuchauflage gerichtete Anfechtungsklage ist auch begründet; die angefochtene Nebenbestimmung im Bescheid vom 8. September 2004 zur Waffenbesitzkarte des Klägers ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. 32 Rechtsgrundlage für die streitige Auflage ist § 9 Absätze 1 und 2 des Waffengesetzes - WaffG -. Nach Absatz 1 a.a.O. kann eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen. Nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 a.a.O. können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken Erlaubnisse nachträglich mit Auflagen verbunden werden. 33 Auch wenn damit das nachträgliche Beifügen einer Auflage zu einer Waffenbesitzkarte zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung grundsätzlich zulässig ist, war der Beklagte nicht berechtigt, dem Kläger durch eine selbständig erzwingbare hoheitliche Anordnung verbindlich aufzugeben, ein Schießbuch zu führen und dieses jährlich zum 1. Dezember unaufgefordert vorzulegen. 34 Dabei kann dahinstehen, ob der Tatbestand für ein Einschreiten, d.h. eine "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" im Sinne des § 9 Absatz 1 WaffG, überhaupt erfüllt war. Zweifel bestehen insoweit, weil ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, ob § 9 Absatz 1 WaffG zu der als Gefahrerforschungseingriff 35 - vgl. hierzu Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage, Rdnrn. 86 ff. - 36 zu qualifizierenden Maßnahme überhaupt berechtigt. Denn hegt die Waffenbehörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte den (Gefahren-)Verdacht, ein bislang erlaubter Waffenbesitz sei nach den §§ 45 und 46 WaffG zu beenden, weil das waffenrechtliche Bedürfnis des Erlaubnisinhabers nachträglich entfallen sei, eröffnet § 45 Abs. 4 WaffG der Behörde die Möglichkeit, auch ohne eine zwangsweise durchsetzbare hoheitliche Regelung die aus gegebenem Anlass angezeigte Überprüfung des Fortbestehens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses durchzuführen, indem sie den Erlaubnisinhabers zur Mitwirkung bei der Aufklärung der für die waffenrechtliche Beurteilung maßgeblichen Umstände schlichtweg auffordert und dabei auf die Folge der Vermutung des Wegfalls des Bedürfnisses bei Verweigerung der Mitwirkung hinweist. Nach § 45 Abs. 4 WaffG kann die Behörde den Wegfall von im Waffengesetz oder in einer aufgrund des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, vermuten, wenn ein Betroffener im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen seine Mitwirkung verweigert (Satz 1 a.a.O.) und er hierauf hingewiesen worden ist (Satz 2 a.a.O.). Dafür, dass das Instrumentarium des § 45 Abs. 4 WaffG als die speziellere Norm den Rückgriff auf § 9 Absatz 1 WaffG sperrt, sofern nicht im Einzelfall Besonderheiten vorliegen, die der Behörde berechtigten Anlass geben, ein Vorgehen nach § 45 Abs. 4 WaffG für uneffektiv zu halten, spricht, dass der Gesetzgeber offenbar jedenfalls in einem Regelfall des bloßen Verdachts, das waffenrechtliche Bedürfnis sei nachträglich entfallen, Maßnahmen zur Abwehr einer "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" im Sinne des § 9 Absatz 1 WaffG nicht für nötig, sondern ein Vorgehen nach § 45 Abs. 4 WaffG für ausreichend hält. 37 Vgl. zu einer ähnlich gelagerten Problematik Hessischer VGH, Urteil vom 15. März 2006, Az. 11 UE 1869/05, nachgewiesen in juris. 38 Ob davon ausgehend der Beklagte tatsächlich auf der Grundlage des § 9 Absätze 1 und 2 WaffG berechtigt war, die für notwendig gehaltene Sachverhaltsaufklärung mittels einer hoheitlichen, zeitlich unbefristeten und zwangsweise durchsetzbaren Anordnung - der "Schießbuchauflage" - zu betreiben, kann jedoch letztlich offen bleiben, weil die angefochtene Auflage jedenfalls wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig ist. 39 Mit der dem Kläger dauerhaft auferlegten Verpflichtung, ein Schießbuch zu führen und dieses jährlich zum 1. Dezember unaufgefordert vorzulegen, hat der Beklagte die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten. Die Maßnahme verstößt gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Übermaßverbot. Sie ist unverhältnismäßig, weil sie nicht notwendig ist. Wie bereits dargelegt, war ein den Kläger stärker belastbarer Verwaltungsakt zur Vorbereitung einer Widerrufsentscheidung nach § 45 WaffG nicht erforderlich, weil das angestrebte Ziel, einen möglicherweise wegen nachträglichen Wegfalls des waffenrechtlichen Bedürfnisses nicht mehr hinzunehmenden Waffenbesitz zu beenden, durch ein den Kläger weniger belastendes Vorgehen nach § 45 Abs. 4 WaffG hätte erreicht werden können. Dass wegen Besonderheiten des Einzelfalls ausnahmsweise ein sofortiges Vorgehen mit hoheitlichem Zwang angezeigt war, ist weder ersichtlich noch vom Beklagten dargelegt worden. 