Beschluss
4 N 1025/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0606.4N1025.87.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO in der durch Gesetz vom 08.12.1986 geänderten Fassung). Der Normenkontrollantrag ist teilweise zulässig. Es kann offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit des Senats für die Überprüfung von Bebauungsplänen, die nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, ungeachtet des Wortlauts des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden sind, wegen eines Redaktionsversehens auch aus dieser Bestimmung ergibt (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 17.12.1987 - IV N 15/83 -). Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 Hessischen Ausführungsgesetz zur VwGO begründet. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO insoweit antragsbefugt, als er durch den angegriffenen Bebauungsplan oder seine Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Unter einem solchen Nachteil ist einmal die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen zu verstehen. Darunter fallen subjektive öffentliche Rechte, auch Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange des Bürgers, die bei einer Abwägung zu beachten waren (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 26.06.1973 - IV N 1/72 - BRS 27 Nr. 172; Beschluß vom 24.09.1987 - III N 5/83 - Baurecht 1988, 312). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 - 4 N 2.79 - 4.79 - BRS 35 Nr. 24 = BVerwGE 59, 87) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob ein Antragsteller verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt des Bebauungsplanes als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte. In diesem Sinne ist besonders das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) mit seiner Nutzung als rechtlich geschütztes Interesse bzw. abwägungserheblicher Belang anzusehen. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Miteigentums am Flurstück 337 insofern einen Nachteil zu erwarten, als die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Bebauungsplans "A. H. Weg" die Enteignung der als Friedhofserweiterungsfläche ausgewiesenen Fläche gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreiben könnte (vgl. den Senatsbeschluß vom 16.11.1976 - IV N 3/75 -). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, daß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin auf ihrer Sitzung vom 30.05.1989 beschlossen hat, den Bebauungsplan "A. H. Weg" aufzuheben. Die Enteignung auf Grund des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist möglich, solange der Bebauungsplan "A. H. Weg" nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB) aufgehoben ist. Auch die Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Bebauungsplans A. F." vom 31.03.1988 läßt die auf der objektiven Möglichkeit der Enteignung zur Nutzung oder Vorbereitung der Nutzung des Flurstücks 337 als Friedhofserweiterungsfläche gemäß der Ausweisung im angefochtenen Bebauungsplan beruhende Antragsbefugnis nicht entfallen. Solange der angefochtene Bebauungsplan nicht förmlich aufgehoben ist, kann die Antragsgegnerin unter Aufgabe der Absicht der Neuplanung - der mit Schriftsatz vom 26.05.1989 übersandte verwaltungsinterne Entwurf sieht für das Flurstück 337 die Ausweisung als öffentlichen Parkplatz vor - die Veränderungssperre jederzeit außer Kraft setzen. Insbesondere ist die Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unabhängig davon grundsätzlich möglich, ob ein vollstreckbares Urteil vorliegt, das die zuständige Bauaufsichtsbehörde zur positiven Bescheidung der Bauvoranfrage betreffend die Bebauung des Flurstücks 337 mit einem zweigeschossigen Wohnhaus nebst Garage verpflichtet, oder ob eine vom Urteilstenor abweichende Bebauungsgenehmigung, die eine vom Plan abweichende Grundstücksnutzung zum Inhalt hat, erteilt wurde, die noch nicht bestandskräftig ist. Gegenstand der Enteignung ist nämlich das Eigentum am Grundstück; unerheblich ist, in welchem Nutzungszustand es sich befindet, ob es bebaut oder unbebaut ist. Entscheidend ist im Rahmen des § 85 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB insoweit nur, daß die beabsichtigte plangemäße Nutzung bisher nicht ausgeübt wird (Schmidt-Aßmann in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, § 85 Rdnr. 16; Pohl in Kohlhammer-Kommentar zum BauGB, § 85 Anm. 2d dd). Die Möglichkeit der Bebauung oder sonstigen Nutzung des Grundstücks beruht letztlich auf dem Eigentumsrecht, das Gegenstand der Enteignung ist, und entfällt mit diesem. Liegt mithin die Antragsbefugnis wegen des möglichen Nachteils aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Flurstück 337 vor, so ist dies hinsichtlich des Flurstücks 329 zweifelhaft. So ist zunächst davon auszugehen, daß die Ausweisung als Dauerkleingartengebiet der Antragsgegnerin nicht ohne weiteres die Enteignung ermöglicht. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210) setzt die Enteignung nämlich unter anderem voraus, daß dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist. Eine Nutzung entsprechend der Festsetzung des angegriffenen Bebauungsplans ist daher - anders als bei der Festsetzung "Friedhofserweiterungsfläche" - auch ohne Enteignung möglich, so daß ein derartiger Nachteil dem Antragsteller nicht unmittelbar durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes droht. Soweit der Antragsteller geltend macht, im Hinblick auf die Ausweisung des Streifens, in dem auch das Flurstück 329 liegt als Grünfläche (Gartenfläche) in dem Entwurf des Bebauungsplans "A. F." hänge die Höhe und auch unter Umständen die Möglichkeit der Geltendmachung eines Planungsschadens davon ab, wie das Flurstück vor Inkrafttreten des Bebauungsplans "A. F.'' planungsrechtlich einzustufen gewesen sei, könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers auch für den Bereich der Festsetzungen des Bebauungsplans "A. H. Weg" bezüglich des Flurstücks 329 vorliegen. Voraussetzung wäre, daß sein Vorbringen, bei Ungültigkeit des Bebauungsplans handele es sich um ein Grundstück im unbebauten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, zuträfe. Diesem Vorbringen steht zunächst nicht entgegen, daß ein Teil des Flurstücks in das Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG fällt. Jedenfalls der übrige Teil könnte als Bauland nutzbar sein, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Flurstück 330. Der vom Antragsteller geltend gemachte Vermögensnachteil durch den Bebauungsplan "A. H. Weg" hängt bezüglich des Flurstücks 329 vielmehr davon ab, ob dieses ohne die Ausweisung als Dauerkleingartengebiet Baulandqualität hätte, ohne daß die nach Aktenlage grundsätzlich mögliche Erschließung derzeit schon vorhanden sein muß. Die dem Senat vorliegenden Unterlagen ergeben, daß Wohnbebauung lediglich von zwei Seiten an das Flurstück 329 angrenzt, wobei diese im Nordosten durch einen Wassergraben getrennt ist; der Höhenunterschied zur südwestlich vorhandenen Wohnbebauung entlang des K-wegs beträgt 1,60 m. Die Frage, ob das Flurstück 329 innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt oder Teil einer von Nordwesten über die B 521 hineinragenden "Außenbereichszunge" ist, bleibt so nach Aktenlage offen. Der Senat hat von der Durchführung einer Ortsbesichtigung zur Klärung des Vorliegens der Antragsbefugnis hinsichtlich der Darstellungen des angegriffenen Bebauungsplans für das Flurstück 329 abgesehen, weil es aus den nachfolgenden Gründen nicht darauf ankommt. Selbst wenn sich der mögliche Nachteil des Antragstellers in den Festsetzungen des Bebauungsplans für das Flurstück 337 erschöpfte - hinsichtlich des übrigen Geltungsbereichs des Plans ist ein möglicher Nachteil nicht feststellbar, so daß es insoweit an der Antragsbefugnis fehlt - brauchte der uneingeschränkt auf Feststellung der Ungültigkeit des Bebauungsplans gerichtete Normenkontrollantrag gleichwohl nicht zum Teil abgewiesen zu werden. Es liegt hier nämlich ein Fall vor, in dem sich auch bei Beschränkung des Antrags und entsprechend eingeschränkter Prüfung der Norm deren Ungültigkeit im Ganzen ergibt. Der festgestellte und nachfolgend dargelegte Verfahrensfehler erstreckt sich auf den gesamten Bebauungsplan, ohne daß es für diese Erkenntnis eines zusätzlichen Prüfungsaufwandes bedürfte. In einem solchen Fall ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend der Zielsetzung des Normenkontrollverfahrens nicht an den Antrag gebunden, sondern kann darüber hinaus im Interesse der Rechtsklarheit die Ungültigerklärung auf den gesamten Bebauungsplan erstrecken (Hess. VGH, Beschluß vom 16.11.1976 - IV N 3/75 - BRS 30 Nr. 21 - m. w. N. ). Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan "A. H. Weg" ist wegen fehlerhafter Verkündung unwirksam. Gemäß § 12 BBauG in der Fassung vom 23.07.1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG a.F. - hatte die Gemeinde den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung öffentlich auszulegen. Die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung waren ortsüblich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung trat gemäß § 12 Satz 3 BBauG a.F. an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Die ortsübliche Bekanntmachung, auf die das Bundesrecht verwies, mußte den landes- und ortsüblichen Anforderungen genügen. Daher mußten, soweit - wie in § 12 BBauG a.F. - die öffentliche Auslegung einer Satzung gesetzlich vorgesehen war, Ort und Dauer gemäß § 5 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01. 07. 