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Beschluss

4 TH 2808/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1107.4TH2808.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller, der freiberuflich als Steuerberater tätig ist, ist wohnhaft (Hauptwohnsitz) in der L.-Straße 1b in G.. Dort verfügte er über eine Praxis als Steuerberater. Im November 1984 erwarb er Wohnungseigentum an der Erdgeschoßwohnung des Anwesens J.-straße 18 in F.. Das zweigeschossige Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß wurde bis zu seiner Veräußerung zu Wohnzwecken genutzt. Der Antragsteller richtete im Erdgeschoß des Hauses ein weiteres Büro ein. Am Eingang der Liegenschaft befindet sich ein Messingschild, das auf ein Steuerberatungsbüro hinweist und darauf, daß Sprechstunden nach Vereinbarung möglich sind. Im amtlichen Fernsprechbuch der Deutschen Bundespost Bereich F. 1985/86 ist der Antragsteller mit der Anschrift J.-straße 18 als Steuerberater unter werblicher Hervorhebung eingetragen. Seit dem 27.02.1985 ist er dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Unter dem 14. Juli 1986 erging gegen den Antragsteller, nachdem ihm zuvor unter dem 26.09.1985 Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 28 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - gegeben worden war, die streitgegenständliche Verfügung, mit der dem Antragsteller unter Sofortvollzug aufgegeben wurde, das Büro aus der Erdgeschoßwohnung in der Liegenschaft J.-straße 18 in F. innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung zu entfernen und die wohnliche Nutzung der betreffenden Räume innerhalb drei Monaten nach erfolgter Räumung wiederherzustellen, indem die Wohnung dem Wohnungsmarkt zugeführt werde. Dies könne u.a. auch durch Verkauf oder Vermietung erfolgen. Unter dem 04.08.1986 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Am 20.08.1986 hat der Antragsteller bei Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Mit Beschluß vom 30.09.1986 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Nachdem der Antragsteller sein Büro in das Kellergeschoß der Liegenschaft verlegt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge und die Widerspruchsakten der Antragsgegnerin (je ein Band) vorgelegen; sie waren Gegenstand der Beratung. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist gemäß § 161 (1) und (2) VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er nach dem bisherigen Sachstand voraussichtlich unterlegen wäre. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats (Hess. VGH, B. v. 10.07.1978 - IV TH 14/77 - HessVGRspr. 1978, 17 = NJW 1979, 444) und des bis zum 01.08.1987 für das Rechtsgebiet Maßnahmen gegen Zweckentfremdung von Wohnraum zuständigen 5. Senats (Hess. VGH, B. v. 04.03.1986 - 5 TH 906/85 -) kann die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Verfügung zur Durchsetzung des Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum eilbedürftig und damit gerechtfertigt sein (vgl. auch VGH Bad.-Württ., B. v. 09.11.1982 - 10 S 1906/82 - ESVGH 33, 155 ). Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zutreffend begründet. Der Senat nimmt deshalb gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31.03.1978 (BGBl. I S. 446 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.07.1985 (BGBl. I S. 1274) auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers war nicht geeignet, bei Durchführung des Beschwerdeverfahrens eine ihm günstigere Entscheidung zu begründen: Die Anordnung, das Büro aus der Erdgeschoßwohnung der Liegenschaft J.-straße 18, F. zu entfernen und die wohnliche Nutzung der betreffenden Räume innerhalb von drei Monaten wiederherzustellen, erscheint rechtmäßig. Die Stadt F. gehört seit dem Inkrafttreten der "Ersten Hessischen Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum "-1. ZweckentfremdungsVO- vom 25.06.1972 (GVBl. I S. 19), zuletzt geändert durch die 7. ZweckentfremdungsVO vom 24.07.1980 (GVBl. I S. 288), zum Kreis der Gemeinden, auf die sich das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum erstreckt. Die für das Rechtsgebiet Maßnahmen gegen Zweckentfremdung von Wohnraum zuständigen Senate haben in ständiger Rechtsprechung die Einbeziehung der Stadt F. in das Zweckentfremdungsverbot als gültig angesehen (für die 1. ZweckentfremdungsVO i.d.F. der 5. ZweckentfremdungsVO: Hess. VGH, B. v. 22.07.1977 - IV N 5/77 - HessVGRspr. 