Urteil
4 UE 2664/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0824.4UE2664.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO), aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Voranfrage. Gemäß § 65 HBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Voranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid nimmt den Teil der Baugenehmigung vorweg, der der Reichweite der Anfrage entspricht. Der Maßstab, nach dem diese Voranfrage zu beantworten ist, ergibt sich, auch wenn dies in § 65 HBO nicht ausdrücklich aufgeführt wird, aus § 70 HBO, nach dessen Abs. 1 Satz 1 die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Da die Voranfrage nur eine eingeschränkte Prüfung erstrebt, richtet sich der Umfang der zu prüfenden Vorschriften nach der Reichweite der Anfrage. Sie bestimmt der Fragesteller, bestimmen also die Kläger. Mit dem auf den "Neubau eines Wochenendhauses" gerichteten Antrag vom 04.04.1984, dem eine Baubeschreibung als Objektbeschreibung sowie eine Abzeichnung der Flurkarte beigefügt sind, haben die Kläger die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach Art und Maß der baulichen Nutzung, den Standort und die Erschließung zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemacht. Bauplanungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wie auch § 236 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - zum Ausdruck bringt, nach heutigem Recht. Dabei ist zunächst zu klären, ob das Vorhaben im Innenbereich, d. h. in einem eigenständigen im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder in einem Bebauungssplitter im Außenbereich errichtet werden soll und damit die Anwendbarkeit von § 34 oder § 35 BauGB. Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß die vorhandene Bebauung in den Fluren 5 und 6 keinen Ortsteil bildet. Diese Bebauung - etwa 23 Wochenendhäuser - weist große Lücken auf, prägt im Hinblick auf deren Größe ganz überwiegend auch die Grundstücke nicht, auf denen sie errichtet sind. Sie sind ohne Zuordnung zu Erschließungswegen, teilweise über Parzellengrenzen hinweg auf Grundstücken errichtet worden, die vom Zuschnitt Außenbereichs- und keine Baugrundstücke sind. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil es sich jedenfalls bei der Bebauung in der Flur 5, zu der das Grundstück der Kläger gehört, um einen Bebauungssplitter im Außenbereich handelt. Der dort vorhandene Bestand von 5 bzw. 6 Gebäuden - je nach dem, ob man das östlich der Wegeparzelle 77 gelegene Gebäude auf der Parzelle 66 noch einbeziehen will oder nicht - ist von der Mehrzahl der Bauten durch ein, im Beiplan der früheren Gemeinde aus dem Jahre 1957 als Vogelschutzgehölz bezeichnetes Waldstück getrennt. Der Gebäudeabstand zwischen den nächstgelegenen Gebäuden westlich des Waldstücks (Flurstücke 53 bis 55) und östlich des Waldstückes (49/2) beträgt etwa 100 m. Ein Bebauungszusammenhang zwischen den beiden Komplexen, zu denen die Gebäude jeweils gehören, kann nicht festgestellt werden. Die östlich des Waldstücks auf verhältnismäßig kleinen Grundstücken gelegenen Gebäude zerfallen ihrerseits in zwei, durch das wesentlich größere (3.122 qm) Baugrundstück der Kläger, voneinander getrennte Bebauungssplitter. Nach alledem ist das Baugrundstück der Kläger dem Außenbereich zuzuordnen. Das im Außenbereich nicht bevorzugt zulässige Wochenendhaus der Kläger kann dort gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt und die Erschließung nicht gesichert ist. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist nicht ausreichend erschlossen. Zur Erschließung gehören die Straße zum Baugrundstück und die notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen. Im vorliegenden Fall fehlt es an der Wegeerschließung. Dabei kann es offenbleiben, ob dem nicht ins Einzelne gehenden Erschließungsbegriff des Bauplanungsrechts genügt wäre, wenn das Baugrundstück über einen im Eigentum der Gemeinde stehenden Weg zu erreichen ist und der tatsächliche Straßenzustand eine gefahrlose Benutzung ermöglicht. Im vorliegenden Fall sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Wegeerschließung nicht erfüllt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche grenzt. Bei den Wegen durch die die vorhandene Wochenendhausbebauung erschlossen wird, handelt es sich um Wirtschaftswege, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht schon deshalb erfüllen, weil sie von den Anliegern benutzt werden, um zu den Hausgrundstücken zu gelangen, und aus diesem Grunde tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Erforderlich ist vielmehr, daß die Wegefläche als öffentliche Straße dem Verkehr gewidmet ist (st.Rspr., Hess. VGH, U. v. 27.05.1987 - 4 UE 212/86 - BRS 47 Nr. 106 = HessVGRspr. 1988 S. 4 m.w.N.). Hier handelt es sich bei den Erschließungswegen um geschotterte Wirtschaftswege, die straßenrechtlich nicht gewidmet sind. Weiterhin fehlt es an der Hausentwässerung und damit der Wasserentsorgung, die als Teil der Sicherung der Erschließung zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich gehört (§ 35 Abs. 1 BauGB). Welche Anforderungen an die Abwasserentsorgung im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Erschließung zu stellen sind, ist nicht geregelt. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Abwasserentsorgung ergeben sich aus den §§ 42, 43 HBO. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 HBO dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung der Abwasser dauernd gesichert ist. Die Abwasserbeseitigung durch Sammelgrube (Behälter) ist hier im Hinblick auf die bereits vorhandene zentrale Wasserversorgung unzulässig (§ 43 Abs. 1 Satz 2 HBO). Der Senat macht insoweit auch keine Unterschiede zwischen bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Erschließung. Zwar kann die Einleitung der Abwasser in eine Kleinkläranlage - wie von den Klägern im Berufungsverfahren angeboten - zulässig sein, wenn oder solange die Abwasser nicht in eine Sammelkanalisation eingeleitet werden können (§ 43 Abs. 1 Satz 1 HBO). Aber auch in diesem Fall muß die einwandfreie weitere Beseitigung dauernd gesichert sein. Denkbar ist eine Hausentwässerung durch Kleinkläranlage für einzelne Gebäude im Außenbereich. Das gilt jedoch nach Auffassung des Senats nicht für Gebiete, in denen - wie im vorliegenden Fall - eine Vielzahl von Wochenendhäusern mit zentraler Wasserversorgung vorhanden ist. In diesen Fällen darf der Standard einer gemeinsamen Entsorgung nicht unterschritten werden. Das gilt für die vorhandene Bebauung und muß auch für deren Arrondierung durch zusätzliche Gebäude mit Aufenthaltsräumen gelten (vgl. zum Erfordernis einer gemeinschaftlichen Entsorgung bei Wochenendhausbebauung: Hess. VGH, U. v. 20.06.1990 - 4 UE 475/87 - BRS 50 Nr. 7 = HessVGRspr. 1991, 19 = NuR 1993, 235 = RdL 1991, 147). Das Vorhaben beeinträchtigt weiterhin die folgenden öffentlichen Belange: Die vorgesehene Bebauung erfordert gegebenenfalls unwirtschaftliche Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 dritter Spiegelstrich BauGB). Würden die Kläger mit der Klage Erfolg haben, ist absehbar, daß bei einer weiteren Verdichtung der vorhandenen Bebauung auf den Fluren 5 und 6, gegebenenfalls auch auf dem Grundstück der Kläger, ein Ortsteil entstehen würde. Die Erschließung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB), die sich nach Maßgabe der dafür in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zu einer Erschließungspflicht verdichten kann (vgl. BVerwG, U. v. 21.02.1986 - 4 C 10.83 - BRS 46 Nr. 106). Die vorgesehene Bebauung läßt weiterhin die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 letzter Spiegelstrich BauGB). Allerdings ist nicht jede Verfestigung einer bereits vorhandenen Splittersiedlung unerwünscht. Das ist dann nicht der Fall, wenn das Vorhaben zum Umfang der schon vorhandenen Splittersiedlung nicht im Verhältnis deutlicher Unterordnung steht (vgl. BVerwG, B. v. 24.02.1994 - 4 B 15.94 - Buchholz, 406.11 § 35 BauGB Nr. 294; U. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 - BRS 32 Nr. 75). Dabei ist das Merkmal der "deutlichen Unterordnung" als Beispiel dafür genannt worden, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Bereich einer Splittersiedlung nicht als ein Vorgang unorganischer Siedlungsentwicklung zu sehen ist (vgl. als Beispiel eines untergeordneten Hinzutretens einer weiteren baulichen Anlage BVerwG, B. v. 07.07.1994 - 4 B 131.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB). Im vorliegenden Fall würde das zentrale Grundstück mit einer Größe von 3.122 qm zwischen drei Wochenendhäusern auf kleinen Grundstücken erstmals bebaut. Die Bebauung wäre als ein Vorgang unorganischer Siedlungsentwicklung zu mißbilligen. Der Senat läßt dahingestellt, ob durch die beabsichtigte Errichtung des Wochenendhauses weitere öffentliche Belange beeinträchtigt werden, da die Berufung auch ohne eine weitere Klärung keinen Erfolg haben kann. Die nach alledem nach § 35 Abs. 3 BauGB der beabsichtigten Bebauung entgegenstehenden Belange können auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil im anderen Falle - wie die Kläger meinen - eine gewachsene eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition, die unter dem Schutz des Art. 14 Grundgesetz - GG - steht, angetastet wird. Mit dem Begriff der "eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition" hat das Bundesverwaltungsgerichts den Schutz einer nicht ausgenutzten Grundstücksqualität umschrieben (U. v. 14.11.1975 - IV C 2.74 - BVerwGE 49, 365 = BRS 29 Nr. 184). Nunmehr hat das Gericht diesen Begriff aufgegeben, weil der Gesetzgeber "die Fallgruppen, für die dieser Anspruch ursprünglich gedacht war, inzwischen normiert hat" (BVerwG, U. v. 10.08.1990 - 4 C 3.90 - = BRS 50 Nr. 2; Gelzer/Birk, Bauplanungsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 1459). Die Kläger können keinen Anspruch auf Bebauung aus dem vorgelegten Beiplan- Generalbebauungs- und Baugebietsplan herleiten. Der Beiplan ist zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten (12.09.1960), in dem nach Maßgabe der Hessischen Bauordnung vom 6. Juli 1957 (GVBl. 1957 S. 101) die Bebaubarkeit des Grundstücks im Außenbereich nicht gegeben war (§§ 4 ff. HBO 1957). Auch ist der Plan - entsprechend der Regelung über die Aufstellung von Bauleitplänen in § 8 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 23.10.1948 (GVBl. S. 139) - Aufbaugesetz - - nicht bekanntgemacht und deshalb als Rechtssatz auch nicht wirksam geworden (Hess. VGH, U. v. 10.07.1964 - OS IV 30/62 - BRS 15 Nr. 9). Außerdem sind die Baugebietspläne - der Beiplan soll, worauf der Verweis auf § 8 Abs. 1 und 3 Aufbaugesetz hindeutet, eine gewisse Ersatzfunktion für die im Aufbaugesetz vorgesehenen Pläne haben - gemäß § 173 des Bundesbaugesetze vom 29.06.1960 (BGBl. I S. 341) nicht übergeleitet worden. Auch die seinerzeit bestehende positive Übereinstimmung der Darstellung des Gebietscharakters im Flächennutzungsplan mit dem Vorhaben der Kläger war nicht geeignet, die Beeinträchtigung anderer öffentlicher Belange durch die beabsichtigte Bebauung auszuräumen, die - wie dargelegt - der beabsichtigten Bebauung mit einem Wochenendhaus ebenfalls entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 10.05.1968 - 4 C 18.66 - BRS 20 Nr. 88). Im übrigen begründet nicht bereits die positive Übereinstimmung eines Vorhabens mit dem Flächennutzungsplan für sich genommen einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, sondern erst die entsprechende Ausweisung durch Bebauungsplan. Die Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung gemäß § 21 Abs. 1 BBauG a.F. ist nach Ablauf von drei Jahren entfallen. Die Kläger haben die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Berufung gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO). Sie berücksichtigt das unterschiedliche Verhalten der Beigeladenen im Verfahren. Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger sind seit 1978 Eigentümer des Grundstücks Flur 5, Flurstück 45/4 in der Gemarkung K. Das Grundstück hat eine Größe von 3.122 qm. Sie begehren für das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs mit der Nutzungsart Grünland/Ackerland eingetragene Grundstück die positive Bescheidung einer Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wochenendhauses. Das Grundstück liegt zwischen der Kreisstraße nach und, direkt vor dem Forst. Diesen Bereich wies der am 12.09.1960 vom Regierungspräsidenten in genehmigte, "Beiplan-Generalbebauungs- und Baugebietsplan gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 Hess. Aufbaugesetz" als Wochenendhausgebiet aus. Weitere Ausweisungen oder Festsetzungen enthielt der Beiplan nicht. In dem 1973 genehmigten Flächennutzungsplan wurde das Gebiet als Wochenendhausgebiet, im Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1985 als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der Regionale Raumordnungsplan Mittelhessen von 1979 - Regionale Planungsgemeinschaft Mittelhessen - sachlicher Teilplan, Karte "Siedlung und Landschaft" -, StAnz. 1979 S. 667, stellte die Fläche als Gebiet im regionalen Grünzug dar, in der eine Bewirtschaftung oder Pflege der Grundstücke sicherzustellen ist. Im Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen - Karte "Siedlung und Landschaft" -, StAnz. 1987 S. 876 (RROPM) ist die Fläche als Gebiet landwirtschaftlicher Nutzung und Pflege im regionalen Grünzug dargestellt. Nunmehr gilt der Regionale Raumordnungsplan Mittelhessen - RROPM - vom 26.04.1995, StAnz. 1995 S. 1648. Die Karte "Siedlung und Landschaft" stellt die Fläche als Gebiet landwirtschaftlicher Nutzung und Pflege im regionalen Grünzug und als Bereich für den besonderen Schutz der Natur (sensiblen Landschaftsbereich) dar. Darüber hinaus lag der Bereich in einem durch die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise vom 10.02.1964, (StAnz. 1964 S. 301) als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Gebiet. Diese Ausweisung wurde durch § 7 der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung der künftigen Landschaftsschutzgebiete "Hessischer Westerwald" und "Gladenbacher Bergland" vom 17.12.1992 (StAnz. 1993 S. 21) bzw. § 6 in der Fassung der ÄndVO vom 19.05.1993 (StAnz. 1993 S. 1388) aufgehoben. Die Kläger beantragten am 04.04.1984 den Erlaß eines Bauvorbescheides. Dem Antrag war die Abzeichnung der Flurkarte und eine Baubeschreibung als Objektbeschreibung beigefügt. Die zu bebauende Fläche war mit 100 qm zuzüglich einer Terrasse mit einer Größe von 20 qm und der bebaute Raum mit 550 cbm angegeben. Mit Bescheid vom 17.10.1984 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheides ab und führte zur Begründung an, dem nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilenden Vorhaben stünden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen. Im übrigen bestehe die Gefahr einer Zersiedelung der Landschaft durch Erweiterung der bereits bestehenden Splittersiedlung. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert bzw. nur unter unwirtschaftlichen Aufwendungen möglich, da kein Abwasseranschluß vorhanden sei. Bei der Anhörung vor dem Anhörungsausschuß aufgrund des Widerspruchs der Kläger vom 08.11.1984 beschränkten die Kläger das Vorhaben auf ein Geschoß. Ihren Widerspruch stützten die Kläger darauf, daß das Grundstück durch die bereits bestehenden Wochenendhäuser geprägt sei und damit die Gefahr der Zersiedelung der Landschaft nicht gegeben sei. Zudem sei ihnen beim Erwerb des Grundstücks vom Magistrat der Stadt bestätigt worden, daß das Grundstück im weitergeltenden rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche - Wochenendhausgebiet - dargestellt sei. Die Bebaubarkeit habe sich auch im qm-Preis von 24,15 DM niedergeschlagen. Mit Bescheid vom 03.05.1985, den Klägern am 08.05.1985 zugestellt, wies der Regierungspräsident den Widerspruch zurück. Er führt aus, die Zulässigkeit des Vorhabens sei nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen. Dem Wochenendhausgebiet fehle aufgrund seiner geringen Anzahl bebauter Grundstücke ein ausreichendes Gewicht zur Annahme eines Ortsteiles und zudem jeglicher Bebauungszusammenhang. Der regionale Raumordnungsplan lasse aufgrund seiner Ausweisung eine Bebauung nicht zu. Zudem seien unwirtschaftliche Aufwendungen der Gemeinde notwendig, um für das Vorhaben den Anschluß an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zu schaffen, wie dies in § 59 HBO gefordert werde. Die Zulassung von Abwassersammelgruben sei nach dieser Vorschrift unzulässig. Am 05.06.1985 haben die Kläger Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Für das Wochenendhausgebiet bestehe ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan, denn der Beiplan von 1960 sei gemäß § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet worden und gehe als solcher dem Flächennutzungsplan und dem regionalen Raumordnungsplan vor. Der Beiplan sei auch überleitungsfähig gewesen, weil er verbindliche Festsetzungen im Sinne des § 9 BBauG enthalten habe, die den Eigentümern das Recht und den Anspruch zum Bauen gäben. Auch wenn er nicht nach § 8 Abs. 4 Hess. Aufbaugesetz wie eine Rechtsnorm erlassen worden sei, habe ihn § 9 Abs. 1 des Hess. Aufbaugesetzes zu Ortsrecht erklärt. Darüber hinaus habe der § 173 Abs. 3 BBauG eine Fiktion zugunsten der Kontinuität der bestehenden Planung enthalten. Auch bei einer Beurteilung nach § 34 BBauG sei das Vorhaben zulässig. Das Gebiet sei über Jahrzehnte hin mit Wollen der Gemeinde gewachsen und bilde angesichts der vorhandenen Bebauung, die ausschließlich aus Wochenendhäusern bestehe, eine gewichtige, organische Siedlungsstruktur. Selbst bei einer Beurteilung nach § 35 BBauG könne dem klägerischen Begehren nicht der Erfolg versagt werden. Weder der Flächennutzungsplan noch der regionale Raumordnungsplan würden entgegenstehende öffentliche Belange darstellen, da die Kläger hinsichtlich der Nutzung ihres Grundstücks als Bauland bereits eine eigentumskräftig verfestigte Position erlangt hätten. Dies ergebe sich aus der bisherigen Genehmigungspraxis des Beklagten, durch die die zuvor bestandenen Pläne rechtlich abgesichert worden seien. Der im Jahre 1985 genehmigte Flächennutzungsplan sei nicht zu berücksichtigen, weil die örtlichen Gegebenheiten der Darstellung als landwirtschaftliche Fläche entgegenstünden. Die Erschließung sei ausreichend; jedenfalls sei der fehlende Anschluß an die zentrale Abwasserbeseitigung noch nie ein Grund zur Versagung einer Baugenehmigung gewesen. Die Kläger würden auch auf einen Anschluß verzichten oder seien zur Übernahme bzw. zur Beteiligung an den entstehenden Kosten bereit. Belange des Landschaftsschutzes könnten ebenfalls nicht entgegenstehen, da dieses Gebiet mit seiner Bebauung und Bepflanzung eine Bereicherung der Landschaft darstellen würde. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 3. Mai 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den von den Klägern mit Schreiben vom 4. April 1984 gestellten Antrag auf Erlaß eines Bauvorbescheides hinsichtlich der Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück der Gemarkung, Flur 5, Flurstück 45/4 positiv zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, das Vorhaben sei nach § 35 BBauG zu beurteilen. Ein Bebauungsplan bestehe nicht, da einer Überleitung des alten Beiplanes von 1960 entgegenstünde, daß dieser mangels Verkündung keine verbindlichen Festsetzungen enthalten habe. Das fragliche Gebiet weise wegen seiner minimalen Bebauung keinen Bebauungszusammenhang auf, so daß eine Anwendung des § 34 BBauG ausscheide. Mit Urteil vom 10.07.1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, aufgrund der fehlenden aber erforderlichen landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung, die insoweit vorgreiflich sei, beeinträchtige das geplante Wochenendhaus Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und sei deshalb als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nicht zulässig. Zur Frage der ausreichenden Erschließung sei nicht Stellung zu nehmen gewesen, da diese nicht Gegenstand der Voranfrage gewesen sei. Gegen das dem Kläger-Bevollmächtigten am 01.08.1990 zugestellte Urteil hat dieser am 29.08.1990 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil die Bebauung Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Es handele sich um ein Wochenendhausgebiet, in dem sich ausschließlich Wochenendhäuser und keine Wohnhäuser befänden. Das Gericht, das von der Anwendbarkeit des § 35 BauGB ausgegangen sei, habe sich nicht mit dem Gesichtspunkt der "eigentumskräftig verfestigten Rechtsposition" auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten Flächennutzungspläne, Landschaftsschutzverordnungen und regionale Raumordnungspläne nicht als öffentlicher Belang berücksichtigt werden, wenn örtliche Gegebenheiten von vornherein der Verwirklichung der Belange entgegenstünden oder die Entwicklung des Baugeschehens unter Förderung und Duldung der Behörden und Gemeinden der Darstellung im Flächennutzungsplan oder dem regionalen Raumordnungsplan zuwiderlaufe. Im vorliegenden Fall laufe die örtliche Situation, ein Wochenendhausgebiet mit entsprechender Einzäunung und entsprechendem Bewuchs, der Darstellung als landwirtschaftlicher Fläche entgegen. Außerdem sei das Grundstück im Jahre 1978 aus einem bebauten Wochenendhausgrundstück herausparzelliert und diese Teilung genehmigt worden. Hinsichtlich einer Baugenehmigung sei damit eine Bindungswirkung gemäß § 21 BBauG eingetreten. Das Angebot der Kläger, die Erschließung nach dem Willen der Gemeinde durchzuführen, müsse als Sicherung der Erschließung gewertet werden. Aus diesem Grunde hätten die Kläger mit der Gemeinde Wettenberg am 21.08.1995 eine Vereinbarung getroffen, in der sie sich konkret zur Errichtung einer Kläranlage für das Grundstück verpflichtet hätten. Unter diesen Umständen müsse man davon ausgehen, daß die Kläger alles getan hätten, um die Erschließung ihres Grundstücks zu sichern. Es gebe auch keine Gesichtspunkte mehr, die der Erschließung auf diesem Wege entgegenstünden. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 1990 und den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 3. Mai 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den von den Klägern mit Schreiben vom 4. April 1984 gestellten Antrag auf Erlaß eines Bauvorbescheides hinsichtlich der Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück der Gemarkung, Flur 5, Flurstück 45/4 positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die bereits errichteten Wochenendhäuser seien unsystematisch und regellos über das gesamte Gebiet verstreut. Von einer organischen Siedlungsstruktur könne nicht gesprochen werden. Lediglich etwa die Hälfte der Grundstücke sei in den 60er und 70er Jahren bebaut worden. Das Grundstück der Kläger stelle somit keine Baulücke dar, sondern sei neben vielen anderen Parzellen lediglich eine von vielen Grünflächen in einem regionalen Grünzug, der einige verstreute Wochenendhäuser aufweise. Das Grundstück der Kläger wie auch vier weitere kleinere Grundstücke sei von den anderen Grundstücken durch ein Waldstück getrennt, so daß schon von daher die übrigen Wochenendhäuser auch bei wohlwollender Betrachtungsweise nicht geeignet seien, eine organische Siedlungsstruktur