1960 ( Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1960 Seite 103 ff.) - HGO a.F. - in der Hauptsatzung festgelegt sein (Hess. VGH, Beschluß vom 28.11.1968, - R V 3/65 - in ESVGH Bd. 19 S. 215; Urteil vom 13.07.1973, - IV OG 40/73 - in BRS 27 Nr. 20, Beschluß vom 09.11.1973 - IV N 2/73 - in BRS 27 Nr. 16). Ausgehend von der Überlegung, daß bei Rechtsvorschriften, die sich besser zeichnerisch als textlich darstellen lassen, die gesetzlich geregelte Planauslegung und ihre Bekanntmachung eine zulässige Form der Ersatzverkündung darstellen, hat der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Auslegung des Bebauungsplans als notwendiger Bestandteil zu der Hinweisbekanntmachung hinzuzutreten habe. Denn sie eröffne die rechtsstaatlich gebotene zuverlässige Möglichkeit, von einem Bebauungsplan Kenntnis zu nehmen. In Hessen war nach der zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorliegenden Bebauungsplans in Kraft befindlichen Gemeindeordnung vorgeschrieben, gemeindliche Satzungen öffentlich bekannt zu machen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 HGO a.F.) und die Art der Bekanntmachung in der gemeindlichen Hauptsatzung festzulegen (§ 5 Abs. 4 HGO). Auch die Form der Bekanntmachung von Bebauungsplänen als Satzungen (§ 10 BBauG a.F.) war demnach durch die gemeindliche Hauptsatzung festzulegen. Daher mußte, obwohl Bundesrecht eine Regelung der Dauer der Auslegung weder selbst enthielt noch vom Ortsgesetzgeber verlangte (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973, IV C 71.71, in BRS 27 Nr. 157), sich im Hinblick auf § 5 HGO a.F. aus der gemeindlichen Hauptsatzung zum einen entnehmen lassen, wie Hinweisbekanntmachungen zu erfolgen hatten, zum anderen, wie die Auslegung von Bebauungsplänen vorzunehmen war. Fehlte eine solche Vorschrift in der Hauptsatzung, ermangelt es dem Bebauungsplan schon aus diesem formellen Grunde an der Rechtsgültigkeit, so daß es auf etwaige materiell-rechtliche Rechtsverletzungen nicht mehr ankommt. An dieser mit Bundesrecht vereinbaren Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23.09.1974 - IV B 113.74 - Buchholz 406.11, § 12 BBauG Nr. 4, auch Urteil vom 26.05.1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 371 ) und der auf ihr beruhenden Rechtsprechung hat der auf Vorlage des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ergangene Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.1983 (Az.: 2 BvL 25/81) zu § 12 Satz 3 BBauG n.F. nichts geändert (Hess. VGH, Urteil vom 14.03.1984 - III OE 43/82; LS in ESVGH 35, 75; Urteil vom 31.01.1986 - IV OE 47/81 -). In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausschließlich über die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.07.1979, BGBl. I S. 949) befunden. Die Hauptsatzung der Gemeinde E. vom 16.03.1961 enthielt keine Regelung über den Ort der öffentlichen Auslegung eines genehmigten Bebauungsplanes, sondern in § 8 Abs. 4 lediglich den Hinweis, daß Vorschriften, die an die Stelle oder neben den öffentlichen Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 der Vorschrift eine andere Art der Veröffentlichung bestimmten (z. B. die Offenlegung), von der Regelung über öffentliche Bekanntmachungen in der Hauptsatzung unberührt bleiben. Eine Heilung dieses Veröffentlichungsfehlers ist auch nicht durch die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 21.06.1977, mit welcher unter anderem für den Bebauungsplan "A. H. Weg" vom 07.06.1968 "die Wirkung des § 155a BBauG... festgelegt" werden sollte, eingetreten. Zum einen gilt § 155a BBauG gemäß seinem Absatz 3 nicht für die Vorschriften über die Bekanntmachung. Zum anderen stellt der vorliegende Verkündungsfehler keine Verletzung von Verfahrensvorschriften des Bundesbaugesetzes unmittelbar dar, sondern es handelt sich um die Verletzung der in Verbindung mit § 12 BBauG a.F. anzuwendenden Bekanntmachungsvorschrift des § 5 Abs. 4 HBO alter Fassung. Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans wegen eines Aufstellungsfehlers ergeben sich auch daraus, daß nach den vorgelegten Unterlagen der Gemeinde - sowohl den Originalunterlagen als auch den Fotokopien - davon auszugehen ist, daß weder ein Aufstellungsbeschluß nach § 2 Abs. 1 BBauG a.F. noch ein Beschluß der Gemeindevertretung der früheren Gemeinde E. ergangen ist, der den von der Verwaltung erarbeiteten Entwurf billigt und dessen Offenlegung anordnet. Es ist daher davon auszugehen, daß der Bebauungsplan auch insoweit an einem Fehler des Aufstellungsverfahrens leidet. Wegen des vorliegenden Verkündungsmangels braucht dem - wie auch der Frage einer möglichen Heilung - jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Der angefochtene Bebauungsplan ist entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG a.F. auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich des im Miteigentum des Antragstellers stehenden Flurstücks 337. Der Flächennutzungsplan nebst Beiplan ist auf der Grundlage des § 8 HAG zustande gekommen. Nach Abs. 1 Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift konnte bei kreisangehörigen Gemeinden unter 5.000 Einwohnern der Kreisausschuß von der Aufstellung eines