Beschluss
4 A 2410/08
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0222.4A2410.08.0A
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Leitsätze
In Bezug auf die von Terrassen ausgehenden Wirkungen "wie von Gebäuden" kann als Orientierungshilfe auf die in den Handlungsempfehlungen vom 22.01.2004 des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung zum Vollzug der HBO 2002 (StAnz Nr. 6, S. 746 ff) in Nr. 6.8 genannten Höhenmaße abgestellt werden, wobei diese aber nicht als alleiniger Maßstab zu betrachten sind, sondern Besonderheiten des Einzelfalls, wie etwa die topographischen Verhältnisse, Länge und Tiefe der Terrasse und auch die besondere Schutzwürdigkeit der auf dem Nachbargrundstück vorzufindenden genehmigten Nutzungen, mit einzubeziehen sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24.09.2008 -2 E 639/07(2) -wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Bezug auf die von Terrassen ausgehenden Wirkungen "wie von Gebäuden" kann als Orientierungshilfe auf die in den Handlungsempfehlungen vom 22.01.2004 des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung zum Vollzug der HBO 2002 (StAnz Nr. 6, S. 746 ff) in Nr. 6.8 genannten Höhenmaße abgestellt werden, wobei diese aber nicht als alleiniger Maßstab zu betrachten sind, sondern Besonderheiten des Einzelfalls, wie etwa die topographischen Verhältnisse, Länge und Tiefe der Terrasse und auch die besondere Schutzwürdigkeit der auf dem Nachbargrundstück vorzufindenden genehmigten Nutzungen, mit einzubeziehen sind. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24.09.2008 -2 E 639/07(2) -wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. I. Der Kläger macht einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen der Errichtung zweier Terrassen geltend, die auf dem Grundstück der Beigeladenen (Gemarkung N., Flur ..., Flurstück .../2) im Grenzbereich zu seinem Grundstück (Flurstück ...) errichtet worden sind. Der Firma X Y GmbH wurde mit Baubescheid des Beklagten vom 25.01.2005 und mit ergänzendem Bescheid vom 17.03.2005 die Errichtung eines Doppelwohnhauses genehmigt, das von den Beigeladenen erworben worden ist. Gegenstand der Baubescheide sind auch zwei durch eine massive Sichtschutzwand getrennte, in der Abstandsfläche des Wohnhauses zum Nachbargrundstück des Klägers angelegte Terrassen mit einem Flächenmaß von jeweils 8,75 m² (3,5 m Breite x 2,5 m Länge). Mit als Widerspruch bezeichnetem, an die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 20.05.2006 wandte sich der Kläger gegen die bereits errichteten Terrassen auf dem Nachbargrundstück und beantragte, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die erforderlichen Grenzabstände im Hinblick auf Terrasse und Grenzmauer eingehalten würden. Mit Schreiben vom 26.05.2006 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs und teilte im Hinblick auf die Terrassen mit, dass die Abstandsflächenvorschriften des § 6 HBO gemäß dessen Abs. 8 nur für solche baulichen Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen Geltung beanspruchten, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Eine Wirkung wie von Gebäuden sei bei Mauern ab einer Höhe von 1,50 m und bei Terrassen ab einer Höhe von 1,00 m anzunehmen. Nicht überdachte Terrassen bis zu 1 m Höhe unterlägen auch nicht der Baugenehmigungspflicht. Auf die behördliche Anfrage vom 07.06.2006, ob der Kläger seinen Widerspruch vor dem Hintergrund der Ausführungen in dem Schreiben vom 26.05.2006 aufrecht erhalte, teilte der Kläger über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 12.06.2006 mit, dass das Widerspruchsverfahren fortzuführen sei. im Rahmen des Anhörungstermins vor dem Anhörungsausschuss des Beklagten wurde ein teilweiser Rückbau der Terrassen um zwei Plattenreihen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Käufer des Doppelwohnhauses vereinbart. Nachdem die Beigeladenen dieser Vereinbarung nicht zugestimmt hatten, wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2007 zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Frage, ob auch von Terrassen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, könne dahinstehen, da im vorliegenden Fall der mögliche Rechtsverstoß als nur geringfügig einzustufen sei. Die Nutzung der Terrassen erfolge üblicherweise nur an schönen Tagen, vor allem durch Sitzen und Liegen. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Klägers durch die auf seinem Grundstück befindliche dichte Hecke kaum einsehbar sei, werde das klägerische Grundstück auf dieser Seite nicht in der Weise genutzt, dass dem eine besondere Schutzbedürftigkeit beizumessen wäre. Dort liege die Garagenzufahrt des Klägers. Bei diesem Grundstücksteil handele es sich nicht um einen Rückzugsbereich, in welchem mit der Nutzung von grenznahen Terrassen verbundene Einwirkungen, wie das Hinüberdringen von Geräuschen, als besonders störend und belastend empfunden würden. Entsprechende Regelverstöße unterhalb der Bagatellgrenze lösten nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs keine nachbarlichen Abwehrrechte aus. Am 16.04.2007 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage. Zu deren Begründung trug er vor, er habe einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wonach im vorliegenden Fall eine Bagatellgrenze nicht überschritten werde, seien unzutreffend und fehlerhaft. Es werde darauf abgestellt, dass die Terrassen an die Garageneinfahrt des Klägers angrenzten und dass es sich insoweit um einen Grundstücksteil handele, bei dem das Herüberdringen von Geräuschen oder der Sichtkontakt als weniger störend empfunden würden. Hinter der Garageneinfahrt befinde sich indes sein Wohnhaus. Die Fenster des Esszimmers, des Schlafzimmers und des im Keller liegenden Gästezimmers/Hobbyraums befänden sich in der den Terrassen gegenüberliegenden Seite seines Wohnhauses. In Bezug auf die Bagatellgrenze seien insbesondere die zusätzlich zu erwartenden Lärmbelästigungen aufgrund der Nähe zum Schlafzimmerfenster zu berücksichtigen. Die Ausführungen der Widerspruchsbehörde, dass die Terrassen ja ohnehin nur bei gutem Wetter genutzt würden, gingen an der Sache vorbei. Gerade bei gutem Wetter habe man die Fenster geöffnet und sei dann dem von den Terrassen ausgehenden Lärm ausgesetzt. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 26.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15.03.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Miteigentümern des Grundstücks A-Stadt, A-Straße und A-Straße ..b aufzugeben, die Terrassen auf ihren Grundstücken auf das zulässige Maß zurückzubauen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 22.05.2006 auf Einschreiten gegen die auf den Grundstücken der Miteigentümer des Grundstücks A-Stadt, A-Straße und ..b errichteten Terrassen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nahm er im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen in seinem Schreiben vom 26.05.2006 und den Widerspruchsbescheid. Die Beigeladenen trugen vor, sie seien nach Kauf und Bezug des Hauses davon ausgegangen, dass alle Baumaßnahmen rechtmäßig erfolgt seien. Die Terrassen würden nur eingeschränkt genutzt, eine Störung des Nachbarfriedens sei nicht zu befürchten. Mit seinem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. September 2008 ergangenen, dem Kläger am 13.10.2008 zugestellten Urteil wies das Verwaltungsgericht nach zuvor erfolgter Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit die Klage ab; zugleich ließ es die Berufung zu. Die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten lägen nicht vor. Die streitgegenständlichen Terrassen verstießen nicht gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 6 HBO, da von ihnen keine Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen (§ 6 Abs. 8 HBO). Die Terrassen erreichten eine Höhe über der Geländeoberfläche von knapp unter einem Meter (90 cm im hinteren Bereich bei der Garage des Klägers, 97 cm im vorderen Grundstücksbereich zur Straße hin). Von den Schutzgütern des § 6 HBO sei hier allein die Beeinträchtigung des Nachbarfriedens durch die von der Terrassennutzung ausgehenden Lärmimmissionen und eventuellen sonstigen Emissionen (z. B. Geruchsund Rauchemissionen durch Grillen und Rauchen) in Betracht zu ziehen. Das Gericht, das sich in der mündlichen Verhandlung von der Örtlichkeit einen Eindruck verschafft habe, gehe davon aus, dass Art und Umfang der typischerweise zu