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Urteil

2 E 1923/01

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0327.2E1923.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage i. S. d. § 113 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch weder mit dem Haupt- noch dem Hilfsantrag begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 23.10.2000 nicht zu, so dass sie durch die Ablehnung der Erteilung des beantragten Vorbescheides mit Bescheid vom 31.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2001 nicht in ihren Rechten verletzt werden kann (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Begründetheit der erhobenen Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Da es hier ausschließlich um Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit geht, ist mithin abzustellen auf die Vorschriften des Baugesetzbuches - BauGB - vom 17.08.1997 i. d. F. vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850); und die der Baunutzungsverordnung - BauNVO - vom 23.01.1990 i. d. F. der Änderung vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). Soweit auch Vorschriften der Hessischen Bauordnungen - HBO - Anwendung finden, ist abzustellen auf die HBO i. d. F. des Gesetzes vom 17.12.1998 (GVBl. I 1993, S. 655; GVBl. I 1998, S. 562), da ungeachtet des Inkrafttretens der HBO 2002 am 01.10.2002 gemäß § 78 Abs. 1 HBO 2002 die bisherigen Vorschriften im vorliegenden Fall anzuwenden sind. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 HBO 1993 kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Bauvoranfrage) vor Einreichung des Bauantrags einzelne Fragen des Bauvorhaben ein schriftlicher Bescheid erteilt werden (Bauvorbescheid), Umfang und Reichweite der Bindungswirkung bestimmen sich danach im Einzelfall nach dem Inhalt der durch den Bauherrn vorgelegten Planungsunterlagen (vgl. z. B. Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1995 - 4 UE 2664/90 -). Die Klägerin hat vorliegend ihre Bauvoranfrage vom 23.10.2000 ohne nähere Einschränkungen auf die Erteilung eines Bauvorbescheides bezüglich der "teilweisen Umnutzung des Werkstattgebäudes in A. "Auf der W." zur Wohnung" erstreckt und in einer Katasterzeichnung den Bereich der geplanten Nutzungsänderung farblich gekennzeichnet sowie dazu eine Skizze beigefügt, die die einzelnen Nutzungszwecke wiedergibt. Die Bauvoranfrage in dem vorbezeichneten Umfang entspricht indes nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 70 Abs. 1 Satz 1 HBO 1993), da das Vorhaben sich als bauplanungsrechtlich unzulässig darstellt. Die von der Klägerin beantragte positive Bescheidung der Nutzungsänderung soll im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 der Gemeinde Alheim für den Ortsteil H. "Auf der W. erfolgen. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der wie der vorliegende, allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtliche Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das ist im Hinblick auf das Bauvorhaben der Klägerin nicht der Fall. Nach diesem Bebauungsplan befindet sich das Grundstück der Klägerin in einem Bereich, welcher im o. a. Bebauungsplan mit GE 1 gekennzeichnet ist. In den textlichen Festsetzungen heißt es dazu: "Im Gewerbegebiet (Teilbaugebiete GE 1, GE 2 und GE 3) sind die in § 8 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Nutzungen allgemein, die in § 8 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen ausnahmsweise zulässig ... " Gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 1 BauNVO sind im Gewerbegebiet zulässig Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe ...; ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die den Gewerbebetrieb zuordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind ... Das Vorhaben der Klägerin erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nicht mit der Folge, dass die im Ablehnungsbescheid vom 31.