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Urteil

19 K 206.14

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0303.19K206.14.0A
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Leitsätze
1. Die Klage eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung rechtswidrig und der klagende Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt ist.(Rn.26) 2. Gemäß § 6 Abs. 1 BauO BE sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.(Rn.29) 3. Wann von einer baulichen Anlage eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, ist mangels Regelung in der Bauordnung für Berlin nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts zu ermitteln.(Rn.36) (Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung rechtswidrig und der klagende Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt ist.(Rn.26) 2. Gemäß § 6 Abs. 1 BauO BE sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.(Rn.29) 3. Wann von einer baulichen Anlage eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, ist mangels Regelung in der Bauordnung für Berlin nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts zu ermitteln.(Rn.36) (Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 1. September 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Klage eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung (Baugenehmigung, Bauvorbescheid etc.) kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der klagende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einzelne hat grundsätzlich keinen klagbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81 -, NJW 1983, 1795 ; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 - Vf. 94-VI-09 -, juris Rn. 24; Muckel, Öffentliches Baurecht, 2010, § 10 Rn. 1). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, NJW 1990, 1192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 6). Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin als Dritte durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2011 / 3347 vom 1. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2014 in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt ist. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Allerdings sind nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu beachten, mag die angegriffene Baugenehmigung im Zeitpunkt ihres Erlasses auch rechtswidrig gewesen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5/01 -, NVwZ 2003, 86 , und Beschluss vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40/98 -, NVwZ 1998, 1179). Hiervon ausgehend, ist eine Nachbarrechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin im vorliegenden Fall jedenfalls nicht mehr erkennbar. Namentlich liegt ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO Bln nicht (mehr) vor. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Dies gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln). Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln). Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO Bln). Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln). Diesen Anforderungen genügt das Bauvorhaben der Beigeladenen. Namentlich löst die strittige Wand des Bestandskellers auf dem Grundstück der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Klägerin keine Abstandsflächen mehr aus. Denn soweit die Wand der Nachbargrenze zum Grundstück der Klägerin gegenüberliegt, handelt sich bei ihr nicht mehr um eine „Außenwand“ eines Gebäudes im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln. Außenwände sind die von außen sichtbaren Wände eines Gebäudes oberhalb der Geländeoberfläche (Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., BauO Bln, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 7). Diese Voraussetzungen erfüllt die strittige Wand in dem hier fraglichen Bereich nicht mehr. Denn nach den Feststellungen aus der Augenscheinseinnahme vor Ort ist sie in diesem Bereich von außen nicht mehr sichtbar. Vielmehr wird sie durch die an der Nachbargrenze zum Grundstück der Klägerin errichtete, aus einer Aufschüttung, L-Steinen und Treppenstufen bestehende Konstruktion verdeckt. Die Klägerin ist auch nicht so zu behandeln, als sei die Wand noch als Außenwand vorhanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die vorerwähnte Konstruktion im Zusammenhang mit der Frage, ob sich die strittige Wand noch an den Vorgaben des Abstandsflächenrechts messen lassen muss, nicht unberücksichtigt zu lassen. Eine unzulässige Umgehung der abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen des § 6 BauO Bln vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Beigeladenen haben durch die Vornahme der Umgestaltungsmaßnahme lediglich von den ihnen baurechtlich eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten in einer zulässigen Weise Gebrauch gemacht. Im Einzelnen: Nach allgemeiner Meinung haben Geländeniveauveränderungen jedenfalls im Rahmen der Wandhöhenberechnung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln bzw. der Parallelregelungen in den Bauordnungen der anderen Bundesländer außer Betracht zu bleiben, wenn sie mit dem Ziel getroffen werden, die Abstandsflächentiefen zu verkürzen, und es für die Maßnahme keinen sachlichen Grund gibt, der sie zu rechtfertigen vermag (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - VGH 3 S 1279/14 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2014 - VG 13 L 283.13 -, S. 11 d. amtl. Abdr.; Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., a.a.O., § 6 Rn. 46 u. 95; jeweils m.w.Nachw.). Es kann offen bleiben, ob dies auch in einem Fall wie dem vorliegenden gilt, in dem es nicht um eine Verkürzung der Abstandsflächentiefen geht (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln als maßgebliche Regelung), sondern um die vollständige Verdeckung einer Wand (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln als maßgebliche Regelung), wofür allerdings einiges spricht. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Fall ein sachlicher Grund für eine Geländeniveauveränderung bestanden hat, wofür angesichts der unterschiedlichen Höhenverhältnisse auf dem Grundstück der Beigeladenen einerseits, dem Grundstück der Klägerin andererseits allerdings ebenfalls einiges spricht (vgl. insoweit auch die Ergebnisse der von dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. L... nach der Umgestaltungsmaßnahme erfolgten Kontrollvermessung, wonach es durch die Maßnahme jedenfalls im Grenzbereich der beiden Grundstücke in der Tat zu einer Geländeangleichung auf eine Höhe von etwa 40 m ü NHN gekommen ist). Nach dem Eindruck, wie er sich dem Gericht nach dem Ortstermin darstellt, handelt es sich bei der fraglichen Konstruktion nicht um eine bloße Geländeniveauveränderung (Aufschüttung), mangels funktionaler und quantitativer Unterordnung unter die Außenwand auch nicht um einen vortretendes Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln (vgl. dazu näher Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., a.a.O., § 6 Rn. 74). Vielmehr stellt die Konstruktion eine aus verschiedenen Elementen bestehende bauliche Anlage eigener Art dar, die ebenso wenig wie ein Gebäude in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann, sondern in ihrer Gesamtheit beurteilt werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 18. Juni 2015 - OVG 1 A 10776/14 -, juris Rn. 28, und vom 8. Dezember 2004 - OVG 8 A 11467/04 -, juris Rn. 18). Am ehesten kommt die Konstruktion einer aufgeschütteten (erhöhten) Terrasse gleich, gegebenenfalls - zumindest in ihrem gegenwärtigen Zustand - auch einem Hochbeet (so auch die Bezeichnung in der Unterlage des Vermessungsingenieurs vom 2. November 2015). Wie der Beigeladene zu 1. im Termin erklärt hat, soll die Konstruktion denn zukünftig tatsächlich auch wie eine Terrasse genutzt werden, nachdem sie noch mit Platten oder Kies versehen werden soll. Diese in ihrer Gesamtheit zu würdigende bauliche Anlage erweist sich baurechtlich als zulässig. Insbesondere muss sie ihrerseits zum Grundstück der Klägerin keine Abstandsflächen einhalten. Von der Konstruktion gehen keine „Wirkungen wie von Gebäuden“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln aus. Wann von einer baulichen Anlage eine solche Wirkung ausgeht, ist mangels Regelung in der Bauordnung für Berlin nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts zu ermitteln (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 18. Juni 2015, a.a.O., Rn. 32; Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., a.a.O., § 6 Rn. 15). Letztere liegen darin, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks zu sichern sowie einen ausreichenden Sozialabstand im Interesse des Wohnfriedens zu wahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, NVwZ-RR 2013, 400; Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., a.a.O.). Hiervon ausgehend, vermag das Gericht der aus einer Aufschüttung, L-Steinen und Treppenstufen bestehenden Konstruktion keine gebäudegleiche Wirkung beizumessen. Bei einer aufgeschütteten Terrasse geht die Rechtsprechung bei einer Höhe von weniger als 1 m davon aus, dass die Terrasse keine abstandsflächenauslösende Wirkung hat. Bei einer Höhe von 1 m bis 1,50 m kommt es auf den Einzelfall an (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - VGH 4 A 2410/08 -, NVwZ-RR 2010, 712; VG München; Urteil vom 22. Januar 2015 - VG M 11 K 13.1210 -, juris Rn. 31). Im Übrigen kann von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass einer Anlage erst dann eine gebäudegleiche Wirkung zukommt, wenn sie sich einer Höhe von 1,50 m nähert (vgl. Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., a.a.O., § 6 BauO Bln Rn. 18). Vor diesem Hintergrund kann auch der hier in Rede stehenden Konstruktion keine gebäudegleiche Wirkung beigemessen werden, die ein Bedürfnis nach Einhaltung von Abstandsflächen auslösen könnte. Angesichts ihrer Höhe von jedenfalls unter 1 m wäre die Anlage abstandsflächenrechtlich im Verhältnis zur Klägerin selbst dann zulässig, wenn sie als aufgeschüttete Terrasse zu qualifizieren wäre. Erst recht ist sie als bauliche Anlage eigener Art, als die sie sich derzeit darstellt, ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Die aus einer Aufschüttung, L-Steinen und Treppenstufen bestehende Konstruktion verstößt auch nicht zum Nachteil der Klägerin gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das sich in dem hier gegebenen unbeplanten Innenbereich aus dem Merkmal des „Einfügens“ gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die