mitzubegründen. Das Gebiet weise die typischen Merkmale einer Splittersiedlung auf. Die Abwasserentsorgung müsse für das gesamte Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung insgesamt gelöst werden. Die von den Klägern nunmehr vorgesehene Entsorgung durch eine Kläranlage nur für ihr Grundstück sei ein Rückschritt und baurechtlich nicht zulässig. Die beigeladene Gemeinde erklärt: Bei den Wegen, durch die die Grundstücke erschlossen würden, handele es sich um geschotterte Wirtschaftswege, die straßenrechtlich nicht gewidmet seien. Das beigeladene Regierungspräsidium als obere Baubehörde trägt vor: Die Änderung der Darstellung des hier fraglichen Gebietes von einem Wochenendhausgebiet in eine Fläche für die Landwirtschaft sei insbesondere deshalb erfolgt, weil "eine Entsorgung des Gebiets nur mit unvertretbar hohem Aufwand der Gemeinde möglich wäre". Die höhere Verwaltungsbehörde habe nicht in unzulässiger Weise auf die Willensbildung der. Gemeinde Einfluß genommen. Es liege der Schluß nahe, daß die ursprüngliche Darstellung des fraglichen Gebiets als Wochenendgebiet von der Gemeinde nur in Kenntnis der Tatsache vorgenommen worden sei, daß insoweit eine Beanstandung durch die Genehmigungsbehörde erfolgen würde, weil der regionalen Raumordnungsplan der Darstellung entgegenstehe. Dem Plangeber des Raumordnungsplanes und des Flächennutzungsplanes sei unbenommen, eine vor Inkrafttreten des Planes eingetretene und als fehlerhaft erkannte bauliche Entwicklung durch eine langfristig wirkende gegenläufige Planung zu korrigieren. Die Kläger hätten im übrigen zu keiner Zeit einen Anspruch auf Zulassung der von ihnen beabsichtigten Bebauung gehabt. Auch vor Geltung des derzeitigen Flächennutzungsplanes und des regionalen Raumordnungsplanes hätten dem Bauvorhaben jedenfalls die öffentlichen Belange "Splittersiedlung" und "mangelnde Erschließung" entgegengestanden. Auch die Ausführungen der Berufungsgegner zur Teilungsgenehmigung gingen fehl. Die Bauvoranfrage sei erst 1984 gestellt worden. Die dreijährige Bindungsfrist des § 21 Abs. 3 BBauG sei zu diesem Zeitpunkt verstrichen gewesen. Das Regierungspräsidium als obere Forstbehörde trägt vor, bei dem streitgegenständlichen Gebiet handele es sich um einen Übergangsbereich zwischen geschlossenem Waldgebiet und offener Landschaft. Es befänden sich dort sehr viel freie und verbuschte Flächen inmitten der bereits errichteten baulichen Anlagen. Aufgrund der vielen Grenzlinien, die einer Vielzahl von Pflanzenarten und Tierarten Lebensraum böten, sei der Bereich als ökologisch sehr wertvoll einzustufen. Eingriffe in Natur und Landschaft würden sich erheblich auswirken. Daher könne das Einvernehmen für diese Bauvoranfrage nach § 7 HeNatG für Wald- und Waldgemengelagen nicht erteilt werden. Die Kläger haben mit Schreiben vom 29.04.1988 eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung beantragt, die mit Bescheiden vom 16.08.1988 abgelehnt wurde. Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums vom 14.11.1989 zurückgewiesen, die dagegen erhobene Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10.07.1990 abgewiesen. Nach Aufhebung des Landschaftsschutzgebietes hat der Beklagte im Verfahren 4 UE 2656/90 seine Versagungsbescheide aufgehoben. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gerichtsakten des landschaftsschutzrechtlichen Verfahrens 4 UE 2656/90 und die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge sind beigezogen. Außerdem liegen folgende Unterlagen vor: - Beiplan-, Generalbebauungs- und Baugebietsplan zur Ausweisung von Wochenendhausgebieten (Abzeichnung der Flurkarte Gemeindebezirk, Flur 5 und 6 tlw.), - Neufassung des Flächennutzungsplanes (vorbereitender Bauleitplan) der Gemeinde, genehmigt am 12.04.1973, - Flächennutzungsplan und Landschaftsplan genehmigt am 06.05.1985. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.