40 II. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheides des Beklagten vom 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. Dezember 2006 begehrt. Denn der Widerruf der ihm im Jahre 1994 in Form der Waffenbesitzkarte Nr. für die Sportpistole des Herstellers Browning mit der Herstellungsnummer erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 41 Rechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidung des Beklagten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis "nach diesem Gesetz" zu widerrufen, wenn "nachträglich" Tatsachen eintreten, "die zur Versagung hätten führen müssen". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind; eine der Voraussetzungen ist nach Abs. 1 Nr. 4 a.a.O. der Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses. 42 Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass Sportschützen ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe konkret nachweisen müssen; das Bedürfnis muss vielmehr während der gesamten Dauer des Waffebesitzes bestehen und auf jedes sachlich begründete Verlangen der Behörde nachgewiesen werden. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WaffG, wonach für Sportschützen das erforderliche Bedürfnis insbesondere vorliegt, "wenn der Antrag-steller Mitglied eines Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schieß-sportverband angehört", greift zu kurz. Bei einer systematischen und am Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung handelt es sich bei § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG um nicht mehr als um eine Rechtfertigungsnorm, mit der der Gesetzgeber gegenüber der Allgemeinheit begründet, weshalb bei Mitgliedern der beiden mitgliederstarken und deshalb in der Praxis besonders bedeutsamen Personengruppen der Sportschützen und Jäger eine Bedürfnisüberprüfung nur anlässlich der ersten Erlaubniserteilung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WaffG) und drei Jahre nach der ersten Erlaubniserteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG) erfolgt, wenngleich dem Prozess-bevollmächtigten des Klägers einzuräumen ist, dass die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bei isolierter Betrachtung auch Raum für eine "mitglieder-freundlichere" Auslegung zugunsten der Mitgliede einer nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverbands geben könnte. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG wird in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/8886 S. 110) folgendermaßen begründet: 43 " Nachdem die einmalige, intensive Überprüfung eines Sportschützen oder eines Jägers nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 4) ergeben hat, dass es sich nicht um einen `Scheinschützen´ oder um einen bloßen `Waffenanschaffer´ handelt, soll es künftig nach dem neuen Absatz 2 ausreichen, dass durch die fortdauernde Mitgliedschaft eines Sportschützen in einem Schießsportverein oder durch die fortwährende Innehabung eines Jagdscheines durch einen Jäger belegt wird, dass er die Waffen weiterhin für den Schießsport / für die Jagd benötigt, mithin ein Bedürfnis gegeben ist." 44 Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem zentralen Grundanliegen der Neufassung des Waffengesetzes im Jahre 2002 und mit den in den §§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 7b) sowie § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG getroffenen Regelungen auszulegen, die das Erfordernis, ob auch Sportschützen fortlaufend ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen können müssen, spezieller und damit vorrangig regeln. 