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Beschluss

4 TG 2896/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1208.4TG2896.89.0A
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Entscheidungsgründe
Der Tenor des zunächst in abgekürzter Form abgefaßten Beschlusses wird in der vorliegenden vollständigen Fassung des Beschlusses dahin berichtigt, daß die Beschlußformel im letzten Satzteil des Satzes 1 des Absatzes 2 durch die Worte "und zwar" ergänzt wird; § 122 Abs. 1, § 118 VwGO. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Der Antrag ist auch zulässig, insbesondere ist er rechtzeitig gestellt und ein Nachbarrecht nicht verwirkt. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts verwiesen. Die Beschwerde ist in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang begründet. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von den Antragstellern glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die Fortführung und die Vollendung der Arbeiten die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen die Beigeladenen wegen dieser baulichen Maßnahme und wegen der ihr zugrundeliegenden Genehmigung erschweren würde. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn einem Antragsteller ein nachbarrechtliches Abwehrrecht auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zusteht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen die Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluß vom 09.11.1987 -- 4 TG 1913/87 -- HessVGRspr. 1988, 33 ). Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BBauG. Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Gemäß § 34 Abs. 1 BBauG sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes u.a. zulässig, wenn sie sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Bereichs ist von der Umgebung des im Mittelpunkt liegenden Baugrundstücks auszugehen. Dabei werden konzentrische Kreise gebildet, wobei nach den Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein können, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 -- BRS 42 Nr. 77 = ESVGH 35, 126 = HSGZ 85, 166; U. v. 04.09.1987 -- 4 UE 1048/85 -- HessVGRspr. 1988, 12). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zum Ergebnis gekommen, daß maßgeblich die Bebauung entlang der als Sackgasse mit Wendehammer ausgebildeten Erschließungsstraße A. ist, wie sie sich aus dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31.07.1989 vorgelegten Bestandsplan ergibt. Allerdings ist das Doppelwohnhaus nicht bereits deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich etwa hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung einfügte. Damit ist der Standort der geplanten baulichen Anlage angesprochen. Der Baukörper überschreitet die faktische vordere und die faktische hintere Baugrenze, die durch die vorhandene Bebauung der Grundstücke Am Walde 3, 7, 9, 11 und 13 gebildet wird, nicht. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, es handele sich letztendlich um zwei getrennte Wohnhäuser, die nur durch ein Treppenhausteil verbunden sind. Gerade wegen des gemeinsamen Treppenhauses handelt es sich jedoch um ein einheitliches Gebäude, vor dem sich zur Straße hin kein weiteres Gebäude befindet, mit der Folge, daß es sich auch bei dem südöstlichen Gebäudeteil um keine Bebauung in zweiter Reihe handelt (vgl. zu einem entsprechenden Sachverhalt, Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 --). Das Doppelwohnhaus fügt sich jedoch nach dem Maß der baulichen Nutzung, und zwar hinsichtlich der Geschoß- und der Geschoßflächenzahl, nicht in die nähere Umgebung ein. Während die maßgebliche Umgebung ausschließlich eingeschossige Bebauung aufweist, ist das Doppelwohnhaus zweigeschossig, da -- wie darzulegen sein wird -- auch das Dachgeschoß ein Vollgeschoß ist. Gemäß § 2 Abs. 