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2001 zur Ausfüllung des durch die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO eingeräumten Ermessens ("... können zugelassen werden ...") angestellten Ermessenserwägungen offensichtlich nicht rechtmäßig sind, da nur die getroffene Ablehnungsentscheidung der Rechtslage entspricht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO sind übereinstimmend nach der Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1999 - 4 B 46.99 -, UPR 99, 356, Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, § 8 BauNVO Rdnr. 24) bauplanungsrechtlich erforderlich für die Anerkennung einer Betriebswohnung die funktionale Zuordnung der Wohnung zum jeweiligen Betrieb, die Betriebsnähe je nach Funktion der Wohnung und die Angemessenheit der Wohnung zu Art und Größe des Betriebes, wobei die Angemessenheit sich ersichtlich durch die Unterordnung verdeutlichen bzw. konkretisieren soll. Vor allem steht jedoch als wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung einer Betriebswohnung, dass sie überhaupt erforderlich erscheint. Nach Auswertung der Gerichtsakten nebst der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass vorliegend bereits nicht das Kriterium der "Erforderlichkeit" im o. g. Sinne erfüllt ist. Ferner mangelt es auch an der Erfüllung der weiteren in § 8 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO beschriebenen Voraussetzungen. Die Klägerin betreibt zusammen mit ihrem Ehemann unzweifelhaft - wie sich aus der Gewerbeanmeldung vom 22.08.2000 ergibt - auf dem Grundstück "Auf der W." einen Gewerbebetrieb (vgl. auch Betriebsbeschreibung vom 08.10.2000). Das solchermaßen betriebene Gewerbe bedarf indes keiner Betriebswohnung i. S. der beantragten Nutzungsänderung. Für Betriebsleiter und Betriebsinhaber können wegen ihrer engen Bindung an den Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert; aber auch dann muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebes aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein. Dabei ist eine umfassende Bewertung aller maßgeblichen Umstände im Einzelfall vorzunehmen. Danach ist festzustellen, dass es sich bei dem auf dem Grundstück der Klägerin ausgeübten Gewerbebetrieb um einen "Ein-Mann-Betrieb" handelt. Dieser "Ein-Mann-Betrieb" benutzt den überwiegenden Teil der für Betriebszwecke dargestellten Flächen des Gebäudes "Auf der W." - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - zu Lagerzwecken. Bei den dort gelagerten Gegenständen handelt es sich im weitesten Sinne um "Trödlerware", wovon ein großer Teil als nicht aufarbeitbar erscheint. Was diesen Teil der in dem Anwesen der Kläger gelagerten Gegenstände betrifft, ist weder deren Erhaltungszustand noch deren Wert geeignet, es als objektiv sinnvoll erscheinen zu lassen, diese Gegenstände durch eine Betriebsinhaberwohnung zu sichern und zu überwachen. Auch soweit in gewerblich genutzten Räumen Vorrichtungen zur Metallverarbeitung vorhanden sind, rechtfertigt dies ebenfalls objektiv keine Betriebsinhaberwohnung. Denn diese Vorrichtungen wie z. B. Hebebühne, Werkbank und Drucklufteinrichtung gehen nicht über das hinaus, was in metallbearbeitenden Betrieben für gewöhnlich vorhanden ist, ohne dass dafür eine Betriebswohnung erforderlich ist. Doch auch selbst wenn - wie von der Klägerin beschrieben - gelegentlich im Rahmen von Aufarbeitungsprozessen alter Möbelstücke aufwendige Lackierungsarbeiten erforderlich sind, rechtfertigt auch dies keine Betriebswohnung, da weder der objektive Wert solcher Gegenstände noch die Anzahl dieser Gegenstände bei der vom Ehemann der Klägerin durchgeführten Betriebsform objektiv eine Betriebswohnung erfordern. Dies gilt auch für wiederaufgearbeitete Motoren etc. Letzteres gilt auch für die zu Verkaufszwecken ausgestellten, bearbeiteten Gegenstände. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es objektiv als wenig sinnvoll erscheinen mag, solche Gegenstände in einem Gewerbegebiet auszustellen. Es liegt auf der Hand, dass in Gewerbegebieten in vielfältiger Weise Betriebe ansässig sind (z. B. solche die hochwertige elektronische Gegenstände bearbeiten und lagern oder hochwertige Werkzeugmaschinen, Kraftfahrzeuge bzw. teure Weine und Spirituosen lagern) die keiner Betriebsinhaberwohnung bedürfen, sondern die entsprechenden Sicherungsbedürfnisse durch technische Überwachungsmaßnahmen ggf. einschließlich von Sicherheitsdiensten gewährleisten. Des Weiteren ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass begründete Zweifel an der funktionalen Zuordnung der Wohnung zu dem Gewerbebetrieb bestehen. Das ergibt sich zum einen bereits aus der Entstehungsgeschichte, wonach die Klägerin zunächst im Jahr 1996 dort zusammen mit ihrem Mann ihren Wohnsitz genommen hat. Erst später, nachdem behördlicherseits