erwartenden Emissionen hier noch nicht dazu geeignet seien, den Nachbarfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Haus des Klägers zwar zur straßenseitigen Terrasse hin Fenster eines Schlafzimmers, eines Wohnzimmers, eines Bades und eines im Keller befindlichen Hobby-und Fitnessraumes aufweise, allerdings handele es sich insoweit nicht um einen solchen Rückzugsbereich, in welchem die mit der Nutzung von grenznahen Terrassen verbundenen Einwirkungen besonders störend und belastend seien. Sensibel seien insoweit lediglich die Schlafräume, die vor allem im Sommer zur Nachtzeit geöffnet seien. Allerdings erfolge die Nutzung der Terrassen im Wesentlichen tagsüber, so dass eine nachhaltige Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei. Auch liege zwischen den entsprechenden Fenstern und der Terrasse ein Abstand von mehr als 3,50 m. Für die hintere, auf der Höhe der Garage des Klägers befindliche Terrasse existierten keine gegenüberliegenden Fenster. Eine gewisse Abschirmung gegenüber den Terrassen biete auch die auf dem Grundstück des Klägers befindliche Hecke. Die Zulassung der Berufung erfolge, weil das erkennende Gericht mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Hess. VGH vom 16.03.1995 (4 UE 2874/90) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Der Kläger hat mit am 06.11.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 04.11.2008 Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 27.11.2008 begründet. In seiner Entscheidung vom 16.03.1995, von der das erstinstanzliche Urteil abweiche, sei der Hessische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass von baulichen Anlagen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, wenn die Höhe der betreffenden baulichen Anlage zwei bis drei Steinstufen über der Geländeoberfläche liege. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass es keine starre Grenze von mehr als einem Meter über der Geländeoberfläche gebe. Die streitgegenständlichen Terrassen der Beigeladenen lägen aber ganz erheblich über einer Höhe von zwei bis drei Steinstufen über der Geländeoberfläche. Von der Nutzung der derzeit errichteten großen Terrassen könnten erhebliche Emissionen in Form von Geruchs-und Rauchemissionen durch Grillen und Rauchen ausgehen. Auf einer kleineren Terrasse wäre kaum ein Grillen möglich, jedenfalls nicht mit einer großen Gesellschaft von etwa 20 Personen. Unverständlich sei auch die Ausführung des Verwaltungsgerichts, dass die Nutzung der Terrassen im Wesentlichen tagsüber erfolgen werde, so dass eine nachhaltige Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei. Gerade an warmen Sommerabenden würden Terrassen üblicherweise bis tief in die Nacht hinein genutzt. Insbesondere nach Alkoholgenuss komme es zu lautstarken Festen, die die Nachbarn sehr wohl ganz erheblich beeinträchtigen könnten. Richtig zu stellen sei auch, dass der Abstand zwischen den Fenstern im Haus des Klägers und den Terrassen nicht 3,50 m, sondern exakt 3,204 m betrage. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24.09.2008 den Bescheid des Beklagten vom 26.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15.03.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Miteigentümern des Grundstücks A-Stadt, A-Straße und ..b aufzugeben, die Terrassen auf ihren Grundstücken auf das zulässige Maß zurückzubauen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 22.05.2006 auf Einschreiten gegen die auf den Grundstücken der Miteigentümer des Grundstücks A-Stadt, A-Straße und ..b errichteten Terrassen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen haben auch im Berufungsverfahren Stellung genommen, aber keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Heftstreifen). II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil davon ausgegangen, dass von den streitgegenständlichen, den Beigeladenen bauaufsichtlich genehmigten Terrassen, die jeweils ein Flächenmaß von 8,75 m² (3,5 m Breite x 2,5 m Länge) aufweisen (siehe Blatt 15 und Blatt 79 der Bauakte), keine Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, so dass die Abstandsflächenregelungen des § 6 Absätze 1 bis 7 HBO auf die genannten baulichen Anlagen gemäß Abs. 8 der genannten