4 HBO sind u.a. Geschosse, die über mehr als 2/3 ihrer Grundfläche mindestens 2,30 m hoch sind, Vollgeschosse. Nach der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Berechnung soll das Dachgeschoß kein Vollgeschoß sein, weil von der von ihr zugrundegelegten Grundfläche von 82,48 qm je Gebäudehälfte 27,63 qm und damit ganze 0,14 qm mehr als 1/3 dieser Grundfläche eine geringere Höhe als 2,30 m aufweisen. Dieses Ergebnis beruht auf zwei tatsächlich und rechtlich unzutreffenden Annahmen. Zum einen sind in der Berechnung zwei Erker lediglich mit einer Schenkellänge von 1,25 m berücksichtigt, während diese nach den in den genehmigten Grundrißzeichnungen enthaltenen Maßen über 1,40 m betragen und tatsächlich mit 1,43 m Länge ausgeführt sind. Dadurch vergrößert sich die Fläche in beiden Geschossen und damit auch insbesondere in dem hier interessierenden Obergeschoß um 0,44 qm. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind auch nicht etwa die Erker im Dachgeschoß mit einer Schenkellänge von 1,25 m genehmigt. Zwar enthält die Grundrißzeichnung eine entsprechende Angabe. Diese widerspricht jedoch der zeichnerischen Darstellung der durch beide Geschosse durchgehenden Erker. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist für die Geschoßeigenschaft des Obergeschosses auch die sogenannte Terrasse zu berücksichtigen. Allerdings sind nicht überdeckte (vgl. § 2 Abs. 2 HBO) Gebäudeteile, z.B. eine mit einem Geländer versehene Dachterrasse, nicht als Geschoß oder Teil davon anzusehen. Dementsprechend ist nur die überdeckte Grundfläche zu berücksichtigen, wenn ermittelt wird, ob ein Dachgeschoß zu mehr als 2/3 mindestens 2,30 m hoch und deshalb ein Vollgeschoß ist (Hess. VGH, B. v. 12.12.1978 -- IV TG 97/76 --). Um eine offene Terrasse handelt es sich hier nicht, vielmehr um einen überdachten Raum. Aus den Bauvorlagen (Ansichten, Eingangsansicht SO) ergibt sich, daß im Mittelbereich zwischen den beiden jeweils mit Giebeldächern versehenen Gebäudeteilen an der Ostseite ein Dach bis zur Firsthöhe entsprechend der Dachschräge hochgezogen werden soll. Dagegen läßt sich aus den vorliegenden Bauunterlagen die beabsichtigte Gestaltung der westlichen Längsseite im Mittelbereich nicht mit letzter Eindeutigkeit entnehmen. Jedoch hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung und ihrem Schriftsatz vom 01.12.1989 darauf hingewiesen, daß an dieser Seite "ein Windschutz (voraussichtlich Glas) bis zum First hochgezogen" werden und "eine überdachte, offene Terrasse" entstehen soll. Möglicherweise ergeben sich entsprechende Details der Ausgestaltung aus einem Extrablatt, auf das in einem der Positionspläne hingewiesen wird, das als Unterlage für den statischen Prüfbericht vom 20.06.1986 gedient hat, der für diesen Bereich den Hinweis "Stahl + Glaskonstruktion des Wintergartens siehe Extrablatt!" enthält. Im übrigen fällt auf, daß die sogenannte Terrasse sowohl in der statischen Berechnung wie in den Positionsplänen als Wintergarten bezeichnet ist. Der so gestaltete Mittelbereich ist als überdeckter Gebäudeteil ein Teil der Geschoßfläche. Die Berücksichtigung des Erkers und der Terrasse haben zur Folge, daß die Grundfläche des gesamten Dachgeschosses zu berücksichtigen ist, die im Lichten über mehr als 2/3 mindestens 2,30 m hoch ist. Danach ist das Dachgeschoß ein Vollgeschoß. Ein Geschoß, das nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschoß ist, gilt auch als Vollgeschoß im Sinne der Baunutzungsverordnung (§ 18 BauNVO). Die Vollgeschoßeigenschaft des Dachgeschosses führt dazu, daß bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl die Geschoßfläche auch des Dachgeschosses gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu berücksichtigen ist und nicht lediglich die Fläche von Aufenthaltsräumen in diesem