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Beschluss

6 L 1802/23.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:0424.6L1802.23.WI.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom XX.XX.XXXX gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom XX.XX.XXXX wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 6.332,07 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom XX.XX.XXXX gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom XX.XX.XXXX wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 6.332,07 EUR festgesetzt. I. Der Antragssteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen im Wege eines Vorausleistungsbescheids. Der Antragsteller ist zu ideellen Anteilen Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 00, Flurstück 0. Das Buchgrundstück hat eine Fläche von xxxx m² und liegt nur bezüglich etwa xxxx m² seiner Grundstückfläche, dem südöstlichen Teil, zeichnerisch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der damals selbstständigen Gemeinde A-Stadt mit dem Namen "Name-B-Plan", das für das Gebiet teilweise ein Allgemeines Wohngebiet (WA) und ein Mischgebiet (MI) ausweist. Die restliche Fläche des Grundstücks befindet sich im Außenbereich. Es besteht zwischen den Beteiligten keine Einigkeit dahingehend, ob der Bebauungsplan "Name-B-Plan" für den betroffenen Teil des Grundstücks des Antragstellers eine Festsetzung bezüglich der Geschossflächenzahl (im Folgenden: GFZ) enthält. Das Grundstück befindet sich im folgenden Auszug aus dem Bebauungsplan am oberen rechten Bildrand: - Skizze Bebauungsplan - Für die Bekanntmachung des Bebauungsplans war die Hauptsatzung der damals noch selbstständigen Gemeinde A-Stadt vom 08.11.1968 maßgeblich. Diese sieht in § 7 Regelungen zur öffentlichen Bekanntmachung vor. Dort heißt es auszugsweise: (1) Gegenstand un[d] Form Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen und sonstigen für die Allgemeinheit bestimmten Anordnungen erfolgt durch Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel(n) am Rathaus Denkmalplatz. (2) Zeitpunkt der Vollendung der Bekanntmachung Die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 ist vollendet mit Ablauf einer Woche nach Beginn des Aushangs. Beginn und Beendigung der Bekanntmachungen sind auf dem öffentlichen Aushang zu vermerken. (3) Rechtwirkung der Bekanntmachung Satzungen treten mit dem Tage der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. […] Zudem existiert die "1. Ergänzung/1. Änderung des Bebauungsplans "Name-B-Plan"" in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 02.07.2007. Das Grundstück des Antragstellers, Flurstück 0, und alle im östlichen Teil des ursprünglichen Bebauungsplans liegenden Grundstücke werden vom Geltungsbereich der 1. Änderung/1. Ergänzung des Bebauungsplans "Name-B-Plan" nicht erfasst. Bisher bestand die Straße A-Straße aus einer sogenannten "Baustraße" mit einer einfachen Asphaltdecke ohne Gehwege, ordnungsgemäße Straßenentwässerung und Beleuchtung. In Höhe des Grundstücks des Antragstellers geht die asphaltierte Deckschicht in einen Feldweg/Schotterweg über. Mit Schreiben vom 21.03.2023 und vom 24.04.2023 kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Veranlagung seines Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen für die ab Mitte des Jahres 2023 nach Vergabe der Tiefbauarbeiten durchzuführenden Arbeiten zur erstmaligen Herstellung einer Straßenanlage "E-Straße/A-Straße" an. Nach dem aufgrund der Erschließungsbeitragssatzung vom 18.11.1991 (im Folgenden: EBS) geltenden Verteilungsmaßstab der GFZ von 0,7 im Bebauungsplangebiet "Name-B-Plan" bei einer Gesamtgrundstücksfläche von xx.xxx m² stehe eine Verteilungsmasse der Kosten mit 14.022,40 m² zur Verfügung. Davon entfalle auf die Grundstücksfläche des Grundstücks des Antragstellers xxxx,xx m² (xxxx m² x 0,7) und bei Einstellung von voraussichtlichen Kosten für den Straßenbau und den Anteil der Straßenentwässerung an der Kanalsanierung mit insgesamt xxx.xxx,xx € voraussichtlicher