Generalbebauungsplans und eines Baugebietsplans absehen. In diesem Falle mußte der Flächennutzungsplan die Bestandteile des Generalbebauungsplans und des Baugebietsplans enthalten. Damit ist der Beiplan Bestandteil des Flächennutzungsplans. Im Falle seiner Wirksamkeit galt der Flächennutzungsplan gemäß § 2 der zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 20.06.1961 (GVBl. 1961 I S. 86, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.09.1978, GVBl. 1978 I S. 518) als Flächennutzungsplan im Sinne des § 5 BBauG a.F. fort, denn er galt nicht gemäß § 173 Abs. 3 BBauG a.F. als Bebauungsplan. Obwohl nämlich § 9 Abs. 1 HAG die Bauleitpläne zu Teilen des Ortsbaurechts erklärte, fehlt dem nach § 8 HAG zustande gekommenen Plan für die Überleitung nach § 173 Abs. 3 BBauG a.F. die Rechtsnormqualität, und zwar schon deshalb, weil dieser Plan nicht verkündet - weder offengelegt noch veröffentlicht - worden ist (§ 8 Abs. 3, 4 HAG). Das Aufbaugesetz sah Offenlegung und Veröffentlichung nur für die Fluchtlinien- und Bebauungspläne (§ 8 Abs. 5, 7 Aufbaugesetz) vor. Es ist aber ein in jedem Rechtsstaat anerkannter allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß Rechtsnormen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Verkündung bedürfen. Daher verstieß die Regelung in § 9 Abs. 1 HAG zum Teil gegen den in den Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Hess. VGH, Urteil vom 10.07.1964 - OS IV 30/62 - BRS 15 Nr. 9). Allerdings liegen für den Bereich des Flurstücks 329 keine rechtswirksamen Festsetzungen im Flächennutzungsplan vor. In dem Flächennutzungsplan selbst ist ein Streifen, der etwa dem Flurstück 329 entspricht, als Grünfläche dargestellt, allerdings ist keines der in der Legende aufgeführten Planzeichen verwendet. Jedenfalls aber ist dort nicht geplantes Wohnbaugebiet wie im Bereich der heutigen Flurstücke 330 - 337 eingetragen. Im Beiplan hingegen ist Wohnbaugebiet dargestellt, wobei eine Gebäudefluchtlinie eingezeichnet ist, die das Flurstück 329 außerhalb der bebaubaren Fläche läßt. Diese Fluchtlinie ist jedoch kein zulässiger Inhalt des Flächennutzungsplanes wie auch des Generalbebauungsplans und des Baugebietsplans nach §§ 4, 5 HAG. Nach §§ 6, 7 HAG waren Fluchtlinien in Fluchtlinien - oder Bebauungsplänen festzusetzen. Die Darstellung der Fluchtlinien im Beiplan ist mithin unwirksam, so daß der Beiplan für den hier interessierenden Bereich insgesamt Wohngebiet, zweigeschossig, offene Bauweise, GRZ 0,4 festsetzt. Da hinsichtlich des Flurstücks 329 mithin sich die Festsetzungen im Flächennutzungsplan selbst und im Beiplan widersprechen - so daß es auf die Frage, was der grüne Streifen exakt bedeuten soll, nicht mehr ankommt --, liegt hinsichtlich des Flurstücks 329 keine wirksame Festsetzung im Flächennutzungsplan vor. Etwas anderes gilt hinsichtlich des Flurstücks 337, für das wirksam Wohnbebauung - allerdings ohne die Fluchtlinien - dargestellt ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960, der im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans "A. H. Weg" galt und daher als Maßstab für die Gültigkeit des Plans heranzuziehen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 17.12.1987 - IV N 15/83 -), war der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Vorliegend entspricht der Planbereich des Bebauungsplans "A. H. Weg" in seiner Gesamtheit mit Ausnahme der Festsetzungen für die Bereiche der heutigen Flurstücke 329 und 377 sowie eines kleinen Streifens im Nordosten des Plangebiets nicht den Ausweisungen des Flächennutzungsplans. Der Rechtsbegriff "entwickeln" räumt zwar die gestalterische Freiheit ein, nicht nur das, was im Flächennutzungsplan vorgeplant ist, auszuführen', sondern darüber hinaus in dem durch den Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmen eigenständig zu planen. Deshalb ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans im gewissen Umfang ein Abweichen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans zulässig. Allerdings heißt "entwickeln" nach seinem Wortlaut und nach seinem Sinn auch, daß sich der Bebauungsplan innerhalb der wesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplans halten muß. Der Bebauungsplan darf nicht von den Grundzügen des Flächennutzungsplans (vgl. § 5 BBauG a.F.) abweichen (Hess. VGH, Beschluß vom 17.12.1987 - 4 N 15/83 Dieser Rahmen ist vorliegend nicht mehr gewahrt: Der Flächennutzungsplan weist Neubaugebiete zum Wohnen lediglich im hier interessierenden Bereich der Flurstücke 330 - 337 sowie südlich und südwestlich des vorhandenen Friedhofs und eines kleinen Streifens im Nordosten des Gemeindegebiets aus. Ab einer Linie, die dem Verlauf der heutigen Wegeparzellen 338/339 sowie deren gedachter Verlängerung nach Osten entspricht, sind mit der geringfügigen Ausnahme im Nordosten nur Acker- und Waldflächen dargestellt. Der angefochtene Bebauungsplan kehrt dieses Verhältnis