Geschoß, die von der Antragsgegnerin ihrer Berechnung zugrundegelegt wurde. Dieses weist die gleiche Grundfläche wie das Erdgeschoß auf. Die auf das Dachgeschoß entfallende Geschoßfläche beträgt somit ausweislich der von der Antragsgegnerin unter dem 23.10.1989 vorgelegten Berechnung, der die Antragsteller insoweit nicht substantiiert entgegengetreten ist, ebenfalls 184, 26 qm. Hinzu kommen für beide Geschosse jeweils weitere 0,44 qm für den Bereich der beiden Erker. Es ist deshalb -- ohne Berücksichtigung von Aufenthaltsräumen in anderen Geschoßebenen auf die es, wie darzulegen sein wird, im Rahmen des vorliegenden Nachbarstreits nicht ankommt -- von einer Geschoßfläche in Erd- und Dachgeschoß von insgesamt 369,40 qm und damit einer Geschoßflächenzahl von mehr als 0,35 auszugehen. Hinsichtlich der Räume im Spitzboden und im Kellergeschoß ist in diesem Zusammenhang folgendes anzumerken: Der Senat vermag die Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu teilen, Studio und Empore oberhalb des Dachgeschosses im Spitzboden seien bei der GFZ nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände bei der Ermittlung der Geschoßfläche mitzurechnen. Der Begriff der Aufenthaltsräume bestimmt sich nach dem Bauordnungsrecht. Gemäß § 62 Abs. 1 HBO sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder nach Lage und Größe für diesen Zweck benutzt werden können. Die nach der ersten Alternative dieser Vorschrift maßgebliche Zweckbestimmung durch den Bauherrn entfällt nicht deshalb -- wie die Antragsgegnerin meint --, weil die Aufenthaltsräume im Spitzboden unzulässig sind. Sie sind bauordnungsrechtlich unzulässig, weil Aufenthaltsräume im Dachraum unmittelbar über dem Geschoß angeordnet werden müssen, welches unterhalb des Dachraumes liegt (§ 65 Abs. 2 Nr. 2 HBO). Die Antragsgegnerin hätte hinsichtlich der als Studio geplanten Räume, die im obersten ausgebauten Dachraum aus Feuerschutzgründen auch nicht ausnahmsweise hätten zugelassen werden dürfen (vgl. den Hinweis der Antragsgegnerin auf Nr. 1.1.b) des Erlasses des Hessischen Ministers den Innern vom 01.12.1982 über die Einrichtung von Aufenthaltsräumen im Dachraum -- Dachgeschoßerlaß -- StAnz. 1982, S. 2337), Veranlassung gehabt, die Umplanung des Bauvorhabens in der Weise zu fordern, daß die zu Aufenthaltszwecken nicht genehmigungsfähigen Räume nicht in Bauvorlagen so bezeichnet werden, daß die Nutzung als Wohn- oder Arbeitsraum genehmigt erscheint, und möglichst auch nicht ihre bauliche Gestaltung eine solche verbotswidrige Nutzung nahelegt. Solange das nicht geschieht sind auch diese bauordnungsrechtlich nicht zulässigen Aufenthaltsräume bei der Ermittlung der Geschoßfläche mitzurechnen. Offen bleiben kann, ob nicht einzelne Räume im Kellergeschoß, das insbesondere einen Sportraum und einen Ruheraum enthalten soll, auf die Geschoßfläche anzurechnen sind. Im Hinblick darauf, daß der Begriff des Aufenthaltsraumes nach der gesetzlichen Regelung alternativ sowohl von seiner Zweckbestimmung wie der Eignung zum Aufenthalt von Menschen definiert wird, hat der Senat Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsauffassung, wonach die Fläche von Aufenthaltsräumen bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl lediglich deshalb unberücksichtigt bleiben können soll, weil -- wie hier geschehen -- ihre Nutzung zu Aufenthaltszwecken durch eine Auflage im Bauschein ausgeschlossen ist. Die Belichtung der Räume, die nach den Angaben der Antragsteller infolge von Abgrabungen durch Fenster anstelle von Lichtschächten erfolgen soll, wäre ein Hinweis auf die objektive Eignung der Räume zur Nutzung als Aufenthaltsräume. Der Senat läßt dahingestellt, ob und gegebenenfalls welche der Räume im Kellergeschoß nach Maßgabe des § 62 Abs. 1 HBO von ihrer objektiven Eignung her als Aufenthaltsräume