45 Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WaffG setzt der Bedürfnisnachweis des Sportschützen nicht nur die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverein voraus; der Sportschütze muss vielmehr schon bei der Antragstellung durch eine Bescheinigung seines Vereins glaubhaft machen, dass er regelmäßig bereits seit 12 Monaten den Schießsport ausübt. Dabei bedeutet regelmäßige Ausübung des Schießsports zwar nicht, dass der Sportschütze nach einem festgelegten Plan regelmäßig den Schießsport betreiben muss. Mit Blick auf die diesbezüglichen Vorstellungen des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren sind allerdings völlig unregelmäßige Trainingszeiten und ein im Umfang nicht mehr als effektives Training zu bezeichnendes gelegentliches Schießen mit dem Begriff des Sportschützen nicht mehr vereinbar. In der Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 63 - zu § 14 Abs. 1 alt - heißt es hierzu: 46 "Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit der Waffe derart betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht." 47 Erforderlich, aber auch ausreichend trainiert damit derjenige, der nicht jeden Monat trainiert, aber statt eines regelmäßigen Trainings ein intensiveres Trainingsprogramm (dafür mit längeren Pausen) absolviert. 48 Vgl. Bushart in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 8. 49 Dass der Sportschütze die für die erste Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen regelmäßigen schießsportlichen Aktivitäten auch in den Folgejahren betreiben muss, belegt nicht nur die Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG "Die Erlaubnis zum Erwerb und B e s i t z von Schusswaffen und Munition … ", sondern mehr noch § 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG, der dem Schießsportverein des Schützen auferlegt, einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes seiner Mitglieder während der ersten drei Jahre zu führen und damit der Behörde die in § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG vorgesehene Regelüberprüfung zu ermöglichen. 50 Dass für Sportschützen auch nach dem Drei-Jahres-Zeitraum ein waffenrechtliches Bedürfnis nur besteht, solange der Schießsport weiter regelmäßig betrieben wird, und dass nicht etwa anschließend daran wegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG die Ausübung des Schießsports für das "Behaltendürfen" der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr erforderlich ist, ergibt sich schließlich ausschlaggebend aus § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG und den mit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2002 verfolgten gesetzgeberischen Zielen. Sie belegen zwingend, dass die Behörde verpflichtet und damit auch berechtigt ist, das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei allen Waffenbesitzern und damit auch bei Sportschützen und Jägern 51 - vgl. hierzu Scheffer, GewArch 2005, S. 278 ff. - 52 aus sachlichem Grund jederzeit zu überprüfen. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 WaffG spezielle Regelungen für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei vorübergehendem und endgültigem Wegfall des Bedürfnisses getroffenen, was keine andere als die Schlussfolgerung erlaubt, dass die in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG normierte Grundregel des Widerrufs als Unterfall den Wegfall des Bedürfnisses einschließt. Zum anderen hat der Gesetzgeber die in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG normierten Grundregeln des Widerrufs und der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Blick auf die sicherheitspolizeiliche Zielsetzung des Waffengesetzes als zwingende ("gebundene") Entscheidungen ausgestaltet; mit diesem Grundprinzip eine dauerhafte Freistellung der Sportschützen und Jäger vom Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses nach dem dritten Jahr nach der Erteilung der ersten Erlaubnis nicht vereinbar. Dafür spricht bei europarechtskonformer Auslegung letztlich auch, dass die Erteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis einschließlich des Bedürfnisses den "Fortdauervoraussetzungen" entsprechen, bei deren Wegfall - wie sich aus Art. 87 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. II 1993, S. 1013 ff.) ergibt - den Vertragsstaaten vorgeschrieben ist, waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen. 53 Vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage, § 45 Rdnr. 2 mit Hinweis auf OVG Berlin, NVwZ-RR 2000, 431 f. 54 Letztendlich streitet für das Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses für Sportschützen und Jäger auch der dem Waffengesetz zugrunde liegende Gedanke, dass das in § 8 WaffG näher geregelte Bedürfnis die Basis für jede Erlaubnis darstellt und deshalb zu jeder Zeit vorliegen muss. Dementsprechend ist aus § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht zu folgern, die Behörde sei nach dem Ablauf von 3 Jahren nicht mehr berechtigt, das weitere Vorliegen des waffenrechtlichen Bedürfnisses zu überprüfen. Der Sinn der Regelüberprüfung nach 3 Jahren besteht vielmehr - nur - darin, ein längerfristiges Bedürfnis festzustellen. 