Beschluss
4 TM 82/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1228.4TM82.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag des Antragstellers nach § 172 VwGO zu Recht abgelehnt, weil der Antragsgegner seiner Verpflichtung gemäß § 113 Abs. 4, jetzt 5, VwGO zur Neubescheidung des Bauantrags des Antragstellers vom 21.05.1979 unter Beachtung der Rechtsauffassung, die der beschließende Senat im Urteil vom 19.07.1988 niedergelegt hat, nachgekommen ist. Die Beteiligten streiten nur darum, ob der Bescheid des Antragsgegners vom 10.10.1989, durch den er von neuem über den Bauantrag des Antragstellers entschieden hat, die im Berufungsurteil des vorangegangenen Erkenntnisverfahrens niedergelegte Rechtsauffassung zur Zulässigkeit des Bauvorhabens des Antragstellers berücksichtigt hat. Dies ist im gebotenen Umfang geschehen. Soweit der Antragsteller den Bauantrag deswegen abgelehnt hat, weil seiner Meinung nach das Vorhaben mit den §§ 7 und 8 HBO 1976 nicht vereinbar ist, konnte er dies ohne Bindung an das Bescheidungsurteil des Senats annehmen, das über diesen Zulässigkeitsgesichtspunkt nicht entschieden hat. Das Bescheidungsurteil schließt aber auch die Berücksichtigung der neuen Gestaltungssatzung der Gemeinde Mühltal nicht aus. Grundsätzlich hat die Bauaufsichtsbehörde über die beantragte Baugenehmigung nach dem Recht zu entscheiden, das zur Zeit ihrer Entscheidung gilt. Denn gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zu dem Zeitpunkt, als der Antragsgegner den neuen Bescheid erließ, war die neue Gestaltungssatzung in Kraft getreten. Ob sie zu beachten war, hängt davon ab, inwieweit der Antragsgegner den Anspruch auf Genehmigung des Vorhabens des Antragstellers noch selbst zu prüfen hatte. Die aufgrund des rechtskräftigen Urteils geschuldete Pflicht zur Neubescheidung unterscheidet sich von der Verpflichtung zum Erlaß eines Verwaltungsakts bestimmten Inhalts dadurch, daß sie nicht auf den Vollzug einer vom Gericht abschließend getroffenen Entscheidung beschränkt, sondern auf eine neue eigene Behördenentscheidung gerichtet ist. Die neue Entscheidung ist allerdings - ähnlich wie im Falle der Zurückverweisung einer Sache im gerichtlichen Instanzenzug - an die Rechtsauffassung des Gerichts, das zuvor entschieden hat, gebunden. Diese Rechtsauffassung bezieht sich auf einen bestimmten, festgestellten Sachverhalt und die zur Zeit der Entscheidung bestehende Rechtslage. Hier ist zwar über die Dachgestaltung des Hauses des Antragstellers aufgrund tatsächlicher Feststellungen und der seinerzeit bestehenden Rechtslage unter Berücksichtigung der alten, für unwirksam gehaltenen Gestaltungssatzung entschieden worden, doch hat sich insoweit nachträglich die Rechtslage geändert. Die materielle Rechtskraft nach § 121 VwGO schließt die Berücksichtigung neuer Umstände, auch einer Rechtsänderung, nicht aus. Während normalerweise die Bindung an die Rechtsauffassung eines Bescheidungsurteils soweit reicht, wie die Voraussetzungen zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts abschließend geprüft worden sind, ist sie in dem Umfang eingeschränkt, in dem sich Sach- oder Rechtslage geändert hat. Die Bauaufsichtsbehörde hat die neue Gestaltungssatzung, die dem Vorhaben des Antragstellers - wiederum - entgegensteht, als geltendes Recht behandelt und geachtet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Berücksichtigung davon abhängig gemacht, daß die neue Satzung rechtsgültig sei; es hat sie selbst daraufhin geprüft und für gültig befunden. Auf diese Gültigkeit kommt es im Vollstreckungsverfahren mit dem Ziel einer der Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde gemäßen Neubescheidung nur im begrenzten Umfang an. Soweit die Bindung an die Rechtsauffassung des verpflichtenden Gerichts durch neue Umstände eingeschränkt ist, sind diese von der Bauaufsichtsbehörde gerade so zu prüfen wie die Punkte, über die das Gericht noch nicht befunden hat. Dementsprechend hat die Bauaufsichtsbehörde über die Rechtsfolge, die sich aus dem Vorhandensein einer neuen Gestaltungssatzung ergibt, so zu entscheiden, wie sie es zu tun hätte, wenn sie erstmals über die Zulässigkeit der Dachgestaltung des Hauses des Antragstellers zu entscheiden hätte. Die Gültigkeit der Satzung, die der Antragsteller verneint, und die aus dem Vorhandensein der Satzung zu ziehende Rechtsfolge sind deshalb Fragen der inhaltlichen Richtigkeit des Bescheides vom 10.10.1989, der auf den Widerspruch des Antragstellers hin zu überprüfen sein wird; sie berühren aber grundsätzlich nicht die im Vollstreckungsverfahren zu kontrollierende Erfüllung zur Verpflichtung zur Neubescheidung. Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, wenn eine Behörde unter Berufung auf eine neu erlassene offensichtlich nichtige Norm sich der Bindung an ein vorangegangenes Verpflichtungsurteil zu entziehen suchen würde, kann dahingestellt bleiben, weil dieser Fall nicht vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde hat ausgeführt, daß nach ihrer Beurteilung die Fehler, die zur Nichtigkeit der ursprünglichen gestalterischen Festsetzung im Bebauungsplan der Gemeinde Mühltal geführt haben, beim Neuerlaß einer Gestaltungssatzung für den betreffenden Bereich, in dem das Anwesen des Antragstellers liegt, vermieden worden seien; andere Nichtigkeitsgründe hat sie nach ihrem Vortrag nicht erkennen können. Auch aus der Sicht des Beschwerdegerichts liegen keine offensichtlichen Nichtigkeitsgründe vor. In welchen Fällen schon von der Verwaltungsbehörde erwartet werden darf und muß, daß sie selbst einen möglichen eindeutigen Schluß auf die Ungültigkeit einer formell in Kraft gesetzten Norm zieht, hat der Senat in anderem Zusammenhang in seinem Urteil vom 20.12.1989 (- 4 UE 2251/88 - u. a. HessVGRspr. 1990, S. 51 = NuR 1991, S. 185 = NVwZ 1990, S. 885 = UPR 1990, S. 349 ) dahingehend beschrieben, daß der Sachverhalt klar und die rechtliche Problematik im Schrifttum oder in der Rechtsprechung schon geklärt sein müsse. Ob dies der Maßstab ist, wann die zur Neubescheidung verpflichtete Verwaltungsbehörde von der Bindung an die Rechtsauffassung des Gerichts nicht absehen und eine nachträglich neu geschaffene Norm nicht berücksichtigen darf, kann offenbleiben; jedenfalls ist der Maßstab für die vollstreckungsrechtlich erzwingbare Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kein schärferer. I. Der Antragsteller erhielt 1978 die Genehmigung zur Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses mit Flachdach auf dem Grundstück in M, Gemarkung N-R, Flur Flurstück, B weg 1. Das Haus wurde mit der östlichen Außenwand auf der seitlichen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Flurstück errichtet. Unter dem 21.05.1979 beantragte der Antragsteller die Genehmigung, das Flachdach seines Hauses in ein Satteldach zu ändern, um ein Solarsystem installieren zu können. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.07.1983 mit der Begründung ab, daß der für den Bereich, in dem das Haus des Antragstellers steht, geltende Bebauungsplan "Im S" der Gemeinde M als Dachform "Flachdach mit Bekiesung" festsetze. Den Widerspruch des Antragstellers wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit der Begründung zurück, das Schrägdach laufe den von der Gemeinde im Bebauungsplan niedergelegten gestalterischen Absichten einer terrassenartigen Staffelung der Wohngebäude zuwider und greife störend in die durch Flachdächer gekennzeichnete Eigenart der Umgebung ein. Die vom Antragsteller daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Darmstadt ab. Auf die Berufung des Antragstellers hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 14.07.1988 das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die angegriffenen Bescheide auf und verpflichtete den Antragsgegner, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Als Rechtsauffassung legte der Verwaltungsgerichtshof in den Urteilsgründen nieder, daß dem Vorhaben des Antragstellers Bauplanungsrecht nicht entgegenstehe, die gestalterische Festsetzung "Flachdach" im Bebauungsplan unwirksam sei und ein Satteldach, wie es der Antragsteller plane, auch nicht verunstaltend wirken werde. Im übrigen könne die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht abschließend beurteilt werden, insbesondere hinsichtlich der Baustatik. Am 26.06.1989 machte die Gemeinde Mühltal eine neue Satzung über baugestalterische Festsetzungen des Bebauungsplanes "Im S" vom 20.06.1989 bekannt, wonach für den Geltungsbereich mit Ausnahme eines bestimmten Gebiets nur das Flachdach zulässig ist. Bis dahin hatte der Antragsgegner über den Bauantrag des Antragstellers noch nicht erneut entschieden; für die Verzögerung machen sich die Beteiligten gegenseitig verantwortlich. Der Antragsteller beantragte am 28.07.1989 beim Verwaltungsgericht, dem Antragsgegner zur Erzwingung der Neubescheidung unter Fristsetzung ein Zwangsgeld anzudrohen und dieses nötigenfalls festzusetzen und zu vollstrecken. Der Antragsgegner versagte sodann mit Bescheid vom 10.10.1989 die mit Bauantrag vom 21.05.1979 begehrte Baugenehmigung wegen der neuen Gestaltungssatzung der Gemeinde M und wegen Unzulässigkeit der Satteldachkonstruktion nach §§ 7 und 8 der Hessischen Bauordnung i.d.F. von 1976 - HBO 1976 - im Hinblick auf den Grenznachbarn. Der Antragsteller, der Widerspruch erhoben hat, verfolgt seinen Vollstreckungsantrag weiter. Er ist der Auffassung, die neue Satzung über die baugestalterischen Festsetzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im S" der Gemeinde M hindere den gegenständlichen Antrag nicht. Diese Satzung sei selbst dann, wenn sie formell ordnungsgemäß zustande gekommen sein sollte, nichtig. Sie ziele auf die Regelung eines, nämlich