angesehen und bei der Ermittlung der GFZ berücksichtigt werden müssen. Weder eine Erhöhung der GFZ infolge der Anrechnung von Aufenthaltsräumen im Spitzboden noch infolge der Anrechnung von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoß wäre geeignet, einen Baustopp begründen. Ein Dachraum der vorliegenden Art und ein Kellergeschoß mit der genehmigten Kubatur könnten auch so ausgestaltet werden, daß keine Aufenthaltsräume entstehen. Deshalb begründen diese Gebäudeteile keine besondere Nachbarbeeinträchtigung. Danach fügt sich das Doppelwohnhaus auch hinsichtlich der Geschoßflächenzahl nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Rahmen, der vorhandenen GFZ reicht von 0,23 (Am Walde 1) bis 0,27 (Am Walde 10). Dieser Rahmen wird durch die hier zugrundezulegende GRZ von 0,35 deutlich überschritten. Die durch die Verletzung von § 34 Abs. 1 BBauG vorliegende objektive Rechtswidrigkeit der umstrittenen Baugenehmigung beeinträchtigt bei einer Gesamtbeurteilung der festgestellten Verstöße verletzend das in § 34 BBauG enthaltene objektiv-rechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme und verletzt zugleich subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller. Nach der Rechtsprechung der Senat kommen für einen Drittschutz im unbeplanten Bereich ähnlich dem Planbereich solche Vorschriften (oder deren Teile in Betracht), die den nachbarlichen Interessenkonflikt durch Postulate der Zuordnung, Verträglichkeit und Abstimmung benachbarter Nutzungen regeln und zu einem Ausgleich bringen. Dabei kommen nur solche tatsächlichen Umstände in Betracht, die im unbeplanten Innenbereich zwar ohne Bauleitplanung und vielleicht in gewissem Maße auch zufällig entstanden sein mögen, aber, nachdem sie einmal da sind, nun nicht mehr beliebig veränderbar sind, sondern notwendigerweise den Schutz einer bestimmten Siedlungs- und Baustruktur erfordern. Dies bedeutet im einzelnen: a) Die schutzwürdige Position im Rahmen des § 34 BBauG muß ein privates Interesse sein, das städtebaulich auch im Rahmen der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 6 und 7 BBauG) beachtlich sein könnte. b) Die schutzwürdige Position muß ferner eine sein, die in einem vergleichbaren Planbereich durch die Festsetzung eines Bebauungsplanes oder die ergänzende Geltung des § 15 BauNVO ebenso geschützt werden könnte wie durch das Gebot der Rücksichtnahme im unbeplanten Innenbereich. c) Die Position muß schließlich so schutzwürdig sein, daß sie auch im Falle der Beplanung des betreffenden Gebiets mit einem Bebauungsplan bei rechtmäßiger Ausübung der planerischen Ermessens, nämlich bei sachgerechter Abwägung aller einschlägigen Belange, sich im Ergebnis durchsetzen müßte, also nicht -- oder in Sonderfällen jedenfalls nicht entschädigungslos -- entzogen werden könnte (Grundlegend Beschluß des Senats vom 17.12.1984, a.a.O.) Anhand dieses Maßstabes ergibt sich im vorliegenden Fall: Die geplante Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen leitet in einem reinen Wohngebiet und einem auch nach dem Maß der baulichen Nutzung bisher homogenen Baugebiet eine Umstrukturierung ein, die die Wohnqualität des Grundstücks der Antragsteller gravierend verändern würde; insbesondere die Veränderung der Geschoßzahl mit ihren Auswirkungen auf das Maß der baulichen Nutzung auf den gesamten an der Straße A. erschlossenen Bereich stünde einer isolierten Beplanung des Baugrundstücks in einer Weise, die das genehmigte Vorhaben ermöglichen würde, entgegen. Insofern stellt sich der Fall hier anders dar, als in dem der Entscheidung des Senats vom 17.12.1984 (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem der Senat eine bauleitplanerische Entscheidung für eine viergeschossige Bebauung eines Gebiets, dessen vorhandene Bebauung durch eine geringere Geschoßzahl