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Urteil

9 K 1230/09.DA

VG Darmstadt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2010:1005.9K1230.09.DA.0A
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Leitsätze
1. Die Ersatzzustellung eines Bescheides an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Einwurf in den Briefkasten eines ihrer Gesellschafter unter dessen Privatanschrift ist unwirksam, wenn die Beschriftung keinen Hinweis darauf enthält, dass die Gesellschaft dort Geschäftsräume unterhält. 2. Die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in eine Vergnügungsstätte zur Vermittlung von Sportwetten kann nicht wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden, solange die wegen Verstoßes gegen das staatliche Sportwettenmonopol ausgesprochene ordnungsrechtliche Untersagungs- und Schließungsverfügung nicht bestandskräftig geworden ist. 3. Einzellfall eines bauplanungsrechtlich zulässigen Sportwettbüros.
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 09.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2009 der Klägerin die beantragte Baugenehmigung entsprechend dem Antrag vom 12.05.2009 zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ersatzzustellung eines Bescheides an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Einwurf in den Briefkasten eines ihrer Gesellschafter unter dessen Privatanschrift ist unwirksam, wenn die Beschriftung keinen Hinweis darauf enthält, dass die Gesellschaft dort Geschäftsräume unterhält. 2. Die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in eine Vergnügungsstätte zur Vermittlung von Sportwetten kann nicht wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden, solange die wegen Verstoßes gegen das staatliche Sportwettenmonopol ausgesprochene ordnungsrechtliche Untersagungs- und Schließungsverfügung nicht bestandskräftig geworden ist. 3. Einzellfall eines bauplanungsrechtlich zulässigen Sportwettbüros. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 09.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2009 der Klägerin die beantragte Baugenehmigung entsprechend dem Antrag vom 12.05.2009 zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.08.2010 gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Entscheidung übertragen wurde. Die statthafte Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO ist zulässig. Die am 20.09.2009 eingegangene Klage ist nicht verspätet erhoben worden. Nach § 74 VwGO muss die Klage zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Vorliegend gilt jedoch die Einjahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Zurückweisung des Widerspruchs mit Schreiben vom 14. Juli 2009 sowie die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3. August 2009 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten. Die in diesem Fall grundsätzlich zu beachtende Frist von einem Jahr seit Zustellung des Widerspruchsbescheids hat die Klägerin eingehalten. Ebenso ist das gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO notwendige Vorverfahren durchgeführt worden. Der Ablehnungsbescheid vom 09.06.2009 ist nicht bereits bestandkräftig geworden, da der hiergegen am 14.07.2009 eingelegte Widerspruch nicht verfristet war. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, einzulegen. Danach wäre der am 14.07.2009 eingelegte Widerspruch gegen den am 13.06.2009 zugestellten Ablehnungsbescheid nach § 31 HVwVfG i. V. m. §§ 187 ff. BGB verspätet. Nach § 41 HVwVfG ist der Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Vorliegend hat der Beklagte den Ablehnungsbescheid an die Klägerin und nicht an ihre beiden Gesellschafter adressiert. Dies ist zulässig, denn als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist sie beteiligungsfähig im Sinne von § 11 Nr. 2 HVwVfG. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist die Parteifähigkeit einer BGB-Gesellschaft gemäß § 50 ZPO anerkannt, da es sich um eine Vereinigung handelt, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann (BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 –). Daraus folgt, dass ihr auch die Beteiligungsfähigkeit nicht abgesprochen werden kann. Anerkannt ist insbesondere, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bauherrengemeinschaft im Streit um die Erteilung einer Baugenehmigung beteiligungsfähig ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.06.2005 – 2 K 278/02 -; HessVGH, Beschluss vom 23.01.1997, - 4 TG 4829/96 -, beide zitiert nach juris). Hier hat die Klägerin als Betreiber des Wettbüros die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung beantragt, so dass sie Beteiligte des Verwaltungsverfahrens ist. Vorliegend stellte der Beklagte den an die