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Beschluss

4 TG 1159/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0801.4TG1159.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde (§§ 146 ff. VwGO) ist unbegründet. Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, richtet sich seit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung -- 4. VwGOÄndG -- vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) am 01.01.1991 nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO. Das gilt auch in Fällen, in denen bereits vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO anhängig geworden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991 -- 4 TG 3243/90 --, BauR 1991, 185 = NVwZ 1991, 592). Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten, hier des Grundstücksnachbarn, gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung haben seit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung regelmäßig auch im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991, a.a.O.). In diesen Fällen kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten, hier des Bauherrn, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Wenn das Vorhaben ausschließlich Wohnzwecken dient, haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Dritten dagegen nach § 10 Abs. 2 des durch Art. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 17.05.1990 (BGBl. I S. 926) eingeführten Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch -- BauGBMaßnahmenG -- keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Das Gericht kann auf Antrag u. a. Maßnahmen der Behörde nach § 80a Abs. 1 VwGO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO). Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist zunächst, daß die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO; vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991, a.a.O., und vom 20.06.1991 -- 4 TH 1094/91 --). Dies ist hier wegen fehlender Fertigstellung des Gebäudes der Beigeladenen noch möglich. Der Antrag des Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO setzt nicht generell voraus, daß zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 80a Abs. 3 Satz 1, 3. Variante VwGO, der eigenständige Maßnahmen des Gerichts vorsieht. Zudem ist das gerichtliche Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO wie das nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Rechtsmittelverfahren gegen die behördliche Entscheidung; vielmehr trifft das Gericht eine eigene selbständige Entscheidung (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 90 m.w.N.). § 80 Abs. 6 VwGO, der in den Fällen des § 80a Abs. 3 VwGO gemäß dessen Satz 2 entsprechend anzuwenden ist, gilt unmittelbar nur in den Abgaben- und Kostensachen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch die entsprechende Anwendung im Rahmen des Drittschutzes, die § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO für die Abs. 5 bis 8 des § 80 VwGO im Ganzen vorschreibt, kann nicht so verstanden werden, daß jetzt in allen Fällen des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes Dritter ein darauf gerichtetes Verfahren bei der Behörde vorangegangen sein müsse (so aber Heberlein, BayVBl. 1991, 396). Dies ergibt sich, selbst wenn man den Wortlaut des § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO und die Systematik des Gesetzes insoweit für mehrdeutig hält, aus der Entstehungsgeschichte, nach der eine Ausdehnung der Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO über den Bereich der Abgabenangelegenheiten hinaus ausdrücklich nicht gewollt war (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 4. VwGOÄndG, BT-Drucksache 11/7030, zu § 80 VwGO, Seite 24 f.). Für die Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Dritten auf Aussetzung der Vollziehung gelten mit § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO in entsprechender Anwendung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO) grundsätzlich auch die in der Rechtsprechung zu § 80 Abs. 5 VwGO entwickelten Maßstäbe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluß vom 28.06.1965 -- B IV 21/65 --, ESVGH 15, 153/154; Beschluß vom 14.07.1971 -- IV TH 25/71 --, BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985 -- 4 TH 530/85 --, BRS 44 Nr. 198). Davon abweichend ist Gegenstand der gerichtlichen Prüfung bei dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, hier der Baugenehmigung, nicht in vollem Umfang, sondern in den Grenzen der Antragsbefugnis und der Rechtsverletzung des Antragstellers (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Dritte muß daher substantiiert dartun, daß er im Anfechtungsprozeß (Hauptsacheverfahren) geltend machen könnte, durch den Verwaltungsakt in rechtlich geschützten eigenen Interessen verletzt zu sein (vgl. OVG Saarland, Beschluß vom 24.01.1983 -- 2 W 2/83 --, BRS 40 Nr. 218; OVG Berlin, Beschluß vom 22.12.1986 -- 2 A 4/85 --, NVwZ 1988, 181; Hess. VGH, Beschluß vom 31.05.1990 -- 8 R 3118/89 --, NVwZ 1991, 88, 89). Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen. und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt. Kommt es zu einer Interessenabwägung, weist auch sie beim Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO Besonderheiten auf. Während sich bei der Abwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig öffentliche und private Interessen gegenüberstehen und die Ausgangsregel des § 80 Abs. 1 VwGO dafür spricht, daß im Zweifel das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen hat, widersprechen sich in den Fällen des § 80a Abs. 3 VwGO vor allem die privaten Interessen des Begünstigten (Bauherrn) und des Dritten (Grundstücksnachbarn). Bei der Abwägung zwischen diesen privaten Interessen kann es nach der Auffassung des Senats wegen des gemäß Art. 19 Abs. 4 GG für beide Seiten geltenden Gebots effektiven Rechtschutzes ein Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht geben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 01.10.1984 -- 1 BvR 231/84 --, GewArch 1985, 16; BVerwG, Beschluß vom 22.11.1965 -- IV CB 224.65 --, DVBl. 1966, 273; Hess. VGH, Beschluß vom 31.05.1990 -- 8 R 3118/89 --, a.a.O). Auch § 10 Abs. 2 BauGBMaßnahmenG kann deshalb nur die verfahrensrechtliche Ausgangsposition, nicht aber das Gewicht der jeweiligen privaten Interessen des Bauherrn und des Nachbarn im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses gestalten (vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschluß vom 01.09.1989 -- 26 CS 89.1328 --, BayVBl. 1990, 211, 212). In die Abwägung ist daher neben dem Gewicht und dem Ausmaß der Betroffenheit der beteiligten Interessen auch einzustellen, welche Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs des Dritten -- unterhalb der Stufe der Offensichtlichkeit -- besteht. Dazu kann es im Einzelfall geboten sein, daß der Dritte die Tatsachen, auf die er die geltend gemachte Verletzung eines ihm zustehenden Abwehrrechts stützt, ebenso wie die Tatsachen, mit denen er sein Aufschubinteresse begründet, glaubhaft macht. Ergibt sich bei dieser Abwägung, daß das Aufschubinteresse des Dritten und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung etwa gleich großes Gewicht haben, muß es bei der gesetzlichen Ausgangslage, der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO oder aber -- in den Fällen des § 10 Abs. 2 BauGBMaßnahmenG -- der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Bundesgesetzes, wie § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorsieht, verbleiben. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgendes: Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten -- auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens -- wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Nach dem vorstehenden muß die Beschwerde ohne Erfolg bleiben, da das Verwaltungsgericht den als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigungen nach § 80a Abs. 3 VwGO auszulegenden Antrag im Ergebnis zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen hat, daß die Baugenehmigungen den Antragsteller offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzen. Anzuwenden ist vorliegend