die Rechtmäßigkeit dieser Wohnnutzung in Zweifel gezogen worden war, erfolgte im Jahr 2000 die Anmeldung des Gewerbebetriebes. Schon aus diesem zeitlichen Ablauf wird deutlich, dass die Wohnnutzung nicht die Funktion eines ausgeübten Betriebes ist, sondern vielmehr die Errichtung eines Gewerbebetriebes der installierten Wohnnutzung gefolgt ist. Dies dürfte kaum mit dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO in Übereinklang zu bringen sein. Im Übrigen fehlt es - insoweit kann auf die Ausführungen zur "Erforderlichkeit" zurückgegriffen werden - an der funktionellen Zuordnung des Wohnbereichs zu dem Betrieb. Denn dieser Betrieb kann objektiv ohne weiteres ohne diese Wohnung auf dem Betriebsgelände geführt werden. Schließlich zeigt bereits ein Blick auf die der Bauvoranfrage beigefügte Skizze, dass es an der erforderlichen Unterordnung der Wohnung gegenüber im Gewerbebetrieb in Grundfläche und Baumaßnahme mangelt. Wie die auch die Beweisaufnahme verdeutlicht hat, vermittelt das Gebäude, in dem Gewerbebetrieb und Wohnung vereint sind, von vornherein nicht den Eindruck einer dienenden Funktion der Wohnung. Es lässt sich bereits von Außen nicht erkennen, welches nun die "Nebenanlage" ist und welches die "betriebliche Hauptanlage". Vielmehr vermittelt das Gebäude der Klägerin eindeutig den Eindruck einer Gleichwertigkeit von beiden Nutzungen, keinesfalls einer erkennbaren räumlich- gegenständlichen Unterordnung der Wohnnutzung zum Betriebszweck. Dies findet im Übrigen auch seinen Ausdruck in dem sich aus der Skizze zur Bauvoranfrage ergebenden Größenverhältnis vom gewerblichen Teil zur Wohnnutzung, welche lediglich ca. 1/3 kleiner ist als der gewerbliche Teil. Des Weiteren rechtfertigt sich die Versagung der beantragten positiven Bescheidung der Bauvoranfrage der Klägerin auch aus § 15 Abs. 1 BauNVO i. V. m. dem einschlägigen Bebauungsplan der Beigeladenen. Nach § 15 Abs. 1 BauNVO sind bauliche Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Dies ist hier der Fall. Das Grundstück der Klägerin liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Betonwerk der Firma N.. Dieser Betrieb liegt nach dem einschlägigen Bebauungsplan der Beigeladenen in einem Industriegebiet. Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen in Industriegebieten 70 dBA bei Tag und bei Nacht. Danach handelt es sich um Störungen und Belästigungen i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, die ein Wohnen i. S. der Baunutzungsverordnung unzumutbar machen. Daraus folgt, dass die von der Klägerin ausgeübte Wohnnutzung, welche nicht in ihre Rechtfertigung durch § 8 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO findet, auch aus diesem Grunde planungsrechtlich unzulässig ist. Im Übrigen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2001 (dort insbesondere S. 4) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Da - wie bereits oben ausgeführt - die nach § 8 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO gebotene Ermessensentscheidung im vorliegenden Fall nur eine Ablehnung der Bauvoranfrage der Klägerin rechtfertigt, ist auch die Klage bezüglich des Hilfsantrages abzuweisen. Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist, erachtet es das Gericht nicht für billig, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Klage richtet sich gegen die Versagung einer Bauvoranfrage bezüglich der Umnutzung eines Werkstattgebäudes zu einer Wohnung in Alheim-Heinebach, Auf der Welle 12. Die Klägerin ist zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin des in der Gemarkung Heinebach, Flur 14, Flurstück 24/2 befindlichen Grundstücks, Auf der Welle 12. Auf diesem Grundstück befindet sich ein ehemaliges Werkstattgebäude. Mit Bauvoranfrage vom 23.10.2000 beantragte die Klägerin für das Bauvorhaben „teilweise Umnutzung des Werkstattgebäudes zur Wohnung” einen positiven Vorbescheid durch den Beklagten. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 der Gemeinde Alheim für den Ortsteil Heinebach ”Auf der Welle”. Dieser Bebauungsplan wurde nach öffentlicher Auslegung am 28.02.2002 als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplans ist am 08.03.2002 ortsüblich bekannt gemacht worden. Ausweislich der Planurkunde befindet sich das Grundstück der Klägerin in einem Bereich, der als GE 1 ausgewiesen ist. In unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks befindet sich das Transportbetonwerk Naumann, das in einem Bereich liegt, für welches der Bebauungsplan die Festsetzung GI enthält. Nach den textlichen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans sind im Industriegebiet die in § 9 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Nutzungen allgemein, die in § 9 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen ausnahmsweise zulässig; unzulässig sind jedoch Tankstellen und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. a) Im Gewerbegebiet (Teilbaugebiete GE 1, GE 2 und GE 3) sind die in § 8 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Nutzungen allgemein, die in § 8 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen ausnahmsweise zulässig; jedoch sind auch Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig. In den Teilbaugebieten GE 1 und GE 3 sind darüber hinaus Tankstellen unzulässig. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten unter dem 29.08.1996 für das Gebäude Auf der W. in A. ihren Hauptwohnsitz angemeldet. Ferner hatte der Ehemann der Klägerin den Betrieb eines Gewerbes ”An- und Verkauf von gebrauchten und aufgearbeiteten Artikeln” am 21.08.2000 für das vorgenannte Grundstück bei der beigeladenen Gemeinde A. angemeldet. In der Bauvoranfrage wurde der Bereich der gewerblichen Grundfläche mit 126 qm und der der Wohnfläche mit 83 qm angegeben. Mit Stellungnahme vom 03.01.2000 versagte die beigeladene Gemeinde A. ihr Einvernehmen zur positiven Bescheidung der Bauvoranfrage. Unter dem 18.04.2000 erließ darüber hinaus der Beklagten ein Nutzungsverbot bezüglich des Gebäudes Auf der W. zu Wohnzwecken. Dieses Verfahren ruht zur Zeit im Hinblick auf das streitgegenständliche Bauvoranfrageverfahren. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 08.10.2000 gab die Klägerin eine Betriebsbeschreibung ab und erklärte ergänzend, dass sich aus der Betriebsbeschreibung und dem Umstand, dass die zum Teil wertvollen Gegenstände in den Gewerberäumen vor Diebstahl geschützt werden müssten, sich die Notwendigkeit einer Betriebsleiterwohnung ergebe. Die Betriebsbeschreibung lautet unter anderem wie folgt: ”Ziel des Gewerbes ist es, durch den Verkauf von alten technischen Gegenständen, Möbel, Hausrat und Antiquitäten aller Art eine Basis für eine berufliche Selbständigkeit zu schaffen. Um den Verkaufserlös zu optimieren, erfolgt im Rahmen eines Hilfshandwerks die Aufarbeitung der Verkaufsgegenstände. Zur Orientierung, ein kurzer Querschnitt durch das breit gefächerte Spektrum des Warenangebotes: Möbel, mindestens 80 Jahre alt, in jedweder Form (Schränke, Vitrinen, Truhen, Bänke, Stühle, Regale, Kommoden, Vertikos). Technische Gegenstände sind Werkzeugmaschinen, Traktoren, Stationärmotore, Schreibmaschinen, Flugmotore, Fahrräder, Tresore usw.. Des Weiteren antiker Hausrat, Kunstgegenstände und Literatur. Hauptsächliche Handelsobjekte sind keine Neu- oder Gebrauchtwaren im üblichen Sinne, sondern überwiegend Vorkriegsware und Antiquitäten in jedweder Form und Zustand. Die Instandsetzungsarbeiten umfassen die Beschaffung von Ersatz- und Einzelteilen, deren Anfertigung sowie die Montage zur Erzielung des bestmöglichen Verkaufszustandes. Speziell im Holzbereich erfolgen Furnierarbeiten und Oberflächenveredelung als Wachs- oder Schellack Handpolitur. Das hochwertige und aufwendige Finish dieser Möbel, Trocknungs- und Formgebungsprozesse (Abgüsse) sowie das Temperieren bzw. Abkühlen von metallischen Werkstücken nach dem Schweißen oder Härten erfordern eine kontinuierliche Überwachung. ...” Mit Bescheid vom 31.01.2001 lehnte der Beklagte die positive Bescheidung der Bauvoranfrage ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung einer Betriebsleiterwohnung aufgrund des Charakters des ausgeführten Gewerbes nicht vorlägen. Im Übrigen würde die Genehmigung einer Wohnung - auch in Gestalt einer Betriebsleiterwohnung - die Nutzung des benachbarten Transportbetonwerks insbesondere zur Nachtzeit aufgrund der von dort ausgehenden Immissionen beeinträchtigen. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13.02.2001 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Versagungsbescheid des Beklagten ein. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten enthalten zwei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seitens der Bevollmächtigten des Betonwerks Naumann eingereichte Schreiben der Klägerin und ihres Ehemannes, wonach sich diese gegen die von dem Betonwerk ausgehenden Lärmimmissionen wenden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2001 - bei den Bevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 16.07.2001 - wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch der Klägerin zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Mit am 15.08.2001 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung dieser Klage wird u. a. geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für das strittige Vorhaben nach § 8 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO (Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung) hier vorliegen würden. Die Klägerin und ihr Ehemann seien dringend auf das Wohnen in der unmittelbaren Nähe ihres Gewerbebetriebes angewiesen. Dies ergebe sich zum einen aus den Restaurierungsvorgängen und zum anderen auch aus Sicherheitsgründen. Der Klägerin sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.03.1984 - 4 C 50/80 -) klar, dass sie für eine Betriebsleiterwohnung die in einem GE-Gebiet zulässigen Immissionen hinzunehmen habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 31.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 13.07.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 23.10.2000 positiv zu bescheiden; hilfsweise beantragt die Klägerin, den Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 31.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 13.07.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 23.10.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt der Beklagte zum einen auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel Bezug und führt zum andern aus, dass, abgesehen davon, dass die Klägerin selbst überhaupt kein Gewerbe betreibe, nur unzulängliche Gründe vorgetragen worden seien, weswegen das betriebsnahe Wohnen der Klägerin und ihres Ehemannes von Nöten seien. Die in der Betriebsbeschreibung vorgebrachten Gründe rechtfertigten keine Betriebsleiterwohnung wegen einer ständigen oder unverzichtbaren Anwesenheit des Inhabers. Im Übrigen würde die Nutzung als Wohnraum nicht den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügen. Zwar hätten Betriebswohnungen höhere Lärmwerte hinzunehmen. Wenn jedoch im Einzelfall schützenswerte Belange, insbesondere die Gewährleistung der Nachtruhe, beeinträchtigt würden, könne keine Genehmigung erteilt werden. Gerade die unmittelbare Nachbarschaft des Betonwerkes lasse die sichere Prognose andauernder, zu Gesundheitsschäden führenden, Immissionen zu, zumal die Tätigkeiten nachts nicht eingestellt werden könnten. Dieser Kollisionslage zwischen privilegiertem Gewerbebetrieb und nur ausnahmsweise zulässiger Wohnraumnutzung seien nicht nur die Belange der Klägerin, sondern auch im besonderen Maße die des benachbarten Betonwerkes zu berücksichtigen. Dem allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme sei das Recht der privilegierten Nutzung auf weitere Entwicklung und ungestörte Ausübung des Gewerbegebietes zu beachten. Auch wenn eine Erweiterung des Betriebes konkret nicht geplant sei, sei zu erwarten, dass die normale Betriebsentwicklung mit schutzwürdigen Interessen der Klägerin kollidieren würden. Die Unverträglichkeit unterschiedlicher Nutzungen könne auch nicht durch Eintragung einer Baulast oder Verzichtserklärung durch die Klägerin beseitigt werden. Mit Beschluss vom 19.10.2001 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel die Gemeinde Alheim gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 18.06.2002 Stellung genommen und die Versagung der Bauvoranfrage auch unter dem Gesichtspunkt, dass nunmehr der einschlägige Bebauungsplan in Kraft getreten sei, als zutreffend erachtet. Mit Beschluss vom 16.01.2003 hat die 2. Kammer die Entscheidung des Rechtsstreits dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2003 hat das Gericht aufgrund des aus diesem Anlass verkündeten Beweisbeschlusses das Grundstück der Klägerin und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Auf die aus diesem Anlass gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sachverhalts um Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) und den Bebauungsplan Nr. 34 der Gemeinde Alheim, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.