Klägerin adressierten Ablehnungsbescheid vom 09.06.2009 im Wege der Ersatzzustellung in den Briefkasten des vertretungsberechtigten Gesellschafters C. unter der Adresse W. in V. zu. Diese Zustellung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil gem. § 1 Satz 1 Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz (HessVwZG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuzustellen gewesen wäre. Dieser hatte weder im Baugenehmigungsverfahren noch im Verfahren der Bauvoranfrage eine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Auch ist die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 HVwVfG nicht zu beanstanden, da der Hinderungsgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Gesellschafters C. nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gegenüber dem Beklagten substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden ist. Die Ersatzzustellung gem. § 1 Abs. 1 HessVwZG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 VwZG i. V. m. § 180 ZPO ist jedoch deshalb unwirksam, weil der Ablehnungsbescheid vom 09.06.2009 in den Briefkasten des Gesellschafters C. unter dessen Privatanschrift eingeworfen wurde. Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist nur zulässig, wenn der Zusteller sich davon überzeugt hat, dass der Briefkasten eindeutig dem Adressaten zugeordnet ist (vgl. BT-Drucks. 14/4554, 21; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 56 Rdnr. 34). Der Briefkasten des Gesellschafters C. enthielt keine Beschriftung, die darauf hingedeutet hätte, dass die Klägerin dort Geschäftsräume unterhält. Nach den glaubhaften Angaben des Gesellschafters C. in der mündlichen Verhandlung stand auf seinem Briefkasten lediglich sein Name und der seiner ehemaligen Freundin, den er bisher noch nicht entfernt hat. Da der Briefkasten mithin nicht der Klägerin zugeordnet werden konnte, hätte der Bescheid hier nicht eingelegt werden dürfen. Damit ist die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gem. § 180 ZPO unwirksam. Eine ordnungsgemäße Zustellung kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch nicht fingiert werden. In dem Bauantrag vom 12.05.2009 war zwar als Anschrift der Klägerin die Privatanschrift des Gesellschafters C. W., V. eingetragen. Damit hat die Klägerin bei dem Beklagten möglicherweise den Anschein erregt, der Bescheid könne auch unter dieser Anschrift bekanntgegeben werden. Eine Ersatzzustellung kann jedoch nur wirksam sein, wenn die förmlichen Voraussetzungen beachtet werden. Auch kann vorliegend nicht von einer Zustellungsvereitelung ausgegangen werden, da dem Beklagten die Firmenadresse der Klägerin aus dem Verfahren der Bauvoranfrage bekannt war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte diese mit Schreiben vom 02.04.2009 in dem Verfahren über die Bauvoranfrage mitgeteilt und sie lässt sich zudem der in der Behördenakte vorliegenden Gewerbeanmeldung entnehmen. Vor einer förmlichen Zustellung hätte mithin Anlass zu weiterer Aufklärung bestanden. Der festgestellte Zustellungsmangel geht daher zu Lasten des Beklagten. Die Unwirksamkeit der Zustellung hat zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 41 Rdnr. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 74 Rdnr. 5). Der vertretungsberechtigte Gesellschafter C. hat den Ablehnungsbescheid von 09.06.2009 nachweislich erst am 14.07.2009 erhalten, sodass der am gleichen Tag eingelegte Widerspruch nicht verfristet war. Die somit zulässige Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft in eine Vergnügungsstätte (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Umnutzung des Ladengeschäfts in ein Sportwettbüro ist eine rechtserhebliche Nutzungsänderung, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Das Vorhaben stellt eine Vergnügungsstätte dar, für die andere bauplanungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung als Ladengeschäft. Das ergibt sich bereits aus der in der Baunutzungsverordnung zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Zuordnung der beiden Nutzungsarten zu verschiedenen Baugebieten. Vergnügungsstätten im städtebaulichen Verständnis sind Gewerbebetriebe besonderer Art, die in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (HessVGH, Beschluss vom 19.09.2006 – 3 TG 2161/06–, NVwZ-RR 2007, 81 und vom 25.08.2008 – 3 UZ 2566/07–, NVwZ-RR 2009, 143). Unter diesen Begriff fallen auch Wettbüros wie das der Klägerin (so auch Hess.VGH, Beschl. vom 25.08.2008 – 3 UZ 2566/07–, NVwZ-RR 2009, 143). Der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass von einem Wettbüro weitaus weniger bodenrechtliche Spannungen ausgingen als von Vergnügungsstätten anderer Ausprägung, mag für die Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens an anderer Stelle von Bedeutung sein, ändert aber nichts an der Zuordnung als Vergnügungsstätte. Auch der Umstand, dass die Klägerin im Obergeschoss einen Getränkeautomaten aufgestellt hat, führt nicht zu einer anderen Einordnung. Die Teilnahme am Wettspiel steht vorliegend eindeutig im Vordergrund und prägt das Leistungsangebot. Das Aufstellen des Getränkeautomaten stellt demgegenüber lediglich ein begleitendes Angebot dar (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 12.08.2010, - 4 K 227/10.NW, juris; HessVGH, Beschl. vom 25.08.2008 – 3 UZ 2566/07–, NVwZ-RR 2009, 143). Die somit erforderliche Baugenehmigung für die Nutzungsänderung kann der Klägerin nicht unter Hinweis auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse verweigert werden. Zwar kann das Fehlen eines Sachbescheidungsinteresses als allgemeine Antragsvoraussetzung die Ablehnung eines Bauantrags grundsätzlich rechtfertigen. Der Eintritt in die sachliche Prüfung eines Bauantrags hat jedoch nur dann nicht zu erfolgen, wenn feststeht, dass das Bauvorhaben aus anderen als den zum Prüfungsumfang gehörenden Gründen dauerhaft nicht verwirklicht werden kann. Verstöße gegen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfende Vorschriften mit Hilfe des Sachbescheidungsinteresses doch wieder zu einem Versagungsgrund zu machen, würde diese Systematik des Gesetzes unterlaufen. Erforderlich ist mithin ein offensichtliches und schlechthin nicht ausräumbares Hindernis gegen die Verwertung der Baugenehmigung. Insoweit muss ohne ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar sein, dass von der Baugenehmigung in keiner Weise Gebrauch gemacht und das Vorhaben dauerhaft nicht verwirklicht werden kann (Bay. VGH, Urt. v. 23.03.2006 – 46 B 05.555 –. BayVerwBl. 2006, 537; VGH BW, Beschl. v. 12.09.2002 – 8 S 1571/07 –, GewArch 2003, 214; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 22.10.2008 – 8 A 10942/08.OVG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es steht nicht zweifelsfrei fest, dass die private Vermittlung von Sportwetten wegen Verstoßes gegen das staatliche Sportwettenmonopol untersagt werden kann. Das Ordnungs- und Gewerbeamt des Beklagten hat zwar mit Verfügung vom 08.05.2008 unter Anordnung des Sofortvollzugs den Betrieb des Wettbüros untersagt. Diese Ordnungsverfügung ist jedoch noch nicht bestandskräftig geworden. Der Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen diese sofort vollziehbare Ordnungsverfügung ist zwar erfolglos geblieben. Die ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stellen aber kein dauerhaftes Hindernis für die Verwirklichung des Vorhabens dar, da das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren ist. So hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.01.2009 die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung offen gelassen und lediglich eine Interessensabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen der Suchtprävention und der Kriminalitätsbekämpfung vorgenommen. Die Frage, ob die derzeitige Ausgestaltung des auch in Hessen normierten staatlichen Sportwettenmonopols mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten und nach den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof vom 08.09.2010 (- C-409/06 -, - C 316/07, - C-358/07 – u.a., - C 46/08 –, DVBl. 2010, 1298, 1318, 1319 und juris) bisher obergerichtlich noch nicht abschließend entschieden. Letztendlich ist es der Klägerin auf der Grundlage der Ordnungsverfügung auch nicht verwehrt, Sportwetten der Hessischen Lotterieverwaltung zu vermitteln. Ein Sachbescheidungsinteresse an der beantragten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung kann ihr daher nicht abgesprochen werden. Nach § 64 Abs. 1 HBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahrung zu prüfen sind. Dies sind hier im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. § 57 Abs. 1 HBO insbesondere die Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches. Die beantragte Nutzungsänderung des Ladengeschäfts in eine Vergnügungsstätte zur Vermittlung von Sportwetten verstößt nicht gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Insbesondere ist die Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich zulässig. Bauplanungsrechtlich ist die Nutzungsänderung nach § 34 Baugesetzbuch– BauGB – zu beurteilen, da das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Vorliegend beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung allein nach § 34 Abs. 2 BauGB, da die hier maßgebliche nähere Umgebung des Sportwettbüros einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO entspricht. Für eine derartige Beurteilung ist zunächst die nähere