die Hessische Bauordnung in der Fassung vom 25.03.1986 -- HBO a.F. -- (GVBl. 1986 I S. 102) und nicht die Neufassung dieses Gesetzes vom 12.07.1990 -- HBO n.F. -- (GVBl. 1990 I S. 395). Zwar hatte die Baugenehmigung vom 31.07.1990 nach Inkrafttreten der Neufassung am 20.07.1990 ausschließlich nach der Neufassung zu erfolgen, denn das Gesetz zur Ergänzung des Änderungsgesetzes zur Hessischen Bauordnung vom 11.11.1990 (GVBl. 1990 I S. 538), geändert durch 2. Gesetz zur Änderung des Änderungsgesetzes zur Hessischen Bauordnung vom 26.06.1991 (GVBl. 1991 I S. 209), nach dem für Anträge, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gestellt wurden oder bis zum 31.12.1992 gestellt werden, der Antragsteller verlangen kann, daß die Entscheidung über den Antrag nach dem vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Recht getroffen wird, trat erst am 19.09.1990 in Kraft. Da jedoch die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 31.07.1990 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 07.01.1991 aufgrund des Widerspruchs des Antragstellers noch nicht unanfechtbar geworden sind (80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), konnten die Beigeladenen mit Schreiben vom 05.04.1991 von der inzwischen eingeführten befristeten Wahlmöglichkeit Gebrauch machen und sich für die Anwendung der alten Fassung der Hessischen Bauordnung entscheiden. Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetz, so daß auf die Überlegungen im Beschluß des Senats vom 09.11.1987 -- 4 TG 1913/87 --, demzufolge bei der Baunachbarklage ausnahmsweise nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen ist, wenn aufgrund einer Änderung der Rechtslage auf einen neuen Antrag hin die Genehmigung (nachträglich) erteilt werden müßte, nicht zurückgegriffen werden muß. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterschied sich zudem von dem vorliegenden dadurch, daß dort nicht zwei Gesetzesfassungen wahlweise nebeneinander galten. Zu Unrecht macht der Antragsteller Verstöße gegen Verfahrensrecht im Baugenehmigungsverfahren geltend. Er brauchte nicht als Nachbar nach § 95 Abs. 1 Satz 1 HBO a.F. gehört zu werden, da keine Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften erteilt worden ist. Zum andern ist diese Vorschrift, nach der Nachbarn gehört werden sollen und nicht gehört werden müssen, nicht nachbarschützend; sie will eine umfassende Sachverhaltsermittlung in Bezug auf nachbarschützende Vorschriften gewährleisten. Rechtsirrig ist die Auffassung des Antragstellers, die Baugenehmigung hätte den Beigeladenen nicht erteilt bzw. nicht auf diese umgeschrieben werden dürfen, da der Bauantrag von anderen Personen gestellt worden sei. Es kommt darauf an, wer Bauherr ist oder werden soll. Nachdem die Beigeladenen an die Stelle des früheren Bauherrn getreten waren, konnte die Baugenehmigung vom 31.07.1990 auf die Beigeladenen umgeschrieben werden und mußte die Nachtragsbaugenehmigung vom 07.01.1991 diesen erteilt werden. Im übrigen vermittelt das Verfahrensrecht weder in der einen noch in der anderen Hinsicht einem Dritten ein eigenes Recht. Die Baugenehmigungen widersprechen nicht den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes der Gemeinde L (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch -- BauGB --). Die festgesetzte Zahl von zwei Vollgeschossen wird nicht überschritten. Nach der insoweit einschlägigen Definition in § 2 Abs. 4 Satz 1 HBO a.F. sind Vollgeschosse solche Geschosse, deren Fußboden überwiegend oberhalb der festgelegten Geländeoberfläche liegt und die im Lichten entweder vollständig mindestens 2 m oder über mehr als 2/3 ihrer Grundfläche mindestens 2,30 m hoch sind. Danach sind lediglich das Erdgeschoß und das erste Obergeschoß Vollgeschosse, nicht jedoch das Dachgeschoß. Aus den genehmigten Planunterlagen ergibt sich, daß die Fläche des Dachgeschosses, die im Lichten mindestens eine Höhe von 2,30 m erreicht, die Ausmaße von 5,90 m mal 22,55 m plus 2 mal 0,80 m mal 2,40 m (Dachgauben), d. h., 136,89 qm hat und somit kleiner als 2/3 der gesamten Grundfläche des