praktisch um, indem er den gesamten nordöstlichen Planbereich als Wohngebiet und die kleine Wohnzuwachsfläche im Bereich der Flurstücke 330 - 337 als Friedhofserweiterungs- und Gartengelände festsetzt. Damit sind die Grundzüge des Flächennutzungsplans ersichtlich nicht eingehalten. Der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG a.F. unterfällt auch nicht der Heilungsvorschrift des § 214 Abs. 2 BauGB. Nach § 214 Abs. 2 BauGB ist für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne auch eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 - 4 BauGB unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Die Anwendbarkeit des § 214 BauGB ergibt sich aus § 244 Abs. 1 BauGB, der § 214 BauGB auch für Satzungen anwendbar erklärt, die vor Inkrafttreten des Baugesetzbuches am 01.07.1987 bekannt gemacht worden sind. Die unter anderem in § 244 BauGB getroffene Entscheidung für eine rückwirkende Anwendung neuen Rechts zur Heilung alter Plane ist nach Auffassung des Senats allerdings nicht frei von Bedenken (Hess. VGH, Beschluß vom 24.01.1989 - IV N 8/82 -). Diesen Bedenken braucht vorliegend aber nicht nachgegangen zu werden, da eine Heilung - die Wirksamkeit der Regelung unterstellt - wegen der Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung ohnehin nicht eintreten könnte. Für die Beantwortung der Frage, wann die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende Grundkonzeption durch den Bebauungsplan zwar verletzt, jedoch die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt ist, ist mit der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung darauf abzustellen, ob der über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehende Raum und die übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt sind, sowie, welches städtebauliche Gewicht der Fläche beizumessen ist, die durch den von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichenden Bebauungsplan erfaßt wird, und ob der Flächennutzungsplan dadurch möglicherweise einen Teil seiner Bedeutung für das Gemeindegebiet verliert (Hess. VGH, Beschluß vom 17.12.1987, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ergibt sich, daß der Bebauungsplan "A. H. Weg" insgesamt die durch den Flächennutzungsplan vorgegebene Grundkonzeption verlassen hat, da dieser Neubauflächen schwerpunktmäßig an ganz anderen Stellen des Gemeindegebiets vorsah und auf diese Weise zu einer Abrundung des Dorfbildes führte. Dagegen wandelte der angefochtene Bebauungsplan im Norden den noch zusammenhängend vorhandenen Außenbereich in ein Wohnbaugebiet um, das sich zungenförmig aus dem Dorfkern heraus erstreckte. Da die Abweichung nicht nur die Fläche der heutigen Flurstücke 330 - 337 betrifft, sondern fast den gesamten Planbereich, kommt der Abweichung ganz erhebliches städtebauliches Gewicht für die frühere Gemeinde und den heutigen Stadtteil zu. Da die Ungültigerklärung des Bebauungsplans "A. H. Weg" im ganzen bereits aus dem festgestellten Verfahrensfehler abgeleitet wurde, kann dahingestellt bleiben, ob sich der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ebenso umfassend auswirkt. Im Hinblick auf das gefundene Ergebnis braucht den vom Antragsteller gerügten Abwägungsfehlern nicht mehr nachgegangen zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller kann nicht aufgrund feststehender Anhaltspunkte geschätzt werden, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans die Baulandqualität des Flurstücks 329 nicht ohne weiteres feststeht. Hinsichtlich des Flurstücks 337 ist dagegen zu berücksichtigen, daß die Baulandqualität bereits aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20.03.1987 gegeben, mithin nicht Folge der Aufhebung des Bebauungsplans ist. Der Senat bewertet demgemäß hinsichtlich des Flurstücks 329 das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Bebauungsplans "A. H. Weg" mit dem dreifachen Hilfsstreitwert, hinsichtlich des Flurstücks 327 mit dem einfachen Hilfsstreitwert. I. Der Antragsteller ist Miteigentümer der Flurstücke Nr. 337 (Größe: 502 qm) und 329 (Größe: 358,8 qm) in der Flur 3 der Gemarkung E., welche zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gehört. Beide Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "A. H. Weg" der früher selbständigen Gemeinde E., gegen den sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag wendet. Sie stellen das nordwestliche und südöstliche Ende eines keilförmig verlaufenden Streifens dar, der zwischen der F-straße im Südosten und der B 521 im Nordwesten verläuft - bestehend aus 9 Flurstücken (329 bis 337) - und werden derzeit als Gartenland genutzt. Die Breite dieses Streifens beträgt an der schmalsten Stelle im Südosten 19,5 m, an der breitesten im Nord westen 27 m. Die Gesamtfläche der Flurstücke 329 bis 337 beträgt 3.165 qm. Die Nutzung der Umgebung stellt sich wie folgt dar: Nördlich durch einen Entwässerungsgraben