55 Vgl. Bushart a.a.O., § 4 Rdnr. 22. 56 Deshalb besteht die Prüfmöglichkeit der Behörde latent immer und wird durch das Vorliegen eines Prüfungsanlasses jeweils akut. Die aus sicherheitspolizeilichen Gründen in § 4 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebene turnusmäßige Überprüfung unterstreicht damit nur das dargelegte Grundprinzip des Gesetzes. 57 Vgl. Steindorf a.a.O., § 4 Rdnr. 11. 58 Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG wird damit in der Kommentarliteratur zu Recht als "missglückt" bezeichnet. 59 Vgl. Bushart a.a.O., § 8 Rdn. 20. 60 Denn entgegen dem ersten Anschein entbindet sie - wie dargelegt - Sportschützen und Jäger nicht von dem Erfordernis eines konkret fortdauernden Bedürfnisses. 61 Davon ausgehend hat der Beklagte auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG zutreffend entschieden, dass die dem Kläger im Jahre 1994 erteilte Waffenbesitzkarte zu widerrufen ist; denn es sind nachträglich Tatsachen - nämlich der Wegfall des nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG erforderlichen waffenrechtlichen Bedürfnisses - eingetreten, die im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zwingend zur Versagung geführt hätten. 62 Wie bereits dargelegt wurde, lässt sich das nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG erforderliche Bedürfnis nur feststellen, wenn der Sportschütze als Mitglied in einem anerkannten Schießsportverein regelmäßig, d.h. jeden Monat oder aber mit längeren Pausen intensiver nach einem Trainingsprogramm trainiert. Dass er in diesem Umfang seit dem 1. Dezember 2003 jemals in einem anerkannten Schießsportverein trainiert hat, seit er im Dezember 2003 erstmals vom Beklagte aufgefordert worden ist, seine sportlichen Aktivitäten nachzuweisen, hat der Kläger letztlich nicht darlegen können. Im Gegenteil muss nach seiner offenen und ehrlichen Einlassung in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass sich letztlich die Vermutung des Beklagten, dass der Kläger schon seit langem nicht mehr den Schießsport betreibt, als zutreffend herausgestellt. Schriftsätzlich hatte der Kläger zuvor mit Schreiben vom 17. Juli 2005 an den Beklagten, in der Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2005 und zur Klagebegründung mitgeteilt, er habe im Februar des Jahres 2005 zweimal an Schießübungen des SSV S1. teilgenommen, er sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage, "so häufig wie früher an Schießübungen teilzunehmen" und er nehme "inzwischen wieder regelmäßig an Schießübungen teil, soweit die Zeit ihm dies" erlaube. In der mündlichen Verhandlung hat er demgegenüber offen dargelegt, dass er - beginnend im Jahre 1993 - etwa vier bis fünf Jahre intensiv aktiv den Schießsport betrieben hat, seitdem aber wegen beruflicher Veränderungen praktisch nicht mehr an Schießübungen in deutschen Vereinen teilgenommen hat. Ein Ende seiner starken beruflichen Beanspruchung sieht er selbst frühestens in der Mitte, eher aber am Ende des Jahres 2008. Erst dann sieht er sich willens und in der Lage, den Schießsport wieder regelmäßig auszuüben. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachengrundlage kann nur festgestellt werden, dass ein waffenrechtliches Bedürfnis des Klägers für den Besitz einer Sportpistole schon Jahre vor dem Dezember 2002 und auch in der Zeit danach bis heute nicht bestand. 63 Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass er nach seinen glaubhaften Bekundungen über die Jahre hinweg immer wieder in nicht ganz unbeträchtlichem, wenn auch letztlich nicht genau quantifiziertem Umfang in Spanien an Schießübungen teilgenommen hat. Insoweit hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf abgestellt, dass nach der eindeutigen Konzeption der §§ 14 und 15 WaffG maßgeblich für die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz einer eigenen Waffe in Deutschland nur die Ausübung des Schießsports in einem nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverein sein kann. Eine für den Kläger günstigere Bewertung kommt insoweit nur in Betracht, wenn er die in Deutschland erlaubte Waffe in das europäische Ausland mitnimmt, um dort zu schießen und sein regelmäßiges Schießtraining während des Auslandsaufenthaltes nicht zu lange zu unterbrechen. Grundsätzlich möglich wäre eine solche Mitnahme der eigenen Waffe nach Spanien nach der Erteilung eines Europäschen Feuerwaffenpasses gemäß § 32 Abs. 6 WaffG. Dieser Ansatz bedarf jedoch vorliegend keiner Vertiefung, weil der Kläger in Spanien stets mit fremden Waffen geschossen und die Erteilung eines Europäschen Feuerwaffenpasses niemals beantragt hat. 64 Die angefochtene Widerrufsentscheidung ist auch nicht fehlerhaft, weil der Beklagte eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative, WaffG hätte treffen müssen. 