Dachgeschosses von 233,60 qm ist. Diese Maße sind dem mit dem Bauantrag vorgelegten Plan "Dachgeschoß" -- der Wert von 22,55 m als Maßangabe, die übrigen Werte durch Abgreifen -- zu entnehmen. Auch die in dem Bebauungsplan mit 0,4 festgesetzte Grundflächenzahl wird nicht überschritten. Insoweit ist nach § 25c Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 -- BauNVO 1990 -- (BGBl. 1990 I S. 132) die Baunutzungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.09.1977 -- BauNVO 1977 -- (BGBl. 1977 I S. 763) anzuwenden. Die Grundflächenzahl im Sinne von § 19 BauNVO 1977 beträgt nach dem "Freiflächenplan", der Bestandteil der Baugenehmigung ist, 0.349 (233,6 qm Grundfläche, 669 qm Grundstücksfläche), wobei nach § 21a Abs. 3 Baunutzungsverordnung die überdachten Stellplätze nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen sind, da sie 0,1 der Fläche des Baugrundstücks nicht überschreiten, und wobei nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1977 ebenfalls Terrassen und Loggien bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Allerdings wird die in dem Bebauungsplan mit 0,7 festgesetzte Geschoßflächenzahl durch das Bauvorhaben der Beigeladenen überschritten, da neben der Geschoßfläche des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses (zusammen 467,2 qm bei einer Grundstücksfläche von 669 qm = 0,698 Geschoßflächenzahl) nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1977 die Fläche der im Dachgeschoß geplanten Hobbyräume, die Aufenthaltsräume sind, mitzurechnen ist. Diese Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Geschoßflächenzahl ist jedoch deshalb unschädlich, weil nach § 25c Abs. 2 BauNVO 1990 eine solche Überschreitung zugelassen werden kann, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen. Derartige entgegenstehende öffentliche Belange sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht angeführt worden. Das Vorbringen des Antragstellers, daß die Beigeladenen insoweit keine Befreiung beantragt haben und ihnen auch keine Befreiung erteilt worden ist, ist unbeachtlich, da ihnen mangels entgegenstehender öffentlicher Belange eine Befreiung erteilt werden kann (vgl. den Beschluß des Senats vom 09.11.1987, a.a.O.) und Gegenstand der gerichtlichen Prüfung nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in vollem Umfang ist, sondern nur soweit, als nachbarrechtliche Abwehrrechte bestehen (s. o.). Schließlich ist auch kein Verstoß gegen das sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO 1977 ergebende Gebot der Rücksichtnahme zu erkennen. Reihenhäuser als Hausgruppe bis zu 50 m Länge sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans grundsätzlich ebenso zulässig wie ein Mehrfamilienhaus oder die bisher vorhandenen Ein- und Zweifamilienhäuser. Deren Vorhandensein reicht nicht aus, dem Baugebiet eine Eigenart zu verleihen, der das Hinzutreten einer kleinen Reihenhausgruppe von 22,55 m Länge auf einem Eckgrundstück nach Anzahl und Umfang widersprechen würde. Hierzu müßten schon besondere Beeinträchtigungen zu benennen sein; das ist nicht der Fall. Eine einseitige Verschlechterung der Wohnsituation des Antragstellers ist nicht zu erkennen, da das Bauvorhaben der Beigeladenen nur mit der Schmalseite seinem Grundstück zugewandt ist, die Carports und der Stellplatz auf der seinem Grundstück abgewandten Seite des Bauvorhabens der Beigeladenen errichtet werden und somit auch kein unzumutbarer Kraftfahrzeuglärm zu befürchten ist. Schließlich ist der nach § 7 HBO a.F. erforderliche Bauwich eingehalten. Für das zweigeschossige Bauvorhaben der Beigeladenen (s. o.) beträgt die Breite des Bauwichs nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBO a.F. 3 m. Diese wird eingehalten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO a.F. keine Anwendung, da nach § 7 Abs. 3 Satz 4 HBO a.F. in den Dachraum hineinragende und innerhalb des Dachraumes angeordnete Geschosse, die keine Vollgeschosse sind, bei der Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO a.F. unberücksichtigt bleiben, wenn die Dachneigung -- wie hier -- 45 Grad nicht überschreitet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch kein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 HBO a.F., der den sogenannten Sozialabstand regelt, vor. Dieser ist nicht nach der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof für nichtig gehaltenen Abstandsflächenverordnung vom 27.09.1978 (GVBl. 1978 I S. 317) zu bestimmen, die seit dem Urteil des Senats vom 20.02.1980 (-- IV OE 49/77 --, HessVGRspr. 