1978, 17; B. v. 22.07.1977 - IV N 12/77 - NJW 1978, 964; U. v. 13.12.1984 - IX OE 83/82 -; für die 1. ZweckentfremdungsVO i.d.F. der 7. ZweckentfremdungsVO: B. v. 04.03.1986 - V TH 906/85 -). Die Verordnungen der Länder, die das Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum für bestimmte Gemeinden in Kraft setzen, bleiben grundsätzlich solange in Kraft, bis sie förmlich aufgehoben werden. Die Voraussetzungen für eine höchstrichterlich anerkannte Ausnahme (BVerwG, U. v. 11.03.1983 - 8 C 102.81 - NJW 1983, 2893 m.w.N.), daß in der Zwischenzeit das Zweckentfremdungsverbot in der betreffenden Gemeinde offensichtlich entbehrlich geworden wäre, ist für F. nicht erkennbar. Bei der Nutzung der Wohnung als Büro für Steuerberatung handelt es sich um eine nach § 1 1. ZweckentfremdungsVO unzulässige Zuführung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken. Unter den Wohnraumbegriff der Zweckentfremdungsverordnung, der sich mit dem entsprechenden Begriff in Art. 1 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 Mietrechtsverbesserungsgesetz - MRVerbG - deckt, fallen alle Räume, die bei Inkrafttreten des Verbots zum dauernden Bewohnen sowohl geeignet als auch bestimmt waren (bzw. später wurden; BVerwG, U. v. 29.11.1985 - 8 C 105.63 - NJW 1986, 1120 ). Das ausweislich der vorliegenden Gebäudebeschreibung vom 31.01.1955 als Wohnhaus genehmigte Gebäude wurde bis 1984 als Einfamilienwohnhaus genutzt und war deshalb für diesen Zweck bestimmt. Die Nutzung der Räume als Büro für Steuerberatung ohne die erforderlich vorherige Baugenehmigung, hier in der Gestalt einer Nutzungsänderungsgenehmigung, und ohne Zweckentfremdungsgenehmigung wird vom Begriff der Zweckentfremdung als Aufgabe des Wohnzwecks im Sinne des Art. 6 § 1 MRVerbG erfaßt. Die damit erfolgte Umwidmung von Wohnräumen in Geschäftsräume verstößt gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnräumen, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Nutzung um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Allerdings vertritt der Antragsteller die Auffassung, daß die nach § 13 Baunutzungsverordnung BauNVO - u.a. in reinen Wohngebieten baurechtlich zulässige Berufsausübung freiberuflich Tätiger und vergleichbarer Gewerbetreibender in Wohnungen ohne Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot zulässig sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Zielrichtung des Verordnungsgebers der Baunutzungsverordnung bestand darin, den in dieser Vorschrift genannten Berufsgruppen baurechtlich die berufliche Tätigkeit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, d.h. von den reinen Wohngebieten bis zu den Industriegebieten zu ermöglichen, da regelmäßig bei den Bewohnern aller Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung ein Interesse an derartigen Dienstleistungen besteht. Dabei setzt die Zulässigkeit der Nutzung von "Räumen" für die Berufsausübung freier und ähnlicher Berufe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht voraus, daß in der jeweiligen Nutzungseinheit nebeneinander gearbeitet und auch gewohnt wird (BVerwG, U. v. 20.01.1984 - 4 C 56.80 - BVerwGE 68, 324 = BRS 42 Nr. 56 = NVwZ 1984, 236). Demgegenüber besteht die Zielrichtung des Art. 6 § 1 MRVerbG darin, die Verringerung des vorhandenen Bestandes von Wohnraum zu verhindern, und orientiert sich an diesem Zweck. Diese Auslegung entspricht der amtlichen Begründung des Änderungsantrags des Bundesrates (BT-Drucks. VI/2564 S.4). Dementsprechend hat die Rechtsprechung die Umwidmung von Wohnraum in Büroraum für freiberuflich Tätige als Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot angesehen, ohne dafür eine besondere Begründung zu geben (vgl. BVerwG, U. v. 02.12.1983 - 8 C 155.81 - MdR 1984, 781 = NJW 1984, 2901: Umwandlung einer Wohnung in eine Steuerberaterpraxis; VGH Bad.-Württ., B. v. 09.11.1982 a.a.O.: Nutzung von Wohnraum als Rechtsanwaltskanzlei). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, daß die Wohnung durch den Antragsteller für seine Steuerberaterpraxis als Büro für sich und seine Angestellten genutzt wurde. Daran ändert auch die Anmeldung des Antragstellers in F. mit zweitem Wohnsitz, seine zeitweise Übernachtung im Hause J.-straße 18 zunächst im Kellergeschoß und erst später in dem lediglich etwa 12,50 qm großen zum Erdgeschoß gehörigen Wintergarten - und die Einnahme des Frühstücks in den Räumen der Praxis nichts. Die Nutzung als Büro wurde demgegenüber durch die Antragsgegnerin bei mehrfach durchgeführten Überprüfungen festgestellt, deren Ergebnis der Antragsteller lediglich mit der allgemeinen Behauptung, er wohne dort, und damit nicht substantiiert entgegengetreten ist. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG ebenso wie das Verwaltungsgericht auf 5.000,00 DM festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).