seines, Einzelfalles. Es habe außer ihm nur einen weiteren Bauinteressenten für ein Schrägdach gegeben; diesem sei die Genehmigung vor Inkrafttreten der neuen Satzung erteilt worden. Die Satzung sei nur, um dem Spruch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht folgen zu müssen, in bezug auf seine, des Antragstellers, Einzelfallmaßnahme geschaffen worden. Er, der Antragsteller, sei, nachdem er einen Befreiungsantrag und neue Gebäudeansichten eingereicht habe, bis zur Veröffentlichung der Satzung hingehalten worden. Der Antragsgegner habe zwar mittlerweile über den Bauantrag entschieden, jedoch nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Satzung von 1989 sei durch eine weitere vom 11.07.1990 ersetzt worden, weil in der früheren eine bestimmte Festsetzung vergessen worden sei. Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner eine Frist zu setzen, über den Bauantrag des Antragstellers vom 23. Mai 1979 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 19. Juli 1988 - 4 UE 2766/86 - neu zu entscheiden, und ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Zwangsgeld anzudrohen sowie nach fruchtlosem Fristablauf dieses Zwangsgeld festzusetzen und von Amts wegen zu vollstrecken. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, daß er trotz dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.07.1988 einen positiven Bescheid nicht habe erteilen können, da die Gemeinde M mittlerweile die neue Gestaltungssatzung beschlossen habe, die ein Satteldach nicht zulasse, und auch im übrigen Bauordnungsrecht dem Bauvorhaben entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag durch Beschluß vom 05.11.1992 abgelehnt. Seiner Auffassung nach ist der Antragsgegner mit Bescheid vom 10.10.1989 der Verpflichtung, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Urteil vom 19.07.1988 neu zu bescheiden, nachgekommen. Denn er habe den Antragsteller inzwischen neu beschieden. Ob dies in angemessener Zeit geschehen sei, sei für das vorliegende weitere Verfahren unerheblich. Der Antragsgegner habe bei der Neubescheidung die neue Gestaltungssatzung der Gemeinde M berücksichtigen dürfen. Die Rechtskraft des den Antragsgegner verpflichtenden Urteils des Verwaltungsgerichtshofs gelte nur für die dem Urteil zugrundeliegende Sach- und Rechtslage und finde ihre Grenze an der Änderung des Rechts zwischen der gerichtlichen Entscheidung und der behördlichen Neubescheidung. Diese Rechtsänderung sei wirksam, weil weder formelle noch materiellrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der gemeindlichen Baugestaltungssatzung bestünden. Der Antragsteller hat gegen den am 18.12.1992 zugestellten Beschluß am 30.12.1992 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Er trägt vor, der Antragsgegner habe nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs entschieden, weil die neue Gestaltungssatzung der Gemeinde M nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gewesen sei, an die der Antragsgegner gebunden sei. Außerdem sei die neue Satzung, die bei ganz uneinheitlichem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild und bei seiner, des Antragstellers, bekannten Absicht, ein Satteldach mit Solaranlage zu errichten, in ihrem Geltungsbereich wiederum nur Flachdächer vorschreibe, nicht aufgrund sachgerechter Erwägungen und gerechter Abwägung der Belange der Beteiligten zustandegekommen und daher nichtig. Sie hätte unberücksichtigt bleiben müssen. Vor dem erneuten Inkrafttreten einer Gestaltungssatzung sei einem Nachbarn ein Satteldach genehmigt worden, über seinen, des Antragstellers, Bauantrag, zu dem auch ein Befreiungsantrag gestellt worden sei, sei aber nicht entschieden worden. Der Antragsteller stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der ihr zugrundeliegenden Rechtsauffassung. Auf gerichtliche Anfrage trägt er vor, der Antragsteller habe, nachdem das Bescheidungsurteil ergangen war, das erstrebte Satteldach mit einer gegenüber der früheren Planung veränderten Dachneigung errichten wollen, allerdings nur dann, wenn damit nicht der Bauantrag, der Gegenstand des Urteils im vorangegangenen Verfahren war, hinfällig würde. Schließlich habe das Kreisbauamt über den ursprünglichen Abweichungsantrag von 1979 entschieden, doch habe das Verhalten des Antragstellers zur Verzögerung geführt. Inzwischen sei die neue Gestaltungssatzung der Gemeinde in Kraft getreten und zu beachten gewesen. Der Bauantrag sei außerdem wegen Verstoßes des Vorhabens gegen Abstandsvorschriften der §§ 7 und 8 HBO 1976 abgelehnt worden. Diese Gesichtspunkte seien nicht Teil der Beurteilung des Vorhabens im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs gewesen, hätten also bei der Neubescheidung ohne Bindung an das Bescheidungsurteil beachtet werden müssen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten (ein Stehordner, ein Hefter) Bezug genommen.