Umgebung im Sinne dieser Vorschrift zu bestimmen. Die nähere Umgebung muss insoweit Berücksichtigung finden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 – IV C 9.77 –). Im Mittelpunkt dieser Umgebung liegt das Grundstück, auf dem die streitgegenständliche bauliche Anlage errichtet werden soll. Die nähere Umgebung um dieses Grundstück wird im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Von dieser Bereichsbestimmung mit Hilfe einer geometrisch mehr oder weniger idealen Figur können aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 17.12.1984 – 4 TG 2545/84 –, BRS 42 Nr. 77 [insoweit nicht abgedruckt]; Hess. VGH, Beschl. v. 25.03.1987 –4 UE 40/87 –, BRS 47 Nr. 64). Diese Prüfung kann - und wird auch häufig – dazu führen, dass an die Stelle einer kreisförmigen Abgrenzung unter Berücksichtigung der die Umgebung prägenden Strukturen, insbesondere der Grundstückszuschnitte, der Bebauung, Wegeerschließung und Oberflächengestalt eine andere Abgrenzung, z. B. in Form von Grundstücksreihen, Straßengevierten und dergleichen, gefunden wird (Hess. VGH, Beschl. v. 25.03.1987, a. a. O.). Zu der das Baugrundstück prägenden näheren Umgebung gehört im Wesentlichen die Bebauung beidseitig der Y. zwischen den Einmündungen R./Q. einerseits und P./N. andererseits. Nicht in den maßgeblichen Bereich einzubeziehen ist hingegen die Bebauung entlang dieser Seitenstraßen. Während es sich bei der Y. um den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen handelt, in der sich Ladengeschäfte, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige gewerbliche Nutzungen aneinander reihen, ist die Bebauung entlang der R., der Q., der P. und der N. wohnlich geprägt. Die hier befindlichen Häuser werden fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Gewerbliche Nutzung ist ebenfalls anzutreffen, jedoch nur vereinzelt und dies vor allem im Einmündungsbereich zur Y. Insgesamt grenzt sich die Nutzung in diesen Straßenzügen so deutlich von der auf der Y. ab, dass sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks nicht mehr beeinflusst. Dieser wird allein durch die Bebauung entlang der Y. bestimmt. Andererseits hat das Wettbüro der Klägerin auch keine Auswirkungen auf die in den Seitenstraßen überwiegend vorhandene Wohnbebauung. Die südlich der Y. liegende und von dort sichtbare Malzfabrik entfaltet ebenfalls keine prägende Wirkung auf das Baugrundstück, da sie die einzige gewerbliche Nutzung dieser Art ist und sich gegenüber der im Übrigen anzutreffenden Nutzung als eine Ausnahme darstellt. Ob und inwieweit die Bebauung entlang der Y. Richtung Osten jenseits der P und N. sowie der sich in westliche Richtung anschließenden N. zur maßgeblichen näheren Umgebung zählt, kann letztendlich dahingestellt bleiben. Während die N. zum Ortsausgang führt und neben wohnlicher Nutzung auch Ladengeschäfte, ein Café und die Geschäftsstelle einer Versicherung aufweist, bildet die Y. den Ortskern mit den der Versorgung dienenden gewerblichen Nutzungen. Insgesamt betrachtet trägt dieser Bereich den Charakter eines Mischgebiets im Sinne von § 6 BauNVO. Kennzeichen eines Mischgebiets nach § 6 Abs. 1 BauNVO ist das gleichberechtigte nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Dabei ist das Verhältnis der Nutzungen zueinander weder nach der Fläche noch nach Anteilen zu bestimmen. Beide Nutzungsarten müssen jedoch quantitativ erkennbar vorhanden sein und keine der beiden Hauptnutzungsarten darf optisch eindeutig dominieren (BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 – 4 C 11.69 –, BVerwGE, 40, 94, 100; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 6 Rdnr. 1.1, 1.3 und 1.4). Die maßgebliche nähere Umgebung weist vorliegend dieses gebotene Mischungsverhältnis auf. Die Bebauung entlang der Y. ist geprägt durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und nicht störender gewerblicher Nutzung. Die dort befindlichen Gebäude sind überwiegend gemischt genutzt, wobei in den Erdgeschossen kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten (Schmuck, Bekleidung, Kosmetik, Lebensmittel), Schank- und Speisewirtschaften, kleinere Gewerbebetriebe (Textilreinigung, Sonnenstudio), Arztpraxen und Geschäftsräume untergebracht sind, während in den oberen Geschossen Wohnnutzung anzutreffen ist. Auch in der sich anschließenden N. ist ein Nebeneinander von wohnlicher und gewerblicher Nutzung zu beobachten, letztere allerdings mit abnehmender Tendenz. Beide Hauptnutzungen sind erkennbar und mit der für ein Mischgebiet gebotenen Durchmischung qualitativ und quantitativ in der maßgeblichen näheren Umgebung vorhanden. Auch unter Berücksichtigung der Gestaltungssatzung der Beigeladenen vom 21.06.1999 ergibt sich