65 Vgl. zur Qualifizierung der Entscheidung als Ermessensentscheidung Steindorf a.a.O. Rdnr. 7. 66 Die Annahme des Beklagten, dass das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers bei Erlass des Widerrufsbescheides endgültig und nicht nur - wie für eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative, WaffG Voraussetzung - vorübergehend entfallen war, hat sich in der mündlichen Verhandlung als zutreffend herausgestellt. Bis dahin hatte das Gericht die Möglichkeit gesehen, nach weiterer Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts zugunsten des Klägers von einem lediglich vorübergehenden Bedürfniswegfall ausgehen zu können. Maßgeblich für diese Einschätzung war zum einen, dass der Kläger zur Klagebegründung mitgeteilt hatte, er nehme "inzwischen wieder regelmäßig an Schießübungen teil, soweit die Zeit ihm dies" erlaube, und zum anderen, dass das Gericht zu einer "klägerfreundlichen" Auslegung des Tatbestandsmerkmals "vorübergehender Wegfall des Bedürfnisses" in § 45 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative, WaffG neigte und weiterhin neigt. Für eine entsprechende Auslegung der Vorschrift streitet in erster Linie die Erläuterung der Norm im Gesetzgebungsverfahren. In der Begründung des Gesetzesentwurfs in der Bundestagsdrucksache 14/7758 S. 79 wird hierzu ausgeführt: 67 "Schon nach der Regelung des bisherigen § 47 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes war auch bei Wegfall des Bedürfnisses der Widerruf der Erlaubnis zwingend vorgeschrieben. Die Vorschrift führte teilweise zu schwer vermittelbaren Härten und wurde deshalb vielfach nicht strikt angewendet. Absatz 3 schafft nunmehr die Möglichkeit, flexibel zu reagieren: Satz 1, 1. Alternative, lässt nunmehr bei einem nur vorübergehenden Wegfall des ursprünglichen Bedürfnisses zu, dass die zuständige Behörde von einem Widerruf der Erlaubnis absieht. Vorübergehend ist der Wegfall eines Bedürfnisses, wenn das Wiederaufleben des der Erlaubnis zugrunde liegenden Bedürfnisses in naher Zukunft zu erwarten ist. Dies ist etwa gegeben, wenn ein Sportschütze oder ein Jäger einen einjährigen (Anmerkung: Unterstreichung erfolgte durch das Gericht) Auslandsaufenthalt zum Beispiel aus beruflichen Gründen antritt. Anhaltspunkt für das zu erwartende Wiederaufleben des Bedürfnisses kann etwa das Fortsetzen der Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein sein." 68 Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung von seiner Behauptung, er nehme "inzwischen wieder regelmäßig an Schießübungen teil, soweit die Zeit ihm dies" erlaube, abgerückt ist und offen dargelegt hat, dass er seit Jahren überhaupt nicht mehr in einem in Deutschland anerkannten Schießsportverband schießt, ist es dem Gericht selbst bei großzügigster Auslegung nicht mehr möglich, von einem nur vorübergehenden Bedürfniswegfall auszugehen. 69 Die angefochtene Widerrufsentscheidung ist auch nicht fehlerhaft, weil der Beklagte eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative, WaffG nicht erwogen hat. Da der Kläger Gründe, aus denen bei dem festgestellten endgültigen Bedürfniswegfall von einem Widerruf abgesehen werden könnte, nicht vorgetragen hat und sie auch sonst nicht ersichtlich sind, war dem Beklagten ein Ermessen nach der 2. Alternative a.a.O. nicht eröffnet. Dementsprechend waren Ermessenserwägungen nicht erforderlich. 70 Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit dem Einwand durch, die angefochtene Widerrufsentscheidung verletzte das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil (1.) zahlreiche andere Mitglieder der Schießsportvereine nicht angehalten würden, entsprechende Schießübungen nachzuweisen, und (2.) alle Mitglieder der Schießsportvereine aufgefordert werden müssten, die regelmäßige Teilnahme an Schießübungen nachzuweisen, wenn von ihm trotz langjähriger Mitgliedschaft in einem Schießsportverein wegen einer Bagatelle - der versehentlichen Rückbuchung eines Jahresbeitrags - der Nachweis eines konkreten Bedürfnisses gesetzlich erforderlich sei. Der Kläger übersieht nämlich mit seiner Argumentation, dass der Beklagte immer dann, wenn er - wie im vorliegenden Fall - feststellt, dass das Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis nachträglich endgültig entfallen ist und ihm ein Ermessen nach § 45 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative, WaffG wegen des Fehlens "besonderer Gründe" im Sinne der Vorschrift nicht eröffnet ist, aus § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesetzlich zwingend verpflichtet ist, die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. 