Beschluss
4 TH 1032/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0725.4TH1032.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang begründet. Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, richtet sich seit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung -- 4. VwGOÄndG -- vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) am 01.01.1991 nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO. Das gilt auch in Fällen, in denen bereits vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO anhängig geworden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991 -- 4 TG 3243/90 --, BauR 1991, 185 = NVwZ 1991, 592). Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten, hier des Grundstücksnachbarn, gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung haben seit Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG regelmäßig auch im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991, a.a.O.). In diesen Fällen kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten, hier des Bauherrn, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Gericht kann auf Antrag u. a. Maßnahmen der Behörde nach § 80a Abs. 1 VwGO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO). Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist zunächst, daß die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO; vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991, a.a.O., und vom 20.06.1991 -- 4 TH 1094/91 --). Für die Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Dritten auf Aussetzung der Vollziehung gelten mit § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO in entsprechender Anwendung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO) grundsätzlich auch die in der Rechtsprechung zu § 80 Abs. 5 VwGO entwickelten Maßstäbe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluß vom 28.06.1965 -- B IV 21/65 --, ESVGH 15, 153/154; Beschluß vom 14.07.1971 -- IV TH 25/71 --, BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985 -- 4 TH 530/85 --, BRS 44 Nr. 198). Davon abweichend ist Gegenstand der gerichtlichen Prüfung bei dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, hier der Baugenehmigung, nicht in vollem Umfang, sondern in den Grenzen der Antragsbefugnis und der Rechtsverletzung des Antragstellers (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Dritte muß daher substantiiert dartun, daß er im Anfechtungsprozeß (Hauptsacheverfahren) geltend machen könnte, durch den Verwaltungsakt in rechtlich geschützten eigenen Interessen verletzt zu sein (vgl. OVG Saarland, Beschluß vom 24.01.1983 -- 2 W 2/83 --, BRS 40 Nr. 218; OVG Berlin, Beschluß vom 22.12.1986 -- 2 A 4/85 --, NVwZ 1988, 181; Hess. VGH, Beschluß vom 31.05.1990 -- 8 R 3118/89 --, NVwZ 1991, 88, 89). Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen. und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt. Kommt es zu einer Interessenabwägung, weist auch sie beim Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO Besonderheiten auf. Während sich bei der Abwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig öffentliche und private Interessen gegenüberstehen und die Ausgangsregel des § 80 Abs. 1 VwGO dafür spricht, daß im Zweifel das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen hat, widersprechen sich in den Fällen des § 80a Abs. 3 VwGO vor allem die privaten Interessen des Begünstigten (Bauherrn) und des Dritten (Grundstücksnachbarn). Bei der Abwägung zwischen diesen privaten Interessen kann es nach der Auffassung des Senats wegen des gemäß Art. 19 Abs. 4 GG für beide Seiten geltenden Gebots effektiven Rechtschutzes ein Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht geben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 01.10.1984 -- 1 BvR 231/84 --, GewArch 1985, 16; BVerwG, Beschluß vom 22.11.1965 -- IV CB 224.65 --, DVBl. 1966, 273; Hess. VGH, Beschluß vom 31.05.1990 -- 8 R 3118/89 --, a.a.O). In die Abwägung ist daher neben dem Gewicht und dem Ausmaß der Betroffenheit der beteiligten Interessen auch einzustellen, welche Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs des Dritten -- unterhalb der Stufe der Offensichtlichkeit -- besteht. Dazu kann es im Einzelfall geboten sein, daß der Dritte die Tatsachen, auf die er die geltend gemachte Verletzung eines ihm zustehenden Abwehrrechts stützt, ebenso wie die Tatsachen, mit denen er sein Aufschubinteresse begründet, glaubhaft macht. Ergibt sich bei dieser Abwägung, daß das Aufschubinteresse des Dritten und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung etwa gleich großes Gewicht haben, muß es bei der gesetzlichen Ausgangslage, der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO verbleiben. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgendes: Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten -- auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens -- wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Vorliegend verletzt die Zulassung der Stellplatzanlage auf der Parzelle ... offensichtlich Rechte der Antragstellerin, während im übrigen von dem Erfolg einer Klage im Hauptsacheverfahren nach der gegenwärtigen Sachlage nicht ausgegangen werden kann. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu dem Ergebnis gekommen, daß der Bebauungsplan Nr. ... "U Straße/S-straße" der Antragsgegnerin für das Baugrundstück und das Grundstück der Antragstellerin aufgehoben ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluß verwiesen. Der im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung der Antragstellerin, die unter Berufung auf die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans die Auffassung vertritt, hier liege ein Abwägungsfehler zugrunde, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin verkennt, daß durch die Aufhebung des Bebauungsplans -- wie darzulegen ist -- nicht die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens, sondern lediglich die Möglichkeit eröffnet wird, anstelle der bisher festgesetzten Gemeinbedarfsfläche andere Nutzungen, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, zuzulassen. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht für die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs von der Umgebung des im Mittelpunkt liegenden Baugrundstücks ausgegangen. Dabei werden konzentrische Kreise gebildet, wobei nach den Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein können, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 --, BRS 42 Nr. 77 = ESVGH 35,126 = HSGZ 1985, 166; U. v. 04.09.1987 -- 4 UE 1048/85 -- HessVGRspr 1988, 12). Ergibt sich bei der Ermittlung der maßgeblichen "näheren Umgebung", daß unterschiedliche Baugebiete oder Flächen anderer Nutzung aneinanderstoßen, so muß die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zu einem bestimmten Baugebiet festgestellt und dieses Gebiet von benachbarten abgegrenzt werden (Hess. VGH, B. v. 25.09.1987 -- 4 UE 40/87 -- BRS 47 Nr. 64). Ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Flurkarte mit Nutzungsübersicht ist die Bebauung nördlich der S-straße und westlich der U Straße, die nach Westen möglicherweise noch über den R Weg hinausreicht und zu der das Baugrundstück gehört, durch Wohnnutzung und wohnähnliche Nutzung (Schwesternheim) und unterschiedliche Geschoßzahlen, das achtgeschossige Schwesternheim auf dem Baugrundstück sowie ein- bis viergeschossige Wohnhäuser im übrigen Bereich gekennzeichnet. An gewerblicher Nutzung sind lediglich eine Gaststätte und eine Fahrschule auf dem Baugrundstück sowie das Büro eines Steuerberaters auf dem Anwesen U Straße ... vorhanden. Die Bebauung, die der Einschätzung der Umgebung als nach der Art der Nutzung "diffus" durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegt (Kreiskrankenhaus, ...halle) liegt ausnahmslos außerhalb dieses Bereichs. Unter diesen Umständen bleibt offen, ob die übrige an die S-straße, U Straße und T-straße angrenzende Bebauung außerhalb des zuvor bezeichneten Gebiets als einheitliches (diffuses) Gebiet angesehen werden muß oder seinerseits mehrere Baugebiete umfaßt, da jedenfalls das Baugebiet westlich der U Straße und nördlich der S-straße davon abgegrenzt werden muß. Nach der Rechtsprechung des Senats kommen für einen Drittschutz im unbeplanten Bereich ähnlich dem Planbereich solche Vorschriften (oder deren Teile in Betracht), die den nachbarlichen Interessenkonflikt durch Postulate der Zuordnung, Verträglichkeit und Abstimmung benachbarter Nutzungen regeln und zu einem Ausgleich bringen. Dabei kommen nur solche tatsächlichen Umstände in Betracht, die im unbeplanten Innenbereich zwar ohne Bauleitplanung und vielleicht in gewissem Maße auch zufällig entstanden sein mögen, aber, nachdem sie einmal da sind, nun nicht mehr beliebig veränderbar sind, sondern notwendigerweise den Schutz einer bestimmten Siedlungs- und Baustruktur erfordern. Dies bedeutet im einzelnen: a) Die schutzwürdige Position im Rahmen des § 34 BBauG muß ein privates Interesse sein, das städtebaulich auch im Rahmen der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 6 und 7 BBauG) beachtlich sein könnte. b) Die