1980, 33) nicht mehr angewandt worden und schließlich durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der HBO vom 12.07.1990 (GVBl. 1990 I S. 407) vor Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung aufgehoben worden ist. Zur Wahrung des Nachbarfriedens ist unter Berücksichtigung von §§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 1 HBO a.F. und § 11 Hessisches Nachbarrechtsgesetz in der Fassung vom 16.03.1970 (GVBl. 1970 I S. 234) ein Sozialabstand von 5 m als ausreichend anzusehen (vgl. den Beschluß des Senats vom 06.05.1980 -- IV TG 100/79 --, HessVGRspr. 1980, 49). Dieser Abstand wird zwischen dem Bauvorhaben der Beigeladenen und dem Wohnhaus bzw. der dazugehörigen Terrasse des Antragstellers eingehalten. Schließlich ist kein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 HBO a.F. gegeben, wonach die Abstandsfläche so zu bemessen ist, daß die Aufenthaltsräume ausreichend belichtet werden. Die u. a. zur Präzisierung von § 8 Abs. 2 Satz 2 HBO a.F. nach § 8 Abs. 2 Satz 4 HBO a.F. ergangene Abstandsflächenverordnung vom 27.09.1978 findet auch insoweit keine Anwendung. Maßgeblich für die ausreichende Belichtung von Räumen mit Fenstern, denen gegenüber sich bauliche Anlagen befinden, ist neben dem Einfall direkten Himmelslichts von oben und seitlich an der gegenüberliegenden baulichen Anlage vorbei der Einfall diffusen und reflektierten Lichts, der durch die Ausdehnung des eigenen Gebäudes und die Reflektionswirkungen der einander gegenüberliegenden Flächen bestimmt wird (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.02.1980, a.a.O.). Um die aufgrund der Unwirksamkeit der Abstandsflächenverordnung entstandene Lücke bei der Präzisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der ausreichenden Belichtung zu schließen ist der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.02.1980, a.a.O.; Beschl. v. 14.11.1985, a.a.O.; Beschl. v. 27.11.1990 -- 4 TG 2972/90 --) davon ausgegangen, daß Aufenthaltsräume regelmäßig ausreichend belichtet sind, wenn ein Lichteinfallwinkel von 45 Grad alter Teilung nicht überschritten wird. Dabei ist der Lichteinfallwinkel grundsätzlich vom Schnittpunkt der Außenwand des Nachbargebäudes mit der Dachhaut bzw. der Traufe zur Oberkante der Fensterbrüstung mit einer Brüstungshöhe nach § 4 Abs. 5 der Allg. Verordnung zur Durchführung der HBO vom 09.05.1977 (GVBl. 1977 I S. 173) von regelmäßig 0,80 m zu messen. Soweit das Dach des Nachbargebäudes eine Dachneigung von mehr als 45 Grad hat, ist der First als oberste schattenwerfende Kante maßgebend. Diese Rechtsprechung kann jedoch auf den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt übertragen werden, da in ihr von einer waagerecht verlaufenden Oberkante der gegenüberliegenden Hauswand bzw. des gegenüberliegenden Daches ausgegangen wird, hier jedoch dem Haus des Antragstellers die spitz zulaufende und daher die Belichtung weniger beeinträchtigende Giebelwand des Bauvorhabens der Beigeladenen zugewandt ist. Da die Belichtung u. a. maßgeblich durch die gegenüberliegende Wandfläche beeinflußt wird, erscheint es jedenfalls bei einer Dachneigung von weniger als 45 Grad -- wie hier beim Bauvorhaben der Beigeladenen -- sachgerecht, als für die Berechnung des Lichteinfallwinkels von 45 Grad maßgebliche Waagerechte auf die Hälfte der Höhe zwischen den Schnittstellen des Daches mit den Außenwänden und der Giebelspitze abzustellen. Dem mit dem Bauantrag eingereichten "Schnitt-AA" ist ein solchermaßen ermittelter Wert von höchstens 8 m zu entnehmen, wobei -- entgegen der Berechnung des Antragstellers, der nunmehr jedoch einräumt, daß das Bauvorhaben der