71 Selbst wenn - wie der Kläger meint - eine Ungleichbehandlung darin zu sehen wäre, dass der Beklagte entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG andere inaktive Mitglieder anerkannter Schießsportvereine dadurch ihm gegenüber - unterstellt: rechtswidrig - begünstigt, dass er nicht bereit ist, von Amts wegen alle inaktiven Vereinsmitglieder durch flächendeckende Überprüfungen in regelmäßigen Abständen zu identifizieren, um auch deren Erlaubnisse zu widerrufen, könnte der Kläger nicht mit Erfolg Gleichbehandlung mit den solchermaßen durch behördliche Untätigkeit begünstigten inaktiven Sportschützen beanspruchen. Denn aus einer (hier unterstellt) rechtswidrigen Behördenpraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich regelmäßig kein Anspruch auf gleichfalls rechtswidrige Behandlung in gleichgelagerten Fällen herleiten, weil dem bereits die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz entgegensteht, was häufig mit dem Schlagwort ausgedrückt wird, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt. Dafür, dass der Fall des Klägers, etwa mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur Gleichbehandlung im Steuerrecht 72 - vgl. BVerfG, Urteile vom 09. März 2004, Az. 2 BvL 17/02, abgedruckt in BVerfGE 110, 94-141, und vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239-285 - 73 anders zu beurteilen sein könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. 74 Unabhängig davon kann dem Kläger nicht in der Wertung beigetreten werden, der Beklagte handele rechts- und gleichheitswidrig, wenn er in Bezug auf alle anderen Mitglieder anerkannter Schießsportvereine untätig bleibe und nicht von Amts wegen in regelmäßigen Abständen deren schießsportliche Aktivitäten überprüfe. Hierzu ist der Beklagte nach den bereits angesprochenen Regelungen der §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 2 sowie 15 Abs. 1 Nr. 7b) und 15 Abs. 5 WaffG nämlich gesetzlich nicht verpflichtet. Er genügt seinen u.a. aus § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG abzuleitenden Handlungspflichten und handelt nicht rechtswidrig, wenn er - wie im Fall des Klägers - anlassbezogen tätig wird und nur dann Aufklärungsarbeit betreibt, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Sportschütze nicht mehr aktiv ist. Daraus folgt zugleich, dass der Beklagte auch nicht gleichheitswidrig handelt, wenn er - wie im Fall des Klägers - nur anlassbezogen tätig wird. Denn für die unterschiedliche Behandlung des Klägers in der "Ermittlungsphase" bestand durchaus ein hinreichend gewichtiger Anlass, nämlich die nach § 15 Abs. 5 WaffG erfolgte Mitteilung der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft des Klägers im Dezember 2003. 75 Die Klage ist auch unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Verpflichtung zur Herausgabe der Waffenbesitzkarte und die weitere Anordnung, wie er mit der Schusswaffe nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung zu verfahren hat, wendet. Die - bezüglich der Frist in der mündlichen Verhandlung modifizierte -Anordnung, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen innerhalb der angemessenen Frist von drei Monaten unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, entspricht der Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Waffenbesitzkarten folgt aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; sie entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. 77 Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren ist auf den Antrag des Klägers gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil mit Blick auf die Schwierigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfragen und die insoweit fehlenden Rechtskenntnisse des Klägers diesem bei verständiger Würdigung nicht zuzumuten war, im Vorverfahren auf einen Rechtsbeistand zu verzichten. 78 Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 79