keine andere Beurteilung, da sie dazu dient, das Ortsbild zu harmonisieren und bauordnungsrechtliche Regeln nicht dazu führen können, die tatsächlich vorhandene Nutzung bauplanungsrechtlich anders zu bewerten. Mit diesem typischen Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Nutzung grenzt sich die vorzufindende Bebauung von einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO ab, das vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. Die Y. jenseits der P / N mag aufgrund der dort anzutreffenden Einzelhandelsgeschäfte zwar eine gewisse Tendenz zu dieser kerngebietstypischen Nutzung aufweisen, ist aber aufgrund der anzutreffenden wohnlichen Nutzung nicht als solches zu qualifizieren. In der somit als Mischgebiet zu qualifizierenden maßgeblichen näheren Umgebung ist gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte allgemein zulässig in den Teilen des Gebiets, die überwiegend gewerblich geprägt sind. Kerngebietstypisch in Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind solche Vergnügungsstätten, die nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem Umfang nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig sind. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist der in der Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von etwa 100 m² Nutzfläche für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte bei Spielhallen wegen der Vergleichbarkeit auch in Bezug auf ein Wettbüro anwendbar (so auch VG Neustadt, Urt. v. 12.08.2010, – 4 K 272/10.NW –, Juris). Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 m² handelt es sich regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.1992, - 4 C 54/89, NVwZ-RR 1993, 65 ; VGH BW, Urt. vom 02.11.2006, – 8 S 1891/05 –, Juris). Diesen Schwellenwert erreicht das Sportwettbüro der Klägerin mit einer Nutzfläche von zirka 88 m² nicht. Andere Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, dass es einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres Publikum erreichbar sein soll, sind nicht ersichtlich. Die somit nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte der Klägerin wird auch in einem Gebietsteil betrieben, der überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Diese Beurteilung erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller gebietsprägenden Faktoren und erschöpft sich nicht in einer rein rechnerischeren (quantitativen) Betrachtungsweise. Dabei kann auch von Bedeutung sein, in welchem Maße die Erdgeschossebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht (BVerwG, Beschl. v. 07.02.1994, – 4 B 179/93 –, Juris und Beschl. v. 13.06.2005, – 4 B 36/05 –, BauR 2005, 1886). Dabei fallen unter gewerbliche Nutzung alle Nutzungen, die städtebaurechtlich dem Oberbegriff Gewerbebetrieb unterfallen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 6 Rdnr. 16.22), mithin auch der Einzelhandel. Vorliegend ist der insoweit zu beurteilende Gebietsteil der Bereich beidseitig der Y. zwischen den Einmündungen der P./N. einerseits und der R./Q. andererseits. Dieser Gebietsteil stellt sich als überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt dar. Bis auf die bauliche Anlage zwischen Y. 5 und 11, die abweichend von den übrigen Gebäuden optisch lediglich 1,5-Geschosse aufweist und offenbar ausschließlich wohnlich genutzt wird, werden die in diesem Bereich vorzufindenden Gebäude gemischt genutzt. Insbesondere befindet sich in diesem Straßenabschnitt ein verhältnismäßig großes Angebot von Schank- und Speisewirtschaften, aber auch das Sonnenstudio, ein Drogerie-Markt und weitere kleinere Ladengeschäfte. In dem Eckgebäude Y. 16 ist im Erdgeschoss ein Bekleidungsgeschäft untergebracht. In den oberen Geschossen haben sich ein Arzt und ein Heilpraktiker niedergelassen. Während die gewerbliche Nutzung regelmäßig in den Erdgeschossen anzutreffen ist, befinden sich die Wohnungen in den oberen Stockwerken. Lediglich in der Y. 6 ist die Geschäftsstelle einer Krankenkasse im ersten Obergeschoss untergebracht, während das Erdgeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass die Umgebungsbebauung des Wettbüros der Klägerin vor allem durch die überwiegend gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen geprägt wird und demgegenüber die in den Obergeschossen anzutreffende Wohnnutzung optisch zurücktritt. Damit ist das Sportwettbüro der Klägerin als Vergnügungsstätte in dem faktisch anzutreffenden Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässig. Das Vorhaben erweist sich auch nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO als rücksichtslos. Nach dieser Vorschrift können allgemein zulässige Anlagen im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nicht zumutbar sind. Dass von dem Sportwettbüro der Klägerin Störungen, insbesondere Lärmimmissionen ausgehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die von der Beigeladenen erwähnten Nachbarbeschwerden beziehen sich nach deren eigenen Einlassung auf die gewerbliche Nutzung in diesem Gebiet insgesamt, insbesondere in den Abendstunden. Nach der Betriebsbeschreibung der Klägerin (Bl. 4 und 5 der Behördenakte B/3 706/09/E, Band 2) ist das Wettbüro Montag bis Freitag von 12:00 bis 21:00 Uhr und Samstag und Sonntag von 11:00 bis 20:00 Uhr geöffnet. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass von dem Betrieb des Wettbüros Störungen ausgehen, die Anlass der Nachbarbeschwerden waren. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere ein sogenannter „Trading-Down-Effekt“ bei der Zulassung des Wettbüros der Klägerin lässt sich nicht feststellen. Ein Trading-Down-Effekt ist dann zu befürchten, wenn durch eine konzentrierte Ansiedlung von Vergnügungsbetrieben in einem Baugebiet dessen Attraktivität für andere Gewerbetriebe einerseits gemindert, andererseits aber auch ein Verdrängungsprozess zum Nachteil des herkömmlichen Gewerbes letztendlich dadurch eingeleitet wird, dass Vergnügungsbetriebe aufgrund ihrer vergleichsweise höheren Ertragsmöglichkeit bei geringem Investitionsaufwand in der Lage sind, höhere Pachten zu zahlen und so die Immobilienpreise in einer Weise steigen, dass eine Betriebsansiedlung anderer Gewerbe auf Dauer nicht lohnend ist (VG Neustadt, Urt. v. 12.08.2010, – 4 K 272/10.NW – m.w.N., Juris). Dass der in zwei Gebäuden zu verzeichnende Ladenleerstand auf den Betrieb des Sportwettbüros der Klägerin zurückzuführen ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. In dem Bereich beidseitig der Y. zwischen den Einmündungen R./Q. einerseits und P./N. andererseits ist das Sportwettbüro der Klägerin die einzige Vergnügungsstätte. Weitere Vergnügungsbetriebe sind dort nicht angesiedelt. Eine Verfestigung der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ oder gar eine Verdrängung der im Übrigen zugelassenen Nutzungen in der näheren Umgebung des Wettbüros steht daher derzeit nicht zu erwarten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25.08.2008 – 3 UZ 2566/07–, NVwZ-RR 2009, 143). Aus bauplanungsrechtlicher Sicht steht daher der Zulässigkeit des Sportwettbüros nichts entgegen. Da sonstige Vorschriften im vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen waren, insbesondere wegen der Baugenehmigung auch keine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird, ist die beantragte Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft in eine Vergnügungsstätte zur Vermittlung von Sportwetten zu erteilen. Als unterlegener Beteiligter hat der Beklagte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht indes nicht der Billigkeit, ihn auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese keinen Antrag gestellt und folglich am Kostenrisiko nicht teilgenommen hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 52.800 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Zur Bewertung des Interesses der Klägerin an der geplanten Nutzungsänderung ist das Gericht von Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004 (NVwZ 1996, 562) ausgegangen. Danach ist für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle ein Betrag von 600 €/qm Nutzfläche (ohne Nebenräume) auszugehen. Bei einer Nutzfläche von 88 m² ergibt dies den Betrag von 52.800 Euro. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in eine Vergnügungsstätte zur Vermittlung von Sportwetten. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Sportwetten des Unternehmens „Z.“, welches eine vom maltesischen Finanzministerium erteilte Lizenz besitzt. Dazu pachtete sie Räumlichkeiten in Y. in X.,Gemarkung X., Flur 1, Flurstück Nr. 759/1 und richtete dort eine Annahmestelle für Sportwetten ein. Die Nutzfläche im Erdgeschoss beläuft sich auf ca. 50 m² und die im Obergeschoss ohne den durch eine Leichtbauwand abgetrennten Abstellraum auf 38 m². Im Obergeschoss stellte die Klägerin einen Getränkeautomaten auf. Die Räumlichkeiten liegen im unbeplanten Innenbereich und wurden vormals als Fotogeschäft genutzt. Der Flächennutzungsplan stellt dieses Gebiet als Mischgebiet dar. Außerdem liegt das Grundstück im Geltungsbereich der Satzung der Beigeladenen über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortbildes im Stadtkern X. vom 21.06.1999. Der Betrieb des am 14.04.2008 bei der Beigeladenen angemeldeten Gewerbes „Vermittlung von Sportwetten an einem im EU-Ausland konzessionierten Anbieter“ wurde durch das Ordnungs- und Gewerbeamt des Beklagten mit Verfügung vom 08.05.2008 unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt und dessen Schließung angeordnet. Den dagegen gestellten Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO wies die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit Beschluss vom 09.10.2008 zurück. Die daraufhin eingelegte Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Interessensabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen am 28.01.2009 ebenfalls zurück. Unter dem 16.12.2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung des Ladengeschäfts in eine Vergnügungsstätte mit der Fragestellung, ob die Vergnügungsstätte „Sportwetten“ in diesem Gebiet zulässig ist. Als Adresse des Bauherrn war in dem Antrag W., V. eingetragen. Unter dem 04.02.2009 und erneut mit Schreiben vom 18.02.2009 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB, da die Art der baulichen Nutzung in dem zu bewertenden Bereich durch Wohnen, Einzelhandel und der Mischnutzung Wohnen mit Einzelhandel geprägt sei. Auch seien Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Schankwirtschaften und sonstige Gewerbebetriebe in diesem Bereich anzutreffen. Damit sei eine Vergnügungsstätte in diesem Bereich nicht zulässig. Der Beklagte lehnte unter dem 26.02.2009 die Erteilung eines Vorbescheids zur Legalisierung der Nutzungsänderung aufgrund fehlenden Sachbescheidungsinteresses ab. Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2009 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die im Vorbescheid genannte Adresse W., V. unrichtig sei. Die Firmenadresse laute vielmehr A-Straße in A-Stadt. Diese Angaben entsprechen der in der Behördenakte vorliegenden Gewerbeanmeldung bei der Beigeladenen vom 14.04.2008. Mit Schreiben vom 09.04.2009 bestätigte der Beklagte die Firmenadresse entsprechend der Mitteilung geändert zu haben. Parallel dazu stellte die Klägerin unter dem 12.05.2009 für dasselbe Vorhaben einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft in eine Vergnügungsstätte. Dabei war in dem Antragsvordruck erneut als Adresse der Bauherrschaft W., V. eingetragen. Mit Bescheid vom 09.06.2009 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Der Bescheid wurde erneut mit dem fehlenden Sachbescheidungsinteresse begründet. Nach geltendem deutschem Gewerberecht seien Sportwettbüros, deren Betreiber über keine in Deutschland gültige Erlaubnis verfügen, illegal. Aus diesem Grund habe bereits das Ordnung- und Gewerbeamt den Betrieb des angemeldeten Gewerbes untersagt und dessen Schließung angeordnet. Zwar sei eine Prüfung der gewerberechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 HBO nicht vorgesehen, da aufgrund einer erteilten Baugenehmigung eine erforderliche gewerberechtliche Genehmigung für das betreffende Vorhaben weder entfalle noch von dieser Baugenehmigung ersetzt werde. Die Bauaufsicht sei jedoch nicht gezwungen, der Bauherrschafft eine Baugenehmigung zu erteilen, deren Umsetzung zwangsläufig Verstöße gegen sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen zur Folge habe. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 13. Juni 2009 im Wege der Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten an die Adresse W., V. zugestellt. Am 14.07.2009 legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein und beantragte hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu wurde vorgetragen, dass aufgrund der umfassenden Mandatierung bezüglich der geplanten Nutzungsänderung in der Y. der Ablehnungsbescheid an den Prozessbevollmächtigten hätte zugestellt werden müssen. Außerdem sei der Bescheid erneut an die Adresse W., V. gerichtet worden, obwohl mit Schreiben vom 02.04.2009 auf die richtige Firmenadresse hingewiesen worden sei. Bei der Adresse W. in V. handele es sich um den Zweitwohnsitz des Herrn C. als einem der beiden Gesellschafter. Dieser sei aufgrund einer mehrwöchigen urlaubsbedingten Abwesenheit erst am 14.07.2009 in der Lage gewesen, den Ablehnungsbescheid zur Kenntnis zu nehmen. Wäre eine Zustellung an die bekannte Geschäftsadresse erfolgt, wäre eine Kontrolle und Bearbeitung der eingehenden Post sichergestellt gewesen. Mit Schreiben vom 27.07.2009 wies der Beklagte den Widerspruch als nicht fristgemäß zurück und lehnte den Widereinsetzungsantrag mit Schreiben vom 03.08.2009 mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Nichteinhaltung der Frist selbst zu vertreten habe und eine anwaltliche Mandatierung im Baugenehmigungsverfahren nicht vorliege. Beide Schreiben enthielten keine Rechtsmittelbelehrung. Am 07.09.