getrennt, befindet sich auf den Flurstücken 340, 341 , 343 und 344 Wohnbebauung, die sich nach Nordosten entlang der H-straße und der H-straße fortsetzt. Südlich der Flurstücke 337 bis 335 erstreckt sich der gemeindliche Friedhof, der durch eine ca. 150 m hohe Mauer um schlossen ist. Daran schließt - südlich der Flurstücke 334 bis 329 - Wohnbebauung beidseitig des K-weges an. Die Bauleitplanung für dieses Gebiet hat sich folgendermaßen entwickelt: Auf der Grundlage des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen - HAG - vom 25.10.1948 in der Fassung des Gesetzes vom 23.11.1949 wurde vom Kreistag des früheren Landkreises Hanau am 22.12.1954 der "Flächennutzungsplan der Gemeinde E." beschlossen, der dem Regierungspräsidenten in Wiesbaden gemäß Vermerk vom 31.10.1955 vorgelegen hat. Der "Beiplan zum Flächennutzungsplan der Gemeinde E. mit den Teilbestandteilen des Generalbebauungsplanes und den Bestandteilen des Baugebietsplanes gemäß § 9 Hess. Aufbaugesetz" (Beiplan) trägt ebenfalls den Vorlagevermerk des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 31.10.1955 sowie Aufstellungs- und Beschlußvermerke, die mit denen des Flächennutzungsplanes übereinstimmen. Unterlagen über die Aufstellungsvorgänge sind weder bei der Antragsgegnerin noch beim Main-Kinzig-Kreis als Rechtsnachfolger des früheren Landkreises Hanau vorhanden. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche der heutigen Flurstücke 329 bis 337 mit Ausnahme eines schmalen, grünen Streifens auf dem heutigen Flurstück 329 entlang dem an die B 521 angrenzenden Bereich als geplante Wohnbaufläche dargestellt. Die nördlich und östlich anschließenden und im Bebauungsplan "A. H. Weg" als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereiche sind im Flächennutzungsplan als Wald- bzw. Ackerfläche dargestellt. Der Beiplan setzt den Bereich der heutigen Flurstücke 330 bis 337 als Wohngebiet, zweigeschossig, offene Bauweise, GRZ 0,4 fest. Im Bereich der heutigen Flurstücke 330 bis 337 ist eine Baufluchtlinie eingezeichnet, die das heutige Flurstück 329 nicht miteinschließt. Der Geltungsbereich des Beiplanes endet nördlich der Flurstücke 329 bis 337; für den überwiegenden Bereich des Bebauungsplanes "A. H. Weg" erhält er keine Ausweisungen. Der Bebauungsplan "A. H. Weg" setzt für die Flurstücke 334 (teilweise), 335 bis 337 - vor Durchführung des 1971 abgeschlossenen Umlegungsverfahrens andere Flurstücksbezeichnungen tragend - Friedhofserweiterungsfläche fest, für den Rest des eingangs beschriebenen keilförmigen Streifens ein Dauerkleingartengebiet. Nördlich und östlich dieser Fläche ist ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. In den vorliegenden Unterlagen befindet sich die Fotokopie einer "Begründung zum Bebauungsplan "A. H. Weg" der Gemeinde E., Landkreis H. (M), - Flur 3, 9 und 13 - gemäß § 9 (6) BBauG vom 23.06.1960" vom 05.03.1968. Der Antragsteller hat die Fotokopie einer "Bekanntmachung" vorgelegt, die folgenden Wortlaut hat: "Die Gemeindevertretung der Gemeinde E. hat im Jahre 1965 die Aufstellung des Bebauungsplans "A. H. Weg" beschlossen. Nach dem abgeschlossenen Anhörverfahren wird dieser Bebauungsplan mit Begründung in der Zeit vom 12. April bis 13. Mai 1968 gemäß Bundesbaugesetz (BBauG) § 2 Abs. 6 offengelegt. Die Auslegung erfolgt im Rathaus und kann während der Dienststunden eingesehen werden. Bedenken und Anregungen können während der Auslegungsfrist zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingereicht werden." Dienstsiegel und Unterschrift des Bürgermeisters Darunter ist vermerkt, daß der Aushang am 28.03.1968 erfolgte und am 12.04.1968 eingezogen wurde. Am 07.06.1968 beschloß die Gemeindevertretung "den Bebauungsplan H. Weg gemäß § 10 BBauG als Ortssatzung". Sonstige Unterlagen über Beschlüsse der Gemeindevertretung oder Bekanntmachungen sind nicht vorgelegt worden und nach Mitteilung der Antragsgegnerin auch nicht vorhanden. Dies gilt insbesondere für Unterlagen betreffend einen etwaigen Aufstellungsbeschluß nach § 2 Abs. 1 oder Auslegungsbeschluß nach § 2 Abs. 6 BBauG 1960. Der Bebauungsplan wurde mit Verfügung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 25.09.1968 genehmigt. Mit Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel am Rathaus der Gemeinde E. wurde öffentlich bekannt gemacht, "daß der Bebauungsplan für das Gebiet "A. H. Weg" durch Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 25.09.1968 genehmigt worden ist". Die Bekanntmachung lautet weiter: "Der Bebauungsplan mit Begründung liegt in der Zeit vom 28.10.1968 bis einschließlich 25.11.1968 öffentlich während der Sprechstunden bei der Gemeindeverwaltung in E. offen. Der Bebauungsplan wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich". Die Bekanntmachung hing in der Zeit vom 18.10. bis 27.10.1968 aus. Die zu diesem Zeitpunkt in Geltung befindliche Hauptsatzung der Gemeinde E. vom 16.03.1961 hatte