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Beschluss

4 B 1377/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:1113.4B1377.23.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. September 2023 - 2 L 1613/23.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. September 2023 - 2 L 1613/23.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. September 2023 fehlerhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. September 2023 zu Recht den Eilantrag des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 2. Juni 2023 verfügte Nutzungsuntersagung für die vom Antragsteller ungenehmigt erfolgte Nutzungsänderung durch den Betrieb seiner „X...Bar“, deren sofortige Vollziehung mit Bescheid vom 27. Juni 2023 nachträglich besonders angeordnet wurde, abgelehnt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses, die sich ausführlich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers auseinandersetzt und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren eigenen Begründung ab. Ergänzend ist im Hinblick auf die Beschwerdebegründung vom 31. Oktober 2023 auszuführen, dass es der ständigen und gefestigten Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht, dass ein Verstoß gegen formelles Baurecht, also das Fehlen einer Baugenehmigung, regelmäßig die Nutzungsuntersagung einer baulichen Anlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt. Die Nutzungsuntersagung führt anders als die Beseitigungsanordnung nicht zu irreparablen Schäden und kann ihre Funktion nur erfüllen, wenn sie nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wird. Der Sofortvollzug des alleine auf formelle Illegalität gestützten Nutzungsverbotes beruht darauf, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht anderenfalls unterlaufen würde, der „Schwarzbauer“ einen zeitlichen Vorteil gegenüber dem rechtstreuen Bauantragsteller erhielte und unangemessene Wettbewerbsvorteile entstehen könnten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 3 TG 2161/06 -, juris Rdnr. 7, vom 22. Juni 2016 - 4 B 1516/15 -, juris Rdnr. 10; und vom 27. Januar 2020 - 3 B 1864/19 -, juris Rdnr. 37; Hornmann, HBO, Kommentar, 4. Auflage, 2022 § 82 Rdnr. 240 m.w.N.). Die formelle Illegalität der untersagten Nutzung ist hier durch die erfolgte ungenehmigte Nutzungsänderung gegeben. Dies räumt der Antragsteller selbst ein. Der vom Antragsteller vertretenen Ansicht, die verfügte Nutzungsuntersagung einschließlich der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unverhältnismäßig, ist ebenfalls aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu folgen. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren hat die Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller auf seinen Bauantrag vom 18. April 2023 hin (mit dem Ziel der Aufteilung des Ladenlokals in zwei Einheiten, nämlich eine Sportsbar und ein Café) mit ihrem Schreiben vom 20. Juni 2023 keine „positive Sachstandsmitteilung“ gemacht und die geplante Nutzungsänderung ist auch nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“. Im zitierten Schreiben des Kreises Groß-Gerau vom 20. Juni 2023 werden vielmehr ausdrücklich „grundsätzliche planungsrechtliche Bedenken“ geäußert, zudem hat die Bauaufsicht der Antragsgegnerin zur weiteren Bearbeitung des Antrags mit Schreiben vom 26. Juni 2023 vom Antragsteller eine „Geräuschimmissionsprognose“ und mit Schreiben vom 10. August 2023 noch eine „übereinstimmende Betriebsbeschreibung (mit Geräuschimmissionsprognose)“ nachgefordert. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nutzungsverbots nach § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO vor, so ist ein solches in der Regel auch anzuordnen. Nach § 40 HVwVfG hat die Bauaufsichtsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, wobei diese Ermessensentscheidung vom Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Bauaufsichtsbehörde hat nach § 61 Abs. 2 Satz 1 HBO die Aufgabe, bei baulichen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen. Dem der Behörde für den Erlass von Nutzungsverboten in § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO eingeräumten Ermessen ist somit die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sogenanntes intendiertes Ermessen). Das behördliche Ermessen wird durch die Norm nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (Hess. VGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris Rdnr. 10 und Urteil vom 25. Juni 2014 - 3 A 1024/13 -, juris Rdnr. 52). Hier trägt weder der Antragsteller einen solchen Ausnahmefall im Beschwerdeverfahren vor noch ist ein solcher dem Senat sonst ersichtlich. Inwiefern eine vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren gerügte möglicherweise zögerliche Bearbeitung des nachträglich zur Legalisierung des Bauvorhabens gestellten Bauantrags eine Unverhältnismäßigkeit begründen könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Die nicht genehmigte Nutzungsänderung durch den Antragsteller erfolgte bereits seit dem 1. September 2022, der Bauantrag wurde erst - nach Hinweis der Behörde auf die ungenehmigte Nutzungsänderung - am 18. April 2023 gestellt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagung am 2. Juni 2023 konnte mangels Vollständigkeit der vom Antragsteller eingereichten Bauunterlagen schon keine „unnötige behördliche Verzögerung“ vorliegen. Zwar handelt es sich bei einem Nutzungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit von der Behörde fortlaufend zu kontrollieren ist, so dass eine Unverhältnismäßigkeit auch später eintreten könnte. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist für den Senat jedoch auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht erkennbar. Der Antragsteller hat durch die ungenehmigte Nutzungsänderung den Anlass für das Nutzungsverbot gegeben, er hat es also selbst verursacht. Der Antragsteller hat auch nicht dezidiert vorgetragen, dass das Erlangen der Baugenehmigung von der Behörde unangemessen erschwert werde. Es liegen dafür derzeit keine Anhaltspunkte vor, zumal der Antragsgegner die Auffassung vertritt, das Vorhaben sei - entgegen der Auffassung des Antragstellers - gerade nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“. Der Antragsteller hat zudem die letzten von ihm angeforderten Unterlagen für seinen Nutzungsänderungsantrag erst am 16. August 2023 erstellt und seitdem sind noch nicht einmal drei Monate vergangen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).