Beigeladenen ohne Abweichung von der Baugenehmigung errichtet wird -- davon ausgegangen wird, daß entsprechend dem "Schnitt-AA" die Kellerdecke in Höhe der Erdoberfläche liegt. Ausgehend von einem Wert von 8 m trifft der Lichteinfallwinkel von 45 Grad bei einem lt. zeichnerischer Darstellung des Antragstellers (Bl. 125 d. Gerichtsakte) Abstand von 7,50 m zwischen beiden Häusern unterhalb der normalen Brüstungshöhe von 0,80 m auf. Daher bedarf es keiner Prüfung, ob es sich bei den zum Grundstück der Beigeladenen hin im Haus des Antragstellers befindlichen Fenstern um notwendige i.S.v. § 62 Abs. 6 HBO a.F. handelt. Dieses Ergebnis wird im übrigen bestätigt, wenn man -- der Auffassung des Antragstellers folgend -- die HBO n.F. zur Anwendung bringt. Den Anforderungen an eine ausreichende Belichtung wird im allgemeinen genügt, wenn die in § 8 HBO n.F. enthaltenen Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 6 zu der entsprechenden Regelung in Baden-Württemberg). Nach § 8 Abs. 4 bis 6 HBO n.F. beträgt bei einer Außenwandlänge von unter 16 m und einer Höhe von 6 m der Außenwand bis zur waagerechten Grundlinie der Giebelfläche die Abstandsfläche 3 m. Exakt diese Abstandsfläche ist eingehalten. Der Hilfsantrag, der dem Antrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren entspricht und mit dem das gleiche Ziel, wie mit dem Hauptantrag verfolgt wird, ist unzulässig, da sich der nachbarrechtliche Eilrechtschutz seit Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG nicht mehr nach § 123 VwGO, sondern ausschließlich nach § 80a Abs. 3 VwGO richtet (s.o.). Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung H, Flur ..., Flurstück ... (Fweg ...), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Beigeladenen sind Eigentümer des in westlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks Flurstück ... (Am Z ...), auf dem diese gegenwärtig vier Reihenhäuser einschließlich vier Carports und Stellplatz errichten. Für diese Baumaßnahme wurde den Rechtsvorgängern der Beigeladenen unter dem 31.07.1990 eine Baugenehmigung erteilt, die nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Beigeladenen am 07.01.1991 auf diese umgeschrieben wurde und zu der ebenfalls unter dem 07.01.1991 eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt wurde. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes "In der Sch" -- 1. Änderung der Gemeinde L, der vom Regierungspräsidium in D am 05.10.1982 genehmigt wurde. Für den Bereich, in dem die beiden Grundstücke liegen, sieht dieser Bebauungsplan u. a. folgende Festsetzungen vor: "Allgemeines Wohngebiet (WA); offene Bauweise; Zahl der Vollgeschosse II; Grundflächenzahl (GRZ): 0,4; Geschoßflächenzahl (GFZ): 0,7." Gegen die Baugenehmigungen legte der Antragsteller am 09.01.1991 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Am 11.02.1991 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß die Baugenehmigungen rechtswidrig seien. Er sei vor Erteilung der Baugenehmigungen nicht gehört worden. Die Baugenehmigungen seien den Beigeladenen erteilt worden, obwohl der Bauantrag von anderen Personen gestellt worden sei. Das Bauvorhaben weiche von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der erlaubten Zahl der Vollgeschosse, der GRZ und der GFZ ab. Auch würden die gesetzlichen Vorschriften über Mindestabstandsflächen und Sozialabstand verletzt. Im übrigen stimmten die zeichnerische Darstellung in den genehmigten Bauvorlagen nicht mit den darin angegebenen Zahlenwerten überein. Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, die Baugenehmigung vom 31.07.1990 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 07.01.1991 zur Errichtung von vier Reihenhäusern mit Carports und Stellplatz auf dem Grundstück in der Gemarkung H, Flur ..., Flurstück ... vorläufig außer Kraft zu setzen und die Bauarbeiten stillzulegen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen Der Antragsgegner hat zur Begründung vorgetragen, daß die Baugenehmigungen den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprächen und die Abstandsvorschriften eingehalten seien, da das Bauvorhaben lediglich mit zwei Vollgeschossen errichtet werde. Eine Beteiligung des Antragstellers am Baugenehmigungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen, da keine Befreiungen zugunsten der Beigeladenen erteilt worden seien. Da die Beigeladenen anstelle des ursprünglichen Bauherrn in dieser Eigenschaft eingetreten seien, hätten die Genehmigungen ihnen erteilt werden müssen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Sie haben sich den Ausführungen des Antragsgegners angeschlossen und mit Schreiben vom 05.04.1991 erklärt, daß sie ihr Bauvorhaben nach der Hessischen Bauordnung in der alten Fassung beurteilt haben möchten. Das Verwaltungsgericht hat den in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigungen umgedeuteten Antrag mit Beschluß vom 23.04.1991 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß entsprechend der Entscheidung der Beigeladenen auf deren Bauvorhaben die Hessische Bauordnung alter Fassung anzuwenden sei. Der Antragsteller habe im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt werden müssen, weil von nachbarschützenden Vorschriften nicht befreit worden sei. Die Baugenehmigung habe auf die Beigeladenen umgeschrieben werden müssen bzw. ihnen habe die Nachtragsbaugenehmigung erteilt werden müssen, da sie an die Stelle des bisherigen Bauherrn getreten seien. Das Bauvorhaben widerspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das Bauvorhaben werde zweigeschossig errichtet; das Dachgeschoß sei kein Vollgeschoß, da die Fläche des Dachgeschosses mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 Meter kleiner als 2/3 der gesamten Grundfläche des Dachgeschosses sei. Die GRZ liege unter dem vorgeschriebenen Höchstwert von 0,4. Zwar werde die zulässige GFZ von 0,7 durch das Bauvorhaben insoweit überschritten, als es sich bei den im Dachgeschoß geplanten Hobbyräumen um Aufenthaltsräume handele. Diese Überschreitung sei jedoch unschädlich, da sie zugelassen werden könne, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstünden, was hier der Fall sei. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Die Vorschriften der Hessischen Bauordnung alter Fassung über Bauwiche und Sozialabstand seien nicht verletzt. Die Unterschiede zwischen der zeichnerischen Darstellung und der Maßangabe hinsichtlich der Breite der zu errichtenden Gebäude führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungen, da nach der Bauvorlagenverordnung die Maßangabe maßgeblich sei. Gegen den am 30.04.1991 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 14.05.1991 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im wesentlichen sein Vorbringen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23.04.1991 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die der Bauherrengemeinschaft M. M und U W, M Straße ..., ... N, unter der Nr. ... vom 31.07.1990 erteilte Baugenehmigung und den selben Bauherren und/oder den Eheleuten W und H-J L, S-straße ..., ... Bad N, dazu erteilte Umgenehmigung Nr. 1 vom 07.01.1991 (Nachtrag zur Baugenehmigung Nr. ...) zur Errichtung von vier Reihenhäusern mit Carports auf dem Grundstück der Gemarkung L-H, Am Z ..., Flur ... Flurstück ..., anzuordnen hilfsweise, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23.04.1991 aufzuheben und dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die der Bauherrengemeinschaft M. M und U W, M Straße ..., ... N, unter der Nr. ... vom 31.07.1990 erteilte Baugenehmigung und denselben Bauherrn und/oder den Eheleuten W und H-J L, S-straße ..., ... Bad N, dazu erteilte Umgenehmigung Nr. 1 vom 07.01.1991 (Nachtrag zur Baugenehmigung Nr. ...) zur Errichtung von vier Reihenhäusern mit Carports auf dem Grundstück der Gemarkung L-H, Am Z ..., Flur ..., Flurstück ..., vorläufig außer Kraft zu setzen und den Bau stillzulegen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Baugenehmigungen vom 31.07.1990 und vom 07.01.1991 im wesentlichen unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und verweisen im wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakten (2 Hefter).