Erschließungsbeitrag i.H.v. xx.xxx,xx €. Hiervon beabsichtige die Antragsgegnerin 90 %, d. h. einen Betrag i.H.v. xx.xxx,xx € gegenüber dem Antragsteller als Vorausleistung geltend zu machen. Der voraussichtliche Erschließungsbeitrag ergebe sich aus einem nach der Verteilungsfläche und dem zu erwartenden Gesamtaufwand voraussichtlichen Beitragssatz von xx,xxxxxx €/m². Bei der Zusammenstellung der Verteilungsfläche berücksichtigte die Antragsgegnerin das mit einer Reithallenanlage bebaute Nachbargrundstück Gemarkung A-Stadt, Flur 00, Flurstück 000 nicht. Am 17.07.2023 begannen die Tiefbauarbeiten in den Straßenflächen "E-Straße / A-Straße". Mit Vorausleistungsbeschied vom 04.08.2023 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller als Miteigentümer und Gesamtschuldner auf der Grundlage eines verteilungsfähigen Aufwandes aus den erwartbaren umlagefähigen Kosten i.H.v. xxx.xxx,xx € unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes pro m² Grundstücksfläche von xx,xxxxxx €, einer Veranlagungsfläche für das Grundstück des Antragstellers mit x.xxx,xx m² und einem 90 %-igen Anteil als Vorausleistung auf die erwartbaren Erschließungsbeiträge zu einem Vorausleistungsbetrag von xx.xxx,xx € heran. Ausweislich der EBS werde der beitragsfähige Aufwand auf die Eigentümer/Miteigentümer der Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Soweit wie hier in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig sei, werde die Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen. Die von der Erschließungsanlage "E-Straße / A-Straße" erschlossenen Flurstücke lägen entweder im beplanten Innengebiet des Bebauungsplans "Name-B-Plan" oder innerhalb des Bebauungsplans "Name-B-Plan", 1. Änderung. Als bauliche Nutzung sei ein WA sowie ein MI ausgewiesen. In beplanten Gebieten bestimme sich gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 EBS die Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der GFZ. Beide Bebauungspläne weisen für alle von der Erschließungsanlage erschlossenen Flurstücke eine GFZ von 0,7 aus. Die Veranlagungsfläche werde anhand der GFZ von 0,7 berechnet, § 8 Abs. 1 EBS. Die Summe der anrechenbaren Veranlagungsflächen betrage 14.022,40 m², so dass je Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche xx,xxxxxx € zu zahlen sei. Als Grundstücksfläche werde nur die Fläche herangezogen, auf die der Bebauungsplan die bauliche Nutzung festgelegt habe (§ 7 EBS). Die Grundstücksfläche, die im Außenbereich liege, sei nicht herangezogen worden. Am 31.08.2023 legte der Antragssteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.08.2020 ein. Es sei nicht ausgeführt worden, wann die Fertigstellung der Erschließungsanlage erfolgt sei. Zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs seien die Erschließungsanlagen bereits vollständig fertiggestellt gewesen. Die Ansprüche seien bereits verjährt. Der Antragsteller bat zudem um Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 18.10.2023 regte die Antragsgegnerin die Rücknahme des Widerspruchs an. Es handele sich um einen Vorauszahlungsbescheid, der endgültige Bescheid werde nach Fertigstellung und Abrechnung der Baumaßnahme erlassen werden. Eine Aussetzung der Vollziehung komme nicht in Betracht. Die Straßen "E-Straße" und "A-Straße" seien noch nicht erstausgebaut bzw. fertiggestellt, sie verfügten bisher über keine ordnungsgemäße Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen. Ferner sei lediglich eine sogenannte "Baustraße", ohne Gehwege vorhanden. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Am 23.11.2023 hat der Antragssteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er trägt vor, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs. 5 S. 1 BauGB für die Heranziehung des Antragstellers nicht vorlägen, weil sich die von der Antragsgegnerin ausgeschriebenen und begonnenen Baumaßnahmen nicht auf eine zulässige Erschließungsanlage beziehen würden. Der Bebauungsplan "Name-B-Plan" sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Ausweislich des Bekanntmachungsvermerk sei der Bebauungsplan in der Zeit vom 01.09.1970 - 19.09.1970 im Bürgermeisteramt öffentlich ausgelegt worden. Aus der in den Verwaltungsakten übersandten Bl. 2 "amtliche Bekanntmachung" ergebe sich jedoch, dass der Bebauungsplan "Flur 19 (Name-B-Plan)" in der genehmigten Form allerdings in der Zeit vom 01.09.1970 - 08.09.1970 zur Offenlage kommen sollte. Daher bestehe eine erhebliche Differenz für die Zeiträume der Offenlage zwischen dem Vermerk auf der Planurkunde und der Bekanntmachung. Art und Ort und Dauer müssten gemäß § 5 Abs. 4 HessGO i.d.F. vom 01.07.1960 verbindlich festgelegt werden. Es habe daher in der Hauptsatzung der ehemaligen selbstständigen Gemeinde A-Stadt erkennbar keine Bekanntmachungsregel gegeben, die den Anforderungen aus § 5 Abs. 4 HessGO i.d.F. vom 01.07.1960 entsprochen habe und aus dem insbesondere der Zeitraum der Bekanntmachung i.V.m. der Art der Bekanntmachung oder der Ort der Bekanntmachung von Bauleitplänen verbindlich und abschließend geregelt gewesen sei. Eine der Bekanntmachungsregel des § 7 der damals geltenden Hauptsatzung entsprechende Regelung sei Gegenstand des Urteils des Hessischen VGH vom 06.06.1989 - 4 N 1025/87 gewesen. Für die Heranziehung des Antragstellers zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag sei die Unwirksamkeit des Bebauungsplans "Name-B-Plan" in der Ursprungsfassung wie auch in der Fassung der 1. Änderung erheblich, weil die Ausführung der Straßenfläche sowohl in der Breite als auch in der Ausdehnung von Westen nach Osten (Anlage E-Straße) und von Süden nach Norden (Anlage A-Straße) variieren würden. Der aktuell von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene "Ausbau" der bisher nur mit einer Asphaltfläche vorliegenden Wegefläche bleibe in der Fläche außerdem noch hinter dem von der 1. Änderung des Bebauungsplans i.d.F. des Satzungsbeschlusses vom 02.07.2007 vorgesehenen Bereich im Falle der Anlage "A-Straße" in nördliche Richtung zurück. Eine Bauleitplanung zu einer Erschließungsanlage "A-Straße" wäre nur dann gerecht, wenn die Straßenanlage nach Norden bis zu einem Anschluss des ebenfalls durch die Wegefläche erschlossenen und mit der Reithalle bebauten Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur 00, Flurstück 000 weitergeführt würde. Auch sei die Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin unwirksam, da diese keine abschließenden Verteilungsregelungen enthalte. Jedenfalls erweise sich der Heranziehungsbescheid als in der Höhe rechtswidrig. Denn für das Grundstück des Antragstellers stelle die Antragsgegnerin eine berechenbare Fläche von xxxx m² unter Zugrundelegung einer GFZ von 0,7 ein. Daraus ergebe sich eine beitragspflichtige Geschossfläche von xxxx,xx m². Es käme allerdings nur eine Fläche von xxx m² des Grundstücks für einen weitergehenden Verteilungsfaktor in Betracht, weil nur dass die Fläche des Grundstücks sei, die exakt parallel zur ausgebauten Erschließungsstraße in einer Tiefe von 50 m und unter Berücksichtigung der Bebauungstiefe durch das Wohnhaus nach Nordosten berücksichtigungsfähig sei. Die Straßenanlage tangiere das Flurstück in nordöstlicher Richtung nur bis zu dessen Einfahrt. Es sei auch keine GFZ für das streitgegenständliche Grundstück festgesetzt worden. Es sei keine diesbezügliche Tabelle im Plan enthalten. Öffentliche Verkehrsflächen unterbrächen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Auch stünde das Grundstück des Antragstellers nicht (vollständig) in einem planungsrechtlichen Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 BauGB. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 31.08.2023 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 04.08.2023 (Behörden-Az.: xxx - E-Straße / A-Straße) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Berechnung der Erschließungsbeiträge nicht zu beanstanden sei. Auch sei keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte seitens des Antragstellers dargelegt worden. Für die Erschließungsbeiträge komme es nicht auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans an. Ungeachtet dessen sei der Bebauungsplan wirksam. Insbesondere sei der Bebauungsplan "Name-B-Plan" in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 10.11.1969 bekanntgemacht worden. Aus dem Schriftteil des gültigen Bebauungsplanes sei zu entnehmen, dass der genehmigte Bebauungsplan in der Zeit vom 01.09.1970 bis zum 19.09.1970 öffentlich ausgelegt worden sei. Der Bebauungsplan sei am 19.09.1970 rechtsverbindlich unterschrieben und mit Dienstsiegel versehen am 19.09.1970. Die Reithalle sei bei der Zusammenstellung der Verteilungsfläche nicht mit zu den Erschließungskosten herangezogen worden, da diese sich außerhalb des Bebauungsplanes im Außenbereich befinde. Die EBS sei vollständig. Es werde schlichtweg auf § 7 der EBS verwiesen. Soweit vom Antragsteller moniert werde, dass nur eine Fläche von xxx m² für das streitgegenständliche Grundstück heranzuziehen wäre, weil nur diese Fläche des Grundstücks an die ausgebaute Straße grenze, sei dieser Vortrag unzutreffend. Durch die Erschließungsanlage "A-Straße" sei das streitgegenständliche Grundstück voll erschlossen und somit die gesamte Fläche des im Bebauungsplan liegenden Grundstücks beitragspflichtig. Eine Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung mit 50m komme vorliegend aufgrund des wirksamen Bebauungsplans nicht in Betracht. Bezüglich des Grundstücks des Antragstellers sei eine GFZ von 0,7 gegeben. Sowohl im Bebauungsplan vom 10.11.1969, als auch in der 1. Änderung vom 27.07.2007 sei ausschließlich eine GFZ von 0,7 eingetragen worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23.04.2024 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Gerichtsakte und den Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren. II. Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, fristgerecht eingereicht worden und auch sonst zulässig. Auch wurde die Aussetzung der Vollziehung erfolglos beantragt, § 80 Abs. 6 VwGO. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 durch Beschluss anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll dies dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Ein noch offener Verfahrensausgang reicht im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabebescheiden im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage indes nicht aus. Ernstliche Zweifel müssen im einstweiligen Rechtschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung trotz möglicherweise nicht völlig von der Hand zu weisenden Bedenken nicht zu erwarten ist. Andernfalls hat es bei der vom Gesetz grundsätzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Beitragsbescheide zu verbleiben (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 6 CS 18.1567 – juris Rn. 8 m.w.N.). Gegen die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Beitragsbescheids der Antragsgegnerin bestehen – im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung – erhebliche rechtliche Bedenken. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung der Erschließungsanlage einen Bebauungsplan voraus. Nur wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und die Herstellung der genannten Erschließungsanlagen seinen Festsetzungen folgt, kann eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 – 8 C 2.93 – juris). Der für das Grundstück des Antragstellers einschlägige Bebauungsplan "Name-B-Plan" ist nach Aktenlage mangels ordnungsgemäßer Verkündung unwirksam. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der "1. Ergänzung/1. Änderung des Bebauungsplans "Name-B-Plan". In der für den Bebauungsplan "Name-B-Plan" damals maßgeblichen Hauptsatzung wurde keine Regelung getroffen, wie öffentliche Auslegungen von Bebauungsplänen als Ersatzverkündung zu erfolgen hatten. Der Hessische VGH entschied diesbezüglich Folgendes im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens (Beschluss vom 06.06.1989 – 4 N 1025/87): "Der Bebauungsplan "A. H. Weg" ist wegen fehlerhafter Verkündung unwirksam. Gemäß § 12 BBauG in der Fassung vom 23.07.1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG a.F. - hatte die Gemeinde den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung öffentlich auszulegen. Die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung waren ortsüblich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung trat gemäß § 12 Satz 3 BBauG a.F. an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Die ortsübliche Bekanntmachung, auf die das Bundesrecht verwies, mußte den landes- und ortsüblichen Anforderungen genügen. Daher mußten, soweit - wie in § 12 BBauG a.F. - die öffentliche Auslegung einer Satzung gesetzlich vorgesehen war, Ort und Dauer gemäß § 5 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.07.1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1960 Seite 103 ff.) - HGO a.F. - in der Hauptsatzung festgelegt sein (Hess. VGH, Beschluß vom 28.11.1968, - R V 3/65 - in ESVGH Bd. 19 S. 215; Urteil vom 13.07.1973, - IV OG 40/73 - in BRS 27 Nr. 20, Beschluß vom 09.11.1973 - IV N 2/73 - in BRS 27 Nr. 16). Ausgehend von der Überlegung, daß bei Rechtsvorschriften, die sich besser zeichnerisch als textlich darstellen lassen, die gesetzlich geregelte Planauslegung und ihre Bekanntmachung eine zulässige Form der Ersatzverkündung darstellen, hat der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Auslegung des Bebauungsplans als notwendiger Bestandteil zu der Hinweisbekanntmachung hinzuzutreten habe. Denn sie eröffne die rechtsstaatlich gebotene zuverlässige Möglichkeit, von einem Bebauungsplan Kenntnis zu nehmen. In Hessen war nach der zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorliegenden Bebauungsplans in Kraft befindlichen Gemeindeordnung vorgeschrieben, gemeindliche Satzungen öffentlich bekannt zu machen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 HGO a.F.) und die Art der Bekanntmachung in der gemeindlichen Hauptsatzung festzulegen (§ 5 Abs. 4 HGO). Auch die Form der Bekanntmachung von Bebauungsplänen als Satzungen (§ 10 BBauG a.F.) war demnach durch die gemeindliche Hauptsatzung festzulegen. Daher mußte, obwohl Bundesrecht eine Regelung der Dauer der Auslegung weder selbst enthielt noch vom Ortsgesetzgeber verlangte (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973, IV C 71.71, in BRS 27 Nr. 157), sich im Hinblick auf § 5 HGO a.F. aus der gemeindlichen Hauptsatzung zum einen entnehmen lassen, wie Hinweisbekanntmachungen zu erfolgen hatten, zum anderen, wie die Auslegung von Bebauungsplänen vorzunehmen war. Fehlte eine solche Vorschrift in der Hauptsatzung, ermangelt es dem Bebauungsplan schon aus diesem formellen Grunde an der Rechtsgültigkeit, so daß es auf etwaige materiell-rechtliche Rechtsverletzungen nicht mehr ankommt." Die im dortigen Verfahren vorliegende Hauptsatzung ist zu der hier maßgeblichen Hauptsatzung in den wesentlichen Teilen wortgleich. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Hessischen VGH an. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans schlägt auch auf die Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides durch. Die Antragsgegnerin kann den Verkündungsmangel zwar durch ein Planergänzungsverfahren nachträglich beheben, vgl. § 214 Abs. 4 BauGB. Dadurch würde die Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage jedoch erst mit Wirkung ex nunc rechtmäßig. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist die sachliche Beitragspflicht mangels eines wirksamen Bebauungsplans noch nicht entstanden, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers allein schon aus diesem Grund erforderlich ist. Da bereits aus diesem Grund die Rechtswidrigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids folgt und deswegen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, ist über den restlichen Vortrag nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Streitwert im Eilverfahren ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt (Ziff. 1.5 Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit).