Beschluss
4 TG 1337/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1211.4TG1337.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet. Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist neben der Möglichkeit, unter Umständen auch Gewißheit der Rechtsbeeinträchtigung, daß die erstrebte Maßnahme auch (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat geht nach dem derzeitigen Stand des Bauvorhabens davon aus, daß mit einer antragsgemäßen Entscheidung der Sicherungszweck des Eilverfahrens noch erreicht werden könnte. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Recht verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag eines Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über einen Rechtsbehelf eines Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 -, DVBl. 1992, 45). Im vorliegenden Verfahren werden Widerspruch und Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen zu 1 und 2 erteilte Teilbaugenehmigung voraussichtlich nur insoweit Erfolg haben, als die Teilbaugenehmigung vom 31.10.1994 Bindungswirkung für das mit Bescheid vom 06.01.1995 genehmigte Gesamtbauvorhaben entfaltet, und zwar für das gesamte Dachgeschoß ab Oberkante Dachgeschoßfußboden; darüber hinaus verletzt die angefochtene Teilbaugenehmigung die Rechte der Antragstellerin nach Lage der Akten nicht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Teilbaugenehmigung vom 31.10.1994 ist zulässig; es fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtung der Teilbaugenehmigung. Die Vorschrift des § 98 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung - HBO 1977 - (heute § 71 HBO 1993) bestimmt, daß die Ausführung eines bestimmten Teils der baulichen Anlage auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich genehmigt werden kann (Teilbaugenehmigung), wenn u. a. der Teil der baulichen Anlage unter Berücksichtigung der Gesamtanlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 HBO 1977). Nach Absatz 3 der Vorschrift (heute § 71 Abs. 2 HBO 1993) kann die (endgültige) Baugenehmigung nach Erteilung der Teilbaugenehmigung nicht mehr versagt werden; es bleiben indessen Auflagen nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift möglich. Daraus folgt, daß mit der Teilbaugenehmigung bereits über die grundsätzliche Vereinbarkeit des gesamten Bauvorhabens mit dem Bauplanungsrecht und den wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entschieden wird und die Teilbaugenehmigung insoweit eine Bindungswirkung entfaltet (vgl. dazu: Hess. VGH, Urteil vom 26.04.1990 - 4 UE 1256/86 -, HessVGRspr. 1991, 3 (6)). Die Funktion der Teilbaugenehmigung erschöpft sich somit nicht darin, dem Bauherrn vorab die Errichtung eines Teils des Bauvorhabens zu gestatten; die mit der Teilbaugenehmigung verbundene grundsätzliche Billigung der Gesamtmaßnahme kann vielmehr bis zur Bestandskraft der (endgültigen) Baugenehmigung und für den Fall, daß der Bauherr die (endgültige) Baugenehmigung nicht ausnutzt, unter Umständen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Wirkung entfalten. Die (endgültige) Baugenehmigung tritt also nicht an die Stelle der Teilbaugenehmigung, sondern ergänzt diese in bezug auf die zunächst nicht genehmigten Baumaßnahmen. Daraus folgt, daß das Rechtsschutzbedürfnis eines Dritten für die Anfechtung einer Teilbaugenehmigung mit dem Erlaß der (endgültigen) Baugenehmigung nicht entfällt (vgl. dazu: Hess. VGH, Urteil vom 23.05.1969 - OS IV 75/66 -, tlw. abgedruckt in BRS 22 Nr. 159). Ein Dritter, der sich gegen das Bauvorhaben wendet, kann umfassenden Rechtsschutz also nur dadurch erlangen, daß er sowohl die Teilbaugenehmigung als auch - nach deren Erlaß - die (endgültige) Baugenehmigung anficht. Für den Fall, daß der Dritte - wie vorliegend die Antragstellerin - Widerspruch gegen die Teilbaugenehmigung erhoben und einen gerichtlichen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Teilbaugenehmigung gestellt hat, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die (isolierte) Anfechtung der Teilbaugenehmigung jedenfalls so lange, wie die (endgültige) Baugenehmigung nicht bestandskräftig geworden ist. Die Antragstellerin, der der Erlaß der (endgültigen) Baugenehmigung vom 06.01.1995 nicht bekanntgegeben worden ist, hat gegen sie Widerspruch eingelegt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch nicht auf diejenigen Einwendungen beschränkt, die sich auf den Teil des Gesamtbauvorhabens beziehen, dessen Errichtung die Teilbaugenehmigung gestattet, also auf den unteren Teil des Bauvorhabens bis zur Oberkante des Obergeschoßfußbodens. Aufgrund der Tatsache, daß mit der Teilbaugenehmigung bereits über die grundsätzliche Vereinbarkeit des gesamten Bauvorhabens mit dem Bauplanungsrecht und den wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entschieden wird, muß die Antragstellerin schon im Rahmen der Anfechtung der Teilbaugenehmigung sämtliche Einwendungen geltend machen können, die sich auf die Vereinbarkeit des gesamten Bauvorhabens mit dem Bauplanungsrecht und den wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften beziehen. Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) - BauGB - zu beurteilen, da das Baugrundstück im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes der ehemaligen Gemeinde B für die gesamte Ortslage liegt. Der Bebauungsplan ist auch wirksam bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund der Hauptsatzung der ehemaligen Gemeinde B vom 09.03.1967, die - entgegen der Auffassung der jetzigen Stadt M - in § 11 eine Regelung enthält, die die Bekanntmachung von Bebauungsplänen als gemeindliche Satzungen hinreichend bestimmt regelt. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs war unter der Geltung des § 12 des Bundesbaugesetzes - BBauG 1960 - sowohl die Art der Hinweisbekanntmachung der Genehmigung als auch Ort und Dauer der Auslegung der Bebauungspläne in der Hauptsatzung festzulegen (vgl. dazu: Hess. VGH, Urteil vom 13.07.1973 - IV OG 40/73 -, BRS 27 Nr. 20; Beschluß vom 09.11.1973 - IV N 2/73 -, BRS 27 Nr. 16; Urteil vom 03.05.1974 - IV OE 76/73 -, DÖV 1975, 756; Urteil vom 14.03.1984 - III OE 43/82 -, BRS 42 Nr. 25; Urteil vom 14.03.1986 - IV OE 42/82 -, UPR 1986, 392 = HSGZ 1986, 447 = ZfBR 1986, 249). Der Senat hat dazu bereits im Urteil vom 13.07.1973 (a.a.O.) ausgeführt, daß § 12 BBauG 1960 verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, daß unter "Bekanntmachung" die Auslegung nach § 12 Satz 1 BBauG 1960 und die Hinweisbekanntmachung nach Satz 2 dieser Vorschrift zu verstehen sei. Das Gebot, die Art der Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen in der Hauptsatzung festzulegen, gelte uneingeschränkt für alle Bekanntmachungsarten. Demgemäß sei für die Verkündung von Bebauungsplänen nicht nur die Art der Hinweisbekanntmachung durch die allgemeine Veröffentlichungsregelung in der Hauptsatzung festzulegen, sondern auch Ort und Dauer der Auslegung. Ort und Dauer der Auslegung von Bebauungsplänen waren in § 11 Ab. 4 Satz 2 der Hauptsatzung der ehemaligen Gemeinde Bischofsheim vom 09.03.1967 hinreichend geregelt. § 11 Abs. 4 Satz 2 der Hauptsatzung schrieb darüber hinaus nicht vor, wie die Bekanntmachung der Auslegung zu erfolgen hatte. Da es sich bei der Hinweisbekanntmachung nach § 12 Satz 2 BBauG 1960 um einen Teil der öffentlichen Bekanntmachung von Bebauungsplänen als gemeindliche Satzungen handelt, griff die allgemeine Veröffentlichungsregelung des § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der ehemaligen Gemeinde B vom 09.03.1967 ein (vgl. dazu: Hess. VGH, Urteil vom 13.07.1973, a.a.O.). Soweit der Antragsgegner Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplanes aus der Entscheidung des Senats in dem Verfahren 4 TH 610/94 vom 08.06.1994 herleiten will, bezogen sich diese Bedenken ausschließlich auf die Festsetzung des dort streitgegenständlichen Flurstückes 10/3, das mit einem Mehrfamilienwohnhaus mit sieben Wohneinheiten bebaut werden sollte, als bebaubare Fläche. Eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes läßt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß die Grundstücke bereits dreigeschossig bebaut sind. Dabei übersieht der Antragsgegner, daß die genannten Grundstücke jenseits der Nutzungsgrenze und damit im Bereich der dreigeschossigen Bebaubarkeit liegen. Die geplante Wohnanlage mit 11 Wohneinheiten widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der festgelegten Baugrenzen, der Grundflächenzahl von 0,4, der Geschoßflächenzahl von 0,8 und der höchstzulässigen Geschoßzahl (II). In bezug auf die Überschreitung der Baugrenzen um 107 qm und der Grundflächenzahl um 0,05 hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, daß eine Beeinträchtigung der Antragstellerin bereits deshalb nicht ersichtlich sei, weil die Überschreitung der Baugrenzen, die letztlich auch zu einer relativ geringen Überschreitung der Grundflächenzahl führe, fast ausschließlich den südwestlichen Grundstücksteil betreffe und daher allenfalls den Nachbarn M straße beeinträchtigen könne; im östlichen Grundstücksbereich solle dagegen sogar ein vorhandener Gebäudeteil, der sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinde, abgerissen werden. Bezüglich der Zahl der Vollgeschosse und der Geschoßflächenzahl gilt folgendes: Zur Berechnung der Zahl der Vollgeschosse ist § 18 der Baunutzungsverordnung - BauNVO 1968 - i.V.m. § 2 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung - HBO 1977 - anwendbar. Danach sind Vollgeschosse diejenigen Geschosse, deren Fußboden überwiegend oberhalb der festgelegten Geländeoberfläche liegt und die im Lichten entweder vollständig mindestens 2 m oder über mehr als 2/3 ihrer Grundfläche mindestens 2,30 m hoch sind. Vollgeschosse sind auch teilweise unter der festgelegten Geländeoberfläche liegende Geschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Ausweislich des Grüneintrags Bl. 249 ff. des Verwaltungsvorgangs betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben handelt es sich bei dem Keller des Altbaubereichs um ein Vollgeschoß, bei dem Keller des Anbaus dagegen nicht. Bei dem Dachgeschoß handelt es sich ausweislich der Berechnung Bl. 237 des vorgenannten Verwaltungsvorgangs nicht um ein Vollgeschoß. Zur Berechnung der Geschoßflächenzahl ist § 20 BauNVO 1968 anwendbar. Danach ist die Geschoßfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln; die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen. Die Aufenthaltsräume im Dachgeschoß des streitgegenständlichen Bauvorhabens sind bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl im Baugenehmigungsverfahren (Bl. 148 f. des vorgenannten Verwaltungsvorgangs) zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die Geschoßflächenzahl - unter Zugrundelegung der Hälfte der Fläche des Obergeschosses für das Dachgeschoß - überschlägig mit 1,283 errechnet. Rechnet man den Geschoßflächen (Bl. 149 des vorgenannten Verwaltungsvorgangs) dagegen für das Dachgeschoß eine Fläche von mindestens 236,49 qm hinzu - das ist die Fläche, die der Architekt in der Berechnung (Bl. 237 des vorgenannten Verwaltungsvorgangs) als Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m angegeben hat -, so ergibt sich eine Geschoßflächenzahl von 987,22 qm + 236,49 qm --------------------- = mindestens 1,33. 917 qm Der Senat läßt dahingestellt, ob das Wohl der Allgemeinheit gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch - BauGB-MaßnahmenG - eine Befreiung von der Festsetzung der Geschoßflächenzahl (0,8) in dem erteilten Umfang auf 1,077 erfordert. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit der Befreiung in atypischen Sonderfällen (im Einzelfall) von der Anwendung einer auf einer gewissen Verallgemeinerung beruhenden Festsetzung in einem Bebauungsplan befreit werden soll (Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 3. Aufl., § 31 Rdnr. 25). Der Antragsgegner hat den dringenden Wohnbedarf dagegen lediglich damit begründet, daß am 01.11.1993 insgesamt 233 Wohnungssuchende bei dem Sozialamt der Stadt Maintal gemeldet gewesen seien und die Zahl jetzt mit Sicherheit noch höher liege. Dagegen fehlen für eine Befreiung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BauGB bezüglich der Erhöhung der Geschoßzahl und der Geschoßflächenzahl auf 1,077 und für eine weitere Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG bezüglich der Erhöhung der Geschoßflächenzahl um die Flächen von Aufenthaltsräumen im Dach (auf insgesamt mindestens 1,33) die Voraussetzungen. Nach der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Einzelfall befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG läßt eine Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche durch Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen zu, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die kumulative Befreiung von der Höchstzahl der Vollgeschosse (drei statt zwei Vollgeschosse im Altbaubereich) und der Geschoßflächenzahl (von 0,8 auf mindestens 1,33) führt jedenfalls dazu, daß die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB berührt werden und damit auch öffentliche Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG entgegenstehen, indem die im Bebauungsplan festgelegte Nutzungsgrenze zwischen dreigeschossiger Bebaubarkeit und entsprechend höherer Ausnutzbarkeit bezüglich der Geschoßflächenzahl einerseits und zweigeschossiger Bebaubarkeit und entsprechend niedrigerer Ausnutzbarkeit bezüglich der Geschoßflächenzahl ohne vorherige Änderung des Bebauungsplanes verschoben wird. Die Festsetzungen, gegen