folgende Bekanntmachungsvorschrift: § 8 Öffentliche Bekanntmachung (1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen und sonstigen für die Allgemeinheit bestimmten Anordnungen erfolgt durch Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel am Rathaus. (2) Die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 ist vollendet mit Ablauf einer Woche nach Beginn des Aushangs. Beginn und Beendigung der Bekanntmachungen sind auf dem öffentlichen Aushang zu vermerken. (3) Satzungen treten mit dem Tag der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Polizeiverordnungen .... (4) Vorschriften, die anstelle oder neben den öffentlichen Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 eine andere Art der Veröffentlichung amtlicher Anordnungen bestimmen (z. B. Offenlegung), bleiben unberührt." Unter dem Datum des 21.06.1977 veröffentlichte die Antragsgegnerin im Hanauer Anzeiger vom 27.06.1977 folgende Bekanntmachung: "Betrifft: Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen von Satzungen für Bebauungspläne Aufgrund des Art. 3 § 12 des Änderungsgesetzes zum Bundesbaugesetz in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) wird die Wirkung des § 155 a Bundesbaugesetz (BBauG) auch für folgende bereits bestehende Satzungen festgelegt: d) Stadtteil E. II. Bebauungsplan vom 07.06.1968 (Satzungsbeschluß), genehmigt durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 25.09.1968, bekanntgemacht durch Hinweisbekanntmachung vom 18.10.1968 und Offenlegung gemäß § 12 BBauG. Geltungsbereich: "H. Weg", Flur 3, 9, 13". Im Jahre 1983 stellte der Antragsteller eine Bauvoranfrage zwecks Bebauung des Flurstücks 337 mit einem Wohnhaus nebst Garage. Diese wurde vom Main-Kinzig-Kreis unter Berufung auf die entgegenstehende Ausweisung im Bebauungsplan "A. H. Weg" abgelehnt. Nach Widerspruchseinlegung beantragte der Antragsteller zunächst Übernahme der Flurstücke 329 und 334, dann Einleitung des Enteignungsverfahrens. Einverständliche Lösungen wurden nicht gefunden; unterschiedliche Vorschläge scheiterten jeweils daran, daß keine Einigung über den Wert der Flurstücke - Berechnung als Bauland oder als Gartenland - erzielt werden konnte. Hinsichtlich des Flurstücks 337 nahm der Antragsteller sodann das zum Ruhen gebrachte Verwaltungsstreitverfahren betreffend die Bauvoranfrage wieder auf. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20.03.1987 (Az.: IV/2 E 3082/83) wurde der Main-Kinzig-Kreis verpflichtet, dem Antragsteller einen positiven Bauvorbescheid für die Bebauung des Grundstücks in der Gemarkung E., Flur 3, Flurstück 337 mit einem zweigeschossigen Wohnhaus nebst Garage zu erteilen. Unter dem Datum des 18.01.1988 erteilte der Main-Kinzig-Kreis auf einen neuen Antrag des Antragstellers einen Vorbescheid, der einerseits bestimmt: "Grundlage dieser Zustimmung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20.03.1987", andererseits verschiedene "Bedingungen und Forderungen" sowie "Auflagen der Stadt Nidderau" enthält. Dagegen legte der Antragsteller mit Datum vom 24.01.1988 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 10.09.1987 faßte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan "A. F." im Stadtteil E.. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Entwurf auf den Bereich der Flurstücke 329 bis 337 einschließlich der nordöstlich und südwestlich davon verlaufenden Wegeparzellen 338, 339 und 245 festgelegt. Die Ausweisung des geplanten Bereichs soll nach verschiedenen Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller, die dieser in Fotokopie vorgelegt hat, noch nicht endgültig feststehen. Nach telefonischer Auskunft des Vertreters der Antragsgegnerin vom 19.05.1989 weigert sich die Antragsgegnerin bisher, dem Antragsteller Einsicht in die Planung zu geben. Der Aufstellungsbeschluß wurde im Hanauer Anzeiger vom 16.09.1987 öffentlich bekanntgemacht. Am 25.03.1988 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin eine Veränderungssperre, die im Hanauer Anzeiger vom 09.04.1988 bekanntgemacht wurde. Am 13.04.1987 ist der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht eingegangen. Der Antragsteller macht geltend, er habe durch die Anwendung des Bebauungsplanes "A. H. Weg" bereits Nachteile erlitten, da die Antragsgegnerin sich unter Berufung auf die Ausweisungen "Friedhofserweiterungsfläche" und "Dauerkleingärten" weigere, das entsprechende Gebiet als Bauland zu behandeln. So seien seine Anträge auf Einleitung eines Umlegungsverfahrens mit dem Ziel, durch Neueinteilung der Grundstücke Flurstücke 329 bis 336 geeignete Bauflächen herzustellen, da sein Flurstück 329 selbständig nicht bebaubar sei, auf Teilung zum Zwecke der Bebauung und auf Bestätigung, daß wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht bestehe, abgelehnt worden. Eine Einigung betreffend seine Anträge auf Übernahme und Entschädigung in Geld sei deshalb nicht zu erzielen, weil