schutzwürdige Position muß ferner eine sein, die in einem vergleichbaren Planbereich durch die Festsetzung eines Bebauungsplans oder die ergänzende Geltung des § 15 BauNVO ebenso geschützt werden könnte wie durch das Gebot der Rücksichtnahme im unbeplanten Innenbereich. c) Die Position muß schließlich so schutzwürdig sein, daß sie auch im Falle der Beplanung des betreffenden Gebiets mit einem Bebauungsplan bei rechtmäßiger Ausübung der planerischen Ermessens, nämlich bei sachgerechter Abwägung aller einschlägigen Belange, sich im Ergebnis durchsetzen müßte, also nicht -- oder in Sonderfällen jedenfalls nicht entschädigungslos -- entzogen werden könnte. (Grundlegender Beschluß des Senats vom 17.12.1984, a. a. O.) Das streitgegenständliche Wohn- und Geschäftshaus fügt sich hinsichtlich der Geschoßzahl, die auch durch das bestehende acht-geschossige Schwesternheim bestimmt wird, an das angebaut wird, und die sich im übrigen auch außerhalb des maßgeblichen Gebiets im Bebauungskomplex des acht- bis neun-geschossigen Kreiskrankenhauses fortsetzt, in die Umgebung ein. Im übrigen kann der Senat hier offen lassen, ob der SB-Markt und die Anlagen des fließenden und ruhenden Verkehrs auf dem Baugrundstück -- mit Ausnahme der Stellplatzanlage auf der Parzelle ... -- rechtmäßig sind, weil insoweit eine Verletzung subjektiver-öffentlicher Rechte der Antragstellerin nicht festgestellt werden kann. Der Senat verweist auf die Ausführungen dazu im Beschluß vom 21.03.1991 (Beschlußausfertigung Seite 16 unten bis Seite 21). Zur Klarstellung wird ergänzend darauf hingewiesen, daß sich die Eingänge zum SB-Markt an der vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite des Baugrundstücks, nämlich an der Ecke U Straße/S-straße und der S-straße befinden, ebenso die Zufahrt für die verbleibenden hinteren Parkplätze und die Andienung des SB-Marktes. Die Antragstellerin macht auch im Beschwerdeverfahren eine Verletzung des objektivrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch die dem Vorhaben zuzurechnende Verkehrsbelastung geltend. Sie differenziert dabei jedoch nicht in ausreichendem Maße zwischen dem ursprünglichen Vorhaben und seiner auf der Grundlage der 2. Nachtrags-Baugenehmigung nunmehr maßgeblichen Ausgestaltung. Sie verkennt insbesondere -- worauf die Beigeladene zutreffend hingewiesen hat --, daß auch bei einer anderweitigen Nutzung des insgesamt 5.043 qm großen Grundstücks mit einer Zunahme des dem Baugrundstück zuzurechnenden ruhenden und fließenden Verkehr gerechnet werden müßte. Dagegen fügt sich die als Teil des Bauvorhabens auf der Parzelle ... vorgesehene Stellplatzanlage nach der Art der Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wie ausgeführt, ist das maßgebliche Gebiet nördlich der S-straße und westlich der U Straße bisher durch Wohnbebauung in Gebäuden mit unterschiedlicher Geschoßzahl und das Schwesternheim auf dem Baugrundstück geprägt. Auch im Innern des Gevierts finden sich Wohnhäuser, die als Bebauung in zweiter Reihe entweder vom R Weg (Nr. ...) oder der U Straße (wohl Nr. ...) anzusehen sind. In diesen Rahmen fügt sich die im Innern des Baugebiets gelegene einer gewerblichen Nutzung zugeordnete Stellplatzanlage auf der Parzelle ... nicht ein. Die durch die Verletzung von § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB vorliegende objektive Rechtswidrigkeit der umstrittenen Baugenehmigung beeinträchtigt bei einer Gesamtbeurteilung des festgestellten zweifachen Verstosses verletzend das in § 34 BauGB enthaltene objektiv-rechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme und verletzt zugleich subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin. Anhand des oben wiedergegebenen Maßstabes ergibt sich im vorliegenden Fall: mit der geplanten Stellplatzanlage auf der Parzelle ... der Beigeladenen, die zwischen von Wohnbebauung geprägten Flächen liegt, würde ein gewerbliches Element nicht nur in einer Randlage anschließen, sondern zwischen Wohnbebauung vordringen, den faktischen Gebietscharakter verändern und unter anderem die Wohnqualität des Grundstücks der Antragstellerin deutlich verschlechtern. Insbesondere die mit der Verkehrsbelastung der U Straße gegebene Vorbelastung und eine gewisse Verkehrsbelastung von der im Süden angrenzenden Fläche des Baugrundstücks, wenn auch außerhalb des Bauwichs und durch einen Lärmwall abgeschirmt, stünde einer isolierten Beplanung der Parzelle ... in einer Weise, die das genehmigte Vorhaben ermöglichen würde, entgegen, da durch sie in nicht geringem Maße Verkehrslärm und Abgase in den rückwärtigen bisher ruhigen Bereich des der Straße abgewandten Grundstücksteils getragen würden. Die Nutzung der Parzelle als Stellplatzanlage kann auch durch die vorgesehene Abschirmung, die nur um den Preis einer ungewöhnlichen Teileinmauerung zu erreichen ist, und deren Eingrünung nicht in ausreichendem Maße mit dem zu Gunsten der Antragstellerin erforderlichen Schutz der gewachsenen Baustruktur in Übereinstimmung gebracht werden. Das wäre allenfalls bei einer Erweiterung der Tiefgarage in diesem Bereich ohne Einbeziehung der Grundstücksoberfläche in verkehrliche Maßnahmen denkbar. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin beschränkt sich auf die oberirdische Stellplatzanlage auf der Parzelle ..., denn nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg gegen die Genehmigung der von der Entscheidung nicht berührten Teile des streitgegenständlichen Vorhabens vorgehen. Es ist Sache der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, das Vorhaben gegebenenfalls so zu modifizieren, daß dieses insgesamt mit den Anforderungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts übereinstimmt. Da die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs insgesamt beantragt hat, ist ihre Beschwerde im übrigen zurückzuweisen. Die Antragstellerin wendet sich mit einem Antrag nach § 80a VwGO gegen den Neubau eines siebengeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück U Straße ... -- (-- Baugrundstück --). Unter dem 03.07.1990 und 25.09.1990 erklärten die Beigeladenen, daß der Antrag auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Bauordnung vom 12. 07.1990 (GVBl. I S. 395) -- HBO 1977 -- genehmigt werden solle. Mit Bescheid vom 07.11.1990 (Baugenehmigungsnummer ...) erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Baugenehmigung für das projektierte Bauvorhaben. Darin läßt sie u. a. die Errichtung eines SB-Marktes mit einer Geschoßfläche von 930,37 qm und einer Verkaufsfläche von 771,99 qm im Untergeschoß des Bauwerks zu. Mit Bescheid vom 18.03.1991 (Aktenzeichen: BA ...) erteilte die Antragsgegnerin eine 2. Nachtrags-Baugenehmigung. Diese hatte u. a. auf der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Fläche des Baugrundstücks den Wegfall einer Fahrspur zu den rückwärtigen Parkplätzen und ihre Reduzierung auf eine Fahrtrichtung (Ausfahrt), deren Verschiebung um drei Meter von der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin, die Errichtung einer Lärmabsorptionswand in Höhe von 2,50 m im Abstand von drei Metern entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin und eine dazwischenliegende Begrünung zum Gegenstand. Die Antragstellerin hat am 06.12.1990 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Unter dem 18.03.1991 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung und der Nachtrags-Baugenehmigung an und führte zur Begründung aus: Die Anordnung erfolge im überwiegenden Interesse des Bauherrn, da der Rechtsbehelf der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben dürfte. Das Vorhaben füge sich in Bezug auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung ein. Auch sei das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Eventuellen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin durch die ursprünglich vorgesehene Anordnung der Zu- bzw. Abfahrt sowie der Stellplätze auf dem Flurstück ... und einer damit möglicherweise einhergehenden Verletzung des § 67 Abs. 9 HBO sei durch den neuen Freiflächenplan Rechnung getragen worden. Mit Bescheid vom 19.03.1991 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 07.02.1991 auf Erlaß eines Baustopps für das Bauvorhaben gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ab. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a VwGO verstandenen Antrag der Antragstellerin mit Beschluß vom 21.03.1991 abgelehnt. Die Antragstellerin hat am 26.04.1991 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.1991 die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung Nr. ... vom 07.11.1990, sowie die Nachtragsbaugenehmigung ... vom 18.03.1991 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Folgende Unterlagen der Antragsgegnerin liegen vor: die das Bauvorhaben U Straße ... betreffenden Bauakten (ein Ordner), ein Hefter Schriftverkehr, eine Bauakte U Straße ..., der Bebauungsplan Nr. ... "U Straße/S-straße" nebst Aufhebungsunterlagen, der Bebauungsplan-Entwurf Nr. ... "H-ring/U Straße" sowie eine Flurkarte mit Nutzungsübersicht der Umgebung des Baugrundstücks (Batt 162 GA). Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.