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Beschluss

4 TH 1094/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0620.4TH1094.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Seit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung -- 4. VwGOÄndG -- vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) am 01.01.1991 kann gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung eines nachbarlichen Abwehrrechts im Eilverfahren nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, sondern auf der Grundlage des § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden. Gemäß § 80a Abs. 1 VwGO kann die Behörde auf Antrag des Dritten, der einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt eingelegt hat, die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Auch das Gericht kann auf Antrag solche Maßnahmen treffen (§ 80a Abs. 3 VwGO; zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991 -- 4 TG 3243/90 -- BauR 1991, 185 = NVwZ 1991,592). Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten, hier der Nachbargemeinde, gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung haben seit Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG regelmäßig auch im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991, a.a.O.). In diesen Fällen kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten, hier des Bauherrn, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist, daß die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO; vgl. Beschluß des Senats vom 30.01.1991, a.a.O.). Der Antrag kann keinen Erfolg haben, weil diese Voraussetzung nicht vorliegt: Die Stillegung des Bauvorhabens ist nicht (mehr) geeignet, mögliche Rechte der Antragstellerin zu sichern (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Ein Sicherungsbedürfnis besteht regelmäßig dann, wenn die Fortführung und Vollendung der Arbeiten an einem Bauvorhaben die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen den Beigeladenen wegen dieser baulichen Maßnahmen und wegen der ihr zugrundeliegenden Genehmigung erschweren würde. An dieser Voraussetzung für den vorläufigen Rechtsschutz, die der Senat auch bisher im Rahmen eines auf eine einstweilige Anordnung gerichteten Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsgrundes geprüft hat, hat sich in der Sache nichts geändert (Beschluß vom 30.01.1991, a.a.O.). Diese Anforderung gilt nicht nur in Verfahren, in denen durch einen Baustopp ein nachbarliches Abwehrrecht gesichert werden soll, sondern auch für das vorliegende Verfahren, in dem ein Abwehrrecht aus einem Verstoß gegen das Gebot der interkommunalen Rücksichtnahme geltend gemacht wird. Die Schwierigkeiten, die Beseitigung eines rechtswidrigen Bauwerks durchzusetzen, wenn eine Klage mit dem Ziel der Aufhebung der dafür erteilten Baugenehmigung Erfolg haben sollte, können so lange in einem rechtlich erheblichen Maße erhöht werden, wie mit fortschreitender Vollendung noch sein Substanz- und Gebrauchswert nicht unerheblich vergrößert werden kann. Sind dagegen nur noch geringfügige Restarbeiten durchzuführen, die diese Auswirkungen auf die Durchsetzung eines Rechts des Dritten nicht mehr haben können, ist kein Raum mehr für die Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung mit dem Ziel eines Baustopps für das streitgegenständliche Vorhaben. So liegen die Dinge hier. Ein Baustopp für das SB-Warenhaus würde in dessen gegenwärtigem Ausbaustadium die Möglichkeit, ein etwa bestehendes Recht der Antragstellerin zu verwirklichen, nicht verbessern. Die noch ausstehenden Restarbeiten, die Beschichtung des Parkdecks, das nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) bereits in vollem Umfang genutzt werden kann, zu Schutzzwecken und Verbesserungsarbeiten, die aufgrund mangelhafter Lieferungen notwendig sind, ändern nach der bereits erfolgten Eröffnung des Marktes an seiner Funktionstüchtigkeit zur uneingeschränkten Fortführung des Geschäftsbetriebs nichts. Unwiderlegt hat die Beigeladene zu 1) weiter darauf hingewiesen, daß die Gestaltung des Marktplatzes, den die Antragstellerin