geprägt war, für vertretbar angesehen hat. Die tatsächliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller durch das Dachgeschoß, insbesondere die Gestaltung des Mittelteils, ist im Hinblick auf die Lage der Gebäude zueinander auch glaubhaft gemacht. Die erlassene einstweilige Anordnung beschränkt sich auf die Untersagung der Bauarbeiten im Dachgeschoß des Gebäudes, denn nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen können die Antragsteller nicht mit Erfolg gegen die Genehmigung der von der einstweiligen Anordnung nicht berührten Gebäudeteile vorgehen. Das Bauvorhaben muß nunmehr unter Berücksichtigung der Begründung der einstweiligen Anordnung neu konzipiert werden. Da die Antragsteller eine darüber hinausgehende Einstellung des Bauvorhabens beantragt haben, ist ihre Beschwerde im übrigen zurückzuweisen. Die Antragsteller wenden sich mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den Neubau eines Doppelwohnhauses auf dem Grundstück A. 5 (Gemarkung K., Flur 4, Flurstück 70/27) mit einer Fläche von 1.043 qm -- Baugrundstück -- in B.. Die Antragsteller sind Eigentümer des nordwestlich angrenzenden Anwesens A. 7, bestehend aus einem eingeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß (Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) und Garage. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,125, die Geschoßflächenzahl (GFZ) 0,25. Das Grundstück hat eine Größe von 1.049 qm. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. An die schmale -- vom R.weg abzweigende -- Erschließungsstraße A. mit Wendehammer grenzen 14 Grundstücke, von denen vier noch nicht bebaut sind. Bei der vorhandenen Bebauung handelt es sich mit einer Ausnahme um eingeschossige Wohnhäuser mit ausgebautem Dachgeschoß (Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung). Auf dem Hausgrundstück A. 13 befindet sich ein Doppelhaus. Mit Bauschein vom 31.07.1986 erteilte die Antragsgegnerin den Rechtsvorgängern der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelwohnhauses auf dem Baugrundstück, das westlich an das Grundstück der Antragsteller grenzt. Der Bauschein wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.06.1988 auf Antrag der Beigeladenen für ein Jahr verlängert. Nach den genehmigten Bauvorlagen soll ein insgesamt 22.11 m langes Doppelwohnhaus entstehen, das in einem Abstand von ca. 16 m von der Straßenbegrenzungslinie beginnt und bis in eine Tiefe von ca. 37 m in das Grundstück hineinragt. Der Baukörper selbst besteht aus zwei jeweils bis zu 11,86 m breiten Gebäudeteilen, die durch ein Treppenhaus und einen Terrassentrakt mit einer Breite von 3,49 m verbunden sind. In den genehmigten Bauvorlagen ist das Dachgeschoß nicht als Vollgeschoß bewertet; die GRZ ist mit 0,17 und die GFZ mit 0,23 angegeben. Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der GFZ sind u.a. ein im Kellergeschoß vorgesehener Sportraum sowie ein Ruheraum und ein im Spitzboden über dem Dachgeschoß vorgesehenes Studio. Unter dem 12.10.1989 haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Nachdem die Beigeladenen im Juli 1989 mit der Ausführung der Bauarbeiten begonnen haben, haben die Antragsteller am 11.07.1989 einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen gestellt, den das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 11.08.1989 abgelehnt hat. Gegen den den Antragstellern am 22.08.1989 zugestellten Beschluß haben diese am 30.08.1989 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück A. 5 in ... B.. bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin stillzulegen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die das Bauvorhaben auf dem Baugrundstück und das Anwesen der Antragsteller betreffenden Bauakten der Antragsgegnerin liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.