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Die ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens sei nicht möglich gewesen, da der Beklagte den Widerspruch unter Berufung auf die Verfristung zurückgewiesen habe. Vorliegend sei der Klägerin jedoch Widereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, da sie die Fristversäumung nicht verschuldet habe. Der Ablehnungsbescheid sei durch Einwurf in den Briefkasten an die Privatadresse des Gesellschafters C. zugestellt worden, der aber bis zum 14.07.2009 urlaubsbedingt abwesend gewesen sei. Zwar habe der beauftragte Architekt diese Adresse bei Erstellung des Bauantrags angegeben. Dem Beklagten sei aus dem Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für dasselbe Vorhaben die Geschäftsadresse der Klägerin in der A-Straße in A-Stadt jedoch bekannt gewesen. Für eine mehrwöchige urlaubsbedingte Abwesenheit sei dem Gesellschafter bzw. der Klägerin kein Vorwurf zu machen. Außerdem hätte der Bescheid aufgrund der umfassenden Mandatierung in dem Verfahren über die Erteilung eines Bauvorbescheids an die Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen. Die Frist zur Erhebung der Klage sei eingehalten, da aufgrund der fehlenden Rechtbehelfsbelehrung die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelte. Die Baugenehmigung sei bereits deshalb rechtswidrig versagt worden, da der Beklagte in unzulässiger Weise von einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse ausgegangen sei. Die Prüfung der gewerberechtlichen Zulässigkeit sei nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und falle damit nicht in die Prüfungskompetenz des Beklagten. Die Bezugnahme auf die vermeintliche Illegalität der privaten Sportwettenvermittlung sei damit unzulässig, da es sich bei den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und der Ausführungsgesetze der Länder nicht um im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Normen handele. Diese gesetzlich beschränkte Prüfungskompetenz ignoriere der Beklagte, wenn er die beantragte Baugenehmigung wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse ablehne. Ein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung einer Baugenehmigung fehle nur dann, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht nur vorübergehend offensichtlich von der begehrten Entscheidung kein Gebrauch gemacht werden könne. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Rechtslage der privaten Sportwettenvermittlung sei europa- und verfassungsrechtlich völlig offen und werde bundesweit uneinheitlich beurteilt. Außerdem könne die Klägerin völlig legal Wetten an den staatlichen Anbieter Lotto Hessen vermitteln. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich zulässig, da es sich bei dem zu berücksichtigenden Geviert um ein überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägtes Mischgebiet, wenn nicht schon um ein innerstädtisches Kerngebiet handele. Aufgrund der Nutzfläche, die den Schwellenwert von 100 m² unterschreite, sei das Vorhaben mischgebietsverträglich, da das maßgebliche Geviert auch nicht durch eine überwiegende Wohnnutzung geprägt sei. Auch Einzelhandelsbetriebe seien geeignet, die gewerbliche Prägung eines Gebiets zu begründen. Ein vorhandenes Übergewicht der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ sei ebenfalls nicht erkennbar, da sich das Wettbüro der Klägerin gerade nicht in einem Umfeld befinde, das von Vergnügungsstätten derart geprägt sei, dass andere Nutzungsformen bereits in einem Teilbereich des Gebiets weitgehend verdrängt seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2009 zu verpflichten, die Baugenehmigung entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 12.05.2009 zu erteilen, hilfsweise die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Das Sachbescheidungsinteresse habe aufgrund der gewerberechtlichen Untersagungs- und Schließungsverfügung gefehlt. Insoweit handele es sich um eine vorgreifliche Entscheidung, die sowohl im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch in der Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei. Überdies sei das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich unzulässig, da das Geviert ein überwiegend durch Wohnnutzung geprägtes Gebiet sei. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche damit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne von § 4 BauNVO. In einem solchen Gebiet seien Vergnügungsstätten unzulässig. Auch durch die im Jahre 1999 erlassene Gestaltungssatzung der Beigeladenen ergebe sich, dass das maßgebliche Geviert keinen gewerblichen Charakter haben solle. Mit Beschluss vom 20.08.2010 hat das Gericht die Beigeladene notwendig beigeladen. Diese hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 20.08.2010 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenunterlagen (4 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.