die Gemeinde zu Unrecht nicht die Preise für Bauland zahlen wolle. Dieser Preis stehe ihm jedoch zu, denn bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes sei der gesamte Geländestreifen nach § 34 BBauG zu beurteilen. Der Geländestreifen sei so schmal und die Gesamtfläche so gering, daß von Außenbereich keine Rede sein könne. Dieser beginne erst westlich des Flurstücks 329 jenseits der B 521. Das Flurstück 337 sei von der F-straße her erschlossen, die Erschließung der Flurstücke 329 bis 334 sei ohne technische Probleme vom K-weg aus möglich. Ein Kanalanschluß an die F-straße - der Kanal ende dort vor seinem Flurstück 337 - sei für die Flurstücke 329 bis 337 möglich, ohne zu einer Überlastung des Kanalsystems zu führen. Der 6 m breite Wirtschaftsweg 245 sei durchgehend mit Schotter und Feinsplitt befestigt und werde als Zugang zu den Kleingärten genutzt. Der Höhenunterschied zwischen dem K-weg und den Flurstücken 329 bis 334 betrage 1,60 m und sei durch eine Aufschüttung ohne weiteres befahrbar zu machen. Ferner habe er auch in absehbarer Zeit einen Nachteil durch die Anwendung des Bebauungsplanes "A. H. Weg" zu erwarten. Es sei davon auszugehen, daß der umstrittene Bereich wiederum als öffentlich/private Grünfläche sowie Friedhofserweiterungsfläche ausgewiesen werde, da dies auch dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1979 entspreche. Im Falle, daß er dann seine Rechte aus § 40 BBauG geltend mache, müsse er wiederum damit rechnen, nicht entsprechend Baulandpreisen entschädigt zu werden, da die Gemeinde sich nach wie vor auf die Ausweisung im Bebauungsplan "A. H. Weg" berufen werde. Im übrigen schaffe angesichts des widersprüchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin erst die förmliche Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes "A. H. Weg" eine klare Rechtslage, die ihm eine sinnvolle Verwertung seiner Grundstücke ermögliche sowie seine Position in anderen Rechtsstreitigkeiten verbessere. So lehne die Antragsgegnerin zum Beispiel auch zu Unrecht die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen unter Berufung auf die Ausweisung im angegriffenen Bebauungsplan ab. Der Bebauungsplan sei wegen Formfehler, insbesondere Verkündungsmangels, unwirksam. Ferner sei er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und auch die Abwägung sei, sofern sie überhaupt stattgefunden habe, fehlerhaft. Zum einen sei das Interesse der Eigentümer der Flurstück 329 bis 334, ihre Grundstücke ebenfalls als Bauland nutzen zu können, nicht berücksichtigt worden. Stattdessen habe man große Außenbereichsflächen als Bauland ausgewiesen und diese durch die Gemeinde gewinnbringend an Ortsfremde veräußert, nachdem die Gemeinde die Außenbereichsgrundstücke billig aufgekauft habe. Zum anderen benötige der Ortsteil E. keine neuen Friedhofsflächen, was er im einzelnen darlegt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Bebauungsplan "A. H. Weg" der früher selbständigen Gemeinde E. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, weiterhin davon auszugehen, daß der Bebauungsplan am H. Weg "nicht als fehlerhaft und unwirksam bezeichnet werden kann". Es fänden noch planerische Überlegungen über Inhalt und Gestaltung des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes "A. F." statt. Daher seien in Kürze die vom Antragsteller befürchteten "nachteiligen Maßnahmen bezüglich der Festsetzungen des Friedhofserweiterungsgeländes und der Entschädigung" nicht zu erwarten. In dem vom Antragsteller weiter anhängig gemachten und zwischenzeitlich nach Antragsrücknahme eingestellten Anordnungsverfahren im Normenkontrollverfahren (Az.: 4 NG 2957/88) hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 09.08.1988 (Bl. 13 jener Akte) ferner vorgetragen, bei Unterstellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "A. H. Weg" sei davon auszugehen, daß der fragliche Bereich dem Außenbereich zugehöre. Ein Nachteil erwachse dem Antragsteller durch die Anwendung des Bebauungsplanes daher nicht. Dem Senat liegen folgende Unterlagen vor, die Gegenstand der Beratung gewesen sind und auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird: - der Flächennutzungsplan der Gemeinde E. und der Beiplan zum Flächennutzungsplan der Gemeinde E. vom 31.10.1955, jeweils mit Aufstellungsvermerken; - der Flächennutzungsplan der Stadt N. vom 31.10.1979; - der Bebauungsplan der Gemeinde E. "A. H. Weg"; - drei vom Antragsteller eingereichte Heftstreifen mit Fotokopien von Unterlagen; - ein Heftstreifen fotokopierter Unterlagen der Antragsgegnerin betreffend das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes "A. H. Weg"; - eine Akte des Regierungspräsidenten in Darmstadt (61d 04/01); - ein Schnellhefter Unterlagen der Antragsgegnerin; - die Gerichtsakten 4 NG 2957/88 des Verwaltungsgerichtshofs und die Akte IV/2 E 3082/83 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main.