bereits durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten das Abstandsflächenrecht eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellt und mit diesem verzahnt ist (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4 m.w.Nachw.). Allein der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von einem Vorhaben eingehalten werden, ist deshalb in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass keine Nachbarrechte verletzende Beeinträchtigung der genannten Belange vorliegt. In einer solchen Situation kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nur vorliegen, wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen. Diese Fallgestaltungen beschränken sich indes auf Extremfälle, die mit den Schlagwörtern einer „Hinterhofsituation“ oder „Gefängnishofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ oder der fehlenden „Luft zum Atmen“ beschrieben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. September 2012 - OVG 10 S 29.12 -, juris Rn. 17, und vom 27. Februar 2012, a.a.O.). Mit diesen Situationen ist die durch die in Rede stehende Konstruktion etwaig verbundene nachteilige Veränderung für das Grundstück der Klägerin nicht vergleichbar ist. Das gilt auch dann, wenn die Konstruktion - wie von den Beigeladenen geplant (s.o.) - zu einer aufgeschütteten Terrasse weiterentwickelt wird. Schließlich ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Konstruktion (materiell) baurechtswidrig ist. Insbesondere führt sie nach den vorliegenden Informationen nicht zu einer unzulässigen Erhöhung des Nutzungsmaßes auf dem Grundstück der Beigeladenen (Nutzungsmaß ohne die Konstruktion nach Realisierung des Bauvorhabens der Beigeladenen lt. Bauvorlagen: GRZ 0,16; GFZ 0,31). Die Situation stellt sich nach alledem für die Klägerin nicht anders dar, als wenn die Beigeladenen etwa eine zulässige Grenzgarage (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln) errichtet hätten, durch die die strittige Wand des Bestandskellers verdeckt worden wäre. Ein Unterlaufen der Anforderungen des Abstandsflächenrechts ist bei einer derartigen Sachlage nicht gegeben. Sonstige Verstöße des Bauvorhabens der Beigeladene gegen nachbarschützende Vorschriften sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich auch das Vorhaben selbst gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt haben und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks P... Straße 66 in 12623 Berlin-Hellersdorf. Die Beigeladenen sind Eigentümer des 561 m² großen Nachbargrundstücks L...straße 90. Für die Grundstücke gibt es keine verbindliche Bauleitplanung. Unter dem 9. Dezember 2012 stellten die Beigeladenen bei dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) einen Antrag auf vereinfachte Baugenehmigung (§ 64 BauO Bln) unter Erteilung der erforderlichen Abweichungen für den Umbau und die Aufstockung des auf ihrem Grundstück befindlichen Einfamilienhauses. Ausweislich der mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen bestand das - mittlerweile realisierte - Vorhaben im Wesentlichen darin, das freistehende, teilunterkellerte und bis dahin eingeschossige Einfamilienhaus mit Flachdach zwecks Vergrößerung der Wohnfläche um ein zweites Geschoss mit einem Dachstuhl als Walmdach zu erweitern. Um die erforderliche Abstandsfläche von 3 m zum Grundstück der Klägerin einzuhalten, sollte die bestehende nordöstliche Außenwand abgebrochen und mit entsprechendem Abstand zur Grundstücksgrenze neu errichtet werden. Vom Abbruch nicht umfasst sein sollte ein um ca. 72 cm aus dem Erdreich herausragender Teil der Außenwand des fensterlosen Bestandskellers, auf dessen Decke die neue Außenwand des Erdgeschossbereichs - nunmehr zurückversetzt - errichtet werden sollte. Der Abstand der Außenwand des Bestandskellers zur Nachbargrenze des Grundstücks der Klägerin wird in den Bauvorlagen mit zwischen 2,14 m und 2,41 m angegeben. Mit Bescheid vom 15. Februar 2012 (Abweichung Nr. 2011 / 3348) erteilte das Bezirksamt den Beigeladenen eine Abweichung gemäß § 68 Abs. 1 BauO Bln „für das Unterschreiten des Mindestabstandes von 3 m um 59 cm bis 86 cm zur nordöstlichen Nachbargrenze für das Kellergeschoss“. Mit weiterem Bescheid vom 1. März 2012 (Baugenehmigung Nr. 2011 / 3347) reichte das Bezirksamt den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung aus. Gegen die Abweichung Nr. 2011 / 3348 erhob die Klägerin am 13. März 2012 Widerspruch. Gegen die Baugenehmigung Nr. 2011 / 3347 erhoben die früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 5. April 2012 Widerspruch; zugleich beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung. Zur Begründung führten die Bevollmächtigten im Wesentlichen aus, die Klägerin sei in ihren Nachbarrechten aus § 6 BauO Bln verletzt, weil die Abstandsflächen des neu zu errichtenden Gebäudes auf ihr Grundstück fielen. Ebenfalls am 5. April 2012 suchten die früheren Bevollmächtigten der Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Berlin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (VG 19 L 121.12). Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht den Eilantrag zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Ermessensentscheidung des Bezirksamtes zur Unterschreitung des Mindestabstandes des § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln von 3 m im Bereich des Kellergeschosses sei nicht zu beanstanden, weil weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine Belastung der Klägerin durch die Abstandsflächenunterschreitung erkennbar sei. Auf die gegen den Beschluss vom 21. Mai 2012 erhobene Beschwerde änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Beschluss des Verwaltungsgerichts dahingehend, dass die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen den Abweichungsbescheid vom 15. Februar 2012 und die Baugenehmigung vom 1. März 2012 angeordnet wurde (OVG 2 S 42.12). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine Abweichung von Abstandsflächenvorschriften sei nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation zulässig, für die sich hier auf Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände keine Anhaltspunkte fänden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2014 hob das Bezirksamt den Abweichungsbescheid Nr. 2011 / 3348 auf und wies den Widerspruch gegen die Baugenehmigung Nr. 2011 / 3347 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben der Beigeladenen entspreche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen, ohne dass es auf eine Abweichung gemäß § 68 BauO Bln ankomme. Die Erteilung der Abweichung sei nicht erforderlich gewesen, weil das fensterlose Kellergeschoss mit einer Gesamtlänge von 8,34 m und einer Höhe von 72 cm über der Geländeoberfläche sowie einer durchschnittlichen Breite von etwa 78 cm einen Gebäudevorsprung darstelle, der als vortretendes Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleibe. Im Oktober 2015 gestalteten die Beigeladenen nach Beratung mit dem Bezirksamt den Bereich zwischen der strittigen Wand des Kellergeschosses und dem Grundstück der Klägerin um. Dabei schütteten sie das Gelände entlang des Gebäudes bis zur Oberkante des Kellergeschosses auf und fassten die Aufschüttung mit L-Steinen aus Beton ein. Zur vorderen Grundstücksseite, d.h. straßenseitig zur L...straße, versahen sie die Konstruktion mit drei Treppenstufen aus Beton. Am 29. Oktober 2015 nahm der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. G... auf dem Grundstück der Beigeladenen und der Klägerin eine Kontrollvermessung vor. Wegen des Ergebnisses der Vermessung wird auf die von dem Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Unterlage des Vermessungsingenieurs vom 2. November 2015 verwiesen. Unterdessen hat die Klägerin am 18. August 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, durch das Bauvorhaben der Beigeladenen in ihren Nachbarrechten verletzt zu sein, weil die zu ihrem Grundstück gelegene Außenwand des Kellergeschosses gegen die Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO Bln verstoße. Daran vermöge auch die nunmehr vorgenommene Aufschüttung nichts zu ändern, da diese abstandsflächenrechtlich unbeachtlich sei. Es entspreche allgemeiner Meinung und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Veränderungen der natürlichen Geländeoberfläche mit dem Ziel einer Manipulation bzw. Umgehung des Abstandsflächenrechts unzulässig seien. Der Bauherr sei nicht Herr des Abstandsflächenrechts; er könne nicht durch künstliche Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen des Abstandsflächenrechts unterlaufen. Das gelte nicht nur für solche Geländeaufschüttungen, die die Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln verkürzen sollten, sondern auch für Geländeaufschüttungen, die aus einem teilweise oberirdischen Kellergeschoss einen unterirdischen Gebäudeteil machen wollten, um damit das Erfordernis einer Abstandsfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln auszuschließen. Werde die natürliche Geländeoberfläche verändert, so bleibe das unveränderte Vorhaben an das Abstandsflächenrecht und damit der Drittschutz an die subjektiv-rechtlichen nachbarschützenden Normen gebunden. Darauf, dass sie - die Klägerin - durch das Kellergeschoss auf dem Nachbargrundstück nicht tatsächlich beeinträchtigt sei, komme es nicht an. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung Nr. 2011 / 3347 vom 1. März 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2014 aufzuheben. der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die bestehende Abstandsflächenproblematik sei durch die zwischenzeitlich erfolgte Umgestaltung des Bereichs zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem Grundstück der Klägerin beseitigt worden. Das Grundstück der Beigeladenen habe ohnehin aufgeschüttet werden sollen, weil es im Vergleich zu dem Grundstück der Klägerin eine geringere Geländeoberfläche aufweise. Da die von der Geländeangleichung betroffene Fläche nicht größer als 30 m² sei und die Höhe 2 m unterschreite, liege für die Maßnahme eine Verfahrensfreiheit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 9 BauO Bln vor. Die Beigeladenen haben keinen eigenen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 1. September 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. März 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte mit den Sitzungsniederschriften vom 8. Oktober 2015 und 3. März 2016 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.