möglicherweise zu den noch nicht fertiggestellten Außenanlagen rechnet, nicht zu ihren Aufgaben gehört. Unter diesen Umständen sind die ausstehenden Restarbeiten auch im Verhältnis zum Erstellungsaufwand des Gesamtvorhabens gering. Zutreffend hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, daß zum Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung auch der "Betrieb", die Nutzung der genehmigten Anlage gehört und sich daraus für das auf § 80a VwGO gestützte Verfahren nunmehr auch ein Sicherungsbedürfnis der Antragstellerin ergeben kann. Allerdings müssen, wenn die Nutzung bereits aufgenommen ist, schwerwiegende Gründe vorliegen, um die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung zur Sicherung des Dritten gegen fortlaufende Rechtsbeeinträchtigungen durch die Nutzung des genehmigten Vorhabens notwendig zu machen, die grundsätzlich von § 80a VwGO mit umfaßt wird. Der mit der Fertigstellung des Bauvorhabens eingetretene Zustand rechtfertigt ein von der Antragstellerin erstrebtes vorläufiges Nutzungsverbot nur dann, wenn es zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig ist und die zeitweilige Fortsetzung der Nutzung für den Dritten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist (vgl. die Anforderungen an die Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., § 123 Anm. 6). Dafür reichen allgemein angeführte rechtliche und -- mittelbare -- finanzielle Nachteile, die die Antragstellerin für sich mit dem Betrieb des SB-Warenhauses verbunden sieht, der zeitweise "Abfluß" von Kaufkraft und damit verlorengehende Steuer- und Finanzkraft, nicht aus. Auch die Stellung, die den am Verfahren beteiligten Gebietskörperschaften im Rahmen der Landesplanung und Raumordnung eingeräumt ist, die Einstufung sowohl der Antragstellerin als auch der Beigeladenen zu 2 zusammen mit der Stadt Bad S-S als Mittelzentrum lassen die einstweilige Fortdauer des durch die Inbetriebnahme des SB-Warenhauses eingetretenen Zustandes für die Antragstellerin als zumutbar erscheinen. Die Antragstellerin wendet sich mit einem Antrag nach § 80a VwGO gegen die Errichtung und Nutzung eines Selbstbedienungs-Warenhauses in der Stadt W. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 27.03.1991 abgelehnt. Gegen den am 8. April 1991 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 22. April 1991 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und die beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 14. Mai 1991 eingegangen ist. Die Antragstellerin vertritt unter dem 18. Juni 1991 die Auffassung, auf dem Baugrundstück seien noch immer umfangreiche Bauarbeiten im Gange. Nach dem Stand der Bauarbeiten bestehe ihr Sicherungsbedürfnis fort. Darüber hinaus gehöre zum Vollzug der erteilten und angefochtenen Baugenehmigung auch der "Betrieb" der genehmigten Anlage. Das Sicherungsbedürfnis beziehe sich folglich auch und gerade auf die illegal eröffnete Nutzung des Warenhauses. Aus ihr ergäben sich jene rechtlichen und finanziellen Nachteile für die Antragstellerin, die nicht mehr rückgängig zu machen seien. "Abgeflossene" Kaufkraft und damit verlorengegangene Steuer- und Finanzkraft ließen sich nicht mehr zurückholen. Sie, die Antragstellerin, sehe nach alledem keine Veranlassung, das Antragsverfahren aufgrund des erreichten Standes der Bauarbeiten für erledigt zu erklären. Der Antragsgegner hat die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die Bauarbeiten seien nahezu vollständig abgeschlossen. Es fehle noch die Beschichtung des Parkdecks zu Schutzzwecken, das bereits in vollem Umfang genutzt werde. Die ausstehenden Restarbeiten seien gemessen an dem Erstellungsaufwand gering. Die Beigeladene zu 2) vertritt die Auffassung, daß mit der Fertigstellung und der Eröffnung des SB-Warenhauses das Sicherungsbedürfnis für den Antrag der Antragstellerin entfallen sei. Die Gerichtsakten des vorangegangenen Verfahrens IV/1 G 1383/90 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (zweitinstanzliches Aktenzeichen 4 TG 2871/90) liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.