Vorschrift keine Anwendung finden. Dies hat zur Folge, dass den streitgegenständlichen Terrassen eine Abstandsflächenrelevanz nicht zukommt, so dass ein -für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu fordernder -Verstoß gegen eine Vorschrift des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, nicht gegeben ist. Der beschließende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich nicht generell beantworten lasse, wann von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von einem Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 8 HBO ausgingen, sondern dass dies jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beantworten sei (siehe Beschluss vom 09.10.2001 -4 TZ 2295/01 -Beschluss vom 28.02.2006 -4 UZ 436/05 ). Des Weiteren kann nach der Rechtsprechung des Senats als grundsätzlich geklärt betrachtet werden, dass diese Bewertung maßgeblich davon bestimmt wird, ob die Errichtung oder die Nutzung der betreffenden baulichen Anlage Wirkungen zu äußern geeignet ist, die den Zweck der Abstandsregelung tangieren. Deshalb sind -wie schon in der vom Verwaltungsgericht bereits in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 16.03.1995 (-4 UE 2874/90 -BRS 57 Nr. 155) deutlich zum Ausdruck kommt -die Gefahren im bauordnungsrechtlichen Sinne maßgebend, vor denen die Regelungen der Absätze 1 bis 8 des § 6 HBO schützen sollen, nämlich die Gefahr der Brandübertragung, die Gefahr einer unzumutbaren Verschattung oder unzureichenden Lüftung sowie die Beeinträchtigung des Nachbarfriedens. In diesem Zusammenhang hat der Senat auch auf das optische Erscheinungsbild der baulichen Anlage abgestellt, ob also von dieser eine (optisch) einengende Wirkung in Bezug auf das Nachbargrundstück ausgeht. Einer "erdrückenden" Wirkung einer baulichen Anlage kommt unter dem Aspekt der Wahrung des Nachbarfriedens maßgebliche Bedeutung zu. Des Weiteren hat der beschließende Senat in den genannten Entscheidungen darauf hingewiesen, dass dem hessischen (Bauordnungs-) Recht keine Anknüpfungspunkte für eine Mindesthöhe von baulichen Anlagen entnommen werden können, bei deren Zugrundelegung von einer Wirkung wie von einem Gebäude auszugehen sei. Dies ist auch für die Hessische Bauordnung in der aktuell geltenden Fassung vom 18.06.2002 zu bejahen. Auch der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat es für die Frage der "gebäudegleichen Wirkung" von baulichen Anlagen im Sinne der hier in Rede stehenden Vorschrift abgelehnt, diesbezüglich von einem festen Höhenmaß, etwa von 1,50 m oder 2,00 m auszugehen (s. Beschluss vom 15.06.2004 -3 UZ 2302/02 -BRS 67 Nr. 138). Indes hindern die dargestellten Grundsätze nicht, bei der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffes der "wie von Gebäuden ausgehenden Wirkungen" von baulichen Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 8 HBO die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung durch Erlass vom 22.01.2004 (StAnz Nr. 6, S. 746 ff) in erster Linie den Bauaufsichtsbehörden an die Hand gegebenen Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2002 einzubeziehen und den unter Nr. 6.8 dargestellten Orientierungsrahmen als Orientierungshilfe für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs zu verwenden, ohne dabei aber die Besonderheiten des Einzelfalls, wie -neben den zuvor bereits genannten Kriterien -etwa die topographischen Verhältnisse und die Länge und die Tiefe der betreffenden baulichen Anlage (s. dazu die oben zitierte Entscheidung des 3. Senats vom 15.06.2004 -) sowie deren Nutzungszweck aus den Augen zu verlieren. Die genannten Handlungsempfehlungen Nr. 6.8 stellen bei Terrassen auf deren Höhe über der Geländeoberfläche ab und gehen bei einer Höhe von mehr als 1,00 m bzw. von mehr als 1,50 m einschließlich einer Brüstung von einer Wirkung in dem genannten Sinne aus. Diesen Empfehlungen entspricht die vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber bei seiner Neufassung der Landesbauordnung in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (s. etwa Beschlüsse vom 08.11.2001 7 B 1192/01 -, vom 25.06.2003 -7 B 13/03 -und vom 22.02.2005 -7 A 1409/04 -, Juris-Dokumente) in die Bauordnung eingeführte Regelung des § 6 Abs. 10 Nr. 2 BauO NRW, wonach gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen die Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen gelten, die nicht Gebäude sind, sofern sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Die vorherige, mit der hessischen Regelung inhaltlich identische Bestimmung der BauO NRW, die die in der Praxis oft schwierige Bestimmung, wann eine Anlage "gebäudegleiche Wirkungen" hat, notwendig machte, wird für niedrige bauliche Anlagen nunmehr durch eine Regelung ersetzt, die konkrete Höhenmaße vorgibt (vgl. dazu: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand 1. November 2009, § 6 , S. 17 zu Absatz 10 Satz 1 BauO NRW). Die niedersächsische Bauordnung vom 10.02.2003 enthält in Bezug auf Terrassen sogar eine ausdrückliche Regelung. In § 12a Abs. 1 Satz 2 NBauO ist bestimmt, dass Terrassen, soweit sie höher als 1 m sind, wie Gebäude Abstand halten müssen. Das Niedersächsische OVG hat zu dieser gesetzgeberischen Einschätzung, die erst ab einer Terrassenhöhe von mehr als 1 m über der gewachsenen Fläche annimmt, dass hierdurch die Schutzgüter der Grenzabstandsvorschriften verletzt werden, ausgeführt, diese Einschätzung habe ihre Rechtfertigung darin, dass auch nach den Entscheidungen des beschließenden Oberverwaltungsgerichts die Grenzabstandsvorschriften nicht (so sehr) vor unzumutbaren Belästigungen schützen sollten. Im Vordergrund stehe vielmehr die Sicherstellung ausreichender Besonnung und Belüftung (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.07.1999 -1 L 4258/98 Juris-Dokument). Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in seinen Entscheidungen (zu § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW alter Fassung) für seine Wertung einer abstandsrechtlich relevanten gebäudegleichen Wirkung von Terrassen ab einer Höhe von 1 m über der Geländeoberfläche entscheidend auf das unterschiedliche Geländeniveau abgestellt und ausgeführt, dessen Anhebung im unmittelbaren Grenzbereich ziehe unvermeidlich für das Nachbargrundstück nachteilige Folgen nach sich. Ohne Schutzmaßnahmen seien die Lebensäußerungen auf dem Grundstück, auf dem das Gelände angehoben werde, von dem Nachbargrundstück aus in stärkerem Maße wahrnehmbar (s. den oben zitierten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2005 m.w.N.). Unter diesem Aspekt ist das OVG Nordrhein-Westfalen in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Grenzbereich angelegten Terrassen bereits dann eine abstandsrechtlich relevante gebäudegleiche Wirkung zukomme, wenn sie höher als 1 m über der natürlichen Geländeoberfläche liegen. Der zuvor genannte Gesichtspunkt, dass mit der auf dem Grundstück durch die bauliche Anlage vorgenommenen Niveauerhöhung gesteigerte Einsichtsmöglichkeiten in das benachbarte Grundstück einhergehen, stellt letztlich auch den maßgeblichen Unterschied zu einer allgemein als abstandsrechtlich irrelevant betrachteten (s. dazu etwa: Pfaff in: Rasch, HBO-Kommentar, Stand Februar 2009, § 6, S. 56; Dhom in: Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Stand Oktober 2009, Art. 6 Rn 29) ebenerdigen, nicht überdachten Terrasse dar. Die dargestellten, mit der Vorschrift des § 6 Abs. 8 HBO vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke, insbesondere aber auch der Gesichtspunkt, dass den Baubehörden die Bewertung einer "gebäudegleichen Wirkung" einer baulichen Anlage erleichtert wird, lassen es nach Auffassung des beschließenden Senats zu, in Bezug auf die von Terrassen ausgehenden Wirkungen als Orientierungshilfe auf die in den oben zitierten ministeriellen Handlungsempfehlungen genannten Höhenmaße abzustellen, diese aber -wie oben bereits ausgeführt -nicht als alleinigen Maßstab für die von § 6 Abs. 8 HBO geforderte Bewertung zu betrachten, sondern Besonderheiten des Einzelfalls, wie etwa die topographischen Verhältnisse, Länge und Tiefe der Terrasse und auch die besondere Schutzwürdigkeit der auf dem Nachbargrundstück vorzufindenden genehmigten Nutzungen, mit einzubeziehen. Unter Zugrundelegung des dargelegten Maßstabs ist hier der Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts zu folgen, dass von den beiden streitgegenständlichen Terrassen keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, diese also nicht das Erfordernis der Einhaltung eigener Abstandsflächen auslösen, sondern in der Abstandsfläche der genehmigten Doppelwohnhäuser zur Grenze des klägerischen Nachbargrundstücks zulässig sind. Der mit den Regelungen des § 6 HBO verbundene Gesetzeszweck, den Gefahren einer Brandübertragung, einer unzumutbaren Verschattung oder einer unzureichenden Lüftung zu begegnen, wird von den streitgegenständlichen Terrassen nicht maßgeblich tangiert. Das Vorbringen des Klägers macht deutlich, dass es vorliegend in erster Linie um eine Beeinträchtigung des Nachbarfriedens durch die hier in Rede stehenden baulichen Anlagen geht. Es ist deshalb nach oben Gesagtem zu berücksichtigen, dass die Terrassen und die damit einhergehende Geländeerhöhung zum Grundstück des Klägers mit einer Stützmauer abschließen, die laut der beigezogenen Bauakte mit einer Höhe von 80 -85 cm im hinteren Grundstücksbereich (gegenüber der Garage des Klägers) und mit einer Höhe von 85 -93 cm im vorderen (zur Garagenzufahrt des Klägers hin gelegenen) Bereich des Grundstücks genehmigt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat bei der Inaugenscheinnahme der Grundstückssituation eine Höhe von 90 cm im hinteren und von 97 cm im vorderen Grundstücksbereich ermittelt; diese Abweichungen halten sich im Rahmen dessen, was im Zuge der Bauausführung nicht ausgeschlossen ist, und bieten für die Behörde keine Veranlassung für ein bauaufsichtliches Einschreiten mit dem Ziel der exakten Einhaltung der von der Baugenehmigung vorgegebenen Maße. Festzustellen ist jedenfalls, dass die streitgegenständlichen Terrassen das als Orientierungshilfe anzunehmenden Maß von 1 m über der Geländeoberfläche unterschreiten, auch wenn diese Unterschreitung geringfügig ist. Nach dem Vorbringen des Klägers werden die mit der Nutzung von Terrassen einhergehenden typischen Beeinträchtigungen auf seinem Grundstück in erster Linie durch drei Fenster seines Wohnhauses, die im Badezimmer, im Schlafzimmer und in einem im Kellergeschoss liegenden Gästezimmer/Hobbyraum vorhanden sind, wahrgenommen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht als maßgeblich darauf hingewiesen, dass der Abstand der Fenster zu der Terrasse der Beigeladenen jedenfalls mehr als 3 m beträgt; das Verwaltungsgericht ist von 3,50 m ausgegangen, der Kläger hat diese Angaben in der Berufungsbegründung auf 3,20 m korrigiert. Eine Außenwohnnutzung findet in diesem Grenzbereich zum Grundstück der Beigeladenen nicht statt. Im hinteren Grundstücksbereich befindet sich die Grenzgarage des Klägers, der vordere Grundstücksbereich wird als Zufahrt zur Garage genutzt. In Bezug auf die topographische Lage der Grundstücke ist bedeutsam, dass diese in den hier interessierenden jeweiligen Grenzbereichen in ihrem Niveau nicht erheblich voneinander abweichen, wie das vom Kläger vorgelegte Foto K6 und auch die mit Schriftsatz vom 05.02.2010 (Bl. 215 f der GA) vorgelegte Kopie eines Lichtbildes dokumentieren. Insgesamt lässt sich damit feststellen, dass der mit der Anlegung der beiden Terrassen bewirkten Erhöhung des Grundstückniveaus und der damit einhergehenden gesteigerten Einsichtsmöglichkeit in das klägerische Grundstück in der konkreten Situation keine solche Bedeutung zukommt, die es rechtfertigte, hier von einer Wirkung der Terrassen wie von einem Gebäude zu sprechen. Die genannten Beeinträchtigungen unterscheiden sich nur unerheblich von denen, die auch von einer ebenerdig angelegten Terrasse ausgingen. Die beschriebene Grundstückssituation gibt nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung der aktuell dem Gericht vorgelegten Kopie eines im August 2009 gefertigten Lichtbildes nach allem keine Veranlassung, abweichend von den Höhenmaßen der als Orientierungshilfe heranziehbaren ministeriellen Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO bei einer Erhöhung der beiden Terrassen, die das Maß von 1 m an keiner Stelle übersteigt, von einer "gebäudegleichen Wirkung" auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3, 1. HS VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen, von den Verfahrensbeteiligten nicht angegriffenen Wertfestsetzung.