die das Bauvorhaben verstößt, haben jedoch keinen nachbarschützenden Charakter. Bauplanerische Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dienen nur dann dem Nachbarschutz, wenn sich ein solcher Wille des Planungsträgers zumindest mit hinreichender Deutlichkeit aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst, aus seiner Begründung oder aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt. Günstige Auswirkungen der Festsetzungen auf die Grundstücksnachbarn allein reichen für die Annahme eines nachbarschützenden Charakters nicht aus (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 18.09.1989 - 4 TG 2261/89 -, BRS 49 Nr. 189; Beschluß vom 27.11.1990 - 4 TG 2972/90 -, HessVGRspr. 1991, 93). Anhaltspunkte dafür, daß die festgesetzten Geschoßzahlen und Geschoßflächenzahlen vorliegend nachbarschützend sein sollten, liegen nicht vor. Die Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift kann einen Nachbarn allerdings dann in seinen Rechten verletzen, wenn nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen wird. Das ist hier der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173) beurteilt die Wahrung der nachbarlichen Rücksichtnahme nach seinen erstmals im Urteil vom 25.02.1977 (- IV C 22.75 u.a. -, BRS 32 Nr. 155) dargestellten Grundsätzen. Der beschließende Senat greift zur rechtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 31 Abs. 2 BauGB - mit gewissen Änderungen - auf die von ihm zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes im unbeplanten Innenbereich zurück (Beschluß vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 u.a. -, BRS 42 Nr. 77; Beschluß vom 27.11.1990 - 4 TG 2972/90 -, HessVGRspr. 1991, 73). Danach genießt ein Nachbar Schutz gegen eine ihm nachteilige Befreiung eines Bauinteressenten von einer Festsetzung des Bebauungsplanes, wenn der betroffene Belang im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich ist, er durch die Festsetzung, von der befreit werden soll, mindestens reflexartig objektiv-rechtlich geschützt ist und er von solchem Gewicht ist, daß er sich bei gerechter Abwägung, bei der auch Interessen anderer Nachbarn und der Allgemeinheit zu berücksichtigen sein können, gegen das Interesse des Bauinteressenten durchsetzen muß (Hess. VGH, Beschluß vom 18.09.1989 - 4 TG 2261/89 -, BRS 49 Nr. 189; Beschluß vom 27.11.1990, a.a.O.). Gegenüber einem Vorhaben, das gegen nicht nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt - ohne daß eine Befreiung erteilt wäre -, genießt ein Nachbar Schutz in demselben Umfang, wie er gegen eine Befreiung gegeben wäre, die das Vorhaben ermöglicht hätte (Hess. VGH, Beschluß vom 09.03.1990 - 4 TG 1478/89 -, BRS 50 Nr. 195). Für die Bejahung eines Nachbarschutzes gegen die Veränderung einer baulichen Situation, an deren Aufrechterhaltung ein Nachbarinteresse besteht, ist bei der Entscheidung über eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht nur die Kontrollüberlegung anzustellen, ob der nachbarliche Belang sich bei einer planerischen Abwägung in einem gedachten Bauleitplanverfahren gegen andere Belange, insbesondere die des Bauwerbers, eindeutig durchsetzen müßte. Vielmehr findet bei der Ausübung des Ermessens, ob eine Befreiung gewährt werden soll, eine von der Bauaufsichtsbehörde selbst anzustellende Abwägung möglicherweise widerstreitender Belange des Bauwerbers und seiner Nachbarn unter Berücksichtigung auch öffentlicher Belange statt. Der Nachbar hat bei einer Entscheidung Anspruch auf eine sachgerechte Ermessensausübung insoweit, als seine Belange betroffen sind. In diesem Recht kann er durch eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde nur aus Gründen verletzt sein, die einem Abwägungsfehler bei der Bauleitplanung entsprechen, so daß es gegebenenfalls an der ausreichenden Beachtung, der zutreffenden Bewertung seiner Belange oder an einem gerechten Ausgleich mit anderen Belangen unter Berücksichtigung dessen, was einem Nachbarn billigerweise zuzumuten ist, fehlt. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß das genehmigte Bauvorhaben bezüglich der Überschreitung der höchstzulässigen Geschoßzahl und der Überschreitung der festgesetzten Geschoßflächenzahl von 0,8 um tatsächlich mindestens 0,53 (= 1,33) das Recht der Antragstellerin auf die gebotene Rücksicht verletzt. Die bisher gegebene relative Wohnruhe im Bereich der zweigeschossigen Bebaubarkeit - in dem auch das Grundstück der Antragstellerin liegt - wird beeinträchtigt; das insoweit tangierte private Interesse an gesunden Wohnverhältnissen ist städtebaulich im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) und könnte durch eine Begrenzung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse sowie der Geschoßflächenzahl auch - mittelbar - geschützt werden. Das grundsätzlich schützenswertes Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung des bisherigen im Bebauungsplan festgeschriebenen Zustandes ist auch so schutzwürdig, daß es sich bei gerechter Abwägung gegen die Interessen der Beigeladenen an der genehmigten Bebauung des Grundstücks M straße durchsetzen müßte. Zugunsten der Antragstellerin müßte bei rechtmäßiger Ausübung planerischen Ermessens beachtet werden, daß durch das Zusammenwirken der seit 1990 geltenden hessischen bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Vollgeschoßbegriff (§ 2 Abs. 4 HBO 1990; heute § 2 Abs. 3 HBO 1993) mit § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 in Dachgeschossen, die nicht als Vollgeschosse gelten, in erheblichem Umfang Aufenthaltsräume geschaffen werden können, die nicht bzw. nicht ohne weiteres auf die Geschoßflächenzahl anzurechnen sind. Will der Plangeber eines Bebauungsplanes in einem bereits bebauten (und beplanten) Gebiet das Maß der baulichen Nutzbarkeit erhöhen, so muß er bedenken, daß jede Anhebung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzbarkeit in Vollgeschossen zu der ohnehin bereits vorhandenen großzügigen Möglichkeit der Errichtung von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen ohne Anrechnung auf die Geschoßflächenzahl hinzutritt und daß jede Vergrößerung der Geschoßfläche der Vollgeschosse die Basis für die Schaffung weiterer Nutzflächen im Dachgeschoß bietet (vgl. dazu: Hess. VGH, Beschluß vom 23.11.1994 - 4 TH 2291/94 - in NVwZ-RR 1995, 381 (LS)). Diesem Problem hat der Bundesgesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 20 Abs. 3 Satz 2 dem Plangeber eines Bebauungsplanes die Möglichkeit eingeräumt hat, festzusetzen, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Will eine Gemeinde in einem bereits bebauten (und beplanten) Gebiet das Maß der zulässigen baulichen Nutzbarkeit in den Vollgeschossen mehr als geringfügig anheben, so kann das berechtigte Interesse von Grundstückseigentümern an der Erhaltung des Gebietscharakters es erfordern, daß zugleich Höchstgrenzen eingeführt werden, die bei Anrechnung von Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen nicht überschritten werden dürfen. Welchen Wert eine solche Höchstgrenze bei rechtmäßiger Ausübung planerischen Ermessens äußerstenfalls erreichen darf, ist eine Frage des Einzelfalles (Hess. VGH, Beschluß vom 23.11.1994, a.a.O.). Das Bauvorhaben der Beigeladenen überschreitet jedenfalls durch das Zusammenwirken der Erhöhung der Geschoßfläche im Altbaubereich von 2 auf 3 Vollgeschosse und der Erhöhung der Geschoßflächenzahl von 0,8 auf mindestens 1,33 das Maß dessen, was der Plangeber äußerstenfalls noch planen könnte. Die Geschoßflächenzahl von mindestens 1,33 liegt eindeutig oberhalb der Grenze des in § 17 BauNVO festgesetzten Höchstmaßes einer Geschoßflächenzahl von 1,2 in Wohngebieten, welches für Plangebiete mit weniger als dreigeschossiger Bebauung bei einer Grundflächenhöchstzahl von 0,4 nicht erreicht wird, im übrigen eine intensive Ausnutzung ermöglicht und nur in besonderen Ausnahmefällen noch überschritten werden kann (Absätze 2 und 3). Bauordnungsrechtlich ist das Bauvorhaben nicht zu beanstanden. Die nach § 8 Abs. 1 HBO 1977 zu berechnenden Grenzabstände sind - ausweislich Bl. 142 des Verwaltungsvorgangs betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben - mit 4,5 m im Altbaubereich und 3 m im Bereich des Anbaus im Verhältnis zum Grundstück der Antragstellerin eingehalten. Soweit ein Vorhaben die bauordnungsrechtlich geforderten Abstände einhält, scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes in bezug auf die nachbarlichen Interessen an ausreichender Belichtung und Besonnung aus. Bei Einhaltung der gebotenen Abstandsfläche besteht keine weitergehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf diese nachbarlichen Belange (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15.12.1987 - III OE 78/83 -; Beschluß vom 01.08.1995 - 4 TG 1338/95 -; OVG Lüneburg, Beschluß vom 24.06.1986 - 6 B 63/86 -, BRS 46 Nr. 177; BVerwG, Beschluß vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, BRS 42 Nr. 206; Beschluß vom 24.04.1989 - 4 B 72/89 -, NVwZ 1989, 1060; Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, NJW 1994, 1546). Ausweislich Bl. 242 des vorgenannten Verwaltungsvorgangs steht sowohl an der Grenze zum Grundstück M straße als auch an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin jeweils eine 3 m breite Feuerwehrzufahrt zur Verfügung. Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten nicht gesicherten ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung hat der Senat in dem Beschluß vom 08.06.1994 (Parallelverfahren 4 TH 610/94) ausgeführt, daß weder die Begründung des Bebauungsplanes, wonach grundsätzlich auf eine sog. Hinterhofbebauung verzichtet worden sei, da die bestehende Kanalisation im übrigen Ortsteil zusätzliche Kapazitäten nicht mehr zulasse, noch die Behauptung, daß die Entwässerungsanlagen des fraglichen Gebietes bei starken Regenfällen völlig überlastet seien, genüge, um eine Gefährdung der gesicherten Erschließung des Bauvorhabens darzutun. Anhaltspunkte dafür, daß das geplante Bauvorhaben zu einer konkreten Beeinträchtigung der Abwasserentsorgung auf dem Grundstück der Antragstellerin führen und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen könnte, sind ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ist demnach auf die Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung vom 31.10.1994 für das mit Bescheid vom 06.01.1995 genehmigte Gesamtbauvorhaben, und zwar für das gesamte Dachgeschoß ab Oberkante Dachgeschoßfußboden zu beschränken. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg gegen die Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung hinsichtlich der übrigen Teile des streitgegenständlichen Vorhabens vorgehen. Diese Beschränkung gilt im Hauptsacheverfahren ebenso wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und entspricht der ständigen Entscheidungspraxis des Senats. Der Nachbar kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen weitergehenden Erfolg erzielen, als ein von einem rechtswidrigen Bauvorhaben betroffener Grundstückseigentümer mit der Baunachbarklage im Verfahren zur Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen kann (vgl. beispielsweise: Hess. VGH, Beschluß vom 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, HessVGRspr. 1990, 54; Beschluß vom 25.07.1991 - 4 TH 1032/91 -; Beschluß vom 16.04.1992 - 4 TH 214/92 -, ESVGH 43, 70 = BRS 54 Nr. 167; Beschluß vom 30.10.1992 - 4 TH 1764/92 -, ESVGH 43, 152 = HessVGRspr. 1993, 1). Es ist Sache der Beigeladenen und des Antragsgegners, das Vorhaben gegebenenfalls so zu modifizieren, daß dieses insgesamt mit den Anforderungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts übereinstimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenverteilung entspricht dem Verhältnis, in dem die Beteiligten in beiden Instanzen obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 in erster Instanz für erstattungsfähig zu erklären, da sie das erstinstanzliche Verfahren nicht nennenswert gefördert, keinen Antrag gestellt und somit auch nicht am Kostenrisiko teilgenommen haben. Den Beigeladenen zu 1 und 2 sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zwingend anteilig aufzuerlegen, da sie im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO); es entspricht auch der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren anteilig für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Es entspricht dagegen nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 im Beschwerdeverfahren für erstattungsfähig zu erklären, da sie das Verfahren nicht nennenswert gefördert, keinen Antrag gestellt und somit nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 analog, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte bezüglich des allein in das Beschwerdeverfahren gelangten ursprünglichen Antrags zu 1 mit 12.000,-- DM (der Hälfte des Dreifachen des Auffangstreitwertes). Die Befugnis zur teilweisen Abänderung des Streitwertes für die erste Instanz beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks. Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragten am 27.04.1993 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 7 Wohneinheiten auf dem Grundstück F Weg und die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten durch Um- und Anbau auf dem Grundstück M. Die Bauanträge sollten nach der alten Hessischen Bauordnung - HBO - in der Fassung vom 16.12.1977 und 29.11.1989 geprüft werden. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des "Bebauungsplans für die gesamte Ortslage" der Gemeinde B, der für das Grundstück M straße zweigeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von 0,8 vorsieht. Mit Bescheiden vom 31.10.1994 erteilte der Antragsgegner für das Bauvorhaben Mehrfamilienwohnhaus (11 Wohneinheiten) durch Um- und Ausbau eine Teilbaugenehmigung bis zur Oberkante des Obergeschoßfußbodens und erließ einen Befreiungsbescheid folgenden Umfangs: 475 Die Befreiung umfaßt die Überschreitung der im Bebauungsplan der Stadt M festgelegten Baugrenze um 107,00 qm. 478 Die Befreiung umfaßt die Überschreitung der im Bebauungsplan der Stadt M festgelegten Grundflächenzahl von 0,4 um 0,05 = 45,85 qm. 479 Die Befreiung umfaßt die Überschreitung der im Bebauungsplan der Stadt M festgelegten Geschoßflächenzahl von 0,8 um 0,277 = 254,01 qm. 480 Mit der Befreiung wird - abweichend vom rechtskräftigen Bebauungsplan - der Stadt M zugelassen, daß anstatt 2 Vollgeschosse 3 Vollgeschosse ausgeführt werden dürfen (im Altbaubereich)." Die Antragstellerin, der der Erlaß der Teilbaugenehmigung nicht bekanntgegeben wurde, legte mit Schreiben vom 10.01.1995 Widerspruch ein, den sie im wesentlichen wie folgt begründete: Die Teilbaugenehmigung sei rechtswidrig, da sämtliche vier Befreiungen nicht von § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB - bzw. § 4 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch - BauGB-MaßnahmenG - gedeckt seien. Ein dringender Wohnbedarf dürfe der Befreiung nur dann zugrundegelegt werden, wenn er durch konkrete Tatsachen nachgewiesen sei; die Antragsgegnerin habe dagegen in ihrem Befreiungsbescheid einen dringenden, akuten Wohnbedarf in der Gemeinde M nicht belegt. Darüber hinaus seien der Befreiungsbescheid und damit auch die Teilbaugenehmigung ermessensfehlerhaft, da aus ihnen nicht hervorgehe, aus welchem Grund sich der Antragsgegner für berechtigt gehalten habe, die Befreiungen zu erteilen. Durch die Vielzahl massiver Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans würden das Recht der Antragsteller auf Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks und ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (Gesundheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) verletzt; das geplante Bauvorhaben "erdrücke" das Grundstück der Antragsteller regelrecht. Am 10.01.1995 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und zur Begründung auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Januar 1995 gegen die den Beigeladenen am 31. Oktober 1994 erteilte Teilbaugenehmigung für das Bauvorhaben M, anzuordnen, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten zur Errichtung des durch die Teilbaugenehmigung genehmigten Mehrfamilienwohnhauses bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch stillzulegen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Der Antrag zu 2 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, der Antrag zu 1 unbegründet. Für die Befreiung von der zweigeschossigen Festsetzung des Bebauungsplans lägen sowohl die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vor. Ausweislich eines Schreibens der Stadt M vom 01.09.1994 seien am 01.11.1993 insgesamt 233 Wohnungssuchende beim Sozialamt der Stadt M gemeldet gewesen; aktuelle Zahlen lägen zwar nicht vor, es könne aber mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Zahl der Wohnungssuchenden jetzt noch höher liege. Die Berücksichtigung nachbarlicher Interessen - die hiermit nachgeholt werde - ergebe, daß diese durch die geplante Dreigeschossigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Im übrigen sei davon auszugehen, daß die Festsetzung der Zweigeschossigkeit im Bebauungsplan keinen nachbarschützenden Charakter habe. Unabhängig davon müßten sich die Belange der Antragsteller bei einer planerischen Abwägung in einem gedachten Bauleitplanverfahren nicht eindeutig durchsetzen. Auch bei einer Bewertung nach § 34 BauGB füge sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein. Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben keinen Antrag gestellt. Die (endgültige) Baugenehmigung für das Bauvorhaben M straße wurde unter dem Datum des 06.01.1995 erteilt. Die Antragstellerin, der der Erlaß der (endgültigen) Baugenehmigung nicht bekanntgegeben wurde, legte gegen sie per Telefax am 28.09.1995 Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluß vom 13.03.1995 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Antrag zu 2 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und der Antrag zu 1 unbegründet sei. Bauplanungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach §§ 30 Abs. 1, 31 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des "Bebauungsplans für die gesamte Ortslage", von dessen Wirksamkeit ausgegangen werde. Hinsichtlich der Überschreitung der Festsetzungen des Bebauungsplans über die Grundflächenzahl sowie die Baugrenze sei ein Betroffensein der Antragsteller in schützenswerten nachbarlichen Belangen nicht ersichtlich, da die Überschreitung der Baugrenze - die letztlich auch zu einer Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl führe - fast ausschließlich den südwestlichen Teil des streitgegenständlichen Grundstücks betreffe, wobei im östlichen Grundstücksbereich sogar ein bereits vorhandener Gebäudeteil, der sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinde, abgebrochen werden solle. Hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Vollgeschosse und der Geschoßflächenzahl, die der Antragsgegner zu Unrecht unter Außerachtlassung der Aufenthaltsräume im Dachgeschoß mit 1,077 anstatt mit 1,283 berechnet habe, seien die Antragsteller zwar in schützenswerten nachbarlichen Belangen betroffen, die sie allerdings nicht im Rahmen des vorliegenden lediglich die Teilbaugenehmigung betreffenden Eilverfahrens, sondern im Rahmen eines Widerspruchs sowie eines gerichtlichen Eilverfahrens gegen die endgültige Baugenehmigung geltend machen müßten. Gegen den am 27.03.1995 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 10.04.1995 teilweise Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sie sich gegen die oberen Geschosse des Bauvorhabens nur durch Rechtsbehelfe gegen die endgültige Baugenehmigung mit Erfolg zur Wehr setzen könne. Die zu dem streitgegenständlichen Bauvorhaben gehörende vollunterkellerte Treppenanlage auf dem Flurstück 13/4 halte die vorgeschriebenen Abstände nicht ein. Der Brandschutz entsprechend den Vorschriften der DIN 14090 i.V.m. §§ 5, 17 HBO 1993 sei nicht gewährleistet und die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung des Bauvorhabens nicht gesichert. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1995 teilweise abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Januar 1995 gegen die den Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 31. Oktober 1994 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er äußert zunächst Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 08.06.1994 - 4 TH 610/94 - betreffend das Mehrfamilienwohnhaus mit 7 Wohneinheiten sowie im Hinblick darauf, daß der Bebauungsplan durch die dreigeschossige Bebauung des Grundstücks der Antragsteller - die von diesen bestritten wird - sowie der Grundstücke M straße funktionslos geworden sein könnte. Darüber hinaus macht er geltend, die Stadt M gehe davon aus, daß der Bebauungsplan wegen fehlerhafter Hauptsatzung nicht rechtswirksam sei. Die im Befreiungsbescheid fehlenden Ermessenserwägungen holt der Antragsgegner ausdrücklich nach. Für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans führt der Antragsgegner aus, daß sich das Bauvorhaben auch gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei. Hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten nicht ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung nimmt er Bezug auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluß vom 08.06.1994 - 4 TH 610/94, S. 7 und 8 des amtlichen Umdrucks -. In bezug auf die gerügte Gewährleistung des Brandschutzes trägt er vor, daß sich aus dem Freiflächengestaltungsplan, der Inhalt der endgültigen Baugenehmigung vom 06.01.1995 sei, ergebe, daß eine Feuerwehrzufahrt über die M straße entlang des Nachbargrundstückes 10/2 zur Verfügung stehe. Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie schließen sich im wesentlichen den Ausführungen des Antragsgegners, insbesondere im Schriftsatz vom 23.05.1995, an. Durch Beschluß vom 06.10.1995 hat der Senat die Raiffeisenbank. dem Verfahren beigeladen, nachdem diese mit Schriftsatz vom 22.09.1995 gemäß § 56 Abs. 3 HBO mitgeteilt hatte, daß sie das zu bebauende Grundstück käuflich erworben und die Bauherrschaft übernommen habe. Die Beigeladene zu 3 stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des streitgegenständlichen Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 4 TG 1339/95 und die von dem Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgänge betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben (1 Heft), das Bauvorhaben der Beigeladenen (1 Heft) und das Grundstück der Antragstellerin (2 Hefte), ferner auf den Bebauungsplan der Gemeinde B für die gesamte Ortslage.